dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren an. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.7.2012 in Höhe von zunächst 474,44 EUR (ab 1.2.2013: 509,08 EUR). Für den Zeitraum vom 1.7.2012 bis 30.11.2012 errechnete sie eine
zahlung in Höhe von 2.846,64 EUR, die sie vorläufig einbehielt (Bescheid vom 29.10.2012). Die BG Verkehr rechnete ihre Beitragsforderung in Höhe von 11.127,39 EUR (10.761,52 EUR + 367,85 EUR) mit der höheren der beiden Verletztenrenten des Klägers in Höhe des hälftigen monatlichen Zahlbetrags auf, monatlich also in Höhe von 1.447,77: 2 = 723,89 EUR (Bescheid vom 5.12.2012, Widerspruchsbescheid vom 17.5.2013, Klage anhängig beim SG Dortmund unter dem Az S 21 U 504/13). Im Insolvenzverfahren ist die von der BG Verkehr zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung gegen den Kläger in Höhe von (zuletzt) 10.761,52 EUR in voller Höhe eingestellt worden. Die BG Verkehr ersuchte (außerdem) die Beklagte, die gesamten ausstehenden Beitragsforderungen in Höhe von 16.759,29 EUR (11.127,39 EUR, s.o., zzgl. 5.631,90 EUR rückständige Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der H H Transporte GmbH für das Jahr 2010) mit der Altersrente des Klägers zu verrechnen (Schreiben vom 15.9. und 2.11.2012).
Anhörung des Klägers gab die Beklagte dem Ersuchen statt und verrechnete die Forderung der Beigeladenen ab dem 1.4.2013 in Höhe von monatlich 237 EUR mit der Altersrente des Klägers. Daneben erklärte sie zugunsten der BG Verkehr die Verrechnung i.H. v 1.423,32 EUR mit der hälftigen Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 26.11.2012. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung seien erfüllt. Den
weis, durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu werden, habe der Kläger nicht geführt (Bescheid vom 14.2.2013). Hiergegen wandte der Kläger im Widerspruchsverfahren ein, dass er
Eröffnung des Insolvenzverfahrens für Teile der zur Verrechnung gestellten Forderung nicht mehr hafte, weil durch das Insolvenzverfahrens seine Verfügungsbefugnis über die laufende Altersrente entfallen sei. Seine persönliche Inanspruchnahme komme daher nicht mehr in Betracht. In Bezug auf die Bescheide vom 31.3.2012 und 4.6.2012 sei er als nicht mehr "handlungsfähig" anzusehen. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 5.7.2013). Mit seiner noch im Juli 2013 erhobenen Klage hat der Kläger sich weiter gegen die Verrechnung gewandt. Die Forderungen der BG Verkehr bezögen sich weit überwiegend auf den Zeitraum
Stellung des Insolvenzantrages. Soweit Beiträge rückständig seien, die den vorangehenden Zeitraum beträfen, seien diese durch Verrechnung mit der Verletztenrente in der Zwischenzeit erfüllt worden. Soweit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens Beiträge zur BG Verkehr zu entrichten gewesen und fällig geworden seien, beträfen sie ausschließlich die Rechtssphäre des Insolvenzverwalters. Sie seien entweder zur Insolvenztabelle anzumelden oder als Masseverbindlichkeiten durch den Insolvenzverwalter zu erfüllen. Das Sozialgericht (SG) hat die BG Verkehr mit Beschluss vom 7.8.2014 beigeladen (fortan: Beigeladene). Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.2.2013 in Form des Widerspruchsbescheids vom 5.7.2013 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat Ihre Entscheidung weiter für richtig gehalten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Verrechnung sei rechtmäßig. Die Aufrechnung der Beklagten sei nicht
O) unwirksam. Diese Vorschriften seien nicht anwendbar, da sie nur den pfändbaren Teil der Rente beträfen. Nur pfändbare Forderungen des Schuldners würden Bestandteil der Insolvenzmasse.
O gehörten die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse.
O gelte u.a. § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Die von der Beklagten verrechneten Teile der Altersrente seien nicht pfändbar, da sie unter der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO in Höhe von 930 EUR (ab 1.7.2013: 1.045,04 EUR, ab 1.7.2015: 1.073,88 EUR) lägen. Die von der Beklagten verfügte Verrechnung in Höhe von 237 EUR monatlich überschreite nicht die Hälfte der dem Kläger zustehenden laufenden Rente. Gleiches gelte für die Verrechnung mit der Rentennachzahlung. Der Kläger habe eine durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über die Grundsicherung
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder im Sinne der Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht
gewiesen. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen gesetzeskonform ausgeübt, da sich aus dem Vortrag des Klägers keine weiterführenden Erkenntnisse zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen hätten gewinnen lassen, sondern lediglich Argumente gegen die rechtliche Zulässigkeit der Verrechnung bei laufendem Insolvenzverfahren vorgetragen worden seien (Urteil vom 10.11.2015, zugestellt am 10.12.2015). Mit seiner noch im Dezember 2015 eingelegten Berufung hat der Kläger seinen Aufhebungsanspruch weiter verfolgt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene das an die Beklagte gerichtete Verrechnungsersuchen (ursprünglich über 16.750,29 EUR) um die Beträge von 5.631,90 EUR (Forderung gegen die H H Transporte GmbH, für die der Kläger als Bürge haftet) und 365,87 EUR (Beitragsforderung aus der Zusatzversicherung des Klägers) auf 10.761,52 EUR reduziert, weil jene Forderungen durch Aufrechnung erloschen bzw. niedergeschlagen worden seien. Die Beklagte hat den Bescheid vom 14.2.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.7.2013 entsprechend dahingehend geändert, dass nur noch ein Gesamtbetrag von 10.761,52 EUR zur Verrechnung gestellt werde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2015 zu ändern und den Bescheid vom 14.2.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.7.2013 insgesamt aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen und die beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Dortmund (Az S 21 U 504/13) und des Amtsgerichts Hagen (Az 109 IN 46/12) Bezug, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Gründe A. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG Dortmund die Anfechtungsklage abgewiesen. Der (Verrechnungs-)Bescheid vom 14.2.2013 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.7.2013, § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) beschwert - jedenfalls in Höhe des nur noch streitigen Verrechnungsbetrags von 10.761,52 EUR - den Kläger nicht, § 54 Abs 2 S 1 SGG. I. Gegenstand des Verfahren ist die von der Beklagten zugunsten der Beigeladenen im Bescheid vom 14.2.2013 verfügte Verrechnung sowohl hinsichtlich des zur Verrechnung gestellten Gesamtbetrags als auch hinsichtlich der verfügten monatlichen Verrechnung in Höhe von EUR 237 mit der laufenden Altersrente. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dem Anfechtungsanspruch des Klägers insoweit Rechnung getragen hat, als sie den Ausgangsbescheid vom 14.2.2013 geändert und nur noch einen Gesamtbetrag von EUR 10.761,52 zur Verrechnung gestellt hat. Dieser Betrag betrifft ausdrücklich nur den Zeitraum bis zum 29.4.2012, dem Tag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die (reine) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Alt 1 SGG) ist unbegründet, weil der Verrechnungsbescheid formell und materiell rechtmäßig ist, soweit die Beklagte den (Gesamt-)Betrag von EUR 10.761,52 monatlich in Höhe von EUR 237 mit der laufenden Altersrente des Klägers verrechnet, §§ 52 iVm 51 SGB I. II. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hatte den Kläger vor dessen Erlass angehört, § 24 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die getroffene Regelung ist auch hinreichend bestimmt, § 33 Abs 1 SGB X. Aus dem Verfügungssatz geht für den Kläger vollständig, klar und eindeutig hervor, was die Behörde regeln will, nämlich in welcher Höhe insgesamt und laufend monatlich verrechnet werden soll (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3.1.2013, Az L 16 R 656/12 WA unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.2.2012, Az B 13 R 85/09 R ). Für den Kläger ist ohne weiteres erkennbar, wann und in welchem Umfang seine Sozialleistungsansprüche und damit korrespondierend die gegen ihn bestehenden Forderungen durch die Verrechnung erlöschen. III. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, da die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die verfügte (restliche) Verrechnung vorliegen.
SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger (hier die für die Altersrente des Klägers zuständige Beklagte) von einem anderen Leistungsträger (hier der beigeladenen BG Verkehr) ermächtigt werden, dessen Ansprüche gegen einen Berechtigten (hier den Kläger) mit der ihm obliegenden Geldleistung (hier die Altersrente des Klägers) zu verrechnen, soweit eine Aufrechnung
SGB I zulässig ist.
Abs 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen - hier auf Rentenauszahlung - mit Ansprüchen (jeder Art) gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen
Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und - wie hier - mit Beitragsansprüchen
dem SGB kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht
weist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem Zweiten Buch (SGB II) wird, § 51 Abs 2 SGB I. Für eine Aufrechnung müssen außerdem die (sonstigen) allgemeinen Voraussetzungen des - entsprechend anzuwendenden - § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegen, d.h. die Forderungen müssen gleichartig, fällig und erfüllbar sein (sog. Verrechnungslage). Hier liegen alle Voraussetzungen der §§ 52 , 51 Abs 2 SGB I, 387 BGB vor. 1. Bei der monatlich gezahlten Altersrente des Klägers handelt es sich um eine laufende Geldleistung im Sinne der §§ 51 Abs 2, 11 S 1, 23 Abs 1 Nr 1 b) SGB I, weil sie monatlich und damit regelmäßig wiederkehrend für bestimmte Zeiträume gezahlt wird. Das gilt auch für die einbezogene hälftige
zahlung in Höhe von EUR 2.846,64 (Leistungszeitraum 1.7.2012-31.12.2012). Denn dadurch, dass eine monatlich zu zahlende Geldleistung
träglich in einer Summe geleistet wird, verliert sie nicht den Charakter einer laufenden Geldleistung (vgl dazu Urteil des Senats vom 27.3.2012, Az L 18 KN 233/10 mwN, juris Rdnr 27). Die Altersrente des Klägers ist - wie durch den (bestandskräftigen) Bescheid vom 29.10.2012 festgestellt - bereits entstanden und ohne Weiteres erfüllbar; sie muss - anders als die Gegenforderung - noch nicht fällig sein (vgl. Pflüger in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB I,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.4.2012 dem Insolvenzverwalter - wirksam bekannt gegeben worden. Bescheide, die - wie hier - die Insolvenzmasse betreffen, sind
Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter zu richten (vgl. BSGE 92, 1 ff und 67, 143, 153 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 ; Mock, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Auflage 2015, § 80 InsO Rdnr 68). Das beruht darauf, dass der Insolvenzverwalter
den gesetzlichen Vorgaben jeweils für und gegen die Masse bzw. für und gegen den Schuldner handelt. Er ist allein berechtigt und verpflichtet, das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwalten und im Interesse der Insolvenzgläubiger zu verwerten; er darf die zugehörigen Gegenstände in Besitz nehmen und darüber verfügen (§§ 80 Abs 1, 148 , 159 InsO). Seine Aufgaben nimmt der Insolvenzverwalter als Inhaber eines ihm vom Gericht verliehenen (§ 27 Abs 1 InsO) privatrechtlichen Amtes zwar im eigenen Namen, aber mit Wirkung für und gegen den Insolvenzschuldner wahr (sog. Amtstheorie, vgl Mock, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung,
Vm § 51 Abs 2 SGB I ist eine Verrechnung bis zur Hälfte der laufenden Geldleistungen zulässig, wenn der Leistungsberechtigte nicht
weist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder des SGB II wird. Die Aufrechnung wird danach in doppelter Hinsicht begrenzt: Sie ist nur bis zur Hälfte der zustehenden laufenden Hauptforderung zulässig und auch in diesem Rahmen jedenfalls auf einen Betrag beschränkt, der dem Berechtigten noch die Mittel des notwendigen Lebensunterhalts iS des SGB XII/SGB II belässt. Die hälftige Grenze hat die Beklagte beachtet. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat trotz eines entsprechenden Hinweises nicht einmal behauptet, durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des § 51 Abs 2 SGB I zu werden. Das ist in Anbetracht seiner Verletztenrenten auch fernliegend. 6. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ohne Belang, dass die Verrechnung während eines laufenden Insolvenzverfahrens erfolgt ist (vgl dazu im Einzelnen BSGE 90, 1 ff mwN). Dabei kann dahinstehen, ob dies auch für den pfändbaren Teil einer Altersrente gälte (s dazu BSG aaO). Hier gilt eine insolvenzrechtliche Beschränkung, etwa
O, schon deshalb nicht, weil die Beklagte mit (anteiligen) Forderungen verrechnet, die von vornherein nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen.
O ist die Aufrechnung (und damit auch eine Verrechnung, BSG aaO mwN) unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Diese Vorschriften sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sie allenfalls den pfändbaren Teil einer Rente erfassen. Nur pfändbare Forderungen des Schuldners werden Vermögensbestandteil der Insolvenzmasse.
O gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse.
O gilt ua § 850c ZPO entsprechend. Die von der Beklagten verrechneten Anteile der Rente sind nicht pfändbar, da sie unter der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO liegen. Dies gilt selbst dann, wenn die (Alters- und Verletzten-)Renten des Klägers zusammengerechnet würden. In einem solchen Fall müsste der pfändungsfreie Betrag zunächst aus der Altersrente entnommen werde, weil diese die sicherere und beständigere Sozialleistung ist (Gedanke aus § 850e Nr 2 S 2, Nr 2a S 2 ZPO, vgl Stöber in: Zöller. ZPO. Kommentar.
den Angaben der Beigeladenen das Verrechnungsersuchen bereits vor Klageerhebung nur noch in Höhe von 10.761,52 EUR rechtmäßig war, die Beigeladene dem aber erst im Termin zur mündlichen Verhandlung Rechnung getragen hat. C. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Allgeier Mink Dr. Hecheltjen Beglaubigt Mitsaraki Regierungsbeschäftigte Permalink: https://openjur.de/u/2159352.html ( https://oj.is/2159352 ) Verweise Volltext Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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