3 ,
2 ,
R 3-5425 § 24 Nr. 17 sowie § 25 Nr. 11 und 13). Nach dem Berufungsantrag ist auch die Festsetzung für die Zeit ab 2010 (2008 und 2009 gab es keine Staffeln) nicht mehr Streitgegenstand. Der Änderungsbescheid vom 19.3.2012, mit dem die Beklagte nach § 27 Abs. 1a KSVG die Honorarsumme für 2007 von 4.944.719,- auf 5.002.960,- EUR erhöht hat, ist ebenfalls nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden. Durch diesen Bescheid wurde zwar der Bescheid vom 11.4.2008, dessen Änderung die Klägerin nach § 44 SGB X im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG begehrt, ersetzt, nicht jedoch der Bescheid vom 11.8.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.4.2012, mit dem der Überprüfungsantrag bezüglich der Bescheide vom 11.4.2008 und 9.4.2009 abgelehnt wurde. Hat die Behörde einen Antrag auf Rücknahme des Ausgangsverwaltungsaktes nach § 44 SGB X abgelehnt, so wird ein Verwaltungsakt, der den Ausgangsverwaltungsakt für spätere Zeiträume abändert oder ersetzt, nicht gemäß §§ 86 oder 96 SGG Gegenstand des Verfahrens, da sich bei der Entscheidung über die Rücknahme nach § 44 SGB X die Rechtswidrigkeit nach der damaligen Sach- und Rechtslage aus der Sicht im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung beurteilt. Spätere Entwicklungen der Sach- und Rechtslage, die die Zeit nach Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes betreffen, sind dabei nicht von Belang. Andernfalls bezöge man auf diesem Wege die Prüfung der Sach- und Rechtslage für spätere Zeiträume in die Überprüfung nach § 44 SGB X ein, obwohl dafür ausschließlich das Verfahren nach § 48 SGB X vorgesehen ist (so auch LSG Bayern, Urteil vom 30.9.2015 - L 2 P 22/13 -). Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht mit Urteil vom 18.12.2014 abgewiesen. Die Beklagte hat in den Bescheiden vom 11.4.2008 und 9.4.2009 zu Unrecht KSA für die an "Let´s Dance" und "Dancing on Ice" teilnehmenden Profi-Tänzer und Profi-Eiskunstläufer für die Jahre 2006 bis 2007 festgesetzt. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind nach § 25 Abs. 1 KSVG die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden. Nach Abs. 2 ist Entgelt im Sinne des Absatzes 1 alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die Erhebung der Künstlersozialabgabe erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Im ersten Schritt wird die Abgabepflicht nach § 24 KSVG festgestellt (Erfassungsbescheid). Im zweiten Schritt wird die - hier streitige - Höhe der Abgabeschuld festgesetzt (Abrechnungsbescheid). Die Beklagte hat hier das Recht unrichtig angewandt, indem sie die an die Profi-Tänzer und Profi-Eiskunstläufer gezahlten Vergütungen und Reisekosten der Abgabepflicht unterworfen hat. In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben: die Musik sowie die bildende und die darstellende Kunst. Eine weitergehende Festlegung, was man darunter im Einzelnen versteht, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten". Auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet ( BT-Drucks 8/3172, S 21 ). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl. BSG
R 3-5425 § 2 Nr. 9 S 33 - jeweils m.w.N.; zum Kunstbegriff des Art 5 GG vgl. BVerfGE 30, 173 , 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl. BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 ( BT-Drucks 7/3071 ) beschäftigt. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Gemälde, Konzert) entspricht. Auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe kommt es dabei nicht an ( BSGE 98, 152 =
Rspr). Das BSG hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der Frage, welche Unterhaltungsformate der Kunst zuzuordnen sind und welche hieran Teilnehmenden eine künstlerische Tätigkeit ausüben, beschäftigt: In seinem Urteil vom 25.10.1995 ( 3 RK 24/94 ) hat es sich mit Unterhaltungsshows auseinandergesetzt, in denen unter Moderation Damenunterwäsche von weiblichen Models ohne künstlerische Ausbildung vorgeführt wurde. Da die im Erfassungsbescheid festgestellte Abgabepflicht des veranstaltenden Unternehmens als solche streitig war, hat sich das BSG mit der Frage beschäftigt, ob die Show als solche der Unterhaltungskunst zuzuordnen ist und hat dies bejaht. Bei der Prüfung, ob die Veranstaltung als künstlerisches Werk zu qualifizieren sei, sei nicht auf die Mitwirkenden als Künstler, sondern auf den Charakter des Gesamtwerks abzustellen. Die Unterhaltung des Publikums werde hier weniger durch den Moderator als vorwiegend durch die Models bestritten. Die Frage, ob der Mitwirkende selbständiger Künstler sei, sei im Abgabebescheid zu prüfen. Dass der Künstlerbericht Artisten und Unterhaltungskünstler als einheitliche Berufsgruppe enthalte, obwohl beide nicht von dem allgemein gebräuchlichen Begriff der Kunst abgedeckt seien, belege, dass beide Gruppen zum KSVG hätten gehören sollen, auch wenn ihre Tätigkeit keine besondere schöpferische Gestaltung voraussetze. Die Show weise das erforderliche Mindestmaß an eigenschöpferischem Gehalt auf. Ob es an seiner Rechtsauffassung festhält, hat das BSG in seiner Entscheidung vom 1.10.2009 ( B 3 KS 4/08 R ) offen gelassen. In seinem Urteil vom 28.8.1997 ( 3 RK 13/96 ) hat sich das BSG mit einem Abgabebescheid befasst, in dem Entgelte an Personen, die nur einmalig an Fernseh-Talkshows über Alltagsthemen oder besondere Lebensschicksale mitwirken, als abgabepflichtig nach dem KSGV angesehen wurden. Es hat ausgeführt, dass die Künstlereigenschaft nur solchen Personen zukomme, die Kunst nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausübten, dass diese als Wesensmerkmal der Person angesehen werden müsse. Ob eine künstlerische Leistung erbracht werde, richte sich nach der Verkehrsauffassung und der überwiegenden Meinung einschlägiger Fachkreise. Indizien hierfür könnten die Höhe des vereinbarten Entgelts, die Häufigkeit solcher Auftritte und die Art des Beitrags herangezogen werden. Personen die nur einmalig gegen Zahlung eines Anerkennungshonorars aufträten und sich zu Alltagsfragen äußerten oder sich für Spiele zur Verfügung stellten, erbrächten keine künstlerische Leistung, da hierfür unabdingbar eine eigenschöpferische Leistung zum Ausdruck kommen müsse. Mit Urteil vom 26.11.1998 ( B 3 KR 12/97 R ) hat das BSG zu § 2 KSVG festgestellt, dass Berufsringer (Catcher, Wrestler), die einen Mix aus sportlicher, akrobatischer und schauspielerischer Tätigkeit zur Schau stellen, keine Unterhaltungskünstler oder Artisten i.S. des KSVG seien. Sie träten nicht im Rahmen von Varieté- oder Zirkusveranstaltungen auf, von den Akteuren selbst werde kein künstlerischer Anspruch geltend gemacht und ein solcher Anspruch auch von den Zuschauern nicht erwartet; deshalb lasse sich keine Verkehrsauffassung feststellen, die eine Zuordnung zu Unterhaltungskünstlern im Sinne von "Show-" oder Revuekünstlern erlaube. Das BSG hat in seinem Urteil vom 24.1.2008 ( B 3 KS 1/07 R ) daran festgehalten, dass die Künstlereigenschaft nur solchen Personen zukomme, die Kunst nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausübten, dass sie als Wesensmerkmal der Person anzusehen sei. Das Honorar für den Profiboxer K. für die Teilnahme an einem Werbefilm (vertragliche Verpflichtung: mehrtägige Aufnahmen, Foto- und Sprachaufnahmen, PR-Maßnahmen und Probetraining) unterliege nicht der Abgabepflicht. Die einmalige Zahlung eines künstlerischen Entgelts an eine Person, die nicht Künstler sei, mache aus dieser keinen Künstler. Dabei sei entscheidend, ob von den Akteuren selbst ein künstlerischer Anspruch erhoben und von den Zuschauern "Unterhaltungskunst" erwartet werde oder vorrangig der Wettkampfgedanke im Vordergrund stehe. Auch in einem Werbefilm bleibe K. Profiboxer und werde nicht zum Schauspieler, selbst wenn er in einem Werbefilm eine kurze Rolle spiele. In seinem Urteil vom 1.10.2009 ( B 3 KS 4/08 R ) hat das BSG die Vergütung der DSDS-Juroren als abgabepflichtig angesehen. Diese Schlussfolgerung sei nicht schon aus dem Umstand zu ziehen, dass die Sendung als solche als Unterhaltungsshow zu qualifizieren sei, denn nicht jeder, der daran mitwirke, werde automatisch zum Unterhaltungskünstler. Es komme vielmehr darauf an, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit selbst eine künstlerische sei. Die Juroren seien keine Unterhaltungskünstler. Sie nähmen aber an einem dem Factual-Entertainment zuzuordnenden Sendeformat teil und seien neben den Moderatoren und Kandidaten untrennbarer Bestandteil des neuartigen Formats von Unterhaltungskunst. Sie agierten nach dem Sendekonzept in der bissigen, polemischen und erkennbar parteiischen Bewertung der Kandidaten stellvertretend für den Zuschauer. Durch die Herkunft aus der Musikbranche werde eine scheinbare Gewähr dafür suggeriert, tatsächlich einen potentiellen Star erkennen zu können. Tatsächlich stehe aber nicht der Wettbewerb, sondern die Unterhaltung im Vordergrund. Dies ergebe sich auch durch die Verträge, die die Juroren zu einer eigenschöpferischen Leistung verpflichteten, die der Sender mit Honoraren zw. 60.000 und 1,2 Mio. Euro vergüte. Zudem lebe die Sendereihe ganz wesentlich von den Stellungnahmen und Spontanreaktionen der Jury und dem Zusammenspiel von Gesang und Bewertung. Mit Urteil vom 2.4.2014 ( B 3 KS 3/12 R ) hat das BSG (neben anderen zu entscheidenden Rechtsfragen) ein Honorar eines Musikers i.H.v. 30.000 Euro für die Teilnahme bei "Ich bin ein Star -holt mich hier raus!" als KSA-pflichtig angesehen. Die Teilnahme als Akteur, "Selbst-Darsteller" und Wettbewerbsteilnehmer in dem als "Factual-Entertainment" zu bezeichnenden Sendeformat mit mehr oder weniger prominenten Personen sei eine künstlerische Leistung. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen ist der Senat der Ansicht, dass das BSG bei der sich hier stellenden Frage nicht von einem Automatismus dergestalt ausgeht, dass jeder, der an einem dem Factual Entertainment zuzuordnenden Format mitwirkt, automatisch eine künstlerische Tätigkeit ausübt. Denn das BSG hat im Verlauf der oben aufgeführten Entscheidungen einerseits immer wieder betont, dass die Künstlereigenschaft nur demjenigen zukomme, der eine eigenschöpferische Leistung erbringe und nach der Verkehrsauffassung und der überwiegenden Meinung einschlägiger Fachkreise als Künstler anzusehen sei und es hat andererseits ausgeführt, dass jemand durch die einmalige Teilnahme an einem künstlerischen Format noch nicht zum Künstler werde. Daher ist bei der Frage der Abgabepflicht von Mitwirkenden eines Factual-Entertainment-Formats im Einzelfall im ersten Schritt zu prüfen, ob der Mitwirkende entweder eine künstlerische Tätigkeit ausübt (z.B. Musizieren) oder wesentlich zur Unterhaltung beiträgt und im zweiten Schritt, ob er diese Tätigkeit so nachhaltig ausübt, dass sie als Wesensmerkmal seiner Person anzusehen ist (siehe Urteile des erkennenden Senats vom 18.8.2016 - L 5 KR 490/16 - und vom 27.10.2016 - L 5 KR 72/15 ). Beide streitgegenständlichen Formate sind dem "Factual Entertainment" zuzuordnen. Bei "Let`s Dance" geht es um einen Tanzwettbewerb zwischen Prominenten, die selbst gar nicht oder wenig tanzerfahren sind und von einem Profi-Tänzer in einer kurzen Zeitspanne so trainiert werden, dass sie mit ihm in der Live-Show eine Tanzkür von eineinhalb Minuten darbieten können. Bei "Dancing on Ice" handelt es sich um den gleichen Wettbewerb, der aber auf der Eisfläche mit Eistänzen ausgetragen wird. Die Unterhaltung wird durch die Frage bestimmt, ob es dem tanzunerfahrenen Promi mit Hilfe des Profis gelingen wird, einen passablen Turniertanz oder Eistanz auf das Parkett bzw. die Tanzfläche zu legen. Dabei steigt die Spannung von der Trainingssequenz bis hin zum Auftritt, dessen Bewertung durch die Jury der Zuschauer entgegensieht. Je nachdem, ob die eigene Bewertung mit der der Jury übereinstimmt oder nicht, wird der Zuschauer animiert, auf die Bewertung des Paares durch einen Anruf oder eine SMS Einfluss zu nehmen. Da der Zuschauer mit seiner Bewertung - anders als bei den dem Senat bisher zur Entscheidung vorliegenden Formaten (Urteile des 5. Senats des LSG NRW a.a.O.) - hier selbst Einfluss auf das Ergebnis des Wettbewerbs haben kann, trägt die Frage, wer gewinnt, ebenfalls erheblich zur Unterhaltung bei und ist nicht nur nebensächliches Element. Bei der im zweiten Schritt zu prüfenden Frage, ob die Profi-Tänzer und Profi-Eiskunstläufer eine künstlerische Tätigkeit ausüben, ist zwischen der Ausarbeitung der Choreographie und dem Tanzen/Eistanzen einerseits und der "unterhaltenden" Teilnahme der Profis andererseits zu unterscheiden. Bei aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten gemischten Tätigkeiten kann nur dann von einer künstlerischen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeit prägen, die Kunst also den Schwerpunkt bildet (BSG, Urteil vom 1.10.2009 - B 3 KS 2/08 R und B 3 KS 3/08 R -, Urteil vom 26.1.2006 - B 3 KR 1/05 R -, BSGE 82, 107 , 111 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S. 64; Finke/Brachmann/ Nordhausen a.a.O. § 2 Rd.Nr. 9). In beiden Formaten erarbeiten die Profis einerseits eine Choreografie für jeden Tanz bzw. Eistanz und üben diese in der Rolle des Tanzlehrers/Eistanzlehrers über mehrere Wochen mit den Promis ein. Andererseits treten sie bei der Show als Tanzpaar auf und führen den eintrainierten Tanz/ Eistanz auf. Dabei bilden die Choreografie und das Training zeitlich gesehen den Schwerpunkt der Arbeit. Dies korrespondiert auch mit der Höhe der Vergütung, die nicht nur die reine Drehzeit, sondern eben auch den umfangreichen Unterricht des Promis abdeckt. Demgegenüber ist der zeitliche Aufwand für den auf der Tanzfläche/ Eisfläche gezeigten Tanz/ Eistanz (90 Sekunden) gering. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich im vorliegenden Fall aber weder bei der Choreografie von Standard-, Latein- oder Eistänzen, noch bei deren Aufführung um künstlerische Tätigkeiten. Zwar wird in dem nunmehr mehr als 40 Jahre alten "Künstlerbericht" bspw. der "Choreograph" und der "Ballett-Meister" aufgeführt (vgl. BT-Drucks. 7/3071, S. 7 ). Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Tätigkeitskataloge aus der Gründerzeit der KSV stammen und grundsätzlich nicht abschließend sein können (vgl. die Gesetzesmaterialien zum KSVG, BT-Drucks 8/3172, S. 21 und 9/26, S. 18 ; BSG, Urteil vom 25.11.2015 - B 3 KR 3/14 R -, 7.12.2006 - B 3 KR 11/06 R -; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 2009, § 2 Rd.Nr. 9; Suhrenbrock in "Künstlersozialversicherung Teil 1", Seite 10) und dass "Tanz" im Sinne von "Tanzkunst" auch Tänzer, Tanzlehrer und Choreografen für die Bereiche Ballett, Theater, Film und Fernsehen umfasst (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, a.a.O., § 2 Rd.Nr. 13). Das BSG hat jedoch bei der Beantwortung der Frage, ob ein Tanz als Kunst oder als Breiten- oder Freizeitsport ausgeübt wird, die historische Entwicklung der Tanzform ebenso ins Auge gefasst wie die Frage, wer unterrichtet und wozu der Tanzunterricht schwerpunktmäßig befähigen soll; ob er eher als Grundlage einer ballettartigen Kunstausübung oder überwiegend der Ausübung von Breiten- bzw. Freizeitsport oder Tuniertanzsport dient (BSG
10 ). In seiner Entscheidung vom 25.11.2015 ( a.a.O. ) hat das BSG klargestellt, dass einzelne Tanzformen nicht von vorneherein der "Kunst" oder dem "Sport" zugeordnet werden können. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu prüfen, in welchem Kontext der Tanz bzw. der Tanzunterricht schwerpunktmäßig ausgeübt wird und ob er als Sport betrieben oder als Kunst dargeboten wird. Für die Abgrenzung von Sport und Kunst unter maßgeblicher Beachtung der Verkehrsauffassung hat es auf weitere Kriterien wie die Existenz von Regeln und Wertmaßstäben aus dem Bereich des Sports, auf die Art der Veranstaltung, den Veranstaltungsort sowie die Zugehörigkeit des Akteurs zu einschlägigen Interessengruppen, Vereinigungen etc. abgestellt (BSG, Urteil vom 25.11.2015 - B 3 KR 3/14 R -; Urteil vom 16.4.1998 - BSGE 82, 107 , 112 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 65 - "Demonstrationssportler"). Entscheidendes Kriterium für die Zuordnung zum Bereich des Sports ist danach vorrangig, ob sporttypische Regeln und Wertmaßstäbe existieren, insbesondere ob für eine Aktivität ein Regelwerk existiert, das von einem Verband erlassen wurde, wie z.B. dem Deutschen (Olympischen) Sportbund oder dem DTV (Urteil vom 15.11.2015, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat zustimmt, handelt es sich bei Standard- und Lateintanz um Sport, der von den Profi-Tänzern im Rahmen eines sportlichen Wettkampfs dargeboten wird. Ursprünglich wurden alle Gesellschaftstänze "Standardtänze" genannt. Mittlerweile ist dies ein Oberbegriff für den Langsamen Walzer, Tango, Wiener Walzer, Foxtrott, Slowfox und Quickstep. Zusammen mit den Lateinamerikanischen Tänzen bilden die Standardtänze den überwiegenden Teil des Welttanzprogramms. Im Turniertanz, der in verschiedene Altersgruppen und Leistungsklassen unterteilt ist, werden die Standard- und Lateintänze in einer festgelegten Reihenfolge getanzt. Jedes Paar beginnt in der D-Klasse, in der beim Standard z.B. nur Langsamer Walzer, Tango und Quickstep getanzt werden. Nach einem festen Schlüssel erwirbt das Paar in Tanzwettbewerben Aufstiegspunkte und Platzierungen und steigt so in seiner Altersgruppe über die C-, B- und A-Klasse in eine Sonderklasse (S-Klasse), die höchste Amateurtanzsportklasse, auf. Die sportliche Organisation der Turniere unterliegt in Deutschland dem DTV. Es werden regelmäßig Standard-Weltmeisterschaften ausgetragen. Eines der weltgrößten Turniere der Amateure und Profis in Deutschland sind die German Open Championships in Stuttgart, große Amateurturniere sind "Hessen tanzt" in Frankfurt und das "Blaue Band" in Berlin. Dabei richten sich die Choreographien, bei denen bestimmte Regeln zu beachten und festgelegte Figuren zu zeigen sind, nach dem WDSF (World Dance Sport Federation) - Katalog, in dem für alle Tänze alle Figuren genannt und beschrieben werden (z.B. "Side Samba Walk" im Samba, "Toe Heel Swivel" im Jive). Die Beachtung dieser Regeln und das korrekte Tanzen der Figuren wiegt bei der Bewertung des Tanzes im Turnier mehr als die Kreativität des Choreografen. Die Tänze werden bei dem Sendeformat der Klägerin von Sportlern als Sport in einem Wettkampf dargeboten. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Profi-Tänzer mit ihrem sportlichen Titel (Deutsche Meister) vorgestellt werden und die Turniertänze - genau wie bei einem Tuniertanzwettbewerb - vorgeführt und von Fachleuten nach der Turnier- und Sportverordnung des DTV bewertet werden. Der einzige Unterschied besteht in der Länge der Wettkampfs und in dem Umstand, dass die schwierigen Figurteile eher dem Profi denn dem Promi zugedacht werden. Auch der Kandidatenvertrag schreibt in § 1 ausdrücklich vor, dass der Wettbewerb im Vordergrund stehe. Zwar heißt es in § 1 auch, dass der Kandidat ein nicht weisungsgebundener selbständiger Gestalter sei. Dies gibt ihm hinsichtlich der zu entwickelnden Choreografie sicherlich eine gestalterische Freiheit im Rahmen der bereits beschriebenen engen Regeln des Turniertanzes. Diese hat aber mit der freien künstlerischen Entfaltungsmöglichkeit eines Choreografen für Ballett-, Opern-, Operetten- oder Musicalbühnen nichts gemein. Davon, dass es sich um eine Choreografie für einen Bühnentanz handelt, gehen auch die Akteure der Show selbst nicht aus, da die Profis bei ihrem Training und in den Interviews selbst die korrekte Ausführung der Figuren und den Wettkampfcharakter der Show in den Vordergrund stellen ("Ich will gewinnen!", "Ich habe das Ziel, hier zu gewinnen!") und die Moderatoren auf die Vergleichbarkeit mit einer Tuniersportveranstaltung hinweisen ("Wir haben hier einen optischen Sport!", "Was wir hier machen, ist erstklassiger Turniertanz!"). Diese Ausführungen treffen im Ergebnis auch auf den Eistanz zu, dessen feststehende Figuren nach der "International Skating Union Communication" (z.B. "Durchzieher", "gerollter Aufgang" etc.) nach dem Benotungssytem der Olympischen Spiele bewertet werden. Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Kandidaten nach der Verkehrsauffassung durch ihre während der Show gezeigten Darbietungen und Dialoge wesentlich zu Unterhaltung des Zuschauers beitragen. Denn die Spannung wird gerade durch die Interaktion des Profi-Tänzers mit dem laienhaften Promi generiert. Der Zuschauer will sehen, wie sich der professionelle Tänzer/ Eistänzer, der sich zu Beginn des Trainings siegessicher gibt, mit dem mehr oder weniger begabten Promi "abmüht" und versucht, dessen Unzulänglichkeiten auszubügeln oder zu kaschieren. Er ist neugierig, inwieweit es dem Profi gelingt, zusammen mit dem Promi bei der Show einen professionell wirkenden Tanz/ Eistanz aufzuführen. Dabei wird die Unterhaltung sowohl durch die Tanzsequenzen als auch durch die Kommentare des Profi-Tänzers zu den Bemühungen des Promis oder den kritischen Bewertungen der Jury oder den launigen Anmerkungen der Moderatoren generiert. Im Gegensatz zu einer reinen Sportübertragung geht die Spannung hier gerade von der Interaktion zwischen Profi und Laie und dem Umstand aus, dass der Zuschauer regulierend in das Wettkampfergebnis eingreifen kann. Die Profi-Tänzer/ Profi-Eiskunstläufer üben ihre Tätigkeit zur Überzeugung des Senats aber nicht so nachhaltig aus, dass sie von ihnen selbst oder dem Publikum als Wesensmerkmal der Profi-Tänzer angesehen werden. Die Profi-Tänzer/ Profi-Eiskunstläufer sind -je nachdem wie weit sie bei dem Wettkampf kommen- pro Staffel mindestens zweimal (erste Show und Finale) oder maximal 8- (bzw. 10-)mal für jeweils ca. 4 Minuten und 30 Sekunden pro Folge, d.h. im Schnitt etwa 18 Minuten auf dem Bildschirm zu sehen. Davon entfällt ca. ¾ der Zeit auf das reine Tanzen, ¼ auf Dialoge. Dies dürfte gerade einmal die Zeit erreichen, in der ein "Mensch auf der Straße" an einer Talkshow teilnimmt. Darüber hinaus werden neben dem Namen und der sportlichen Leistung ("Deutscher Meister") kaum individualisierende Informationen über den Profi-Tänzer/ Profi-Eiskunstläufer preisgegeben. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Zuschauer den Profi-Tänzer/ Profi-Eiskunstläufer nur in eben dieser Funktion wahrnimmt und diese Wahrnehmung nach den Feststellungen des Senats nach dem Ansehen der DVDs schon alsbald verblasst, sodass der Kandidat bereits nach kurzer Zeit nicht mehr auf der Straße als Teilnehmer an "Let`s Dance" bzw. "Dancing on Ice" wiederzuerkennen wäre. Ähnlich wie in dem Urteil vom 24.1.2008 ( B 3 KS 1/07 R - Profiboxer) wird auch hier aus dem Sportler durch den einmaligen Auftritt bei "Let`s Dance" bzw. "Dancing on Ice" kein "Factual Entertainer", wobei hierbei sogar noch berücksichtigt werden muss, dass es sich bei den Kandidaten -anders als bei dem Profiboxer- noch nicht einmal um prominente Sportler handelt. Indiz dafür, dass das Publikum und auch der Sender nicht davon ausgehen, dass die Teilnahme zum Wesensmerkmal der Kandidaten gehört, ist auch das Verhältnis zwischen den an die Promis und die Profi-Tänzer/ Profi-Eiskunstläufer gezahlten Honorare. Denn das Salär der Profis macht nur etwa 1/5 der an die Promis gezahlten Aufwandsentschädigungen aus. Die Promis, die man nur durch ein entsprechend hohes Honorar zu Teilnahme an der Sendung wird bewegen können, ziehen das Publikum auch viel stärker an, als die Profi-Tänzer/ Profi-Eiskunstläufer. Denn er Zuschauer möchte gerade sehen, wie sich der tanzunkundige Promi in einer ihm unbekannten Rolle schlägt. Die Patzer, Misserfolge oder gar überraschenden Erfolge der Promis machen die Unterhaltung der Sendung aus, nicht die tänzerischen Fähigkeiten der Profis. Eine Sendung, in der die Profi-Tänzers unbekannte Laien unterrichteten oder selbst gegeneinander anträten, wäre daher nicht von Erfolg gekrönt. Auch hat keiner der Profi-Tänzer/ Profi-Eiskunstläufer durch die Teilnahme der hier zu beurteilenden Staffeln einen "Prominentenstatus" als "Factual Entertainer" erlangt, da in jeder Sendung andere Kandidaten teilgenommen haben. Es ist nicht auszuschließen, dass sich dies im weiteren Verlauf des Formats "Let`s Dance", welches immer noch läuft, geändert hat. Denn insbesondere die beiden Staffelgewinner J. F. und D. Q. haben seit 2007 mehrfach an Formaten des Factual Entertainments teilgenommen und geben dies auch auf ihren Internetseiten zu Marketingzwecken an (http://www.J.F ...de/vita.html und http://www.D.Q ...com/letsdance/letsdancegallery). Dies hat der Senat jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Somit hat die Beklagte für die Jahre 2006-2007 für die Profi-Tänzer und Profi-Eiskunstläufer der Formate "Let`s Dance" und "Dancing on Ice" KSA zu Unrecht erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Frage, ob die Teilnahme von Profi-Tänzern an dem Factual Entertainment zuzuordnenden Unterhaltungsformaten als künstlerische Leistung zu bewerten ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Festsetzung des Streitwerts auf 22.225,50 Euro findet in § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz ihre Grundlage. Permalink: https://openjur.de/u/2159704.html ( https://oj.is/2159704 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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