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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2018 - L 8 R 1052/14

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.10.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wi

§ 7Nr.

30; Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R ,

§ 7Nr.

25; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R ,

§ 7Nr.

28; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R ,

§ 7Nr. 26; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerf

G, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96 , SozR 3-2400 § 7 Nr. 11 ). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O. ; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R ,

§ 7Nr.

24). Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R , zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O. ; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O. ).

  1. a)Nach diesen Kriterien richtet sich auch die Beurteilung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1).
  2. aa)Insofern kann der Senat die Frage, ob zwischenzeitlich (selbstständige) Honorartätigkeiten im Gesundheitssektor als gesellschaftlich und rechtlich generell anerkannt anzusehen sind, offen lassen, denn sie ist - entgegen der Ansicht des Klägers und der Beigeladenen zu 1) - nicht maßgeblich. Die für das Sozialversicherungsrecht entscheidende Abgrenzung von Versicherungspflicht auslösender Beschäftigung einerseits und zur Versicherungsfreiheit führender Selbstständigkeit andererseits erfolgt stattdessen anhand der o.g. abstrakten Merkmale auf der Grundlage der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit im Einzelfall und nicht anhand von Berufs- oder Tätigkeitskatalogen (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O. , m.w.N.). Demnach mögen bestimmte Tätigkeiten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O. , m.w.N.; Senat, Urteil v. 30.8.2017, L 8 R 962/15 , juris).

(1)Demgemäß lässt sich auch aus der ab dem 1.1.2013 in Kraft getretenen Änderung des § 2 Abs. 1, 3 KHEntgG keine gesetzgeberische Wertung entnehmen, die entscheidend zur Statusbestimmung des Klägers herangezogen werden kann. Zunächst ist die Änderung erst nach Ablauf des streitigen Zeitraums erfolgt. Zudem kann offenbleiben, ob der Schluss zu ziehen ist, dass mit den in § 2 Abs. 1, 3 KHEntgG angesprochenen "nicht fest angestellten Ärztinnen und Ärzten, Krankenpflege" auch solche Ärzte und Krankenpfleger gemeint waren, die über keinerlei Anstellungsvertrag verfügen. Denn jedenfalls kann dieser Vergütungsregelung für die Unterscheidung der jeweiligen Tätigkeitsformen nichts entnommen werden (vgl. BT-Drucksache 17/9992, S. 26 ; Senat, Urteil v. 8.2.2017, L 8 R 850/14 , juris; Berchtold, Aktuelle Abgrenzungsprobleme der abhängigen Beschäftigung § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV, DAI, 26. Sozialrechtliche Jahresarbeitstagung, S. 241, 257).
(2)Dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI - allerdings vorwiegend aufgrund einer Anordnung bzw. Verordnung eines Heilkundigen (Arzt, Heilpraktiker) tätig werdende - Pflegepersonen selbstständig sein können, führt demgemäß gleichfalls nicht dazu, die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit für die Beurteilung der Tätigkeit in der Krankenpflege zu suspendieren (Senat, Urteil v. 26.11.2014, L 8 R 573/12 , juris; LSG Hamburg, Urteil v. 10.12.2012, L 2 R 13/09 , juris, Rdnr. 35).
  1. bb)Ebenso wenig wird die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durch die steuerrechtliche Bewertung determiniert, da zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung einerseits und ihrer steuerrechtlichen Behandlung andererseits keine wechselseitige Bindungswirkung besteht (etwa BSG, Urteil v. 28.8.1961, 3 RK 57/57 , BSGE 15, 65 ; Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss v. 17.10.2003, V B 80/03 , juris; Senat, Beschluss v. 27.4.2016, L 8 R 300/15 B ER , juris; Senat, Beschluss v. 16.8.2016, L 8 R 978/14 B ER, juris; Senat, Beschluss v. 31.8.2016, L 8 R 219/15 B ER). Daher kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Tätigkeit eines Krankenpflegers in einem Krankenhauses - wie der Kläger meint - einkommensteuerrechtlich nach § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG als freiberufliche Tätigkeit zu qualifizieren ist bzw. als solche durch das zuständige Finanzamt qualifiziert wird (vgl. Senat, Urteil v. 26.11.2014, a.a.O. ).
  2. b)Entscheidend bleibt stattdessen, wie die Tätigkeit organisiert und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., Rdnr. 22 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12 , juris). Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung ist demnach das praktizierte Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt bzw. aus der gelebten Beziehung erschließen lässt.
  3. aa)Die zu prüfende Rechtsbeziehung besteht zunächst zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger. Q war nach dem Vermittlungseinzelauftrag mit der Beigeladenen zu 1) nur als Vermittler tätig.
  4. bb)Unter Würdigung der vorliegenden Unterlagen, des schriftsätzlichen und mündlichen Vortrags des Klägers und der Beigeladenen zu 1) sowie nach Durchführung der Beweisaufnahme unter Ausschöpfung aller potentiellen Beweismittel hat sich der Senat nicht mit der notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen können, dass der vorgelegte Muster-DLV tatsächlich zwischen den Beteiligten zum Vertragsgegenstand geworden ist. Zwar ist möglicherweise im Rahmen eines Schreibens der Q vom 28.7.2010 ein Exemplar des DLV an die Beigeladene zu 1) weitergeleitet worden. Dass dieser jedoch jemals von dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) unterzeichnet worden ist, ist jedenfalls nicht nachgewiesen. Beide Beteiligten haben ein unterzeichnetes Vertragsexemplar nicht vorlegen können. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist zudem widersprüchlich. Während er sich zunächst schriftsätzlich auf den Abschluss des DLV berufen hat, hat er im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 30.9.2016 mitgeteilt, es gebe keine unterzeichneten Exemplare. Auf nochmalige Nachfrage des Senats hat er im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens vortragen lassen, die Verwendung des DLV im streitigen Rechtsverhältnis liege nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung (Schriftsatz v. 28.8.2017) bzw., dass von dem Abschluss auszugehen sei, da in vergleichbaren Fällen auch ein DLV geschlossen wurde (mündliche Verhandlung v. 6.9.2017). Dies genügt indes dem anzulegenden Beweismaßstab nicht. Die Verwendung des DLV muss danach nicht lediglich - wie nach dem letzten Stand des klägerischen Vortrages - möglich erscheinen, sondern mit an Sicherheit grenzender, jedem vernünftigen Zweifel Schweigen gebietender Wahrscheinlichkeit feststehen. Daran fehlt es bereits nach dem klägerischen Vortrag und erst recht nach Würdigung der vorgelegten Urkunde, die lediglich als Vertragsmuster einzuordnen ist. Da es sich vorliegend zudem erst um den zweiten Einsatz des Klägers auf Honorarbasis gehandelt hat, kann er sich auch nicht im Ansatz auf ein allgemeingültiges Vorgehen berufen, welches Rückschlüsse auf die streitgegenständliche Rechtsbeziehung zuließe.
  5. cc)Vertragliche Grundlage wurden damit die jeweiligen TLAs samt Konditionsanlage. In diesen sind die konkreten Einsatzdaten und (teilweise) Schichten (SD/FD/S1) durch die Beigeladene zu 1) beauftragt worden. Den Rechnungen ist zu entnehmen, dass abweichend zu den jeweiligen in den TLAs getroffenen Vereinbarungen der Kläger an mehreren Tagen nicht tätig geworden ist (2.10.2010, 9./10.11.2010 - nach vorgelegten Dienstplan: [KR =erkrankt] - und 23.12.2010). Die übrigen Schichten wurden, nach dem die Beigeladene zu 1) ihre personellen Vakanzen im Rahmen der Dienstplanaufstellung bezüglich der im Streitfall relevanten Stationen 1B und später 2A eruiert hatte, durch den Kläger ausgeführt. Dafür vergütete die Beigeladene zu 1) die Leistungen des Klägers mit den in der Konditionsanlage vereinbarten Honorarsätzen. Bei diesen Vertragsverhältnissen handelt es sich um jeweils zeitlich befristete, sich im Wesentlichen unmittelbar jeweils fortsetzende Dauerschuldverhältnisse über den von der Beklagten angenommenen Zeitraum (zur Maßgeblichkeit der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden konkreten Rechtsbeziehung bei der Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vgl. BSG, Urteil v. BSG, Urteil v. 11.3.2009, a.a.O. ; BSG, Urteil v. 4.6.2009, a.a.O.; BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O.; BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R , juris).
  6. c)Ausgehend von diesen vertraglich getroffenen Vereinbarungen, soweit sie vorab vereinbart waren und im Übrigen aufgrund der tatsächlichen Durchführung auf sie geschlossen werden kann, hat der Kläger seine Tätigkeit als Krankenpfleger bei der Beigeladenen zu 1) jedenfalls im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess weisungsgebunden ausgeübt. Weisungsgebunden arbeitet, wer - im Umkehrschluss zu § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) - nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (std. Rspr.: BAG, Urteil v. 21.7.2015, 9 AZR 484/14 , NZA 2016, 344 ff.; Urteil v. 25.9.2013, 10 AZR 282/12 , NJW 2013, Urteil v. 15.2.2012, 10 AZR 301/10 , NZA 2012, 731 ff.; jeweils m.w.N.). Die Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit müssen nicht auf einzelnen Anordnungen des Arbeitgebers beruhen. Vielmehr kann die Weisungsgebundenheit - namentlich bei einer Tätigkeit höherwertiger Art, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist - auch zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein" (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R , USK 2016-48; Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R ,

§ 7Nr.

29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O. ; jeweils m.w.N.). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens einer derartigen dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O. ). Die Beurteilung hängt dabei auch von der Art der jeweiligen Tätigkeit ab (BAG, a.a.O.). Größere Spielräume, die auch abhängig Beschäftigten aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit zustehen, können dabei nicht als maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung herangezogen werden (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.; Senat, Urteil v. 15.2.2017, L 8 R 86/13 ).

  1. aa)Was den Ort der Tätigkeit des Klägers angeht, so entsprach es zunächst der Natur der Pflegetätigkeit, dass diese in der Klinik der Beigeladenen zu 1) zu verrichten gewesen ist. Dies spricht nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung des Klägers. Andererseits fehlte es an einer, für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden, eigenen Betriebsstätte. Zudem konnte der Kläger auf die konkrete Station, auf der er innerhalb der Klinik eingesetzt werden sollte, keinen maßgeblichen Einfluss nehmen. So gab die Beigeladene zu 1) - einseitig - auf entsprechende Anfrage gegenüber der Vermittlerin Q den Einsatzort des Klägers (hier: "Station 1B") bekannt. Dass der Kläger in diese Konkretisierung einbezogen worden wäre, ist nicht erkennbar. Dementsprechend folgt aus der Aussage der Zeugin C, dass sich der Einsatzort der Honorarkräfte in erster Linie nach ihrer Ausbildung und Qualifikation gerichtet hat. Soweit zudem eine Honorarkraft häufiger zur Verfügung stand, wurde sie nach Möglichkeit - und zur optimalen Ressourcenausschöpfung - auf der gleichen Station erneut eingesetzt. Dementsprechend hat der Kläger durchgehend bis Anfang November 2010 auf der Station 1B gearbeitet. Sein anschließender Wechsel auf die Station 2A ist nicht Ausdruck von Weisungsfreiheit oder Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Arbeitsplatzes, sondern beruht auf aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden wegen der körperlichen Belastung durch die Pflege der überwiegend unselbstständigen und nur teilweise rollstuhlfähigen Patienten auf der Station 1B. Zu einer solchen Umsetzung sind - unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange - indessen auch Arbeitgeber gegenüber ihren als Pflegekräften tätigen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht (vgl. zu dieser BAG, Urteil v. 14.6.2016, 9 AZR 181/15 , BAGE 155, 257 ff. m.w.N.) verpflichtet (vgl. §§ 618 BGB, 106 Satz 3 GewO).
  2. bb)Der Kläger unterlag auch hinsichtlich der Arbeitszeit einem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1). Eine dem entgegenstehende und die Vertragsbeziehung prägende eigene Dispositionsfreiheit stand ihm nicht zu.

(1)Eine solche folgt zunächst nicht aus dem Umstand, dass er als Auftragnehmer seine Entschließungsfreiheit bei Abschluss und Verlängerung der TLAs stets dahingehend aufs Neue betätigen konnte, einen weiteren Auftrag anzunehmen und damit eine weitere Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht. Dies lässt (zwingende) Schlüsse weder zugunsten einer abhängigen Beschäftigung noch zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit zu (BSG, Urteil v. 20.3.2013, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 22.10.2014, L 2 R 5/14 , juris; Senat, Urteil v. 30.9.2015, L 8 R 584/11 ). Dass der Kläger nach verbindlicher Auftragsannahme entsprechend den getroffenen Vereinbarungen berechtigt war, einen Einsatz ohne Begründung und Folgen für spätere Einsatzoptionen abzubrechen (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.), ist nicht ersichtlich und durch ihn auch nicht praktiziert worden. So war er z.B. an den grundsätzlich vertraglich vereinbarten, aber nicht wahrgenommenen Tagen (2.10.2010, 9./10.11.2010) nach dem vorgelegten Dienstplan erkrankt.
(2)Zwar haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) einvernehmlich durch den TLA sowohl die Einsatztage als auch teilweise die durch den Kläger zu übernehmenden Schichten (SD/FD bzgl. der An- und Abreisetagen) vereinbart. Zudem sollten nach den TLA die weiteren Schichten nach Rücksprache festgelegt werden. Allerdings erwarb der Kläger dadurch keinen maßgeblichen Einfluss auf die zeitliche Gestaltung seiner Tätigkeit. Stattdessen waren seine Gestaltungsmöglichkeiten durch den aufgrund personeller Engpässe der Beigeladenen zu 1) geprägten Bedarf erheblich limitiert. (
  1. a)Im Rahmen des notwendigerweise strikt durchorganisierten klinischen Pflegebetriebs stellte die Beigeladene zu 1) aufgrund des Dienstplans die sich ergebenden Personalvakanzen im Voraus fest. Mithin waren die möglichen Einsatzzeiten des Klägers bereits auf die festgestellten Fehlbesetzungen beschränkt, bevor die Beigeladene zu 1) über die Vermittlerin überhaupt mit ihm in Kontakt getreten ist. Die zeitliche Lage sowohl eines Einsatztages als auch einer Schicht erfolgte mithin - entgegen der Behauptung des Klägers im Erörterungstermin - nicht aufgrund seiner "tagesaktuellen Angebote an die Kollegen", sondern nach Maßgabe des unabhängig von seinem Einflussbereich bereits feststehenden Personalbedarfs der Beigeladenen zu 1). Nach den insoweit stimmigen Aussagen der Zeuginnen C und T sowie des Zeugen Q2 wurde der Dienstplan der Beigeladenen zu 1) monatlich durch die Stationsleitung bis zum 15. des Vormonats erstellt. Der Pflegedienstleitung wurden der Dienstplan - u.a. zur Vorlage an den Betriebsrat - und etwaige Fehlbesetzungen übermittelt bzw. bekannt gegeben. Die Pflegedienstleitung organisierte daraufhin "Ersatzpersonal" und meldete dies an die Stationen zurück. Zwar hat es nach Aussage der Zeugin T auch externe Kräfte für Teildienste gegeben. Ansonsten sind die Dienste jedoch so gebucht worden, wie es dem Dienstplan - respektive den Lücken des Dienstplanes - entsprochen hat. Da es Ziel der Beigeladenen zu 1) gewesen ist - so der Zeuge Q2 -, so wenig Ersatz wie möglich buchen zu müssen, sind im Vorfeld der Anmeldung bei der Pflegedienstleitung etwaige Vakanzen nach Möglichkeit mit internen Lösungen ausgeglichen worden. (
  2. b)Dass sich der insoweit bereits feststehende Dienstplan aufgrund eines durch den Kläger geäußerten Wunsches ohne triftigen Grund, der auch bei einem Arbeitnehmer zur Änderung des Dienstplans geführt hätte, wieder ändern ließ und dies auch tatsächlich so praktiziert worden ist, ist weder vor dem Hintergrund der durch die Zeugin C weiter geschilderten notwendigen Betriebsratsvorlage des Dienstplanes noch aufgrund der zu berücksichtigenden Arbeits- und Ruhezeiten des angestellten Pflegepersonals nachvollziehbar und hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme auch nicht bestätigt. Ob demgegenüber auf im Einzelfall triftig begründete Änderungswünsche des Klägers Rücksicht genommen worden ist, kann dahingestellt bleiben. Denn eine dahingehende Rücksichtnahme auf individuelle - begründete - Wünsche zur zeitlichen Einsatzplanung ist auch bei (sonstigen) beschäftigten Pflegekräften ohne weiteres vorstellbar. Auch bei der Einsatzplanung dieses Personenkreises werden regelmäßig in vertretbarem Umfang individuelle Interessen der Pflegekräfte, z.B. aus familiären Gründen (etwa dem Erfordernis der Kinderbetreuung), berücksichtigt (vgl. Senat, Urteil v. 26.11.2014, a.a.O. ). (
  3. c)Das Procedere der Schichtverteilung gab der Beigeladenen zu 1) demnach die Möglichkeit einer optimalen Ressourcennutzung in zeitlicher Hinsicht. Dabei handelte es sich nach der Zeugin C um eine im Haus übliche Vorgehensweise, die auch bei den ebenfalls bei der Beigeladene zu 1) eingesetzten abhängig beschäftigten Zeitarbeitskräften nicht anders gehandhabt worden ist.
(3)Entgegen seinem Vortrag hatte sich der Kläger auch an die Schichtzeiten der Beigeladenen zu 1) zu halten. (
  1. a)Die Schichtzeiten waren für den Kläger nicht etwa, wie er den Senat glauben machen wollte, lediglich ein zeitlicher Orientierungspunkt. Stattdessen hatte er sich bei Schichtbeginn auf der Station zu befinden. Zu Beginn eines Dienstes hatte sich nämlich das gesamte Pflegepersonal und damit auch die Honorar- oder Zeitarbeitskräfte zum Übergabegespräch einzufinden, wie die Zeugen T und Q2 übereinstimmend erläutert haben. Dort wurden die Zuständigkeiten festgelegt und die erforderlichen Informationen über sämtliche Patienten der jeweiligen Station durch die Pflegekräfte der vorangegangenen Schicht mitgeteilt. (
  2. b)Auch in tatsächlicher Hinsicht ergibt sich kein anderes Bild. Die Frühschicht begann nach dem Zeugen Q2 aufgrund der monatlichen tarifvertraglichen Arbeitszeit um 6.13 Uhr. Den Stundenzetteln des Klägers ist zu entnehmen, dass er diese Zeit nicht überschritten hat. Stattdessen hat er die Frühschicht generell bereits um 6.00 Uhr angetreten (Ausnahme: 26.11.2010 um 6.10 Uhr). Nach der Zeugin Q gab es zudem bei der Beigeladenen zu 1) verschiedene Schichten (z.B. unterschiedliche Spätschichten [Kürzel SF und S1 im Dienstplan]). Entsprechendes spiegeln die Stundenzettel des Klägers, die zeitliche Eingruppierungen erkennen lassen. So begann er den Spätdienst maßgeblich um 13.12 Uhr (Ausnahme: 1.10., 6.12., 10.12, 18.12.2010 jeweils um 13.00 Uhr). Den sog. SD1 bzw. S1-Dienst begann er üblicherweise um 11.42 Uhr (Ausnahme: 23.11., 8.12. und 22.12.2010 um 11.30 Uhr, 25.11. und 19.12.2010 um 11.40 Uhr). Lediglich an vier von insgesamt 64 Einsatztagen findet sich - der insoweit nicht als prägend anzusehende - Schichtbeginn um 12.30 Uhr (4.11 und 15.11.2010 - mit Hinweis SD) bzw. 12.45 Uhr (8.11. und 9.12.2010). (
  3. c)Der Hinweis des Klägers, er unterfalle nicht dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und habe sich bei seiner dessen Grenzen überschreitenden Arbeitszeit auch daran nicht gehalten, geht aus mehreren Gründen fehl. Bereits seine Annahme, die Unanwendbarkeit des ArbZG sei ein Argument für seine Selbstständigkeit, unterliegt einem Zirkelschluss. Die Unanwendbarkeit des ArbZG setzt seine Selbstständigkeit voraus, kann sie aber nicht begründen. Daran ändert auch eine rechtsirrige Statuseinschätzung nichts. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in maßgeblicher Weise die Vorgaben des ArbZG überschritten hat. Nach den abgerechneten Stunden war er im Durchschnitt täglich an 8,06 Stunden bzw. 32,24 Stunden in der Woche für die Beigeladene zu 1) tätig.
(4)Nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen T und Q2, seinerzeit Stationsleitungen der Stationen 1B und 2A, steht zur Überzeugung des Senats zudem fest, dass der Kläger auch hinsichtlich der Art der Tätigkeit einem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) unterworfen gewesen ist. (
  1. a)Der Ablauf der Tätigkeit wurde durch die Beigeladene zu 1) bestimmt. (
  2. aa)Dem Kläger stand zunächst kein Recht zu, sich die von ihm zu betreuenden Patienten auszusuchen. Dies folgt aus den eindeutigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen T und Q2. Die Einteilung der Patienten auf das gesamte Pflegepersonal richtete sich nach den Kriterien einer möglichst gegenüber den Patienten zu gewährleistenden Betreuungskontinuität, der für die Betreuung der jeweiligen Patienten erforderlichen Qualifikation der jeweiligen Pflegekraft sowie des räumlichen Zuschnitts einzelner Abteilungen innerhalb der Station zur Ermöglichung einer zeitökonomischen Aufgabenbewältigung. Die stationären Pflegekräfte versuchten dabei zunächst konsensual zu einer Aufteilung zu kommen. Nach dem Zeugen Q2 war dies auch zumeist erfolgreich. Er hat jedoch keinen Zweifel daran gelassen, dass er ihm Zweifelsfall kraft seiner Verantwortung für die Station insoweit die einseitige Entscheidungsbefugnis hatte. An eine Honorarkraft, die den Wunsch geäußert hätte, nur bestimmte Patienten mit bestimmten Merkmalen zu pflegen, würde er sich nach eigenem Bekunden erinnern, denn diese hätte er nicht arbeiten lassen. (
  3. bb)Im Rahmen der pflegerischen Maßnahmen hatte sich der Kläger wie jeder Angehörige des Pflegepersonals an die Maßnahmen der Therapiepläne und sog. Übergabezettel zu halten. Die dortigen Termine waren - im Sinne individuellkonkreter Weisungen - einzuhalten, die pflegerischen Leistungen hatten zu diesen Zeitpunkten fertig zu sein. (
  4. cc)Bereits nach eigenem Vortrag unterlag der Kläger denselben Dokumentationspflichten wie angestellte Pflegekräfte. (
  5. dd)Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Beigeladene zu 1) lediglich Leistungskonkretisierungen vorgenommen habe, die so auch gegenüber einem Selbstständigen stattgefunden hätten, überzeugt das nicht. Er lässt dabei unberücksichtigt, dass zur Ausführung des arbeitsteiligen Prozesses der Krankenpflege in einem Krankenhaus zwingend Weisungsrechte nicht nur in Bezug auf die konkrete Pflegeleistung am einzelnen Patienten, sondern auch bezüglich des Arbeitsvorgangs an sich und dessen Zeiteinteilung bestehen. Die klägerische Darstellung, wonach er seine Dienstleistung - Pflege am ausgesuchten Patienten - fast gänzlich autark geplant und organisiert habe, hat sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht im Entferntesten bestätigt. Dies hat auch der Zeuge Q2 verdeutlicht, indem er bekundet hat, dass hinzukommende neue Kräfte oder Freiberufler gegebenenfalls das tun mussten, was er ihnen gesagt habe. (
  6. b)Die Durchführung der eigentlichen pflegerischen Tätigkeit erfolgte grundsätzlich nicht nur nach allgemeingültigen medizinischen Richtlinien im Sinne vorgegebener "Eckpunkte", sondern auch nach den patientenbezogenen ärztlichen Anordnungen, die wiederum inhaltliche Weisungen darstellen. Dass der Kläger diese Weisungen "eigenverantwortlich" (vgl. § 3 Abs. 1 KrPflG) umzusetzen hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine eigenständige Arbeitsweise ist kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit (Senat, Urteil v. 6.4.2016, L 8 R 355/14 ). Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung wächst (Senat, Urteil v. 14.10.2015, L 8 R 480/12 ; Senat, Urteil v. 11.5.2016, L 8 R 975/12 , jeweils juris). Das hat im vorliegend zu entscheidenden Fall die Zeugin C bestätigt, denn sie erwartete - statusunabhängig - von jeder Fachkraft, dass diese erkenne, welche Unterstützung ein Patient benötigt. Einschränkend hat der Zeuge Q2 darauf verwiesen, dass lediglich das Stammpersonal die Medikamente kontrolliert habe und neue Kräfte zunächst einer Einweisung unterworfen worden und "mitgelaufen" seien. Daraus ergibt sich, dass Honorarkräfte sogar in noch stärkerem Maße einem Weisungsrecht in inhaltlicher Hinsicht unterlagen, als dies bei fest angestelltem Stammpersonal der Fall war.
  7. d)Der Kläger ist vor diesem Hintergrund auch im Rahmen der befristeten Dauerschuldverhältnisse in den durch die Beigeladene zu 1) gesteuerten arbeitsteiligen Prozess der Pflege in einer Weise eingliedert gewesen, die eine eigenverantwortliche Organisation seiner Pflegeleistung ausschloss (vgl. BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R , juris Rdnr. 34). Dabei liegt eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung in der Regel dann vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen von dem Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7, Rdnr. 87 ff. m.w.N.).
  8. aa)Zunächst setzte die Beigeladene zu 1) den Kläger ein, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Die Beigeladene zu 1) schloss mit sämtlichen in ihrer Klinik behandelten Patienten einen Behandlungsvertrag ab, der allein sie verpflichtete und zur Abrechnung ihrer Leistungen gegenüber dem Patienten oder dem jeweiligen Krankenversicherer berechtigte. Zur Teilerfüllung dieses Vertrages setzte die Beigeladene zu 1) den Kläger ein. Dies tat sie bereits nach eigenen Angaben zum Abbau von Personalvakanzen anstatt des grundsätzlich durch Krankheit, Schwangerschaft oder aus sonstigem Grund abwesenden festangestellten Personals. Ob es sich bei den klägerischen Einsätzen insofern um den Ausgleich von Auftragsspitzen handelte oder die Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum generell über keinen ausreichenden Anteil an angestelltem Personal verfügte und deshalb aus Rationalisierungsgründen auf Zeitarbeits- sowie (vermeintliche) Honorarkräfte zurückgegriffen hat, wofür die Bekundung der Zeugin C eines ungewöhnlich hohen Anteils an Fremdpersonal spricht, kann der Senat offen lassen. In beiden Fällen wurde der Kläger eingesetzt, um personelle Vakanzen zu überbrücken und damit - auf Zeit - Teil des Personaltableaus der Beigeladenen zu 1). Dies haben auch die Zeuginnen Q und C mittelbar bestätigt, als sie das generelle Procedere zur Dienstplanerstellung geschildert haben. Externe Kräfte wurden herangezogen, um Fehlbesetzungen im Dienstplan zu beseitigen.
  9. bb)Die dem Kläger seitens der Beigeladenen zu 1) übertragene Aufgabe war dabei - wie auch bei festangestellten Pflegekräften - per se auf die Ausführung einer aus dieser vertraglichen Verpflichtung resultierenden Teilleistung beschränkt. Die vertraglich durch die Beigeladene zu 1) geschuldete Gesamtleistung wurde demgemäß im Rahmen eines arbeitsteiligen und wechselseitigen Zusammenwirkens mit den weiteren Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1) unter Integration der durch den Kläger erbrachten Teilleistung verfasst. Dies spiegelt sich insbesondere in den Schilderungen der Zeugen T und Q2 wider.
(1)Zwar war im Regelfall eine Pflegekraft für einen Patienten zuständig. Es entstanden jedoch Situationen, in denen arbeitsteiliges Zusammenwirken (z.B. im Rahmen der Mobilisation von Patienten) erforderlich wurde. Zudem war das Pflegepersonal der Station 1B das Notfallteam für das gesamte Haus. Bei Eintritt eines Notfalls mussten in der Regel zwei Pflegekräfte mit dem entsprechenden Equipment auf die jeweiligen Stationen "ausrücken". Zuständig dafür waren - statusunabhängig - derjenige, der gerade das Notfalltelefon betreute, sowie derjenige, der im Notfall am nächsten greifbar war.
(2)Die Tätigkeit der Honorarkräfte und so auch die des Klägers wurde zudem überwacht. Der Zeuge Q2 hat verdeutlicht, dass er neben der anfänglichen Einweisung auch darüber hinaus versucht hat, sich einen Eindruck über die Tätigkeit der jeweiligen Honorarkraft zu verschaffen. Dies tat er z.B., indem er die Patienten befragte, wie es mit der neuen Pflegekraft laufe. Zudem ergaben sich punktuelle Einblicke des Stammpersonals immer dann, wenn Leistungen anfielen, die nur durch zwei Pflegekräfte gemeinsam zu bewerkstelligen waren.
(3)Die Daten der klägerischen Einsätze befinden sich im Zeiterfassungssystem der Beigeladenen zu 1). Dabei hatte er zu diesem System keinen eigenen Zugriff. Stattdessen hat offensichtlich die Stationsleitung die Daten in das Dienstplansystem eingepflegt.
(4)Darüber hinaus war die pflegerische Leistung eingebettet in die therapeutischen Maßnahmen, festgelegt im Therapieplan über die zentrale Therapieplanung der Beigeladenen zu 1) sowie den weiteren ärztlichen Anweisungen. Neben der Therapieplanung setzten sich nach Angaben des Zeugen Q2 in einem regelmäßigen Turnus die verschiedenen Professionen (Pflege, Physio-, Ergo- und Logopädie) zusammen und erörterten die Therapieziele. Therapie- wie die Pflegetätigkeit waren im Dokumentationssystem der Beigeladene zu 1) niederzulegen. Der Kläger trägt selbst vor, dass ein Krankenhausbetrieb reibungslos nur durchführbar sei, wenn die vielfaltigen Operationen und nachträglich notwendigen Betreuungen räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt würden. Demnach ist das Erfordernis einer umfassenden Integration des lückenlosen Pflegepersonals in den organisatorischen Gesamtapparat dann unabdingbar, wenn auf der Station verschiedene Akteure auf ärztlichem, pflegerischem und therapeutischem Gebiet personell zusammenwirken. Die umfassende und systematische Integration auch kurzzeitig eingesetzter Pflegekräfte in ihre personelle und organisatorische Klinikstruktur der Beigeladenen zu 1) ist zudem dann unverzichtbar, wenn durch einen Wissenstransfer aller für die Pflege Verantwortlichen eine Qualitätssicherung in der Pflege angestrebt wird (vgl. Senat, Urteil v. 26.11.2014, a.a.O. ). cc) Der Kläger nutzte auch nicht lediglich einen durch die Beigeladenen zu 1) bereitgestellten Vertriebsweg, denn eigene Aufträge konnte er - unabhängig von der Beigeladenen zu 1) - im Rahmen dieser Vertragsstruktur gerade nicht akquirieren und damit gegenüber den Patienten bzw. ihren Krankenversicherungen auch keine eigenständig als wertschöpfend zu betrachtende (Teil-)Leistung am Markt verwerten. Seine Tätigkeit an den Patienten wurde vielmehr im Verhältnis zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1) allein durch diese in der beschriebenen Weise herbeigeführt, finanziell abgewickelt und so organisatorisch im Wesentlichen in die Hand genommen (vgl. dazu BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R ,

§ 7Nr.

29).

  1. e)Für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers sprechende Gesichtspunkte hat der Senat zwar - ausgehend von der diesbezüglichen neueren Rechtsprechung des BSG - hinsichtlich der Höhe der ihm gewährten Vergütung, nicht jedoch hinsichtlich des Vorhandenseins einer eigenen Betriebsstätte, der Übernahme eines relevanten unternehmerischen Risikos, der Befugnis zur Delegation der vertraglich geschuldeten Leistung auf Dritte oder des Vorhandenseins weiterer Auftraggeber im Streitzeitraum feststellen können.
  2. aa)Der Kläger verfügte im Streitzeitraum zunächst nicht über eine eigene, unabhängig von dem Betrieb der Beigeladenen zu 1) bestehende Betriebsstätte. Der Anlage zur Steuererklärung lassen sich keine abgesetzten Raumkosten entnehmen. Nach der Rechtsprechung des BSG reicht ein lediglich häusliches Arbeitszimmer, von welchem aus die berufliche Tätigkeit koordiniert und in dem eine Büroausstattung mit Computer, Drucker, Telefon und Akten vorgehalten wird, nicht über das hinaus, was in der modernen Lebenswirklichkeit auch in vielen privaten Haushalten beschäftigter Arbeitnehmer vorzufinden ist, und ist nicht qualitativ mit einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage zu vergleichen, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (vgl. § 12 Satz 1 Abgabenordnung; BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O. m.w.N.; Senat, Urteil v. 6.4.2016, a.a.O. ).
  3. bb)Der Kläger hatte die Tätigkeit höchstpersönlich auszuüben. Dass ihm ein Recht zur Delegation zustand, ist nicht erkennbar. Dieses ist zunächst nicht vertraglich geregelt worden. Doch auch wenn ihm diese Möglichkeit mündlich zugesagt worden sein sollte, hat ein solches Recht die Rechtsbeziehung jedenfalls nicht geprägt, denn der Kläger hat davon keinen Gebrauch gemacht.
  4. cc)In Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit unterlag der Kläger auch keinem maßgeblichen unternehmerischen Risiko. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R , USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 3. Auflage, § 7 Rdnr. 94). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O. ; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12 , juris).

(1)Das allgemeine Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können (Auftragsrisiko), ist kein Risiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R , juris, mVa BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R , SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36f).
(2)Eine solche Ungewissheit ist auch nicht festzustellen, soweit es um den Einsatz der Arbeitskraft des Klägers geht. Denn er erhielt ein erfolgsunabhängiges Entgelt nach den obigen Stundensätzen, so dass er insoweit seine Arbeitskraft nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt hat. Lediglich Pausenzeiten erhielt der Kläger nicht vergütet, die vorgelegten Stundenzettel weisen insofern Differenzen zwischen den dokumentierten Anwesenheitszeiten und den in den Rechnungen abrechneten Arbeitszeiten aus.
(3)Ein ins Gewicht fallender Kapitaleinsatz des Klägers ist nicht erkennbar. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1) dem Kläger eine tägliche Aufwandspauschale von 40,00 Euro bezahlte. Kosten für Verpflegung und Fahrtkosten trägt zudem auch der abhängig Beschäftigte grundsätzlich selbst. Das gleiche gilt für die überschaubaren Übernachtungskosten. Diese wurden seitens des Klägers gegenüber dem zuständigen Finanzamt im Rahmen der doppelten Haushaltführung i.H.v. 5.848,00 Euro abgesetzt. Davon entfiel ein Betrag von 1.870,00 Euro auf Übernachtungskosten im Raum Königstein. Der Kläger hatte von den generierten Einnahmen zudem einen Anteil von 10% der Rechnungssumme zzgl. Umsatzsteuer an die Vermittlerin abzuführen. Davon, dass in seinem Stundensatz Nutzungsgebühren für die seitens der Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung einkalkuliert worden sind, hat sich der Senat insbesondere auch nach seiner Erläuterung im Erörterungstermin nicht überzeugen können. Im Übrigen würde es diesbezüglich bereits an einem Risiko fehlen, da die Beigeladene zu 1) die Kosten getragen hätte.
(4)Etwaige Schadensersatzpflichten sind gleichfalls keine maßgeblich in die Gewichtung einzustellenden Indizien für Selbstständigkeit. Auch Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgebern - wenn auch in den Grenzen der hierzu entwickelten Rechtsprechung (vgl. BAG GS, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A), AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, BAG, Urteil v. 25.9.1997, 8 AZR 288/96 , AP Nr. 111 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) - grundsätzlich den aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstandenen Schaden ersetzen (vgl. hierzu nur die Regelung des § 619a BGB). Ebenso ist eine Berufshaftpflichtversicherung nicht als maßgebend statusrelevant zu betrachten, da sie ebenso bei abhängig Beschäftigten zu finden ist (Senat, Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER ; Senat, Beschluss v. 4.9.2013, L 8 R 462/13 B ER ; Senat, Urteil v. 11.5.2016, L 8 R 975/12 , jeweils juris).
(5)Dem Ausschluss von Ansprüchen des Klägers auf bezahlten Erholungsurlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kommt keine maßgebliche Indizwirkung zu. Er ist in zunächst Ausdruck der (fehlerhaften) Statusbeurteilung durch die Vertragsparteien. Im Übrigen rechtfertigt allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken nicht die Annahme von Selbstständigkeit (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O. ). Zudem ist die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R , USK 2009-25; Senat, Urteil v. 6.7.2016, a.a.O.), wofür im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich ist.
  1. dd)Die Tätigkeit für weitere Auftraggeber gewinnt in der Gesamtschau keine maßgebliche Relevanz. Zwar kann sie als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden, allerdings nur in der Zusammenschau mit weiteren für Selbstständigkeit sprechenden Indizien (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O. ). Dementsprechend hat auch der erkennende Senat unter näheren Voraussetzungen einer gleichzeitigen Tätigkeit für mehrere Auftraggeber Indizwirkung zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit beigemessen (Senat, Urteil v. 30.8.2017, L 8 R 962/15 , juris). Zu dem dort zu entscheidenden Sachverhalt bestehen hier jedoch wesentliche Unterschiede. Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger nur für eine Auftraggeberin, nämlich die Beigeladene zu 1), tätig. Ein als zusätzlich für Selbstständigkeit sprechendes Indiz im Sinne eines werbenden Auftretens am Markt kann zudem noch nicht in der Einschaltung einer Vermittlungsagentur gesehen werden. Soweit nämlich die Absicht besteht, verschiedene sich aneinander reihende Vertragsverhältnisse einzugehen, liegt die Situation nicht wesentlich anders als bei einander nachfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen. Denn auch im Bereich von Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnissen findet Vermittlung über z.B. die Bundesagentur für Arbeit, aber auch private Agenturen statt. Schließlich hatte sich im vorliegenden Fall auch noch nicht hinreichend verfestigt, dass der Kläger seine Tätigkeit erkennbar planmäßig auf mehrere Auftraggeber angelegt und dies auch umgesetzt hatte.
  2. ee)Dem Willen der Beteiligten, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen, kommt für die Abgrenzung nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung nur dann zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R , Die Beiträge 2008, 333 ff. juris Rdnr. 16). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte [siehe dazu im Einzelnen unter g)]. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96 , SozR 3-2400 § 7 Nr. 11 ). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK, SGB IV, 3. Aufl. 2016 § 7 Rdnr. 93). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01 , a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R , SozR 4-2600 § 6 Nr. 12 , Rdnr. 57).
  3. ff)Die Höhe der an Kläger gezahlten Vergütung spricht nach der neueren Rechtsprechung des BSG für eine selbstständige Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R ,

§ 7Nr.

30; Senat, Urteil v. 30.8.2017, a.a.O. ). Ausgehend davon, dass die Beigeladene zu 1) ihren festangestellten Pflegekräften Stundenvergütungen zwischen 14,56 Euro und 16,34 Euro gewährt (Vergütungsgruppe 5 des vorgelegten Tarifvertrages mit den Vergütungsstufen 2 und 6 unter Berücksichtigung von 39 Wochenarbeitsstunden, der monatlichen Zulage von 60,00 Euro sowie der anteiligen Sondergratifikation von ½ Gehalt [Stufe 2: 2.122,91 Euro zzgl. 60 Euro zzgl. Anteil Sondergratifikation 88,45 Euro = 2.271,36 Euro/156 Std. im Monat [39 Wochenstd. x 4] =) 14,56 Euro/Std. bzw. Stufe 6: 2.388,97 Euro zzgl. 60 Euro zzgl. Anteil Sondergratifikation 99,54 Euro = 2.548,51 Euro/156 Std. =) 16,34 Euro/Std.)]), ist bei einer Zahlung von 32,00 EUR je Stunde an den Kläger, die Anforderung des BSG, die gewährte Vergütung müsse Eigenvorsorge erlauben, erfüllt. e) Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Im Rahmen der nunmehr gebotenen Gesamtabwägung überwiegen die Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen: Die gesetzlichen Merkmale der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers liegen beim Kläger in gleicher Weise vor wie bei einem befristeten beschäftigten Arbeitnehmer. Die Möglichkeit zur freien Verfügung über die eigene Arbeitszeit ist allenfalls in dem dargestellten, stark limitierten Umfang vorhanden. Wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft ergeben sich nach Auftragsannahme nicht. Für Selbstständigkeit spricht danach lediglich die Höhe der vereinbarten Vergütung. Dieses Kriterium ist jedoch auch nach der Rechtsprechung des BSG nur als einer von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien zu behandeln und kann sich gegen die deutlich überwiegenden für eine abhängige Beschäftigung streitenden Kriterien im vorliegenden Fall nicht durchsetzen.

  1. Versicherungsfreiheitstatbestände sind nicht festzustellen. Zunächst liegt keine unständige Beschäftigung i.S.d. § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III vor, da der Kläger im Rahmen von befristeten Dauerschuldverhältnissen tätig geworden ist. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung berufen. Der Kläger hat neben seiner Tätigkeit im streitigen Zeitraum keine selbständige Tätigkeit ausgeübt, die in finanzieller und zeitlicher Hinsicht überwiegend gewesen ist. Der Kläger kann sich auch nicht auf ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) berufen. Versicherungsfrei sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Es steht bereits nicht fest, dass der Kläger bereits in den drei aufeinander folgenden Jahren die JAEG überschritten hatte. Zudem stellt § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V im Übrigen auf das "regelmäßige" Jahresarbeitsentgelt ab. Regelmäßig im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass mit hinreichender Sicherheit zu erwartendes Arbeitsentgelt von nicht zu erwartendem Arbeitsentgelt abgegrenzt werden soll. Die mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Änderungen sind zu berücksichtigen (Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
  2. Aufl. 2016, § 6 Rdnr. 15 m.w.N.). Entscheidend ist, ob zum Jahreswechsel davon ausgegangen werden musste, dass das von dem Arbeitnehmer für das Folgejahr zu erwartende regelmäßige Arbeitsentgelt die jeweils gültige JAEG überschreiten wird (Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, § 6 Rn. 26). Davon ist ebenfalls nicht auszugehen. Der Kläger erhielt befristete Aufträge, die bei Bedarf des jeweiligen Krankenhauses verlängert wurden.
  3. Die Verschiebung des Versicherungsbeginns kommt nicht in Betracht. Nach § 7a Abs. 6 SGB VI tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt wird, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Vorliegend wurde der Antrag erst am 16.9.2013 für eine bereits im September 2010 begonnene Tätigkeit gestellt und war daher nicht fristgerecht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 , 193 SGG. Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Permalink: https://openjur.de/u/2159948.html ( https://oj.is/2159948 ) Volltext Zitate 31 Zitiert 4 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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