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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2016 - L 8 R 437/11

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.3.2011 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen aus dem gesamten Ve

§ 7aNr.

2 ; Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R , USK 2009-72; so auch Senat, Urteil v. 18.12.2013, L 8 R 683/13 ) in nunmehr formell rechtmäßiger Weise dahingehend korrigiert, es bestehe eine Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

  1. b)An einer Feststellung der Versicherungspflicht in diesen Zweigen der Sozialversicherung war die Beklagte nicht deshalb aus formellen Gründen gehindert, weil ein anderer Versicherungsträger, namentlich die Beigeladene zu 3), bereits ein "Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet" hatte. Ungeachtet des Umstandes, dass das bei der Beigeladenen zu 3) aufgrund des Antrags der Klägerin zu 1) vom 20.7.2007 auf Gewährung eines Gründungszuschusses eingeleitete Verwaltungsverfahren bereits mit Bekanntgabe des Bescheides vom 25.2.2008 seinen Abschluss gefunden hatte, kann dieses Verfahren eine formelle Sperrwirkung für ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB IV ohnehin nicht erzeugen. In konsequenter Fortführung der unter
  2. a)zitierten Rechtsprechung des BSG kann ein Verfahren "zur Feststellung einer Beschäftigung" nur ein solches sein, dass auf die Feststellung von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund einer konkreten Auftragsbeziehung (vgl. dazu Pietrek, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a Rdnr. 80 ff.) gerichtet ist. Eine dahingehende Feststellung hatte das Bewilligungsverfahren nach § 57 SGB III a.F. indessen nicht zum Gegenstand. Die Beigeladene zu 3) hat vielmehr allein über die Bewilligung einer Leistung (Gründungszuschuss) entschieden und in diesem Zuge lediglich inzidenter die Frage geprüft, ob die Klägerin zu 1) beabsichtige, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Eine regelnde Feststellung des versicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) in ihrer Auftragsbeziehung zur Klägerin zu 2) ist dagegen zu keinem Zeitpunkt angestrebt worden oder erfolgt (im Einzelnen hierzu Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12 , juris). 2. Die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) habe in der in dem Zeitraum vom 14.11.2007 bis zum 30.4.2010 für die Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen, ist nicht zu beanstanden [hierzu a)]. Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit in diesen Zweigen der Sozialversicherung in dem streitbefangenen Zeitraum begründen, sind nicht gegeben [hierzu b)]. Die Beklagte hat schließlich zutreffend festgestellt, dass die Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) am 14.11.2007, dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung, eingetreten ist [hierzu c)].
  3. a)Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung in diesem Sinne ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
  4. aa)Die Regelung des mit Wirkung zum 1.7.2009 durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 ( BGBl. I, 3024 ) aufgehobenen § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV, wonach für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l SGB III beantragen, widerlegbar vermutet wurde, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind, ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt für § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV a.F., wonach für die Dauer des Bezuges dieses Zuschusses die Person als selbständig tätig gilt. Die Regelungen dienten der Verfahrensvereinfachung und sollten Existenzgründungen erleichtern; der Amtsermittlungsgrundsatz blieb davon jedoch unberührt (Bayerisches LSG, Urteil v. 29.3.2011, L 8 AL 152/08 , juris; Senat, Urteil v. 12.3.2014, L 8 R 431/11 , juris, Rdnr. 69; Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12 , juris, Rdnr. 101 ff.). Einen in den Anwendungsbereich der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. fallenden Zuschuss nach § 421l SGB III hat die Klägerin zu 1) indessen weder beantragt, noch ist ihr ein solcher von der Beigeladenen zu 3) bewilligt worden. Sie hat - wie dargelegt - vielmehr einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III a.F. beantragt und erhalten. Für einen nach dieser Anspruchsgrundlage gewährten Gründungszuschuss gilt die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. nicht (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil v. 28.5.2013, L 5 R 863/12 , juris, Rdnr. 48; Senat, Urteil v. 22.4.2015, a.a.O. ).
  5. bb)Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R , juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R ,

§ 7Nr.

21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R ,

§ 7Nr.

17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R ,

§ 7Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R , USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R , Soz

R 3-2400 § 7 Nr. 20 ; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96 , SozR 3-2400 § 7 Nr. 11 ). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R ; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R ; Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R ; jeweils juris). Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O. , juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8

(16)R 55/08 ; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13 ; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12 ; jeweils juris). Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme festgestellten abgrenzungsrelevanten Indizien und nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles entsprechend ihrem Gewicht sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin zu 1) vom 14.11.2007 bis zum 30.4.2010 für die Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand - wie im vorliegenden Fall - die persönlich geprägte Betreuung ist, sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung, als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O. , Rdnr. 17 m.w.N.). Entscheidend ist daher, wie die Tätigkeit von der Klägerin zu 2) organisiert und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O. , Rdnr. 22 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12 , juris).
(1)Vertragliche Grundlage der zu beurteilenden Rechtsbeziehung der Klägerinnen sind die geschlossenen "Verträge", die die Klägerinnen nach Bewilligung von Leistungen zur Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII zugunsten der zu betreuenden Person für die jeweilige Dauer eines Bewilligungszeitraums geschlossen haben.
(2)Auf dieser vertraglichen Grundlage ist die Klägerin zu 1) vom 14.11.2007 bis zum 30.4.2010 für die Klägerin zu 2) im Rahmen jeweils zeitlich befristeter Dauerschuldverhältnisse tätig geworden. (
  1. a)Die geschlossenen Verträge hatten jeweils eine Laufzeit ab Vertragsunterzeichnung (§ 8 Abs. 1 Vertrag) und endeten mit Ablauf der Bewilligungsfrist des zu betreuenden Klienten. Sofern es zu einer Verlängerung der Bewilligung durch den LVR kam, verlängerte sich der Vertrag automatisch dem neuen Bewilligungszeitraum entsprechend (§ 8 Abs. 2 Vertrag). (
  2. b)Dass zwischen den Klägerinnen ein schriftlicher oder auch mündlicher Rahmenvertrag geschlossen wurde, kraft dessen eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung eröffnet, vertraglich jedoch (im Voraus) nur die Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge festgelegt werden sollten (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R , Die Beiträge, Beilage 2014, 387; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil v. 30.4.1992, VII ZR 159/91 , NJW-RR 1992, 977 , 978), wird seitens der Klägerinnen weder behauptet, noch lässt sich ein dahingehendes Übereinkommen nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme feststellen: Grundlage der Tätigkeit waren die für die Dauer eines Bewilligungszeitraumes geschlossenen Verträge, deren Laufzeit nach den aktenkundigen Exemplaren jeweils mehrere Monate betrug (§§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 2 Vertrag). Die Klägerin zu 1) hat anlässlich der Befragung im Erörterungstermin vom 30.10.2015 bekundet, sie habe auf dieser Grundlage - mit Ausnahme von vorübergehend in Anspruch genommenem Urlaub - durchgängig für die Klägerin zu 2) gearbeitet. Diese Tätigkeit ist erst im August 2010 beendet worden. Diese Bekundung wird durch die aktenkundigen Rechnungen der Klägerin zu 1) objektiviert. Diesen lässt sich auch entnehmen, dass die Klägerin zu 1) in der Regel mehrere Klienten der Klägerin zu 2) parallel betreut hat, weshalb es zu einer kontinuierlichen Tätigkeit der Klägerin zu 1) im gesamten streitbefangenen Zeitraum kam. Für die Annahme eines Dauerschuldverhältnisses spricht weiterhin, dass die Klägerin zu 2) die Klägerin zu 1) in den Abschlussberichten für den LVR der Jahre 2009 und 2010 im Rahmen der "personellen Ausstattung" aufgeführt hat. Aus diesem Umstand lässt sich jedenfalls die Vorstellung der Klägerin zu 2) ableiten, im Rahmen der Erbringung von Betreuungsleistungen längerfristig mit der Klägerin zu 1) zusammenwirken zu wollen. Dass diese Vorstellung auch den Motiven der Klägerin zu 1) entsprochen hat, ergibt sich nicht zuletzt aus der von dieser bis August 2010 tatsächlich praktizierten vertraglichen Kooperation mit der Klägerin zu 2).
(3)Die die Rechtsbeziehung der Klägerinnen tragenden Verträge sprechen zur Überzeugung des Senats in der Gesamtschau aller vertraglichen Bindungen deutlich stärker für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) als für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Hierbei verkennt der Senat keineswegs, dass verschiedene Regelungselemente der verschriftlichten Vereinbarungen das Bestreben der Klägerinnen widerspiegeln, ein freies Mitarbeiterverhältnis der Klägerin zu 1) im Sinne einer selbständigen Tätigkeit begründen zu wollen. So lässt etwa die in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages enthaltene Regelung, wonach die Tätigkeit der Klägerin zu 1) in einer freien Zeiteinteilung erfolgen kann, ebenso den Willen zur Begründung einer selbständigen Tätigkeit erkennen, wie die in § 4 des Vertrages enthaltene Obliegenheit der Klägerin zu 1), für ihre Tätigkeiten "Rechnungen" zu verfassen. Schließlich deutet die sprachliche Fassung des § 5 Abs. 1 des Vertrages, wonach die Klägerin zu 1) "selbständig" tätig und für die Abführung der sie betreffenden Steuern und Abgaben zuständig ist, ebenso auf ein Bestreben, eine selbständige Tätigkeit zu begründen, wie der in § 5 Abs. 2 des Vertrages enthaltene Hinweis auf eine evtl. bestehende Rentenversicherungspflicht für selbständig tätige Personen. Gleichwohl werden die angedeuteten Freiräume der Klägerin zu 1) maßgeblich durch Regelungen relativiert, die eine Bindung der Klägerin zu 1) im Sinne einer Beschäftigung in vertraglicher und tatsächlicher Hinsicht erkennen lassen. So stellt § 1 Abs. 2 des Vertrages klar, dass sich die einzelnen Spezifikationen der Aufgabenstellung nach Art, Ziel und Umfang aus den Festlegungen mit dem LVR ergeben. Diese Regelung schränkt die inhaltlichen Gestaltungsfreiräume der Klägerin zu 1) erheblich ein und unterwirft sie den Festlegungen des verbindlichen Hilfeplans (vgl. 3 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Zudem spricht die in § 1 Abs. 3 des Vertrages statuierte Verpflichtung der Klägerin zu 1), den Auftrag höchstpersönlich auszuüben, ebenso für die Annahme einer Beschäftigung, wie die Festlegung, der zeitliche Tätigkeitsumfang der Klägerin zu 1) entspreche den von dem LVR bewilligten Stundenkontingenten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Vertrag). Entsprechendes gilt für die in § 3 Abs. 2 des Vertrages enthaltene Verpflichtung der Klägerin zu 1), die Arbeitszeit in direktem Kontakt mit der Klientin in deren sozialem Kontext zu erfüllen. Nicht zuletzt statuiert § 2 des Vertrages die ausdrückliche Verpflichtung der Klägerin zu 1) bei der Erledigung der Aufgaben die allgemein üblichen Bestimmungen für das ambulante betreute Wohnen zu beachten.
(4)Die Klägerin zu 1) war auf dieser vertraglichen Grundlage in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingegliedert. Ihre Dienstleistungen gingen in einer von Letzterer vorgegebenen Ordnung auf. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen von dem Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben ist und es dem Beschäftigten (z.B. einem Geschäftsführer, leitenden Angestellten) überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7, Rdnr. 87 ff. m.w.N.). Unter Berücksichtigung der strukturellen und organisatorischen Gegebenheiten, unter denen sich die zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin zu 1) vollzogen hat, ist eine Eingliederung in die von der Klägerin zu 2) vorgegebene betriebliche Ordnung zu bejahen. (
  1. a)Dieses folgt zunächst aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 2) einer Vielzahl von vertraglichen Verpflichtungen unterlag, zu deren Erfüllung sie die Klägerin zu 1) eingesetzt hat. Die Klägerin zu 2) ist als Leistungserbringer verpflichtet, Hilfebedürftige zu betreuen (§ 2 Abs. 4 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Der hierfür erstellte Hilfeplan ist für sie verbindlich (§ 3 Abs. 2 und 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Das Betreuungsverhältnis ist in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zu regeln, wobei die Betreuung im Bezugspersonensystem zu erfolgen hat - ein Wechsel der Betreuungsperson also möglichst ausgeschlossen werden soll - und im Verhinderungsfall eine Vertretung durch die Klägerin zu 2) sicherzustellen ist (§ 4 Abs. 1 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Besprechungen und Zusammenarbeit haben regelmäßig verbindlich in Teams stattzufinden (a.a.O.). Die Klägerin zu 2) soll Supervision und Fortbildung zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen anbieten (a.a.O.). Es bestehen regelmäßige Dokumentationspflichten; überdies hat die Klägerin zu 2) Beschwerden der betreuten Personen unverzüglich - mit dem Ziel der Herstellung eines Einvernehmens - nachzugehen (§ 4 Abs. 2 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Sie muss die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall überprüfen (§ 4 Abs. 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Die Fallverantwortung lag bei einer Fachkraft (§ 5 Abs. 3 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung), die die in § 5 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung genannten Voraussetzungen, darunter eine mindestens einjährige Berufserfahrung, erfüllen musste. Diese Verpflichtungen bestehen dabei nicht nur im Verhältnis zum Kostenträger, sondern auch gegenüber den betreuten Personen selbst, mit denen insbesondere der Hilfeplan als Grundlage für die Betreuungsleistung in § 2 des Betreuungsvertrages vereinbart wurde. (
  2. b)In diesem normativen Gesamtgefüge traf allein die Klägerin zu 2) aufgrund ihrer Verantwortlichkeit als Leistungserbringer gegenüber dem LVR die Entscheidung über die Auswahl der der Klägerin zu 1) anzudienenden Klienten. Dem entsprechend stand es allein der Klägerin zu 2) frei, die Aufträge, die sie zuvor angenommen hatte, selektiv der Klägerin zu 1) anzutragen. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass die Klägerin zu 1) im Einzelfall eigene Klienten in das Betreuungsverhältnis eingebracht hat. Auch in einem solchen Fall erfolgte nämlich die Zuweisung des Klienten an die Klägerin zu 2) als verantwortliche Leistungserbringerin. Dementsprechend ist der gemäß § 4 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zu schließende Betreuungsvertrag allein zwischen der Klägerin zu 2) und den zu betreuenden Klienten zustande gekommen. Im Rahmen dieser vertraglichen Bindung hat sich die Klägerin zu 2) zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit lediglich tatsächlich der Dienstleistung der Klägerin zu 1) bedient. (
  3. c)Die die Klägerin zu 1) treffenden Dokumentationspflichten über die erbrachten Fachleistungsstunden unterstreichen die Integration in den Betrieb der Klägerin zu 2). Letztere stellte nämlich u.a. der Klägerin zu 1) einen Vordruck zur Verfügung, in welchem diese den jeweiligen Betreuungstag einschließlich der Uhrzeit, die Art der erbrachten Betreuungsleistung und die konkreten Betreuungsminuten einzutragen hatte. Über diesen Quittierungsbeleg konnte die Klägerin zu 2) die Betreuungszeiten erfassen und kontrollieren (vgl. hierzu auch Senat, Urteil v. 19.8.2015, L 8 R 726/11 ). (
  4. d)Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in die betriebliche Organisation der Klägerin zu 2) wird schließlich dokumentiert durch die regelmäßige Teilnahme der Klägerin zu 1) an den Teambesprechungen in den Räumlichkeiten der Klägerin zu 2). Dass sie hierbei vereinzelt auch als Protokollantin fungiert hat (Protokoll der Teambesprechung vom 16.7.2008), unterstreicht die Integration in die betriebliche Organisation der Klägerin zu 2), da es jedenfalls nicht der Regel entspricht, die Aufgabe eines Protokollführers im Rahmen von Dienstbesprechungen einem selbständig tätigen Werkunternehmer zu übertragen. Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in die Betreuungspersonalplanung der Klägerin zu 2) ergibt sich überdies aus der protokollierten Übernahme von Urlaubsvertretungen (Niederschriften der Mitarbeiterbesprechungen vom 10.4.2008 und vom 22.1.2009). (
  5. e)Die Klägerin zu 1) nutzte auch nicht lediglich eine von der Klägerin zu 2) bereitgestellte Infrastruktur (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O ). Sie war vielmehr zu einer wirtschaftlich wertschöpfenden Durchführung ihrer Betreuungsleistung auf die seitens der Klägerin zu 2) mit dem LVR begründeten leistungserbringungsvertraglichen Grundlagen angewiesen. Der Klägerin zu 1) war es mangels Abschlusses einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem LVR überhaupt nicht möglich, wenn sie ihre Betreuungsleistungen für den jeweils Betreuten über die Leistungen nach dem SGB XII gedeckt und gegenüber dem Leistungsträger abrechnen wollte, ggf. unter bloßer Vermittlung der Klägerin zu 2) eigenständige Betreuungsverträge mit den zu betreuenden Personen abzuschließen. Die mangelnde rechtliche Befugnis, die von ihr angebotenen Betreuungsleistungen auch als Leistungserbringer eigenverantwortlich erbringen zu dürfen, war der Klägerin zu 1) auch durchaus bewusst. Sie hat anlässlich des Erörterungstermins nämlich auf Befragung ausdrücklich bekundet, sich gegen die Rolle als Leistungserbringer entschieden zu haben. Diese Funktion habe allein die Klägerin zu 2) bekleidet.
(5)Die Klägerin zu 1) hat ihre Tätigkeit auch im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV hinsichtlich Art, Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit weisungsgebunden verrichtet. (
  1. a)Aufgrund des Inhalts der mit dem LVR geschlossenen Vereinbarungen war die Klägerin zu 2) "im Ernstfall" gehalten, auf die von ihr eingesetzten Betreuungspersonen im Einzelfall einzuwirken. Das gilt hinsichtlich der Kontinuität der Betreuung ebenso wie hinsichtlich der Überprüfung der erbrachten Betreuungsleistungen im Einzelfall, der Befolgung der Dokumentationspflichten und der Durchführung von Supervision und Fortbildung. Dabei verpflichtete insbesondere die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung die Klägerin zu 2), auf der Einhaltung der dort geregelten Verpflichtungen notfalls einseitig gegenüber der Klägerin zu 1) zu bestehen (im Einzelfall überprüfen, Beschwerden nachgehen etc.). (
  2. b)Der Klägerin zu 2) war auch eine - maßgebliche abstrakte - Rechtsmacht eingeräumt, im Verhältnis zur Klägerin zu 1) solche Anordnungen zu erteilen, die wertungsmäßig einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht (§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) im Wesentlichen entsprach. (
  3. aa)Dieses folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages, wonach die Klägerin zu 1) bei der Erledigung der Aufgaben die "allgemein üblichen Bestimmungen für das ambulante betreute Wohnen zu beachten" hatte. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB, kraft derer die konzeptionellen Vorgaben der zwischen der Klägerin zu 2) und dem LVR geschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen in die Vertragsbeziehung der Klägerinnen inkorporiert worden sind. Nach dem mit Wirkung zum 1.1.2002 in Kraft getretenen § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). (
  4. bb)Die Klägerin zu 2) hat auf Befragung durch den Senat ausdrücklich bekundet, sie habe die Verträge mit der Klägerin zu 1) vorformuliert, weshalb sie die in § 2 des Vertrages enthaltene Bestimmung auch im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB als "Verwenderin" gestellt hat. Diese Regelungen hatte die Klägerin zu 2) auch für eine Vielzahl von Verträgen gestellt. Eine "Vielzahl" ist nämlich bereits anzunehmen, wenn die Vertragsbestimmungen für eine unbestimmte Zahl von Verträgen gedacht sind, wobei genügt, dass der Inhalt der verwendeten Klauseln im Wesentlichen gleich ist (BGH, NJW, 1979, 2387, 2388; OLG Koblenz, NJW-RR 1987, 95 , 96). Insoweit ist nach der Rechtsprechung des BGH der Grundsatz einer beabsichtigten dreimaligen Verwendung verallgemeinerungsfähig (BGHZ NJW 2002, 138 ; BGH NJW 2004, 1452 ; Bundesarbeitsgericht [BAG], NJW 2007, 3018 ). Eine dahingehende mindestens dreifache Verwendungsabsicht ergibt sich vorliegend allein aus dem Umstand, dass der zwischen den Klägerinnen geschlossene "Vertrag" für die Vielzahl der von der Klägerin zu 1) zu betreuenden Klienten verwendet worden ist. Es ist auch weder erkennbar noch vorgetragen, dass der Inhalt des § 2 des Vertrages im Einzelnen ausgehandelt wurde. Hiergegen spricht auch entscheidend, dass die zwischen den Klägerinnen geschlossenen aktenkundigen Vereinbarungen insoweit einen wortgleichen Inhalt aufwiesen und von der Klägerin zu 2) auch zur vertraglichen Ausgestaltung der Tätigkeit im Verhältnis zu anderen nicht festangestellten Betreuerinnen gestellt wurden. (
  5. cc)Die Auslegung der aus den vorstehenden Gründen als Allgemeine Geschäftsbedingung zu beurteilenden Regelung des § 2 des Vertrages hat dem Grundsatz der objektiven Auslegung zu folgen (Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 305 c Rdnr. 22). Dem entspricht es, den Sinngehalt der Klausel nach "objektiven Maßstäben, losgelöst von der zufälligen Gestaltung des Einzelfalles und den individuellen Vorstellungen der Vertragsparteien, unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise zu ermitteln (so bereits BGHZ 22, 109 , 113). Die Auslegung hat daher unter Berücksichtigung der Verhältnisse zu erfolgen, wie sie bei den Verwendern der streitigen Allgemeinen Geschäftsbedingung und dem von ihnen angesprochenen Kundenkreis typischerweise gegeben sind (Basedow, a.a.O. unter Verweis auf BGH NJW 2011, 2122 Rdnr. 10; BGHZ 77, 116 , 118 = NJW 1980, 1947 ; BGHZ 51, 44, 58 = NJW 1969, 230 ). Der Grundsatz der objektiven Auslegung schließt gleichwohl nicht aus, dass auf die typischen Verhältnisse bestimmter Kundengruppen abgestellt wird, wie sie regelmäßig durch AGB des streitigen Typs angesprochen werden (Basedow, a.a.O., Rdnr. 24 m.w.N.). Nach diesem Maßstab unterliegt es nach Überzeugung des Senats keinem Zweifel, dass mit den in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages inkorporierten "allgemein üblichen Bestimmungen für das ambulante betreute Wohnen" die verbindlich gesetzten Verpflichtungen gemeint waren, die in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung verbindlich geregelt worden sind. Dies folgt zur Überzeugung des Senats schon aus dem Umstand, dass beiden Klägerinnen als erfahrenen Akteuren im Bereich der sozialen Arbeit zweifellos bewusst war, dass sich die streitige Tätigkeit in dem normativen Gesamtgefüge unter Berücksichtigung der Regelungen der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vollzieht. Diese Beurteilung wird auch dadurch unterstrichen, dass § 1 Abs. 2 des Vertrages die ausdrückliche Festlegung beinhaltet, dass sich die einzelnen Spezifikationen der Aufgabenstellung nach Art, Ziel und Umfang aus den Festlegungen mit dem LVR in den genehmigten Hilfeplänen ergeben. Da das Steuerungsinstrument des Hilfeplans in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (vgl. § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 2) vorgesehen ist, musste sich für beide Klägerinnen aufdrängen, dass die Vorgaben dieser Vereinbarung auf deren Rechtsbeziehung unmittelbar einwirken. (
  6. dd)Der Annahme einer Weisungsbefugnis kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der objektive Geschäftsinhalt eines Vertrages nicht auf ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis hinweist, wenn das tatsächliche Geschehen (gesetzlichen) Vorgaben des öffentlichen Rechts folgt und es keiner vertraglichen Vereinbarungen bedarf (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 9.4.2014, 10 AZR 590/13 , EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 26) bzw. lediglich öffentlichrechtliche Anordnungen zu befolgen sind (vgl. BAG, Urteil v. 25.5.2005, 5 AZR 347/04 , AP Nr. 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Denn für die Klägerin zu 1) bestand im vorliegenden Fall unmittelbar weder eine Bindung an die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin zu 2) mit dem Kostenträger bzw. mit ihren Klienten noch an den auf dieser Grundlage vereinbarten Hilfeplan. Insbesondere ordnet § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XII eine Verbindlichkeit der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung als Normenvertrag "nur" gegenüber den übrigen Trägern der Sozialhilfe an, nicht jedoch gegenüber Dritten wie der Klägerin zu 1). Dieser gegenüber konnte die unmittelbare Verbindlichkeit der seitens der Klägerin zu 1) getroffenen Vereinbarungen nur - wie hier geschehen - auf einzelvertraglicher Grundlage hergestellt werden. (
  7. ee)Der Umstand, dass der individuelle Hilfebedarf durch die Klägerin zu 1) gemeinsam mit den Klienten der Klägerin zu 2) ermittelt wurde, lässt eine abweichende Beurteilung nicht zu. Denn dies ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin zu 2) sowohl gegenüber dem Klienten als auch gegenüber dem LVR als Kostenträger. Die Klägerin zu 2) übernahm letztlich die Verantwortung für den Hilfeplan. Dieser Erkenntnis ist es offenbar auch geschuldet, dass die Klägerin zu 2) auf Befragung durch den Senat bekundet hat, sie würde im Fall einer nicht lösbaren Konfliktlage zwischen einer fest angestellten Betreuungsperson und dem Klienten ggf. selbst "einspringen" oder eine andere Betreuungsbezugsperson benennen. Auch im Fall eines freien Mitarbeiters würde die Klägerin zu 2) die Klientin übernehmen.
(6)Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin zu 1) sprechen und letztlich im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind demgegenüber nicht festzustellen. (
  1. a)Die Klägerin zu 1) hatte auch nach der Gründung der "Ein-Frau-Unternehmung" keine die Statusbeurteilung maßgeblich beeinflussende Betriebsstätte. Sie verfügt nach eigenem Bekunden (lediglich) über ein separates Arbeitszimmer in ihrem häuslichen Umfeld, von welchem aus sie die berufliche Tätigkeit koordiniert. Dieser Raum ist nach den glaubhaften Bekundungen der Klägerin zu 1) mit einem Telefon und - so jedenfalls ihre Erklärung im Verwaltungsverfahren - mit einem Faxgerät ausgestattet. Die von der Klägerin zu 1) in diesem Sinne beschriebene Räumlichkeit geht damit nicht über das hinaus, was auch in vielen privaten Haushalten beschäftigter Arbeitnehmer vorzufinden ist, und ist nicht mit einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage vergleichen, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (vgl. § 12 Satz 1 Abgabenordnung [AO]). (
  2. b)Ein im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung maßgebliches eigenes Unternehmerrisiko der Klägerin zu 1) hat im streitigen Zeitraum nicht bestanden. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG, Urteil v. 25.1.2011, B 12 KR 17/00 R , SozR 2001, 329, 331; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R , juris, Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R , USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.), der sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits angeschlossen hat (vgl. nur Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12 ), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 37; BSG SozR -3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R , juris Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R , USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.) oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19 , S. 30; BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R , SozVers. 2001, 329, 332; zuletzt BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R , juris, Rdnr. 27). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bzgl. einzelner Einsätze (vgl. hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 f.; BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R , juris, Rdnr. 36). Die Klägerin zu 1) hat zunächst keine wesentlichen sächlichen Mittel mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Sie verfügte nach eigenem Bekunden über ein häusliches Arbeitszimmer. Ein nennenswerter Einsatz von Material für die Aktenführung, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist hinsichtlich der Tätigkeiten für die Klägerin zu 2) insoweit nicht erkennbar. Soweit die Klägerin zu 1) seit Juni 2010 eigene Mitarbeiter in einem sozialversicherungsrechtlich geringfügigem Umfang beschäftigt hat und diesen Personen auch etwaige Aufwendungen (z.B. für Cafébesuche mit Klienten) erstattet hat, vermittelt dieser Umstand jedenfalls in dem streitbefangenen Zeitraum vom 14.11.2007 bis zum 30.4.2010 noch kein in die Gesamtabwägung einzustellendes unternehmerische Risiko der Klägerin zu 1). Es bedurfte daher auch keiner weiteren Aufklärung der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang diese Mitarbeiter im Rahmen der Betreuung der Klienten der Klägerin zu 2) überhaupt eingesetzt worden sind. Soweit die Klägerin zu 1) schließlich Wegekosten zu tragen hatte, liegt darin kein in die Gesamtabwägung einzustellendes wesentliches unternehmerisches Risiko. Denn auch der typische Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Dass die Klägerin zu 1) darüber hinaus nennenswerte Fahrtkosten gehabt hätte, weil sie pro Tag mehrere betreute Personen aufgesucht hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Ein Verlustrisiko hinsichtlich des Einsatzes ihrer eigenen Arbeitskraft hat die Klägerin zu 1) nicht getragen. Sie ist nicht nach Erfolg, sondern entsprechend der erbrachten Fachleistungsstunden nach Zeitaufwand entlohnt worden. Über den zwischen den Klägerinnen praktizierten Abrechnungsmodus wurde ein regelmäßiger Zahlungsfluss sichergestellt. Aufgrund der stetigen Auftragslage setzte die Klägerin zu 1) ihre Arbeitskraft damit nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Das etwaige Risiko, dass die Klägerin zu 2) nicht oder verspätet die Rechnungen beglich, entspricht dem Risiko eines abhängigen Beschäftigten, dessen Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät. Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Ausschluss des § 616 BGB) rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Abgesehen davon, dass das Fehlen solcher Regelungen die Konsequenz aus der (ggf. fehlerhaften) Annahme ist, eine selbständige Tätigkeit begründet zu haben, ist die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteile v. 28.5.2008, a.a.O. ; Senat, Urteil v. 30.4.2014; Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10 , juris). (
  3. c)Die Klägerin zu 1) hat die Tätigkeit auch nicht - wie für eine selbständige Tätigkeit kennzeichnend - im Wesentlichen frei gestaltet. Dies gilt eingedenk der ihr eingeräumten inhaltlichen Gestaltungsfreiheiten bei der konkreten Ausgestaltung ihrer Betreuungsleistungen. Wie das BSG bereits entschieden hat, können aus der Natur einer Tätigkeit, namentlich im Bereich der sozialen Arbeit, folgende größere Spielräume kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung sein (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O. ). Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich insbesondere Ort und Zeit der Tätigkeit maßgeblich aus der Umsetzung des Hilfeplans und den Wünschen und Bedürfnissen der Betreuten ergeben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin zu 2) kraft der mit der Klägerin zu 1) getroffenen Vereinbarungen ebenso wie gegenüber abhängig beschäftigten Kräften in der Lage war, ihre Verpflichtungen gegenüber den Betreuten wie gegenüber dem LVR durchzusetzen. Im Übrigen ist gerade auch die Freiheit der örtlichen Gestaltung der Tätigkeit in beiden Vereinbarungen ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt worden, stets die Interessen des Auftraggebers im Außenverhältnis gegenüber den zu betreuenden Personen bzw. Dritten wahrzunehmen. Die Freiheit der Arbeitszeitgestaltung war ungeachtet der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages betonten Befugnis, die Tätigkeit in freier Zeiteinteilung auszuführen, dadurch begrenzt, dass der zeitliche Tätigkeitsumfang der Klägerin zu 1) den vom LVR bewilligten Stundenkontingenten des zu betreuenden Klienten entsprach. Überdies folgte aus § 3 Abs. 2 des Vertrages die Verpflichtung der Klägerin zu 1), dass die Arbeitszeit in einem direkten Kontakt der Klientin in deren sozialen Kontext zu erfüllen war.
(7)Der Senat kann offen lassen, ob die Zusammenarbeit zwischen den an dem Auftragsverhältnis Beteiligten von dem (ursprünglichen) Willen getragen war, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Tatsächlich lässt § 5 Abs. 1 des Vertrages den Willen der Klägerinnen erkennen, ein freies Mitarbeiterverhältnis auf selbständiger Grundlage statuieren zu wollen. Diesem Willen kommt nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung jedoch nur zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R , Die Beiträge 2008, 333 ff. juris Rdnr. 16). Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille überhaupt als ein auf Selbständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen. Allerdings folgt hieraus keine Vorfestlegung zugunsten des Bestehens einer selbständigen Tätigkeit. Hierbei ist das indizielle Gewicht umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Überdies ist die indizielle Bedeutung abgeschwächt, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. zum Fall der Unerfahrenheit im Geschäftsverkehr BAG, Urteil v. 9.6.2010, 5 AZR 332/09 , AP Nr. 121 zu § 611 BGB Abhängigkeit, juris Rdnr. 33). Nach diesen Maßstäben kommt einem etwaigen tatsächlichen Willen der an dem Auftragsverhältnis beteiligten Personen, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen, schon deshalb keine Indizwirkung zu, da überwiegende Gesichtspunkte zugunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96 , SozR 3-2400 § 7 Nr. 11 ). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Rdnr. 93). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01 , a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R , SozR 4-2600 § 6 Nr. 12 , Rdnr. 57).
(8)Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesamtumstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insgesamt zeigt die Bewertung und Gewichtung der abgrenzungsrelevanten Umstände, dass sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) in weitgehender (abstrakter) Weisungsgebundenheit in einer von der Klägerin zu 2) vorgebebenen betrieblichen Ordnung vollzogen hat. Für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin zu 1) streitende Umstände sind hingegen in einem nur untergeordneten Maß vorhanden. Die Gesamtabwägung spricht deutlich für eine abhängige Beschäftigung.
  1. cc)Die Beschäftigung der Klägerin zu 1) erfolgte auch gegen Entgelt (§ 14 SGB IV).
  2. b)Eine Versicherungsfreiheit der Klägerin zu 1) in den noch streitbefangenen Sozialversicherungszweigen der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung hat nicht bestanden. Der allein unter dem Gesichtspunkt einer geringfügigen Beschäftigung (vgl. §§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, 7 Abs. 1 SGB V, 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) in Betracht kommenden Versicherungsfreiheit der Klägerin zu 1) hat die Beklagte durch die zeitliche Beschränkung des Regelungszeitraums bis zum 30.4.2010 Rechnung getragen.
  3. c)Die Beklagte hat eine Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) zutreffend mit dem 14.11.2007, dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung, festgestellt. Ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und diese ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt und (2.) er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin zu 1) den Statusfeststellungsantrag für ab dem 14.11.2007 aufgenommene Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erst am 25.4.2008 gestellt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 , 193 SGG. Die Kostenverteilung berücksichtigt das Teilobsiegen der Klägerinnen durch die mit Bescheid vom 24.11.2015 erfolgte Aufhebung der Feststellung der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sowie die Beschränkung der Regelungswirkung der angefochtenen Bescheide in zeitlicher Hinsicht bis zum 30.4.2010. Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben. Permalink: https://openjur.de/u/2159991.html ( https://oj.is/2159991 ) Volltext Druckansicht Zitate 39 Zitiert 2 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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