Obsah (8)
§ 940§ 209§ 211§ 1378Artikel 229§ 203§ 204§ 542Tenor Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 16. Februar 2006 geändert und wie folgt neu gefasst: Unter Aufhebung der Beschlüsse des
§ 940
ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch der Verfügungsklägerin, dessen Sicherung sie begehrt und der die vom Amtsgericht erlassene einstweilige Verfügung dienen soll, nicht mehr durchsetzbar, weil verjährt, ist. 10Gemäß § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB verjähren Zugewinnausgleichsansprüche in drei Jahren nach Kenntnis der Ehegatten von der Beendigung des Güterstandes, d. h. der Rechtskraft der Scheidung. Da die Klägerin im Verhandlungstermin vom 15. November 2001, in dem der Scheidungsausspruch ergangen und rechtskräftig geworden ist, anwesend war, ist davon auszugehen, dass sie an diesem Tag von der Beendigung des Güterstandes Kenntnis erlangt hat und die Verjährungsfrist somit begann.
§ 209Abs.
1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung (a.F.) wird die Verjährung durch Klageerhebung unterbrochen. Für die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Klage auf Zugewinnausgleich ist dabei nicht erforderlich, dass der Berechtigte von Anfang an seinen Hauptantrag auf Zahlung stellt. Die verjährungsunterbrechende Wirkung tritt schon dann ein, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch in irgendeiner Form als Leistungsantrag gerichtlich geltend gemacht wird (BGH FamRZ 1994, 751 f.). Insbesondere die Erhebung der Stufenklage ist geeignet, die Verjährung
§ 209Abs.
1 BGB a.F. zu unterbrechen (OLG Nürnberg, NJW-RR 1995, 1091 f.). Wenn der Ausgleichsanspruch - wie vorliegend im Wege der Stufenklage - bereits gerichtlich geltend gemacht worden ist, bevor dieser durch den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs und die damit verbundene Beendigung des Güterstandes fällig geworden ist, ist die dreijährige Verjährungsfrist sogleich
§ 209Abs.
1 BGB a.F. unterbrochen (BGH a.a.O.).
§ 211Abs.
2 BGB a.F. endete die durch Klageerhebung unterbrochene Verjährung jedoch dadurch, dass der Prozess nicht betrieben wurde, mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts und es begann sodann eine neue Verjährung (BGH a.a.O.). Nach Rechtskraft der Ehescheidung am
- November 2001 ist das aus dem Verbundverfahren abgetrennte Zugewinnausgleichsverfahren vor dem Amtsgericht Hannover zu dem Aktenzeichen 620 F 886/01 nicht weiter betrieben worden. Unstreitig hatte der Verfügungsbeklagte Auskunft über sein Endvermögen bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung erteilt. Die Parteien haben in dem abgetrennten Verfahren keine weiteren Sachanträge gestellt oder verfahrensfördernde Schriftsätze eingereicht. Auch das Gericht hat das Verfahren nicht betrieben. Daher begann sofort am
- November 2001 die 3-jährige Verjährungsfrist
§ 1378Abs.
4 Satz 1 BGB zu laufen, weil das Verfahren seit dieser Zeit in Stillstand geriet (vgl. BGH NJW 1983, 2496 ff.). Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 am 01. Januar 2002 die Verjährung nicht unterbrochen war, finden
Artikel 229§ 6 Abs.
1 S. 1 EGBGB die Vorschriften über die Verjährung in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tage bestehenden noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung.
Artikel 229§ 6 Abs.
3 EGBGB ist zwar in den Fällen, in denen das neue Recht die Verjährungsfrist verlängert, die kürzere Frist des alten Rechts maßgebend. Die Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB hat sich jedoch nicht verändert, so dass sie im vorliegenden Fall am
- November 2004 ablief, wenn sie nach dem ab
- Januar 2002 geltenden Recht (BGB n.F.) nicht gehemmt worden ist. Vorliegend lässt sich eine Hemmung der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht feststellen. Vergleichsverhandlungen
§ 203BGB n.F.
haben in dieser Zeit zwischen den Parteien nicht geschwebt. Die Hemmung
§ 204Abs.
1 Nr. 1 BGB n.F. setzt die Erhebung einer Klage, bei der es sich auch um eine unzulässige Klage handeln kann (BGH FamRZ 1994, 751 f.), voraus. Die im vorliegenden Verfahren eingereichte Klageschrift vom
- November 2004, mit der die Verfügungsklägerin ihren Zugewinnausgleichsanspruch beziffert hat, ist dem Verfügungsbeklagten jedoch erst am
- Mai 2005, also deutlich nach Ablauf der Verjährungsfrist am
- November 2004, zugestellt worden und war daher nicht mehr geeignet, die Verjährung zu hemmen.
§ 204Abs.
1 Nr. 9 BGB n.F. hemmt die Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Verjährung, wenn die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 20. Oktober 2005 ist jedoch erst am 21. Oktober 2005 beim Amtsgericht eingegangen, also nach Ablauf der Verjährungsfrist, und war daher auch nicht mehr geeignet, diese zu hemmen.
§ 204Abs.
1 Nr. 14 BGB n.F. hemmt die Einreichung eines erstmaligen Antrages auf Prozesskostenhilfe die Verjährung, wenn die Bekanntgabe an den Gegner demnächst nach der Einreichung erfolgt. Zwar hat die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom
- November 2004, der beim Amtsgericht am
- November 2004, also noch vor Ablauf der Verjährungsfrist am
- November 2004, eingegangen und dem Antragsgegner durch Verfügung des Gerichts vom
- November 2004, also demnächst im Sinne der Vorschrift, bekannt gegeben worden ist, Prozesskostenhilfe für eine bezifferte Zugewinnausgleichsklage beantragt. Bei diesem Prozesskostenhilfeantrag handelt es sich jedoch nicht um einen ersten Antrag im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F., denn die Verfügungsklägerin hatte bereits im Scheidungsverbundverfahren Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs beantragt (und erhalten). Dabei ist es unerheblich, dass die Verfügungsklägerin im Scheidungsverbundverfahren den Zugewinnausgleichsanspruch, für den sie Prozesskostenhilfe beantragt hatte, noch nicht beziffert hatte. Denn weder der Antrag noch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage beziehen sich nur auf die Auskunftsstufe, sondern auch auf den (zunächst vorbehaltenen) Zahlungsantrag, soweit er durch die (später) erteilte Auskunft gedeckt ist. Wenn - üblicherweise - nach Auskunftserteilung für einen bezifferten Zahlungsantrag Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt wird, so dient das letztlich lediglich der Klarstellung, auf welchen konkreten Zahlungsantrag sich die für die Stufenklage beantragte und bewilligte Prozesskostenhilfe bezieht. Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin erfüllt der Prozesskostenhilfeantrag vom
- November 2004 auch nicht deswegen den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F., weil der „erste“ Prozesskostenhilfeantrag betreffend der Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen bereits im Scheidungsverbundverfahren gestellt (und positiv beschieden) worden ist, also zu einem Zeitpunkt, als die Verjährungsfrist mangels Fälligkeit einer etwaigen Ausgleichsforderung noch nicht laufen konnte. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F. dient dazu, sicher zu stellen, dass die bedürftige Partei zur Rechtsverfolgung ebensoviel Zeit hat wie diejenige, die das Verfahren selbst finanzieren muss (vgl. Gesetzesmaterialien, BT-Drucksache 14/6040 S. 116). Nachdem die Verfügungsklägerin bereits im Scheidungsverbundverfahren Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruches beantragt hatte, bedurfte sie zur Sicherstellung, dass ihr gleich viel Zeit für die Rechtsverfolgung verblieb wie einer nicht bedürftigen Partei, nicht mehr der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ihr war die Möglichkeit des Zuganges zum Gericht auf Kosten der Landeskasse bereits eröffnet, so dass ihr für das Erreichen einer Hemmung der Verjährung nicht mehr Möglichkeiten verbleiben durften, als einer Partei, die die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss. Insbesondere verblieb der Verfügungsklägerin die Möglichkeit, innerhalb der Verjährungsfrist das im Rahmen des Scheidungsverbundes rechtshängig gewordene Zugewinnausgleichsverfahren schlicht weiter zu betreiben und so eine Hemmung der Verjährung
§ 204Abs.
2 S. 3 BGB n.F. zu erwirken. Ein zur Fortsetzung der Zugewinnausgleichs-Folgesache eingereichter bezifferter Antrag hätte vom Amtsgericht sofort zugestellt werden müssen, zumal für Folgesachen keine Vorschusspflicht besteht (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Von dieser Möglichkeit hat die Verfügungsklägerin - wie im Folgenden noch dargestellt wird - jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr ausdrücklich ein neues Verfahren betreiben wollen. Darüber hinaus sollte der aus der Kostenfreiheit des Prozesskostenhilfeverfahrens resultierenden Missbrauchsgefahr dadurch begegnet werden, dass nur dem erstmaligen Antrag durch die Neufassung des § 204 Abs. 2 S. 3 BGB Hemmungswirkung zuerkannt wird (vgl. Gesetzesmaterialien a.a.O.). Dieser Gefahr kann nur dadurch begegnet werden, dass der Begriff „erstmaliger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ sich nicht nur auf ein bestimmtes Verfahren, sondern auf einen bestimmten Streitgegenstand bezieht. Denn andernfalls könnte die bedürftige Partei durch Einreichung erneuter Prozesskostenhilfeanträge in verschiedenen Verfahren mithilfe des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F. mehrfache Verjährungshemmung erreichen, was der Gesetzgeber gerade vermeiden wollte. 17Die Hemmung der Verjährung hat auch nicht
§ 204Abs.
2 S. 3 BGB n.F. dadurch (erneut) begonnen, dass eine Partei das im Scheidungsverbund rechtshängig gewordene Zugewinnausgleichsverfahren weiter betrieben hat. Die Streitwert- bzw. Kostenbeschlüsse des Amtsgerichts im abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren sind kein Weiterbetreiben „einer Partei“. In der Einreichung des Antrages vom
- November 2004 ist kein „Weiterbetreiben“ im Sinne der Vorschrift zu verstehen. Zwar ist der Begriff des „Weiterbetreibens“ weit zu verstehen. Es muss sich aber um eine Prozesshandlung handeln, die unmittelbar auf den Prozess einwirkt und dazu bestimmt und geeignet ist, ihn wieder in Gang zu setzen. Ein neben dem Prozess geführtes selbständiges Verfahren erfüllt die Voraussetzungen nicht (BGH NJW 2001, 218 ff.). Mit dem Antrag vom
- November 2004 wollte die Verfügungsklägerin ersichtlich nicht das aus dem Scheidungsverbund abgetrennte Zugewinnausgleichsverfahren weiter betreiben, sondern ein neues - selbständiges - Verfahren einleiten. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Verfügungsklägerin nach Akteneinsicht in das Scheidungsverbundverfahren durch ihre Prozessbevollmächtigte nicht zu diesem Verfahren einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt hat, sondern unter Hinweis auf das Scheidungsverfahren, dessen Beiziehung sie auch als Beweismittel angeboten hat, einen mit vollem Rubrum versehenen (neuen) Antrag eingereicht hat. Auch auf den Hinweis des Amtsgerichts vom
- Januar 2005, dass es mutwillig erscheine, dass die Verfügungsklägerin seinerzeit nach Prozesskostenhilfebewilligung im abgetrennten Scheidungsverbundverfahren keinen Zahlungsantrag gestellt habe, wodurch die Kosten wegen des Zusammenrechnens (des Streitwerts) im Verbund niedriger gewesen wären, hat die Verfügungsklägerin sich lediglich auf den Standpunkt gestellt, sie habe eine berechtigtes Interesse gehabt, keinen Zahlungsantrag im abgetrennten Scheidungsverbundverfahren zu stellen. Andernfalls könne ihr die Prozesskostenhilfe auch nicht uneingeschränkt versagt werden. Damit hat die Verfügungsklägerin noch einmal unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass es sich bei dem mit Antrag vom
- November 2004 eingeleiteten Verfahren nicht um eine Fortsetzung (ein Weiterbetreiben) des aus dem Verbundverfahren abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren handeln, sondern ein neues - gesondertes - Verfahren eingeleitet werden sollte. Diesen Standpunkt hat sie schließlich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertreten. Weitere Tatbestände, die eine Hemmung der Verjährung im Sinne der § 203 ff. BGB n.F. auslösen könnten, sind nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Der von der Verfügungsklägerin angeregten Zulassung der Revision steht bereits die fehlende Statthaftigkeit
§ 542Abs. 2 S. 1 ZPO entgegen. Permalink: http://openjur.de/u/216058.html Kommentare
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