17 ). Die Klägerin betreibt ein zugelassenes Krankenhaus. Eine stationäre Behandlung der Versicherten am 08.06.2014 hat jedoch nicht stattgefunden. Nach § 39 Abs.1 S.1 SGB V wird die Krankenhausbehandlung vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a SGB V) sowie ambulant (§ 115b SGB V) erbracht. Die vollstationären, teilstationären und ambulanten Behandlungen im Krankenhaus sind in erster Linie anhand der geplanten Aufenthaltsdauer abzugrenzen. Danach liegt eine vollstationäre Krankenhausbehandlung vor, wenn der Patient nach der Entscheidung des Arztes mindestens einen Tag und eine Nacht ununterbrochen im Krankenhaus versorgt werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 04.03.2004, B 3 KR 4/03 R ;
1 ). Der Gesetzgeber hat in der amtlichen Begründung zum Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 ( Bundesgesetzblatt I 2266 ) zur Abgrenzung der (voll- und teil-) stationären von der ambulanten Behandlung das Kriterium der "Aufnahme" in das Krankenhaus herangezogen und dieses als die "physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses" definiert ( Bundestagsdrucksache 12/3608 Seite 82 zu § 39 SBG V). Was unter dem "spezifischen Versorgungssystem eines Krankenhauses" zu verstehen ist, ergibt sich unter Rückgriff auf die gesetzliche Definition des Krankenhausbegriffs in § 107 Abs. 1 SGB V. Denn ein Krankenhaus kann zwar auch ambulante Leistung erbringen, der Krankenhausbegriff wird aber nur von Einrichtungen erfüllt, die (auch und vor allem) zur stationären Leistungserbringung in der Lage sind. Dazu gehören neben der Möglichkeit, die Patienten unterzubringen und zu verpflegen (§ 107 Abs. 1 Nr. 4 SGB V), unter anderem eine ständige ärztliche Leitung (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und jederzeit verfügbares Personal (§ 107 Abs.1 Nr. 3 SGB V). Daraus wird deutlich, dass das spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses nicht nur kurzfristige Eingriffe oder Maßnahmen ermöglicht, sondern besonders auf solche Behandlungen ausgerichtet ist, die einen längeren Aufenthalt des Patienten erfordern. Das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses wird daher in Anspruch genommen, wenn sich die Behandlung zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt. Demgegenüber erfordert der Aufnahmeakt selbst, das heißt die physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in dieses Versorgungssystem, keine zeitliche Erstreckung über eine bestimmte Dauer. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Entscheidung des Krankenhausarztes, dass eine Behandlung über mindestens einen Tag und eine Nacht erfolgen soll. Diese Aufnahmeentscheidung auf Basis eines entsprechenden Behandlungsplans wird nach außen regelmäßig z. B. durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, die Zuweisung eines Bettes, das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen u.ä. dokumentiert. Eine auf diese Weise auf der Grundlage der Entscheidung des Krankenhausarztes einmal erfolgte physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Krankenhausversorgungssystem kann nicht rückwirkend dadurch entfallen, dass der Patient zum Beispiel gegen ärztlichen Rat auf eigenes Betreiben das Krankenhaus noch am selben Tag wieder verlässt; dann handelt es sich um eine "abgebrochene" stationäre Behandlung (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2005, B 1 KR 11/04 R ;
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass die Versicherte in das Krankenhaus der Klägerin am 08.06.2014 aufgenommen worden ist. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass eine stationäre Behandlung der Versicherten angezeigt und die Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes korrekt war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Versicherte jedoch nicht physisch oder organisatorisch in das Krankenhausversorgungssystem eingegliedert. Die Versicherte hat insoweit glaubhaft bekundet, dass sie gegenüber der Krankenhausärztin nach Abschluss der Untersuchungen im Rahmen der Notfallbehandlung die vorgeschlagene stationäre Aufnahme abgelehnt hat. Die im Rahmen der Notfallbehandlung durchgeführten Ultraschalluntersuchungen der Versicherten fanden zwar nicht in der Notfallambulanz, sondern auf der Station für Frauenheilkunde statt. Gleichwohl wurde die Versicherte noch nicht einer bestimmten Station zugwiesen, ihr ein Bett zur Verfügung gestellt, noch Verpflegung gewährt. Insoweit hat die Versicherte klar gegenüber der Krankenhausärztin geäußert, sie stimme einer stationären Behandlung nicht zu. In einem solchen Fall kann auch die "Einbuchung" eines Versicherten in das Computersystem des Krankenhauses "als stationär aufgenommen" nicht zu einem Anspruch des Krankenhauses auf Vergütung einer stationären Behandlung führen. Hierfür ist nach Auffassung der Kammer zumindest das Einverständnis des Versicherten zur stationären Aufnahme erforderlich, ein solches kann auch konkludent folgen, indem Krankenhausleistungen wie Unterbringung und Verpflegung in Anspruch genommen werden. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch der zeitliche Ablauf spricht gegen eine Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses. Beginn der Behandlung war nach Angaben der Klägerin um 15:20 Uhr. Bereits um 16:00 Uhr hatte die Versicherte eine Erklärung unterzeichnet, dass sie keine stationäre Behandlung wünscht. Typische Leistungen einer Krankenhausbehandlung wie Unterbringung und Verpflegung wurden in dieser Zeit von der Versicherten nicht in Anspruch genommen. Da im Ergebnis kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung einer stationären Behandlung der Versicherten bestand, entfällt auch ein Anspruch auf die Erstattung der Unkosten für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens gemäß § 43b Abs. 3 S. 3, 6 SGB V. Die Versicherte hatte keine Eigenbeteiligung zu leisten. Die Prüfung der Rechnung der Klägerin durch die Beklagte führte zu einer zutreffenden Minderung des Abrechnungsbetrages. Eine Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c SGB V hat die Beklagte daher nicht zu leisten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2160702.html ( https://oj.is/2160702 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.