Leistungsgrundsatzes rügen. Gründe Die Beschwerden, mit denen sich die Antragsgegnerin und der Beigeladene gegen die Entscheidung
Verwaltungsgerichts vom 1. September 2004 wenden, mit der das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege
Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf den Hilfsantrag der Antragstellerin untersagt hat, den Beigeladenen kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben
Rektors der Haupt- und Realschule C. zu beauftragen, haben Erfolg. Denn entgegen der Auffassung
Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Erlass der von ihr hilfsweise beantragten Sicherungsanordnung, gerichtet auf die vorläufige Freihaltung
Rektorenpostens der Haupt- und Realschule C., weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO), dass bei der Besetzung der umstrittenen Rektorenstelle ein ihr etwa zustehender Anspruch auf verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt wäre und daher sicherungsbedürftig ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: 2Wäre die Antragstellerin, die als ehemalige Rektorin der zum 31. Juli 2004 aufgelösten Orientierungsstufe C. (vgl. § 184 Abs. 1 Satz 1 Nds. Schulgesetz i. d. F. d. Bek. v. 3.3.1998, Nds.GVBl. S. 137, zuletzt geändert durch Art. 1
Gesetzes v. 29.4.2004, Nds.GVBl. S. 140 - NSchG -) bereits in der Besoldungsgruppe A 14 plus Amtszulage BBesO eingestuft gewesen ist, anstelle
Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Rektorin der Haupt- und Realschule C. kommissarisch beauftragt worden, so hätte sich diese Maßnahme auch bei späterer, d. h. nach Schaffung einer Planstelle erfolgten Einweisung in diesen Dienstposten, der je nach Lehramtsbefähigung der Besoldungsgruppe A 13 plus Amtszulage oder A 14 BBesO zugeordnet werden soll (s. SVBl. 2004, 235), nicht als Beförderung der Antragstellerin dargestellt, sondern nur als deren Versetzung nach § 32 Nds. Beamtengesetz (i. d. F. d. Bek. v. 19.2.2001, Nds.GVBl. S. 33, zuletzt geändert durch Gesetz v. 31.10.2003, Nds.GVBl. S. 372 - NBG -). Demgegenüber handelt es sich bei der von der Antragsgegnerin ins Auge gefassten Übertragung der Rektorenstelle der Grund- und Hauptschule C. an den Beigeladenen, der zunächst kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben
Rektors betraut werden soll, um eine Beförderung i. S.
O eingestuft gewesen ist, mit der Übertragung
umstrittenen Dienstpostens in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 plus Amtszulage BBesO eingewiesen würde und auch die Verleihung einer Amtszulage wie hier die Verleihung eines höheren Endgrundgehalts, mithin eine Beförderung darstellt (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, RdNr. 53). Wäre die Antragstellerin aber auf den von ihr angestrebten Dienstposten nicht befördert, sondern nur versetzt worden, so kann sie, nachdem ihrem Versetzungsantrag auf diesen Dienstposten durch die Antragsgegnerin nicht entsprochen worden ist, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen der Ansicht
Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss nicht rügen, bei der Besetzung
Dienstpostens bzw. der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben dieses Dienstpostens (mit dem Ziel der späteren Übertragung) habe der Leistungsgrundsatz (die sog. Bestenauslese)
2 GG,
BRRG und
1 Satz 1 NBG im Rahmen einer Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt, dass der Dienstherr, konkurrieren mehrere Beamte um ein Amt einer Beförderungsstelle, den Dienstposten nach pflichtgemäßen Ermessen mit einem Versetzungsbewerber besetzen kann, ohne dass der Dienstherr, selbst wenn die Beförderungsstelle ausgeschrieben worden ist, dem Beförderungsbewerber gegenüber dazu verpflichtet wäre, die Auswahl zwischen den um die Besetzung
Amtes konkurrierenden Beamten an den Grundsätzen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auszurichten (Senat, Beschl. v. 16.5.2001 - 2 MA 817/01 -, IÖD 2001, 233 = NdsRpfl. 2001, 2001, 418; OVG NRW, Beschl. v. 23.4.2004 - 1 B 42/04 -, IÖD 2004, 171
Prinzips der Bestenauslese. Vielmehr hat der Dienstherr aufgrund seiner personalwirtschaftlichen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit die Entscheidungsbefugnis, ob er den zwischen den Konkurrenten umstrittenen Dienstposten im Wege der Versetzung oder aber der Einstellung, Beförderung, Abordnung oder Umsetzung besetzen will. Für welche Handlungsform sich der Dienstherr letztlich entscheidet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei dieses Wahlermessen nicht dem Leistungsgrundsatz unterliegt (Senat, Beschl. v. 16.9.2004 - 2 ME 1239/04 -; OVG Schleswig. Beschl. v. 2.9.2002 - 3 M 36/02 -, NordÖR 2003, 82). Der übergangene Beförderungsbewerber kann daher, wird ihm ein Versetzungsbewerber vorgezogen (und hat der Dienstherr davon abgesehen, eine an der Bestenauslese ausgerichtete Auswahlentscheidung über den umstrittenen Dienstposten zu treffen), im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit lediglich eine Überprüfung der Entscheidung
Dienstherrn auf einen etwaigen Fehlgebrauch
dem Dienstherrn im Rahmen
NBG eingeräumten (weiten, durch die personalwirtschaftliche und organisatorische Gestaltungsfreiheit bestimmten) Ermessens verlangen. Entgegen der Ansicht
Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss gelten diese Grundsätze der nur eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeiten im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren auch, wenn der übergangene Beamte/die übergangene Beamtin - wie hier - eine Versetzungsbewerberin und der von dem Dienstherrn favorisierte Beamte ein Beförderungsbewerber ist. Denn auch bei dieser Konstellation fehlt es bei der übergangenen Versetzungsbewerberin an einer i. S.
GO rügefähigen subjektiven Rechtsposition. Die Versetzungsbewerberin kann daher mit Erfolg - hat der Dienstherr davon abgesehen, den umstrittenen Dienstposten nach einem Auswahlverfahren zu vergeben - bei der sie betreffenden (unterlassenen) Versetzungsentscheidung im Rahmen
NBG nur einen Ermessensmissbrauch rügen, nicht aber die objektiv strikte Einhaltung
Leistungsgrundsatzes bei der Ernennung
Beförderungsbewerbers verlangen (ebenso: BayVGH, Beschl. v. 26.2.1996 - 3 CE 96.64 -, NVwZ-RR 1997, 368 ). 5Eine andere rechtliche Betrachtungsweise ist hier auch nicht
halb geboten, weil die Antragsgegnerin etwa verpflichtet gewesen wäre, das zunächst nach einer Ausschreibung begonnene Auswahlverfahren um die umstrittene Rektorenstelle zu Ende zu führen und nach dem Prinzip der Bestenauslese eine Auswahl zwischen den insgesamt drei Bewerbern um diese Stelle zu treffen. Für die hier interessierende Rektorenstelle bestand nämlich nicht die Verpflichtung, diese Stelle auszuschreiben und über sie nur nach einem Auswahlverfahren zu entscheiden. Allerdings sind nach § 45 NSchG Schulleiterstellen grundsätzlich auszuschreiben. Die Verpflichtung zur Ausschreibung entfällt aber nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 NSchG dann, wenn eine Schule neu errichtet wird. Bei der zum 1. August 2004 neu gebildeten, organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule C. handelt es sich nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens um die Errichtung einer neuen Schule i. S.
G und nicht etwa nur um die Erweiterung der vor dem 1. August 2004 bereits existierenden Hauptschule C.. Der Schulträger, der Landkreis D., hat beschlossen (Beschluss
Kreistages v. 9.10.2203: mehrheitliche Annahme der Vorlage der Verwaltung zu der Variante I), nach Auflösung der Orientierungsstufe C. mit Ablauf
Beigeladenen getroffene Entscheidung ist somit in dem von der Antragstellerin, einer Versetzungsbewerberin, in Gang gesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht nur nach § 32 NBG auf Ermessensmissbrauch, also darauf zu überprüfen, ob die Entscheidung auch unter Berücksichtigung der dem Dienstherrn zuzubilligenden personalwirtschaftlichen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit willkürlich ist. Dies ist nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens zu verneinen; denn die Entscheidung lässt einen beachtlichen (s. o.) Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen. Geht es bei der zu überprüfenden Entscheidung nur um Ermessensmissbrauch und insbesondere um etwaiges willkürliches, den allgemeinen Gleichheitssatz
1 GG missachtendes Verhalten der Antragsgegnerin, so hat sich der Senat nicht damit zu befassen, ob es sinnvoller gewesen wäre, der Antragstellerin als ehemaligen Rektorin einer Orientierungsstufe, die in dieser Leitungsfunktion bereits ein höheres Amt als der Beigeladene innegehabt hat, das umstrittene Amt bzw. zunächst deren kommissarische Wahrnehmung mit dem Ziel der späteren Übertragung anzuvertrauen. Vielmehr hat der Senat lediglich die von der Antragsgegnerin für die Übertragung dieses Amtes auf den Beigeladenen angeführten Gründe auf deren Willkürfreiheit zu überprüfen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin lässt zu beanstandende willkürliche Erwägungen nicht erkennen. 10Die Antragsgegnerin hat sich für ihre Entscheidung zu Gunsten
Beigeladenen maßgeblich auf den über diesen von dem Regierungsschuldirektor F. unter dem 29. Juni 2004 erstellten (aktuellen) Leistungsbericht gestützt. Da dem Beigeladenen in diesem Bericht eine Eignung für die Aufgaben eines Schulleiters der (zukünftigen) Haupt- und Realschule C. bescheinigt wird und dieses Werturteil u. a. mit der bisherigen engagierten Leitung der Hauptschule, der Entwicklung klarer Perspektiven für die zukünftige Haupt- und Realschule sowie mit Erfahrungen begründet wird, die der Beigeladene bei der Vorbereitung eines Kooperationsvertrages der Hauptschule C. mit der Realschule G. gesammelt habe, ist ein Ermessensfehlgebrauch nicht festzustellen. Vielmehr ist es nicht als willkürlich zu beanstanden, wenn sich die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund dieses Leistungsberichts für den Beigeladenen entschieden hat. Die Entscheidung steht auch im Einklang mit dem Erlass
Niedersächsischen Kultusministeriums vom 17. Mai 2004 (301.1 - 84002 - über die Besetzung von Funktionsstellen an zusammengefassten Haupt- und Realschulen), so dass auch insoweit nicht festgestellt werden kann, die Antragsgegnerin sei zu Lasten der Antragstellerin unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG von Vorgaben dieses ermessensbindenden Erlasses abgewichen. Allerdings soll nach Absatz 1
o. g. Erlasses die Schulleiterstelle einer organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule mit einer Lehrkraft besetzt werden, die durch Prüfung die Befähigung für das Lehramt an Realschulen erworben hat, auch besitzt der Beigeladene nur die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Über diese an sich nicht ausreichende Befähigung (lediglich für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen) verfügt aber auch die Antragstellerin nur, so dass sich insoweit nicht zu ihren Gunsten ergibt, sie habe nach dem Erlass aufgrund ihrer Lehrbefähigung bevorzugt werden müssen. Hinzu kommt, dass nach Absatz 3
o. g. Erlasses bei den zum
G, wonach eine Lehrkraft, die der Schule bereits angehört, nur ausnahmsweise, und zwar beim Vorliegen besonderer Gründe zum Schulleiter bestellt werden soll. Denn schon nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 NSchG findet die Bestimmung
G auf die hier neu errichtete Haupt- und Realschule C. keine Anwendung. 12Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung
Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG (i. d. F.
RMG v. 5.5.2004, BGBl. I S. 718 ). Für die Streitwertfestsetzung in Konkurrentenstreitverfahren ist nicht der Auffangstreitwert
2 GKG, sondern die Bestimmung
5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG anzuwenden (Senat, Beschl. v. 29.7.2002 - 2 OA 121/02 -; s. jetzt auch Tz. 10.2
sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 7./8.7.2004 beschlossenen Fassung), wobei die zum
Senats (s. z. B. den Beschl. v. 29.7.2002 - 2 OA 121/02 -) mangels hier nicht vorliegender Besonderheiten im einstweiligen Rechtschutzverfahren zu halbieren ist, weshalb der Streitwert auf 13.986,41 € festzusetzen ist. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/216087.html ( https://oj.is/216087 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 5 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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