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SG Köln, Beschluss vom 17.04.2008 - S 5 KR 17/08 ER

Tenor Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das angeordnete Ruhen des Leistungsanspruches ab 14.12.2007 aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe Gründe I: Streitig ist,

§ 16Abs.

2 KSVG das Ruhen der Leistungsansprüche festgesetzt und die Krankenversicherungskarte zurückgefordert werden. Gleiches gelte für die Leistungsansprüche und Krankenversicherungskarte der gegebenenfalls mitversicherten Familienangehörigen. Mit Bescheid vom

  1. Dezember 2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, der Leistungsanspruch ruhe wegen der nicht gezahlten Beiträge ab
  2. Dezember
  3. Grundlage der Entscheidung sei § 16 Abs.

§ 16Abs.

2 KSVG. Ein weiterer Bescheid der Antragsgegnerin erging am

  1. Januar 2008 über 119,40 Euro wegen nicht vollständig gezahlter Beiträge für die Zeit vom
  2. November bis
  3. Dezember
  4. Am
  5. Januar 2008 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das angeordnete Ruhen des Leistungsanspruchs ab
  6. Dezember 2007 vorläufig aufzuheben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei chronisch krank und auf ständige medizinische Versorgung angewiesen. Darüber hinaus sei sie pflegebedürftig und schwerstbehindert mit Pflegestufe III. Sie könne die Wohnung nicht mehr verlassen. Im Hauptsacheverfahren müsse geprüft werden, ob der Status der Pflichtmitgliedschaft wieder herzustellen sei, welche derzeit ungerechtfertig auf Basis einer freiwilligen Mitgliedschaft geführt werde. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie ist der Auffassung, das angeordnete Ruhen des Leistungsanspruches sei rechtmäßig und entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund seien gegeben. Insbesondere drohten der Antragstellerin keine Nachteile, weil § 16 Abs. 3 a SGB V akut benötigte Leistungen ohnehin vom Ruhen ausnehme und die Antragstellerin Leistungen der Pflegeversicherung im Umfang der Pflegestufe III erhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Prozessakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Gründe II: Der Antrag ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ruht der Leistungsanspruch der Antragstellerin nicht gemäß § 16 Abs. 3 a SGB V. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine derartige Anordnung muss ergehen, wenn durch das Vorbringen des Antragstellers erkennbar wird, dass das Begehren in der Sache überwiegende Aussicht auf Erfolg hat (Anordnungsanspruch) und die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen müssen von dem Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. §§ 86 b Abs. 2 SGG, 920 Abs. 3 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Anspruch der Antragstellerin ruht nicht gemäß § 16 Abs. 3 a Satz 2 SGB V. Nach § 16 Abs. 3 a Satz 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen für nach dem KSVG Versicherte, die mit einem Beitrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 KSVG. Diese Bestimmung gilt gemäß § 16 Abs. 3 a Satz 2 SGB V entsprechend für Versicherte dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Nach § 16 Abs. 2 KSVG ist der Versicherte zu mahnen, wenn er mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand ist. Ist der Rückstand nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, wird das Ruhen der Leistung festgestellt. Das Ruhen tritt dann drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 SGB V ist jedoch Voraussetzung, dass der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat sich nicht an das in § 16 Abs.

§ 16Abs.

2 KSVG vorgegebene Verfahren gehalten. Sie hat die Antragstellerin zwar gemahnt und in dem Schreiben vom 20. November 2007 auch auf die gesetzlichen Folgen des Ruhens des Leistungsanspruches nach § 16 Abs.

§ 16Abs.

2 KSVG hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sich der Beitragsrückstand von zwei Monaten errechnet. Für die Zeit ab

  1. März 2007 bis
  2. Oktober 2007 hat sie der Antragstellerin monatlich 58,90 Euro in Rechnung gestellt. Die Antragstellerin hatte monatlich 200,- Euro an Beiträgen gezahlt. Wenn sich die Beitragsforderung der Antragsgegnerin auf 258,90 Euro monatlich beläuft, dann treten die gesetzlichen Folgen des § 16 Abs. 3 a SGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 KSVG erst dann ein, wenn die Antragstellerin mit 517,80 Euro im Rückstand ist. Außerdem fehlt in dem Schreiben vom
  3. November 2007 der Hinweis auf § 16 Abs. 2 Satz 2 KSVG. Das bloße Benennen der rechtlichen Vorschrift, ohne den Inhalt mitzuteilen, ist insoweit nicht ausreichend. In dem Schreiben hätte die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hinweisen müssen, dass das Ruhen dann eintritt, wenn der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat ist. Hierzu hätte es einer genauen Darlegung seitens der Antragsgegnerin bedurft, wie hoch die monatliche Beitragsforderung ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage war das angeordnete Ruhen des Leistungsanspruches ab
  4. Dezember 2007 aufzuheben. Permalink: https://openjur.de/u/2160966.html ( https://oj.is/2160966 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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