Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am
(2)Unschädlich ist schließlich auch, dass die Klägerin insoweit die Klagehauptforderung von 900.000 € übersteigende Gewinnentgänge behauptet, als allein der "Stornoschaden" "weit mehr als EUR 900.000,--" betragen und die Nichteröffnung von zwei stationären Geschäften in ... zu einem Schaden in Höhe von "ca. 1,4 Mio. Euro für das Jahr 2006" geführt haben soll (vgl. Einspruchsbegründung v. 28.2.2014 Rzn. 20 bzw. 22). Wie bereits dargelegt, hat die Klägerin im Hinblick auf ihre Prozesserklärungen vor dem Landgericht und auch ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz deutlich gemacht und keinen Zweifel daran gelassen, dass sie vorliegend keine Teilforderung geltend macht, sondern den gesamten beanspruchten und insoweit von ihr mit 900.000 € bezifferten Gewinnentgang für den streitbefangenen Zeitraum (Nichtbelieferung in 2006) einklagt; dies genügt im hier interessierenden Zusammenhang, um den einheitlichen Gesamtanspruch hinreichend zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v.
- Dezember 1986 - VII ZR 388/85 , NJW-RR 1987, 639 [640] [unter 2.b)]; Urteil v.
- Mai 1995 - I ZR 86/93 , NJW-RR 1995, 1119 [1120] [unter II.]; Urteil v.
- Januar 2013 - VIII ZR 94/12 , NJW 2013, 1367 Rz. 14; MüKoZPO-Becker-Eberhard, § 253 Rz. 109).
- Die Klage ist indes in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und seine Entscheidung mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, tragend auf das Durchgreifen der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede gestützt; ohne Rechtsfehler hat das Landgericht daher offen lassen können, ob der Klägerin gegen die Beklagte überhaupt Schadensersatzansprüche wegen ihrer Nichtbelieferung im Jahr 2006 entstanden sind. Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine der Klägerin günstigere Entscheidung. In Vertiefung und Ergänzung der Gründe des angefochtenen Urteils führt der Senat das Folgende aus: a. Die Verjährungseinrede der Beklagten beurteilt sich nach §§ 195 , 199 Abs. 1 BGB. Für die streitbefangenen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte gilt mithin eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres zu belaufen begonnen hat, in dem die Ansprüche entstanden sind und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldnerin Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die von der Berufung im Rahmen ihrer Argumentation ins Spiel gebrachte Vorschrift des § 33h GWB n.F. ist dagegen von vornherein nicht einschlägig, weil die fraglichen Schadensersatzansprüche - wie das Landgericht richtig erkannt hat - mit Ablauf des Jahres 2009 und mithin bereits (weit) vor dem Inkrafttreten der
- GWB-Novelle
(2017)verjährt waren, § 186 Abs. 3 S. 2 GWB n.F. (vgl. hierzu auch den Rechtsgedanken des Art. 169 Abs. 1 S. 1 EGBGB). b. Die streitbefangenen Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichtbelieferung sind - sofern überhaupt - durchgängig im Jahr 2006 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Denn in diesem Jahr hat, wie ihrem eigenen Vorbringen zu entnehmen ist, (1.) die Klägerin bei der Beklagten die einzelnen streitbefangenen Warenbestellungen getätigt, hat des Weiteren (2.) die Beklagte diese Bestellungen zurückgewiesen bzw. nicht innerhalb üblicher Frist angenommen (§ 147 BGB) und hat aus diesem Grund (3.) die Klägerin bei ihr eingegangene Endkundenbestellungen mit der Folge ihrer Stornierung nicht bedienen können. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Lieferverweigerung der Beklagten ("Liefersperre") nicht als eine "Dauerhandlung" mit den Verjährungsbeginn bis zu ihrer Beendigung hinausschiebender Wirkung anzusehen. Bei gebotener natürlicher Betrachtungsweise stellen die Ablehnungen der einzelnen Bestellungen der Klägerin vielmehr wiederholte Handlungen dar, die unbeschadet ihrer Gleichartigkeit jeweils eigener Verjährung unterliegen; infolgedessen sind alle etwaigen Schadensersatzansprüche wegen im Jahr 2006 erfolgter Nichtbelieferung noch in eben jenem Jahr entstanden (vgl. in diesem Sinne BGH, Vorlagebeschluss v.
- Oktober 2006 - III ZR 144/05 , NVwZ 2007, 362 Rzn. 37, 40 und 42; Senat, Urteil v.
- Januar 2014 - VI- U (Kart) 7/13 , Umdruck S. 33 ff. = Rz. 112 bei juris, jew. m.w.N.). Der abweichende Ansatz der Berufung geht schon deshalb fehl, weil er die Zusammenfassung aller einzelnen abgelehnten Warenbestellungen zu einer "Dauerhandlung" allein an den von ihr reklamierten "Gesamtvorsatz" der Beklagten knüpft, die Klägerin wegen fehlender Unterwerfung unter Mindestverkaufspreisvorgaben nicht zu beliefern. Dies kann nicht verfangen, weil der auf eine solche "Liefersperre" gerichtete Vorsatz - für sich genommen - mangels einer unmittelbar durch ihn bewirkten Unrechtsverwirklichung nicht geeignet ist, eine deliktsrechtliche Sonderverbindung zwischen den Parteien des Rechtsstreits zu begründen. Die Beklagte ist, wie sich von selbst versteht, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu verpflichtet gewesen, Bettwarenhändler unaufgefordert ("proaktiv") mit ihren Produkten zu beliefern oder solchen Händlern den Abschluss von Lieferverträgen anzutragen. Unerlaubte kartellrechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Klägerin kommen folglich allenfalls insoweit in Betracht, als die Beklagte konkrete Warenbestellungen der Klägerin trotz einer - vorliegend bereits streitigen - Lieferverpflichtung zurückgewiesen hat. Soweit eine Mehrzahl in diesem Sinne zurückgewiesener Bestellungen festzustellen ist, führen diese sich wiederholenden Handlungen unbeschadet ihrer Gleichartigkeit zu einer gesonderten verjährungsrechtlichen Betrachtung, weil jede Verletzungshandlung eine neue Schädigung und einen neuen Schadensersatzanspruch erzeugt (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 37 m.w.N.). Dass diese Handlungen womöglich Ausfluss eines einheitlichen Entschlusses sind, ändert an dieser Beurteilung nichts, was umso mehr gilt, als strafrechtliche Begriffe wie diejenigen der natürlichen Handlungseinheit und der fortgesetzten Handlung für die Verjährung deliktischer Ansprüche nicht maßgebend sind (vgl. in diesem Sinne BGH, a.a.O. Rz. 37 m.w.N.; Senat, a.a.O.). c. Die für die streitigen Ansprüche geltende Verjährungsfrist hat mit Ablauf des Jahres 2006 zu laufen begonnen. Spätestens in jenem Jahr hat die Klägerin von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Schuldnerperson Kenntnis erlangt oder hätte die Klägerin von den genannten Umständen ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies folgt unmittelbar - und eindeutig - aus dem eigenen tatsächlichen Vorbringen der Klägerin: Hiernach soll die Beklagte ihre ehemalige Lieferbeziehung zu der Vorgängergesellschaft bereits im Jahr 2005 abgebrochen haben, und zwar mit der Begründung, die Vorgängergesellschaft habe in Bezug auf die von der Beklagten den mit dieser verbundenen Händlern in Zusammenhang mit der Weiterveräußerung ihrer Bettwaren auferlegten Mindestverkaufspreise eine "fehlende Preisdisziplin" an den Tag gelegt. Des Weiteren erklärt die Klägerin ihre Ende des Jahres 2005 von den Gesellschaftern der Vorgängergesellschaft betriebene Gründung selbst mit "sich abzeichnenden Auseinandersetzungen" mit der Beklagten (vgl. Berufungsbegründung S. 3 Rz. 3) und soll am
- Dezember 2005 der damalige Verkaufsleiter der Beklagten in den Geschäftsräumen der Vorgängergesellschaft Herrn T.1 - Gesellschafter der Vorgängergesellschaft und auch der Klägerin - damit gedroht haben, diesen "fertig zu machen", wenn im Hinblick auf bestimmte Matratzenmodelle die Weiterverkaufspreise nicht sofort auf ein höheres Preisniveau angehoben würden (vgl. Berufungsbegründung S. 10 Rz. 27 und Schriftsatz v. 16.9.2016 Rz. 18). Der Beklagten sei "von Beginn an" bekannt gewesen, dass die Gründungsgesellschafter der Klägerin bzw. der in Form einer GbR betriebenen Vorgängergesellschaft personenidentisch seien und die Klägerin die Geschäftstätigkeit der GbR fortgeführt habe; vor diesem Hintergrund habe die Beklagte "die gegenüber der GbR begonnenen Sanktionen auch gegenüber der Klägerin fort[gesetzt]" (vgl. Berufungsbegründung S. 10 Rz. 29). Außerdem habe sie - die Klägerin - sich über die "Praktiken" der Beklagten, in Bezug auf welche für kleinere und mittelgroße Fachhändler wie sie seit den Jahren 2004/2005 eine Spitzengruppenabhängigkeit bestanden habe (vgl. hierzu Schriftsatz v. 4.5.2012 [GA 271 ff.], S. 7 f. [unter 5.]), bereits Anfang des Jahres 2006 bei dem Bundeskartellamt beschwert (vgl. Berufungsbegründung S. 4 Rz. 7). Die Berufung reklamiert eine hinsichtlich des Jahres 2006 gleichwohl fehlende Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Hiermit dringt sie freilich nicht durch. Soweit die Klägerin behauptet, ihr sei im Jahr 2006 "das gesamte Ausmaß der von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen" nicht erkennbar gewesen, "viele Details des ... Preisbindungssystems" seien ihr "erst im Laufe der Jahre bekannt geworden" (vgl. Berufungsbegründung S. 15 Rz. 45), ist dies ganz offensichtlich substanzlos und angesichts der vorstehend im Einzelnen dargelegten Umstände auch schlechterdings unerheblich. Die Berufung verkennt, dass sich die "Kenntnis" bzw. "grob fahrlässige Unkenntnis" im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die anspruchsbegründenden Tatsachen in dem Sinne bezieht, dass es dem Geschädigten zumutbar sein muss, auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, zumindest als, nicht notwendig risikolose, Feststellungsklage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen hinreichende Erfolgsaussicht hat (vgl. BGH, Urteil v.
- November 2009 - VI ZR 247/08 , VersR 2010, 214 = NJW-RR 2010, 681 , Rz. 6; Urteil v.
- Februar 2013 - XI ZR 498/11 , BGHZ 196, 233 = NJW 2013, 1801 , Rz. 27; vgl. auch Senat, Urteil v.
- Februar 2015 - VI- U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rz. 25 bei juris - Schadensersatz aus Zementkartell). Weder ist es notwendig, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise noch Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. BGH, Urteil v.
- November 2014 - V ZR 309/12 , NJW 2015, 1007 Rz. 15 m.w.N.; vgl. auch Senat, a.a.O.). Angesichts der vorstehend im Einzelnen dargelegten Umstände sind diese Voraussetzungen bei der Klägerin - und zwar ganz offensichtlich - bereits im Laufe des Jahres 2006 erfüllt gewesen. d. Die Verjährung der streitigen Ansprüche ist nach alledem mit Ablauf des Jahres 2009 eingetreten, so dass die von der Beklagten diesbezüglich erhobene Einrede durchgreift, § 214 Abs. 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides vom
- März 2010 nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Verbindung mit §§ 167 , 691 Abs. 2 (entspr.) ZPO gehemmt worden; dies gilt aus mehreren Gründen. aa. Einer wirksamen Hemmung der Verjährung steht eine im Sinne von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs durch den Mahnbescheid entgegen, dies unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten.
(2)An diesen Grundsätzen gemessen kann im Streitfall von einer hinreichenden Individualisierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs nicht die Rede sein. (2.1) Dies gilt - und zwar ganz offensichtlich - schon deshalb, weil die Zusammensetzung der Gesamtforderung aus dem Mahnbescheid auch aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt der Mahnbescheidszustellung nicht ansatzweise ersichtlich ist. (2.1.1) Soweit die Klägerin und die übrigen drei Antragstellerinnen des Mahnverfahrens mit dem Mahnantrag vom 31. Dezember 2009 gegen die Beklagte Ansprüche wegen "Nichtbelieferung" im Jahr 2006 geltend gemacht haben, ist in den Blick zu nehmen, dass jede einzelne (nach Auffassung der Antragstellerinnen kartellrechtswidrige) Ablehnung bzw. Nichtbeantwortung von Warenbestellungen durch die Beklagte in jenem Jahr bei natürlicher Betrachtungsweise richtigerweise einen jeweils abgegrenzten Lebenssachverhalt darstellt, aus dem der jeweils Waren bestellenden Person - womöglich - ein jeweils eigenständiger Schaden entstanden ist. Jeder insoweit geltend gemachte Schaden stellt mithin einen jeweils eigenständigen Streitgegenstand dar. Diese Beurteilung entspricht den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Begriff des Streitgegenstands vertretenen Grundsätzen. Der Streitgegenstand wird hiernach grundsätzlich durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger beanspruchte Rechtsfolge konkretisiert, und dem Klagegrund bestimmt. Klagegrund ist der tatsächliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Hierzu sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen sind oder nicht (st. Rsp., vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 18. Mai 2017 - VII ZR 122/14 , NJW 2017, 2673 Rz. 20; Urteil v. 10. September 2009 - VII ZR 152/08 , NJW 2010, 522 Rz. 13; Urteil v. 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07 , NJW-RR 2008, 762 Rz. 15; Urteil v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91 , NJW 1992, 1172 [1173 f.] [unter II.2.b)]). Die dargelegten Grundsätze verkennt die Berufung, die ohne eine tragfähige Begründung in der gesamten Nichtbelieferung der Klägerin durch die Beklagte, diese für sich genommen oder auch in Verbindung mit der Nichtbelieferung ihrer Vorgänger- und Schwestergesellschaften, nur einen einzigen Lebenssachverhalt erkennen will. Dabei unterliegt ihr Ansatz der Sache nach der gleichen fehlerhaften Sichtweise, die auch ihrer - oben bereits zurückgewiesenen - Auffassung zu Grunde liegt, die "Liefersperre" stelle eine den Verjährungsbeginn hinausschiebende Dauerhandlung dar. Unerheblich ist auch im hier interessierenden Zusammenhang die äußere Gleichförmigkeit des Verhaltens der Beklagten (Ablehnung/Nichtbeantwortung von Bestellungen). Entgegen der Auffassung der Berufung werden die einzelnen Handlungen der Beklagten auch nicht durch einen "Gesamtvorsatz" derselben, die Klägerin (oder sonstige von Herrn T.1 beherrschte Unternehmen) wegen "fehlender Preisdisziplin" nicht zu beliefern, zu einem einzigen Lebenssachverhalt "verklammert". Ein solcher Ansatz widerspricht natürlicher Betrachtungsweise und ist deshalb zu verwerfen. Richtigerweise maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Reaktionen der Beklagten auf die einzelnen Warenbestellungen und auf den - bei Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin - mit ihnen jeweils wiederholt verbundenen Normappell des Kartellrechts, das bestellende Unternehmen zu beliefern. Den vorstehenden Erwägungen ist die Berufung nicht rechtserheblich entgegengetreten. Der von ihr bemühte Vergleich mit der verjährungsrechtlichen Behandlung von Schadensersatzansprüchen in Prospekthaftungsfällen verfängt nicht. In jenen Fällen geht der Bundesgerichtshof (vgl. insoweit BGH, Beschluss v. 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12 , NJW 2015, 236 Rzn. 145 f.) allerdings davon aus, dass einzelne Prospektmängel zwar jeweils zu eigenen materiellrechtlichen Schadensersatzansprüchen des Kapitalanlegers führen können, diese Mängel jedoch, sofern der geschädigte Anleger Schadensersatz einklagt, Gegenstand desselben (einzigen) Lebenssachverhalts sind und der Anleger im Klagefall und auch im Falle eines vorangehenden Mahn- oder Güteverfahrens einen einzigen prozessualen Anspruch geltend macht. Dies liegt indes - wie die Berufung freilich unbeleuchtet lässt - ausschließlich in der Tatsache begründet, dass sich in jenen Fällen alle Prospektmängel in jeweils einundderselben Kapitalanlageentscheidung realisieren und sämtliche Prospektfehler überhaupt erst durch das Tätigen der Anlage schadensersatzrechtliche Bedeutung erlangen. Von einer solchen Konstellation unterscheiden sich Fälle verschiedener zurückgewiesener Warenbestellungen durch ein marktmächtiges Unternehmen, das sich mit jeder einzelnen zu Unrecht abgelehnten Bestellung jeweils schadensersatzpflichtig macht, grundlegend. (2.1.2) An dem vorstehend Ausgeführten gemessen sind die in dem Mahnbescheid vom 2. März 2010 allein mit "Schadensersatz wegen Nichtbelieferung/Kartell 2006 vom 01.01.06 bis 31.12.06" bezeichneten Forderungen mitnichten hinreichend individualisiert. Dem (entsprechend dem Antrag der Klägerin und der übrigen Antragstellerinnen vom 31. Dezember 2009 erlassenen) Mahnbescheid ist, auch aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt seiner Zustellung, nicht andeutungsweise zu entnehmen, wie viele und welche verweigerten Lieferungen im Einzelnen aus dem Jahr 2006 mit der auf 900.000 € bezifferten (Gesamt-) Forderung geltend gemacht werden sollen. Ebenso wenig ist dem Mahnbescheid zu entnehmen, aus welchen einzelnen Beträgen sich die genannte Gesamtforderung zusammensetzt und welche konkreten Zurückweisungen von Warenbestellungen (Lebenssachverhalte) mit welchen Einzelforderungen jeweils korrespondieren. Diese Individualisierungsmängel sind derart offensichtlich, dass es im Übrigen für die Beurteilung nicht mehr darauf ankommt, dass im Laufe des Rechtsstreits die Klägerin selbst sich - wie oben unter I. dargelegt - wegen der in 2006 erfolgten Nichtbelieferung des Bestehens von die Gesamtsumme des Mahnbescheids betragsmäßig erheblich übersteigenden Ansprüchen berühmt hat und dass allein schon auf Grund dieses Umstandes für sich genommen völlig unklar ist, welche nach Individualisierungsmerkmalen und nach Betrag zu bestimmenden Einzelforderungen (Streitgegenstände) mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind. Lediglich ergänzend führt der Senat aus, dass der Klägerin nichts Günstigeres zu gelten haben würde, wenn dem hinsichtlich seiner Hauptforderung wie dargelegt bezeichneten Mahnbescheid zumindest ein alle im Jahr 2006 erfolgten Lieferverweigerungen der Beklagten betreffendes Schadensersatzverlangen zu entnehmen wäre. Auch dann würde nämlich mitnichten dem Erfordernis Genüge getan sein, dem Anspruchsgegner ohne die Notwendigkeit von Nachfragen (vgl. in diesem Sinne nur etwa BGH, Urteil v. 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07 , WM 2008, 1935 = NJW 2008, 3498 , Rz. 12) Klarheit über Grund und Höhe der im Einzelnen verfolgten Ansprüche und auch über die in Bezug auf diese jeweils bestehenden - unter Umständen womöglich differierenden - Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung zu verschaffen. Dies kann freilich auf sich beruhen, weil der in dem Mahnbescheidsantrag gewählte - und nicht anderweitig konkretisierte - Forderungsbetreff nicht einmal mit der gebotenen Sicherheit den Schluss darauf zulässt, ob tatsächlich alle einzelnen in den genannten Zeitraum fallenden Lieferverweigerungen oder etwa nur ein Teil von ihnen den Grund des Anspruchs darstellen. (2.2) Über die vorstehend dargelegten Umstände hinaus ist der mit dem Mahnbescheid vom 2. März 2010 geltend gemachte Anspruch auch deshalb nicht hinreichend individualisiert, weil der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid - worauf das Landgericht mit Recht erkannt hat - nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen lässt, von welcher der vier antragstellenden Gesellschaften die Beklagte in welcher Höhe und unter welcher Art der Gläubigerschaft in Anspruch genommen wird. (2.2.1) Die auch unter diesem Gesichtspunkt fehlende Individualisierung des Anspruchs folgt - und zwar zwingend - aus der Tatsache, dass der Mahnbescheid - wie oben unter (2.1) im Einzelnen ausgeführt - schon nicht erkennen lässt, auf wie viele und welche konkreten Lebenssachverhalte der reklamierte Anspruch über insgesamt 900.000 € überhaupt gestützt wird und aus welchen Einzelbeträgen sich diese Gesamtforderung zusammensetzt. Angesichts der genannten Mängel kann der Natur der Sache nach auch (und erst recht) nicht festgestellt werden, welche Antragstellerinnen sich jeweils in Bezug auf welche einzelnen Lebenssachverhalte und auf welche mit diesen zusammenhängenden einzelnen Beträge mit dem Mahnbescheid des Bestehens von Zahlungsansprüchen gegen die Beklagte berühmen; zwangsläufig ebenso wenig ersichtlich ist, unter welcher Art der Gläubigerschaft jeweils die einzelnen Antragstellerinnen die hinter der Gesamtforderung von 900.000 € stehenden Einzelbeträge für sich reklamieren. (2.2.2) Zu Unrecht reklamiert die Berufung dagegen eine dem Mahnbescheid zu entnehmende Inanspruchnahme der Beklagten auf die volle Gesamtforderung durch alle vier antragstellenden Gesellschaften als Gesamtgläubigerinnen im Sinne von § 428 BGB. Dass dieser Ansatz nicht durchdringt, folgt unmittelbar bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Der Ansatz der Berufung greift aber auch hiervon unabhängig ins Leere. (
- a)Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin bereits aus Rechtsgründen nicht auf eine für das Bestehen von Gesamtgläubigerschaft sprechende Vermutung berufen kann. Eine dahingehende Vermutung scheidet aus, weil die Gesamtgläubigerschaft im Hinblick auf die mit ihr verbundenen Gläubigerrisiken eine Ausnahme darstellt (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 13. Januar 1984 - V ZR 55/83 , NJW 1984, 1356 [1357] [unter II.2.] m.w.N.; vgl. auch Böttcher in Erman, BGB, 15. Aufl. [2017], § 428 Rz. 3; Looschelders in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, § 428 Rz. 15; Gehrlein in Beck´scher Online-Kommentar zum BGB [BeckOKBGB], Stand 15.06.2017, § 428 Rz. 1). Angesichts dessen stellt sich von vornherein nicht die Frage, ob im - tatsächlich nicht vorliegenden - Falle des Bestehens einer solchen Vermutung die gegebenenfalls insoweit relevanten Anknüpfungsumstände aus der maßgeblichen Schuldnersicht bei Zustellung des Mahnbescheides überhaupt erkennbar gewesen sind. (
- b)Entgegen der Auffassung der Berufung ist der der Beklagten zugestellte Mahnbescheid auch nicht dahin auszulegen, dass die vier antragstellenden Gesellschaften die Gesamtforderung in Höhe von 900.000 € als Gesamtgläubigerinnen geltend machen. (
- aa)Der von der Berufung in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis auf eine von den vier Antragstellerinnen des Mahnverfahrens gemeinsam und gleichzeitig unter Verwendung eines einheitlichen Formulars betriebene Verfolgung eines einheitlichen, nicht nach unterschiedlichen Beteiligungen der Antragstellerinnen differenzierenden, Zahlungsbetrages (vgl. hierzu Berufungsbegründung S. 17 ff. Rzn. 57 ff.) verfängt nicht. Die genannten Umstände ändern nämlich nichts daran, dass - wie bereits dargelegt - dem Mahnantrag nicht zu entnehmen ist, wie viele und welche konkreten prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) mit ihm überhaupt und in welcher jeweiligen Höhe verfolgt werden und dass angesichts dessen auch Grund und Umfang einer etwaigen Berechtigung der einzelnen Antragstellerinnen an den fraglichen Ansprüchen nicht im Ansatz ersichtlich sind. Hinsichtlich welcher konkreten Streitgegenstände und Beträge überhaupt eine Gläubigerstellung der einzelnen Antragstellerinnen in Betracht kommen soll, bleibt vielmehr in Ansehung des der Beklagten zugestellten Mahnbescheides und trotz der eingangs genannten und von der Berufung hervorgehobenen äußeren Umstände im Dunkeln. Dem Gesamtinhalt des Mahnbescheides sind aus diesem Grund keine "eindeutigen Anhaltspunkte" (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84 , RPfleger 1985, 321 = MDR 1986, 222 , Rz. 23 bei juris) zu Gunsten der Annahme einer zwischen den vier Antragstellerinnen hinsichtlich der Gesamtforderung bestehenden Gesamtgläubigerschaft im Sinne des § 428 BGB zu entnehmen. Im Hinblick auf das vorbezeichnete Fehlen eines hinreichend individualisierten Anspruchsgrundes unterscheidet sich der im Streitfall zur Beurteilung stehende Mahnbescheidsantrag im Übrigen auch grundlegend von der Sachverhaltsgestaltung, die der von der Berufung im hier interessierenden Zusammenhang bemühten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1985 ( VII ZR 209/84 , RPfleger 1985, 321 = MDR 1986, 222 ) zu Grunde lag. In jenem Fall stand die Gläubigerstellung zweier Streitgenossen - als solche - auf Grund einer in einem Erkenntnisverfahren zu Lasten des Prozessgegners der Streitgenossen ergangenen Kostengrundentscheidung fest. Unter maßgeblicher Berücksichtigung der vorgenannten Anknüpfungstatsache hat der Bundesgerichtshof in den weiteren Umständen eines von den Streitgenossen - "als Kostengläubigern" - gemeinsam betriebenen und auf einen einheitlichen Betrag gerichteten Antrags auf Kostenfestsetzung ausreichenden Anhalt dafür gesehen, den auf jenen Antrag ergangenen, jedoch nicht mit einer Angabe eines Beteiligungsverhältnisses versehenen Kostenfestsetzungsbeschluss im Sinne einer Berechtigung der Streitgenossen als Gesamtgläubiger auszulegen und die ansonsten in Betracht kommende Vermutung einer Teilgläubigerschaft (§ 420 BGB) als widerlegt anzusehen (vgl. BGH, Urteil v. 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84 , RPfleger 1985, 321 = MDR 1986, 222 , Rzn. 19 ff. bei juris). Anders als in jenem Fall fehlt es im Streitfall indes an tragfähigem und vor allem aus Sicht der Mahnbescheidsadressatin bei Bescheidszustellung erkennbarem Anhalt für eine in Bezug auf einen hinreichend umrissenen Streitgegenstand ersichtliche Gläubigerstellung der einzelnen Antragstellerinnen. Dies alles gilt über die vorstehenden Ausführungen hinaus nur umso mehr, als nach dem eigenen ursprünglichen Vorbringen der Klägerin (vgl. Schriftsatz v. 6.6.2011 [GA 187 ff.], S. 1) - ausschließlich - diese "die Bestellungen bei der Beklagten durchgeführt" bzw. ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils nach dem Vortrag der Klägerin gemäß ihrem Schriftsatz vom 16. September 2016 (auch) die P.1 Bestellungen aufgegeben haben soll, bei Zugrundelegung dieser Vorträge zumindest zwei, wenn nicht sogar drei der im Mahnbescheid genannten Antragstellerinnen im Jahr 2006 keine Bestellungen bei der Beklagten getätigt haben, indes gleichwohl die Beklagte mit dem Mahnbescheid von vier Gesellschaften wegen "Nichtbelieferung" in Anspruch genommen wird. Eine unter Einbeziehung von Gesellschaften, die nicht einmal auf Grund eigener Warenbestellungen mit der Beklagten in Kontakt getreten sind, gebildete Gesamtgläubigerschaft zwischen den vier Antragstellerinnen liegt aus der Empfängerperspektive freilich erst recht fern. (
- bb)Schlechterdings unerheblich sind schließlich die unter Bezugnahme auf das private Rechtsgutachten (Gutachten des L. v. 26.1.2017, Anl. B. 2 zur Berufungsbegründung) von der Berufung bemühten Ausführungen hinsichtlich einer unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den vier antragstellenden Gesellschaften angeblich bestehenden "wirtschaftlichen Einheit" hergeleiteten Gesamtgläubigerschaft. Auf erste Sicht erscheint bereits in hohem Maße zweifelhaft, ob dem genannten Ansatz, der in materiellrechtlicher Hinsicht die Annahme einer zwischen Schwestergesellschaften bestehenden wirtschaftlichen Einheit und des Weiteren die Annahme einer Aktivlegitimation aller Schwestergesellschaften in Gestalt einer Gesamtgläubigerschaft für Ansprüche aus einer unter Umständen nur einer Gesellschaft oder nur einem Teil der Gesellschaften zugefügten kartellrechtsrelevanten Schädigung voraussetzt, überhaupt gefolgt werden kann. Dies bedarf freilich keiner näheren Prüfung und Entscheidung durch den Senat und kann auf sich beruhen. Denn aus der allein maßgeblichen Sicht der juristisch (und erst recht kartellrechtlich) nicht entsprechend vorgebildeten Beklagten zum Zeitpunkt der Mahnbescheidszustellung sind dahingehende, das von der Berufung mit dem Privatgutachten vorgestellte "Gedankengeflecht" nachvollziehende, rechtliche Überlegungen zur Individualisierung des reklamierten Anspruchs - wie auf der Hand liegt und keiner weiteren Erörterung bedarf - unter keinen Umständen anzustellen gewesen. Ohne jeden Belang ist deshalb auch, ob und inwieweit die Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides von einer Beherrschung der den Mahnbescheid beantragenden Gesellschaften durch die Gesellschafter T.1 und T.2 gewusst hat oder hätte wissen können bzw. müssen. bb. Unabhängig von der nicht hinreichenden Individualisierung des Anspruchs hat die Zustellung des zwar noch innerhalb laufender Verjährungsfrist beantragten, jedoch erst nach deren Ablauf (Ende 2009) am 2. März 2010 erlassenen Mahnbescheides die Verjährung auch deshalb nicht gehemmt, weil die erst am 13. März 2010 bewirkte Zustellung auf Grund eines nachlässigen Verhaltens der Klägerin verzögert worden und folglich entgegen §§ 167 , 691 Abs. 2 (entspr.) ZPO nicht "demnächst" erfolgt ist.
(2)An diesen Grundsätzen gemessen ist im Streitfall von einer der Klägerin zuzurechnenden Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagte über das noch hinnehmbare Maß hinaus auszugehen. (2.1) Anders als die Beklagte meint, liegt eine nachlässige Verzögerung der Bescheidszustellung allerdings nicht darin begründet, dass die Klägerin sich - wie die Beklagte reklamiert (vgl. Berufungserwiderung Rz. 55) - nicht hinreichend um eine Beschleunigung des Verfahrens bemüht hat, soweit es die Anforderung eines "Gerichtskostenvorschuss[es] für das Mahnverfahren" betrifft. Zwar weist die Beklagte für sich genommen zutreffend darauf hin, dass eine Partei gehalten sein kann, sich im Hinblick auf eine von ihr eingereichte Klage wegen einer noch ausstehenden Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses in angemessener Frist durch Nachfrage beim Gericht um eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung zu bemühen (vgl. hierzu BGH, Urteil v.
- Juli 2006 - IV ZR 23/05 , NJW 2006, 3206 Rz. 18 m.w.N.). Jedoch übersieht die Beklagte, dass mit Rücksicht auf das vorliegend maschinell betriebene Mahnverfahren die Zahlung der nach §§ 3 , 34 GKG i.V.m. Nr. 1100 KV-GKG bemessenen Gebühr gemäß § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG schon keine Voraussetzung für den Erlass (und die Zustellung) des Mahnbescheides gewesen ist; dieser Rechtslage entsprechend hat - ausweislich der Abgabeverfügung vom
- September 2010 - das Mahngericht tatsächlich am
- März 2010 den Mahnbescheid erlassen und zur Zustellung an die Beklagte abgesandt, obschon es erst am selben Tage die die vorbezeichnete Mahnverfahrensgebühr betreffende Kostenrechnung an die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin abgesandt hat und die Gebühr erst am
- Juli 2010 eingezahlt worden ist. Vor dem genannten Hintergrund ist in der unterbliebenen Nachfrage hinsichtlich der Anforderung der Mahnverfahrensgebühr kein die Verzögerung der Mahnbescheidszustellung betreffendes Verhalten der Klägerin zu erkennen. (2.2) Eine der Klägerin zurechenbare und im Sinne des Merkmals "demnächst" nicht mehr hinnehmbare Verzögerung der Mahnbescheidszustellung liegt aber darin begründet, dass der am
- Dezember 2009, dem letzten Tag der Verjährungsfrist, bei dem Mahngericht eingegangene Mahnbescheidsantrag hinsichtlich des Aktivrubrums auf Seiten der damals noch unter C. firmierenden Klägerin entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine unrichtige Parteibezeichnung enthält, soweit es um die nach der genannten Vorschrift erforderliche gesetzliche Vertretung der Klägerin geht. Diesem Antragsmangel hat die Klägerin nicht in noch angemessener Frist abgeholfen. (2.2.1) Der am letzten Tag der Verjährungsfrist eingereichte Mahnbescheidsantrag lässt jedwede Angabe dazu vermissen, durch wen die Klägerin gesetzlich vertreten ist. Wie der Abgabeverfügung des Mahngerichts vom
- September 2010 und dem von der Klägerin selbst überreichten Monierungsschreiben desselben Gerichts vom
- Januar 2010 zu entnehmen ist, beschränkt sich der vorgenannte Antrag, soweit es die C. - schlechterdings nicht nachvollziehbar deshalb die Berufungsbegründung S. 34 Rz. 105 [
- Gliederungspunkt] (Hervorhebung durch den Senat): "In Bezug auf die Antragstellerin zu 4) (T.4) fehlte die Angabe, ..." - betrifft, auf die Benennung von Frau B.Q.. Angaben dazu, durch welches Organ die Klägerin gesetzlich vertreten ist, enthält der Antrag dagegen ebenso wenig wie eine Aussage darüber, ob und in welcher Eigenschaft Frau B.Q. an der gesetzlichen Vertretung der Klägerin beteiligt ist. (2.2.2) Der Mahnantrag leidet deshalb an einem Mangel. Diesem hat die Klägerin nicht in angemessener Frist, das heißt innerhalb eines Monats nach Zugang des Monierungsschreibens vom
- Januar 2010, abgeholfen. Auf sich beruhen kann, ob die Klägerin - wie die Beklagte zulässig bestritten (§ 138 Abs. 4 ZPO) hat (vgl. Berufungserwiderung Rz. 53) - ihrer Behauptung gemäß am
- Februar 2010 dem Mahngericht unter Beifügung der Monierungsantwort, wie sie der Anlage B. 3 zur Berufungsbegründung (vgl. insoweit GA 2939) entspricht, zum Beanstandungspunkt "Vertretungsverhältnis" die Angabe "Geschäftsführerin" mitgeteilt hat. Nach den Umständen des Streitfalls hat diese Angabe nicht zu einer § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO genügenden Parteibezeichnung geführt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass diese Vorschrift, ebenso wie § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Klageschrift, grundsätzlich nicht die namentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters einer verfahrensbeteiligten juristischen Person verlangt, sondern vielmehr die Angabe der Organstellung wie zum Beispiel "vertreten durch den Geschäftsführer" genügen lässt (vgl. BGH, Urteil v.
- Juni 1993 - X ZR 6/93 , NJW 1993, 2811 [2813] [unter II.2.d)aa)]; Zöller-Vollkommer, § 690 Rz. 11). Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die hier interessierende Anforderung kein Selbstzweck ist, sondern die Durchführung der Zustellung sichern soll, weshalb die Bezeichnung in einer Weise erfolgen muss, die eine Zustellung ohne Schwierigkeiten ermöglicht (vgl. in diesem Sinne BGH, a.a.O.). Eine nicht mit Schwierigkeiten verbundene Zustellung oder Mitteilung zum Beispiel eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid (§ 695 ZPO) oder einer Aufforderung zur Anspruchsbegründung (§§ 700 Abs. 3 S. 2, 697 Abs. 1 ZPO) konnte die in der (fraglichen) Monierungsantwort enthaltene Angabe des die Klägerin gesetzlich vertretenden Organs ("Geschäftsführerin") indes nicht erwarten lassen. Diese Angabe ist nicht isoliert zu betrachten, sondern in Zusammenhang mit der dem Mahngericht mit dem am
- Dezember 2009 eingegangenen Antrag bereits mitgeteilten Angabe einer Vertretung der Klägerin durch Frau B.Q. zu würdigen. Die genannten Angaben sind in einer Gesamtbetrachtung freilich nicht anders als dahin zu verstehen gewesen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides Frau B.Q. Geschäftsführerin und damit die (einzige) gesetzliche Vertreterin der Klägerin (C.) war. Dies ist jedoch - wie durch den unter I. genannten Handelsregisterauszug (GA 53 f.) belegt ist und zwischen den Parteien auch außer Streit steht - unzutreffend, weil zu jenem Zeitpunkt Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich ausschließlich Herr T.1 gewesen ist. Bei dieser Sachlage ist freilich eine problemlose Postzustellung an die Klägerin nicht sichergestellt gewesen. Angesichts der wie aufgezeigt unzutreffenden Angaben ist aus damaliger Sicht insbesondere keinesfalls auszuschließen gewesen, dass Zustellungsversuche (unmittelbar und allein) gegenüber der in Bezug auf die Klägerin tatsächlich nicht vertretungsberechtigten Frau Q. unternommen werden und Zustellungen an die Klägerin fehlschlagen oder sich zumindest verzögern. Auf Grund dessen genügt die in der (fraglichen) Monierungsantwort auf das Monierungsschreiben des Mahngerichts vom
- Januar 2010 enthaltene Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses nicht den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Soweit die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom
- Februar 2010 auf das zweite Monierungsschreiben des Mahngerichts vom
- Februar 2010 reagiert haben, ist diese Reaktion außerhalb der der Klägerin nach §§ 167 , 691 Abs. 2 (entspr.) ZPO hinsichtlich der Erfüllung des Merkmals "demnächst" zuzugestehenden Frist erfolgt. Bereits aus diesem Grund hat sie nicht mehr zu einer wirksamen Abhilfe des hier zur Debatte stehenden Antragsmangels führen können. Darüber hinaus ist das Schreiben vom
- Februar 2010 aber auch in der Sache selbst unbehelflich, da die in ihm enthaltene Aussage, Frau B.Q. fungiere als Geschäftsführerin der C., unwahr ist. Zu keiner abweichenden Beurteilung führt schließlich der Umstand, dass in dem der Beklagten zugestellten Mahnbescheid vom
- März 2010 im Aktivrubrum auf Seiten der Klägerin zutreffenderweise Herr T.1 als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter aufgeführt ist. Wie es nach dem vorstehend dargelegten Gang des Mahnverfahrens letztlich doch noch zu einer korrekten Parteibezeichnung gekommen ist, kann der zur Gerichtsakte gelangten Abgabeverfügung des Mahngerichts nicht entnommen werden und hat auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit diesem Gesichtspunkt und dem Gang des Mahnverfahrens konfrontierte Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht aufzuklären vermocht. Die aufgeworfene Frage kann freilich dahinstehen. Nach dem Ausgeführten steht nämlich fest, dass die Klägerin jedenfalls nicht mehr in im Sinne von §§ 167 , 691 Abs. 2 ZPO angemessener Zeit auf eine korrekte Parteibezeichnung im Mahnbescheid hingewirkt hat.
- Nach alledem kann auf sich beruhen, ob das Landgericht im Ergebnis - auch - deshalb richtig entschieden hat, weil der Klägerin im Hinblick auf ihre Nichtbelieferung in 2006 schon keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte erwachsen sind. Insbesondere kann offen bleiben, ob der Entstehung solcher Ansprüche bereits dem Grunde nach entgegensteht, dass die Klägerin auch im Jahr 2006, wie etwa bereits im Jahr 2005 (vgl. hinsichtlich des Jahres 2005 das zu VI- U (Kart) 46/13 ergangene Senatsurteil v. 25.6.2014), gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Belieferung mit Bettwaren hatte. Angesichts des oben dargelegten Durchgreifens (jedenfalls) der Verjährungseinrede der Beklagten sieht der Senat von Ausführungen zu den hier aufgeworfenen Fragen ab. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) bestehen nicht. Permalink: https://openjur.de/u/2160985.html ( https://oj.is/2160985 ) Volltext Druckansicht Zitate 43 Zitiert 0 Referenzen 4 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.