WG kann auch ein Unternehmen sein, das den bestimmenden Einfluss auf das vertikal integrierte Unternehmen nur mittelbar, über ein von ihm abhängiges Unternehmen, ausübt. Tenor Die Beschwerde der Betroffenen vom 30.04.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.03.2015, Az. BK7-14-122, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Betroffene. Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlich entstandenen Kosten selbst. Der Beschwerdewert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 3, der aus den beiden Netzgesellschaften (Beigeladene zu 1 und 2) zur Betroffenen gewechselt war, in seiner neuen Position vom Verbot des § 10c Abs. 5 und 6 EnWG erfasst ist. Die Betroffene ist die Konzernobergesellschaft des A.-Konzerns. Die Betroffene hält ... % der Anteile an der B., die u.a. im Bereich der Aufsuchung und Förderung von Erdgas tätig ist. Die übrigen ... % der B. werden von der C. gehalten. Die Anteile der C. werden vollständig von der Betroffenen gehalten. Die B. war bis Ende September 2015 die ... %-ige Muttergesellschaft der D., die ihrerseits Beteiligungen an der H. (... %, ihrerseits wiederum Muttergesellschaft der H. (... %)) und der I. (... %) hält. Am 30.09.2015 wurden die Anteile an der D. mit ihren Untergesellschaften (Gashandelsgesellschaften) auf eine Gesellschaft der J.-Gruppe übertragen. Die B. hält nach der Übertragung weiterhin ... % an der K. Die K. hält ihrerseits ... % (Stimmrechte ... %) an der L. Die l. ist die Muttergesellschaft der drei Netzgesellschaften der M., der P. und der Q. Der bisherige Anteil der G von ... % (keine Stimmrechte) an der L. blieb weiterhin bestehen. Die operative Tätigkeit im Arbeitsgebiet Aufsuchung und Förderung von Öl und Gas (Exploration and Production) erfolgt im Wesentlichen durch die B. und ihren Beteiligungsgesellschaften und ganz überwiegend außerhalb Deutschlands (...). Die Beigeladenen zu 1 und 2 wurden 2013 von der Bundesnetzagentur als unabhängige Transportnetzbetreiber nach § 4a EnWG zertifiziert. Hierbei wurde die B. zusammen mit den ihr nachgelagerten Gesellschaften als vertikal integriertes Unternehmen
WG eingestuft. Die Betroffene und die C., die beide die Anteile an der B. halten, sind als Gesellschafter nicht Teil des vertikal integrierten Unternehmens. Der Beigeladene zu 3 war bis zum 01.10.2013 Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 und dort auch Leiter des Ressorts 2 ("Netz"). Ab dem 01.10.2013 war er als Prokurist bei der Beigeladenen zu 1 angestellt. Bei der Beigeladenen zu 2 war der Beigeladene zu 3 außerdem bis zum 30.09.2014 als Prokurist beschäftigt. Die Anstellungsverhältnisse endeten zum 31.08.2014. Die Beigeladenen zu 1 und 2 teilten der Bundesnetzagentur mit Schreiben vom 10.07.2014 mit, dass ein Wechsel des Beigeladenen zu 3 von den Transportnetzbetreibern zur Betroffenen geplant sei. Dort ist der Beigeladene zu 3 seit dem 01.09.2014 als "..." angestellt. Er ist für die Einheit "Technical Site Services Ludwigshafen", für die Bautechnik am Standort Ludwigshafen, verantwortlich. Zu seinen Aufgaben zählen die Planung und Ausführung von Gebäudeprojekten in Verwaltungs-, Forschungs- und Produktionsgebäuden mit einem jährlichen Investitionsvolumen von ... bis ... Euro, die Instandhaltung von Gebäuden und Gebäudeausstattung mit einem jährlichen Instandhaltungsvolumen von ... bis ... Euro und die Landschaftsplanung und Instandsetzung von Freiflächen am Standort. Er koordiniert die Tätigkeit von rund ... Mitarbeitern. Die von dem Beigeladenen zu 3 nunmehr ausgeübte Tätigkeit ist auf der Führungsebene 4 angesiedelt. Die Beschlusskammer hatte am 25.07.2014 ein Aufsichtsverfahren gem. § 65 EnWG gegen die Betroffene wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das nachvertragliche Anstellungsverbot eingeleitet. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 30.03.2015 hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass die Betroffene durch die Anstellung des Beigeladenen zu 3 gegen das nachvertragliche Anstellungsverbot des § 10c Abs. 5 und 6 EnWG verstoßen habe. Die Betroffene wurde verpflichtet, es bis einschließlich 31.08.2018 zu unterlassen, ein Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 3 zu unterhalten oder eine rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen zu 3 zu begründen oder aufrechtzuerhalten. Die Betroffene habe den Beigeladenen zu 3 angestellt, obwohl sie mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an einem im Wettbewerbsbereich tätigen Unternehmen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens halte, dem die Beigeladenen zu 1 und 2 als zertifizierte unabhängige Transportnetzbetreiber angehörten. Der Betroffenen sei es aber als Mehrheitsanteilseignerin untersagt, von Unternehmen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens, die im Gasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas wahrnehmen, eine Person anzustellen, die zuvor bei zertifizierten unabhängigen Transportnetzbetreibern der Unternehmensleitung angehörten oder der obersten Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und dort für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich gewesen seien, sofern nicht seit Beendigung des Vertragsverhältnisses 4 Jahre vergangen seien. Die Betroffene halte eine Mehrheitsbeteiligung an dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen. Sie sei die Konzernobergesellschaft des A.-Konzerns. Die B. bilde im A.-Konzern ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen. Die Betroffene halte damit eine Mehrheitsbeteiligung an anderen Unternehmen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens der ...-Gruppe, welche im Gasbereich jedenfalls die Funktion "Gewinnung" von Erdgas wahrnähmen und damit im Wettbewerbsbereich tätig seien. Es sei unerheblich, dass die Betroffene selbst unmittelbar nur ... % der Anteile an der B. halte. Sie sei auch ... %-ige Anteilseignerin der C. Durch diese Beteiligungsstruktur könne die Betroffene einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeiten der B. nehmen und Kontrolle ausüben. Sie sei daher als "Mehrheitsanteilseignerin"
WG anzusehen. Dieses Verständnis des Begriffs der "Mehrheitsbeteiligung" folge aus § 8 Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EnWG und Art. 9 Abs. 2c Richtlinie 2009/73/EG vom 13.07.2009 (GasRL, vgl. auch Art. 2 Nr. 36 GasRL). Auch die englische Sprachfassung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie "Controlling Shareholders" verdeutliche dies. Ferne lasse die Definition aus der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.01.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen eine mittelbare Verbindung genügen (Art 3 Abs. 2 Fusionskontrollverordnung, vgl. auch Art. 2 Nr. 36 Erdgasbinnenmarktrichtlinie). Es könne nicht entscheidend sein, ob die Mehrheit der Anteile durch das beherrschende Unternehmen unmittelbar oder mittelbar gehalten werde. Andernfalls könnten die Vorschriften leicht umgangen werden. Es sei der Betroffenen als Mehrheitsanteilseignerin der B. daher untersagt, den Beigeladenen zu 3 bis einschließlich 31.08.2018 anzustellen oder bis dahin Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu ihm zu unterhalten. § 10 c Abs. 5 EnWG sei auch nicht einschränkend auszulegen. Auf einen Zusammenhang mit dem Wettbewerbsbereich komme es nicht an. Es müsse jegliches Diskriminierungspotenzial bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde. § 10 c Abs. 5 EnWG sei schon nicht einschlägig, weil die Betroffene nicht Mehrheitsanteilseignerin eines Unternehmens des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sei, das eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas wahrnehme oder kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfülle. Sie halte lediglich ... % der Anteile an der B. Die Bundesnetzagentur überschreite mit ihrer Auslegung die Wortlautgrenze. Der Begriff "Mehrheitsanteilseigner" erfasse keine mittelbaren gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, sei keine Auffangvorschrift. Jedenfalls seien die Voraussetzungen für ein nachvertragliches Anstellungsverbot mit der Umgestaltung der Unternehmensstruktur zum 01.10.2015 entfallen. Sofern der Gesetzgeber im EnWG eine mittelbare Beziehung ausreichen lassen wolle, mache das EnWG dies deutlich (vgl. etwa § 8 Abs. 2 S. 1 EnWG: "unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer des Transportnetzes"; § 6 Abs. 2 S. 1, § 7a Abs. 7 S. 1, § 19 Abs. 4 S. 1 EnWG). § 10a Abs. 1 S. 2 EnWG erläutere, dass unabhängige Transportnetzbetreiber "unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen" Eigentümer an allen für den Transportnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswerten sein müssten. Im Übrigen seien die Entflechtungsvorschriften kein Selbstzweck. Auch die Europäische Kommission gehe davon aus, dass eine einschränkende Auslegung der Binnenmarktrichtlinie immer dann geboten sei, wenn die darin enthaltenen Vorgaben nicht erforderlich seien, um einen transparenten, diskriminierungsfreien Netzbetrieb zu gewährleisten. Im Übrigen bestehe hier kein Diskriminierungspotential. Der Beigeladene zu 3 sei im Bereich der Bautechnik angestellt und habe keine Verbindung mehr zum Netzbetrieb der Beigeladenen zu 1 und 2. Ein entsprechendes Verständnis sei im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz geboten. Es sei unerheblich, ob die Konzernmutter möglicherweise gesellschaftsrechtlich auf bestimmte Wettbewerbsbereiche anderer konzernzugehöriger Unternehmen einwirken könne. Entscheidend sei, ob der Beigeladene zu 3 aus seiner Position heraus, innerhalb des Konzerns Einfluss auf Wettbewerbsbereiche nehmen könne. Die Betroffene beantragt, den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.03.2015, Az. BK 7-14-122, aufzuheben. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist auf die Gründe ihres Bescheides. Die Betroffene sei als "Mehrheitsanteilseignerin" anzusehen, weil sie ... % an der B., mittelbar und unmittelbar, halte. § 8 Abs. 2 S. 1 - 4 EnWG verdeutlichten, dass unmittelbare und mittelbare Kontrolle gleichzusetzen sei. § 10b Abs. 2 S. 2 EnWG stelle klar, dass vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen jeglichen unmittelbaren und mittelbaren Einfluss auf das laufende Geschäft des unabhängigen Transportnetzbetreibers oder den Netzbetrieb zu unterlassen hätten. Ein ähnliches Verständnis liege § 10b Abs. 3 EnWG zugrunde. Eine einschränkende Auslegung des § 10c Abs. 5 EnWG komme nicht in Betracht. Eine Einzelfallanalyse, ob eine konkrete Diskriminierungsgefahr vorliege, habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Im Übrigen bestehe ein Diskriminierungspotential auch dann, wenn die Anstellung bei einem nicht im Wettbewerbsbereich tätigen Mehrheitsanteilseigner erfolge. So könnten Mehrheitsanteilseigner auf das Tagesgeschäft im Wettbewerbsbereich Einfluss nehmen. Dies habe sich durch die Änderung der Unternehmensstruktur zum 01.10.2015 nicht erheblich geändert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur sowie das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Bundesnetzagentur hat in dem streitgegenständlichen Beschluss vom 30.03.2015 zutreffend festgestellt, dass die Betroffene durch die Anstellung des Beigeladenen zu 3 gegen das nachvertragliche Anstellungsverbot (Cooling-Off) des § 10c Abs. 5 und 6 EnWG verstößt. Der Beschluss ist rechtmäßig. I. Die Betroffene ist "Mehrheitsanteilseignerin"
WG. Sie hält unmittelbar Anteile in Höhe von ... % und darüber hinaus - mittelbar über die ... %-ige Tochter C. - weitere ... % an dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, der B.. Die Betroffene hat damit einen bestimmenden Einfluss auf das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Regelungszweck des § 10c Abs. 5 und 6 EnWG. 1. Es ist unerheblich, dass ihre Beteiligung im Wesentlichen über die C. vermittelt wird.
WG hat. Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546 , 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG). Permalink: https://openjur.de/u/2161233.html ( https://oj.is/2161233 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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