vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages und vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.1998 jeweils folgende Bußgelder festgesetzt:
folgend: E1), dem größten Interessenverband deutscher Flüssiggasunternehmen mit ca. 50 Mitgliedern (sogenannte im E1-organisierte Flüssiggasunternehmen). Die U3 GmbH & Co. KG war und ist ein Gemeinschaftstransportunternehmen der Versorgungsunternehmen, nämlich eine Transportgesellschaft. Das Verfahren gegen die U1 GmbH, die in die Verfahrensstellung der erloschenen U4 GmbH eintrat, wurde am 15.4.2013 zur gesonderten Weiterverhandlung abgetrennt. Die Betroffenen, T3 und N1, waren und sind die (faktischen) Geschäftsführer der G1 KG und der U3 GmbH & Co. KG. Der vom Bundeskartellamt erhobene Tatvorwurf erstreckt sich darauf, dass insbesondere die Leitungspersonen der Versorgungsunternehmen vom 1.7.1997 bis 1.5.2005 dem Kartellverbot dadurch zuwidergehandelt haben sollen, indem sie absprachegemäß in Bezug auf sogenannte Bestandskunden, die Lieferungen von Flüssiggas in Tanks zur Wärmeerzeugung in Heizsystemen benötigten, aktiven Wettbewerb unterließen. Bestandskunden waren dabei
dem Verständnis der Leitungspersonen der Flüssiggasversorgungsunternehmen solche Endverbraucher, die bereits irgendwann einmal von einem Gesellschafter oder Kooperationspartner der Ausfuhrgesellschaften beliefert worden waren. Gleiches galt für Endverbraucher, die von den Gesellschaftern oder Kooperationspartnern im Wege von Unternehmensakquisitionen und -expansionen hinzuerworben worden waren. In den 1950er Jahren wurde Flüssiggas in Gaszylindern (in Flaschen) überwiegend zu Kochzwecken und von Handwerksbetrieben (z.B. von Dachdeckern) eingesetzt. Seit Beginn der 1960er Jahre erfolgte eine Nutzung von Flüssiggas auch in Tanks und Tankanlagen zu Heizzwecken. Flüssiggas für Heizzwecke ist ein homogenes Gut. Die Qualität des aus zu 95% aus Propan- und zu 5% aus Propen(Butan)gas bestehenden Flüssiggasgemisches wird in Deutschland durch die DIN-Norm Nr. 51622 geregelt. Der Wettbewerb wird nahezu ausschließlich durch den Flüssiggas-Preis bestimmt. Die
frage- und Verbrauchsmenge der Endverbraucher (private Haushalte und gewerbliche Gewerbekunden einschließlich der sogenannten Landwirtschaftskunden) an Flüssiggas ist zudem – über das Jahr betrachtet – witterungsabhängig. In Deutschland wurden zur Tatzeit über 80% der Flüssiggastanks an die privaten Endverbraucher und Gewerbekunden von den Versorgungsunternehmen vermietet oder zur kostenpflichtigen Nutzung bereit gestellt. Nur ein geringer Teil der Tanks stand im Eigentum der Kunden. Die in Deutschland führenden Versorgungsunternehmen schlossen sich schon ab Beginn der 1960er Jahre zu regionalen Transportgemeinschaften in wechselnder Beteiligung zusammen, um steigende Transportkosten für die Ausfuhr von Flüssiggas zu senken. Dabei bildete sich eine bundesweite Infrastruktur von Auslieferungslagern heraus. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt in den Jahren 1996 und 1997 befürchteten die damals tätigen Leitungspersonen der Gründungsgesellschaften von drei Ausfuhrkooperationen (U3 und G3 sowie G3 (Ost)) einen Preisverfall angesichts in den alten und neuen Bundesländern – insbesondere durch das Aufkommen von Erdgas – eintretender Mengenrückgänge bei Tankgas und hoher Ausfuhrkosten. Sie beschlossen jedenfalls zumindest stillschweigend die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende, bundesweit wirkende Grundabsprache, während ihrer Zusammenarbeit in den Ausfuhrgesellschaften nicht aktiv Bestandskunden der anderen Gesellschafter und Kooperationspartner abzuwerben (Nichtangriffspakt). Der Beitritt zu den Ausfuhrkooperationen war gleichbedeutend mit dem stillschweigenden Abschluss eines kartellrechtswidrigen gegenseitigen Kundenschutzes. Diese Grundabsprache bildete gleichsam die „Geschäftsgrundlage“ für die Zusammenarbeit in den Kooperationen. Den Leitungspersonen war nicht nur bewusst, dass die Absprache geeignet war, den (Preis-)Wettbewerb um Bestandskunden zu verhindern, sondern es kam ihnen gerade auch auf diesen Effekt an. Als Folge der Absprache verblieb nur ein Restwettbewerb um Bestandskunden zwischen den Versorgungsunternehmen und im Verhältnis zu den freien Wettbewerbern. Die Absprache erstreckte sich nicht auf die sogenannten Neukunden. Funktionierender Wettbewerb fand namentlich um solche Endverbraucher statt, die erstmals eine Entscheidung für ein bestimmtes Heizsystem mit dem Bau eines Hauses oder im Zuge einer Neuinstallation treffen mussten. Der Senat ist sich bewusst, dass die Hauptverhandlung den unmittelbaren Beweis für die Absprache nicht hervorgebracht hat. Angesichts der Vielzahl der Indizien und Zeugenaussagen, die auf die Absprache hinweisen, hat der Senat indes keinen vernünftigen Zweifel an der Existenz der Absprache. Ob es darüber hinaus zwischen allen E1-Mitgliedsunternehmen einen vereinbarten einvernehmlichen Verzicht auf Wettbewerb um Bestandskunden gab, musste im vorliegenden Verfahren wegen der ohnehin schon langen Verfahrensdauer und der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen offen bleiben. Der Betroffene T3 (G1/T1), die Leitungspersonen Q3 (G1), E4 (T1), der Betroffene N1 (U3) sowie die –
Einspruchsrücknahme bzw. Verfahrenseinstellung – ehemals Betroffenen I1 (U2) und G2 sowie die Leitungsperson S1 (beide U4 und U2), der ehemals Betroffene N2 und die Leitungspersonen X3 , T4 und C1 (alle vier Leitungspersonen der Q1) sowie der ehemals Betroffene E2 (Q2), sowie –
dem Ergebnis dieser Hauptverhandlung – der gesondert verfolgte Betroffene X2 (E3), der inzwischen verstorbene Betroffene P1 (X1) und die Leitungspersonen der gesondert verfolgten Q8 GmbH & Co. KG setzten sich zur Verwirklichung der geschlossenen Vereinbarung in der Zeit ab dem 1.7.1997 dauerhaft über die Unwirksamkeit der Kartellabsprache hinweg und handelten in der Zeit vom 1.1.1999 bis zum 1.5.2005 dem Verbot des § 1 GWB zuwider. Konkret erfolgte das Hinwegsetzen dadurch, dass die (ehemals) Betroffenen und weiteren Leitungspersonen in Kenntnis der Existenz der verbotenen Bestandskundenabsprache die – teils von ihren Vorgängern übernommene – Vertriebspolitik ihrer Unternehmen weiterhin dahin ausrichteten und betrieben, – spiegelbildlich zum Verzicht auf den Bestandskundenwettbewerb – ausschließlich Neukunden anzuwerben. Ferner hielten sie über ihre Mitgeschäftsführer und leitenden Angestellten insbesondere die Mitarbeiter der Call-Center dazu an, anfragenden Kunden anderer E1-Mitgliedsunternehmen keine oder überhöhte Flüssiggaspreise zu nennen. Ferner ließen sie ihre Außendienstmitarbeiter nur potentielle Neukunden aufsuchen und verzichteten darauf, Bestandskunden anderer Anbieter zu bewerben, sei es durch Anzeigen in Werbeblättern, Zeitungen und Zeitschriften, sei es durch Hand- und Werbezettel. Alle diese Vorgaben der Geschäftsleitungen wurden von den Leitungspersonen der Nebenbetroffenen unternehmensintern mit der Aussage gerechtfertigt, ein wirksamer Wettbewerb lohne sich betriebswirtschaftlich für das Unternehmen nicht. Er führe nur zu ruinösem Preiswettbewerb und in der Folge zu sinkenden Flüssiggaspreisen. Um der Absprache zu ihrer bundesweiten Wirksamkeit zu verhelfen, war es erforderlich, dass die Leitungspersonen der Gesellschafter der G3 und der U3 sowie deren Kooperationspartner sich wechselseitig (stillschweigend) zusicherten, es zu unterlassen, sich „über Kreuz“ die Bestandskunden abzuwerben, was auch geschah. Die Absprache und die Hinwegsetzenshandlungen waren auch ursächlich für die unterlassene aktive Bewerbung von Bestandskunden. Die Kundenschutzabsprache und ihre konkrete Umsetzung waren objektiv geeignet, den Wettbewerb der Unternehmen untereinander zu beschränken, und sie beschränkten diesen auch. Potentielle (auch ausländische) Flüssiggasanbieter wurden durch die Kartellabsprache im Zusammenwirken mit den auch im Übrigen bestehenden hohen Marktzutrittshürden, insbesondere durch das Eigentum der organisierten Anbieter an den Flüssiggastanks, die Wechselkosten und die Gesamtbezugsverpflichtungen, im Auftreten auf dem deutschen Markt behindert. Ein wirksamer Wettbewerb um Bestandskunden, die einen Anteil von über 80% aller Kunden ausmachten, fand in Folge der Kartellabsprache unter den Kartellmitgliedern nicht mehr statt. Die Bestandkundenschutzabsprache schützte zum einen innerhalb der Ausfuhrkooperationen den jeweiligen, in die U3 und –
dem Ergebnis der Hauptverhandlung – in die (beiden) G3-Gesellschaft(en) eingebrachten Alt-Kundenstamm eines Gesellschafters vor dem Zugriff eines anderen Gesellschafters. Zum anderen schützte die Kartellabsprache eine nebenbetroffene Gesellschafterin
dem Zukauf von Unternehmensteilen (Flüssiggasgeschäften) oder Flüssiggasunternehmen vor einer Abwerbung der erworbenen (Neu-) Kundenstämme durch die übrigen Gesellschafter der U3. Unter anderem in der kritischen Phase der Vertragsumstellung vom bisherigen Flüssiggasunternehmen auf den neuen Versorger war der Schutz durch die Kartellabsprache für die Expansionspolitik von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Diesen Effekt der Kundenschutzabsprache nutzten insbesondere die Q2, Q1, U2 und G1 KG zu ihren Gunsten. In den Jahren 1995 bis 2005 erwarben sie – jeweils
Freigabe der Zusammenschlüsse durch das Bundeskartellamt – wiederholt Unternehmen und Unternehmensteile, um den rückläufigen Mengenabsätzen auf den Flüssiggasmarkt Rechnung zu tragen. Ursächlich für sinkende Flüssiggasabsätze (Tankgas) waren ab Mitte der 1990er Jahre vor allem die Erschließung des Ostens von Deutschland durch Erdgasleitungen in Ballungsgebieten und insbesondere im Westen Deutschlands die finanziellen Anreize des Staates zur Durchführung von Energieeinsparungs- und Wärmedämmungsmaßnahmen für Hauseigentümer. Den Mengenrückgängen traten die Unternehmen mit einer verstärkten Expansionspolitik entgegen. Die Expansionspolitik und die von der Bildung eines Kartells geprägte Vertriebspolitik der Versorgungsunternehmen ergänzten und bedingten sich gegenseitig. Sie waren Ausdruck einer einheitlichen wettbewerbshemmenden Geschäftspolitik in einem ohnehin schon wettbewerblich gedämpften Markt. Ab Mitte/Ende der 1990er Jahren ging ein wirksamer Preiswettbewerb nur noch von den am Markt auftretenden neuen, überwiegend inländischen und einigen alteingesessenen Anbietern (ca. 180 sogenannte freie Anbieter, die nicht im E1 organisiert waren) aus, die dem Kartell nicht angehörten und die ihr Preissetzungsverhalten und folglich ihre Preise nicht an dem Kartellpreisniveau orientierten. Obwohl hohe Marktzutrittshürden bestanden, etwa weil Investitionen in Tanks, Fahrzeuge, Läger oder Kesselwagenfüllstationen erforderlich waren, sahen diese Wettbewerber den Wettbewerb um Tankkunden bei niedrigeren Preisen und Margen als lohnend und attraktiv an. Die Beschränkung des Wettbewerbs war auf dem räumlichen bundesweiten Markt für Flüssiggas zu Heizzwecken auch spürbar. Der Wettbewerb auf dem deutschen Flüssiggas-Markt für Tankgas war bis zum Jahre 2005 zwar insbesondere aufgrund der Wechselträgheit der ca. 420.000 Flüssiggaskunden sowie weiterer rechtlicher und struktureller Rahmenbedingungen, der gemeinsamen Ausfuhrsätze in den Kooperationen und gemeinsamen Beschaffungen – etwa über Einkaufsgesellschaften wie der O3 oder ihre Muttergesellschaften – ohnedies schon stark gedämpft. Durch die Absprache kam der Bestandskundenwettbewerb aber zwischen den Versorgungsunternehmen, den gesondert verfolgten Versorgungsunternehmen und den assoziierten Flüssiggasanbietern nahezu vollständig zum Erliegen. Lediglich solche Bestandskunden, die ihren Liefervertrag aus Unzufriedenheit mit dem bisherigen Versorgungsunternehmen von sich aus (aktiv) gekündigt hatten, wechselten noch den Anbieter. All dies verschaffte den nebenbetroffenen Versorgungsunternehmen und den kooperierenden Flüssiggasanbietern den notwendigen Preissetzungsspielraum und die finanziellen Verhaltensfreiräume zur Expansion durch Zukauf von Kundenstämmen und Unternehmen oder Teilbetrieben in einem Markt mit sinkendem Flüssiggasabsatz. Die Leitungspersonen der Nebenbetroffenen handelten vorsätzlich. Sie kannten die Kartellabsprache, auch soweit sie sie nicht selbst geschlossen hatten, und auch die tatsächlichen Umstände, die zur Unwirksamkeit der Kartellabsprache führten. Sie wussten auch, dass ihr Verhalten dazu beitrug, deren wettbewerbsbeschränkende Wirkung durchzusetzen. Die spürbare Beschränkung des Wettbewerbs nahmen die Betroffenen T3 und N1 und die übrigen Leitungspersonen der Versorgungsunternehmen nicht nur billigend in Kauf, sondern es kam ihnen darauf an, diese Beschränkungen auch durchzusetzen. Nur so konnten sie die sich ihnen bietenden Preissetzungsspielräume effektiv auch zur Expansion ihrer Unternehmen nutzen. Als erfahrene Kaufleute wussten sie zudem, dass der Abschluss einer Kundenschutzabsprache und ihre Umsetzung gegen das Kartellgesetz verstießen. Das ordnungswidrige Verhalten (Anknüpfungstaten) ihrer Geschäftsführer und Leitungspersonen ihrer Komplementärgesellschaften müssen die Nebenbetroffenen sich gemäß § 30 OWiG zurechnen lassen. Der Senat ist davon überzeugt (§ 261 StPO), dass bei jedem Versorgungsunternehmen – mit Ausnahme der U3 – ein kartellbedingter Mehrerlös entstanden war. Dafür spricht der wirtschaftliche Grundsatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Mehrerlöses der am Kartell beteiligten Unternehmen dient. Das Kartell wurde über einen Zeitraum von mindestens siebeneinhalb Jahren aufrechterhalten. Anhand der vom Bundeskartellamt erhobenen Preisdaten der freien Anbieter hat der Senat einen solchen kartellbedingten Mehrerlös zudem berechnen (Preisdifferenz) und schätzen können, was ebenfalls für die Entstehung des Mehrerlöses spricht. Die Betroffenen und Nebenbetroffenen wurden wegen vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Hinwegsetzens gegen das Kartellverbot
§ 38 Abs.1 Nr. 1 GWB 1990 und durch ihre über den 31.12.1998 hinausgehende Mitwirkung an der Fortführung des Kartells wegen Zuwiderhandelns
§ 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999 verurteilt. Die T2 haftet als Rechtsnachfolgerin der erloschenen Q2. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten beiden Hauptvoraussetzungen, nämlich eine Gesamtrechtsnachfolge und eine wirtschaftliche Vermögensidentität, die eine Haftung der in die Verfahrensstellung der Q2 eingerückten T2 begründen, liegen vor. Der Senat schätzt, dass im Tatzeitraum individuell für jedes einzelne Versorgungsunternehmen kartellbedingte Mehrerlöse in folgender Höhe entstanden: Q1: etwa 68 Mio. Euro. T2 (Q2): etwa 57 Mio. Euro. G1 KG: etwa 23 Mio. Euro. U2: etwa 18 Mio. Euro. T1: etwa 10 Mio. Euro. Für die Berechnung und Schätzung der hypothetischen Wettbewerbspreise hat der Senat die Preise von Kartellaußenseitern, den sogenannten freien Anbietern, erhoben und zu Grunde gelegt. Das war möglich, weil jene Preise
dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht durch das Kartell der Versorgungsunternehmen beeinflusst waren. Ein sogenannter Schirmpreiseffekt konnte
dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Es wurden gegen die T2, U2 GmbH, G1 KG und T1 GmbH sogenannte Ahndungsgeldbußen gemäß § 30 Abs. 1 OWiG aufgrund eines konkreten Günstigkeitsvergleichs gemäß § 4 Abs. 3 OWiG
dem für sie günstigeren Bußgeldrahmen des § 81 Abs. 2 GWB 1999 verhängt. Die gegen die Q1 GmbH & Co. KG verhängte Ahndungs- und Abschöpfungsgeldbuße wurde
einem konkreten Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs. 3 OWiG) dem günstigeren Bußgeldrahmen des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2007 entnommen. Hinsichtlich der Betroffenen T3 und N1 wurden die Bußen gemäß § 4 Abs. 3 OWiG dem für sie günstigeren Regelbußgeldrahmen des § 38 Abs. 4 Satz 1 GWB 1990 entnommen, wobei der Tat des Betroffenen N1 das Gewicht einer Beihilfe zukam. Für die U3 hat der Senat keinen kartellbedingten Mehrerlös festgestellt, weshalb lediglich die Verhängung einer Buße
dem für sie günstigeren Regelbußgeldrahmen des § 38 Abs. 4 Satz 1 GWB 1990 in Betracht kam. Gegen die weiteren Leitungspersonen, die ehemals Betroffenen N2 und G2, wurde das Verfahren jeweils eingestellt (§ 47 Abs. 2 OWiG),
dem diese erkrankten bzw. entlassen wurden. Der ehemals Betroffene I1 nahm seinen Einspruch zurück. Hinsichtlich der verurteilten Betroffenen und Nebenbetroffenen wurden die Verfahren im Übrigen gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit mit den Bußgeldbescheiden des Bundeskartellamts ein Kartellvorwurf auch für den Vertrieb von Flaschengaszylinder erhoben worden war. II. Die Betroffenen und die Nebenbetroffenen: 1. Die Q1 GmbH & Co. KG: a) Unternehmensgeschichte, Leitungspersonen und Beirat: Die Q1 GmbH & Co. KG (
folgend: Q1) ist ein Versorgungsunternehmen mit Sitz in E... Sie wurde als GmbH im Jahr 1949 gegründet und entstand in ihrer heutigen Rechtsform durch Umwandlung im Jahr 1965. Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb von Flüssiggas und verwandten Kohlenwasserstoffen, „in Sonderheit“ durch Aufstellung von vermieteten Koch- und Heizgeräten für Haushalt, Behörden und Gewerbe sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere auch die Beteiligung an ähnlichen und verwandten Unternehmungen. Die Nebenbetroffene gehörte zur U18-/O1 mit der G4 GmbH (
folgend: G4) und der G5 mbH (
folgend G5) als Holdinggesellschaften an der Spitze.
geordnet waren die Zwischenholdinggesellschaften U19 GmbH (
folgend: U19) und darunter angeordnet die G6 (
folgend: G6). Kommanditistin der Q1 war die G6, die seit dem Jahr 1994 sämtliche Kapitalanteile hielt.
dem Gesellschaftsvertrag vom 16.6.1965 durfte die Kommanditistin durch Beschluss Rechtsgeschäfte
ihrer Wahl von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen. Die Gesellschaft durfte Bankkredite und Darlehen nur mit ihrer Zustimmung aufnehmen. Komplementärin der Q1 war und ist die Q1 GmbH. Die Q1 verfügte jedenfalls seit dem 1.7.1997 (Beginn des Tatzeitraums) über einen Beirat. Er tagte mehrmals im Jahr. Im Beirat waren in den Jahren 2006 und 2011/12 die Geschäftsführer der U19 und der G6, C3 (geb. 19.8.1955) und I8 (geb. 27.7.1959), vertreten. Sie sind es auch heute noch. In den Sitzungen des Beirats wurde insbesondere die allgemeine Geschäftspolitik einschließlich der Vertriebspolitik der Nebenbetroffenen Q1 festgelegt. An den Sitzungen des Beirats nahmen ferner die Leitungspersonen der Q1, insbesondere N2 (auch
seinem altersbedingten Ausscheiden aus der Geschäftsführung im Jahr 2008), C1, zumindest seit dem Jahr 2000 S2 und T4 teil. N2 war seit dem Jahr 1982 (Datum der Eintragung im Handelsregister: 12.7.1982) Gesamtprokurist der Q1 GmbH und ein Jahr später stellvertretender Geschäftsführer (Datum der Eintragung: 6.12.1983). Von 1986 (Datum der Eintragung: 28.10.1986) bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden am 30.6.2008 (Datum der Löschung: 24.9.2008) war er ordentlicher Geschäftsführer der Q1 GmbH und damit zugleich faktische Leitungsperson der Nebenbetroffenen Q1 mit der Zuständigkeit u.a. für Finanz- und Rechnungswesen, Technik, Datenverarbeitung, Organisation und Personal, ferner war er Sprecher der Geschäftsführung. C1 wurde im Jahr 1991 zur weiteren Leitungsperson mit der Zuständigkeit für das Personal in den Verkaufsbüros bestellt. Er war vom 22.4.1991 bis zum 29.4.1996 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Seit Ende des Jahres 1999 (Datum der Eintragung: 2.12.1999) waren S2, seit Februar 2000 auch T4 (seit 1987 Gesamtprokurist, Datum der Eintragung als stellvertretender Geschäftsführer: 11.2.1994, als ordentlicher Geschäftsführer: 28.2.2000) sowie G7 (Datum der Eintragung: 11.3.2008) zu Geschäftsführern der Q1 GmbH berufen.
dem Ausscheiden von C1 im Februar 2002 übernahm T4 das Ressort „Verkauf alte Bundesländer“. Prokurist der Q1 GmbH war in den Jahren 2006 bis 2012 V1. Der Vorgänger von N2, der ehemalige Geschäftsführer X3 (Datum der Eintragung als stellvertretender Geschäftsführer: 19.2.1968, zuvor Prokurist seit Dezember 1966), war
seinem Ausscheiden im März 1994 im Beirat der Q1 tätig. Er nahm im Jahr 1997 für die Q1 an den Verhandlungen mit dem Bundeskartellamt zur Freigabe der Gründung der U3 teil. X3, versehen mit einer entsprechenden Vollmacht, und N2 vertraten die Q1 bei der Unterzeichnung des U3-Gesellschaftsvertrags. X3 war zudem von März 1997 bis Juli 1999 für die Q1 entsandtes Mitglied im Beirat der Nebenbetroffenen U
dem Konzernabschluss zum 31.12.2005 als Mehr- und Minderheitsgesellschafterin an zahlreichen deutschen Gesellschaften beteiligt. Für das Jahr 2005 gilt insoweit Folgendes: Gesellschaft Anteilsbesitz in % C27 GmbH , … 25 G16-GmbH & Co. KG, N... 33,33 G16-Verwaltungs-GmbH, N... 33,33 G18 GmbH & Co. KG, N2... 33,33 G18 Verwaltungsgesellschaft mbH, N2... 33,33 G17 Verwaltungs GmbH & Co. KG, … 50 G17 Verwaltungs GmbH, … 50 G19 Verwaltungs-GmbH LL., … 50 K3 GmbH, … 60 O5 GmbH, E... 100 O6 GmbH, … 46 O3 Verwaltungs GmbH, C5... 50 O3 GmbH & Co. KG, C5... 50 Q26 GmbH & Co. KG, … 50 Q27-GmbH, … 50 Q25 GmbH & Co. KG, E... (bis 17. November 2005) 100 Q25 GmbH, H2... 100 Q29 e. V., …. 100 U3 GmbH & Co. KG, E... 30 U3 Verwaltungs-GmbH, E... 30 X14 GmbH, L... 31,2 Zum 31.12.2011 war sie
dem Konzernjahresabschluss an folgenden Gesellschaften beteiligt: Gesellschaft Anteilsbesitz in % C27, … 25 G16 GmbH & Co. KG, H... 33,33 G16 Verwaltungs GmbH, H... 33,33 G17 GmbH & Co. KG, … 50 G17 Verwaltungs GmbH, … 50 G18 GmbH & Co. KG, … 33,33 G18 Verwaltungsgesellschaft mbH, …. 33,33 O6 GmbH, …. 46 O3 GmbH & Co. KG, C5... 50 O3 Verwaltungs GmbH, C5... 50 Q26 GmbH & Co. KG, …. 50 Q27-GmbH, …. 50 Q25 GmbH, H2... 100 U3 GmbH & Co. KG, E... 30 U3 Beteiligungsgesellschaft mbH, E... 30 X14 GmbH, L... 31,2 Die Q1 unterhielt darüber hinaus zahlreiche Auslandsbeteiligungen in Polen, Tschechien, der Slowakei, Rumänien, Ungarn und Österreich. Das Auslandsgeschäft der Q1 wurde im Jahr 2006 in ein Joint-Venture mit dem österreichischen Flüsisggas-Marktführer G20, einem Tochterunternehmen des größten US-amerikanischen Flüssiggasversorgers A5, …, eingebracht. Die G20 GmbH, Österreich, brachte ebenfalls ihre Gesellschaften in Tschechien und der Slowakei in das Joint-Venture ein. Alle Auslandsgesellschaften wurden seitdem von der „A6“ (kurz: A6) mit Sitz in …(Österreich) gehalten, an der Q1 und G20 jeweils mit 50% beteiligt waren. Der Konzernabschluss der G4 zum 31. Dezember 2008 wies dementsprechend noch als Auslandsbeteiligung die A6 GmbH, …/Österreich aus. Entsprechende ausländische Beteiligungen fanden sich in den Konzernabschlüssen der G4 seit dem Jahr 2009 nicht mehr,
dem der Gesellschaftsanteil an der A6 GmbH veräußert worden war. In der zweiten Hälfte des Jahres 1998 wurden die Q16 GmbH, Ende des Jahres 2000 die Q1 GmbH in O2..., und mit Eintragung im Handelsregister am 6.3.2001 die X7 GmbH, M2..., eine U3-Kooperationspartnerin, auf die sie aufnehmende Q1 verschmolzen.
einem Vertrag vom 4.11.1999 erwarb die Q1 das Flüssiggasgeschäft der Q15 & Co. GmbH und der T20 GmbH, L3... Die neu erworbenen „E9- und Q15-Mengen“ fuhr die Q1 als assoziierte Kooperationspartnerin
den Auslieferungsstatistiken der G3 für die Jahre 2000-2004 in der Folgezeit (ab 2000 bis 2005) weiterhin über die G3 aus. Der Marktanteil der Q1 in Deutschland lag im Flüssiggas-Endverbrauchergeschäft (Tank- und Flaschengas)
der Schätzung anderer Flüssiggasanbieter wie der Q2 GmbH und der U4 GmbH & Co. KG a.A. in den Jahren 1996 bei 11,7%, 2001 bei 14%, in den Jahren 2005/2006 bei ca. 13%. Im Durchschnitt lag er im Tatzeitraum bei ca. 13%; nur im Tankgas lag er 2004 bei ca. 13,26%. c) Wirtschaftliche Verhältnisse der Q1, G4 und der G4-Gruppe: Im Zeitraum 1995 bis Juli 2012 erwirtschaftete die Q1 die folgenden Umsätze, Absätze und Ergebnisse
Gewerbesteuer: Jahr Umsatz in T € Absatz in t Ergebnis in T €
GewSt 1995 127.813 211.509 15.024 1996 146.103 229.372 21.123 1997 137.623 195.458 8.588 1998 115.709 190.251 9.997 1999 111.691 182.536 - 1.774 2000 216.891 267.339 - 11.185 2001 231.177 281.397 21.023 2002 211.135 283.066 13.593 2003 215.335 280.844 7.913 2004 207.826 267.779 - 4.404 2005 226.092 278.535 8.373 2006 247.972 270.380 7.236 2007 223.834 231.293 - 5.035 2008 276.275 256.933 3.542 2009 236.262 267.470 8.505 2010 284.284 272.880 7.656 2011 285.730 238.155 9.024 1-7/2012 164.392 1.927 Der Umsatzsprung im Jahr 2000 beruhte darauf, dass die Nebenbetroffene – wie bereits erwähnt – mit Vertrag vom 4.11.1999 das Flüssiggasgeschäft von E9 und Q15 übernommen hatte.
Abzug von Körperschaftssteuern ergaben sich folgende Jahresüberschüsse in den Jahren 1995 bis 2010: Jahr Jahresüberschuss In Mio. € Jahr Jahresüberschuss In Mio. € 2010 6,657 2002 11,820 2009 7,396 2001 18,281 2008 3,080 2000 -9,726 2007 -4,378 1999 -1,543 2006 6,292 1998 8,693 2005 7,281 1997 7,468 2004 -3,830 1996 18,368 2003 6,881 1995 13,064 In den Jahren 2011 und 2010 fanden Entnahmen der Gesellschafter in Höhe von rund 7 Mio. € bzw. rund 8,5 Mio. € statt. Die G4 erzielte
den Konzernjahresabschlüssen in den vergangenen Geschäftsjahren folgende Umsätze und Jahresüberschüsse: Jahr Umsatz in T € Konzernjahresüberschuss in T € 2003 6.298 2004 336.624 5.325 2005 348.309 12.528 2006 330.657 30.058 2007 314.459 29.785 2008 377.177 24.814 2009 382.066 22.593 2010 450.330 21.056. 2011 459.526 27.895 Zum 31.12.2011 bestanden
dem Konzernjahresabschluss Verbindlichkeiten in Höhe von 19,8 Mio. Euro und bei einem Eigenkapital in Höhe von 209 Mio. Euro. Die den Holdinggesellschaften der G4-/ O1
geordneten Tochtergesellschaften einschließlich der Q1 wurden in den Konzernabschlüssen der G4 der Jahre 2006 und 2011 konsolidiert. Mit dem Geschäftsbereich „Verpackungen“ erzielte die G4 im Jahr 2011 durch die vollkonsolidierte A3–Gruppe Umsätze in Höhe von 81 Mio. Euro. Mit den operativ tätigen
geordneten Konzerntochtergesellschaften, an denen sie unmittelbar und mittelbar zu mehr als 50% beteiligt war, erwirtschaftete die G4 in den Jahren 2006 und 2011 die folgenden Umsätze – ohne den Geschäftsbereich Verpackungen im Jahr 2011 – : Geschäftsbereich: 2006 2011 Nettoumsatz Handel mit Flüssiggas (Q1 und Töchter) 248,3 Mio. € 285,9 Mi.€ Nettoumsatz Baubeschläge (T43 und Töchter) +60,2 Mio. € +73,5 Mio. € Nettoumsatz Anlagen- und Maschinenbau (A7 KG und M8 KG- letztere nur 2006) +22,0 Mio. € +18,9 Mio. € abzgl. Innenumsätze mit den Transportgesellschaften G3 und U3 -20 Mio. € -20 Mio. € abzgl. Energiesteuern -14,31 Mio. € -15,4 Mio.€ Summe: 296,2 Mio.€ 342,9 Mio. € Konsolidierte Zahlen für das Jahr 2012 lagen nicht vor. Die Q1 bildete im Hinblick auf das vom Bundeskartellamt verhängte Bußgeld ausweislich des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2007 Rücklagen in Höhe von 1 Million Euro. Rückstellungen waren
dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 in Höhe von 700.000 Euro ausgewiesen. 2. Die T2 GmbH als
folgerin der Q2 GmbH: a) Gründung der T2 GmbH (
folgend: T2): Die T2 ist ein Gemeinschaftsversorgungsunternehmen der B6-Gruppe und des T16-Konzerns. Die T2 war in den Jahren 2011 und 2012 eine 100prozentige Tochtergesellschaft der Q2 GmbH (
folgend: Q2). Mit Vertrag vom 15.10.2012 verschmolz sich die Q2 auf die sie aufnehmende T2. Die Verschmelzung wurde am 22.10.2012 in das Handelsregister eingetragen. Ziele der Verschmelzung waren die Neuausrichtung der Geschäftsfelder der Q2, das Angebot neuer Produkte und die Vermeidung eines hohen Bußgelds im vorliegenden Verfahren. Die X8 GmbH (X8) hatte die T2 im Jahr 2005 gegründet. Am 14.12.2006 hatte die Q2 einen Anteilskauf- und -Übertragungsvertrag sowie einen Konsortialvertrag mit der X8 geschlossen,
denen sie zunächst 74,9% der Gesellschaftsanteile erworben hatte. Zum 9.6.2011 hatte sie die restlichen Anteile erworben. Der Unternehmensgegenstand der T2 bestand im Handel mit Flüssiggas in einem Umkreis von bis zu 100 km ihres Sitzes. Das operative Geschäft der T2 setzte sich ursprünglich zusammen aus den Geschäftsbereichen Flaschen- und Tankgas. Geschäftsführer der T2 neben F7 war seit dem Jahr 2007 L2, dessen Eintragung in das Handelsregister Mitte August 2007 erfolgte. Seit dem 5.2.2010 (Datum der Eintragung im Handelsregister) war er Alleingeschäftsführer der T2. b) Unternehmensgeschichte und Leitungspersonen der Q2: Die Q2 war ein Flüssiggas-Versorgungsunternehmen mit Sitz in L... Sie hatten die technischen Kaufleute B7 und B4 (Sohn) im Jahr 1950 unter der Firma „Q17 Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ gegründet. Ihr Geschäftszweck war
dem Handelsregisterauszug der Grossvertrieb von Flüssiggas und von hierzu erforderlichen Geräten und Apparaten sowie die Beteiligung an Unternehmen gleicher oder verwandter Art.
dem Tod seines Vaters wurde B4 im Jahr 1957 alleiniger Geschäftsführer. Im Jahr 1963 hatte sich der niederländische T16-Konzern an dem mittelständischen Unternehmen über seine französische Tochtergesellschaft, die D2 S.A. (
folgend: D2), und über eine weitere französische Gesellschaft, die T23 & Cie., Q2..., im Wege einer Kapitalerhöhung zu 50% beteiligt. Der alleinvertretungsberechtigte Präsident und Generaldirektor der D2 wurde
der Satzung vom 27.5.1963 neben B4 zum Mit-Geschäftsführer bestellt. Seitdem verfügte die Q2 über einen Beirat. Die D2 war jedenfalls bis zum Jahr 2006 eine Tochtergesellschaft im 100prozentigen unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsbesitz der T17 N.V mit Sitz in Q..., …/niederländische Antillen und Hauptbüro in V.../Niederlande. Diese Gesellschaft war und ist die Konzern-Holdinggesellschaft des T16-Konzerns. Bei dieser handelt es sich um einen diversifizierten Mischkonzern mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen und zahlreichen unmittelbaren und mittelbaren ausländischen Tochtergesellschaften weltweit. Im Jahr 1964 erfolgte
dem Handelsregisterauszug die Änderung der Firma in „Q2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Im Jahr 1974 übernahm die D2 die Anteile in Höhe von 25% der T23 & Cie. In den folgenden Jahrzehnten wurde die Q2 als paritätisches Gemeinschaftsunternehmen weiter geführt. Am 31.12.1983 hielten B4 und die D2 jeweils 50% der Stammanteile. Am 30.6.1993 schieden B4 im Alter von 72 Jahren und der Vertreter der D2 aus der Geschäftsführung aus. Zu einer Erhöhung der Stammanteile der D2 kam es im Jahr
einer Erhöhung der Stammeinlage auf 18 Mio. DM ihren Kapitalanteil auf 72,74 % auf. Die Q2 war seither ein Gemeinschaftsunternehmen des T16-Konzerns und der sogenannten B6-Gruppe, bestehend aus den Eheleuten B4 und B5 sowie ab dem Jahr 2009 der F8 GmbH. B4 hielt bis zu seinem Tod im Februar 2009 24,07% der Kapitalanteile, seine Ehefrau 3,19%. Geschäftsführer der Q2 waren X4 (vom 10.10 1990 stellvertretender, seit 20.6.1995 ordentlicher Geschäftsführer bis 23.
folger im Beirat der U3 war der Mitgeschäftsführer L1 bis zum Eintreten des neuen Geschäftsführers E2 in den Beirat der U3 Ende Dezember 1999. L1 legte im Januar 2000 die Geschäftsführung nieder. Der ehemals Betroffene E2 wurde
einem Gesellschafterbeschluss mit Wirkung vom 23.7.1999 zum Geschäftsführer der Q2 bestellt. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 23.11.
folgend genannten Gesellschaften: U3 GmbH & Co. KG, E... 30% U3 Verwaltungs-GmbH, E... 30% O3 GmbH & Co. KG, C5... 50% O3 Verwaltungs GmbH, C5... 50% X14 GmbH & Co. KG 41,70% C28 s.r.o., Q3.../Tschechien 100% X14 GmbH 41,70% G21-GmbH, … 20% I16-Vertriebs GmbH, I... 100% O6 GmbH, … 27% Q13 GmbH & Co. Handels KG, L... 66,67% Q13 GmbH, L... 66,67% Am 29.8.2006 erwarb die Q2, das Flüssiggasgeschäft der B8 GmbH (vormals Messerschmidt), E3... Sie veräußerte im Jahr 2009 den Geschäftsbereich „Flaschengas“ an die U2 GmbH. Im Jahr 2012 hielt sie sämtliche Beteiligungen an den vorgenannten Gesellschaften
dem Einbringungsvertrag vom 15.10.2012 unverändert in gleicher Höhe mit Ausnahme der Kapitalbeteiligung an der C28 s.r.o. d) Umstrukturierung Q2/T16-Konzern im Oktober 2012: Im Zeitpunkt der Verschmelzung (22.10.2012) auf die sie aufnehmende T2 bestand das Vermögen der Q2 im Wesentlichen aus dem Kommanditanteil an der Q28 GmbH & Co. KG in Höhe von 100%, den Geschäftsanteilen an der Q29 GmbH in Höhe von 100%. Die Verschmelzung der Q2 auf die sie aufnehmende T2 war Teil einer konzerninternen Umstrukturierung. Diese vollzog sich im Oktober 2010 in mehreren Einzelakten wie folgt:
ihrem Unternehmensgegenstand berechtigt, im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks im In- und Ausland andere Unternehmen zu gründen, Beteiligungen an solchen zu erwerben sowie die Geschäftsführung und/oder Vertretung für diese Gesellschaften zu übernehmen und Zweigniederlassungen zu errichten.
H & Co. KG verpflichtet, die Jahresüberschüsse in voller Höhe dem Verrechnungskonto der Kommanditistin Q2, heute der T2, gutzuschreiben.
folgenden Rechte übertragen, bestehend aus dem gesamten Kundenstamm mit ca. 70.000 Privat- und 12.000 Gewerbekunden und die sie betreffenden Kundenverträge, vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden zur Übernahme der jeweiligen Vertragsbeziehung (§ 415 Abs. 2 BGB), den Grundstücken und Grundstücksrechten (insoweit wurde
des Vertrags die Auflassung erklärt), den gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten und anderen immateriellen Vermögensgegenständen, insbesondere das technische „know how“, Gastanks sowie sämtliche technischen Anlagen, Maschinen und sonstige dem Betrieb zuzuordnenden Gegenstände, den Vorräten, Büroausstattungen und Inventare der Geschäftsräume, den Fahrzeugen, den Arbeitsverträgen mit ca. 248 Arbeitnehmern, den sonstige Verträgen und Vertragsangeboten, den Lieferanten-, Dienstleistungs- und Versicherungsverträgen, den ca. 350 Konzessionsverträgen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Flüssiggas und ungefähr 150 Wegenutzungsverträgen mit privaten Investoren, vorbehaltlich der Zustimmung zur Übernahme der jeweiligen Vertragsbeziehung, den Miet- und Leasingverträgen, den Rechten aus ungefähr 45 Unterlassungsverträgen, den Guthaben auf Bankkonten und Depots sowie den Geschäfts- und Kommanditanteilen an sämtlichen Tochtergesellschaften, insbesondere an der T2, G21 GmbH, I16-Vertriebs G.m.b.H., O3 GmbH & Co. KG sowie der O3 Verwaltungs GmbH, O6 Gesellschaft mbH, Q13 GmbH & Co. Handels KG sowie ihrer Verwaltungs GmbH, der Q13 GmbH, X14 GmbH & Co. KG sowie ihrer Verwaltungs GmbH, U3 GmbH & Co. KG sowie ihrer Verwaltungs-GmbH. Sämtliche Zustimmungserklärungen der Gesellschafterversammlungen der Beteiligungsgesellschaften zu den Abtretungen der Gesellschaftsanteile wurden erteilt.
dem Einbringungsvertrag vom 15.10.2012 hatte der Kommanditanteil der Q2 an der Q28 GmbH & Co. KG einen Buchwert von 1.000 Euro. Als „Gegenleistung“ für die Einbringung des operativen Geschäftsbetriebs wurde
dem notariellen Einbringungsvertrag vom 15.10.2012 das feste Gesellschaftskapital der Kommanditisten (das Stammkapital) von 1.000 Euro auf einen Wert von 10 Mio. Euro erhöht. Von der Übertragung auf die Q28 GmbH & Co. KG nicht erfasst waren die folgenden und die Geschäftsanteile der Q2 an der T2.
dem „Kauf- und Abtretungsvertrag“ vom 15.10.2012 verkaufte und veräußerte die Q2 ihre Geschäftsanteile an der T2 an ihre Gesellschafter, die F8 GmbH, B5 und an die D2 S.A. Vereinbart wurden Kaufpreise für die drei Geschäftsanteile von 1.323.850 Euro, 175.450 Euro und 4.000.700 Euro, also insgesamt 5,5 Mio. Euro. In dem gleichen Vertrag gewährte die Q2 ihren drei Gesellschaftern Darlehen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises.
dem Vertrag vom 15.10.2012 wurden die Darlehensauszahlungsansprüche und die Kaufpreisansprüche gegeneinander aufgerechnet. Die Geschäftsanteile der T2 verteilten sich auf die neuen Gesellschafter der T2 wie folgt: F8 GmbH: 3,19% B5: 24,07% D2: 72,74% Damit Geschäftsanteile und Rechtsverhältnisse der Q2: die Kommanditanteile an der Q28 GmbH & Co. KG in Höhe von 100%, die Geschäftsanteile an der Q29 GmbH in Höhe von 100%, die Geschäftsführerdienstleistungsverträge der Q2 mit den Geschäftsführern E2 und L2 waren die nämlichen Kapitalbeteiligungsquoten, wie sie ursprünglich an der Q2 bestanden, nunmehr auch an der T2 gegeben. Die D2 (D2) war in den Jahren 2010 und 2011 und ist heute eine unmittelbare 100prozentige Tochter der T38 N.V. und eine mittelbare 100prozentige Tochter der T41 B.V. sowie der Konzernholding T17 N.V., zu deren Geschäftsbereich T44 sie gehört.
dem notariell beurkundetem Verschmelzungsvertrag vom 15.10.2012 auf die sie aufnehmende T2, dem die Gesellschafterversammlung der Q2
einer notariellen Urkunde mit gleichem Datum zustimmte. Die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erfolgte am 22.10.2012. Das bei der Q2 bis zum 22.10.2012 verbliebene Vermögen – der Kommanditanteil an der Q28 GmbH & Co. KG, die Geschäftsanteile an der Q29 GmbH in Höhe von 100% und die Dienstleistungsverträge mit den Geschäftsführern E2 und L2 – gingen auf die sie aufnehmende Gesellschaft, die T2, mit Wirkung vom 22.10.2012 über. Ab diesem Zeitpunkt hielt die T2 sämtliche Kommanditanteile an der Q28 GmbH & Co. KG sowie sämtliche Gesellschaftsanteile an deren Komplementär-GmbH, der Q29 GmbH. Bezogen auf die ungefähr 70.000 Kundenverträge der Q2 erklärten mehr als 96,8% der Endverbraucher zum 31.1.2013 ihre Zustimmung zur Übernahme der Vertragsbeziehung durch die Q28 GmbH & Co. KG. Die ca. 12.000 Gewerbekunden erteilten ihre Zustimmung
einem entsprechenden gemeinsamen Anschreiben der Q2 und der Q28 GmbH & Co. KG
Ablauf von 14 Tagen stillschweigend. Die Privatkunden besaßen die Möglichkeit, entweder auf der Internetseite über einen sogenannten „Button“ ihre Zustimmung ausdrücklich zu erteilen oder eine einem Informationsschreiben beigefügte Antwortkarte abzusenden. Großkunden wurden dazu aufgefordert, ihre Zustimmung schriftlich zu erteilen. Der Übernahme der Vertragsbeziehung durch die Q28 GmbH & Co. KG in Bezug auf die ca. 350 Gemeindekonzessionsverträge stimmten bis 31.1.2013 ca. 2% der Gemeinden zu. Bezüglich der ca. 150 Investorenverträge lag eine Zustimmung in ca. 15% der Fälle vor. Das ursprüngliche, eigene operative Geschäft der T2 umfasste zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung nur noch das Tankgasgeschäft mit einem Umfang von ca. 3.400 Tankgaskunden und einem jährlichen Tankgasabsatz zwischen 5.000 und 6.000 Tonnen (einschließlich 500 Tonnen Zählergeschäft). Das Anlagevermögen der T2 bestand aus einem Lager und einer Kesselwagenabfüllstation. Zu ihrem Personal zählten insgesamt elf von anderen Unternehmen gestellte Leiharbeiter oder Mitarbeiter mit Zeitarbeitsverträgen, die ausschließlich für die T2 arbeiteten, sowie ihr Geschäftsführer, L2, als kaufmännischen Leiter, der auch für die Buchhaltung zuständig war. Drei ihrer Vertriebsmitarbeiter waren seither bei der Q2 angestellt und arbeiteten von L... aus im Wege der Personalgestellung durch die Q2 für die T
einem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 12.7.2012 mit Wirkung zum 1.10.2012 ihr Flaschengasgeschäft an die I2 GmbH (
folgend: I2) zu einem Kaufpreis von 700.000 Euro verkauft und übertragen. Der Verkauf umfasste den vollständigen Kundenstamm bestehend aus ca. 350 aktiven Verteilerstellen und ca. 1.000 sogenannten „Schläferkunden“ (aktuell nicht aktive Abnehmer), alle im Umlauf und auf dem Lager befindlichen Flaschen und Paletten sowie drei LKW und einem Anhänger.
einem Rahmenvertrag vom 12.7.2012 hatten die T2 und die I2 außerdem vereinbart, dass die T2 der I2 die Möglichkeit einräumt, in den vorhandenen Flüssiggaslagertanks Gas einzulagern und umzuschlagen und dass die T2 in ihrem Abfüllwerk Flüssiggas in Flaschen für I2 abfüllt. Außerdem übernahm die I2 eine von einer Zeitarbeitsfirma gestellte Mitarbeiterin der T2.
Unterzeichnung des notariellen Verschmelzungsvertrags wurde auch die Satzung der T2 am 15.10.2012 neu gefasst.
1 der Satzung war Gegenstand des Unternehmens der Handel mit Gas aller Art sowie der Handel mit bzw. die Herstellung von Gasgeräten und anderen Produkten.
2 war die Gesellschaft unter anderem berechtigt, Unternehmen gleicher Art oder ähnlicher Art im In- und Ausland zu errichten, bestehende zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen und/oder Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften zu gründen. § 8 Ziffer 5 lautete ebenso wie in den Vorgängersatzungen der Q2 wie folgt: 50% des Jahresüberschusses laut festgestellter Gewinn- und Verlustrechnung vor Einstellung von Gewinnanteilen in die Rücklagen sind an die Gesellschafter auszuschütten; die restlichen 50% sind in Gewinnrücklagen einzustellen. Höhere Ausschüttungen können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, niedrigere nur mit allen Stimmen beschlossen werden. Auch insoweit enthielt § 18 Ziffer 2 der Satzung in Abänderung von § 8 Ziffer 5 – ebenso wie die Vorgängersatzungen der Q2 – die wortlautidentische Verpflichtung zur Ausschüttung des gesamten Jahresüberschusses laut festgestellter Gewinn- und Verlustrechnung. Die Sonderrechte der Gesellschafterin B5 blieben, solange diese Gesellschafterin war und insbesondere soweit es die Stimmrechtsausübung betraf, in vollem Umfang erhalten. 50% der Stimmrechte entfielen auf B5 als Gesellschafterin und 50% auf die Gesellschafterin D2 S. A. Auch das wechselseitige Wettbewerbsverbot der Gesellschafter in § 20 der Satzung blieb wie in den Vorgängersatzungen der Q2 wortlautidentisch erhalten. Die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der T2 GmbH seit dem 15. Oktober 2012 zeigt folgende Graphik: - Foto zwecks Schwärzung entfernt - e) Wirtschaftliche Verhältnisse des T16-Konzerns, der Q2 und der T2: Der T16-Konzern erzielte im Jahr 2006
dem Konzernjahres- und -lagebericht Umsätze in Höhe von ca. 15,113 Mrd. Euro. Damit entsprach der Jahresumsatz 2006 dem Vorjahresumsatz. Der konsolidierte Jahresabschluss 2006 erfasste neben der T17 N.V. selbst sowohl Gesellschaften, in denen die T17 N.V. einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausübte als auch Gemeinschaftsunternehmen, in denen die T17 N.V. (mittelbar) einen gleichwertigen Einfluss auf die Geschäftsführung wie ihre Partner ausübte. Konzerninterne Umsätze sind in den Umsätzen von 15,113 Mrd. Euro nicht enthalten. Die Q2 und die T2 wurden in den Jahren 2010 und 2011/2012 in die konsolidierten Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der T17 N.V. einbezogen.
ihrem eigenen Jahresabschluss zum 31.12.2011 wurde die T2 ebenfalls dem Konsolidierungskreis der T17 N. V. zugerechnet. Im Jahr 2011 erwirtschaftete der T16-Konzern einen Jahresumsatz in Höhe von 17,362 Mrd. Euro. Der Marktanteil der Q2 im Endverbrauchergeschäft (Tank- und Flaschengas) ging im Jahr 1996 auf ca. 12,9 % zurück. In den folgenden Jahren erhöhte er sich
ihren eigenen Angaben leicht auf etwa bis 13,5 % (März 2004). Der Marktanteil Tankgas lag 2004 bei 12,23%. Im Jahr 2004 zählte das Unternehmen etwa 80.000 Kunden im Tankgasgeschäft (ohne Flaschenhändlervertriebsstellen). Die Q2 war mit ca. 70.000 privaten Flüssiggaskunden – neben der Q1 mit ca. 80.000 Flüssiggaskunden und einem Marktanteil von ca. 13,26%
den Bestimmungen in den Satzungen vom 14.7.1997 und vom 29.8.2000 zu regelmäßigen Ausschüttungen in zweistelliger Millionenhöhe. Die Q2 wies erstmals in der Bilanz für das Geschäftsjahr 2007 eine Rückstellung in Höhe von 16,27 Mio. Euro für das vorliegende Bußgeldverfahren aus. Ende 2012 belief sich diese auf einen Betrag von insgesamt 22,3 Mio. Euro. Diese Rückstellung ging
dem Einbringungsvertrag vom 15.10.2012 auf die Q2 GmbH & Co. KG über. Die Umsatzerlöse der Q2 betrugen
den Jahresabschlüssen in den Jahren 1998 bis 2011 mit Schwankungen bis 297 Mio. Euro. Die Entwicklung ergibt sich aus der
folgenden Tabelle: Jahr Absatz in t Netto-Umsatzerlöse in T € Jahresergebnis in T € 1998 208.643 142.222 12.492 1999 189.051 129.184 8.706 2000 170.129 137.802 6.537 2001 170.269 144.656 6.701 2002 166.857 134.743 10.909 2003 175.782 147.322 14.911 2004 167.347 140.671 10.787 2005 149.528 11.789 2006 174.830 10.
dem Jahresabschluss 2011 betrug die Bilanzsumme der Q2 ca. 117 Mio. Euro. Es bestanden Verbindlichkeiten in Höhe von ungefähr 49,463 Mio. Euro. Die Bilanzsumme betrug
dem notariellen Verschmelzungsvertrag vom 15.10.2012, der Angaben zur Bilanz per 30.6.2012 enthielt, rund 95,937 Mio. Euro. Die Umsatzerlöse der T2 in den Jahren 2005 bis 2011 lagen mit Schwankungen um die 7 Mio. Euro.
dem Jahresabschluss zum 31.12.2011 der T2 betrug die Bilanzsumme ungefähr 4,632 Mio. Euro zum 31.12.2011 und ca. 4,955 Mio. Euro zum 31.12.2009.
der Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 erzielte sie Umsatzerlöse in Höhe von rund 8,041 Mio. Euro im Jahr 2011 und rund 8,324 Mio. Euro im Jahr
folgend: U2): Die U2 firmierte bis zum 1.9.2002 (Datum der Eintragung im Handelsregister: 12.12.2002) unter der Bezeichnung „U14 GmbH“. Die Gesellschaft führte ursprünglich die Unternehmensbezeichnung „F10 GmbH“ und hatte ihren Sitz in U…. Sie hatte ein operatives contracting-Geschäft betrieben. Danach hatte sie als Mantelgesellschaft fortbestanden. Mit-Gesellschafter der U14 GmbH waren eine natürliche Person und die U4 GmbH & Co. KG a.A., die bis zum 24.1.2006 als U. GmbH & Co. KG a.A. firmierte und aus der die U4 GmbH im Januar 2009 im Wege der Umwandlung (Datum der Eintragung im Handelsregister: 23.1.2009) hervorging. Die U. GmbH & Co. KG a.A. erwarb
dem notariellem Vertrag vom 1.3.2001 zu den bereits gehaltenen Anteilen die restlichen 37% der Anteile an der Gesellschaft von dem Mitgesellschafter. Die Gesellschaft änderte am selben Tag (1.3.2001) ihre Firma in „U14 GmbH“ und den Geschäftszweck u.a. in „Abfüllung und Vertrieb von Flüssiggas“. Ferner verlegte sie den Sitz
H... und bestellte den ehemals Betroffenen G2 zum Geschäftsführer (Datum der Eintragung im Handelsregister: 15.5.2001). Mit Beschluss vom 28.3.2001 berief die Gesellschafterversammlung zum weiteren Geschäftsführer S1 sowie zu Prokuristen G9, I3 und M4. Ab dem 1.5.2001 war auch der ehemals Betroffene I1 als Geschäftsführer für die U2 tätig. Im Jahr 2002 beschlossen die U. GmbH & Co. KG a.A. und die Y2 GmbH (später firmierend unter Y1 GmbH) ihre klassischen Flüssiggasgeschäfte (ohne Streckengeschäfte) in den neuen und alten Bundesländern im Wege der Gründung eines sogenannten „Joint-Ventures“, der U14 (später U2), zu bündeln. Ziel der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens U2 im Jahr 2002 war es, das Flüssiggasgeschäft (Neue Bundesländer) der bereits in dem Joint-Venture „U5“ zusammenarbeitenden Y1 GmbH und der U. GmbH & Co. KG a.A., auszuweiten und zusammenzufassen. Hintergrund dieser Überlegungen war, dass die U.-Gruppe und die Y2 GmbH schon im Jahr 1993 ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen unter der Bezeichnung „U5 GmbH“ gegründet und seitdem gemeinsam geleitet hatten. Die U2 mit Sitz in H... ist seit dem Jahr 2002 ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen ihrer beiden unmittelbaren Muttergesellschaften, der Y1 GmbH (vormals Y2 GmbH) – einer 100prozentigen Tochtergesellschaft der Y3 GmbH –, einerseits und der U4 GmbH (vormals U. GmbH & Co. KG a.A.), einem 100prozentigem Tochterunternehmen der U8 GmbH, andererseits. Der notarielle Konsortialvertrag vom 26.8.2002 sah vor, dass die U2 über einen paritätisch besetzten Beirat verfügte, der die Geschäftsführer im gegenseitigen Einvernehmen ernannte. Die Satzungen vom 30.8.2002 und 15.4.2003 sowie die Geschäftsordnung für den Beirat vom 27.11.2002 regelten die Befugnisse des Beirats und die Pflichten der Geschäftsführung. Die Kapitalanteile an der U2 wurden –
konzerninternen Umstrukturierungen innerhalb der U.-Gruppe zum Jahreswechsel 2012/2013 – von der U16 GmbH & Co. KG und der Y1 GmbH je zur Hälfte unmittelbar gehalten. Die ursprüngliche unmittelbare Muttergesellschaft U4 GmbH wurde auf die sie aufnehmende U1 GmbH verschmolzen. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 31.1.2013. b) Die U5 GmbH (
folgend auch U5): aa) Unternehmensgeschichte, Leitungspersonen und Beirat:
der Satzung vom 17.7.1990 der U5 GmbH hatten die U. GmbH & Co. und die ostdeutsche N3 AG, entstanden aus dem W5, die U5 GmbH mit Sitz in M... gegründet. Gegenstand des Unternehmens waren u.a. die Herstellung, Beschaffung, Umschlag und Abfüllung sowie Vertrieb von Flüssiggasen sowie die Errichtung von gastechnischen Anlagen. Im Zuge der Privatisierung der DDR-Wirtschaft übertrug die Treuhandanstalt die Geschäftsanteile an der N3 AG mit der Raffinerie M9 im Jahr 1992 auf die F3 (98%), die Rechtsvorgängerin der Y2 GmbH (von 27.12.1995 bis 29.8.2000 firmierend unter F4 GmbH, C..., seit dem 22.5.2003 unter Y1 GmbH), und auf die U26 AG (2 %). Im Jahr 1993 beschlossen die F3 und die U. GmbH & Co., die U5 GmbH gemeinsam fortzuführen. Geschäftsführer der U5 GmbH waren C2 seit Juli 1994 und S8 seit März 2001. C2 war von der U. GmbH & Co. KG a.A. in die Geschäftsführung entsandt worden. Vorsitzender des Beirats der U5 GmbH war seit dem Jahr 1997 G2 bis zur Verschmelzung der U5 auf die U14 im Mai 2003. Der Beirat bestimmte auch die Geschäftspolitik der U5 GmbH. bb) Gesellschaftsvertragliche Strukturen: Im November 1990 hatten die ostdeutsche N3 AG (
folgend auch N3) und die U. GmbH & Co. einen Zusammenarbeitsvertrag vom 8.11.1990 über die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens unter der Bezeichnung „U5“ mit Schwerpunkt Flüssiggasgeschäft mit Tank- und Flaschengas sowie des Vertriebs von Tankanlagen vorzugsweise auf Basis von Miet- und Nutzungsverträgen geschlossen.
der Präambel des Zusammenarbeitsvertrages hatte die U5 die Absicht, im Zuge der Einführung der freien Marktwirtschaft die bestehende Flüssiggasversorgung in Flaschen neu zu ordnen. Die U. GmbH & Co. verfolgte das Ziel, die Flüssiggasversorgung auch im Gebiet der ehemaligen DDR sowohl im Flaschen- als auch im Tankgasbereich neu aufzubauen. Dies sollte auch wegen der mittel- und langfristigen Planung Synergieeffekte freisetzen und deshalb mit einem schon im Markt eingeführten Unternehmen realisiert werden. Das Flüssiggashandelsgeschäfts mit Großabnehmern von mehr als 1.000 t Propan und mit Butan-Verbrauchern blieb hiervon ausgenommen. Die gemeinsame Geschäftstätigkeit sollte rückwirkend zum 1.8.1990 beginnen.
Ziffern 2.1 des Vertrags erstreckte sich der Flüssiggasvertrieb einschließlich des Vertriebs von Flüssiggas-Geräten und -Zubehör auf das Gebiet der Bezirke D2..., E2..., M..., I2..., D... und Teile des Bezirks H3..., die östlich der Autobahn … liegen, sowie auf das gesamte Versorgungsgebiet der Behälter-Vertriebsstelle …. Es handelte sich hierbei um das fest definierte Vertriebsgebiet der U5 GmbH in Sachsen und (teilweise) Sachsen-Anhalt.
Ziffern 2.3 des Zusammenarbeitsvertrags vom 17.07.1990 und § 1 des Gesellschaftsvertrags sollte ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Vereinigung der Gesellschafter der U5 (einer GbR) und der U5 GmbH geschlossen werden.
dem Handelsregisterauszug kam es zur Eintragung eines solchen Vertrags mit Datum 15.5./23.5.2000 in das Handelsregister am 11.9.
Freigabe der Zusammenschlüsse durch das Bundeskartellamt – auch ihre restlichen Teilgeschäftsbetriebe Flüssiggas, die die U. GmbH & Co. KG a.A. und die F4 GmbH in den neuen Bundesländern bisher getrennt führten, in die U5 ein. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Geschäftsbetriebe:
dem im Jahr 2002 die Vertreter der U. GmbH & Co. KG a. A. und der Y2 GmbH beschlossen hatten, ihre Zusammenarbeit in den neuen und alten Bundesländern zusammen zu legen, wurde die Umstrukturierungsmaßnahme in mehreren Teilschritten vollzogen: (1.)
dem notariell beurkundeten Konsortialvertrag vom 26.8.2002 zwischen der U. GmbH & Co. KG a.A. und der Y2 GmbH (
folgend: Y2) strebten die beiden Gesellschafter an, ihre bisher noch getrennten klassischen Flüssiggasaktivitäten in den alten Bundesländern (ohne Streckengeschäft) künftig zusammen zu legen. Y2 beabsichtigte, den Geschäftsbetrieb der T19 mbH, T2..., mit Wirkung zum 1.1.2002 durch Verschmelzung auf die sie aufnehmende U2 einzubringen.
der ebenfalls notariell beurkundeten Beteiligungsvereinbarung vom 27.8.2002 verkaufte und übertrug die U. GmbH & Co. KG a.A. einen Geschäftsanteil an der U14 GmbH (U2) mit einem Nennbetrag von 1,55 Mio. Euro auf die Y2 GmbH (später firmierend unter Y1 GmbH), so dass diese seither 50% der Anteile an der U14 (U2) hielt. (2.) Im August 2002 beschloss die Gesellschafterversammlung der T19 mbH, T2..., (
folgend T19) – eine Tochtergesellschaft der Y2 GmbH – die T19 auf die U14 GmbH als übernehmende Gesellschaft rückwirkend zum 1.1.2002 zu verschmelzen. Die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erfolgte am 12.12.
dem Handelsregisterauszug am 22.5.
folgend abgebildete Diagramm vom 14.2.2003 der U2 verdeutlicht die wesentlichen Erwerbs- und Verschmelzungsvorgänge wie folgt: - Foto zwecks Schwärzung entfernt - d) Beteiligungs- und wirtschaftliche Verhältnisse der U2, der U.-Gruppe und des Y.-Konzerns: Die U2 war sowohl im Jahre 2006 als auch im Jahre 2011 an folgenden Gesellschaften beteiligt: Gesellschaft Anteilsbesitz in % B10 GmbH, … 17,2 C27, … 25 G3 GmbH & Co. KG, I4... 7,6 G3 Verwaltungs-GmbH, I4... 7,6 G22 GmbH, T... 50 G23 mbH, E2... 50 G16-Verwaltungs-GmbH, H... 33,3 G16 GmbH & Co. KG, H... 33,3 H17 GmbH & Co. KG, Norderstedt 8,1 U3-Verwaltungs-GmbH, E... 24,5 U3 GmbH & Co. KG, E... 24,5 Die U2 war als paritätisches Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss der U.-Gruppe und des Y.-Konzerns enthalten. Der Konzernabschluss wurde von der U8 GmbH (
folgend U8) aufgestellt. Der Konzernabschluss der deutschen Y.-Gruppe wurde von der Y3 aufgestellt.
dem Gesellschaftsvertrag vom 24.3.2011 auf die sie aufnehmende U2 verschmolzen. Die Umsätze- und Jahresüberschüsse der U2 von 2002 bis zum 30. Juni 2012 entwickelten sich wie folgt: Jahr Netto-Umsatz in T € Jahresüberschuss in T € 2002 87.971 1.004 2003 162.904 2.101 2004 162.744 744 2005 174.524 174 2006 193.758 617 2007 173.121 -13.306 Sondereffekt Rückstellung Bußgeld 2008 213.690 483 2009 186.669 6.721 2010 226.072 7.488 2011 248.698 5.054 01-06/2012 139.195 3.357
einer „Hochrechnung bis zum 31.12.2012“ erwartete die U2 einen Jahresüberschuss 2012 in Höhe von ca. 8.871.000 Euro vor Steuern und 5.135.000 Euro
Steuern. Dabei waren Abschreibungen für den Kauf der W8 in Höhe von 912.000 Euro erfolgt, Anwaltskosten für das Bußgeldverfahren in Höhe von ca. 1. Mio. Euro sowie Steuern in Höhe von 1.937.000 Euro berücksichtigt. Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 19 Mio. Euro waren in den Jahren 2009 bis 2011 an die Gesellschafter erfolgt. Der Jahresabschluss 2011 wies ferner eine buchmäßige Rückstellung in Höhe von 13,25 Mio. Euro für die zu erwartende Geldbuße aus. Der Netto-Gesamtumsatz der U.-Gruppe/Y.-Konzern betrug im Jahr 2006 insgesamt (gerundet) 10,523 Mrd. Euro. Er setzte sich aus folgenden Beträgen zusammen: Der Umsatz des deutschen Y.-Konzerns in Höhe von ca. 15,144 Mrd. Euro, in denen Energiesteuern in Höhe von rund 4,815 Mrd. Euro enthalten waren, den Umsatzerlösen der U.-Gruppe von ca. 114 Mio. Euro sowie den Umsatzerlösen der U2 in Höhe von ungefähr 194 Mio. Euro. Davon in Abzug gebracht wurden die handelsrechtlichen Innenumsätze in Höhe von ungefähr 84,258 Mio. Euro und die wirtschaftlichen Innenumsätze zwischen der U2 und den beiden Transportgesellschaften G3 und U3 in Höhe von rund 29,813 Mio. Euro. Bei den handelsrechtlichen Innenumsätzen war berücksichtigt, dass die U2
dem Konsortialvertrag vom 26.8.2002 von beiden Muttergesellschaften Flüssiggas zu gleichen Teilen erwarb.
dem Ausdruck einer Saldenanzeige aus dem Buchhaltungssystem beliefen sich die Umsätze der U4 mit der U2 im Jahr 2006 auf ca. 42,129 Mio. Euro. Der Gesamtumsatz im Jahr 2006 berechnete sich danach wie folgt:
stehenden Tabelle auf 247,274 Mio. Euro. Das rechnerische Zwischenergebnis in der vorstehenden Tabelle für das Geschäftsjahr 2006 betrug
den Postionen
seiner eigenen Einlassung: „nahezu ausschließlich“ –, aber nicht nur mit der Übernahme und Integration des Flüssiggasgeschäfts (Großhandel- und Endverbrauchergeschäft der B1 GmbH) in die U. GmbH & Co. KG a.A., U14 GmbH und U5 GmbH. Zeitgleich dazu war er –
seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung – mit weiteren Verhandlungen zur Gründung des späteren Gemeinschaftsunternehmens U2 befasst. Für das Tagesgeschäft war der am
dem Konsortialvertrag vom 26.8.2002 M2 (Y1 GmbH). Er sollte bis zum 30.6.2003 mit der Zuständigkeit für die Bereiche Technik/Logistik/Immobilien, ab dem 1.7.2003 mit der Zuständigkeit für den Bereich „Vertrieb“ betraut werden. Dies wurde jedoch in der Praxis anders gehabt. I1 behielt seine Zuständigkeit für den Vertrieb bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden aus dem Unternehmen am 30.6.
N... zurück. Er war von September 1997 bis September 2000 Geschäftsführer der W4 GmbH, H2...,
folgend firmierend unter B2 GmbH, und von Oktober 2000 bis April 2001 Geschäftsführer der B1 GmbH, N... Am 5.2.1997 unterzeichnete er den Gründungsvertrag der U3 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der W2 Vertrieb GmbH, H2..., für deren Vertrieb von Flüssiggas er auch als Leiter der Flüssiggasabteilung zuständig war. I1 wurde zum 1.5.2001 Geschäftsführer der U14 GmbH. Dort betreute er bis zu seinem Ausscheiden am 30.6.2007 den Vertrieb von Flüssiggas. Er war unmittelbarer Vorgesetzter des Prokuristen und Verkaufsleiters I3 und des Verkaufsleiters T
folgend: H11). Q3 unterzeichnete im Februar 1997 für die G1 KG den Gesellschaftsvertrag der U3. b) Beteiligungs- und wirtschaftliche Verhältnisse der G1 KG, der G1-Gruppe und der T.-Gruppe/H11 GmbH & Co. KG:
ihrer eigenen Einlassung und
Einschätzung ihrer Wettbewerber im Jahr 2005 über einen bundesweiten Marktanteil im Tank- und Flaschengasgeschäft von ca. 5 %. Im Tankgasgeschäft lag er 2004 bei 4,71%. Zum
dem Jahresabschluss zum 31.12.2011 eine Rücklage von ca. 10 Mio. Euro zuzüglich Zinsen (1,977 Mio. Euro) für das Bußgeldverfahren gebildet und sonstige Rückstellungen in Höhe von ungefähr 20 Mio. Euro ausgewiesen. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten bestanden in Höhe von 8,890 Mio. Euro bei einem nicht ausgeschöpften Kreditrahmen von ca. 25,285 Mio. Euro. Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern bestanden in Höhe von ca. 7,6 Mio. Euro.
ihren Konzernabschlüssen folgende Überschüsse vor Körperschaftssteuern und
Gewerbesteuern: Geschäftsjahr Jahresüberschuss vor Steuern in Euro 2011 10.631.856,77 € 2010 9.777.773,00 € 2009 14.990.929,00 € 2008 9.525.155,00 € 2007 520.604,00 €
dem Konzernjahresabschluss zum 31.12.2011 war die Bildung weiterer Rückstellungen für Prozessrisiken in Höhe von 25,331 Mio. Euro angekündigt. Die Eigenkapitalquote 2011 lag bei 22,38 % bei einem Eigenkapital von ca. 32,979 Mio. Euro. Verbindlichkeiten, Rücklagen und Rückstellungen waren in gleicher Höhe wie bei der G1 KG ausgewiesen.
Abzug der Energiesteuern in Höhe von insgesamt ca. 151,921 Mio. Euro, handelsrechtlicher Innenumsätze in Höhe von rund 175,587 Mio. Euro und wirtschaftlicher Innenumsätze in Höhe von ungefähr 38,348 Mio. Euro. Unter die handelsrechtlichen Innenumsätze fielen die Umsätze, die die T32 KG für Lieferungen an die H11 in Höhe von ca. 59,667 Mio. Euro und die H11 für Lieferungen von Heizöl und Kraftstoffen an die T32 in Höhe von ca. 72,534 Mio. Euro erzielte. Wirtschaftliche Innenumsätze waren die Umsätze der G1 KG, die diese mit der U3 in Höhe von ca. 174.000 Euro erlöste, und die Umsätze, die die Q25 mit der U3 in Höhe von rund 32,685 Mio. Euro erwirtschaftete. Die Q25 war mit der Beschaffung des Flüssiggases für die G1 KG befasst. Die T32 KG trat an die Stelle der im Jahr 2011 liquidierten Q28 Biobrennstoff GmbH & Co. KG. Diese befasste sich insbesondere mit dem Vertrieb von Pellets. Die Energiesteuern 2006 in Höhe von rund 151.921.000 Euro setzten sich zusammen aus folgenden Beträgen: 98.178.000 € enthalten im Netto-Umsatz der H11 GmbH & Co. KG 16.352.000 € enthalten im Netto-Umsatz der G1 KG; einschließlich I12 Zweigniederlassung, C2...; „NLBB“ im Jahr 2011 liquidiert 896.000 € enthalten im Netto-Umsatz der T1 36.495.000 € enthalten im Netto-Umsatz der T32 151.921.000 € Summe Die Gesamtumsätze berechneten sich daher für das Jahr 2006 wie folgt: Netto-Umsatzerlöse T.-Gruppe 705,841 Mio. € Netto-Umsatzerlöse H11 (gerundet) 751,456 Mio. € abzgl. handelsrechtl. Innenumsätze -175,587 Mio. € abzgl. wirtschaftlichl. Innenumsätze -38,348 Mio. € abzgl. Energiesteuern -151,921 Mio. € Summe: 1.091,441 Mio. €
dem Studium der Betriebswissenschaften trat er im Jahr 1992 in das mittelständische schwäbische Unternehmen ein. Sein im Januar 1997 verstorbener Vater und der persönlich haftende Mitgesellschafter, nämlich sein Schwager und Jurist Q3, führten die Geschäfte vor seinem Eintritt. Jedenfalls seit Anfang des Jahres 1997 leitete der Betroffene die geschäftlichen Aktivitäten der Nebenbetroffenen und die zahlreichen verbundenen Unternehmen gemeinsam mit seinem Schwager. Er übernahm von dem ausscheidenden Geschäftsführer W1, Geschäftsführer (von 1969 bis 1999; hausinternes Kürzel: …) im Zeitraum von 2000 bis 2003 auch die Vertriebsleitung für das Flüssiggasgeschäft. Der Betroffene T3 ist Eigentümer eines Einfamilienhauses im Wert von 1,2 Mio., auf dem eine Hypothek mit einer Darlehensvaluta von ca. 500.000 Euro lastet, und einer Eigentumswohnung im Wert von ungefähr 300.000 Euro. Ferner verfügt er über ein Wertpapierdepot von ca. 150.000 Euro. Er bezieht ein jährliches Geschäftsführergehalt in Höhe von ca. 277.000 Euro, das sich seit dem Jahr 2005 von ungefähr 250.000 Euro erhöhte. Die Ertragswerte der Kapitalanteile von Q3 und T3 liegen – konservativ geschätzt – jeweils bei ungefähr 20 Mio. Euro. Der Betroffene T3 war seit dem Jahr 2002 im Vorstand des E1 tätig und seit Mai 2011 dessen Vorstandsvorsitzender. Er war seit Gründung der U3 im Jahr 1997 bis heute Mitglied im Beirat der U3. Von 2000 bis zum Jahr 2002 war er gemeinsam mit E2 (Q2 stellt den Vorsitzenden) und von April 2002 bis März 2004 mit G2 (U. stellt den Vorsitzenden) und von April 2004 an mit S2 (Q1 stellt den Vorsitzenden) stellvertretender Vorsitzender des Beirats der U3. Im Jahr 2005 war er zudem Präsident des europäischen Flüssiggasverbandes (…) mit Sitz in C3..., dem zwanzig nationale Flüssiggasverbände angehörten, und er vertrat den E1 dort bis in das Jahr 2010 hinein. Der Betroffene ist verheiratet und hat drei Kinder im schulpflichtigen Alter. 6. Die T1 GmbH: a) Unternehmensgeschichte und Leitungspersonen: Die T1 GmbH (
folgend: T1) mit Sitz in O... wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8.1.1960 gegründet. Geschäftsführer der T1 war zunächst T12, seit November 1993 auch E4. Unternehmensgegenstand war der Handel von Flüssiggas, Herstellung und Vertrieb von Flüssiggas–Armaturen und Geräten, Planung und Einrichtung von Flüssiggasversorgungsanlagen.
einem notariellen Verschmelzungsvertrag vom 22.8.1996, eingetragen in das Handelsregister Ende November 1996, übernahm die T1, O..., die T1 GmbH, I3... Gesellschafterin beider juristischer Personen war zu diesem Zeitpunkt die Q7 GmbH & Co. KG, O... Am 3.1.2002 erwarb die G1 KG sämtliche Gesellschaftsanteile an der T1. Zugleich wurde der Betroffene T3 zum weiteren Geschäftsführer neben E4 bestellt, während die Geschäftsführerin T12 abberufen wurde. E4 blieb als Geschäftsführer bis zum Dezember 2002 eingetragen.
einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 16.4.2002 zwischen der G1 KG und der T1 führte die T1 ihren jährlichen Reingewinn an die G1 KG ab. Etwaige Geschäftsverluste trug
diesem Vertrag die G1 KG. Zum 1.1.2005 brachte die T1 ihr Flaschengasgeschäft in die G1 KG ein. Gleichzeitig schloss sie mit der G1 KG einen Vertrag über die Verpachtung des Kundenstamms für einen Zeitraum von acht Jahren. Im Laufe des Jahres 2009 übertrug die T1 ihren Flüssiggas-Kundenstamm an die G1 KG, die in die Vertragsbeziehungen mit den Flüssiggasendverbrauchern eintrat. Seitdem war die T1 nicht mehr operativ tätig.
stehenden Tabelle entnehmen: Jahr Netto-Umsatz in € Jahresergebnis in € 2002 1.805.948 205.034 2003 13.131.999 1.596.022 2004 12.691.685 1.700.511 2005 12.285.204 1.709.792 2006 11.895.054 1.579.356 2007 12.178.735 914.430 2008 11.446.213 1.107.605 2009 11.380.267 4.587.643 2010 ./. ./. 2011 ./. ./. Das Geschäftsjahr der Nebenbetroffenen T1 endete am 31.
folgend: U3): a) Gründungsgeschichte: Die U3 GmbH & Co. KG und ihre Komplementär-GmbH, die U3 Verwaltungs-GmbH, beide mit Sitz in E..., entstanden aufgrund einer Zusammenführung der Ausfuhrgesellschaften Q12(Q13) GmbH & Co. Handels KG (
folgend: Q12(Q13)), E.../L..., Q5 GmbH & Co. KG (
folgend: Q5), E..., und Q11 GmbH & Co. KG (
folgend: Q11), H..., sowie der G10 GmbH, C... (
folgend: G10). Die Q5 und ihre Komplementär-GmbH wurden im August 1967 gegründet. Gründungskommanditisten waren ursprünglich die Q2 GmbH, die Q1 GmbH & Co. KG und bis zu ihrer Verschmelzung auf die Q2 im Jahr 1995 die Q10 GmbH. Ihr Gesellschaftszweck war auf den Einkauf, Verkauf einschließlich Transport von Flüssiggas und der damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte gerichtet. Von der Q5 wurde der Geschäftsbetrieb der zum 1.11.1996 aufgelösten G10 GmbH übernommen. Hinzu kamen ferner die Geschäftsbetriebe der Q12(Q13) und der Q11. Die Q11 erlosch, indem deren Gesellschafter, die Q1, U., W2 Vertrieb GmbH und E3 austraten und die Q5 als einzige Komplementärin und Kommanditistin eintrat. In der ersten Jahreshälfte des Jahres 1997 firmierten die Q5 und ihre Komplementär-GmbH in U3 GmbH & Co. KG sowie in U3 Verwaltungs-GmbH um. Die U. GmbH & Co. KG a.A., die G1 KG, die W2 Vertrieb GmbH und die E3 GmbH traten als Kommanditistinnen hinzu. Die Geschäftstätigkeit der U3 umfasste im Wesentlichen den Transport und die Lagerung von Flüssiggas, die Durchführung technischer Prüfungen, die Instandhaltung von Kundenbehältern sowie den Betrieb von Lägern, Kesselwagen-Füllstellen und Flaschengasabfüllanlagen. Kommanditisten waren im Jahr 1997 die
folgenden Gesellschaften: Kommanditisten Kapital Anteil Q2 GmbH 6.000.000 DM 30% Q1 GmbH & Co. KG 6.000.000 DM 30% U. GmbH & Co. KG a.A. 3.400.000 DM 17% G1 KG 1.800.000 DM 9% W2 Vertrieb GmbH, H2..., später firmierend unter B1 GmbH 1.800.000 DM 9% E3 GmbH 1.000.000 DM 5% Im April 2002 trat die U14 GmbH als Kommanditistin ein und die U. GmbH & Co. KG a.A. schied aus. Die W2 Vertrieb GmbH schied ebenfalls aus. Die Anteile der U14 GmbH, der G1 KG und der E3 GmbH erhöhten sich auf 24,5%, 10% bzw. 5,5%.
Ziffern 3.1 des notariellen Gesellschaftsvertrags der U3 vom 5.2.1997 war die Tätigkeit der Gesellschaft auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Gesellschafter verpflichteten sich
Ziffern 3.2 ferner, ihre Tankkunden bis zu einer Behältergröße von 5,6 Tonnen in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich durch die Gesellschaft (U3) versorgen zu lassen (Andienungspflicht). Der Zusammenschluss wurde beim Bundeskartellamt im August 1996 angemeldet und am 20.9.1996 – unter dem Vorbehalt einer Prüfung des Zusammenschlusses
In der Anmeldung des Zusammenschlusses vom 21.8.1996 hieß es auszugsweise wie folgt: „Neben den Anbietern anderer Energien stehen die beteiligten Unternehmen im Wettbewerb untereinander und mit anderen Flüssiggas-Versorgungsunternehmen. Der Wettbewerb der beteiligten Unternehmen untereinander wird durch das hiermit angemeldete Zusammenschlußvorhaben nicht berührt werden, da sich die Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens auf die Transportlogistik des Flüssiggases ihrer Gesellschafter beschränken und auf deren wettbewerbsrelevante Aktivitäten – wie dargelegt – nicht erstrecken wird.“ Die U3 nutzte zur Ausfuhr des Flüssiggases eigene sowie die im Eigentum der Gesellschafter stehenden Lager. Sie unterhielt Dispositionsstellen in C4..., …, …, E4..., …, T..., …, …, …, …, …, H..., …, …, …, …, … und C... Die Dispositionsstellen betreuten zwölf Versorgungsgebiete in den Regionen Nord/West, Ost und Süd. Im März 2003 sollte eine schuldrechtliche Abänderung der im U3-Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Andienungspflicht gemäß Ziffern 3.2. erfolgen. Diese sah vor, dass die U2 sich verpflichtete, im Jahr 2003 mindestens 90.000 Tonnen, im Folgejahr mindestens 85.000 Tonnen durch die U3 ausfahren zu lassen. In jedem weiteren Jahr sollte sich die Menge um 5% reduzieren. Eine ähnliche Vereinbarung sollte im März 2003
dem nicht unterzeichneten Vertragsentwurf zwischen der G3 GmbH & Co. KG, den Gesellschaftern der G3, der U2 sowie der U5 GmbH geschlossen werden. Beide Transportgesellschaften fuhren den G3- und U3-Ausfuhrstatistiken ab dem Jahr 2002 zufolge für die U2 und die U5 GmbH, für diese bis zu deren Verschmelzung im Jahr 2003, tatsächlich Flüssiggasmengen aus. Die U3 wickelte seit ihrer Gründung für ihre Gesellschafter und Kooperationspartner, hier insbesondere für die T1, H14, N8/E..., U30/X..., X9/I5..., X7/M2... und U27/T... exklusiv den Transport von Flüssiggas zu allen Endkunden ab, die über einen Tank mit einem maximalen Fassungsvermögen von 5,6 t – begrenzt durch einen Füllstandsbegrenzer auf 2,9 t Fassungsvermögen – verfügten. Im Beirat der U3 waren alle Gesellschafter durch ihre Leitungspersonen bzw. ihre Beiratsmitglieder repräsentiert, insbesondere wie folgt: T3 (G1 KG), X2 (E3 GmbH), E2 (Q2), G2 (U4/U2), I1 (W2/B1 und U2), S1 (U4 und U2), X4 (Q2), N2, S2 und X3 (alle Q1). Der Beirat der U3 gab sich eine am 19.3.1997 verabschiedete Geschäftsordnung,
der Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden sollten. Eine Regelung bezüglich der Dauer der Amtszeit der ordentlichen Mitglieder erfolgte nicht. Dies wurde den Gesellschaftern überlassen. Die Besetzung der Positionen des Beiratsvorsitzenden und des stellvertretenden Beiratsvorsitzenden erfolgte durch Wahl. Hierbei sollten die Vertreter der drei größten U3-Gesellschafter besonders berücksichtigt werden. So geschah es auch. In den Jahren 1997 bis 2006 übten die folgenden Personen die Funktionen als Beiratsvorsitzender und Stellvertreter aus: Von Juli 1997 – Dezember 1998: X3 (Q1) als Vorsitzender und S1 (U.) als Stellvertreter, Januar 1998 – April 2000: N2 (Q1) als Vorsitzender und X4 (Q2) als Stellvertreter, April 2000 – April 2002: E2 (Q2) als Vorsitzender und T3 als Stellvertreter, April 2002 – April 2004: G2 (U2) als Vorsitzender und T3 als Stellvertreter und ab April 2004 bis mindestens Ende Mai 2005: S2 (Q1) als Vorsitzender und T3 als Stellvertreter. Der Beirat tagte
den Beiratsprotokollen in der Zeit vom 1.1.1997 bis 8.12.2004 regelmäßig vier bzw. ab dem Jahr 1999 drei Mal im Jahr. Ab Juli 2004 fuhr die U3 – neben Treibgas – auch Autogas für Tankstellen für ihre Gesellschafter aus.
dem Protokoll vom 9.4.2003 waren die Beiratsmitglieder sich einig, dass die U3 aufgrund der bis dahin geringen Anzahl von Autogas-Tankstellen keine Belieferung mit Mischgas vornehmen sollte. In der Sitzung vom 20.4.2004 beschloss der Beirat
dem Beiratsprotokoll, dass „die U3 bis zum 1.7.2004 die Versorgung mit den von den Versorgungsunternehmen genannten 231 Kunden mit 6.338 t p.a. realisieren soll“. Die U3 erwarb von den Gesellschaftsunternehmen und den Kooperationspartnern das Eigentum an dem von diesen eingekauften Flüssiggas, das in die von der U3 verwalteten Läger eingeliefert wurde.
Erhalt eines Auftrags lieferte die U3 das Flüssiggas an den Endverbraucher aus. Im Moment der Auslieferung übereignete sie das in den Tank eingefüllte Flüssiggas an den jeweiligen Gesellschafter oder Kooperationspartner zurück und stellte diesem das Flüssiggas zu einem Verrechnungspreis nebst den Ausfuhrkosten in Rechnung. Die berechneten Verrechnungspreise wie auch die Transportsätze waren gegenüber allen Gesellschaftern gleich. Lediglich die gegenüber den Kooperationspartnern berechneten Transportsätze wichen hiervon ab. Das Versorgungsunternehmen seinerseits lieferte das Flüssiggas unter Eigentumsvorbehalt in den Flüssiggastank der privaten Endverbraucher und Gewerbekunden ein und stellte diesem das Gas in Rechnung. Die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Verrechnungspreis verblieb bei dem Gesellschafter bzw. Kooperationspartner. b) Wirtschaftliche Verhältnisse: Die U3 verfügte
dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 über ein Eigenkapital in Höhe von ungefähr 9,9 Mio. Euro und im Vorjahr von ca. 10,25 Mio. Euro. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bestanden in Höhe von rund 12,7 Mio. Euro bzw. im Vorjahr von 12,9 Mio. Euro. Gegenüber Kreditinstituten bestanden Verbindlichkeiten von ungefähr 6,9 Mio. Euro. Liquide Mittel waren zum Stichtag 31.12.2011 in Höhe von rund 24.000 Euro vorhanden, zum 31.12.2010 in Höhe von ungefähr 122.104 Euro. Forderungen gegen die Gesellschafter bestanden zum 31.12.2011 in Höhe von ca. 22,9 Mio. Euro, im Vorjahr in Höhe von ca. 37,05 Mio. Euro. Die U3 erwirtschaftete Umsatzerlöse
der Gewinn- und Verlustrechnung 2011 in Höhe von ungefähr 425 Mio. Euro und in Höhe von ca. 416 Mio. Euro im Geschäftsjahr
einem Organigramm vom 1.10.1997 für die Region „Nord“ mit den Abteilungen „Organisation“, „Logistik“ und „Technik“, zuständig. G8 war bis zu seinem Ausscheiden für die Region „Ost“ mit den Abteilungen Logistik und Technik und S4 für die Region „Süd“ mit den Abteilungen „Logistik“ und „Technik“ verantwortlich. I9 war für die Zentrale nebst den „Abteilungen für „Technik“ und „Verwaltung“ sowie ihren jeweiligen Unterabteilungen und für die Ausübung der Sprecherfunktionen zuständig. Ab dem 1.5.1999 teilten sich I9 und N1 die Geschäftsführung der U3. I9 verblieb u.a. die Zuständigkeit für die Abteilungen „Verwaltung“, „Finanz- und Rechnungswesen“ und „Technik“. Bis zum 19.4.1999 übte er die Rolle des Sprechers der U3 aus. Seit Mitte April 1999 übernahm der Betroffene die Rolle des Sprechers der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH. Er war
einem Diagramm vom 3.4.2001 zuständig für die „Organisation/EDV“ und die „Logistik“. Ab November 2001 war er alleiniger Geschäftsführer. L6 war Logistikleiter und war Gesamtprokurist der Komplementär-GmbH der U3 (Datum der Ein- und Austragung im Handelsregister: 21.11.2001 bis 17.11.2003). Der Betroffene war zudem in den Jahren 1993 bis 1996 stellvertretender Geschäftsführer der Q12(Q13) GmbH. Ab Juli 1997 war er ferner als Leitungsperson der O3 GmbH & Co. KG tätig. Diese Tätigkeit wurde ihm vom Beirat der U3 genehmigt. Der Betroffene N1 ist verheiratet und bezieht ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von mindestens 200.000 Euro. 9. Die gesondert verfolgte U1 GmbH als
folgerin der U4 GmbH (& Co. KG a.A.):
dem Gesellschaftsvertrag vom 11.12.2012 das Erwerben, Halten und Veräußern von Beteiligungen sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens. Die U4 GmbH & Co. KG a.A. war seit dem Jahr 2001 bis zu ihrer Verschmelzung (Eintragung im Handelsregister am 31.1.2013) auf die U1 GmbH im Flüssiggas-Großhandel operativ tätig und leitete die Aktivitäten ihrer operativ tätigen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften. bb) U4 GmbH: Die U4 GmbH, die ehemals Nebenbetroffene, entstand durch formwechselnde Umwandlung der U4 GmbH & Co. KG a.A., der ursprünglichen Adressatin des Bußgeldbescheids, im Januar 2009.
dem Handelsregisterauszug war G2 seit der Entstehung der U4 GmbH von Januar 2009 (Datum der Eintragung im Handelsregister: 23.1.2009) bis Mai 2001 (Datum der Löschung im Handelsregister: 16.5.2011) einer ihrer Geschäftsführer. cc) U. (U4) GmbH & Co. KG a.A.: Die Gesellschaft wurde im Jahr 1995 unter der Firma „U. GmbH & Co. KG a.A.“ gegründet und im Januar 1996 in das Handelsregister eingetragen. In der Zeit vom 1.7.1997 bis 29.11.2001 war die U. GmbH & Co. KG a.A. im Endverbraucher-Flüssiggasgeschäft (Tank- und Flaschengas) in den alten Bundesländern und als Flüssiggas-Großhändlerin im sogenannten Streckengeschäft in den neuen und alten Bundesländern tätig. Von Dezember 2001 bis April 2005 trat sie nur noch als Großhändlerin im Streckengeschäft in den alten und neuen Bundesländern auf.
dem Einbringungsvertrag vom 29.11.2001 brachte die U. GmbH & Co. KG a.A. ihr Endverbraucher-Flüssiggasgeschäft „Alte Bundesländer“ zum Stichtag 29.11.2001 mit Rückwirkung zum 1.4.2001 in die U14 GmbH (später U2 GmbH) ein. Sie übertrug ferner
dem Vertrag vom 29.11.2001 ihre Kommanditbeteiligung an der U3 und den Geschäftsanteil an deren Komplementär-GmbH auf die U14 GmbH mit Wirkung zum 1.4.
folgend: B1), N..., das operative Endverbraucher-Flüssiggasgeschäft und das Streckengeschäft in den alten und in den neuen Bundesländern im Wege eines sogenannten „asset deals“ (Kauf von Unternehmensteilen) zum Übertragungsstichtag 1.5.2001. Der Zusammenschluss wurde vom Bundeskartellamt freigegeben und vollzogen. Es war in Befolgung eines entsprechenden Beirats- und eines Gesellschafterbeschlusses beabsichtigt, das operative klassische Flüssiggasgeschäft der B1 in den alten Bundesländern in die U14 GmbH und das operative klassische Flüssiggasgeschäft der B1 in den neuen Bundesländern in die U5 GmbH einzubringen. Seitdem war die ehemals verfolgte U. GmbH & Co. KG a.A. nur noch im sogenannten Streckengeschäft bundesweit operativ tätig. Ferner erwarb die U. GmbH & Co. KG a. A. die Kommanditbeteiligungen der ausscheidenden B1 (W2 Vertrieb GmbH) an der U3 an deren Komplementärin in Höhe von je 9%, so dass sie seit dem 1.5.2001 insgesamt eine Kapitalbeteiligung in Höhe von 26% an der U3 und deren Komplementär-GmbH hielt. Seit dem 24.1.2006 firmierte die U. GmbH & Co. KG a.A. unter der Bezeichnung „U4 GmbH & Co. KG a.A.“. Die U. GmbH & Co. KG a.A. war
einem Organigramm an der U. Polska sp.z.o.o. (100%) und der U. Gaz sp.z.o.o. (100%), …, ferner an der V4 GmbH, X2..., und der V3 GmbH, Q3..., unmittelbar und mittelbar beteiligt. dd) Die U.-Gruppe von 1950 bis 2005: Die U.-Unternehmensgruppe wurde seit dem Jahr 1950 vom Sohn U22 des Gründers U23, dessen Namenskürzel „…“ Bestandteil der Wort-Bildmarke „… GmbH“ ist, geführt. Der im Jahr … geborene U22 ist mit U21 verheiratet und hat drei Kinder. Er trat im Jahr 1950 in das 1947 von seinem Vater gegründete Unternehmen ein. Im Jahr 1958 wurde er dessen alleiniger geschäftsführender Gesellschafter.
seiner Einlassung – von Januar 1997 (Datum der Eintragung im Handelsregister: 6.2.1997) Geschäftsführer der () U. GmbH gemeinsam mit S1 (Datum der Eintragung im Handelsregister: 15.1.1992), der Komplementärgesellschaft der U. GmbH & Co. Verwaltungs KG. Im März 2002 (Datum der Löschung im Handelsregister: 15.4.2002) schieden er und S1 aus der Geschäftsführung der U. GmbH aus. Von März 2002 (Datum der Eintragung: 4.3.2002) bis Mai 2011 (Datum der Löschung: 26.5.2011) war G2 zum Geschäftsführer der U8 GmbH, der unmittelbaren Komplementärgesellschaft der U. GmbH & Co. KG a.A., bestellt. Zugleich war er (faktischer) Geschäftsführer der U. GmbH & Co. KG a.A., später U4 GmbH, von Januar 1997 bis zum Mai 2011 (Datum der Löschung: 16.5.2011). III. Der inländische Markt für Flüssiggas in Tanks: 1. Allgemeines a) Flüssiggas (engl. liquefied petroleum gas) ist ein Gemisch aus Propan und Butan sowie deren Gemische, das bei Raumtemperatur unter vergleichsweise geringem Druck flüssig bleibt. Es handelt sich um einen fossilen Energieträger, der aber schadstoffärmer (weniger Feinstaub und weniger Kohlendioxid) als Erdöl ist. Es fällt als Nebenprodukt bei der Rohölraffinierung (Erdöl) und als Begleitgas bei der Förderung von Erdöl und Erdgas in der Nordsee an. Von dort aus wird es per Schiff in den Nordseehäfen angelandet. Aufgrund der Entfernung zu den Seehäfen und -terminals bestand im Tatzeitraum ein Süd-Nord- und Ost-West-Preisgefälle (auch genannt Nord/Süd- und Ost/West-Gefälle) bedingt durch die Transportkosten.
Deutschland importiert wurde und wird das Flüssiggas über den sogenannten ARA-Raum (Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen) oder über die Seehafen-Terminals in C5... und Emden. Zur Aufnahme der mit Binnenschiffen aus Belgien und aus den Niederlanden bezogenen Flüssiggasmengen standen Ende 1996 fünf Binnenhafen-Terminals (E4..., L..., Mainz, Mannheim und N2...; das Terminal L2... wurde 1996 geschlossen) an deutschen Schifffahrtstraßen zur Verfügung. Die Binnenhafen-Terminals waren und sind Flüssiggasläger oder Umschlagstellen, die der Versorgung der regionalen Läger und Füllstellen der Flüssiggasversorgungsunternehmen dienen. Von den Raffinerien im ARA-Raum wird seit den 1970er Jahren Flüssiggas in sogenannten Kesseldruckwagen mit der Bahn transportiert. Die Versorgung der regionalen Läger ebenso wie die Belieferung der Großabnehmer in der Industrie und Chemie erfolgt überwiegend durch Bahnkesselwagen. Vereinzelt verfügen auch die kleineren Flüssiggaslieferanten über sogenannte Kesselwagenabfüllstationen. In diesen Fällen erwirbt der Flüssiggaslieferant eine ganze Kesselwagenladung mit Flüssiggas aus dem ARA-Raum von einem Großhändler und lässt den Kesselwagen per Bahn zu seiner Abfüllstation bringen. Dort wird der Inhalt unmittelbar in den Tankwagen umgefüllt. Ferner wird Flüssiggas überwiegend im Inland in Raffinerien erzeugt. Ca. 14 Raffineriestandorte waren
den Jahresberichten des E1 in den Jahren 2001 bis 2004 über die gesamte Bundesrepublik verteilt, u.a. in L2..., I..., Schwedt (Oder), Köln-Godorf, Wesseling, H2..., Leuna (Inbetriebnahme durch die Y4 1997), Ingolstadt, Hemmingstedt (Heide), Lingen (Ems), Vohburg, Salzbergen, Neustadt, Uetze-Dollbergen. Zur Belieferung eines Tankbesitzers durch Straßentankwagen wird eine tägliche Tourenplanung erstellt. Transporte in Tanklastwagen auf der Straße müssen über eine Gefahrgutkennzeichnung verfügen. Hierzu bedienten sich die führenden Flüssiggasunternehmen seit den Jahren 1996/1997 der Ausfuhr über die U3 und die (beiden) G3-Gesellschaften und davor - regional begrenzt - ihrer Vorgängergesellschaften. In deren Auftrag transportierten neben eigenen Fahrern auch selbständige Flüssiggasspediteure, die das Flüssiggas bei den nächstgelegenen Raffinerien oder aus dem ARA-Raum beschafften. b) Flüssiggastanks zur Wärmeenergiegewinnung für Ein- und Zweifamilienhäusern waren im Tatzeitraum und sind auch heute vor allem in überwiegend ländlichen Gebieten anzutreffen und überall dort, wo aus immissionsschutzrechtlichen Gründen die Aufstellung von Heizöltanks untersagt war bzw. ist, also z.B. in Wasserschutzgebieten. Insbesondere in Gebieten, in denen eine leitungsgebundene Versorgung mit Erdgas oder Fernwärme nicht wirtschaftlich war, erfolgte eine Versorgung über Flüssiggas. Tankgasbehälter in einer Größenordnung von bis zu 2,9 Tonnen bedurften und bedürfen keiner bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Baugenehmigung. Tanks mit einem Fassungsvermögen größer als 2,9 Tonne
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.