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OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2013 - VI-4 Kart 2 - 6/10 (OWi)

Obsah (4)§ 1§ 12§ 21§ 2

Tenor I. Gegen die Nebenbetroffenen Q1 GmbH & Co. KG, T2 GmbH, U2 GmbH, G1 KG, T1 GmbH und U3 GmbH & Co. KG werden wegen vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbin

§ 1GWB i.d.F.

vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages und vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.1998 jeweils folgende Bußgelder festgesetzt:

  1. gegen den Betroffenen T3 in Höhe von 120.000 Euro,
  2. gegen den Betroffenen N1 in Höhe von 30.000 Euro. III. Die Betroffenen und Nebenbetroffenen haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F. v. 20.02.1990, §§ 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998, §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 OWiG i.d.F. v. 22.08.2002, hinsichtlich des Betroffenen N1 zusätzlich: § 14 OWiG i.d.F.v. 19.02.1987, hinsichtlich der Nebenbetroffenen Q1 GmbH & Co. KG zusätzlich: § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB i.d.F. v. 18.12.
  3. Gründe A. Allgemeines I. Vorspann Das seit dem 7.6.2010 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelte Bußgeldverfahren gegen ursprünglich sechs Anbieter von Flüssiggas ist durch folgendes gekennzeichnet: Die nebenbetroffenen Versorgungsunternehmen gehörten und gehören zu den führenden Anbietern von Flüssiggas für Heiz- und Kochzwecke für private und gewerbliche (einschließlich Landwirtschaft) Endverbraucher in Deutschland. Sie waren und sind Mitglieder im E1 e.V. (

folgend: E1), dem größten Interessenverband deutscher Flüssiggasunternehmen mit ca. 50 Mitgliedern (sogenannte im E1-organisierte Flüssiggasunternehmen). Die U3 GmbH & Co. KG war und ist ein Gemeinschaftstransportunternehmen der Versorgungsunternehmen, nämlich eine Transportgesellschaft. Das Verfahren gegen die U1 GmbH, die in die Verfahrensstellung der erloschenen U4 GmbH eintrat, wurde am 15.4.2013 zur gesonderten Weiterverhandlung abgetrennt. Die Betroffenen, T3 und N1, waren und sind die (faktischen) Geschäftsführer der G1 KG und der U3 GmbH & Co. KG. Der vom Bundeskartellamt erhobene Tatvorwurf erstreckt sich darauf, dass insbesondere die Leitungspersonen der Versorgungsunternehmen vom 1.7.1997 bis 1.5.2005 dem Kartellverbot dadurch zuwidergehandelt haben sollen, indem sie absprachegemäß in Bezug auf sogenannte Bestandskunden, die Lieferungen von Flüssiggas in Tanks zur Wärmeerzeugung in Heizsystemen benötigten, aktiven Wettbewerb unterließen. Bestandskunden waren dabei

dem Verständnis der Leitungspersonen der Flüssiggasversorgungsunternehmen solche Endverbraucher, die bereits irgendwann einmal von einem Gesellschafter oder Kooperationspartner der Ausfuhrgesellschaften beliefert worden waren. Gleiches galt für Endverbraucher, die von den Gesellschaftern oder Kooperationspartnern im Wege von Unternehmensakquisitionen und -expansionen hinzuerworben worden waren. In den 1950er Jahren wurde Flüssiggas in Gaszylindern (in Flaschen) überwiegend zu Kochzwecken und von Handwerksbetrieben (z.B. von Dachdeckern) eingesetzt. Seit Beginn der 1960er Jahre erfolgte eine Nutzung von Flüssiggas auch in Tanks und Tankanlagen zu Heizzwecken. Flüssiggas für Heizzwecke ist ein homogenes Gut. Die Qualität des aus zu 95% aus Propan- und zu 5% aus Propen(Butan)gas bestehenden Flüssiggasgemisches wird in Deutschland durch die DIN-Norm Nr. 51622 geregelt. Der Wettbewerb wird nahezu ausschließlich durch den Flüssiggas-Preis bestimmt. Die

frage- und Verbrauchsmenge der Endverbraucher (private Haushalte und gewerbliche Gewerbekunden einschließlich der sogenannten Landwirtschaftskunden) an Flüssiggas ist zudem – über das Jahr betrachtet – witterungsabhängig. In Deutschland wurden zur Tatzeit über 80% der Flüssiggastanks an die privaten Endverbraucher und Gewerbekunden von den Versorgungsunternehmen vermietet oder zur kostenpflichtigen Nutzung bereit gestellt. Nur ein geringer Teil der Tanks stand im Eigentum der Kunden. Die in Deutschland führenden Versorgungsunternehmen schlossen sich schon ab Beginn der 1960er Jahre zu regionalen Transportgemeinschaften in wechselnder Beteiligung zusammen, um steigende Transportkosten für die Ausfuhr von Flüssiggas zu senken. Dabei bildete sich eine bundesweite Infrastruktur von Auslieferungslagern heraus. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt in den Jahren 1996 und 1997 befürchteten die damals tätigen Leitungspersonen der Gründungsgesellschaften von drei Ausfuhrkooperationen (U3 und G3 sowie G3 (Ost)) einen Preisverfall angesichts in den alten und neuen Bundesländern – insbesondere durch das Aufkommen von Erdgas – eintretender Mengenrückgänge bei Tankgas und hoher Ausfuhrkosten. Sie beschlossen jedenfalls zumindest stillschweigend die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende, bundesweit wirkende Grundabsprache, während ihrer Zusammenarbeit in den Ausfuhrgesellschaften nicht aktiv Bestandskunden der anderen Gesellschafter und Kooperationspartner abzuwerben (Nichtangriffspakt). Der Beitritt zu den Ausfuhrkooperationen war gleichbedeutend mit dem stillschweigenden Abschluss eines kartellrechtswidrigen gegenseitigen Kundenschutzes. Diese Grundabsprache bildete gleichsam die „Geschäftsgrundlage“ für die Zusammenarbeit in den Kooperationen. Den Leitungspersonen war nicht nur bewusst, dass die Absprache geeignet war, den (Preis-)Wettbewerb um Bestandskunden zu verhindern, sondern es kam ihnen gerade auch auf diesen Effekt an. Als Folge der Absprache verblieb nur ein Restwettbewerb um Bestandskunden zwischen den Versorgungsunternehmen und im Verhältnis zu den freien Wettbewerbern. Die Absprache erstreckte sich nicht auf die sogenannten Neukunden. Funktionierender Wettbewerb fand namentlich um solche Endverbraucher statt, die erstmals eine Entscheidung für ein bestimmtes Heizsystem mit dem Bau eines Hauses oder im Zuge einer Neuinstallation treffen mussten. Der Senat ist sich bewusst, dass die Hauptverhandlung den unmittelbaren Beweis für die Absprache nicht hervorgebracht hat. Angesichts der Vielzahl der Indizien und Zeugenaussagen, die auf die Absprache hinweisen, hat der Senat indes keinen vernünftigen Zweifel an der Existenz der Absprache. Ob es darüber hinaus zwischen allen E1-Mitgliedsunternehmen einen vereinbarten einvernehmlichen Verzicht auf Wettbewerb um Bestandskunden gab, musste im vorliegenden Verfahren wegen der ohnehin schon langen Verfahrensdauer und der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen offen bleiben. Der Betroffene T3 (G1/T1), die Leitungspersonen Q3 (G1), E4 (T1), der Betroffene N1 (U3) sowie die –

Einspruchsrücknahme bzw. Verfahrenseinstellung – ehemals Betroffenen I1 (U2) und G2 sowie die Leitungsperson S1 (beide U4 und U2), der ehemals Betroffene N2 und die Leitungspersonen X3 , T4 und C1 (alle vier Leitungspersonen der Q1) sowie der ehemals Betroffene E2 (Q2), sowie –

dem Ergebnis dieser Hauptverhandlung – der gesondert verfolgte Betroffene X2 (E3), der inzwischen verstorbene Betroffene P1 (X1) und die Leitungspersonen der gesondert verfolgten Q8 GmbH & Co. KG setzten sich zur Verwirklichung der geschlossenen Vereinbarung in der Zeit ab dem 1.7.1997 dauerhaft über die Unwirksamkeit der Kartellabsprache hinweg und handelten in der Zeit vom 1.1.1999 bis zum 1.5.2005 dem Verbot des § 1 GWB zuwider. Konkret erfolgte das Hinwegsetzen dadurch, dass die (ehemals) Betroffenen und weiteren Leitungspersonen in Kenntnis der Existenz der verbotenen Bestandskundenabsprache die – teils von ihren Vorgängern übernommene – Vertriebspolitik ihrer Unternehmen weiterhin dahin ausrichteten und betrieben, – spiegelbildlich zum Verzicht auf den Bestandskundenwettbewerb – ausschließlich Neukunden anzuwerben. Ferner hielten sie über ihre Mitgeschäftsführer und leitenden Angestellten insbesondere die Mitarbeiter der Call-Center dazu an, anfragenden Kunden anderer E1-Mitgliedsunternehmen keine oder überhöhte Flüssiggaspreise zu nennen. Ferner ließen sie ihre Außendienstmitarbeiter nur potentielle Neukunden aufsuchen und verzichteten darauf, Bestandskunden anderer Anbieter zu bewerben, sei es durch Anzeigen in Werbeblättern, Zeitungen und Zeitschriften, sei es durch Hand- und Werbezettel. Alle diese Vorgaben der Geschäftsleitungen wurden von den Leitungspersonen der Nebenbetroffenen unternehmensintern mit der Aussage gerechtfertigt, ein wirksamer Wettbewerb lohne sich betriebswirtschaftlich für das Unternehmen nicht. Er führe nur zu ruinösem Preiswettbewerb und in der Folge zu sinkenden Flüssiggaspreisen. Um der Absprache zu ihrer bundesweiten Wirksamkeit zu verhelfen, war es erforderlich, dass die Leitungspersonen der Gesellschafter der G3 und der U3 sowie deren Kooperationspartner sich wechselseitig (stillschweigend) zusicherten, es zu unterlassen, sich „über Kreuz“ die Bestandskunden abzuwerben, was auch geschah. Die Absprache und die Hinwegsetzenshandlungen waren auch ursächlich für die unterlassene aktive Bewerbung von Bestandskunden. Die Kundenschutzabsprache und ihre konkrete Umsetzung waren objektiv geeignet, den Wettbewerb der Unternehmen untereinander zu beschränken, und sie beschränkten diesen auch. Potentielle (auch ausländische) Flüssiggasanbieter wurden durch die Kartellabsprache im Zusammenwirken mit den auch im Übrigen bestehenden hohen Marktzutrittshürden, insbesondere durch das Eigentum der organisierten Anbieter an den Flüssiggastanks, die Wechselkosten und die Gesamtbezugsverpflichtungen, im Auftreten auf dem deutschen Markt behindert. Ein wirksamer Wettbewerb um Bestandskunden, die einen Anteil von über 80% aller Kunden ausmachten, fand in Folge der Kartellabsprache unter den Kartellmitgliedern nicht mehr statt. Die Bestandkundenschutzabsprache schützte zum einen innerhalb der Ausfuhrkooperationen den jeweiligen, in die U3 und –

dem Ergebnis der Hauptverhandlung – in die (beiden) G3-Gesellschaft(en) eingebrachten Alt-Kundenstamm eines Gesellschafters vor dem Zugriff eines anderen Gesellschafters. Zum anderen schützte die Kartellabsprache eine nebenbetroffene Gesellschafterin

dem Zukauf von Unternehmensteilen (Flüssiggasgeschäften) oder Flüssiggasunternehmen vor einer Abwerbung der erworbenen (Neu-) Kundenstämme durch die übrigen Gesellschafter der U3. Unter anderem in der kritischen Phase der Vertragsumstellung vom bisherigen Flüssiggasunternehmen auf den neuen Versorger war der Schutz durch die Kartellabsprache für die Expansionspolitik von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Diesen Effekt der Kundenschutzabsprache nutzten insbesondere die Q2, Q1, U2 und G1 KG zu ihren Gunsten. In den Jahren 1995 bis 2005 erwarben sie – jeweils

Freigabe der Zusammenschlüsse durch das Bundeskartellamt – wiederholt Unternehmen und Unternehmensteile, um den rückläufigen Mengenabsätzen auf den Flüssiggasmarkt Rechnung zu tragen. Ursächlich für sinkende Flüssiggasabsätze (Tankgas) waren ab Mitte der 1990er Jahre vor allem die Erschließung des Ostens von Deutschland durch Erdgasleitungen in Ballungsgebieten und insbesondere im Westen Deutschlands die finanziellen Anreize des Staates zur Durchführung von Energieeinsparungs- und Wärmedämmungsmaßnahmen für Hauseigentümer. Den Mengenrückgängen traten die Unternehmen mit einer verstärkten Expansionspolitik entgegen. Die Expansionspolitik und die von der Bildung eines Kartells geprägte Vertriebspolitik der Versorgungsunternehmen ergänzten und bedingten sich gegenseitig. Sie waren Ausdruck einer einheitlichen wettbewerbshemmenden Geschäftspolitik in einem ohnehin schon wettbewerblich gedämpften Markt. Ab Mitte/Ende der 1990er Jahren ging ein wirksamer Preiswettbewerb nur noch von den am Markt auftretenden neuen, überwiegend inländischen und einigen alteingesessenen Anbietern (ca. 180 sogenannte freie Anbieter, die nicht im E1 organisiert waren) aus, die dem Kartell nicht angehörten und die ihr Preissetzungsverhalten und folglich ihre Preise nicht an dem Kartellpreisniveau orientierten. Obwohl hohe Marktzutrittshürden bestanden, etwa weil Investitionen in Tanks, Fahrzeuge, Läger oder Kesselwagenfüllstationen erforderlich waren, sahen diese Wettbewerber den Wettbewerb um Tankkunden bei niedrigeren Preisen und Margen als lohnend und attraktiv an. Die Beschränkung des Wettbewerbs war auf dem räumlichen bundesweiten Markt für Flüssiggas zu Heizzwecken auch spürbar. Der Wettbewerb auf dem deutschen Flüssiggas-Markt für Tankgas war bis zum Jahre 2005 zwar insbesondere aufgrund der Wechselträgheit der ca. 420.000 Flüssiggaskunden sowie weiterer rechtlicher und struktureller Rahmenbedingungen, der gemeinsamen Ausfuhrsätze in den Kooperationen und gemeinsamen Beschaffungen – etwa über Einkaufsgesellschaften wie der O3 oder ihre Muttergesellschaften – ohnedies schon stark gedämpft. Durch die Absprache kam der Bestandskundenwettbewerb aber zwischen den Versorgungsunternehmen, den gesondert verfolgten Versorgungsunternehmen und den assoziierten Flüssiggasanbietern nahezu vollständig zum Erliegen. Lediglich solche Bestandskunden, die ihren Liefervertrag aus Unzufriedenheit mit dem bisherigen Versorgungsunternehmen von sich aus (aktiv) gekündigt hatten, wechselten noch den Anbieter. All dies verschaffte den nebenbetroffenen Versorgungsunternehmen und den kooperierenden Flüssiggasanbietern den notwendigen Preissetzungsspielraum und die finanziellen Verhaltensfreiräume zur Expansion durch Zukauf von Kundenstämmen und Unternehmen oder Teilbetrieben in einem Markt mit sinkendem Flüssiggasabsatz. Die Leitungspersonen der Nebenbetroffenen handelten vorsätzlich. Sie kannten die Kartellabsprache, auch soweit sie sie nicht selbst geschlossen hatten, und auch die tatsächlichen Umstände, die zur Unwirksamkeit der Kartellabsprache führten. Sie wussten auch, dass ihr Verhalten dazu beitrug, deren wettbewerbsbeschränkende Wirkung durchzusetzen. Die spürbare Beschränkung des Wettbewerbs nahmen die Betroffenen T3 und N1 und die übrigen Leitungspersonen der Versorgungsunternehmen nicht nur billigend in Kauf, sondern es kam ihnen darauf an, diese Beschränkungen auch durchzusetzen. Nur so konnten sie die sich ihnen bietenden Preissetzungsspielräume effektiv auch zur Expansion ihrer Unternehmen nutzen. Als erfahrene Kaufleute wussten sie zudem, dass der Abschluss einer Kundenschutzabsprache und ihre Umsetzung gegen das Kartellgesetz verstießen. Das ordnungswidrige Verhalten (Anknüpfungstaten) ihrer Geschäftsführer und Leitungspersonen ihrer Komplementärgesellschaften müssen die Nebenbetroffenen sich gemäß § 30 OWiG zurechnen lassen. Der Senat ist davon überzeugt (§ 261 StPO), dass bei jedem Versorgungsunternehmen – mit Ausnahme der U3 – ein kartellbedingter Mehrerlös entstanden war. Dafür spricht der wirtschaftliche Grundsatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Mehrerlöses der am Kartell beteiligten Unternehmen dient. Das Kartell wurde über einen Zeitraum von mindestens siebeneinhalb Jahren aufrechterhalten. Anhand der vom Bundeskartellamt erhobenen Preisdaten der freien Anbieter hat der Senat einen solchen kartellbedingten Mehrerlös zudem berechnen (Preisdifferenz) und schätzen können, was ebenfalls für die Entstehung des Mehrerlöses spricht. Die Betroffenen und Nebenbetroffenen wurden wegen vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Hinwegsetzens gegen das Kartellverbot

§ 1, 9 GWB i.V.m.

§ 38 Abs.1 Nr. 1 GWB 1990 und durch ihre über den 31.12.1998 hinausgehende Mitwirkung an der Fortführung des Kartells wegen Zuwiderhandelns

§§ 1, 9 GWB i.V.m.

§ 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999 verurteilt. Die T2 haftet als Rechtsnachfolgerin der erloschenen Q2. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten beiden Hauptvoraussetzungen, nämlich eine Gesamtrechtsnachfolge und eine wirtschaftliche Vermögensidentität, die eine Haftung der in die Verfahrensstellung der Q2 eingerückten T2 begründen, liegen vor. Der Senat schätzt, dass im Tatzeitraum individuell für jedes einzelne Versorgungsunternehmen kartellbedingte Mehrerlöse in folgender Höhe entstanden: Q1: etwa 68 Mio. Euro. T2 (Q2): etwa 57 Mio. Euro. G1 KG: etwa 23 Mio. Euro. U2: etwa 18 Mio. Euro. T1: etwa 10 Mio. Euro. Für die Berechnung und Schätzung der hypothetischen Wettbewerbspreise hat der Senat die Preise von Kartellaußenseitern, den sogenannten freien Anbietern, erhoben und zu Grunde gelegt. Das war möglich, weil jene Preise

dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht durch das Kartell der Versorgungsunternehmen beeinflusst waren. Ein sogenannter Schirmpreiseffekt konnte

dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Es wurden gegen die T2, U2 GmbH, G1 KG und T1 GmbH sogenannte Ahndungsgeldbußen gemäß § 30 Abs. 1 OWiG aufgrund eines konkreten Günstigkeitsvergleichs gemäß § 4 Abs. 3 OWiG

dem für sie günstigeren Bußgeldrahmen des § 81 Abs. 2 GWB 1999 verhängt. Die gegen die Q1 GmbH & Co. KG verhängte Ahndungs- und Abschöpfungsgeldbuße wurde

einem konkreten Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs. 3 OWiG) dem günstigeren Bußgeldrahmen des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2007 entnommen. Hinsichtlich der Betroffenen T3 und N1 wurden die Bußen gemäß § 4 Abs. 3 OWiG dem für sie günstigeren Regelbußgeldrahmen des § 38 Abs. 4 Satz 1 GWB 1990 entnommen, wobei der Tat des Betroffenen N1 das Gewicht einer Beihilfe zukam. Für die U3 hat der Senat keinen kartellbedingten Mehrerlös festgestellt, weshalb lediglich die Verhängung einer Buße

dem für sie günstigeren Regelbußgeldrahmen des § 38 Abs. 4 Satz 1 GWB 1990 in Betracht kam. Gegen die weiteren Leitungspersonen, die ehemals Betroffenen N2 und G2, wurde das Verfahren jeweils eingestellt (§ 47 Abs. 2 OWiG),

dem diese erkrankten bzw. entlassen wurden. Der ehemals Betroffene I1 nahm seinen Einspruch zurück. Hinsichtlich der verurteilten Betroffenen und Nebenbetroffenen wurden die Verfahren im Übrigen gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit mit den Bußgeldbescheiden des Bundeskartellamts ein Kartellvorwurf auch für den Vertrieb von Flaschengaszylinder erhoben worden war. II. Die Betroffenen und die Nebenbetroffenen: 1. Die Q1 GmbH & Co. KG: a) Unternehmensgeschichte, Leitungspersonen und Beirat: Die Q1 GmbH & Co. KG (

folgend: Q1) ist ein Versorgungsunternehmen mit Sitz in E... Sie wurde als GmbH im Jahr 1949 gegründet und entstand in ihrer heutigen Rechtsform durch Umwandlung im Jahr 1965. Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb von Flüssiggas und verwandten Kohlenwasserstoffen, „in Sonderheit“ durch Aufstellung von vermieteten Koch- und Heizgeräten für Haushalt, Behörden und Gewerbe sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere auch die Beteiligung an ähnlichen und verwandten Unternehmungen. Die Nebenbetroffene gehörte zur U18-/O1 mit der G4 GmbH (

folgend: G4) und der G5 mbH (

folgend G5) als Holdinggesellschaften an der Spitze.

geordnet waren die Zwischenholdinggesellschaften U19 GmbH (

folgend: U19) und darunter angeordnet die G6 (

folgend: G6). Kommanditistin der Q1 war die G6, die seit dem Jahr 1994 sämtliche Kapitalanteile hielt.

dem Gesellschaftsvertrag vom 16.6.1965 durfte die Kommanditistin durch Beschluss Rechtsgeschäfte

ihrer Wahl von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen. Die Gesellschaft durfte Bankkredite und Darlehen nur mit ihrer Zustimmung aufnehmen. Komplementärin der Q1 war und ist die Q1 GmbH. Die Q1 verfügte jedenfalls seit dem 1.7.1997 (Beginn des Tatzeitraums) über einen Beirat. Er tagte mehrmals im Jahr. Im Beirat waren in den Jahren 2006 und 2011/12 die Geschäftsführer der U19 und der G6, C3 (geb. 19.8.1955) und I8 (geb. 27.7.1959), vertreten. Sie sind es auch heute noch. In den Sitzungen des Beirats wurde insbesondere die allgemeine Geschäftspolitik einschließlich der Vertriebspolitik der Nebenbetroffenen Q1 festgelegt. An den Sitzungen des Beirats nahmen ferner die Leitungspersonen der Q1, insbesondere N2 (auch

seinem altersbedingten Ausscheiden aus der Geschäftsführung im Jahr 2008), C1, zumindest seit dem Jahr 2000 S2 und T4 teil. N2 war seit dem Jahr 1982 (Datum der Eintragung im Handelsregister: 12.7.1982) Gesamtprokurist der Q1 GmbH und ein Jahr später stellvertretender Geschäftsführer (Datum der Eintragung: 6.12.1983). Von 1986 (Datum der Eintragung: 28.10.1986) bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden am 30.6.2008 (Datum der Löschung: 24.9.2008) war er ordentlicher Geschäftsführer der Q1 GmbH und damit zugleich faktische Leitungsperson der Nebenbetroffenen Q1 mit der Zuständigkeit u.a. für Finanz- und Rechnungswesen, Technik, Datenverarbeitung, Organisation und Personal, ferner war er Sprecher der Geschäftsführung. C1 wurde im Jahr 1991 zur weiteren Leitungsperson mit der Zuständigkeit für das Personal in den Verkaufsbüros bestellt. Er war vom 22.4.1991 bis zum 29.4.1996 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Seit Ende des Jahres 1999 (Datum der Eintragung: 2.12.1999) waren S2, seit Februar 2000 auch T4 (seit 1987 Gesamtprokurist, Datum der Eintragung als stellvertretender Geschäftsführer: 11.2.1994, als ordentlicher Geschäftsführer: 28.2.2000) sowie G7 (Datum der Eintragung: 11.3.2008) zu Geschäftsführern der Q1 GmbH berufen.

dem Ausscheiden von C1 im Februar 2002 übernahm T4 das Ressort „Verkauf alte Bundesländer“. Prokurist der Q1 GmbH war in den Jahren 2006 bis 2012 V1. Der Vorgänger von N2, der ehemalige Geschäftsführer X3 (Datum der Eintragung als stellvertretender Geschäftsführer: 19.2.1968, zuvor Prokurist seit Dezember 1966), war

seinem Ausscheiden im März 1994 im Beirat der Q1 tätig. Er nahm im Jahr 1997 für die Q1 an den Verhandlungen mit dem Bundeskartellamt zur Freigabe der Gründung der U3 teil. X3, versehen mit einer entsprechenden Vollmacht, und N2 vertraten die Q1 bei der Unterzeichnung des U3-Gesellschaftsvertrags. X3 war zudem von März 1997 bis Juli 1999 für die Q1 entsandtes Mitglied im Beirat der Nebenbetroffenen U

  1. Im Jahr 1997 war er Vorsitzender des Beirats. N2 war ebenfalls Beiratsvorsitzender im Beirat der U3 vom 19.1.1998 bis zum Jahr
  2. Als Mitglied schied er am 10.5.2002 aus dem Beirat der U3 aus. An seine Stelle als Beiratsmitglied trat S
  3. S2 wurde am 20.4.2004 an Stelle von G2, u.a. Geschäftsführer der U2 GmbH, zum Vorsitzenden des Beirats der U3 gewählt. N2 vertrat die Q1 im Vorstand des E
  4. Spätestens seit dem 20.5.1998 war er dessen stellvertretender Vorsitzender, im Jahr 1999 war er ordentliches Vorstandsmitglied und im Jahr 2000 zweiter stellvertretender Vorstandsvorsitzender. b) Beteiligungsverhältnisse, Übernahmen und Marktanteile: Die Nebenbetroffene war im Tatzeitraum

dem Konzernabschluss zum 31.12.2005 als Mehr- und Minderheitsgesellschafterin an zahlreichen deutschen Gesellschaften beteiligt. Für das Jahr 2005 gilt insoweit Folgendes: Gesellschaft Anteilsbesitz in % C27 GmbH , … 25 G16-GmbH & Co. KG, N... 33,33 G16-Verwaltungs-GmbH, N... 33,33 G18 GmbH & Co. KG, N2... 33,33 G18 Verwaltungsgesellschaft mbH, N2... 33,33 G17 Verwaltungs GmbH & Co. KG, … 50 G17 Verwaltungs GmbH, … 50 G19 Verwaltungs-GmbH LL., … 50 K3 GmbH, … 60 O5 GmbH, E... 100 O6 GmbH, … 46 O3 Verwaltungs GmbH, C5... 50 O3 GmbH & Co. KG, C5... 50 Q26 GmbH & Co. KG, … 50 Q27-GmbH, … 50 Q25 GmbH & Co. KG, E... (bis 17. November 2005) 100 Q25 GmbH, H2... 100 Q29 e. V., …. 100 U3 GmbH & Co. KG, E... 30 U3 Verwaltungs-GmbH, E... 30 X14 GmbH, L... 31,2 Zum 31.12.2011 war sie

dem Konzernjahresabschluss an folgenden Gesellschaften beteiligt: Gesellschaft Anteilsbesitz in % C27, … 25 G16 GmbH & Co. KG, H... 33,33 G16 Verwaltungs GmbH, H... 33,33 G17 GmbH & Co. KG, … 50 G17 Verwaltungs GmbH, … 50 G18 GmbH & Co. KG, … 33,33 G18 Verwaltungsgesellschaft mbH, …. 33,33 O6 GmbH, …. 46 O3 GmbH & Co. KG, C5... 50 O3 Verwaltungs GmbH, C5... 50 Q26 GmbH & Co. KG, …. 50 Q27-GmbH, …. 50 Q25 GmbH, H2... 100 U3 GmbH & Co. KG, E... 30 U3 Beteiligungsgesellschaft mbH, E... 30 X14 GmbH, L... 31,2 Die Q1 unterhielt darüber hinaus zahlreiche Auslandsbeteiligungen in Polen, Tschechien, der Slowakei, Rumänien, Ungarn und Österreich. Das Auslandsgeschäft der Q1 wurde im Jahr 2006 in ein Joint-Venture mit dem österreichischen Flüsisggas-Marktführer G20, einem Tochterunternehmen des größten US-amerikanischen Flüssiggasversorgers A5, …, eingebracht. Die G20 GmbH, Österreich, brachte ebenfalls ihre Gesellschaften in Tschechien und der Slowakei in das Joint-Venture ein. Alle Auslandsgesellschaften wurden seitdem von der „A6“ (kurz: A6) mit Sitz in …(Österreich) gehalten, an der Q1 und G20 jeweils mit 50% beteiligt waren. Der Konzernabschluss der G4 zum 31. Dezember 2008 wies dementsprechend noch als Auslandsbeteiligung die A6 GmbH, …/Österreich aus. Entsprechende ausländische Beteiligungen fanden sich in den Konzernabschlüssen der G4 seit dem Jahr 2009 nicht mehr,

dem der Gesellschaftsanteil an der A6 GmbH veräußert worden war. In der zweiten Hälfte des Jahres 1998 wurden die Q16 GmbH, Ende des Jahres 2000 die Q1 GmbH in O2..., und mit Eintragung im Handelsregister am 6.3.2001 die X7 GmbH, M2..., eine U3-Kooperationspartnerin, auf die sie aufnehmende Q1 verschmolzen.

einem Vertrag vom 4.11.1999 erwarb die Q1 das Flüssiggasgeschäft der Q15 & Co. GmbH und der T20 GmbH, L3... Die neu erworbenen „E9- und Q15-Mengen“ fuhr die Q1 als assoziierte Kooperationspartnerin

den Auslieferungsstatistiken der G3 für die Jahre 2000-2004 in der Folgezeit (ab 2000 bis 2005) weiterhin über die G3 aus. Der Marktanteil der Q1 in Deutschland lag im Flüssiggas-Endverbrauchergeschäft (Tank- und Flaschengas)

der Schätzung anderer Flüssiggasanbieter wie der Q2 GmbH und der U4 GmbH & Co. KG a.A. in den Jahren 1996 bei 11,7%, 2001 bei 14%, in den Jahren 2005/2006 bei ca. 13%. Im Durchschnitt lag er im Tatzeitraum bei ca. 13%; nur im Tankgas lag er 2004 bei ca. 13,26%. c) Wirtschaftliche Verhältnisse der Q1, G4 und der G4-Gruppe: Im Zeitraum 1995 bis Juli 2012 erwirtschaftete die Q1 die folgenden Umsätze, Absätze und Ergebnisse

Gewerbesteuer: Jahr Umsatz in T € Absatz in t Ergebnis in T €

GewSt 1995 127.813 211.509 15.024 1996 146.103 229.372 21.123 1997 137.623 195.458 8.588 1998 115.709 190.251 9.997 1999 111.691 182.536 - 1.774 2000 216.891 267.339 - 11.185 2001 231.177 281.397 21.023 2002 211.135 283.066 13.593 2003 215.335 280.844 7.913 2004 207.826 267.779 - 4.404 2005 226.092 278.535 8.373 2006 247.972 270.380 7.236 2007 223.834 231.293 - 5.035 2008 276.275 256.933 3.542 2009 236.262 267.470 8.505 2010 284.284 272.880 7.656 2011 285.730 238.155 9.024 1-7/2012 164.392 1.927 Der Umsatzsprung im Jahr 2000 beruhte darauf, dass die Nebenbetroffene – wie bereits erwähnt – mit Vertrag vom 4.11.1999 das Flüssiggasgeschäft von E9 und Q15 übernommen hatte.

Abzug von Körperschaftssteuern ergaben sich folgende Jahresüberschüsse in den Jahren 1995 bis 2010: Jahr Jahresüberschuss In Mio. € Jahr Jahresüberschuss In Mio. € 2010 6,657 2002 11,820 2009 7,396 2001 18,281 2008 3,080 2000 -9,726 2007 -4,378 1999 -1,543 2006 6,292 1998 8,693 2005 7,281 1997 7,468 2004 -3,830 1996 18,368 2003 6,881 1995 13,064 In den Jahren 2011 und 2010 fanden Entnahmen der Gesellschafter in Höhe von rund 7 Mio. € bzw. rund 8,5 Mio. € statt. Die G4 erzielte

den Konzernjahresabschlüssen in den vergangenen Geschäftsjahren folgende Umsätze und Jahresüberschüsse: Jahr Umsatz in T € Konzernjahresüberschuss in T € 2003 6.298 2004 336.624 5.325 2005 348.309 12.528 2006 330.657 30.058 2007 314.459 29.785 2008 377.177 24.814 2009 382.066 22.593 2010 450.330 21.056. 2011 459.526 27.895 Zum 31.12.2011 bestanden

dem Konzernjahresabschluss Verbindlichkeiten in Höhe von 19,8 Mio. Euro und bei einem Eigenkapital in Höhe von 209 Mio. Euro. Die den Holdinggesellschaften der G4-/ O1

geordneten Tochtergesellschaften einschließlich der Q1 wurden in den Konzernabschlüssen der G4 der Jahre 2006 und 2011 konsolidiert. Mit dem Geschäftsbereich „Verpackungen“ erzielte die G4 im Jahr 2011 durch die vollkonsolidierte A3–Gruppe Umsätze in Höhe von 81 Mio. Euro. Mit den operativ tätigen

geordneten Konzerntochtergesellschaften, an denen sie unmittelbar und mittelbar zu mehr als 50% beteiligt war, erwirtschaftete die G4 in den Jahren 2006 und 2011 die folgenden Umsätze – ohne den Geschäftsbereich Verpackungen im Jahr 2011 – : Geschäftsbereich: 2006 2011 Nettoumsatz Handel mit Flüssiggas (Q1 und Töchter) 248,3 Mio. € 285,9 Mi.€ Nettoumsatz Baubeschläge (T43 und Töchter) +60,2 Mio. € +73,5 Mio. € Nettoumsatz Anlagen- und Maschinenbau (A7 KG und M8 KG- letztere nur 2006) +22,0 Mio. € +18,9 Mio. € abzgl. Innenumsätze mit den Transportgesellschaften G3 und U3 -20 Mio. € -20 Mio. € abzgl. Energiesteuern -14,31 Mio. € -15,4 Mio.€ Summe: 296,2 Mio.€ 342,9 Mio. € Konsolidierte Zahlen für das Jahr 2012 lagen nicht vor. Die Q1 bildete im Hinblick auf das vom Bundeskartellamt verhängte Bußgeld ausweislich des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2007 Rücklagen in Höhe von 1 Million Euro. Rückstellungen waren

dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 in Höhe von 700.000 Euro ausgewiesen. 2. Die T2 GmbH als

folgerin der Q2 GmbH: a) Gründung der T2 GmbH (

folgend: T2): Die T2 ist ein Gemeinschaftsversorgungsunternehmen der B6-Gruppe und des T16-Konzerns. Die T2 war in den Jahren 2011 und 2012 eine 100prozentige Tochtergesellschaft der Q2 GmbH (

folgend: Q2). Mit Vertrag vom 15.10.2012 verschmolz sich die Q2 auf die sie aufnehmende T2. Die Verschmelzung wurde am 22.10.2012 in das Handelsregister eingetragen. Ziele der Verschmelzung waren die Neuausrichtung der Geschäftsfelder der Q2, das Angebot neuer Produkte und die Vermeidung eines hohen Bußgelds im vorliegenden Verfahren. Die X8 GmbH (X8) hatte die T2 im Jahr 2005 gegründet. Am 14.12.2006 hatte die Q2 einen Anteilskauf- und -Übertragungsvertrag sowie einen Konsortialvertrag mit der X8 geschlossen,

denen sie zunächst 74,9% der Gesellschaftsanteile erworben hatte. Zum 9.6.2011 hatte sie die restlichen Anteile erworben. Der Unternehmensgegenstand der T2 bestand im Handel mit Flüssiggas in einem Umkreis von bis zu 100 km ihres Sitzes. Das operative Geschäft der T2 setzte sich ursprünglich zusammen aus den Geschäftsbereichen Flaschen- und Tankgas. Geschäftsführer der T2 neben F7 war seit dem Jahr 2007 L2, dessen Eintragung in das Handelsregister Mitte August 2007 erfolgte. Seit dem 5.2.2010 (Datum der Eintragung im Handelsregister) war er Alleingeschäftsführer der T2. b) Unternehmensgeschichte und Leitungspersonen der Q2: Die Q2 war ein Flüssiggas-Versorgungsunternehmen mit Sitz in L... Sie hatten die technischen Kaufleute B7 und B4 (Sohn) im Jahr 1950 unter der Firma „Q17 Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ gegründet. Ihr Geschäftszweck war

dem Handelsregisterauszug der Grossvertrieb von Flüssiggas und von hierzu erforderlichen Geräten und Apparaten sowie die Beteiligung an Unternehmen gleicher oder verwandter Art.

dem Tod seines Vaters wurde B4 im Jahr 1957 alleiniger Geschäftsführer. Im Jahr 1963 hatte sich der niederländische T16-Konzern an dem mittelständischen Unternehmen über seine französische Tochtergesellschaft, die D2 S.A. (

folgend: D2), und über eine weitere französische Gesellschaft, die T23 & Cie., Q2..., im Wege einer Kapitalerhöhung zu 50% beteiligt. Der alleinvertretungsberechtigte Präsident und Generaldirektor der D2 wurde

der Satzung vom 27.5.1963 neben B4 zum Mit-Geschäftsführer bestellt. Seitdem verfügte die Q2 über einen Beirat. Die D2 war jedenfalls bis zum Jahr 2006 eine Tochtergesellschaft im 100prozentigen unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsbesitz der T17 N.V mit Sitz in Q..., …/niederländische Antillen und Hauptbüro in V.../Niederlande. Diese Gesellschaft war und ist die Konzern-Holdinggesellschaft des T16-Konzerns. Bei dieser handelt es sich um einen diversifizierten Mischkonzern mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen und zahlreichen unmittelbaren und mittelbaren ausländischen Tochtergesellschaften weltweit. Im Jahr 1964 erfolgte

dem Handelsregisterauszug die Änderung der Firma in „Q2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Im Jahr 1974 übernahm die D2 die Anteile in Höhe von 25% der T23 & Cie. In den folgenden Jahrzehnten wurde die Q2 als paritätisches Gemeinschaftsunternehmen weiter geführt. Am 31.12.1983 hielten B4 und die D2 jeweils 50% der Stammanteile. Am 30.6.1993 schieden B4 im Alter von 72 Jahren und der Vertreter der D2 aus der Geschäftsführung aus. Zu einer Erhöhung der Stammanteile der D2 kam es im Jahr

  1. Es erfolgte eine Verschmelzung der „C10“ Gesellschaft mbH, E4..., und der Q2 GmbH, E3..., (zuvor firmierend unter „J3“) auf die sie aufnehmende Q2 GmbH, L... Die C10 stand vor der Verschmelzung zu 100% im Anteilsbesitz der D2 und hielt sämtliche Anteile an der Q10 GmbH, E3…. Die Q2 GmbH, E3..., war vor ihrer Verschmelzung auf die Q2 GmbH, L..., gleichfalls ein Gemeinschaftsunternehmen der Eheleute B4/B5 und der D
  2. Ebenfalls im Jahr 1995 erfolgte eine Verschmelzung der 100prozentigen Tochtergesellschaften Q10 GmbH und Q2 GmbH, L3..., auf die sie aufnehmende Gesellschaft Q2 GmbH, L... Beide Gesellschaften hatten ihr Flüssiggasgeschäft in die Q2 eingebracht. Im Zuge der Verschmelzung Mitte 1995 stockte die D2

einer Erhöhung der Stammeinlage auf 18 Mio. DM ihren Kapitalanteil auf 72,74 % auf. Die Q2 war seither ein Gemeinschaftsunternehmen des T16-Konzerns und der sogenannten B6-Gruppe, bestehend aus den Eheleuten B4 und B5 sowie ab dem Jahr 2009 der F8 GmbH. B4 hielt bis zu seinem Tod im Februar 2009 24,07% der Kapitalanteile, seine Ehefrau 3,19%. Geschäftsführer der Q2 waren X4 (vom 10.10 1990 stellvertretender, seit 20.6.1995 ordentlicher Geschäftsführer bis 23.

  1. 1999), H9 (von August 1996 bis November 1999) und L1 (seit August 1992 stellvertretender Geschäftsführer, seit Juni 1995 ordentlicher Geschäftsführer). C4 war ab Juni 1996 bis zu seinem Tod (28.1.2010) Prokurist. Im Jahr 1997 war X4 Vorstandsmitglied des E
  2. Er unterzeichnete den Gesellschaftsvertrag zur Gründung der U3 im Februar 1997 für die Q
  3. Von März 1997 bis Juli 1999 war er Mitglied im Beirat der Nebenbetroffenen U
  4. Am 16.1.1998 wurde er bis zu seinem Ausscheiden bei der Q2 zum stellvertretenden Beiratsvorsitzenden gewählt. Sein

folger im Beirat der U3 war der Mitgeschäftsführer L1 bis zum Eintreten des neuen Geschäftsführers E2 in den Beirat der U3 Ende Dezember 1999. L1 legte im Januar 2000 die Geschäftsführung nieder. Der ehemals Betroffene E2 wurde

einem Gesellschafterbeschluss mit Wirkung vom 23.7.1999 zum Geschäftsführer der Q2 bestellt. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 23.11.

  1. Er ersetzte den vom Beirat abberufenen Geschäftsführer X
  2. E2 war als erster Geschäftsführer für den Vertrieb und das Marketing zuständig. Im Dezember 1999 wurde er zum Beiratsmitglied der U3-Verwaltungs GmbH bestellt. Am 21.12.1999 nahm er das erste Mal an einer Beiratssitzung der U3 an Stelle seines unmittelbaren Vorgängers L1 teil. Er war auch im E1 aktiv, in den Jahren 2003 und 2005 als Mitglied des Schiedsgerichts und im Jahr 2011 als Vorstandsmitglied. C6 war von Dezember (Datum der Eintragung: 19.12.2000) bis Januar 2002 (Datum der Löschung: 23.1.2002) zum weiteren Geschäftsführer der Q2 bestellt. Seit dem 1.9.2002 trug L2 als kaufmännischer Geschäftsführer (Datum der Eintragung: 25.9.2002) die Verantwortung für das Personal-, Rechnungs- und Finanzwesen. c) Beteiligungsverhältnisse der Q2: Die Q2 hielt im Jahr 2006 selbst – neben der Beteiligung an der U3 und ihrer Kommanditgesellschaft – Kapitalbeteiligungen an weiteren Gesellschaften, darunter an der O3 GmbH & Co. KG (O3), C5..., und an der X14 GmbH, L... (…), einem Importterminal seit 1977, gegründet auf Initiative der Q
  3. Beide Terminals waren und sind Umschlagterminals, was bedeutet, dass keine dauerhafte Lagerung des Flüssiggases erfolgt. Bei der O3 handelte es sich um ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen von Q1 und Q
  4. Geschäftsführer der O3 war in Doppelmandatsträgerschaft der Betroffene N
  5. Ferner hielt die Q2 seit mindestens 2001/2002 sämtliche Anteile an der C28 s.r.o., Q3.../Tschechien. Dabei handelte es sich ursprünglich um ein Gemeinschaftsunternehmen der Q8 GmbH & Co. KG und der Q2, dessen Anteile in voller Höhe die Q2 im Tausch an einer Gesellschaft in Polen erwarb. Im Einzelnen hielt sie im Jahr 2006 folgende prozentuale Geschäfts- und Kommanditanteile an den

folgend genannten Gesellschaften: U3 GmbH & Co. KG, E... 30% U3 Verwaltungs-GmbH, E... 30% O3 GmbH & Co. KG, C5... 50% O3 Verwaltungs GmbH, C5... 50% X14 GmbH & Co. KG 41,70% C28 s.r.o., Q3.../Tschechien 100% X14 GmbH 41,70% G21-GmbH, … 20% I16-Vertriebs GmbH, I... 100% O6 GmbH, … 27% Q13 GmbH & Co. Handels KG, L... 66,67% Q13 GmbH, L... 66,67% Am 29.8.2006 erwarb die Q2, das Flüssiggasgeschäft der B8 GmbH (vormals Messerschmidt), E3... Sie veräußerte im Jahr 2009 den Geschäftsbereich „Flaschengas“ an die U2 GmbH. Im Jahr 2012 hielt sie sämtliche Beteiligungen an den vorgenannten Gesellschaften

dem Einbringungsvertrag vom 15.10.2012 unverändert in gleicher Höhe mit Ausnahme der Kapitalbeteiligung an der C28 s.r.o. d) Umstrukturierung Q2/T16-Konzern im Oktober 2012: Im Zeitpunkt der Verschmelzung (22.10.2012) auf die sie aufnehmende T2 bestand das Vermögen der Q2 im Wesentlichen aus dem Kommanditanteil an der Q28 GmbH & Co. KG in Höhe von 100%, den Geschäftsanteilen an der Q29 GmbH in Höhe von 100%. Die Verschmelzung der Q2 auf die sie aufnehmende T2 war Teil einer konzerninternen Umstrukturierung. Diese vollzog sich im Oktober 2010 in mehreren Einzelakten wie folgt:

(1)Zur Durchführung der von ihrer Gesellschafterversammlung im Herbst 2012 beschlossenen Umstrukturierung gründete die Q2 mit Gesellschaftsvertrag vom 10.9.2012 zunächst die Komplementärgesellschaft Q29 GmbH, die am 13.9.2012 in das Handelsregister eingetragen wurde. Mit Gesellschaftsvertrag vom 24.9.2012 gründete sie ferner die Q28 GmbH & Co. KG, die am 2.10.2012 in das Handelsregister L... eingetragen wurde (1. Schritt). Alleingesellschafterin der Q29 GmbH und einzige Kommanditistin der Q28 GmbH & Co. KG war bis zu ihrer Verschmelzung die Q2 GmbH. Unternehmensgegenstand der Q28 GmbH & Co. KG war der Handel mit Energieträgern aller Art, insbesondere Flüssiggas, sowie der Handel mit bzw. die Herstellung von Gasgeräten und anderen Produkten. Ferner war die Gesellschaft

ihrem Unternehmensgegenstand berechtigt, im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks im In- und Ausland andere Unternehmen zu gründen, Beteiligungen an solchen zu erwerben sowie die Geschäftsführung und/oder Vertretung für diese Gesellschaften zu übernehmen und Zweigniederlassungen zu errichten.

§ 12b) des Gesellschaftsvertrags vom 24.9.2012 war die Q28 Gmb

H & Co. KG verpflichtet, die Jahresüberschüsse in voller Höhe dem Verrechnungskonto der Kommanditistin Q2, heute der T2, gutzuschreiben.

(2)In die Q28 GmbH & Co. KG wurde der gesamte operative Geschäftsbetrieb der Q2 gemäß dem Einbringungsvertrag vom 15.10.2012 sowie den Anlagen 1 bis 24.1 zum Stichtag 15.10.2012 eingebracht (2. Schritt), nämlich der Betrieb und die

folgenden Rechte übertragen, bestehend aus dem gesamten Kundenstamm mit ca. 70.000 Privat- und 12.000 Gewerbekunden und die sie betreffenden Kundenverträge, vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden zur Übernahme der jeweiligen Vertragsbeziehung (§ 415 Abs. 2 BGB), den Grundstücken und Grundstücksrechten (insoweit wurde

§ 21

des Vertrags die Auflassung erklärt), den gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten und anderen immateriellen Vermögensgegenständen, insbesondere das technische „know how“, Gastanks sowie sämtliche technischen Anlagen, Maschinen und sonstige dem Betrieb zuzuordnenden Gegenstände, den Vorräten, Büroausstattungen und Inventare der Geschäftsräume, den Fahrzeugen, den Arbeitsverträgen mit ca. 248 Arbeitnehmern, den sonstige Verträgen und Vertragsangeboten, den Lieferanten-, Dienstleistungs- und Versicherungsverträgen, den ca. 350 Konzessionsverträgen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Flüssiggas und ungefähr 150 Wegenutzungsverträgen mit privaten Investoren, vorbehaltlich der Zustimmung zur Übernahme der jeweiligen Vertragsbeziehung, den Miet- und Leasingverträgen, den Rechten aus ungefähr 45 Unterlassungsverträgen, den Guthaben auf Bankkonten und Depots sowie den Geschäfts- und Kommanditanteilen an sämtlichen Tochtergesellschaften, insbesondere an der T2, G21 GmbH, I16-Vertriebs G.m.b.H., O3 GmbH & Co. KG sowie der O3 Verwaltungs GmbH, O6 Gesellschaft mbH, Q13 GmbH & Co. Handels KG sowie ihrer Verwaltungs GmbH, der Q13 GmbH, X14 GmbH & Co. KG sowie ihrer Verwaltungs GmbH, U3 GmbH & Co. KG sowie ihrer Verwaltungs-GmbH. Sämtliche Zustimmungserklärungen der Gesellschafterversammlungen der Beteiligungsgesellschaften zu den Abtretungen der Gesellschaftsanteile wurden erteilt.

dem Einbringungsvertrag vom 15.10.2012 hatte der Kommanditanteil der Q2 an der Q28 GmbH & Co. KG einen Buchwert von 1.000 Euro. Als „Gegenleistung“ für die Einbringung des operativen Geschäftsbetriebs wurde

dem notariellen Einbringungsvertrag vom 15.10.2012 das feste Gesellschaftskapital der Kommanditisten (das Stammkapital) von 1.000 Euro auf einen Wert von 10 Mio. Euro erhöht. Von der Übertragung auf die Q28 GmbH & Co. KG nicht erfasst waren die folgenden und die Geschäftsanteile der Q2 an der T2.

(3)3. Schritt:

dem „Kauf- und Abtretungsvertrag“ vom 15.10.2012 verkaufte und veräußerte die Q2 ihre Geschäftsanteile an der T2 an ihre Gesellschafter, die F8 GmbH, B5 und an die D2 S.A. Vereinbart wurden Kaufpreise für die drei Geschäftsanteile von 1.323.850 Euro, 175.450 Euro und 4.000.700 Euro, also insgesamt 5,5 Mio. Euro. In dem gleichen Vertrag gewährte die Q2 ihren drei Gesellschaftern Darlehen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises.

dem Vertrag vom 15.10.2012 wurden die Darlehensauszahlungsansprüche und die Kaufpreisansprüche gegeneinander aufgerechnet. Die Geschäftsanteile der T2 verteilten sich auf die neuen Gesellschafter der T2 wie folgt: F8 GmbH: 3,19% B5: 24,07% D2: 72,74% Damit Geschäftsanteile und Rechtsverhältnisse der Q2: die Kommanditanteile an der Q28 GmbH & Co. KG in Höhe von 100%, die Geschäftsanteile an der Q29 GmbH in Höhe von 100%, die Geschäftsführerdienstleistungsverträge der Q2 mit den Geschäftsführern E2 und L2 waren die nämlichen Kapitalbeteiligungsquoten, wie sie ursprünglich an der Q2 bestanden, nunmehr auch an der T2 gegeben. Die D2 (D2) war in den Jahren 2010 und 2011 und ist heute eine unmittelbare 100prozentige Tochter der T38 N.V. und eine mittelbare 100prozentige Tochter der T41 B.V. sowie der Konzernholding T17 N.V., zu deren Geschäftsbereich T44 sie gehört.

(4)In einem vierten Schritt verschmolz sich die Q2

dem notariell beurkundetem Verschmelzungsvertrag vom 15.10.2012 auf die sie aufnehmende T2, dem die Gesellschafterversammlung der Q2

einer notariellen Urkunde mit gleichem Datum zustimmte. Die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erfolgte am 22.10.2012. Das bei der Q2 bis zum 22.10.2012 verbliebene Vermögen – der Kommanditanteil an der Q28 GmbH & Co. KG, die Geschäftsanteile an der Q29 GmbH in Höhe von 100% und die Dienstleistungsverträge mit den Geschäftsführern E2 und L2 – gingen auf die sie aufnehmende Gesellschaft, die T2, mit Wirkung vom 22.10.2012 über. Ab diesem Zeitpunkt hielt die T2 sämtliche Kommanditanteile an der Q28 GmbH & Co. KG sowie sämtliche Gesellschaftsanteile an deren Komplementär-GmbH, der Q29 GmbH. Bezogen auf die ungefähr 70.000 Kundenverträge der Q2 erklärten mehr als 96,8% der Endverbraucher zum 31.1.2013 ihre Zustimmung zur Übernahme der Vertragsbeziehung durch die Q28 GmbH & Co. KG. Die ca. 12.000 Gewerbekunden erteilten ihre Zustimmung

einem entsprechenden gemeinsamen Anschreiben der Q2 und der Q28 GmbH & Co. KG

Ablauf von 14 Tagen stillschweigend. Die Privatkunden besaßen die Möglichkeit, entweder auf der Internetseite über einen sogenannten „Button“ ihre Zustimmung ausdrücklich zu erteilen oder eine einem Informationsschreiben beigefügte Antwortkarte abzusenden. Großkunden wurden dazu aufgefordert, ihre Zustimmung schriftlich zu erteilen. Der Übernahme der Vertragsbeziehung durch die Q28 GmbH & Co. KG in Bezug auf die ca. 350 Gemeindekonzessionsverträge stimmten bis 31.1.2013 ca. 2% der Gemeinden zu. Bezüglich der ca. 150 Investorenverträge lag eine Zustimmung in ca. 15% der Fälle vor. Das ursprüngliche, eigene operative Geschäft der T2 umfasste zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung nur noch das Tankgasgeschäft mit einem Umfang von ca. 3.400 Tankgaskunden und einem jährlichen Tankgasabsatz zwischen 5.000 und 6.000 Tonnen (einschließlich 500 Tonnen Zählergeschäft). Das Anlagevermögen der T2 bestand aus einem Lager und einer Kesselwagenabfüllstation. Zu ihrem Personal zählten insgesamt elf von anderen Unternehmen gestellte Leiharbeiter oder Mitarbeiter mit Zeitarbeitsverträgen, die ausschließlich für die T2 arbeiteten, sowie ihr Geschäftsführer, L2, als kaufmännischen Leiter, der auch für die Buchhaltung zuständig war. Drei ihrer Vertriebsmitarbeiter waren seither bei der Q2 angestellt und arbeiteten von L... aus im Wege der Personalgestellung durch die Q2 für die T

  1. Zwei Innendienstmitarbeiter arbeiteten im Wege der Personalgestellung durch die X8 und die Q2 für T
  2. Die übrigen Mitarbeiter waren Gebietsleiter und Techniker, die letzteren waren gemeinsam mit dem Innendienstleiter Q27 auch vor Ort bei der T2 tätig waren. Der Innendienstleiter Q27 war mit 30% seiner Arbeitskraft für die Q2 GmbH & Co. KG in E2... im Regionalcenter Ost der Q2 beschäftigt. Die T2 verfügte über keine eigene Einkaufsabteilung. Ab dem Jahr 2009 übernahm die Q2 GmbH (seit Oktober 2012 die Q28 GmbH & Co. KG) den Einkauf, wobei die T2 das Flüssiggas anschließend von der Q2 erwarb. Die Q2 GmbH (& Co. KG) führte aufgrund eines Dienstleistungsvertrags auch die Buchhaltung der T2 und arbeitete mit demselben Buchhaltungssystem. Auch der Jahresabschluss der T2 wurde und wird durch Mitarbeiter der Q2 erstellt. Die Ausfuhr des Gases erfolgte und erfolgt durch die U
  3. Damit erzielte die T2 im Geschäftsjahr vor der Verschmelzung

(2011)einen Umsatz von ca. 8 Mio. Euro, von denen 6,5 Mio. Euro auf das Tankgasgeschäft und ungefähr 1 Mio. Euro und ca. 1.000 Tonnen auf das Flaschengasgeschäft entfielen. Die T2 hatte noch vor Durchführung der Umstrukturierung im Oktober 2012

einem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 12.7.2012 mit Wirkung zum 1.10.2012 ihr Flaschengasgeschäft an die I2 GmbH (

folgend: I2) zu einem Kaufpreis von 700.000 Euro verkauft und übertragen. Der Verkauf umfasste den vollständigen Kundenstamm bestehend aus ca. 350 aktiven Verteilerstellen und ca. 1.000 sogenannten „Schläferkunden“ (aktuell nicht aktive Abnehmer), alle im Umlauf und auf dem Lager befindlichen Flaschen und Paletten sowie drei LKW und einem Anhänger.

einem Rahmenvertrag vom 12.7.2012 hatten die T2 und die I2 außerdem vereinbart, dass die T2 der I2 die Möglichkeit einräumt, in den vorhandenen Flüssiggaslagertanks Gas einzulagern und umzuschlagen und dass die T2 in ihrem Abfüllwerk Flüssiggas in Flaschen für I2 abfüllt. Außerdem übernahm die I2 eine von einer Zeitarbeitsfirma gestellte Mitarbeiterin der T2.

Unterzeichnung des notariellen Verschmelzungsvertrags wurde auch die Satzung der T2 am 15.10.2012 neu gefasst.

§ 2Nr.

1 der Satzung war Gegenstand des Unternehmens der Handel mit Gas aller Art sowie der Handel mit bzw. die Herstellung von Gasgeräten und anderen Produkten.

§ 2Nr.

2 war die Gesellschaft unter anderem berechtigt, Unternehmen gleicher Art oder ähnlicher Art im In- und Ausland zu errichten, bestehende zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen und/oder Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften zu gründen. § 8 Ziffer 5 lautete ebenso wie in den Vorgängersatzungen der Q2 wie folgt: 50% des Jahresüberschusses laut festgestellter Gewinn- und Verlustrechnung vor Einstellung von Gewinnanteilen in die Rücklagen sind an die Gesellschafter auszuschütten; die restlichen 50% sind in Gewinnrücklagen einzustellen. Höhere Ausschüttungen können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, niedrigere nur mit allen Stimmen beschlossen werden. Auch insoweit enthielt § 18 Ziffer 2 der Satzung in Abänderung von § 8 Ziffer 5 – ebenso wie die Vorgängersatzungen der Q2 – die wortlautidentische Verpflichtung zur Ausschüttung des gesamten Jahresüberschusses laut festgestellter Gewinn- und Verlustrechnung. Die Sonderrechte der Gesellschafterin B5 blieben, solange diese Gesellschafterin war und insbesondere soweit es die Stimmrechtsausübung betraf, in vollem Umfang erhalten. 50% der Stimmrechte entfielen auf B5 als Gesellschafterin und 50% auf die Gesellschafterin D2 S. A. Auch das wechselseitige Wettbewerbsverbot der Gesellschafter in § 20 der Satzung blieb wie in den Vorgängersatzungen der Q2 wortlautidentisch erhalten. Die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der T2 GmbH seit dem 15. Oktober 2012 zeigt folgende Graphik: - Foto zwecks Schwärzung entfernt - e) Wirtschaftliche Verhältnisse des T16-Konzerns, der Q2 und der T2: Der T16-Konzern erzielte im Jahr 2006

dem Konzernjahres- und -lagebericht Umsätze in Höhe von ca. 15,113 Mrd. Euro. Damit entsprach der Jahresumsatz 2006 dem Vorjahresumsatz. Der konsolidierte Jahresabschluss 2006 erfasste neben der T17 N.V. selbst sowohl Gesellschaften, in denen die T17 N.V. einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausübte als auch Gemeinschaftsunternehmen, in denen die T17 N.V. (mittelbar) einen gleichwertigen Einfluss auf die Geschäftsführung wie ihre Partner ausübte. Konzerninterne Umsätze sind in den Umsätzen von 15,113 Mrd. Euro nicht enthalten. Die Q2 und die T2 wurden in den Jahren 2010 und 2011/2012 in die konsolidierten Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der T17 N.V. einbezogen.

ihrem eigenen Jahresabschluss zum 31.12.2011 wurde die T2 ebenfalls dem Konsolidierungskreis der T17 N. V. zugerechnet. Im Jahr 2011 erwirtschaftete der T16-Konzern einen Jahresumsatz in Höhe von 17,362 Mrd. Euro. Der Marktanteil der Q2 im Endverbrauchergeschäft (Tank- und Flaschengas) ging im Jahr 1996 auf ca. 12,9 % zurück. In den folgenden Jahren erhöhte er sich

ihren eigenen Angaben leicht auf etwa bis 13,5 % (März 2004). Der Marktanteil Tankgas lag 2004 bei 12,23%. Im Jahr 2004 zählte das Unternehmen etwa 80.000 Kunden im Tankgasgeschäft (ohne Flaschenhändlervertriebsstellen). Die Q2 war mit ca. 70.000 privaten Flüssiggaskunden – neben der Q1 mit ca. 80.000 Flüssiggaskunden und einem Marktanteil von ca. 13,26%

(2004)– das zweitgrößte Flüssiggasunternehmen in Deutschland. Im Handelsregister war kein isolierter Gewinnabführungsvertrag zwischen der Q2 und ihren Gesellschaftern eingetragen. Gleichwohl kam es

den Bestimmungen in den Satzungen vom 14.7.1997 und vom 29.8.2000 zu regelmäßigen Ausschüttungen in zweistelliger Millionenhöhe. Die Q2 wies erstmals in der Bilanz für das Geschäftsjahr 2007 eine Rückstellung in Höhe von 16,27 Mio. Euro für das vorliegende Bußgeldverfahren aus. Ende 2012 belief sich diese auf einen Betrag von insgesamt 22,3 Mio. Euro. Diese Rückstellung ging

dem Einbringungsvertrag vom 15.10.2012 auf die Q2 GmbH & Co. KG über. Die Umsatzerlöse der Q2 betrugen

den Jahresabschlüssen in den Jahren 1998 bis 2011 mit Schwankungen bis 297 Mio. Euro. Die Entwicklung ergibt sich aus der

folgenden Tabelle: Jahr Absatz in t Netto-Umsatzerlöse in T € Jahresergebnis in T € 1998 208.643 142.222 12.492 1999 189.051 129.184 8.706 2000 170.129 137.802 6.537 2001 170.269 144.656 6.701 2002 166.857 134.743 10.909 2003 175.782 147.322 14.911 2004 167.347 140.671 10.787 2005 149.528 11.789 2006 174.830 10.

  1. 2007 173.993 - 15.707 Sondereffekt Rückstellungen Kartellverfahren 2008 228.350 11.566 2009 207.473 27.292 2010 285.
  2. 14.437 2011 297.563 12.549 Im Jahr 2012 erwartete sie einen Jahresüberschuss von ca. 10 Mio. Euro.

dem Jahresabschluss 2011 betrug die Bilanzsumme der Q2 ca. 117 Mio. Euro. Es bestanden Verbindlichkeiten in Höhe von ungefähr 49,463 Mio. Euro. Die Bilanzsumme betrug

dem notariellen Verschmelzungsvertrag vom 15.10.2012, der Angaben zur Bilanz per 30.6.2012 enthielt, rund 95,937 Mio. Euro. Die Umsatzerlöse der T2 in den Jahren 2005 bis 2011 lagen mit Schwankungen um die 7 Mio. Euro.

dem Jahresabschluss zum 31.12.2011 der T2 betrug die Bilanzsumme ungefähr 4,632 Mio. Euro zum 31.12.2011 und ca. 4,955 Mio. Euro zum 31.12.2009.

der Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 erzielte sie Umsatzerlöse in Höhe von rund 8,041 Mio. Euro im Jahr 2011 und rund 8,324 Mio. Euro im Jahr

  1. Sie erwirtschaftete einen Jahresüberschuss im Jahr 2011 von ca. 738.719 Euro und im Jahr 2009 von ungefähr 641.624 Euro. Der Bilanzposten „Sonstige Verbindlichkeiten“ enthielt zum 31.12.2011 Pfandgelder für Flüssiggas in Flaschen in Höhe von ca. 477.000 Euro.
  2. Die U2 GmbH: a) Unternehmensgeschichte der U2 GmbH (

folgend: U2): Die U2 firmierte bis zum 1.9.2002 (Datum der Eintragung im Handelsregister: 12.12.2002) unter der Bezeichnung „U14 GmbH“. Die Gesellschaft führte ursprünglich die Unternehmensbezeichnung „F10 GmbH“ und hatte ihren Sitz in U…. Sie hatte ein operatives contracting-Geschäft betrieben. Danach hatte sie als Mantelgesellschaft fortbestanden. Mit-Gesellschafter der U14 GmbH waren eine natürliche Person und die U4 GmbH & Co. KG a.A., die bis zum 24.1.2006 als U. GmbH & Co. KG a.A. firmierte und aus der die U4 GmbH im Januar 2009 im Wege der Umwandlung (Datum der Eintragung im Handelsregister: 23.1.2009) hervorging. Die U. GmbH & Co. KG a.A. erwarb

dem notariellem Vertrag vom 1.3.2001 zu den bereits gehaltenen Anteilen die restlichen 37% der Anteile an der Gesellschaft von dem Mitgesellschafter. Die Gesellschaft änderte am selben Tag (1.3.2001) ihre Firma in „U14 GmbH“ und den Geschäftszweck u.a. in „Abfüllung und Vertrieb von Flüssiggas“. Ferner verlegte sie den Sitz

H... und bestellte den ehemals Betroffenen G2 zum Geschäftsführer (Datum der Eintragung im Handelsregister: 15.5.2001). Mit Beschluss vom 28.3.2001 berief die Gesellschafterversammlung zum weiteren Geschäftsführer S1 sowie zu Prokuristen G9, I3 und M4. Ab dem 1.5.2001 war auch der ehemals Betroffene I1 als Geschäftsführer für die U2 tätig. Im Jahr 2002 beschlossen die U. GmbH & Co. KG a.A. und die Y2 GmbH (später firmierend unter Y1 GmbH) ihre klassischen Flüssiggasgeschäfte (ohne Streckengeschäfte) in den neuen und alten Bundesländern im Wege der Gründung eines sogenannten „Joint-Ventures“, der U14 (später U2), zu bündeln. Ziel der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens U2 im Jahr 2002 war es, das Flüssiggasgeschäft (Neue Bundesländer) der bereits in dem Joint-Venture „U5“ zusammenarbeitenden Y1 GmbH und der U. GmbH & Co. KG a.A., auszuweiten und zusammenzufassen. Hintergrund dieser Überlegungen war, dass die U.-Gruppe und die Y2 GmbH schon im Jahr 1993 ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen unter der Bezeichnung „U5 GmbH“ gegründet und seitdem gemeinsam geleitet hatten. Die U2 mit Sitz in H... ist seit dem Jahr 2002 ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen ihrer beiden unmittelbaren Muttergesellschaften, der Y1 GmbH (vormals Y2 GmbH) – einer 100prozentigen Tochtergesellschaft der Y3 GmbH –, einerseits und der U4 GmbH (vormals U. GmbH & Co. KG a.A.), einem 100prozentigem Tochterunternehmen der U8 GmbH, andererseits. Der notarielle Konsortialvertrag vom 26.8.2002 sah vor, dass die U2 über einen paritätisch besetzten Beirat verfügte, der die Geschäftsführer im gegenseitigen Einvernehmen ernannte. Die Satzungen vom 30.8.2002 und 15.4.2003 sowie die Geschäftsordnung für den Beirat vom 27.11.2002 regelten die Befugnisse des Beirats und die Pflichten der Geschäftsführung. Die Kapitalanteile an der U2 wurden –

konzerninternen Umstrukturierungen innerhalb der U.-Gruppe zum Jahreswechsel 2012/2013 – von der U16 GmbH & Co. KG und der Y1 GmbH je zur Hälfte unmittelbar gehalten. Die ursprüngliche unmittelbare Muttergesellschaft U4 GmbH wurde auf die sie aufnehmende U1 GmbH verschmolzen. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 31.1.2013. b) Die U5 GmbH (

folgend auch U5): aa) Unternehmensgeschichte, Leitungspersonen und Beirat:

der Satzung vom 17.7.1990 der U5 GmbH hatten die U. GmbH & Co. und die ostdeutsche N3 AG, entstanden aus dem W5, die U5 GmbH mit Sitz in M... gegründet. Gegenstand des Unternehmens waren u.a. die Herstellung, Beschaffung, Umschlag und Abfüllung sowie Vertrieb von Flüssiggasen sowie die Errichtung von gastechnischen Anlagen. Im Zuge der Privatisierung der DDR-Wirtschaft übertrug die Treuhandanstalt die Geschäftsanteile an der N3 AG mit der Raffinerie M9 im Jahr 1992 auf die F3 (98%), die Rechtsvorgängerin der Y2 GmbH (von 27.12.1995 bis 29.8.2000 firmierend unter F4 GmbH, C..., seit dem 22.5.2003 unter Y1 GmbH), und auf die U26 AG (2 %). Im Jahr 1993 beschlossen die F3 und die U. GmbH & Co., die U5 GmbH gemeinsam fortzuführen. Geschäftsführer der U5 GmbH waren C2 seit Juli 1994 und S8 seit März 2001. C2 war von der U. GmbH & Co. KG a.A. in die Geschäftsführung entsandt worden. Vorsitzender des Beirats der U5 GmbH war seit dem Jahr 1997 G2 bis zur Verschmelzung der U5 auf die U14 im Mai 2003. Der Beirat bestimmte auch die Geschäftspolitik der U5 GmbH. bb) Gesellschaftsvertragliche Strukturen: Im November 1990 hatten die ostdeutsche N3 AG (

folgend auch N3) und die U. GmbH & Co. einen Zusammenarbeitsvertrag vom 8.11.1990 über die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens unter der Bezeichnung „U5“ mit Schwerpunkt Flüssiggasgeschäft mit Tank- und Flaschengas sowie des Vertriebs von Tankanlagen vorzugsweise auf Basis von Miet- und Nutzungsverträgen geschlossen.

der Präambel des Zusammenarbeitsvertrages hatte die U5 die Absicht, im Zuge der Einführung der freien Marktwirtschaft die bestehende Flüssiggasversorgung in Flaschen neu zu ordnen. Die U. GmbH & Co. verfolgte das Ziel, die Flüssiggasversorgung auch im Gebiet der ehemaligen DDR sowohl im Flaschen- als auch im Tankgasbereich neu aufzubauen. Dies sollte auch wegen der mittel- und langfristigen Planung Synergieeffekte freisetzen und deshalb mit einem schon im Markt eingeführten Unternehmen realisiert werden. Das Flüssiggashandelsgeschäfts mit Großabnehmern von mehr als 1.000 t Propan und mit Butan-Verbrauchern blieb hiervon ausgenommen. Die gemeinsame Geschäftstätigkeit sollte rückwirkend zum 1.8.1990 beginnen.

§ 1

Ziffern 2.1 des Vertrags erstreckte sich der Flüssiggasvertrieb einschließlich des Vertriebs von Flüssiggas-Geräten und -Zubehör auf das Gebiet der Bezirke D2..., E2..., M..., I2..., D... und Teile des Bezirks H3..., die östlich der Autobahn … liegen, sowie auf das gesamte Versorgungsgebiet der Behälter-Vertriebsstelle …. Es handelte sich hierbei um das fest definierte Vertriebsgebiet der U5 GmbH in Sachsen und (teilweise) Sachsen-Anhalt.

§ 2

Ziffern 2.3 des Zusammenarbeitsvertrags vom 17.07.1990 und § 1 des Gesellschaftsvertrags sollte ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Vereinigung der Gesellschafter der U5 (einer GbR) und der U5 GmbH geschlossen werden.

dem Handelsregisterauszug kam es zur Eintragung eines solchen Vertrags mit Datum 15.5./23.5.2000 in das Handelsregister am 11.9.

  1. Die U. GmbH & Co. KG a.A. und die F4 GmbH hielten je 50% der Anteile an der U5 bis zu deren Verschmelzung auf die sie aufnehmende U2 im Jahr
  2. cc) Unternehmenszukäufe: In den Jahren 2000/2001 brachten die U. GmbH & Co. KG a.A. und die F4 GmbH, C... – jeweils

Freigabe der Zusammenschlüsse durch das Bundeskartellamt – auch ihre restlichen Teilgeschäftsbetriebe Flüssiggas, die die U. GmbH & Co. KG a.A. und die F4 GmbH in den neuen Bundesländern bisher getrennt führten, in die U5 ein. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Geschäftsbetriebe:

(1)Zum 1.4.2000 erwarb die U5 von der U25 im Wege der Einzelrechtsnachfolge deren Flüssiggasgeschäft mit einem Absatzvolumen von ca. 3.624 Tonnen Flüssiggas. Das Vertriebsgebiet der U25 erstreckte sich auf das Bundesland Thüringen (Postleitzahlengebiete 06, 07, 36, 37, 96, 98, 99). Die Gebiete 36, 37 und 96 wurden ab 1.4.2000, da sie in den alten Bundesländern lagen, von der U. GmbH & Co. KG a.A. bearbeitet. Der Gesamtumsatz der U25 betrug im Jahr 1998 ca. 8,509 Mio. DM.
(2)Die U5 erwarb ferner zum 1.7.2000 von der Q9 GmbH, einem Gemeinschaftsunternehmen der Nebenbetroffenen Q1 und der F4 GmbH mit Sitz in O2..., im Wege der Einzelrechtsnachfolge das Flüssiggasgeschäft neue Bundesländer mit einem Absatzvolumen von ca. 11.686 Tonnen Flüssiggas, während die Q1 das hälftige Absatzvolumen der Q9 in Höhe von ungefähr 12.000 Tonnen in den alten Bundesländern übernahm. Das Vertriebsgebiet der Q9 erstreckte sich von Januar 1999 bis Juni 2000 auf die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, (teilweise) Sachsen-Anhalt, Brandenburg und C... Der Gesamtumsatz der Q9 betrug im Jahr 1998 ungefähr 43,801 Mio. DM, der ausschließlich durch Flüssiggasverkäufe erzielt wurde.
(3)Ebenfalls zum 1.7.2000 gliederte die U5 die klassischen Flüssiggasaktivitäten der U. Oranienburg mit einem Absatzvolumen von ca. 8.019 Tonnen ein, deren Vertriebsgebiet sich von Januar 1999 bis Juni 2000 auf die Postleitzahlengebiete 01-04, 08-09, 10-19, 23, 29, 38 und 39 erstreckte und die U5 GmbH nur die in den neuen Bundesländern liegenden Postleitzahlengebiete bearbeitete.
(4)Ferner erwarb die U5 zum 1.10.2000 im Wege der Einzelrechtsnachfolge den Teilgeschäftsbetrieb „Flüssiggas in den neuen Bundesländern“ der T19 GmbH, einer 100%ige Tochtergesellschaft der Y2 GmbH, E3... mit einer Absatzmenge von 8.371 Tonnen im Geschäftsjahr 1999. Die T19 GmbH (T19) erzielte im Jahr 1999 einen Gesamtumsatz von ungefähr 44,704 Mio. DM. Auf den Teilgeschäftsbetrieb Flüssiggasverkäufe an Endverbraucher und Wiederverkäufer entfielen ca. 11,203 Mio. DM.
(5)Von der B1 GmbH erhielt die U5 im Wege der Einzelrechtsnachfolge zum 1.5.2001 die klassischen Flüssiggasaktivitäten in den neuen Bundesländern einschließlich C... Die B2 GmbH und die B1 GmbH hatten einen Vertrag über die Ausgliederung des Teilbetriebs Flüssiggas geschlossen. Im Zuge dessen wurden alle Vermögensgegenstände und Rechtsstellungen auf die B1 übertragen. Den Teilbetrieb Flüssiggas verkaufte und übertrug sie an die U. GmbH & Co. KG a.A. mit Vertrag vom 13.2.
  1. Das West-Flüssiggasgeschäft erwarb die U14 GmbH, die U5 übernahm das Ostgeschäft jeweils mit Wirkung zum 1.5.
  2. Die B1 erzielte im Jahr 2001 ein Absatzvolumen ca. 13.396 Tonnen Tank- und Flaschengas und ihr Vertriebsgebiet erstreckte sich in den neuen Bundesländern und Berlin auf die zweistelligen PLZ-Gebiete 01-09, 10-19, 23, 29, 36-39 sowie 98 und
  3. Das Absatzgebiet der U5 dehnte sich bis Juni 2001 auf die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt (teilweise), Brandenburg und Berlin aus. Nur in Einzelfällen (z.B. bei Umzügen) folgte die U5 einem Kunden in die Vertriebsgebiete (alte Bundesländer) der U. GmbH & Co. KG a.A. bzw. der U
  4. c) Die U2 als ein Gemeinschaftsunternehmen der U.-Gruppe und des Y.-Konzerns :

dem im Jahr 2002 die Vertreter der U. GmbH & Co. KG a. A. und der Y2 GmbH beschlossen hatten, ihre Zusammenarbeit in den neuen und alten Bundesländern zusammen zu legen, wurde die Umstrukturierungsmaßnahme in mehreren Teilschritten vollzogen: (1.)

dem notariell beurkundeten Konsortialvertrag vom 26.8.2002 zwischen der U. GmbH & Co. KG a.A. und der Y2 GmbH (

folgend: Y2) strebten die beiden Gesellschafter an, ihre bisher noch getrennten klassischen Flüssiggasaktivitäten in den alten Bundesländern (ohne Streckengeschäft) künftig zusammen zu legen. Y2 beabsichtigte, den Geschäftsbetrieb der T19 mbH, T2..., mit Wirkung zum 1.1.2002 durch Verschmelzung auf die sie aufnehmende U2 einzubringen.

der ebenfalls notariell beurkundeten Beteiligungsvereinbarung vom 27.8.2002 verkaufte und übertrug die U. GmbH & Co. KG a.A. einen Geschäftsanteil an der U14 GmbH (U2) mit einem Nennbetrag von 1,55 Mio. Euro auf die Y2 GmbH (später firmierend unter Y1 GmbH), so dass diese seither 50% der Anteile an der U14 (U2) hielt. (2.) Im August 2002 beschloss die Gesellschafterversammlung der T19 mbH, T2..., (

folgend T19) – eine Tochtergesellschaft der Y2 GmbH – die T19 auf die U14 GmbH als übernehmende Gesellschaft rückwirkend zum 1.1.2002 zu verschmelzen. Die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erfolgte am 12.12.

  1. Zuvor schied die U. GmbH & Co. KG a.A. aus der T19 unter Übertragung ihrer Anteile auf die Y2 GmbH aus. Die T19 war Kommanditistin der G3 GmbH & Co. KG. An ihre Stelle als Kommanditistin trat ab August 2002 die U14 (…) GmbH. In Bezug auf den Verschmelzungsstichtag enthielt der notarielle Verschmelzungsvertrag vom 27.8.2002 die folgende Regelung in Abschnitt I., Nr.1.1: „
  2. Verschmelzungsstichtag Die Übernahme des Vermögens der T19 (Verschmelzungsstichtag) erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.
  3. Vom 01.01.2002 an bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der T19 gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 2 UmwG gelten alle Handlungen und Geschäfte der T19 als für Rechnung der U14 getätigt.“ Die T19 setzte im Jahr 2002 die folgenden Mengen Brenngas ab (ohne Flaschengas, ohne Treibgas und ohne Zählerkunden) bezogen auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland („BRD“) und bezogen auf die alten Bundesländer („ABL“): Tabelle: Von der T19 im Jahr 2002 in der gesamten Bundesrepublik Deutschland („BRD“) und in den alten Bundesländern („ABL“) abgesetzte Brenngas-Menge (ohne Flaschengas, ohne Treibgas und ohne Zählerkunden) in Tonnen - Foto zwecks Schwärzung entfernt - (3.) Im Jahr 2003 wurde die U5 GmbH aufgrund eines notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrags vom 15.4.2003 auf die U2 rückwirkend zum 1.1.2003 verschmolzen. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte

dem Handelsregisterauszug am 22.5.

  1. Im Zuge der Verschmelzung der U5 auf die U14 wurde der Geschäftsführer der U5, C2, als Vertriebsdirektor und Prokurist (Datum der Eintragung im Handelsregister: 20.8.2003 bis 16.12.2003) von der U14 übernommen. Die U2 ließ die früheren T19- und die U5-Mengen in der Folgezeit (T19: 1.1.2002 bis 31.12.2002 und U5: 1.12.2001 bis 31.
  2. 2003) weiterhin über die G3 ausfahren. Das

folgend abgebildete Diagramm vom 14.2.2003 der U2 verdeutlicht die wesentlichen Erwerbs- und Verschmelzungsvorgänge wie folgt: - Foto zwecks Schwärzung entfernt - d) Beteiligungs- und wirtschaftliche Verhältnisse der U2, der U.-Gruppe und des Y.-Konzerns: Die U2 war sowohl im Jahre 2006 als auch im Jahre 2011 an folgenden Gesellschaften beteiligt: Gesellschaft Anteilsbesitz in % B10 GmbH, … 17,2 C27, … 25 G3 GmbH & Co. KG, I4... 7,6 G3 Verwaltungs-GmbH, I4... 7,6 G22 GmbH, T... 50 G23 mbH, E2... 50 G16-Verwaltungs-GmbH, H... 33,3 G16 GmbH & Co. KG, H... 33,3 H17 GmbH & Co. KG, Norderstedt 8,1 U3-Verwaltungs-GmbH, E... 24,5 U3 GmbH & Co. KG, E... 24,5 Die U2 war als paritätisches Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss der U.-Gruppe und des Y.-Konzerns enthalten. Der Konzernabschluss wurde von der U8 GmbH (

folgend U8) aufgestellt. Der Konzernabschluss der deutschen Y.-Gruppe wurde von der Y3 aufgestellt.

(1)Gesamtumsatz im Jahr vor der Behördenentscheidung
(2006): Die U2 erzielte Umsätze vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2011 in Höhe von 87 Mio. bis zu 248 Mio. Euro. Im Jahr 2006 erzielte sie einen Umsatz von 193,758 Mio. Euro, im Jahr 2011 einen Umsatz von rund 248,699 Mio. Euro. Diese Umsatzsteigerungen sind unter anderem auf die dargestellten Unternehmenskäufe zurückzuführen. Im Juli 2005 hatte sich die U2 ferner an der Gründung des paritätischen Gemeinschaftsunternehmen W8 Flüssiggas GmbH, Mainz, beteiligt. Deren Anteile übernahm sie vollständig im Jahr 2011. Die W8 wurde

dem Gesellschaftsvertrag vom 24.3.2011 auf die sie aufnehmende U2 verschmolzen. Die Umsätze- und Jahresüberschüsse der U2 von 2002 bis zum 30. Juni 2012 entwickelten sich wie folgt: Jahr Netto-Umsatz in T € Jahresüberschuss in T € 2002 87.971 1.004 2003 162.904 2.101 2004 162.744 744 2005 174.524 174 2006 193.758 617 2007 173.121 -13.306 Sondereffekt Rückstellung Bußgeld 2008 213.690 483 2009 186.669 6.721 2010 226.072 7.488 2011 248.698 5.054 01-06/2012 139.195 3.357

einer „Hochrechnung bis zum 31.12.2012“ erwartete die U2 einen Jahresüberschuss 2012 in Höhe von ca. 8.871.000 Euro vor Steuern und 5.135.000 Euro

Steuern. Dabei waren Abschreibungen für den Kauf der W8 in Höhe von 912.000 Euro erfolgt, Anwaltskosten für das Bußgeldverfahren in Höhe von ca. 1. Mio. Euro sowie Steuern in Höhe von 1.937.000 Euro berücksichtigt. Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 19 Mio. Euro waren in den Jahren 2009 bis 2011 an die Gesellschafter erfolgt. Der Jahresabschluss 2011 wies ferner eine buchmäßige Rückstellung in Höhe von 13,25 Mio. Euro für die zu erwartende Geldbuße aus. Der Netto-Gesamtumsatz der U.-Gruppe/Y.-Konzern betrug im Jahr 2006 insgesamt (gerundet) 10,523 Mrd. Euro. Er setzte sich aus folgenden Beträgen zusammen: Der Umsatz des deutschen Y.-Konzerns in Höhe von ca. 15,144 Mrd. Euro, in denen Energiesteuern in Höhe von rund 4,815 Mrd. Euro enthalten waren, den Umsatzerlösen der U.-Gruppe von ca. 114 Mio. Euro sowie den Umsatzerlösen der U2 in Höhe von ungefähr 194 Mio. Euro. Davon in Abzug gebracht wurden die handelsrechtlichen Innenumsätze in Höhe von ungefähr 84,258 Mio. Euro und die wirtschaftlichen Innenumsätze zwischen der U2 und den beiden Transportgesellschaften G3 und U3 in Höhe von rund 29,813 Mio. Euro. Bei den handelsrechtlichen Innenumsätzen war berücksichtigt, dass die U2

dem Konsortialvertrag vom 26.8.2002 von beiden Muttergesellschaften Flüssiggas zu gleichen Teilen erwarb.

dem Ausdruck einer Saldenanzeige aus dem Buchhaltungssystem beliefen sich die Umsätze der U4 mit der U2 im Jahr 2006 auf ca. 42,129 Mio. Euro. Der Gesamtumsatz im Jahr 2006 berechnete sich danach wie folgt:

(1)Netto-Umsatz Y.-Konzern 2006 15.143,855 Mio. €
(2)In
(1)enthaltene Energiesteuern -4.815,000 Mio. €
(3)Netto-Umsatz U.-Gruppe +114,330 Mio. €
(4)Netto-Umsatz U2 +193,758 Mio. €
(5)handelsrechtliche Innenumsätze zwischen U2 und ihren beiden Müttern, der einfache Innenumsatz betrug im Jahr 2006 42,129 Mio. € -84,258 Mio. €
(6)wirtschaftliche Umsätze mit Transportgesellschaften -29,813 Mio.€ Summe: 10.522,872 Mio. €, gerundet: 10,523 Mrd. € In den Umsätzen der U.-Gruppe und der Nebenbetroffenen U2 waren keine Energiesteuern enthalten.
(2)Gesamtumsatz im Jahr vor der gerichtlichen Entscheidung: Im Jahr 2011 stiegen die Umsätze der U.-Gruppe auf 173,704 Mio. Euro und der U2 auf 248,699 Mio. Euro. Auch unter Abzug der Innenumsätze mit ihren Müttern in Höhe von 124,072 Mio. Euro und unter Abzug des wirtschaftlichen Innenumsatzes mit den Transportgesellschaften in Höhe von 51,057 Mio. Euro belief sich das rechnerische Zwischenergebnis der Positionen
(3)bis
(6)in der

stehenden Tabelle auf 247,274 Mio. Euro. Das rechnerische Zwischenergebnis in der vorstehenden Tabelle für das Geschäftsjahr 2006 betrug

den Postionen

(3)bis
(6)demgegenüber 194,017 Mio. Euro. Die Konzernabschlüsse des Y.-Konzerns 2012 und 2011 lagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht vor. Im Geschäftsjahr 2010 waren folgende Umsätze festzustellen:
(1)Netto-Umsatz Y.-Konzern 2010 15,484 Mrd. €
(2)In
(1)enthaltene Energiesteuern, wie 2006 -4.815,000 Mio. €
(3)Netto-Umsatz U.-Gruppe 2011 173,704 Mio. €
(4)Netto-Umsatz U2 2011 248,699 Mio. €
(5)handelsrechtliche Innenumsätze zwischen U2 und ihren beiden Müttern, der einfache Innenumsatz betrug im Jahr 2011 62,036 Mio. € -124,072 Mio. €
(6)wirtschaftliche Umsätze mit Transportgesellschaften in 2011 -51,057 Mio. € Summe: 10,935 Mrd. € Der bundesweite Marktanteil (Tankgas) der U2 lag im Jahr 2004 bei 11,41 %, die Marktanteile bei Tank- und Flaschengas bei insgesamt 13,0 % im Jahr 2004.
  1. e)Die Leitungspersonen der U2:
  2. aa)Der ehemals Betroffene G2 und S1: Zumindest vom 1.4.2001 (Datum der Eintragung im Handelsregister: 15.5.2001) bis zum März 2010 (Datum der Löschung: 27.4.2010) war G2 zum Geschäftsführer der U2 GmbH bzw. U14 durch Gesellschafterbeschluss bestellt. Geschäftsführer der U2 war seither der Prokurist F1. Als Vorsitzender der Geschäftsführung der U14 GmbH war G2 seit Mai 2001 zuständig für Strategie, Innovation, Öffentlichkeitsarbeit, Vertrieb und Verwaltung. Vom 19.7.2000 bis zum 30.4.2001 war er in seiner Eigenschaft als Vorsitzender Geschäftsführer der U. GmbH, J..., und als (faktischer) Geschäftsführer der U. GmbH & Co. KG a.A. (mittelbar) für das Flüssiggasgeschäft zuständig. Im selben Zeitraum befasste er sich –

seiner eigenen Einlassung: „nahezu ausschließlich“ –, aber nicht nur mit der Übernahme und Integration des Flüssiggasgeschäfts (Großhandel- und Endverbrauchergeschäft der B1 GmbH) in die U. GmbH & Co. KG a.A., U14 GmbH und U5 GmbH. Zeitgleich dazu war er –

seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung – mit weiteren Verhandlungen zur Gründung des späteren Gemeinschaftsunternehmens U2 befasst. Für das Tagesgeschäft war der am

  1. August 2001 ebenfalls in die U. GmbH & Co. KG a.A. eingetretene Prokurist und Vertriebsleiter I3 unmittelbar zuständig. Am 19.3.1997 (der ersten Sitzung des Beirats) und am 10.6.1997 (Verabschiedung der Organisationsrichtlinie Nr. L 10.1 als TOP 9) nahm G2 als Beiratsmitglied für die U. GmbH & Co. KG a.A. an den Beiratssitzungen der U3 GmbH & Co. KG teil. Er war in der Beiratssitzung am 10.12.1997 zeitweise anwesend und am 21.12.1999 nahm er als Gast teil. Seit dem 28.9.2000 nahm G2 regelmäßig als von der U. GmbH & Co. KG a.A. entsandtes ordentliches Beiratsmitglied und ab dem 24.4.2001 bis zum 8.12.2004 als von der der U2 entsandtes Beiratsmitglied an den Beiratssitzungen der U3 teil. Am 17.4.2002 in N... wurde G2 zum Vorsitzenden des Beirats der U3 (und T3 erneut zum Stellvertreter) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Am 11.9.2002 leitete er erstmals eine Beiratssitzung als Vorsitzender. Sein Vorsitz endete mit der Beiratssitzung am 20.4.2004 in M... Gegen G2 (geboren am 00000) wurde das Verfahren mit Senatsbeschluss vom 7.7.2011 eingestellt. S1 war Leitungsperson zahlreicher Töchter der U. GmbH & Co. KG a.A. Er war als Mitgeschäftsführer ab dem 1.4.2001 für die Geschäftsbereiche Technik, Handel, Logistik und Immobilien verantwortlich (bis zu seinem Ausscheiden im Oktober 2003). Er unterzeichnete neben L5 für die U. GmbH & Co. KG a.A, im Februar 1997 den notariellen Vertrag zur Gründung der U
  2. An die Stelle von S1 trat ab dem 1.7.2003

dem Konsortialvertrag vom 26.8.2002 M2 (Y1 GmbH). Er sollte bis zum 30.6.2003 mit der Zuständigkeit für die Bereiche Technik/Logistik/Immobilien, ab dem 1.7.2003 mit der Zuständigkeit für den Bereich „Vertrieb“ betraut werden. Dies wurde jedoch in der Praxis anders gehabt. I1 behielt seine Zuständigkeit für den Vertrieb bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden aus dem Unternehmen am 30.6.

  1. bb) Der ehemals Betroffene I1: Der am 0000 in N... geborene I1 absolvierte in den Jahren 1965 bis 1968 eine Ausbildung zum Industriekaufmann bei der E5 mit Sitz in I... Von August 1968 bis September 1974 war er für dieses Unternehmen in N... in den Sparten leichtes und schweres Heizöl, Schmierstoffe und Händlergeschäft tätig. Als Referent für Raffinerieprodukte war er von Oktober 1974 bis Dezember 1974 bei der B9 AG in N... beschäftigt. Von Januar 1976 bis Dezember 1986 leitete er die Niederlassung N... als Prokurist der G1 KG, T... Im Januar 1987 begann er seine 13-jährige berufliche Laufbahn im F11 Konzern (damals W2 AG). Von Januar 1987 bis September 1993 war er Prokurist und Vertriebsleiter bei der H13 GmbH in N..., später firmierend unter S6 GmbH, dann Vertriebsdirektor und später stellvertretender Geschäftsführer. Von Oktober 1993 an war er stellvertretender Geschäftsführer der W3 GmbH (vormals S6) mit Sitz in N... Von 1993 bis Februar 1996 war er – u.a. gemeinsam mit dem Mitgeschäftsführer G8 (ab dem Dezember 1992) sowie dem Prokuristen K1 (ab dem Jahr 1995) – Geschäftsführer des Flüssiggastransportunternehmens G10 GmbH mit Sitz in C..., einer Vorgängerin der U
  2. Im Januar 1996 kehrte I1 als Geschäftsführer der W3 GmbH

N... zurück. Er war von September 1997 bis September 2000 Geschäftsführer der W4 GmbH, H2...,

folgend firmierend unter B2 GmbH, und von Oktober 2000 bis April 2001 Geschäftsführer der B1 GmbH, N... Am 5.2.1997 unterzeichnete er den Gründungsvertrag der U3 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der W2 Vertrieb GmbH, H2..., für deren Vertrieb von Flüssiggas er auch als Leiter der Flüssiggasabteilung zuständig war. I1 wurde zum 1.5.2001 Geschäftsführer der U14 GmbH. Dort betreute er bis zu seinem Ausscheiden am 30.6.2007 den Vertrieb von Flüssiggas. Er war unmittelbarer Vorgesetzter des Prokuristen und Verkaufsleiters I3 und des Verkaufsleiters T

  1. I1 war auch im und für den E1 aktiv. Von 1996 bis 1999 war er Mitglied des Beirats für die Region Bayern. Von 1998 bis 2000 war er Mitglied des PR-Ausschusses. Ab dem Jahr 1999 war er erster stellvertretender E1–Vorstandsvorsitzender und in den Jahren 2001 bis 2010 Vorstandsvorsitzender des E
  2. Daneben übernahm er weitere Funktionen in diversen Ausschüssen und Delegationen des E
  3. Die G1 KG: a) Unternehmensgeschichte und Leitungspersonen: Die G1 KG ist ein Versorgungsunternehmen mit Sitz in T... Sie wurde im Jahr 1920 zunächst als offene Handelsgesellschaft (OHG) gegründet. Bis Mitte des Jahres 2008 unterhielt sie Zweigniederlassungen unter der Firma I12 in C2... und N... Gegenstand des Unternehmens ist u.a. der Groß– und Einzelhandel sowie der Import und Export von Heizöl, Kohle, Flüssiggas, Kraftstoffen, Strom, Erdgas, Bitumen, Schmierstoffen und Chemieprodukten. Im Mai 1996 vollzog die G1 oHG einen Rechtsformwechsel zur Kommanditgesellschaft. Komplementäre und Geschäftsführer waren seither T7 (seit 16.7.1954 bis Januar 1997), Q3 (seit 8.5.1980, zuvor Prokurist) und der Betroffene T3 (seit 14.5.1996 als Komplementär eingetragen). Kommanditisten waren Q4, T6 (geborene …), M1 (geborene …) und T
  4. M1 schied als Kommanditistin im Februar 2009 aus. Als weitere persönlich haftende Gesellschafterin trat am 4.12.2012 die G1 Verwaltungs-GmbH ein. Am 18.1.2013 schied Q3 als Komplementär aus und trat gleichzeitig als Kommanditist ein. Als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH eingetragen waren und sind die Prokuristen der G1 KG, N4, L10 und T
  5. Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren der Betroffene T3 zu 24,138 %, T6 zu 34,483 %, T5 zu 14,942 %, Q3 zu 11,495 % und Q4 zu 14,942 %. Dies entsprach auch der Verteilung der Kommanditanteile an der G1 KG. Die G1 KG war die Obergesellschaft der G1-Gruppe, zu der weitere Tochtergesellschaften zählen. Sie hielt ferner paritätisch mit der K2 GmbH, I... (vormals D1 GmbH), eine Beteiligung an dem Gemeinschaftunternehmen H11 GmbH (

folgend: H11). Q3 unterzeichnete im Februar 1997 für die G1 KG den Gesellschaftsvertrag der U3. b) Beteiligungs- und wirtschaftliche Verhältnisse der G1 KG, der G1-Gruppe und der T.-Gruppe/H11 GmbH & Co. KG:

(1)G1 KG: Die Nebenbetroffene verfügte

ihrer eigenen Einlassung und

Einschätzung ihrer Wettbewerber im Jahr 2005 über einen bundesweiten Marktanteil im Tank- und Flaschengasgeschäft von ca. 5 %. Im Tankgasgeschäft lag er 2004 bei 4,71%. Zum

  1. Dezember 2004 war die G1 KG jedenfalls an folgenden Gesellschaften beteiligt: Name Anteilsbesitz in % E11 GmbH + Co. KG, T... 100 E11 Verwaltungs-GmbH, T... 100 G22 GmbH, T... 50 G16-GmbH & Co. KG, N... 33,33 G16-Verwaltungs-GmbH, N... 33,33 G18 GmbH & Co. KG, … 33,33 G18 Verwaltungs-Gesellschaft, ….. 33,33 H11 GmbH & CO KG, T... 50 H11 Verwaltungs-Gesellschaft mbH, T... 50 Q25 Handel GmbH, T... 100 U35 GmbH, … 80 L18 GmbH u. Co. KG, T... 100 L18 GmbH, T... 100 I17 GmbH & Co. KG i.L., L2... 100 I17 Verwaltungsgesellschaft mbH i.L., L2... 100 T1 GmbH, O... 100 T33 GmbH, T... 90 V7 GmbH, T... 50 M10 GmbH & Co. KG, T... 66,67 M10 Verwaltungs-GmbH, T... 66,67 T32 GmbH & Co. KG, T... 100 T32 Verwaltungs-GmbH,T... 100 Zum
  2. Dezember 2011 war die Nebenbetroffene an folgenden Gesellschaften beteiligt: Name Anteilsbesitz in % C27 Gesellschaft mit beschränkter Haftung, … 33,33 C28 GmbH, T... 50 F12 GmbH, T... 100 G22 GmbH, T... 50 G16-GmbH & Co. KG, N... 33,33 G16-Verwaltungs-GmbH, N... 33,33 G18 GmbH & Co. KG, … 33,33 G18 Verwaltungs-Gesellschaft, … 33,33 H11 GmbH & CO KG, T... 50 H11 Verwaltungs-Gesellschaft mbH, T... 50 Q25 Gesellschaft mit beschränkter Haftung, T... 100 T1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung, O... 100 T30 GmbH, L... 100 T31 GmbH & Co. KG, T... 100 T31 Verwaltungs-GmbH, T... 100 T32 GmbH & Co. KG, T... 100 T32 Verwaltungs-GmbH, T... 100 T33 GmbH, T... 100 U35 GmbH, … 80 U36 GmbH, … 100 L20 Brennstoffe GmbH, … 100 V7 GmbH, T... 66,67 Die Umsatzerlöse und die Jahresüberschüsse der G1 KG lassen sich im Zeitraum 1997 bis 2011 wie folgt zusammenfassen: Jahr Netto-Umsatzerlöse in T € Jahresüberschuss in T € ohne/mit Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligungsgesellschaften 1997 114.505 234 1998 98.445 1.745 1999 102.201 - 320 2000 131.351 - 32 2001 140.742 2.206 2002 132.345 3.066 / 3.684 2003 153.803 3.840 / 6.364 2004 153.832 3.439 / 6.809 2005 189.683 635 / 6.267 2006 215.483 26 / 6.972 2007 152.817 - 3.722 (SE Rückstellung Bußgeld) 2008 104.708 - 1.363 (SE Abschreibung L18, E11, Q28) 2009 98.269 - 6.682 (SE Abschreibung T1) 2010 120.022 3.097 / 11.208 2011 133.675 3.685 / 11.735 Für das Jahr 2012 lagen bis zur Entscheidung des Senats noch keine bestätigten Umsatzerlöse vor. Für das Jahr 2011 waren

dem Jahresabschluss zum 31.12.2011 eine Rücklage von ca. 10 Mio. Euro zuzüglich Zinsen (1,977 Mio. Euro) für das Bußgeldverfahren gebildet und sonstige Rückstellungen in Höhe von ungefähr 20 Mio. Euro ausgewiesen. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten bestanden in Höhe von 8,890 Mio. Euro bei einem nicht ausgeschöpften Kreditrahmen von ca. 25,285 Mio. Euro. Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern bestanden in Höhe von ca. 7,6 Mio. Euro.

(2)G1-Gruppe: In den Geschäftsjahren 2007 bis 2011 erwirtschaftete die G1-Gruppe

ihren Konzernabschlüssen folgende Überschüsse vor Körperschaftssteuern und

Gewerbesteuern: Geschäftsjahr Jahresüberschuss vor Steuern in Euro 2011 10.631.856,77 € 2010 9.777.773,00 € 2009 14.990.929,00 € 2008 9.525.155,00 € 2007 520.604,00 €

dem Konzernjahresabschluss zum 31.12.2011 war die Bildung weiterer Rückstellungen für Prozessrisiken in Höhe von 25,331 Mio. Euro angekündigt. Die Eigenkapitalquote 2011 lag bei 22,38 % bei einem Eigenkapital von ca. 32,979 Mio. Euro. Verbindlichkeiten, Rücklagen und Rückstellungen waren in gleicher Höhe wie bei der G1 KG ausgewiesen.

(3)G1-Gruppe/H11 GmbH im Jahr vor der Behördenentscheidung
(2006): Die H11 erzielte im Jahr 2006 Umsatzerlöse in Höhe von rund 751,456 Mio. Euro, die T.-Gruppe Umsatzerlöse in Höhe von rund 705,841 Mio. Euro. Inklusive der handelsrechtlichen Umsätze betrug der Gesamtumsatz der T.-Gruppe und der H11 ca. 1.457,297 Mio. Euro einschließlich der Beteiligungsgesellschaften mit einem Kapitalanteil größergleich 50%, wobei die Umsätze der U3 GmbH & Co. KG und ihrer Komplementärin nicht im konsolidierten Konzernabschluss enthalten waren, jedoch die von der Q25 GmbH getätigten Innenumsätze. Ausgehend von einem Gesamtumsatz von 1.457,297 Mio. Euro betrug der Gesamtumsatz der T.-Gruppe/H11 im Jahr 2006 insgesamt ca. 1.091,441 Mio. Euro und zwar

Abzug der Energiesteuern in Höhe von insgesamt ca. 151,921 Mio. Euro, handelsrechtlicher Innenumsätze in Höhe von rund 175,587 Mio. Euro und wirtschaftlicher Innenumsätze in Höhe von ungefähr 38,348 Mio. Euro. Unter die handelsrechtlichen Innenumsätze fielen die Umsätze, die die T32 KG für Lieferungen an die H11 in Höhe von ca. 59,667 Mio. Euro und die H11 für Lieferungen von Heizöl und Kraftstoffen an die T32 in Höhe von ca. 72,534 Mio. Euro erzielte. Wirtschaftliche Innenumsätze waren die Umsätze der G1 KG, die diese mit der U3 in Höhe von ca. 174.000 Euro erlöste, und die Umsätze, die die Q25 mit der U3 in Höhe von rund 32,685 Mio. Euro erwirtschaftete. Die Q25 war mit der Beschaffung des Flüssiggases für die G1 KG befasst. Die T32 KG trat an die Stelle der im Jahr 2011 liquidierten Q28 Biobrennstoff GmbH & Co. KG. Diese befasste sich insbesondere mit dem Vertrieb von Pellets. Die Energiesteuern 2006 in Höhe von rund 151.921.000 Euro setzten sich zusammen aus folgenden Beträgen: 98.178.000 € enthalten im Netto-Umsatz der H11 GmbH & Co. KG 16.352.000 € enthalten im Netto-Umsatz der G1 KG; einschließlich I12 Zweigniederlassung, C2...; „NLBB“ im Jahr 2011 liquidiert 896.000 € enthalten im Netto-Umsatz der T1 36.495.000 € enthalten im Netto-Umsatz der T32 151.921.000 € Summe Die Gesamtumsätze berechneten sich daher für das Jahr 2006 wie folgt: Netto-Umsatzerlöse T.-Gruppe 705,841 Mio. € Netto-Umsatzerlöse H11 (gerundet) 751,456 Mio. € abzgl. handelsrechtl. Innenumsätze -175,587 Mio. € abzgl. wirtschaftlichl. Innenumsätze -38,348 Mio. € abzgl. Energiesteuern -151,921 Mio. € Summe: 1.091,441 Mio. €

(4)G1-Gruppe/H11 im Jahr vor der gerichtlichen Entscheidung: Im Jahr 2011 erzielte die T.-Gruppe/H11, bestehend aus den Gesellschaften der T.-Gruppe einschließlich der H11 und der G1 KG als Muttergesellschaft, einen Gesamtumsatz in Höhe von rund 1.672,480 Mio. Euro einschließlich Energiesteuern, handelsrechtlicher und wirtschaftlicher Innenumsätze. Auf die T.-Gesellschaften entfielen Umsatzerlöse in Höhe von ca. 785,424 Mio. Euro inklusive handelsrechtlicher und wirtschaftlicher Innenumsätze sowie Energiesteuer. Die H11 erzielte Umsatzerlöse von ungefähr 887,056 Mio. Euro inklusive handelsrechtlicher und wirtschaftlicher Innenumsätze sowie der Energiesteuer. Handelsrechtliche Innenumsätze der H11 aus der Belieferung von T.-Gesellschaften waren in den Umsatzerlösen in Höhe von annähernd 51,329 Mio. Euro enthalten. Weitere handelsrechtliche Innenumsätze aus der Belieferung der H11 durch T32 und andere Gesellschaften entstanden in Höhe von ca. 11,535 Mio. Euro. Insgesamt beliefen sich die handelsrechtlichen Innenumsätze auf ungefähr 62,868 Mio. Euro. Die wirtschaftlichen Innenumsätze von T30, T32, der G1 KG mit der U3 betrugen annähernd 54,304 Mio. Euro. Energiesteuern waren bzw. sind in den Umsatzerlösen der G1 KG (inklusive Niederlassung C2...), der H11 und der T32 in Höhe von insgesamt rund 157,913 Mio. Euro enthalten. Insgesamt betrug der um Umsatzsteuern, Energiesteuern und Innenumsätze bereinigte Gesamtumsatz der T. Gruppe/H11 im Jahr 2011 ca. 1.397,395 Mio. Euro. Die Gesamtumsätze für das Jahr 2011 berechneten sich wie folgt: Netto-Umsatz T.-Gruppe 785,424 Mio. € Netto-Umsatz H11 (gerundet) 887,056 Mio. € abzgl. handelsrechtl. Innenumsätze - 62,868 Mio. € abzgl. wirtschaftlichl. Innenumsätze - 54,304 Mio. € abzgl. Energiesteuern -157,913 Mio. € Summe: 1.397,395 Mio. € 5. Der Betroffene T3: Der jetzt … Jahre alte Diplom-Kaufmann T3 (hausinterne/s Paraphe/Kürzel: …) war seit Ende des Jahres 1996 persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter der Nebenbetroffenen G1 KG.

dem Studium der Betriebswissenschaften trat er im Jahr 1992 in das mittelständische schwäbische Unternehmen ein. Sein im Januar 1997 verstorbener Vater und der persönlich haftende Mitgesellschafter, nämlich sein Schwager und Jurist Q3, führten die Geschäfte vor seinem Eintritt. Jedenfalls seit Anfang des Jahres 1997 leitete der Betroffene die geschäftlichen Aktivitäten der Nebenbetroffenen und die zahlreichen verbundenen Unternehmen gemeinsam mit seinem Schwager. Er übernahm von dem ausscheidenden Geschäftsführer W1, Geschäftsführer (von 1969 bis 1999; hausinternes Kürzel: …) im Zeitraum von 2000 bis 2003 auch die Vertriebsleitung für das Flüssiggasgeschäft. Der Betroffene T3 ist Eigentümer eines Einfamilienhauses im Wert von 1,2 Mio., auf dem eine Hypothek mit einer Darlehensvaluta von ca. 500.000 Euro lastet, und einer Eigentumswohnung im Wert von ungefähr 300.000 Euro. Ferner verfügt er über ein Wertpapierdepot von ca. 150.000 Euro. Er bezieht ein jährliches Geschäftsführergehalt in Höhe von ca. 277.000 Euro, das sich seit dem Jahr 2005 von ungefähr 250.000 Euro erhöhte. Die Ertragswerte der Kapitalanteile von Q3 und T3 liegen – konservativ geschätzt – jeweils bei ungefähr 20 Mio. Euro. Der Betroffene T3 war seit dem Jahr 2002 im Vorstand des E1 tätig und seit Mai 2011 dessen Vorstandsvorsitzender. Er war seit Gründung der U3 im Jahr 1997 bis heute Mitglied im Beirat der U3. Von 2000 bis zum Jahr 2002 war er gemeinsam mit E2 (Q2 stellt den Vorsitzenden) und von April 2002 bis März 2004 mit G2 (U. stellt den Vorsitzenden) und von April 2004 an mit S2 (Q1 stellt den Vorsitzenden) stellvertretender Vorsitzender des Beirats der U3. Im Jahr 2005 war er zudem Präsident des europäischen Flüssiggasverbandes (…) mit Sitz in C3..., dem zwanzig nationale Flüssiggasverbände angehörten, und er vertrat den E1 dort bis in das Jahr 2010 hinein. Der Betroffene ist verheiratet und hat drei Kinder im schulpflichtigen Alter. 6. Die T1 GmbH: a) Unternehmensgeschichte und Leitungspersonen: Die T1 GmbH (

folgend: T1) mit Sitz in O... wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8.1.1960 gegründet. Geschäftsführer der T1 war zunächst T12, seit November 1993 auch E4. Unternehmensgegenstand war der Handel von Flüssiggas, Herstellung und Vertrieb von Flüssiggas–Armaturen und Geräten, Planung und Einrichtung von Flüssiggasversorgungsanlagen.

einem notariellen Verschmelzungsvertrag vom 22.8.1996, eingetragen in das Handelsregister Ende November 1996, übernahm die T1, O..., die T1 GmbH, I3... Gesellschafterin beider juristischer Personen war zu diesem Zeitpunkt die Q7 GmbH & Co. KG, O... Am 3.1.2002 erwarb die G1 KG sämtliche Gesellschaftsanteile an der T1. Zugleich wurde der Betroffene T3 zum weiteren Geschäftsführer neben E4 bestellt, während die Geschäftsführerin T12 abberufen wurde. E4 blieb als Geschäftsführer bis zum Dezember 2002 eingetragen.

einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 16.4.2002 zwischen der G1 KG und der T1 führte die T1 ihren jährlichen Reingewinn an die G1 KG ab. Etwaige Geschäftsverluste trug

diesem Vertrag die G1 KG. Zum 1.1.2005 brachte die T1 ihr Flaschengasgeschäft in die G1 KG ein. Gleichzeitig schloss sie mit der G1 KG einen Vertrag über die Verpachtung des Kundenstamms für einen Zeitraum von acht Jahren. Im Laufe des Jahres 2009 übertrug die T1 ihren Flüssiggas-Kundenstamm an die G1 KG, die in die Vertragsbeziehungen mit den Flüssiggasendverbrauchern eintrat. Seitdem war die T1 nicht mehr operativ tätig.

  1. b)Kooperation mit der U3: Die T1 war seit deren Gründung eine Kooperationspartnerin der U3. Ihr wurden spätestens seit der Übernahme durch die G1 KG U3-Gesellschafterkonditionen gewährt.
  2. c)Wirtschaftliche Verhältnisse: Die T1 erzielte in den Jahren 2003 bis 2009 Umsatzerlöse um die 11 bis 12 Mio. Euro und zuletzt ein Jahresergebnis von ungefähr 4.587.000 Mio. Euro. Davor lagen die Jahresergebnisse unter 1,709 Mio. Euro. Für das vorliegende Kartellbußgeldverfahren sind Rückstellungen in Höhe von 1,5 Mio. Euro im Jahresabschluss zum 31.1.2009 ausgewiesen. Die Umsatzzahlen und Jahresergebnisse der T1 lassen sich der

stehenden Tabelle entnehmen: Jahr Netto-Umsatz in € Jahresergebnis in € 2002 1.805.948 205.034 2003 13.131.999 1.596.022 2004 12.691.685 1.700.511 2005 12.285.204 1.709.792 2006 11.895.054 1.579.356 2007 12.178.735 914.430 2008 11.446.213 1.107.605 2009 11.380.267 4.587.643 2010 ./. ./. 2011 ./. ./. Das Geschäftsjahr der Nebenbetroffenen T1 endete am 31.

  1. eines Jahres. Für das Geschäftsjahr 2002 sind in der Tabelle nur die Umsätze und das Jahresergebnis bis Januar 2002 erfasst. Im Jahr 2009 ergab sich ein Sondereffekt beim Jahresergebnis aus dem Verkauf des Tankkundenstamms an die G1 KG.
  2. Die U3 GmbH & Co. KG (

folgend: U3): a) Gründungsgeschichte: Die U3 GmbH & Co. KG und ihre Komplementär-GmbH, die U3 Verwaltungs-GmbH, beide mit Sitz in E..., entstanden aufgrund einer Zusammenführung der Ausfuhrgesellschaften Q12(Q13) GmbH & Co. Handels KG (

folgend: Q12(Q13)), E.../L..., Q5 GmbH & Co. KG (

folgend: Q5), E..., und Q11 GmbH & Co. KG (

folgend: Q11), H..., sowie der G10 GmbH, C... (

folgend: G10). Die Q5 und ihre Komplementär-GmbH wurden im August 1967 gegründet. Gründungskommanditisten waren ursprünglich die Q2 GmbH, die Q1 GmbH & Co. KG und bis zu ihrer Verschmelzung auf die Q2 im Jahr 1995 die Q10 GmbH. Ihr Gesellschaftszweck war auf den Einkauf, Verkauf einschließlich Transport von Flüssiggas und der damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte gerichtet. Von der Q5 wurde der Geschäftsbetrieb der zum 1.11.1996 aufgelösten G10 GmbH übernommen. Hinzu kamen ferner die Geschäftsbetriebe der Q12(Q13) und der Q11. Die Q11 erlosch, indem deren Gesellschafter, die Q1, U., W2 Vertrieb GmbH und E3 austraten und die Q5 als einzige Komplementärin und Kommanditistin eintrat. In der ersten Jahreshälfte des Jahres 1997 firmierten die Q5 und ihre Komplementär-GmbH in U3 GmbH & Co. KG sowie in U3 Verwaltungs-GmbH um. Die U. GmbH & Co. KG a.A., die G1 KG, die W2 Vertrieb GmbH und die E3 GmbH traten als Kommanditistinnen hinzu. Die Geschäftstätigkeit der U3 umfasste im Wesentlichen den Transport und die Lagerung von Flüssiggas, die Durchführung technischer Prüfungen, die Instandhaltung von Kundenbehältern sowie den Betrieb von Lägern, Kesselwagen-Füllstellen und Flaschengasabfüllanlagen. Kommanditisten waren im Jahr 1997 die

folgenden Gesellschaften: Kommanditisten Kapital Anteil Q2 GmbH 6.000.000 DM 30% Q1 GmbH & Co. KG 6.000.000 DM 30% U. GmbH & Co. KG a.A. 3.400.000 DM 17% G1 KG 1.800.000 DM 9% W2 Vertrieb GmbH, H2..., später firmierend unter B1 GmbH 1.800.000 DM 9% E3 GmbH 1.000.000 DM 5% Im April 2002 trat die U14 GmbH als Kommanditistin ein und die U. GmbH & Co. KG a.A. schied aus. Die W2 Vertrieb GmbH schied ebenfalls aus. Die Anteile der U14 GmbH, der G1 KG und der E3 GmbH erhöhten sich auf 24,5%, 10% bzw. 5,5%.

Ziffern 3.1 des notariellen Gesellschaftsvertrags der U3 vom 5.2.1997 war die Tätigkeit der Gesellschaft auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Gesellschafter verpflichteten sich

Ziffern 3.2 ferner, ihre Tankkunden bis zu einer Behältergröße von 5,6 Tonnen in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich durch die Gesellschaft (U3) versorgen zu lassen (Andienungspflicht). Der Zusammenschluss wurde beim Bundeskartellamt im August 1996 angemeldet und am 20.9.1996 – unter dem Vorbehalt einer Prüfung des Zusammenschlusses

§ 1GWB – freigegeben.

In der Anmeldung des Zusammenschlusses vom 21.8.1996 hieß es auszugsweise wie folgt: „Neben den Anbietern anderer Energien stehen die beteiligten Unternehmen im Wettbewerb untereinander und mit anderen Flüssiggas-Versorgungsunternehmen. Der Wettbewerb der beteiligten Unternehmen untereinander wird durch das hiermit angemeldete Zusammenschlußvorhaben nicht berührt werden, da sich die Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens auf die Transportlogistik des Flüssiggases ihrer Gesellschafter beschränken und auf deren wettbewerbsrelevante Aktivitäten – wie dargelegt – nicht erstrecken wird.“ Die U3 nutzte zur Ausfuhr des Flüssiggases eigene sowie die im Eigentum der Gesellschafter stehenden Lager. Sie unterhielt Dispositionsstellen in C4..., …, …, E4..., …, T..., …, …, …, …, …, H..., …, …, …, …, … und C... Die Dispositionsstellen betreuten zwölf Versorgungsgebiete in den Regionen Nord/West, Ost und Süd. Im März 2003 sollte eine schuldrechtliche Abänderung der im U3-Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Andienungspflicht gemäß Ziffern 3.2. erfolgen. Diese sah vor, dass die U2 sich verpflichtete, im Jahr 2003 mindestens 90.000 Tonnen, im Folgejahr mindestens 85.000 Tonnen durch die U3 ausfahren zu lassen. In jedem weiteren Jahr sollte sich die Menge um 5% reduzieren. Eine ähnliche Vereinbarung sollte im März 2003

dem nicht unterzeichneten Vertragsentwurf zwischen der G3 GmbH & Co. KG, den Gesellschaftern der G3, der U2 sowie der U5 GmbH geschlossen werden. Beide Transportgesellschaften fuhren den G3- und U3-Ausfuhrstatistiken ab dem Jahr 2002 zufolge für die U2 und die U5 GmbH, für diese bis zu deren Verschmelzung im Jahr 2003, tatsächlich Flüssiggasmengen aus. Die U3 wickelte seit ihrer Gründung für ihre Gesellschafter und Kooperationspartner, hier insbesondere für die T1, H14, N8/E..., U30/X..., X9/I5..., X7/M2... und U27/T... exklusiv den Transport von Flüssiggas zu allen Endkunden ab, die über einen Tank mit einem maximalen Fassungsvermögen von 5,6 t – begrenzt durch einen Füllstandsbegrenzer auf 2,9 t Fassungsvermögen – verfügten. Im Beirat der U3 waren alle Gesellschafter durch ihre Leitungspersonen bzw. ihre Beiratsmitglieder repräsentiert, insbesondere wie folgt: T3 (G1 KG), X2 (E3 GmbH), E2 (Q2), G2 (U4/U2), I1 (W2/B1 und U2), S1 (U4 und U2), X4 (Q2), N2, S2 und X3 (alle Q1). Der Beirat der U3 gab sich eine am 19.3.1997 verabschiedete Geschäftsordnung,

der Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden sollten. Eine Regelung bezüglich der Dauer der Amtszeit der ordentlichen Mitglieder erfolgte nicht. Dies wurde den Gesellschaftern überlassen. Die Besetzung der Positionen des Beiratsvorsitzenden und des stellvertretenden Beiratsvorsitzenden erfolgte durch Wahl. Hierbei sollten die Vertreter der drei größten U3-Gesellschafter besonders berücksichtigt werden. So geschah es auch. In den Jahren 1997 bis 2006 übten die folgenden Personen die Funktionen als Beiratsvorsitzender und Stellvertreter aus: Von Juli 1997 – Dezember 1998: X3 (Q1) als Vorsitzender und S1 (U.) als Stellvertreter, Januar 1998 – April 2000: N2 (Q1) als Vorsitzender und X4 (Q2) als Stellvertreter, April 2000 – April 2002: E2 (Q2) als Vorsitzender und T3 als Stellvertreter, April 2002 – April 2004: G2 (U2) als Vorsitzender und T3 als Stellvertreter und ab April 2004 bis mindestens Ende Mai 2005: S2 (Q1) als Vorsitzender und T3 als Stellvertreter. Der Beirat tagte

den Beiratsprotokollen in der Zeit vom 1.1.1997 bis 8.12.2004 regelmäßig vier bzw. ab dem Jahr 1999 drei Mal im Jahr. Ab Juli 2004 fuhr die U3 – neben Treibgas – auch Autogas für Tankstellen für ihre Gesellschafter aus.

dem Protokoll vom 9.4.2003 waren die Beiratsmitglieder sich einig, dass die U3 aufgrund der bis dahin geringen Anzahl von Autogas-Tankstellen keine Belieferung mit Mischgas vornehmen sollte. In der Sitzung vom 20.4.2004 beschloss der Beirat

dem Beiratsprotokoll, dass „die U3 bis zum 1.7.2004 die Versorgung mit den von den Versorgungsunternehmen genannten 231 Kunden mit 6.338 t p.a. realisieren soll“. Die U3 erwarb von den Gesellschaftsunternehmen und den Kooperationspartnern das Eigentum an dem von diesen eingekauften Flüssiggas, das in die von der U3 verwalteten Läger eingeliefert wurde.

Erhalt eines Auftrags lieferte die U3 das Flüssiggas an den Endverbraucher aus. Im Moment der Auslieferung übereignete sie das in den Tank eingefüllte Flüssiggas an den jeweiligen Gesellschafter oder Kooperationspartner zurück und stellte diesem das Flüssiggas zu einem Verrechnungspreis nebst den Ausfuhrkosten in Rechnung. Die berechneten Verrechnungspreise wie auch die Transportsätze waren gegenüber allen Gesellschaftern gleich. Lediglich die gegenüber den Kooperationspartnern berechneten Transportsätze wichen hiervon ab. Das Versorgungsunternehmen seinerseits lieferte das Flüssiggas unter Eigentumsvorbehalt in den Flüssiggastank der privaten Endverbraucher und Gewerbekunden ein und stellte diesem das Gas in Rechnung. Die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Verrechnungspreis verblieb bei dem Gesellschafter bzw. Kooperationspartner. b) Wirtschaftliche Verhältnisse: Die U3 verfügte

dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 über ein Eigenkapital in Höhe von ungefähr 9,9 Mio. Euro und im Vorjahr von ca. 10,25 Mio. Euro. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bestanden in Höhe von rund 12,7 Mio. Euro bzw. im Vorjahr von 12,9 Mio. Euro. Gegenüber Kreditinstituten bestanden Verbindlichkeiten von ungefähr 6,9 Mio. Euro. Liquide Mittel waren zum Stichtag 31.12.2011 in Höhe von rund 24.000 Euro vorhanden, zum 31.12.2010 in Höhe von ungefähr 122.104 Euro. Forderungen gegen die Gesellschafter bestanden zum 31.12.2011 in Höhe von ca. 22,9 Mio. Euro, im Vorjahr in Höhe von ca. 37,05 Mio. Euro. Die U3 erwirtschaftete Umsatzerlöse

der Gewinn- und Verlustrechnung 2011 in Höhe von ungefähr 425 Mio. Euro und in Höhe von ca. 416 Mio. Euro im Geschäftsjahr

  1. Der Jahresabschluss zum 31.12.2011 wies einen Fehlbetrag von 303.443 Euro auf, zum 31.12.2010 lag das Ergebnis bei ca. 552.600 Euro. Die Gesellschaft beschäftigte zuletzt ca. 341 Vollzeitkräfte, darunter 253 Mitarbeiter als Fahrer. Sie war an der G12 GmbH mit Sitz in … beteiligt.
  2. Der Betroffene N1: Der am 00.00.0000 geborene Betroffene N1 war seit Januar 1990 Prokurist, seit Mai/Juni 1992 stellvertretender und ab Mai/Juli 1996 (Datum der Eintragung: 8.7.1996) ordentlicher Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Q6 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. I9 war seit Januar 1990 Geschäftsführer der Gesellschaft bis zu seinem Ausscheiden im November 2001 (Datum der Löschung: 26.11.2001). Seit der Umfirmierung der Komplementärin zur U3 Verwaltungs-GmbH im Mai des Jahres 1997 war der Betroffene neben I9, S4 (von Juni/Juli 1997 bis 30.4.1999) und G8 (von Juli 1996 bis 30.4.1999) eine von vier Leitungspersonen. N1 war

einem Organigramm vom 1.10.1997 für die Region „Nord“ mit den Abteilungen „Organisation“, „Logistik“ und „Technik“, zuständig. G8 war bis zu seinem Ausscheiden für die Region „Ost“ mit den Abteilungen Logistik und Technik und S4 für die Region „Süd“ mit den Abteilungen „Logistik“ und „Technik“ verantwortlich. I9 war für die Zentrale nebst den „Abteilungen für „Technik“ und „Verwaltung“ sowie ihren jeweiligen Unterabteilungen und für die Ausübung der Sprecherfunktionen zuständig. Ab dem 1.5.1999 teilten sich I9 und N1 die Geschäftsführung der U3. I9 verblieb u.a. die Zuständigkeit für die Abteilungen „Verwaltung“, „Finanz- und Rechnungswesen“ und „Technik“. Bis zum 19.4.1999 übte er die Rolle des Sprechers der U3 aus. Seit Mitte April 1999 übernahm der Betroffene die Rolle des Sprechers der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH. Er war

einem Diagramm vom 3.4.2001 zuständig für die „Organisation/EDV“ und die „Logistik“. Ab November 2001 war er alleiniger Geschäftsführer. L6 war Logistikleiter und war Gesamtprokurist der Komplementär-GmbH der U3 (Datum der Ein- und Austragung im Handelsregister: 21.11.2001 bis 17.11.2003). Der Betroffene war zudem in den Jahren 1993 bis 1996 stellvertretender Geschäftsführer der Q12(Q13) GmbH. Ab Juli 1997 war er ferner als Leitungsperson der O3 GmbH & Co. KG tätig. Diese Tätigkeit wurde ihm vom Beirat der U3 genehmigt. Der Betroffene N1 ist verheiratet und bezieht ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von mindestens 200.000 Euro. 9. Die gesondert verfolgte U1 GmbH als

folgerin der U4 GmbH (& Co. KG a.A.):

  1. a)Gründungsgeschichte der U1 GmbH: Die U1 GmbH ist infolge Verschmelzung als Gesamtrechtsnachfolgerin der U4 GmbH & Co. KG in deren Verfahrensstellung eingetreten. Die U4 GmbH & Co. KG wurde auf die sie aufnehmende U1 mit Eintragung im Handelsregister am 31.1.2013 verschmolzen. Das gegen sie gerichtete Verfahren wurde durch Senatsbeschluss vom 15.4.2013 zur gesonderten Weiterverhandlung abgetrennt. Zum Jahreswechsel 2012/2013 vollzog die U.-Gruppe konzerninterne Umstrukturierungsmaßnahmen. In deren Verlauf wurde die Nebenbetroffene U4 GmbH mit Umwandlungsbeschluss vom 11.12.2012 am 15.1.2013 (Datum der Eintragung im Handelsregister) in eine Kommanditgesellschaft, die U4 GmbH & Co. KG, umgewandelt. Die U4 GmbH & Co. KG firmierte – vor ihrer Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft im Dezember 2012 – seit dem Jahr 2009 unter der Bezeichnung „U4 GmbH“ und davor unter der Bezeichnung „U. (U4) GmbH & Co. KG a. A.“. Sie war bis zur Umstrukturierung zum Jahreswechsel 2012/2013 unmittelbare Muttergesellschaft der U2 GmbH.
  2. b)Gesellschafts- und Beteiligungsverhältnisse:
  3. aa)U4 GmbH & Co. KG: Komplementärin der wie zuvor beschrieben umgewandelten U4 GmbH & Co. KG, H..., war die U11 GmbH. Kommanditistin war die U8 GmbH. Unternehmensgegenstand war

dem Gesellschaftsvertrag vom 11.12.2012 das Erwerben, Halten und Veräußern von Beteiligungen sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens. Die U4 GmbH & Co. KG a.A. war seit dem Jahr 2001 bis zu ihrer Verschmelzung (Eintragung im Handelsregister am 31.1.2013) auf die U1 GmbH im Flüssiggas-Großhandel operativ tätig und leitete die Aktivitäten ihrer operativ tätigen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften. bb) U4 GmbH: Die U4 GmbH, die ehemals Nebenbetroffene, entstand durch formwechselnde Umwandlung der U4 GmbH & Co. KG a.A., der ursprünglichen Adressatin des Bußgeldbescheids, im Januar 2009.

dem Handelsregisterauszug war G2 seit der Entstehung der U4 GmbH von Januar 2009 (Datum der Eintragung im Handelsregister: 23.1.2009) bis Mai 2001 (Datum der Löschung im Handelsregister: 16.5.2011) einer ihrer Geschäftsführer. cc) U. (U4) GmbH & Co. KG a.A.: Die Gesellschaft wurde im Jahr 1995 unter der Firma „U. GmbH & Co. KG a.A.“ gegründet und im Januar 1996 in das Handelsregister eingetragen. In der Zeit vom 1.7.1997 bis 29.11.2001 war die U. GmbH & Co. KG a.A. im Endverbraucher-Flüssiggasgeschäft (Tank- und Flaschengas) in den alten Bundesländern und als Flüssiggas-Großhändlerin im sogenannten Streckengeschäft in den neuen und alten Bundesländern tätig. Von Dezember 2001 bis April 2005 trat sie nur noch als Großhändlerin im Streckengeschäft in den alten und neuen Bundesländern auf.

dem Einbringungsvertrag vom 29.11.2001 brachte die U. GmbH & Co. KG a.A. ihr Endverbraucher-Flüssiggasgeschäft „Alte Bundesländer“ zum Stichtag 29.11.2001 mit Rückwirkung zum 1.4.2001 in die U14 GmbH (später U2 GmbH) ein. Sie übertrug ferner

dem Vertrag vom 29.11.2001 ihre Kommanditbeteiligung an der U3 und den Geschäftsanteil an deren Komplementär-GmbH auf die U14 GmbH mit Wirkung zum 1.4.

  1. Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der U. GmbH & Co. KG a.A. war von 1996 bis zu seiner Abberufung am 21.8.1997 der persönlich haftende Gesellschafter U
  2. Die Komplementärin und Kommanditistin U. GmbH & Co. KG war von der Vertretung der U. GmbH & Co. KG a.A. ausgeschlossen. Sie schied schon im März 1996 wieder aus. An ihre Stelle trat die als Komplementärin eintretende U. GmbH & Co. Verwaltungs KG. Diese war ab dem 8.10.1997 nicht mehr von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Deren Komplementärin war wiederum die () U. GmbH. Ihr Geschäftsführer U22 wurde mit Beschluss vom 3.12.1997 von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen. Die Geschäftsführer der () U. GmbH, der ehemals Betroffene G2 (Datum der Eintragung im Handelsregister: 6.2.1997; seit Januar 1997 bis März 2002) und S1 (seit 15.1.1992 bis März 2002), waren auch als faktische Leitungspersonen der U. GmbH & Co. KG a.A. tätig. S1 unterzeichnete in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der U. GmbH & Co. KG a.A. den Gesellschaftsvertrag der U3 am 5.2.
  3. Die Geschäftsführer der () U. GmbH G2 und S1 waren als faktische Leitungspersonen der U. GmbH & Co. KG a.A. zugleich Geschäftsführer der U2 GmbH, für die sie die verfahrensgegenständlichen Zuwiderhandlungen ihrer Muttergesellschaft U. GmbH & Co. KG a.A. zumindest ab dem 1.4.2001 gemeinsam fortsetzten. Mit schriftlichem Vertrag vom 13.2.2001 erwarb die U. GmbH & Co. KG a.A. von der B1 GmbH (

folgend: B1), N..., das operative Endverbraucher-Flüssiggasgeschäft und das Streckengeschäft in den alten und in den neuen Bundesländern im Wege eines sogenannten „asset deals“ (Kauf von Unternehmensteilen) zum Übertragungsstichtag 1.5.2001. Der Zusammenschluss wurde vom Bundeskartellamt freigegeben und vollzogen. Es war in Befolgung eines entsprechenden Beirats- und eines Gesellschafterbeschlusses beabsichtigt, das operative klassische Flüssiggasgeschäft der B1 in den alten Bundesländern in die U14 GmbH und das operative klassische Flüssiggasgeschäft der B1 in den neuen Bundesländern in die U5 GmbH einzubringen. Seitdem war die ehemals verfolgte U. GmbH & Co. KG a.A. nur noch im sogenannten Streckengeschäft bundesweit operativ tätig. Ferner erwarb die U. GmbH & Co. KG a. A. die Kommanditbeteiligungen der ausscheidenden B1 (W2 Vertrieb GmbH) an der U3 an deren Komplementärin in Höhe von je 9%, so dass sie seit dem 1.5.2001 insgesamt eine Kapitalbeteiligung in Höhe von 26% an der U3 und deren Komplementär-GmbH hielt. Seit dem 24.1.2006 firmierte die U. GmbH & Co. KG a.A. unter der Bezeichnung „U4 GmbH & Co. KG a.A.“. Die U. GmbH & Co. KG a.A. war

einem Organigramm an der U. Polska sp.z.o.o. (100%) und der U. Gaz sp.z.o.o. (100%), …, ferner an der V4 GmbH, X2..., und der V3 GmbH, Q3..., unmittelbar und mittelbar beteiligt. dd) Die U.-Gruppe von 1950 bis 2005: Die U.-Unternehmensgruppe wurde seit dem Jahr 1950 vom Sohn U22 des Gründers U23, dessen Namenskürzel „…“ Bestandteil der Wort-Bildmarke „… GmbH“ ist, geführt. Der im Jahr … geborene U22 ist mit U21 verheiratet und hat drei Kinder. Er trat im Jahr 1950 in das 1947 von seinem Vater gegründete Unternehmen ein. Im Jahr 1958 wurde er dessen alleiniger geschäftsführender Gesellschafter.

(1)Die J1 KG, später U. GmbH & Co.: Im Jahr 1959 wurde die J1 KG gegründet. Sie war beim Amtsgericht N... unter HRA … im Handelsregister eingetragen. Persönlich haftender Gesellschafter war zunächst U22. Er wurde später Kommanditist. Die Firma der J1 KG wurde am 8.7.1977 in U. GmbH & Co. geändert. Die beiden Kommanditisten U22 und U20 traten unter Übertragung ihrer Beteiligungen auf die U. GmbH & Co. Verwaltungs KG aus und die U. GmbH & Co. Verwaltungs KG mit Sitz in H... trat als Kommanditistin ein. Diese schied unter Übertragung ihrer Beteiligung auf die U. GmbH & Co. KG a.A. wieder aus, während die U. GmbH & Co. KG a.A. als Kommanditistin eintrat. Schließlich trat die Komplementärin U. GmbH im Dezember 1996 aus der U. GmbH & Co. aus. Die Gesellschaft wurde aufgelöst. Die Firma U. GmbH & Co. erlosch.
(2)Die () U. GmbH: Die im Oktober 1972 gegründete () U. GmbH trat im März 1973 als persönlich haftende Gesellschafterin in die J1 KG ein. U22 war Allein-Gesellschafter der U. GmbH, J..., seit dem 15.4.2002 firmierend unter U. GmbH. Sie war und ist heute – neben der I5 GmbH – die Konzernholdinggesellschaft der U.-Gruppe. Der Unternehmensgegenstand der U. GmbH bestand u. a. in der Beteiligung an der J1 KG und an anderen Unternehmen. Der Gesellschaftszweck sah bis zum Jahr 1993 neben dem Halten der Beteiligung an der U. GmbH & Co. mit Sitz in H... u.a. auch die Herstellung und den Vertrieb von Flüssiggas vor. Der Gesellschaftszweck wurde 1993 geändert. Ihr einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer war –wie bereits erwähnt – U22 bis zum 3.12.
  1. Geschäftsführer der U. GmbH waren der ehemals Betroffene G2 – seit Anfang 1997 – und S1 – seit 15.1.1992 – bis zu ihrem Ausscheiden im März
  2. Seit deren Abberufung (Löschung im Handelsregister: 15.4.2002) führte U21 die Geschäfte. Die U. GmbH war seither beteiligt an der U. GmbH & Co. sowie an der am
  3. November 1995 gegründeten U. GmbH & Co. Verwaltungs KG als Komplementärin. Seit Oktober 1997 bestand der Unternehmensgegenstand der (...) U. GmbH nur noch darin, an der U. GmbH & Co. Verwaltungs KG als Komplementärin beteiligt zu sein. Seit dem 15.4.2002 firmierte die U. GmbH unter der Bezeichnung „... U. GmbH“.
(3)Die I5 GmbH: Neben der ... U. GmbH existierte noch die I5 GmbH (I5). Sie firmierte bis zum Jahr 2007 unter I5 GmbH. Beide Gesellschaften (U. GmbH/I5) und U21 hielten die Anteile an der U8 GmbH.
(4)Die U8 GmbH (vormals U. GmbH & Co. Verwaltungs KG): Die Zwischenholdinggesellschaft der U.-Unternehmensgruppe war die U8 GmbH. Sie ist durch Umwandlung der U. GmbH & Co. Verwaltungs KG entstanden. Letztere wurde ihrerseits mit Gesellschafterbeschluss vom 23.11.2001 umgewandelt in die U8 GmbH (Eintragung im Handelsregister: 4.3.2002). Die U. GmbH & Co. Verwaltungs KG wurde im November 1995 in das Handelsregister eingetragen. Ihr Gesellschaftszweck umfasste die geschäftsführende Bestimmung der Aktivitäten solcher Unternehmen, außerdem das Halten von Beteiligungen jeder Art dieser Unternehmensgruppe sowie Herstellung von und Handeln mit Produkten von Gesellschaften dieser Unternehmensgruppe, insbesondere Flüssiggas, technische Gase und Zwischenprodukte für industrielle Zwecke. Ihre Komplementärin war die U. GmbH, ihre Kommanditisten waren U22 und U20. Die U. GmbH & Co. Verwaltungs KG bzw. die durch Umwandlung entstandene U8 GmbH war sowohl Komplementärin bis zum 22.1.2009 als auch Kommanditistin der ursprünglichen Adressatin des Bußgeldbescheids, der U. GmbH & Co. KG a.A (ab 23.1.2009: U4 GmbH; davor: U4 GmbH & Co. KG a.A.), aus der sich deren Stellung als (ehemals) Nebenbetroffene ableitete. c) Die (faktischen) Leitungspersonen der Komplementär-Gesellschaften () U. GmbH und U8 GmbH einerseits sowie der U. GmbH & Co. KG a.A. andererseits: G2 war –

seiner Einlassung – von Januar 1997 (Datum der Eintragung im Handelsregister: 6.2.1997) Geschäftsführer der () U. GmbH gemeinsam mit S1 (Datum der Eintragung im Handelsregister: 15.1.1992), der Komplementärgesellschaft der U. GmbH & Co. Verwaltungs KG. Im März 2002 (Datum der Löschung im Handelsregister: 15.4.2002) schieden er und S1 aus der Geschäftsführung der U. GmbH aus. Von März 2002 (Datum der Eintragung: 4.3.2002) bis Mai 2011 (Datum der Löschung: 26.5.2011) war G2 zum Geschäftsführer der U8 GmbH, der unmittelbaren Komplementärgesellschaft der U. GmbH & Co. KG a.A., bestellt. Zugleich war er (faktischer) Geschäftsführer der U. GmbH & Co. KG a.A., später U4 GmbH, von Januar 1997 bis zum Mai 2011 (Datum der Löschung: 16.5.2011). III. Der inländische Markt für Flüssiggas in Tanks: 1. Allgemeines a) Flüssiggas (engl. liquefied petroleum gas) ist ein Gemisch aus Propan und Butan sowie deren Gemische, das bei Raumtemperatur unter vergleichsweise geringem Druck flüssig bleibt. Es handelt sich um einen fossilen Energieträger, der aber schadstoffärmer (weniger Feinstaub und weniger Kohlendioxid) als Erdöl ist. Es fällt als Nebenprodukt bei der Rohölraffinierung (Erdöl) und als Begleitgas bei der Förderung von Erdöl und Erdgas in der Nordsee an. Von dort aus wird es per Schiff in den Nordseehäfen angelandet. Aufgrund der Entfernung zu den Seehäfen und -terminals bestand im Tatzeitraum ein Süd-Nord- und Ost-West-Preisgefälle (auch genannt Nord/Süd- und Ost/West-Gefälle) bedingt durch die Transportkosten.

Deutschland importiert wurde und wird das Flüssiggas über den sogenannten ARA-Raum (Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen) oder über die Seehafen-Terminals in C5... und Emden. Zur Aufnahme der mit Binnenschiffen aus Belgien und aus den Niederlanden bezogenen Flüssiggasmengen standen Ende 1996 fünf Binnenhafen-Terminals (E4..., L..., Mainz, Mannheim und N2...; das Terminal L2... wurde 1996 geschlossen) an deutschen Schifffahrtstraßen zur Verfügung. Die Binnenhafen-Terminals waren und sind Flüssiggasläger oder Umschlagstellen, die der Versorgung der regionalen Läger und Füllstellen der Flüssiggasversorgungsunternehmen dienen. Von den Raffinerien im ARA-Raum wird seit den 1970er Jahren Flüssiggas in sogenannten Kesseldruckwagen mit der Bahn transportiert. Die Versorgung der regionalen Läger ebenso wie die Belieferung der Großabnehmer in der Industrie und Chemie erfolgt überwiegend durch Bahnkesselwagen. Vereinzelt verfügen auch die kleineren Flüssiggaslieferanten über sogenannte Kesselwagenabfüllstationen. In diesen Fällen erwirbt der Flüssiggaslieferant eine ganze Kesselwagenladung mit Flüssiggas aus dem ARA-Raum von einem Großhändler und lässt den Kesselwagen per Bahn zu seiner Abfüllstation bringen. Dort wird der Inhalt unmittelbar in den Tankwagen umgefüllt. Ferner wird Flüssiggas überwiegend im Inland in Raffinerien erzeugt. Ca. 14 Raffineriestandorte waren

den Jahresberichten des E1 in den Jahren 2001 bis 2004 über die gesamte Bundesrepublik verteilt, u.a. in L2..., I..., Schwedt (Oder), Köln-Godorf, Wesseling, H2..., Leuna (Inbetriebnahme durch die Y4 1997), Ingolstadt, Hemmingstedt (Heide), Lingen (Ems), Vohburg, Salzbergen, Neustadt, Uetze-Dollbergen. Zur Belieferung eines Tankbesitzers durch Straßentankwagen wird eine tägliche Tourenplanung erstellt. Transporte in Tanklastwagen auf der Straße müssen über eine Gefahrgutkennzeichnung verfügen. Hierzu bedienten sich die führenden Flüssiggasunternehmen seit den Jahren 1996/1997 der Ausfuhr über die U3 und die (beiden) G3-Gesellschaften und davor - regional begrenzt - ihrer Vorgängergesellschaften. In deren Auftrag transportierten neben eigenen Fahrern auch selbständige Flüssiggasspediteure, die das Flüssiggas bei den nächstgelegenen Raffinerien oder aus dem ARA-Raum beschafften. b) Flüssiggastanks zur Wärmeenergiegewinnung für Ein- und Zweifamilienhäusern waren im Tatzeitraum und sind auch heute vor allem in überwiegend ländlichen Gebieten anzutreffen und überall dort, wo aus immissionsschutzrechtlichen Gründen die Aufstellung von Heizöltanks untersagt war bzw. ist, also z.B. in Wasserschutzgebieten. Insbesondere in Gebieten, in denen eine leitungsgebundene Versorgung mit Erdgas oder Fernwärme nicht wirtschaftlich war, erfolgte eine Versorgung über Flüssiggas. Tankgasbehälter in einer Größenordnung von bis zu 2,9 Tonnen bedurften und bedürfen keiner bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Baugenehmigung. Tanks mit einem Fassungsvermögen größer als 2,9 Tonne

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