Tenor Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 26.08.2013 (Antrag zu Ziffer 2) wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 06.04.2014 (Antrag zu Ziffer 3) wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten, die sich nach einem Gegenstandswert von 250,00 € richten, sowie die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen werden gegeneinander aufgehoben. Gründe G r ü n d e : I. Der Antragsteller verbüßt seit dem 09.07.1999 wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe in der JVA Werl, von der er 15 Jahre am 08.07.2014 verbüßt haben wird. Am 13.09.2013 ist er aus der JVA Bochum in die JVA Werl verlegt worden. Ursprünglich hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26.08.2013 beantragt, 1. die Verantwortlichen der JVA Bochum zu verpflichten, sein hausinternes Lockerungsgutachten zeitnah fertigzustellen und 2. die für den 29.08.2013 vorgesehene Verlegung in die JVA Werl auszusetzen bzw. dieselbe als rechtswidrig einzustufen. Mit Schreiben vom 06.02.2014 hat er weiterhin beantragt, 3. die JVA Bochum zu verpflichten, das gefertigte Lockerungsgutachten gegenüber den hinzuzuziehenden Institutionen zu vertreten, damit eine Neuauflage des Lockerungsgutachtens verhindert wird. Zur Begründung des Antrags zu Ziffer 1) hat der Antragsteller ausgeführt, dass die Erprobung in selbstständigen Lockerungen beziehungsweise im offenen Vollzug Teil der Prüfung seiner Entlassung nach der Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe sei. Die erforderlichen Gespräche zum hausinternen Lockerungsgutachten seien Anfang Oktober 2012 abgeschlossen gewesen und ihm sei eröffnet worden, dass das Gutachten positiv ausfiele. Die Fertigstellung sei ihm bis zum Ende des Jahres 2012 in Aussicht gestellt worden. Trotz seiner Anträge vom 26.11.2012, 20.01.2013, 28.05.2013, 18.06.2013, 26.06.2013, 09.07.2013, 30.07.2013 sei das Gutachten nicht erstellt worden. Durch diese nicht nachvollziehbare zögerliche Bearbeitung sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sich in selbstständigen Lockerungen zu erproben und zu bewähren und nach 15 Jahren entlassen zu werden. Seit Fertigstellung des abschließenden Behandlungsberichts des externen Therapeuten im November 2010 seien nun drei Jahre vergangen. Er sehe sich in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt. Ihm sei noch am Vortag seiner Verlegung zugesichert worden, dass die Fertigstellung des Lockerungsgutachtens baldigst erfolge und ihm antragsgemäß eine Ausfertigung zukäme. Soweit ihm seitens des Antragsgegners vorgehalten werde, dass er sich im Rahmen der unzureichenden Insulintherapie Fremdinsulin beschafft habe und die Erstellung des Lockerungsgutachtens aus diesem Grund ausgesetzt worden sei, verweist der Antragsteller darauf, dass er – auch nach Ansicht der Sachverständigen – gesundheitlich darauf angewiesen gewesen sei. Sein Verhalten sei disziplinarisch auch nicht geahndet worden. Da die JVA Bochum das Lockerungsgutachten im Januar 2014 fertiggestellt und der JVA Werl am 20.01.2014 übersandt hat, hat der Antragsteller den Antrag auf Erstellung eines Lockerungsgutachten mit Schreiben vom 30.01.2014 für erledigt erklärt. Zur Begründung des Antrags zu Ziffer 2) führt der Antragsteller aus, die Verlegungsanordnung sei durch die Verlegungskriterien des § 8 StVollzG nicht gedeckt. Der Verlegung liege das Verfahren III StVK 1162/10 zugrunde. Weder das Gutachten von X vom 13.05.2013 noch das Ergänzungsgutachten vom 02.07.2013 oder der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 30.07.2013 hätten den Anstaltsarzt X dazu bewegen können, seine unzureichende Therapieform im Hinblick auf die Behandlung der Diabeteserkrankung des Antragstellers zu ändern. Die beharrliche Weigerung eines Justizarztes, gutachterlichen und gerichtlichen Einlassungen zu folgen, dürfe nicht zu einer Verlegung des Gefangenen gegen seinen Willen führen. Im Übrigen sei das Verhältnis zu dem Anstaltsarzt seit seiner Verlegung in die JVA Bochum am 05.10.2009 gestört gewesen, das habe aber jahrelang keine Veranlassung zur Verlegung gegeben. Wenn der Anstaltsarzt sich an den Gutachten, dem Entlassbericht des JVK Fröndenberg, wo er hinsichtlich des Insulins neu eingestellt worden sei, und dem Beschluss des Landgerichts Bochum orientiert hätte, hätte sich das Verhältnis zwischen ihnen wieder normalisiert. Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, was die Verlegung rechtfertige. Er habe seine ganze Habe in der JVA Bochum, verfüge dort über gefestigte soziale Kontakte und gehe einer Beschäftigung nach, die ihm zusage und die mit der höchsten Lohngruppe und Leistungszulage vergütet werde. Seine Kontakte zu dem psychologischen Dienst in der JVA Bochum seien gut gewesen und nun sei er mit einem neuen psychologischen Dienst konfrontiert, was wiederum zwangsläufig zu weiteren Verzögerungen führe und Einfluss nehme auf die Fertigstellung des Lockerungsgutachtens. Zudem habe sein Betreuer nun einen noch weiteren Anreiseweg zu ihm. Zur Begründung des Antrags zu Ziffer 3) führt der Antragsteller aus, dass ihm in der Vollzugsplankonferenz der JVA Werl am 29.01.2014 zunächst eröffnet worden sei, dass das Lockerungsgutachten der JVA Bochum vorliege, dieses positiv zu werten sei und nun ein Sachverständiger bestellt werde. Am 06.02.2014 habe ihm der zuständige Psychologe dann aber mitgeteilt, dass das positive Lockerungsgutachten der JVA Bochum für ihn keine Veranlassung sei, einen Sachverständigen zu beauftragen. Der Antragsteller ist der Ansicht, es sei für ihn, insbesondere aufgrund des zeitlichen Aufwands, nicht zumutbar, das Prozedere erneut über sich ergehen zu lassen. Das Gutachten sei zudem nicht von der Leiterin des psychologischen Dienstes, sondern von einer ihm unbekannten Psychologin gefertigt worden. Dies sei wohl der Grund, warum es in der JVA Werl keine Berücksichtigung finde. Er habe davon ausgehen können, dass nicht nur das Lockerungsgutachten fertiggestellt werde, sondern dass der psychologische Dienst der JVA Bochum auch an der Fallkonferenz in der JVA Werl teilnehme. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1) hat der Antragsgegner ursprünglich beantragt, diesen als unbegründet zurückzuweisen. Zu den Anträgen zu Ziffer 1) und 3) hat er ausgeführt, dass es in diesem Fall aufgrund des Personalmangels im Fachbereich des psychologischen Dienstes (unbesetzte Stellen und Langezeiterkrankungen) leider zu erheblichen Verzögerungen gekommen sei. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die Fertigung der Stellungnahme Anfang des Jahres 2013 zunächst ausgesetzt worden sei. Der Grund dafür sei gewesen, dass der Antragsteller aufgrund seines Verhaltens – gezeigtes subkulturelles Verhalten, indem er sich bei anderen Diabetikern regelmäßig unerlaubt Insulin beschafft habe – und seiner Unterbringung in einer Schlichtzelle den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht hätte genügen können. Es sei daher geplant gewesen, das Gutachten erst nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen weiter voranzutreiben. In einem Gespräch im Juni 2013 sei dem Antragsteller zugesichert worden, dass das Lockerungsgutachten auch im Fall der Verlegung fertiggestellt werde. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe die vollzugliche Planung bestanden, den Antragsteller in eine andere Langstrafen-Anstalt zu verlegen. Die Verlegung in die zuständige JVA Aachen sei daran gescheitert, dass dort die Stelle des Anstaltsarztes unbesetzt geblieben sei. Eine Verlegung in eine JVA ohne festen Anstaltsarzt erschien aufgrund der Diabeteserkrankung nicht angezeigt. Der Antragsgegner führt weiter aus, die Zuständigkeit für die Erstellung des Lockerungsgutachtens sei mit Verlegung des Antragstellers auf den Leiter der JVA Werl übergegangen, so dass der Antragsteller einen dementsprechenden Antrag in der JVA Werl stellen müsse. Zur Vermeidung der Verzögerung der Prüfung und möglicher Nachteile für den Antragsteller aufgrund der Verlegung sei ihm angeboten worden, die bereits begonnene gutachterliche Stellungnahme zu beenden und der JVA Werl zur Nutzung im Rahmen ihrer Prüfung zur Verfügung zu stellen. Dies sei durch die Übergabe des Gutachtens an die JVA Werl im Januar erfolgt. Inwieweit das Lockerungsgutachten in der JVA Werl in die dortige Prüfung zur Frage der grundsätzlichen Eignung für Lockerungen einbezogen werde, entziehe sich der dortigen Kenntnis. Es sei aber verständlich, dass man die Entscheidungsfindung nicht ausschließlich auf das externe Gutachten der JVA Bochum stützen könne. Es handele sich bei dem Lockerungsgutachten nur um einen Teilbeitrag, der zudem Anamnese und Tests aus dem Jahr 2012 enthalte und nur den Zeitraum bis zur Verlegung des Antragstellers in die JVA Werl abdecke. Es könne von Seiten des Antragsgegners mangels Zuständigkeit weder eine Aushändigung des Lockerungsgutachtens an den Antragsteller bewirkt, noch eine Entscheidung über die grundsätzliche Lockerungseignung getroffen werden. Auch könne kein vollzugsexterner Sachverständiger beauftragt, die JVA Werl angewiesen werden, das Lockerungsgutachten als Grundlage ihrer Entscheidung zu übernehmen oder die JVA Werl verpflichtet werden, den psychologischen Dienst der JVA Bochum in die Entscheidung mit einzubeziehen. Dem Antragsteller sei nur zugesichert worden, dass die Verfasserin der gutachterlichen Stellungnahme im Rahmen der Vorbereitung oder der Vollzugskonferenz mögliche auftretende Fragen klären könne. Soweit der Antragsteller bemängele, dass das Lockerungsgutachten nicht von der Leiterin des psychologischen Dienstes gefertigt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Diplom-Psychologin X dies aufgrund freier Kapazitäten übernommen habe. Eine Unterschrift der Leiterin sei nicht erforderlich. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Ziffer 2) als unbegründet zurückzuweisen. Dazu hat er ausgeführt, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Der Gefangene sei bereits am 09.08.2013 in das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg verlegt worden, um unter Beachtung seines Gesundheitszustands und der Vorgaben des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 19.06.2013 (Az.: III StVK 1062/10) eine medikamentöse Grundeinstellung vorzunehmen. Im Anschluss sei dann die Verlegung des Gefangenen in die JVA Werl erwogen worden. Die Verlegung sei ausschließlich im Hinblick auf die Tatsache erfolgt, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis zwischen dem hiesigen Anstaltsarzt und dem Antragsteller aufgrund der vom Anstaltsarzt durchgeführten Insulintherapie und der diesbezüglichen Eigenmächtigkeit des Antragstellers als nachhaltig gestört anzusehen gewesen sei und eine Basis für eine diesbezügliche, störungsfreie Handhabung der Behandlung habe geschaffen werden sollen. Dabei sei dem Antragsteller der selbstständige Eingriff in die medizinische Versorgung zuzurechnen. Ein weiterer Aufenthalt in der JVA Bochum sei im Hinblick auf die Förderung der Behandlung, zur Erreichung des Vollzugsziels und im Rahmen der Pflicht der Gesundheitsfürsorge nicht mehr zuträglich gewesen. Dabei habe man auch eine Einbindung des Anstaltsarztes in das Prüfungsverfahren zur Verlegung in den offenen Vollzug vermeiden wollen. Man habe dem Antragsteller einen Neuanfang unter anderen Rahmenbedingungen und mit anderem medizinischen Personal bieten wollen. Dabei sei berücksichtigt worden, dass es sich bei dem Antragsteller um einen langstrafigen Gefangen handele, welcher außerhalb der JVA Bochum nur über wenig soziale Kontakte verfüge und ein großer Teil der sozialen Kontakte innerhalb der JVA Bochum zu Mitgefangenen und Bediensteten aufgebaut worden sei. II. 1.
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