Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.02.2016 wird als unzulässig verworfen, soweit sie dazu verurteilt wurde, den dem Kläger mit Schreiben vom 05.05.2015 erteilten Verweis aus der Personalakte zu entfernen. Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.02.2016 und gegen das Schlussurteil vom 28.04.2016 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung sowie über weitere Ansprüche. Der 1985 geborene Kläger ist seit dem 17.05.2010 bei der Beklagten gegen ein monatliches Gehalt in Höhe von zuletzt 5.665,-- Euro brutto zuzüglich einer jährlichen Tantieme am Standort E beschäftigt, zuletzt auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.06.2014 als "Junior Engineer Projekthaus". Darin ist unter Ziffer 5 Satz 1 geregelt, dass sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers an der jeweiligen betriebsüblichen Soll-Arbeitszeit für AT-Mitarbeiter orientiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags wird auf ABl. 14 - 20 verwiesen. Die für den Kläger geltende betriebliche Arbeitszeit folgt aus einer am 20.11.2006 vereinbarten "Gesamtbetriebsvereinbarung zur betriebsüblichen Soll-Arbeitszeit der nicht leitenden AT-Angestellten" nebst Ergänzungsvereinbarung, hinsichtlich deren Einzelheiten auf ABl. 54 - 56 Bezug genommen wird. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Stahlindustrie. Sie beschäftigt an mehreren Standorten regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Am 09.02.2015 fand ein Personalgespräch mit dem Kläger statt. Hinsichtlich des Inhalts wird auf einen Vermerk des Zeugen C vom 10.02.2015 auf ABl. 32 verwiesen. Am 21.04.2015 verließ der Kläger gegen 12.00 Uhr sein Büro und gab an, er wolle am Nachmittag einen Termin in der Betriebsabteilung Fügetechnik wahrnehmen. Tatsächlich fand der Termin nicht statt, weil der betreffende Kollege Urlaub hatte. Der Kläger verließ an diesem Tag zu einem nicht geklärten Zeitpunkt das Betriebsgelände, ohne an einem dafür aufgestellten Lesegerät "auszustempeln". Aufgrund einer Betriebsvereinbarung über "Gleitende Arbeitszeit" vom 11.12.2008 (ABl. 41 - 46; Ergänzungsvereinbarung ABl. 47; Durchführungsbestimmungen mit Anlage ABl. 48 - 52; "Richtlinie für die Tätigkeit von Gleitzeitbeauftragten im Werk E" ABl. 53) war er gehalten, bei Zutritt und Verlassen des Betriebsgeländes seine Arbeitszeit durch Betätigung eines Lesegeräts zu erfassen. Per E-Mail vom 27.04.2015 (ABl. 154) gab er gegenüber der Mitarbeiterin der Beklagten Q für den fraglichen Tag an: "17:30 Uhr gehen". Am 29.04.2015 fand mit dem Kläger ein weiteres Personalgespräch statt, an dem der Personalleiter der Beklagten, der Zeuge C, der Personalsachbearbeiter L, der Vorgesetzte der Klägers, der Zeuge N, sowie für den Betriebsrat der Zeuge C1 teilnahmen. Gegenstand des Gesprächs waren diverse Vorwürfe gegenüber dem Kläger, darunter - nach einer Unterbrechung des Gesprächs - auch sein Verlassen des Arbeitsplatzes am 21.04.2015. Die näheren Einzelheiten zum Gesprächsverlauf sind zwischen den Parteien streitig. Im Anschluss fertigte der Zeuge C eine handschriftliche Aktennotiz, hinsichtlich deren Einzelheiten auf ABl. 35 verwiesen wird. Der Kläger wurde nach dem Gespräch zunächst freigestellt und erhielt Gelegenheit, bis zum 07.05.2015, 9.00 Uhr, eine Eigenkündigung zum 30.06.2015 zu erklären. Nachfolgend hörte die Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tag den in ihrem Betrieb in E gebildeten Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Das Anhörungsschreiben übergab der Zeuge C noch am 29.04.2015 der Betriebsratsvorsitzenden, der Zeugin C2. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf ABl. 30 - 31 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.05.2015 erteilte die Beklagte dem Kläger wegen fehlender Stundenbuchungen in einem Projektmanagementsystem "D" sowie wegen nicht ausreichender Abstimmung von Projektarbeiten mit seinem Vorgesetzten einen "Verweis". Wegen der Einzelheiten wird auf ABl. 239 Bezug genommen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Schreiben vom 07.05.2015 außerordentlich, hilfsweise fristgerecht unter Beachtung der einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende zum 31.12.2015. Für Mai 2015 rechnete die Beklagte 1.648,81 € brutto ab und zahlte den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger aus. Für die Zeit vom 01.08.2015 - 31.01.2016 bezog dieser Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 10.715,20 € (monatlich1.776,-- €). Im Januar 2016 wäre zugunsten des Klägers eine Tantieme in Höhe von 6.798,-- € (120% des Bruttomonatsgehalts) fällig gewesen. Der Kläger hat vorgetragen, die von der Beklagten erklärte Kündigung sei rechtsunwirksam. Einen Arbeitszeitbetrug habe er nicht begangen. Zu den Merkmalen des Betrugstatbestands habe die Beklagte auch gar nicht vorgetragen. Die tatsächlichen Arbeitszeiten seien für die Bemessung seines Gehalts völlig irrelevant. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats werde ebenso bestritten wie die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB und die Vertretungsberechtigung der Unterzeichner des Kündigungsschreibens. Dieses sei ihm erst am 08.05.2015 zugegangen. Die Post werde bei ihm regelmäßig bis spätestens 9.00 Uhr eingeworfen. Es treffe nicht zu, dass er am 21.04.2015 um 12.00 Uhr nach Hause gegangen sei. Dies habe er auch nicht im Rahmen des Anhörungsgesprächs am 29.04.2015 zugegeben. In dem Gespräch habe ihn der Zeuge N mit subjektiv determinierten Vorwürfen überschüttet. Er sei sich wie vor einem Straftribunal vorgekommen. Er habe den Raum schließlich weinend verlassen, um in seinem Büro Unterlagen herauszusuchen. Ob er nach dieser Unterbrechung erklärt habe, er sei am 21.04.2015 nach Hause gegangen, wisse er nicht mehr. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sei schon mangels Abmahnung nicht rechtsgültig. Eine solche sei nach Ziffer 8 der Betriebsvereinbarung vom 11.12.2008 erforderlich gewesen. Die im Verweis vom 05.05.2015 enthaltenen Vorwürfe seien inhaltlich unbestimmt und verletzten seine rechtlichen Interessen. Zugleich habe sich die Beklagte damit selbst gebunden und habe zu erkennen gegeben, dass hinsichtlich der übrigen Vorwürfe eine Abmahnung nicht entbehrlich gewesen sei. Im Anschluss an einen Aufklärungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 03.09.2015 (ABl. 148) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.09.2015 im Prozess erstmals vorgetragen, er sei am 21.04.2015 etwa 20 bis 30 Minuten nach 12.00 Uhr in die Fügetechnik gegangen, um mit einem Facharbeiter Prüfergebnisse für ein Projekt zu besprechen. Er sei aber in das betreffende Gebäude nicht hineingekommen, weil ihm niemand geöffnet habe. Er sei dann in die Halle 3 gegangen, um dort mit einer Schlagschere Bleche zuzuschneiden. Diese habe er speziell gekennzeichnet, habe nicht verbrauchte Rohlinge ins Lager zurückgetragen und den Arbeitsplatz aufgeräumt. Im Anschluss daran sei er zur Halle 4 gegangen, um die Werkstücke zu entgraten und sie für die Folierung vorzubereiten. Die technische Verbindung von Metall und Folien sei ein wesentliches Forschungsgebiet von ihm gewesen. Nach seiner Erinnerung sei er danach noch einmal in sein Büro gegangen und habe gegen 17.30 Uhr den Betrieb durch den hinteren Ausgang, wo sich kein Zeiterfassungsgerät befinde, verlassen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten noch durch die von ihr hilfsweise fristgerecht erklärte Kündigung zum 31.12.2015 mit Schreiben vom 07.05.2015 aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht, die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur Rechtskraft der Entscheidung als Junior Engineer Projekthaus am Standort E weiter zu beschäftigen, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, die Beklagte zu verurteilen, den ihm mit Schreiben vom 05.05.2015 erteilten Verweis einschließlich eines jeden hierzu dienenden Hinweises aus seiner Personalakte zu entfernen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 56.434,19 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von netto 10.715,20 Euro zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, ihm Entgeltabrechnungen für die Monate Mai 2015 bis einschließlich Januar 2016 auf Basis von 5.665,-- Euro zu erteilen, zuzüglich 120 % auf das regelmäßige Brutto als Tantieme für Januar 2016 in Höhe von 6.798,-- Euro. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, das Kündigungsschreiben sei dem Kläger bereits am 07.05.2015 um 11.27 Uhr durch zwei Mitarbeiterinnen ihrer Personalabteilung unter dessen Wohnanschrift zugestellt worden. Es sei von zwei ihrer Prokuristen unterzeichnet gewesen. Anlass für das Anhörungsgespräch am 29.04.2015 sei gewesen, dass die im vorausgegangenen Gespräch am 09.02.2015 getroffenen Vereinbarungen vom Kläger nicht eingehalten worden seien. Erst nach der hierzu ergangenen Einladung vom 27.04.2015 wurde als weiterer und ganz wesentlicher Besprechungsaspekt die Arbeitszeitmanipulation des Klägers gegenüber Frau Q vom 27.04.2015 aufgenommen. In dem Gespräch habe er zugegeben, dass er am 21.04.2015 um 12.00 Uhr nach Hause gegangen sei. Zunächst habe er angegeben gehabt, er habe an diesem Tag mit Herrn H einen Termin in der Fügetechnik wahrgenommen. Auf Vorhalt, dass Herr H an dem fraglichen Tag Urlaub gehabt habe, habe er dann angegeben, er sei nach Hause gegangen. Auf Nachfrage habe er bestätigt, es sei ihm klar, dass dieser Vorgang als Arbeitszeitbetrug zu werten sei. Diese Angelegenheit sei nach einer Unterbrechung des Gesprächs erörtert worden. Während der zweiten Gesprächssequenz habe er weder verwirrt, noch erregt gewirkt. Ein "Black-Out-Zustand" sei von keinem der Teilnehmer wahrgenommen worden. Hätte der Kläger für das von ihm angegebene Arbeitszeitende am 21.04.2015 eine nachvollziehbare Erklärung abgegeben, wäre es nicht zur Kündigung gekommen. Für die Dokumentation der Einhaltung der wöchentlichen Mindestarbeitszeit sei die Zeitdatenerfassung entscheidend. Bereits in der Vergangenheit habe es erhebliche Probleme mit dem Kläger gegeben, die Veranlassung für das Personalgespräch am 09.02.2015 gewesen seien. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt, weil der Kündigungssachverhalt erst nach der Anhörung des Klägers am 29.04.2015 festgestanden habe. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Der Zeuge C habe zusätzlich zur schriftlichen Anhörung den Gesamtsachverhalt nochmals mit der Betriebsratsvorsitzenden im Detail erörtert. Außerdem sei der Zeuge C1 als Betriebsratsmitglied selbst an der Ermittlung des Kündigungssachverhalts beteiligt gewesen. Das Arbeitsgericht hat über die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe am 29.04.2015 eingeräumt, am 21.04.2015 ab Mittag nach Hause gegangen zu sein, Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C, N und C1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.02.2015, ABl. 261 - 280 verwiesen. Durch Teil-Urteil vom 04.02.2016 hat das Arbeitsgericht Dortmund wie folgt erkannt: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.05.2015 nicht beendet worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur Rechtskraft der Entscheidung als Junior Engineer Projekthaus am Standort E weiter zu beschäftigen. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Die Beklagte wird verurteilt, den dem Kläger mit Schreiben vom 05.05.2015 erteilten Verweis einschließlich eines jeden hierzu dienenden Hinweises aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf 30.213,34 Euro festgesetzt. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, der Kündigungsschutzantrag sei begründet. Die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 07.05.2015 sei unwirksam. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liege kein wichtiger Grund vor. Der Beklagte habe nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass der Kläger bezüglich des 21.04.2015 vorsätzlich fehlerhafte Angaben über seine Arbeitszeit getätigt habe. Da er mit Schriftsatz vom 21.09.2015 nähere Angaben zu den von ihm an diesem Tag erbrachten Arbeitsleistungen gemacht habe, habe die Beklagte ihre gegenteilige Behauptung beweisen müssen. Den von ihr obliegenden Beweis habe sie nicht geführt. Bezüglich der Wahrheit der Haupttatsache habe sie keinen Beweis angeboten. Die von ihr angegeben Indizien hätten ebenfalls keine Beweiskraft. Soweit der Kläger zu den von ihm erbrachten Arbeitsleistungen erst mit Schriftsatz vom 21.09.2015 vorgetragen habe, reiche dies nicht aus, um die Kammer von der Wahrheit der Haupttatsache zu überzeugen. Für die Entscheidung, entlastendes Vorbringen früh oder spät vorzubringen, könne es zahlreiche Gründe geben. Zwar hätte die Kammer es als ausreichende Indiz-Tatsache gewertet, wenn der Kläger die fehlerhafte Angabe der Arbeitszeit im Gespräch vom 29.04.2015 frank und frei zugegeben hätte. Was er im Rahmen des Anhörungsgesprächs erklärt habe, sei aber von den Zeugen im Einzelnen unterschiedlich dargestellt worden. Nach der Aussage der Zeugen C und N habe er die fehlerhafte Angabe der Arbeitszeit bezüglich des 21.04.2015 ohne weiteres eingeräumt. Nach der Aussage des Zeugen C1 sei dies hingegen erst am Schluss nach längerer Diskussion und nach Nennung mehrerer alternativer Tätigkeiten, darunter einer in der Halle 3, geschehen. Dies nehme der Indiz-Tatsache ihre Beweiskraft. Dass nur die Aussagen der Zeugen C und N wahr seien und die des Zeugen C1 falsch sein müsse, lasse sich nicht feststellen. Möglich erscheine es, dass der Kläger unter dem Eindruck des vorherigen Gesprächsverlaufs stehend und spontan nicht genau wissend, was er am 21.04.2015 am Nachmittag gemacht habe, nach Nennung alternativer Tätigkeiten, die die anderen Gesprächsteilnehmer hätten widerlegen können, den Vorwurf eingeräumt habe, um sich ihm nicht länger ausgesetzt zu sehen. Jedenfalls könne die Kammer die dadurch begründeten Zweifel nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht überwinden. Auch die gebotene Gesamtschau führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Die verbleibenden Indizien ließen nach der Lebenserfahrung nicht den ausreichenden Schluss auf die Haupttatsache zu. Die fristlose Kündigung sei auch nicht als sogenannte Verdachtskündigung gerechtfertigt, nachdem die Beklagte nicht geltend gemacht habe, dass sie sich darauf stütze. Das Arbeitsverhältnis sei auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung aufgelöst worden, denn sie sei nicht sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1, 2 KSchG. Da sich eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers nicht feststellen lasse, fehle es an einem Grund, der eine ordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses folge ein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung während der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens. Auch der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ergebe sich als vertragliche Nebenpflicht aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Kläger habe außerdem in entsprechender Anwendung der §§ 242 , 1004 BGB Anspruch auf Entfernung des vom 05.05.2015 datierenden Verweises aus seiner Personalakte. Es handele sich um eine auf ihre Berechtigung nachprüfbare missbilligende Äußerung. Diese sei nach Form und Inhalt geeignet, ihn in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen. Der Verweis sei inhaltlich zu unbestimmt. Dem Vorwurf, dass seit dem 01.03.2015 wiederholt keine Stundenbuchungen erfolgt seien, sei nicht zu entnehmen, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger fehlende Stundenbuchungen vorwerfe. Dem Vorwurf, er habe Projektarbeiten nicht im erforderlichen Maß mit seinen Vorgesetzten abgestimmt, sei nicht zu entnehmen, was genau die Beklagte ihm vorwerfen wolle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Teilurteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.02.2016 wird auf ABl. 301 - 320 verwiesen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 16.03.2016 zugestellte Teilurteil mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.05.2016 mit am 13.05.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Durch Schlussurteil vom 28.04.2016 hat das Arbeitsgericht wie folgt entschieden: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56.434,19 € brutto abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von netto 10.715,20 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit über sie nicht bereits durch Teilurteil vom 04.02.2016 erkannt worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 95 % und dem Kläger zu 5 % auferlegt. Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf 48.540,70 € festgesetzt. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, dem Kläger stehe für die Zeit vom 08.05.2015 bis zum 31.01.2016 Arbeitsentgelt gemäß § 615 BGB zu. Die Beklagte habe sich in diesem Zeitraum aufgrund der Unwirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 07.05.2015 in Annahmeverzug befunden. Der Antrag auf Erteilung weiterer Gehaltsabrechnungen sei demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch aus § 108 Abs. 1 GewO entstehe erst, wenn Arbeitsentgelt gezahlt werde. Soweit der Kläger Abrechnungsansprüche aus einer betrieblichen Übung herleite, ergebe sich eine solche nicht aus seinem Tatsachenvortrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Schlussurteils vom 28.04.2016 wird auf Aktenblatt 357 bis 363 Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 03.05.2016 zugestellte Schlussurteil mit am 11.05.2016 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 02.06.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Kammer hat die ursprünglich unter den Aktenzeichen 4 Sa 340/16 (Teilurteil vom 04.02.2016) und 4 Sa 552/16 (Schlussurteil vom 28.04.2016) geführten Berufungsverfahren durch Beschluss vom 12.10.2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und angeordnet, dass das Berufungsverfahren 4 Sa 340/16 führend ist. Die Beklagte trägt vor, das Teilurteil sei bereits deshalb abzuändern, weil der Beweisbeschluss von diesem Tag rechtsfehlerhaft ergangen sei. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Kläger zugegeben habe, am 21.04.2015 ab Mittag nach Hause gegangen zu sein. Dieser habe sich lediglich dahin eingelassen, dass er nicht wisse, ob er in der Anhörung am 29.04.2015 erklärt habe, nach Hause gegangen zu sein. Ihr Vortrag gelte nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Aber selbst bei unterstellter Rechtmäßigkeit des Beweisbeschlusses sei die Klage unbegründet. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht der "Black-Out-Behauptung" des Klägers gefolgt. Dabei habe auch der Zeuge C1 nur bekundet, dass es eine Diskussion gegeben habe, aber keine längere. Warum dies für den Ausgang des Rechtstreits maßgeblich sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Das Eingeständnis des Klägers hätten alle drei Zeugen bestätigt. Die weiteren aktenkundigen Indizien erhärteten in einer Gesamtschau den Vorwurf. Das gelte insbesondere hinsichtlich des Umstands, dass der Kläger in monatelanger Kenntnis des gegen ihn erhobenen Vorwurfs erst mit Schriftsatz vom 21.09.2015 die dort beschriebenen Arbeitsleistungen behauptet habe. Angesichts der ihm am Ende der Anhörung eingeräumten einwöchigen Überlegungsfrist wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, die angebliche Arbeitstätigkeit zumindest nachträglich zu erläutern. Die Anhörung des Betriebsrats sei ordnungsgemäß durchgeführt. Die Einlassung des Klägers sei nicht nachvollziehbar. Nicht Herr C1 sei angehört worden, sondern das Gremium selbst. Ihrer rechtlichen Stellung als Betriebsratsvorsitzende entsprechend sei dies gegenüber der Zeugin C2 geschehen. Daher habe der Zeuge C ihr das Anhörungsschreiben übergeben und mit ihr darüber hinaus den streitgegenständlichen Gesamtsachverhalt auch noch persönlich erörtert. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung beendet sei, bestünden auch die im Schlussurteil vom 28.04.2016 titulierten Annahmeverzugsansprüche nicht. Die Beklagte beantragt dem Sinn nach, das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.02.2016 und das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.04.2016 - Az. 3 Ca 2123/15 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, die Beklagte müsse den vollen Beweis erbringen, dass er am Nachmittag des 21.04.2015 nicht gearbeitet habe. Auf eine unbestimmte Mehrzahl von Indizien komme es nicht an. Er habe aufgrund der extraordinären Situation zulässig mit Nichtwissen bestritten, das behauptete Eingeständnis abgegeben zu haben, weil er einen sogenannten Blackout gehabt habe und sich an die Situation einfach nicht mehr erinnern könne. Es könne keine Rede davon sein, dass es der Beklagten unzumutbar sei, ihn weiter zu beschäftigen. Schließlich habe sie ihm eine Eigenkündigung mit Kündigungsfrist bis zum 30.06.2015 angeboten. Die Anhörung des Betriebsrats sei mangelhaft. Dies folge bereits daraus, dass das hinzugezogene Betriebsratsmitglied nicht zuständig gewesen sei, was gegen den Datenschutz verstoße. Die Kammer hat über die Behauptung der Beklagen, der Zeuge C habe bei Übergabe des Anhörungsschreibens vom 29.04.2015 mit der Betriebsratsvorsitzenden C2 den streitgegenständlichen Gesamtsachverhalt persönlich im Detail erörtert, Beweis durch uneidliche Vernehmung des Zeugen C und der Zeugin C2 erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.02.2017, ABl. 521 - 534, verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor Eintritt in die Beweisaufnahme Beschwerde gegen den Beweisbeschluss eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Des Weiteren hat er in der mündlichen Verhandlung gegen den Vorsitzenden vier Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt, die die Kammer später in anderer Besetzung durch Beschluss vom 29.06.2017 (ABl. 587 - 596) zurückgewiesen hat. Über die jeweiligen Beschlüsse der Kammer, den Termin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO fortzusetzen, wurde jeweils gesondert Beschwerde eingelegt, über die ebenfalls noch nicht entschieden ist. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat hiervon mit Schriftsatz vom 06.07.2017 (ABl. 604 - 608) Gebrauch gemacht, der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.09.2017. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf deren zu Protokoll genommenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen. Gründe I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil vom 04.02.2016 ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt. Soweit die Beklagte darin verurteilt wurde, den dem Kläger mit Schreiben vom 05.05.2015 erteilten Verweis nebst entsprechenden Hinweisen aus der Personalakte zu entfernen, ist sie aber dennoch unzulässig. Es fehlt diesbezüglich an der nach § 520 ZPO erforderlichen Begründung. Verhält sich das erstinstanzliche Urteil über mehrere Streitgegenstände, die mit der Berufung angegriffen werden sollen, muss für jeden der Streitgegenstände eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG, Urteil vom 08.05.2008 - 6 AZR 517/07 = NJW 2008, 3372 ff.; BAG, Urteil vom 23.11.2006 - 6 AZR 317/06 = NZA 2007, 630 ff.). Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil vom 04.02.2016 zulässig. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil vom 28.04.2016 ist ebenfalls zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. Sowohl die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil vom 04.02.2016- soweit sie zulässig ist - als auch jene gegen das Schlussurteil vom 28.04.2016 erweisen sich aber als unbegründet. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil vom 04.02.2016 ist unbegründet.
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