) - verfassungsrechtlich zulässig - das Grundwasser einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlichrechtlichen Benutzungsordnung; diese gibt dem Grundstückseigentümer prinzipiell kein Recht, auf das Grundwasser zuzugreifen, sondern ordnet es der Allgemeinheit zu. übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, daß einerseits zwar der Wasserzufluß von den oberen Hanggrundstücken kein "Eigentum" der Beklagten im Sinne des Art. 14 GG darstellte, andererseits aber die Klägerin auch nur aufgrund besonderen Titels, nicht schon aufgrund ihres Eigentums am höhergelegenen Grundstück berechtigt gewesen wäre, auf das Grundwasser einzuwirken. Es liegt nicht fern, unter diesen Umständen § 909 BGB entsprechend seinem Wortlaut dahin auszulegen, daß es unabhängig von einem Recht auf Wasserzufluß des Unterliegers allein darauf ankommt, daß durch Vertiefung des Nachbargrundstücks sein Grundstück die erforderliche Stütze verliert. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es nicht, denn die Entschädigungspflicht der Klägerin folgt jedenfalls daraus, daß sie durch den Bau der Autobahn nachteilig auf das Grundwasser eingewirkt hat und hierzu einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte, im Rahmen derer gemäß §§ 8 Abs. 3, 4
, 17 LWG a.F. die Beklagte für die durch die Unterbrechung des Grundwasserzuflusses entstehenden Nachteile hätte entschädigt werden müssen, obwohl ihr kein eigentliches Recht auf Wasserzufluß zustand. Im einzelnen gilt folgendes: Das Sickerwasser, das nach den Ausführungen des Dr. E durch den Bau der Autobahn abgeschnitten wurde und sich nun einen anderen Weg suchen mußte, eventuell - so die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung - ganz oder teilweise durch Drainage abgeleitet wurde, ist als Grundwasser zu qualifizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( BVerwGE 27, 176 ff.; DÖV 1969, 755) ist unter Grundwasser das gesamte unterirdische Wasser zu verstehen, gleichgültig, in welcher Tiefe es sich befindet (vgl. ferner Gieseke-WiedemannCzychowski,
, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 9; Sieder-Zeitler,
12). Diese weite Begriffsbestimmung mag zweifelhaft erscheinen, soweit es um das unmittelbar unter der Erdoberfläche befindliche, auf dem Grundstück niedergegangene und "auf dem Weg nach unten" befindliche Niederschlagswasser geht. Darauf kommt es hier indes nicht an, denn angesichts der von Dr. E festgestellten Tiefe der Sickerwasserführung kann von unmittelbar unter der Erdoberfläche befindlichem Niederschlagswasser schlechterdings keine Rede mehr sein. Das gilt nicht nur für die Verhältnisse im Untergrund des Grundstücks der Beklagten, sondern auch des "Autobahngrundstücks". Die Sickerwasserführung befindet sich an der Basis des Basaltschutts, d.h. in ca. 5 m Tiefe. Wie die von Dr. E gefertigte Skizze (Anlage 1 zu seiner Stellungnahme vom 23.11.1978, Bl. 44 GA) zeigt, lagerte der Basaltschutt im Bereich des Autobahngrundstücks gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf eher in noch größerer Tiefe als im Bereich des Grundstücks der Beklagten. Danach kann ausgeschlossen werden, daß das Sickerwasser, das früher auf den Grundbesitz der Beklagten gelangte und dort die Standfestigkeit des Wohnhauses gewährleistete, ganz oder auch nur zu einem nennenswerten Teil aus dem auf dem (späteren) Autobahngrundstück niedergegangenen und wenige Zentimeter in das Erdreich eingesickerten Regenwasser stammte. Dafür trägt im übrigen die Klägerin auch nichts vor. Offensichtlich stammte das Sickerwasser entweder allein oder doch zum ganz überwiegenden Teil aus Niederschlagswasser in den oberen Hangbereichen des F2. Dieses war im Bereich des Autobahngrundstücks schon in Grundwasser übergegangen. Daß sich ein geschlossener Grundwasserspiegel erst in tieferem Niveau befindet (Seite 2 unten der Stellungnahme des Dr. E vom 23.11.1978, Bl. 40 GA), ist belanglos, ebenso, daß das Wasser im oberen Teil der F2 als Regen niedergegangen, ursprünglich also Oberflächenwasser war - das entspricht dem natürlichen Wasserkreislauf. Durch den Bau der Autobahn, der mit einem tiefen Einschnitt in den F verbunden war, wirkte die Klägerin auf dieses Grundwasser ein. Hierzu bedurfte sie gemäß § 5 2, 3
einer Erlaubnis oder Bewilligung. Zwar scheidet eine Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6
(Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser) aus, denn wie die übrigen Alternativen des § 3 Abs. 1
setzt Nr. 6 ein auf das Wasser zweckgerichtetes Verhalten voraus (Gieseke-Wiedemann-Czychowski, § 3 Rdnr. 2 und 9; Sieder-Zeitler, § 3 Rdnr. 3 a) an dem es hier fehlt. Die Einwirkung auf das Grundwasser war zufällige, von der Klägerin nicht gewollte Folge ihres Handelns. Einschlägig ist aber § 3 Abs. 2 Nr. 1
. Danach gilt als Benutzung auch das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die ... hierfür geeignet sind. Die mit einem tiefen Hangeinschnitt verbundene Autobahn ist eine solche Anlage. Sie war geeignet, das Sickerwasser = Grundwasser umzuleiten und hat das auch tatsächlich getan, wie die Ausführungen des Dr. E zeigen. Ob der bloße Hangeinschnitt im Sinne einer Vertiefung / Abgrabung als "Anlage" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 WEG zu qualifizieren wäre, kann dahingestellt bleiben, denn der Einschnitt ist Teil der einheitlichen Baumaßnahme. Es wäre lebensfremd, diese in den - die Grundwasserzufuhr unterbrechenden - Hangeinschnitt und die - für die Grundwasserzufuhr möglicherweise bedeutungslose - Errichtung der Fahrbahn aufzuspalten. Ohne den Bau der Autobahn war der Hangeinschnitt sinnlos. Entgegen der im Schreiben des Regierungspräsidenten vom 22.2.1974 (B1. 191, 192 GA) vertretenen Ansicht, der sich die Klägerin angeschlossen hat, war eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht entbehrlich, weil in §§ 35
, 44 LWG a.F. Erdaufschlüsse besonders geregelt sind und nur einer Anzeigepflicht unterliegen. Diese Ansicht beruht auf einer Verkennung des Verhältnisses von §§ 35
, 44 LWG a.F. zu §§ 2 , 3
. Die in den erstgenannten Vorschriften geregelten Erdaufschlüsse sind anzeigepflichtig, damit die Wasserbehörde die Arbeiten überwachen kann, um negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt rechtzeitig zu verhindern. Die Befugnisse der Wasserbehörde werden also erweitert. §§ 35
, 44 LWG a.F. besagen dagegen nicht, daß ein als "Anlage" im Sinne des § 3 Abs. 2
oder als Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1
zu qualifizierender Erdaufschluß (was keineswegs für jeden Erdaufschluß zutrifft) nur anzeigepflichtig ist, jedoch keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf (vgl. Sieder-Zeitler,
1, 14; Gieseke-Wiedemann-Czychowski,
1; Burghartz,
und Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 44 LWG). Ebensowenig zutreffend ist die Seite 2 des genannten Schreibens des Regierungspräsidenten vertretene Ansicht, Bewilligung oder Erlaubnis seien nach § 3 Abs. 3
entbehrlich gewesen, da die geplante Straßenentwässerung eine Ausbaumaßnahme sei. Entscheidend ist hier nicht die Straßenentwässerung, wobei das auf der Autobahn niedergehende Wasser nicht einmal dem Anwendungsbereich des
unterfällt (§ 1
), sondern die Unterbrechung und Umleitung des aus den oberen Hangbereichen stammenden und unterirdisch zum Rhein hinströmenden Grundwassers durch die infolge des Geländeeinschnitts in den tieferliegenden Bodenschichten verlegte Autobahn. Deren Bau stellte keinen Ausbau eines oberirdischen Gewässers im Sinne der §§ 3 Abs. 3, 31
dar. Die demnach erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ist der Klägerin nicht erteilt worden. Die 1973 erfolgte straßenrechtliche Planfeststellung ersetzte sie nicht. Dabei kommt es auf die sogenannte Konzentrationswirkung der Planfeststellung nach § 18 b FStrG nicht an, denn diese Vorschrift ist erst 1974 in Kraft getreten. Zwar sah auch schon § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG vom 6.8.1953 eine Konzentrationswirkung vor ("Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlichrechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen"), das erst später erlassene
enthielt jedoch in § 14 Abs. 1, 3
eine Sonderregelung des Inhalts, daß bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung im Einvernehmen mit der für das Wasser zuständigen Behörde entscheidet. Danach implizierte die straßenrechtliche Planfeststellung nicht die etwa erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder Erlaubnis, vielmehr statuierte § 14
nur eine besondere Zuständigkeit (so offenbar auch, allerdings nicht ganz klar, Marschall, Bundesfernstraßengesetz 3. Aufl., § 17 Rdnr. 3.5 und 10). Wenn heute mit Rücksicht auf den 1974 in Kraft getretenen § 18 b FStrG die Ansicht vertreten wird, die straßenrechtliche Planfeststellung mache die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung entbehrlich, so beruht das darauf, daß § 18 b FStrG die gegenüber § 14 WEG jüngere Regelung ist (vgl. Gieseke-Wiedemann-Czychowski, WEG § 14 Rdnr. 2 c). Gerade das traf auf das 1973 maßgebende Verhältnis von § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu § 14
nicht zu. Die Klägerin hat eingeräumt, daß ihr eine wasserrechtliche Bewilligung oder Erlaubnis nicht erteilt worden ist (S. 1, 2 des Schriftsatzes vom 2.2.1982, Bl. 185, 186 GA) Wie noch auszuführen sein wird, könnte ihr eine Bewilligung nur gegen Entschädigung der Beklagten für die durch die Umleitung des Grundwassers bewirkten Nachteile gemäß §§ 8 Abs. 3, 4 WEG, 17 LWG a.F. erteilt werden. Das bisherige Fehlen der Bewilligung führt nicht dazu, daß die Beklagte zunächst bis zum Abschluß eines etwaigen Bewilligungsverfahrens zuwarten muß, bevor sie Entschädigung beanspruchen kann. Nicht erst die Bewilligung beeinträchtigt sie, sondern der Bau der Autobahn, der längst abgeschlossen ist. Die ihr entstandenen Nachteile sind unabhängig davon, ob die Autobahn mit oder ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet worden ist. Eine Abhängigkeit der Entschädigung von der Erteilung der Bewilligung würde sie zudem unter Umständen rechtlos stellen, denn aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, daß sie und die mit der Sache bisher befaßten Behörden eine wasserrechtliche Bewilligung nicht für erforderlich gehalten haben. Wenn die Klägerin an dieser Ansicht festhält und auch in Zukunft von der Einleitung eines Bewilligungsverfahrens absieht, erhielte die Beklagte nie einen Ausgleich für die ihr entstandenen Nachteile, denn sie kann die Klägerin nicht zu einem Bewilligungsantrag zwingen. Unter diesen Umständen ist sie so zu stellen, als ob seinerzeit der Klägerin eine Bewilligung erteilt worden wäre. Gegen eine entsprechende Anwendung der in § 8 Abs. 3
getroffenen Entschädigungsregelung, auf die in § 8 Abs. 4
Bezug genommen wird, bestehen um so weniger Bedenken, als seinerzeit die Einwirkung auf das Grundwasser offenbar nicht vorausgesehen wurde, sondern sich erst - und das zunächst noch unerkannt - im Zuge der Bauarbeiten ergab, d.h. zu einer Zeit, als der die Beklagte treffende Nachteil bereits manifest war. In einem Bewilligungsverfahren hätte die Beklagte sowohl nach § 8 Abs. 3
, als auch nach § 8 Abs. 4
in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 LWG a.F. Einwendungen gegen die Umleitung des Grundwassers erheben können. Daß diese Einwendungen den Bau der Autobahn verhindert oder wenigstens zu einer anderen Ausführungsart, durch die das Grundwasser nicht beeinträchtigt worden wäre, geführt hätten, kann nach Lage der Dinge ausgeschlossen werden. Im übrigen genügt es, daß jedenfalls jetzt, nachdem die Autobahn fertiggestellt ist, keine reale Aussicht darauf besteht, sie so zu verändern, daß der ursprüngliche Grundwasserzufluß wiederhergestellt wird. Davon abgesehen könnte eine solche Änderung die inzwischen eingetretenen Bodensenkungen nicht ungeschehen machen. Eine zur Entschädigung verpflichtende Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 8 Abs. 3
durch Beeinträchtigung des Wasserzuflusses als solchem scheidet allerdings aus, da die Beklagte, wie oben ausgeführt, keinen Anspruch auf weiteren Zufluß des Grundwassers hatte und hat. Unabhängig hiervon ist eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 8 Abs. 3
jedoch dann zu bejahen, wenn die Einwirkung auf das Grundwasser seitens der Klägerin die Beklagte "schwer und unerträglich" beeinträchtigt; insoweit gewährt Art. 14 GG einen Mindestschutz gegen eine nachteilige Veränderung der vorgegebenen Situation, auch wenn der Betroffene kein subjektives Recht auf den Zufluß von Wasser hat (vgl. BVerwGE 36, 248 ff.; 41, 58 , 66; Sieder-Zeitler,
27 und § 2 Rdnr. 10 b; Gieseke-Wiedemann-Czychowski,
13 am Ende).Unter Berücksichtigung der erheblichen Schäden, die durch das Abschneiden der Grundwasserzufuhr am Haus der Beklagten entstanden sind, ist eine "schwere und unerträgliche" Beeinträchtigung zu bejahen. Dr. E hat in seiner Stellungnahme vom 11.1.1980 (in der beigezogenen Akte des Regierungspräsidenten) ausgeführt, es seien Setzungen zwischen 26 mm und 35 mm aufgetreten. Daß Setzungen dieses Umfangs zu erheblichen Gebäudeschäden führen, liegt auf der Hand. Der gravierende Umfang ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen L in seinen Gutachten vom 10.3.1978 und 18.10.1979. Dr. E hat Seite 1 seiner erwähnten Stellungnahme vom 11.1.1980 ausgeführt, daß seine Feststellung bezüglich des Umfangs der Setzungen mit den beobachteten Gebäudeschäden übereinstimmt. Der der Beklagten zugefügte Nachteil geht deutlich über das hinaus, was ihr billigerweise entschädigungslos zugemutet werden kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie nach § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 20
wegen aller Gebäudeschäden einen angemessenen Ausgleich ihres Vermögensschadens verlangen kann oder nur insoweit, als die Grenze der "schweren und unerträglichen" Beeinträchtigung überschritten ist. Denn es liegen gleichzeitig die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4
in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 LWG a.F. vor. Durch § 17 LWG a.F. hat der Landesgesetzgeber von der ihm in § 8 Abs. 4
erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Danach kann gegen die Erteilung einer Bewilligung auch derjenige Einwendungen erheben, der, ohne in einem Recht beeinträchtigt zu sein, dadurch Nachteile zu erwarten hat, daß durch die Gewässerbenutzung die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 LWG a.F., heute: § 27 Abs. 1 Nr. 3 LWG). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.12.1976 ( NJW 1977, 1770 ff.) ausgeführt, §§ 8 Abs. 4
, 17 LWG regelten nicht allein das bei der Erteilung einer Bewilligung zu beobachtende Verfahren, sondern enthielten auch materielle Vorschriften zum Schutz des betroffenen Dritten, sie seien insoweit als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen (aa0, S. 1774). Diese Entscheidung hat in der Kommentarliteratur Zustimmung gefunden (vgl. Sieder-Zeitler,
21 a; Gieseke-Wiedemann-Czychowski,
9 und 13). Der Senat schließt sich dem an. Gewähren §§ 8 Abs. 4
, 17 LWG a.F. eine materielle Fechtstellung und haben sie Schutzgesetzcharakter zugunsten des Betroffenen, so bestehen keine Bedenken, sie auch entschädigungsrechtlich und nicht nur schadensersatzrechtlich - mit dem letzteren hatte sich der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung zu befassen - zu berücksichtigen. Im übrigen wird dies unmittelbar bestätigt durch § 8 Abs. 4 WEG, denn nach dessen Satz 2 gilt in den vom Landesgesetzgeber bestimmten Fällen, in den nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwendungen berechtigen, § 8 Abs. 3
entsprechend, d.h. auch die in § 8 Abs. 3 Satz 2
letzter Halbsatz getroffene Entschädigungsregelung. Angesichts der durch die Bodensenkungen hervorgerufenen erheblichen Gebäudeschäden bestehen keine Bedenken dagegen, daß die bisherige Benutzung des Grundstücks der Beklagten durch die Umleitung des Grundwassers im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 LWG a.F. beeinträchtigt worden ist. Daß das Haus einsturzgefährdet und unbewohnbar ist, ist nicht Voraussetzung für die Anwendung der genannten Vorschrift. Unter den vorliegenden Umständen kann offenbleiben, ob auch die Tatbestände nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 LWG a.F. verwirklicht sind. Ebenso kann - wie in dem vom Bundesgerichtshof am 22.12.1976 entschiedenen Fall - offen bleiben, ob §§ 8 Abs. 3, 4
, 17 LWG a.F. bei Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis - statt einer Bewilligung - entsprechend anzuwenden sind. Da die Autobahn auf Dauer angelegt ist, kam und kommt ernsthaft nur die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des § 8
in Betracht, nicht einer Erlaubnis, denn diese gewährt nur die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen (§ 7
). Eine solche widerrufliche Befugnis würde den Interessen der Klägerin nicht genügen, wobei hinzukommt, daß nur die Bewilligung, nicht die Erlaubnis gegenüber Dritten wirkt und damit Gewähr dafür bietet, daß gegen den Bau und Betrieb der Autobahn nicht privatrechtlich vorgegangen werden kann (§ 11
). Die Beantragung einer den Interessen der Klägerin offenbar nicht genügenden Erlaubnis statt einer Bewilligung könnte nur den Zweck haben, die in § 8 Abs. 3 WEG vorgesehene Entschädigung zu umgehen. Eine solche Absicht kann der Klägerin nicht unterstellt werden. Im übrigen wäre alsdann die entsprechende Anwendung der §§ 8 Abs. 3, 4 WEG, 17 LWG a.F. geboten. Der Umfang der Entschädigung bemißt sich nach § 2o
. Danach kann die Beklagte einen angemessenen Ausgleich für ihren Vermögensschaden verlangen. Entgegen der Ansicht der Klägerin braucht die Beklagte sich kein Mitverschulden wegen angeblich nicht ordnungsgemäßer Gründung ihres Hauses entgegenhalten zu lassen. Ob schon vor Beginn des Autobahnbaues einige Risse vorhanden waren, ist eine Frage, die lediglich die Höhe des Anspruchs betrifft, nicht aber dazu führt, daß die gesamte Entschädigung der Beklagten wegen der in Rede stehenden Position um einen bestimmten Prozentsatz zu kürzen ist. Der Rechtsvorgänger der Beklagten, der in den zwanziger oder dreißiger Jahren das Haus errichtete, brauchte bei dessen Gründung nicht in Betracht zu ziehen, da?, oberhalb des Grundstücks später einmal eine Autobahn vorbeigeführt werden würde. Vor deren Bau war die Statik in Ordnung. Dies hat der Sachverständige L im Termin vor dem Regierungspräsidenten am 15.1.198o überzeugend ausgeführt unter Hinweis darauf, daß vorher kleine Risse vorhanden gewesen seien, aber selbst Kriegseinwirkungen durch eine Granate keinen statischen Schaden verursacht hätten (S. 5 unten des Protokolls). Da der Sachverständige L schon Ende 1974, d.h. vor Beginn des Autobahnbaus, das Grundstück besichtigt hatte, wie aus seinem Gutachten vom 21.11.1974 hervorgeht, war er zu einer solchen Beurteilung durchaus in der Lage. Hinsichtlich der Entschädigunushöhe beruht das angefochtene Urteil auf einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das Landgericht hat sich insoweit mit einer Bezugnahme auf den Beschluß des Regierungspräsidenten vom 28.8.198o begnügt (S. 14 des Urteils). Dessen Ausführungen sind aus sich heraus aber nicht verständlich, sondern setzen die Kenntnis des Gutachtens des Sachverständigen L vom 18.10.1979 voraus. Dieses Gutachten hat dem Landgericht ersichtlich nicht vorgelegen, so daß es zu einer Beurteilung der Entschädigungshöhe überhaupt nicht in der Lage war. Die Akten des Regierungspräsidenten, in denen sich das Gutachten befindet, sind ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 8.4.1981 (Bl. 89 GA) nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Sie haben offenbar auch tatsächlich nicht vorgelegen. Zwar ist in der Terminsverfügung vom 20.2.1981 (B
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.