(2019)). 2.Der vorliegende Fall der Teilnahme an einer Radtouristik-Fahrt unterliegt verschiedenen - ungeschriebenen - Regeln, die die Parteien des Rechtsstreits stillschweigend akzeptiert haben. a)Die Veranstaltung ist durch die gemeinsame Fahrt zahlreicher Radsportler auf nicht für den Verkehr gesperrten öffentlichen Straßen gekennzeichnet. Jedem Teilnehmer, der sich auf die ausgeschilderte Strecke begibt, ist bewusst, dass er dort mit einer Vielzahl anderer Radfahrer zusammentrifft, was gerade den Reiz solcher Veranstaltungen ausmacht. Dementsprechend gehört das Fahren in Gruppen nebeneinander und hintereinander (Pulks) zu den normalen Erscheinungen, wodurch ein schnelleres und kräftesparendes Vorankommen möglich ist. Dass im vorliegenden Fall - entsprechend den unterschiedlichen sportlicher Ambitionen - verschiedene Distanzen angeboten waren und die Parteien - zunächst - unterschiedliche Strecken gefahren sind, ist ohne Belang, zumal die Streckenführung im Schlussabschnitt identisch war. b)Die Parteien hatten sich in der Ortdurchfahrt B. S. ... (= Ortsname) freiwillig einem Pulk von mindestens 20 Radsportlern angeschlossen. Dadurch haben sie stillschweigend die innerhalb einer solchen Gruppe geltenden - ungeschriebenen - Regeln anerkannt. c)Zu ihnen gehört, was jedem Radsportler bewusst ist, der weitgehende Verzicht auf die von der StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zum Vorder- und Nebenmann, ohne die ein Pulk nicht denkbar ist. Dies bedeutet aber zugleich die Inkaufnahme der damit unweigerlich verbundenen erhöhten Sturzrisiken. Auch bei erhöhter Aufmerksamkeit der Fahrer sind Stürze nie auszuschließen, weil immer wieder Verkehrssituationen auftreten können, auf die mit plötzlichen Richtungswechseln oder abrupten Bremsmanövern reagiert werden muss. Durch die verringerten seitlichen Abstände ist das Verhaken von Lenkern aus vielfältigen Gründen möglich, ohne dass dies ohne weiteres auf einen Fehler der Betroffenen hinweist. So können seitliche Berührungen unter anderem durch Überholvorgänge innerhalb der Gruppe oder durch sonstiges Zusammenrücken im Bereich von Straßenverengungen oder als Folge notwendigen Ausweichens in Reaktion auf die Fahrweise eines anderen vor Fahrbahnhindernissen (Schachtdeckel, Glasscherben etc.) entstehen, ohne dass den Betroffenen ein Vorwurf zu machen ist. d)Deshalb scheidet eine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises in Fällen wie dem vorliegenden von vorne herein aus, weil es an einem allgemeingültigen Erfahrungssatz ( zu dieser Voraussetzung Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, RN 29 vor § 284 ZPO) des Inhalts fehlt, dass ein Verhaken der Lenker innerhalb eines Pulks von Radsportlern typischer Weise einen Fahrfehler der Betroffenen impliziert. Dies gilt erst recht, soweit es um den Nachweis eines klaren und eindeutigen Regelverstoßes geht. e)Die Klägerin hätte daher beweisen müssen, dass das zum Sturz führende Verhaken der Lenker auf einem eindeutigen Verstoß gegen die in einem Radfahrerpulk zu beachtenden Regeln beruhte, der nach den Gepflogenheiten nicht mehr hinnehmbar war, weil er eine vermeidbare Gefährdung anderer verursachte. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht.
- aa)Dass die Beklagten ohne Not einen zu geringen Seitenabstand eingehalten haben könnten, ist nicht bewiesen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Aussage des Zeugen G. ... (= Nachname). Es braucht daher nicht entschieden zu werden, unter welchen Voraussetzungen die bewusste Unterschreitung eines Mindestabstandes eine Haftung begründen könnte.
- bb)Wenn die Beklagten vor dem Sturz miteinander geblödelt und sich in Gefahr bringender Weise gegenseitig geschubst hätten, so könnte dies zwar eine Haftung rechtfertigen, wenn ein derartiges Verhalten für den Sturz ursächlich geworden wäre. Gegenseitiges Schubsen in einem Radfahrerpulk wird häufig als ein grober Verstoß gegen die zu beachtenden Grundregeln anzusehen sein, weil sich dadurch das ohnehin bestehende Risiko gefährlicher Stürze konkret erhöht. Dass sich die Beklagten geschubst haben, ist aber - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - nicht bewiesen. Der Zeuge G. ... (= Nachname) hat zwar - nicht im vollen Einklang mit seiner schriftlichen Erklärung (B 2) - berichtet, die Beklagte zu 1 habe den Beklagten zu 2, der rechts neben ihr fuhr, leicht geschubst, so dass dieser leicht ins Schwingen geraten sei und der Abstand sich vergrößert habe (Bl. 53 d.A.). Sie sei sodann nochmals näher zu ihm hingefahren. Die beiden seien in eine unruhige Fahrt geraten und etwas langsamer geworden, weshalb er, der Zeuge rechts vorbeigefahren sei. Er könne nur vermuten, dass zwischen dem ersten Griff nach rechts und dem Verhaken noch etwas passiert sein müsse. Damit ist der Nachweis nicht erbracht, dass sich die Beklagten gegenseitig geschubst bzw. miteinander geblödelt haben. Vor allem aber steht nicht fest, dass dies für den Sturz ursächlich geworden ist. Der vom Zeugen erwähnte Schubser führte nicht unmittelbar zu dem Verhaken der Lenker, sondern zunächst sogar zu einer Vergrößerung des seitlichen Abstands der Beklagten zueinander. Was weiter passierte, insbesondere wie es zu dem Sturz kam, hat der Zeuge nicht gesehen, so dass er nur Vermutungen anstellen konnte, dass noch etwas passiert sein musste , was er aber nicht näher beschreiben konnte. Der Umstand, dass die Beklagten in eine unruhige Fahrt geraten sein mögen, genügt für sich betrachtet nicht, weil auch insoweit die Ursächlichkeit nicht feststeht. Insbesondere ist nach der Aussage des Zeugen nicht ausgeschlossen, dass der Unfall darauf zurückzuführen ist, dass der Zeuge bei seinem eigenen Überholvorgang ungewollt, für die Beklagten aber unvermeidbar diese von rechts her bedrängte und dadurch das Verhaken der Lenker mitausgelöst hat. Ein solches Geschehen stünde im Einklang mit der Schilderung des Beklagten zu 2, wonach es von rechts her ziemlich eng für ihn geworden sei und er sich bedrängt gefühlt habe (Bl. 52 d.A.). III. Da eine Haftung somit bereits dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf die Frage, inwieweit der Klägerin ein mitwirkendes Verschulden bereits deshalb angelastet werden könnte, weil es ihr als einziger nicht gelang, den Gestürzten auszuweichen, nicht an. Dass ein Ausweichen im Falle eines plötzlichen Sturzes nicht leicht möglich ist, liegt freilich auf der Hand. Ebenfalls offen bleiben kann, inwieweit die geltend gemachten materiellen Schäden überhaupt ersatzfähig sein könnten (Nutzungsausfall trotz verletzungsbedingt fehlender Nutzungsfähigkeit, vergebliche Aufwendungen für das Fitnessstudio). IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Ziff.10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Permalink: https://openjur.de/u/216164.html ( https://oj.is/216164 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 9 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c