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AG Nettetal, Urteil vom 29.12.1994 - 4 C 979/94

Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.11.1994 zu zahlen; die Beklagte zu 2) darüber hinaus, an den Kläger 4 % Zinsen aus 10

§§ 823I, 847 Abs.

1 BGB gegen die Beklagte zu

  1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2 einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 DM. 1.) Die Beklagte zu
  2. hat das Recht des Klägers auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit in mehrfacher Hinsicht in schwerwiegender Weise verletzt. Der Artikel vom 15 Juni 1994 stellt den Kläger als einen Menschen dar, der die weiblichen Mitarbeiter „befingert“ und „befummelt“. Diese Wortwahl muß aus der Sicht des unkritischen Durchschnittslesers, auf dessen Empfangshorizont es allein ankommt ( BGH NJW 1979, S.1041), nicht als ein zielgerichtetes Durchsuchen, sondern vielmehr als sexuell motiviertes Befühlen, als eine Art Lustbefriedigung verstanden werden. Bestärkt wird dieser Eindruck dann im Text durch die detaillierte Beschreibung des Blusenhebens, Rückenund Beinabtastens, da auch nicht einsichtig gemacht wird, wieso gerade dort gesucht wird. Mit den Worten „Chef tastete Frauen ab“ und der Folgerichtigkeit andeutenden Gegenüberstellung von „Befummeln“ und „Gefeuert“ spricht der Artikel in der Schlagzeile ein typisiertes Vorstellungsbild an. Der Vorgesetzte , der unter Ausnutzung der betrieblichen Hierarchie und im Vertrauen auf das Schweigen der mit Kündigung bedrohten Frau diese zu sexuellen Handlungen oder deren Duldung zwingt, ist ein nur zu oft bewahrheitetes Klischee, das – positiv gewendet- in der Öffentlichkeit geächtet werden muß, aber auch- negativ gewendet- immer für eine Schlagzeile gut ist. Diese Vorstellung sollte sich hier auch über den Kläger entwickeln, wie schon die plakative Wortwahl „Chef“ zeigt. Üblicherweise und vor allem in so kleinen Betrieben wird nicht der Vorarbeiter, sondern allein ein Mitglied der Geschäftsleitung in dieser Weise bezeichnet. Die plakative Bezeichnung bedeutlicht hier also das Vorgesetztenverhältnis. Mit einer solchen Darstellung seiner Person wird das Recht des Klägers auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit in mehrfacher Hinsicht getroffen. Die Individualsphäre ist berührt, d.h. seine Beziehungen zur Umwelt im Sinne seiner konkreten Lebensverhältnisse und sozialen Kontakte werden verschlechtert. Sein Verhältnis zu Frauen ist beeinträchtigt, wenn ihm nachgesagt wird, deren sexuelle Selbstbestimmung zu mißachten. Gegenüber anderen Männern wird ein solches Verhalten ebenfalls auf Mißbilligung stoßen oder dem Kläger einen Ruf geben, der ihm offensichtlich unangenehm ist. Weiter leidet sein Ansehen und sein Respektanspruch als Vorgesetzter, denn sein Handeln wird nicht mehr als sachlich neutral akzeptiert. Zuletzt ist auch das Vertrauensverhältnis zu der Ehefrau belastet: die Privat- und Intimsphäre des Klägers ist verletzt, wenn er als solchermaßen triebhafter Mensch dargestellt wird. Die mit dem Bericht dem Leser vermittelte Behauptung über den Kläger ist unstreitig nicht wahr. Die Darstellung beeinträchtigt das Ansehen des Klägers in seinem lokalen Umfeld. Der ländliche Charakter und die persönliche Bekanntheit des Klägers bewirken, daß ihn der Vorwurf unmittelbar und ohne Verwechslungsmöglichkeit trifft. Die behauptete Tatsache, daß der fragliche Artikel lediglich in der 40.000 Exemplare umfassenden Niederrheinausgabe erschienen sei, ist für die Schwere der hier bestehenden Persönlichkeitsverletzung unerheblich. Bei dem konkreten Vorwurf kann den Kläger nur die Beeinträchtigung des konkreten Umfeld treffen. Auch bei einer bundes – oder landesweiten Veröffentlichung wäre der Kläger außerhalb seines lokalen Umkreises nicht individualisierbar, könnte dort also auch nicht in seinem persönlichen Ansehen betroffen sein. Da der Kläger weder ein Prominenter ist, noch es sich um einen bundesweit schlagzeilenmachenden Vorwurf handelt, ist die Beschränkung des Verbreitungsgebietes für die Beeinträchtigung nicht relevant, da der Bericht unstreitig am gesamten Niederrhein verbreitet wurde ist das weitere Vorbringen der Beklagten dazu unerheblich. 2.) Die Veröffentlichung des Berichts vom
  3. Juni 1994 war sorgfaltswidrig und nicht durch das Recht auf Befriedigung des öffentlichen Informationsbedarfs gedeckt. Insbesondere die volle Namensnennung ohne weitere Recherche und Aufforderung zur Stellungnahme war angesichts der Schwere des Vorwurfs unbedingt eine erhebliche Nichtbeachtung des Rechts des Klägers und damit gemessen an einer verantwortungsvollen Stellung der Presse grob fahrlässig (vergl. auch § 6 PresseG NRW). 3.) Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß mit dem Bericht vom
  4. Juli 1994, der Entschuldigung und der Unterlassungserklärung bereits eine ausreichende Entschädigung und Genugtuung bewirkt worden sei. Grundsätzlich besteht ein Schmerzensgeldanspruch bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur, wenn es sich um eine schwere Verletzung handelt und sich die erlittene Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen läßt, mithin eine Lücke im Rechtsschutz besteht (BVerfG NJW 1973 S. 1221 , ff; BGH NJW 1970 S. 1077 ; NJW 1971 S. 698 , 699; NJW 1979 S. 1041 ; OLG Stuttgart NJW 1981 S. 2817 , 2818; Palandt-Thomas
  5. Auflage § 823 Rdn. 200; Wenzel „Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung“
  6. Auflage 1994 Rdn.
  7. 113 ff). Zu berücksichtigen sind hierbei: Art und Schwere der Beeinträchtigung, Nachhaltigkeit und Fortdauer der Rufschädigung sowie Grad des Verschuldens und Beweggrund des Handels (BGH NJW 1985, S. 1617 ; VersR 1988 S. 405 ; OLG Stuttgart NJW 1981 S. 2817 ). Bei Persönlichkeitsverletzungen kommt dabei dem Schmerzensgeld vor allem eine Genugtuungsfunktion zu (BGH NJW 1979, S. 1041 ; OLG Stuttgart NJW 1981, S. 2817 , 2818; Wenzel a.a.O. Rdn. 14.134). Der Geldersatz ist grundsätzlich nur dann zuzusprechen, wenn dieser Zweck nicht bereits durch andere Maßnahmen erfüllt wird. Der Bericht der in der C-Zeitung vom
  8. Juli 1994 gewährleistet weder die Rehabilitation des Klägers noch gibt er ihm Genugtuung. Das Genugtuungsbedürfnis des Klägers kann allein durch eine Schmerzensgeldzahlung befriedigt werden. a)Eine Rehabilitation des Klägers durch den Artikel scheidet aus, da dieser nicht eine Verletzungshandlung adäquate Qualität hat, nicht die Öffentlichkeit in gleicher Weise über die Falschheit des Vorwurfs informiert (vergl. OLG Düsseldorf NJW 1980 S. 599 , 600;OLG Hamburg NJW RR 1988 S. 737 , 738). Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, daß die C-Zeitung den Leser mehr als andere Zeitungen mit Schlagzeilen und großflächigen Bildern anspricht und lenkt. Die Information wird knapp und reißerisch vermittelt, dem Layout kommt mithin eine besondere Bedeutung zu. Die Richtigstellung erfolgt hier in einer Kolumne oberhalb des Bruchs der Zeitung. Trotz dieser regelmäßig eher auffälligen Platzierung geht der Bericht und insbesondere der kleine richtigstellende Teil völlig auf der Seite unter. Die größeren Schlagzeilen und die Fotos der umliegenden Artikel lenken den Blick gerade auf diese. Die Schlagwörter der Überschriften („Bestechungsgelder“, „30.000,00 DM“, „Krokodil im Badesee“ einerseits und „Kollegin kontrollierte Frauen“ andererseits) verstärken diese Richtung. Weiter findet sich die eigentliche Richtigstellung erst im dritten Absatz, wo sie zwischen dem über zwei Absätze einleitenden und dem abschließenden fettgedruckten Teil verschwindet. Der Bericht vom
  9. Juni hingegen erstreckte sich über die gesamte Breite des oberen Teiles der Seite und war mit großen Schlagzeilen gekrönt. Die Richtigstellung daher die Leserschaft schon nicht im gleichen Umfang wie die Erstveröffentlichung. Neben dieser Kritik an der Darstellung ist der zweite Bericht auch inhaltlich nicht deutlich genug, um das Ansehen des Klägers wiederherzustellen. Von einer „Unklarheit“ kann angesichts der Einfachheit der Aussage nicht gesprochen werden. Der Name des Klägers wird nicht genannt, die Firma nur unter der Bezeichnung „J erwähnt. In dem Bericht vom
  10. Juni hingegen war deutlich das Firmenlogo „X“ sichtbar. Das Fehlen dieses prägnanten Markennamens erschwert die Zuordnung der beiden Berichte, eine Richtigstellung wird ihrem Sinne nur dann gereicht, wenn sie mit der gleichen Deutlichkeit erfolgt, mit der auch der Vorwurf erhoben wurde. Eine Gegendarstellung bzw. ein Widerruf kann seinem Sinn nach nur gegenüber der Öffentlichkeit wirken und aufklären, das eheliche Vertrauensverhältnis ist so nicht wiederherstellbar und die psychische Belastung einer Ehekrise nicht gutzumachen. Da die Entschuldigung und die Unterlassungserklärung allein interne Vorgänge sind, sind sie zur Rehabilitation des Klägers nicht geeignet. b)Der Kläger hat auch ein bislang unbefriedigtes Interesse an einer Genugtuung. Die Genugtuung kann durch eine Gegendarstellung oder einen Widerruf regelmäßig nicht erreicht werden (BGH NJW 1979 S. 1041 ; Wenzel Rdn. 14.116, 14.137). Ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in Geld ist insofern nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn der Kläger keinen Widerruf oder eine Gegendarstellung verlangt. Die Rechtsprechung gesteht vielmehr einen Geldanspruch im Grundsatz auch zu, wenn der Kläger keine solchen Abwehransprüche verlangt, und macht einen Anspruch davon abhängig, ob er „sich nach Art und Ausmaß der Beeinträchtigung überhaupt eine nennenswerte Verbesserung seiner Lage versprechen konnte“ (BGH NJW 1979, S. 1041 ) und die Empfänger der Falschdarstellung überhaupt und in angemessener Weise erreicht werden können ( BGH GRUR 1980 S. 1099 , 1104;Wenzel a.a.O. Rdn. 14.117; vergl. weiter zur Eignung eines Widerrufs OLG Düsseldorf NJW 1980 S. 599 , 601 und Löffler/Ricker „Handbuch des Presserechts“
  11. Auflage 1994 Kap. 44 Rdn.47). Bedeutung hat das Nichtverlangen einer Gegendarstellung hingegen für das „Gewicht seines Genugtuungsbedürfnisses“ (BGH a.a.O.; OLG Stuttgart NJW 1981, S. 2817 Wenzel Rdn. 14.116). Der Kläger hat hier zurecht von einer Gegendarstellung oder einem Widerruf Abstand genommen und nicht etwa auf ein ebenso effektives Mittel zugunsten überzogener Geldforderungen verzichtet. Zu berücksichtigen ist hier zunächst die von der Beklagten zu 2 gewählte Form der Richtigstellung, wie sie dem Kläger vor der Klageerhebung vorgeführt wurde. Eine solche Benachrichtigung der Öffentlichkeit bringt keine Rehabilitation, geschweige denn eine Genugtuung für den Kläger. Im Gegenteil ist das Interesse des Klägers, die Sache nicht wieder aufzuwühlen, zu berücksichtigen. Durch die Wiederholung besteht besonders bei derart schwer zu widerlegenden Behauptungen die Gefahr, daß sich die Vorstellung von dem Vorwurf in der Öffentlichkeit eher verfestigt, als daß sie sich aufhebt. Etwas bleibt immer hängen. Weiter liegt es nicht im Interesse des Klägers, mit seinem Namen auch den seines Arbeitgebers wieder ins Gerede zu bringen. Die Rücksicht auf den Arbeitgeber ist nicht fernliegend, wenn man die Bedeutung eines Verdachts sexueller Übergriffe für ein Unternehmen bedenkt, daß hauptsächlich für Frauen produziert. Auf dem hart umkämpften und teilweise von Image bestimmten Textilmarkt können somit leicht Arbeitsplätze gefährdet werden. Nicht nur die Loyalität zu Arbeitgeber, sondern auch die Gefahr, sich dessen Unmut durch eine nochmalige Gefährdung der Kaufentscheidung der Kundinnen zuzuziehen, sind für die Bemessung des Genugtuungsbedürfnisses beachtenswerte Belange. Da der Kläger keine Interesse an einer Gegendarstellung oder einem Widerruf hat, ist eine Forderung nach einem Schmerzensgeld zur Genugtuung für die erlittenen Einbußen nachvollziehbar. Die Dauer von zwei Wochen bis zur Geltendmachung der Ansprüche ist für die Glaubwürdigkeit des Genugtuungsverlangens in Anbetracht der objektiven Schwere der Persönlichkeitsverletzung unerheblich. Die Forderung einer Summe in Höhe von 30.000 DM wurde bei der Klageerhebung nicht aufrechterhalten. Im Hinblick auf den Ansehensverlust und die Ehrkränkung des Klägers besteht ein Bedürfnis, das erlittene Schamgefühl, die Peinlichkeit und das Gefühl des Ausgeliefertsein, das mit dem Bewußtsein des Tuschelns hinter dem Rücken verbunden ist, zumindest durch ein Schmerzensgeld billig zu entschädigen (vergl. OLG Stuttgart NJW 1981 S. 2817 , Wenzel a.a.O. Rdn. 14.120) Durch die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten zu
  12. erhält der Kläger ebenfalls keine Genugtuung, da er das Bewußtsein hat, daß die Nachricht für die C-Zeitung gewissermaßen verbraucht ist, sie also die Verpflichtung sowieso nicht trifft. 4.) Ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM ist eine angemessene Summe für die erlittenen Einbußen. Sowohl die private wie auch die berufliche Stellung des Klägers wurde in Mitleidenschaft gezogen. Die auffällige Darstellung und volle Namensnennung des Klägers haben ihn insbesondere in den ersten Wochen nach der Veröffentlichung in dem ländlichen Umfeld stark beeinträchtigt. Auch wenn ein geringer Teil der C-Leser durch den Bericht vom
  13. Juni über den wahren Sachverhalt informiert worden ist, kann damit nicht für die eheliche Belastung entschädigt werden. Das Handeln der Redakteurin war angesichts der absehbaren Folgen grob fahrlässig und nur von dem Ziel einer spektakulären Darstellung geleitet. II.

§§ 823I, 847 Abs.1 BGB gegen den Beklagten zu 1.

Auch der Beklagte zu

  1. ist dem Kläger gemäß §§ 823 I, 847 BGB zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet. Nach dem Vortrag des Klägers war er der verantwortliche Redakteur. Da die Beklagten dies nicht bestritten haben, gilt das Klägervorbringen insoweit als unstreitig (§ 138 III ZPO). Der verantwortliche Redakteur aber haftet zivilrechtlich auf Schadenersatz wenn- wie hier- durch einen Presseartikel, der in seinen Verantwortungsbereich fällt, in Rechte Dritter eingegriffen wird (OLG Düsseldorf NJW 1980, S. 599 BGH; NJW 1977, S. 626 ). Es kann deshalb dahinstehen, ob der Beklagte zu
  2. zugleich auch- zivilrechtlich verantwortlicher-Ressort-Redakteur ist, was nach dem Parteivorbringen nicht eindeutig ist. III.

§§ 823I, 847 I BGB gegen die Beklagte zu 2 Die Beklagte zu 2.

haftet dem Kläger aus den §§ 823 I, 847 I BGB auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Sie hat es unterlassen, eine Schädigung Dritter durch die Zeitungsveröffentlichungen zu verhindern, obwohl sie eine entsprechende Überwachungspflicht trifft. Auch wenn ein Verleger , d.h. im Falle einer juristischen Person die Organe, nicht jeden Artikel einer Zeitung persönlich lesen kann, so trifft ihn doch ein Organisationsverschulden, wenn er nicht dafür Sorge trägt, daß in Fällen, den denen die Schädigung Dritter droht, er selbst oder ein gesetzlicher Vertreter entscheidet (Löffler/Wenzel/Sedelmeier a.a.O. Rdn. 89). Diesen Schutz Dritter durch Leitungs- und Organisationsmaßnahmen ( BGHZ 39, 124 , 129) hat die Beklagte zu 2. nicht gewährleistet. IV.

§§ 831I. S.

1, 847 I BGB gegen die Beklagte zu

  1. Die Beklagte zu
  2. haftet zudem für den Schaden, den ihre Redakteure als Verrichtungsgehilfen dem Kläger widerrechtlich zugefügt haben. Auch insofern ist sie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, da sie für eine Exculpation gemäß Satz 2 des § 831 I BGB nicht vorträgt. V. Gesamtschuld Die Ersatzverpflichtung trifft die Beklagte als Gesamtschuld gemäß § 840 I BGB, denn sie haben einen einheitlichen Schaden nebeneinander zu verantworten und bilden so nach dem Leistungsinteresse des Klägers eine Tilgungsgemeinschaft (vergl. BGH NJW 1985 S. 1617 , 1619). VI. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291 , 288 I BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde. Streitwert: 10.000,00 DM Permalink: https://openjur.de/u/2161685.html ( https://oj.is/2161685 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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