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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

1. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 AsylG wegen schlechter, einen Verstoß gegen Art 3 EMRK begründender humanitärer Bedingungen im Heimatland des Ausländers scheidet aus, wenn diese nicht einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG zuzurechnen sind. 2. Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK und infolgedessen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG führen. 3. Dies ist bei der Rückkehr von Familien mit jüngeren Kindern unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen - soweit nicht besondere begünstigende Faktoren vorliegen - der Fall. Tenor Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. April 2017 - A 2 K 4512/16 - ist unwirksam, soweit es hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 die Klage auf Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2016 und die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Ziffer 2 subsidiären Schutz zuzuerkennen, abgewiesen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2016 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin Ziffer 1 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan besteht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. April 2017 - A 2 K 4512/16 - wird insoweit geändert. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin Ziffer 1 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. April 2017 - A 2 K 4512/16 - zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge werden wie folgt verteilt: Im erstinstanzlichen Verfahren trägt von den Kosten der Beklagten die Klägerin Ziffer 1 1/3 und die Klägerin Ziffer 2 1/6. Die Beklagte trägt von den Kosten der Klägerin Ziffer 1 1/3 und von den Kosten der Klägerin Ziffer 2 2/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst. Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin Ziffer 1 von den Kosten der Beklagten 1/4. Die Beklagte trägt von den Kosten der Klägerin Ziffer 1 die Hälfte und die Kosten der Klägerin Ziffer 2 insgesamt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Nachdem hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, streiten die Beteiligten zuletzt noch um die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote hinsichtlich der Klägerin Ziffer 1. Die 1975 in Kabul geborene Klägerin Ziffer 1 ist die Mutter der 1997 in Kandahar geborenen Klägerin Ziffer 2. Beide Klägerinnen sind afghanische Staatsangehörige islamisch-sunnitischen Glaubens. Nach eigenen Angaben gehören sie dem Volk der Paschtunen an. Sie reisten am 11. Oktober 2012 auf dem Luftweg von Griechenland her kommend in die Bundesrepublik ein und beantragten am 24. Oktober 2012 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der 1973 in Kabul geborene Ehemann der Klägerin Ziffer 1 bzw. Vater der Klägerin Ziffer 2 sowie der 2007 in Tonekabon/Iran geborene Sohn der Klägerin Ziffer 1 und Bruder der Klägerin Ziffer 2 befanden sich zunächst noch in Griechenland, sie reisten dann aber am 2. April 2013 auf dem Landweg ebenfalls in die Bundesrepublik ein und stellten im April 2013 Asylanträge. Auch ein weiterer Sohn der Klägerin Ziffer 1 und ihres Ehemannes, der 4. Januar 1999 in Tonekabon/Iran geboren ist, reiste am 2. April 2013 in die Bundesrepublik ein. Er beantragte im Mai 2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Am 30. Oktober 2013 wurden beide Klägerinnen - wie auch der Ehemann/Vater der beiden - beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Die Klägerin Ziffer 1 berichtete im Wesentlichen, sie sei in Kabul aufgewachsen. Sie habe dort im Jahr 1993 das Abitur gemacht. Am 24. Mai 1994 hätten ihr Ehemann und sie in Kabul geheiratet. Seitdem sei sie Hausfrau. Da das Leben in Kabul wegen der Tätigkeit ihres Vaters als Offizier während der Nadschibullāh-Zeit nach der Machtübernahme durch die Mujaheddin immer schwieriger geworden sei, seien sie nach Kandahar gegangen. 1997 sei dann ihr Vater verschleppt und vermutlich getötet worden. Ihre Brüder seien daraufhin nach Russland gegangen. Sie sei mit ihrem Ehemann in den Iran. Bis 2010 sei die Familie im Iran geblieben. Ihr Mann habe illegal in einem Blumenladen bei einem Iraner gearbeitet. Den Iran hätten sie verlassen, weil ihre Kinder nicht zur Schule gehen konnten. Sie hätten damals noch Beziehungen in die Provinz Kandahar gehabt. Sie hätten eine Dame gekannt, die dort Direktorin einer Schule gewesen sei. Ein Bekannter, der vom Iran Blumen nach Kandahar transportiert habe, habe den Kontakt wiederhergestellt. Die Schulleiterin habe mitgeteilt, die Kinder könnten in Kandahar in die Schule. Deswegen seien sie im Jahr 2010 vom Iran aus wieder nach Afghanistan gereist. Sie hätten in der Stadt Kandahar gewohnt. Ihr Mann habe als Gärtner bei dem Blumenlieferanten gearbeitet. Sie seien aber nur drei Monate geblieben. Denn ein älterer Mann namens Shah Mahmood Khan, der schon zwei Frauen gehabt habe und möglicherweise Mitglied der Taliban oder der Mujaheddin gewesen sei, habe ihre Tochter (die Klägerin Ziffer 2) heiraten wollen. Er sei ein bekannter Mann in der Region. Es seien eines Nachts vier Männer, unter ihnen Shah Mahmood Khan, zu ihnen nach Hause gekommen. Die Männer hätten mit ihrem Mann gesprochen. Sie hätten die Tochter als Ehefrau für Shah Mahmood Khan verlangt. Sie vermute, er habe ihre Tochter möglicherweise gesehen, als sie zur Schule gegangen sei. Ihr Mann habe zwei Tage für die Vorbereitung erbeten. In diesen zwei Tagen seien sie ausgereist und in den Iran zurückgekehrt. In Afghanistan seien sie vom 23. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010 gewesen. Nach der Ausreise im Jahr 2010 seien sie nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Die gesamte Familie habe am 5. Juli 2012 den Iran verlassen. Die Reise habe für alle zusammen ca. 21.000 EUR gekostet. 14.000 EUR hätten sie selbst im Iran durch Arbeit und Sparen zusammengetragen. 7.000 EUR habe einer ihrer Brüder aus Moskau nach Athen übermittelt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte sie, dass sich der Mann ihrer Tochter bemächtigen könnte, auch in Kabul. Die ganze Familie habe Schwierigkeiten von ihm zu erwarten. Im Falle einer Weigerung würde er sie womöglich umbringen lassen. Die Klägerin Ziffer 2 gab an, als sie gerade auf die Welt gekommen sei, habe die Familie Afghanistan verlassen. Im Iran habe sie drei Jahre Privatunterricht gehabt, weil sie dort nicht zur Schule habe gehen dürfen. In Afghanistan sei sie nur drei Monate zur Schule gegangen. In Kandahar habe sie viel Angst gehabt, weil dort teilweise noch Krieg geherrscht habe. Darüber hinaus habe sie sich verschleiern müssen, was ihr gar nicht gefallen habe. Andererseits habe sie zur Schule gehen können. Warum sie dann wieder in den Iran zurückgekehrt seien, wisse sie nicht genau. Sie glaube, jemand habe sie heiraten wollen. Eines Nachts sei ihr Vater von irgendwelchen Männern geweckt worden. Nachdem die Männer weggewesen seien, habe ihr Vater gesagt, sie müssten wieder in den Iran. Ihr Vater habe ihr eigentlich nichts gesagt. Ihre Mutter habe später etwas angedeutet. Sie habe ihre Eltern belauscht, als diese über so etwas gesprochen hätten. Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und den Antrag auf subsidiären Schutz ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen würden. Die Klägerinnen wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt. Bereits am 24. Mai 2016 war außerdem ein Bescheid zu den Asylanträgen des Ehemanns/Vaters der Klägerinnen und des jüngsten Sohns/Bruders ergangen, die hiergegen im weiteren - wie auch die Klägerinnen - Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Nach einer vorangegangenen, fehlgeschlagenen Zustellung erfolgte am 10. September 2016 die Zustellung des Bescheids vom 7. Juni 2016, worauf die Klägerinnen am 13. September 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trugen sie vor, sie müssten im Falle einer Rückkehr schwerste Menschenrechtsverletzungen in Anknüpfung an eine ihnen unterstellte politische Überzeugung erleiden. Unter Verweis auf die Schilderungen beim Bundesamt vertraten sie die Auffassung, man werde die Weigerung, die Klägerin Ziffer 2 als Ehefrau herzugeben, als Ausdruck politischer Gegnerschaft verstehen. Sie hielten sich daher aus begründeter Furcht vor Verfolgung in Anknüpfung an eine ihnen unterstellte politische Gesinnung außerhalb Afghanistans auf. Unter Auflistung und Wiedergabe zahlreicher Erkenntnisquellen beriefen sie sich außerdem darauf, dass sie im Falle einer Rückkehr das erforderliche Existenzminimum nicht erwirtschaften könnten. In der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2017 vor dem Verwaltungsgericht beantragten die Klägerinnen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 7. Juni 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft - hilfsweise subsidiären Schutz - zuzuerkennen und weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Im Rahmen ihrer Anhörung wiederholte und vertiefte die Klägerin Ziffer 1 ihre beim Bundesamt getätigten Angaben. Die Klägerin Ziffer 2 verwies auf die unsichere und schlechte Lage in Afghanistan und gab u.a. an, ein alter Mann habe sie heiraten wollen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 24. April 2017 ab. Die Klage sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheide für die Klägerin Ziffer 1 bereits aus, weil keine entsprechende Verfolgung geltend gemacht sei. Die hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 vorgetragene Bedrohung durch Zwangsheirat sei nicht glaubhaft. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheide aus. Insbesondere greife § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht, da die schlechten humanitären Verhältnisse keinem relevanten Akteur unmittelbar zuzurechnen seien. Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG seien nicht gegeben. Die für den maßgeblichen Zielort Kandahar errechnete Gefahrendichte genüge hierfür nicht. Auch ein nationales Abschiebungshindernis liege nicht vor. Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK seien nicht gegeben. Weder die Sicherheitslage in Kabul als Zielort der ggf. erforderlichen Abschiebung noch die schlechten humanitären Verhältnisse begründeten - bei Berücksichtigung der ganzen Familie - ein Abschiebungsverbot. Schließlich seien Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Ebenfalls mit Urteil vom 24. April 2017 wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klagen des Ehemanns/Vaters der Klägerinnen und des jüngsten Sohns/Bruders ab. Auf den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2017 die Berufung zugelassen, soweit die Klage auf die Verpflichtung zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote abgewiesen worden war (Aktenzeichen des Berufungsverfahrens: A 11 S 1580/17). Auf den Antrag der Klägerinnen hat der Senat mit Beschluss vom 24. Juli 2017 die Berufung gegen das sie betreffende Urteil vom 24. April 2017 zugelassen, soweit die Klage auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgewiesen wurde. Auf den am 3. August 2017 zugestellten Beschluss haben die Klägerinnen am 21. August 2017 unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet. Sie vertreten unter Auflistung und Wiedergabe zahlreicher Erkenntnisquellen die Auffassung, im Falle einer Rückkehr drohe für sie eine konkrete Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem bestehenden bewaffneten Konflikt. Für die Provinz Kandahar gebe es konkrete Hinweise auf bevorstehende Angriffe. Die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt habe sich verschärft. Im Falle einer Rückkehr müssten die Klägerinnen fürchten, ihr Existenzminimum nicht erwirtschaften zu können. Die Sicherheitslage und damit die humanitären Bedingungen verschärften sich zusehends. Zwischenzeitlich ist mit Bescheid vom 28. August 2017 auch das Asylbegehren des 1999 geborenen Sohns/Bruders der Klägerinnen umfänglich negativ beschieden worden, wogegen dieser am 31. August 2017 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben hat. Das Verfahren ist derzeit noch anhängig. Der Vertreter der Beklagten hat im Verhandlungstermin vom 25. Oktober 2017 hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 im Hinblick auf die Problematik der sogenannten Verwestlichung - die Klägerin Ziffer 2 spricht sehr gut Deutsch, sie vermittelt einen selbstbewussten Eindruck, ihr äußeres Erscheinungsbild ist das einer "westlichen" jungen Frau (sie trägt offenes Haar und hat ein Nasenpiercing), befindet sich im zweiten Ausbildungsjahr zur Zahnarzthelferin usw. - den Bescheid des Bundesamts vom 7. Juni 2016 bezüglich der Klägerin Ziffer 2 aufgehoben und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft angekündigt. Hierauf haben die Beteiligten den Rechtsstreit betreffend die Klägerin Ziffer 2 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin Ziffer 1 beantragt zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. April 2017 - A 2 K 4512/16 - zu ändern, soweit es die Klägerin Ziffer 1 betrifft, und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2016 zu verpflichten, der Klägerin Ziffer 1 subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin Ziffer 1 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan bestehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie unter Darstellung zahlreicher Erkenntnisquellen auf die Lage in Afghanistan. Der Senat hat parallel zur vorliegenden Entscheidung mit Urteil vom 3. November 2017 auch im Berufungsverfahren des Ehemanns/Vaters und des jüngeren Sohns/Bruders der Klägerinnen entschieden. Dort ist - wie für die Klägerin Ziffer 1 - die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan ausgesprochen worden. Dem Senat liegen sowohl die die Klägerinnen als auch die den Ehemann/Vater und den jüngsten Sohn/Bruder betreffenden verfahrensbezogenen Akten des Bundesamts sowie die des Verwaltungsgerichts vor. Auch für den weiteren, im Jahr 1999 geborenen Sohn/Bruder liegen die Bundesamtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze, die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Gründe Soweit hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gleichzeitig war festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es die Klägerin Ziffer 2 betrifft und soweit nicht mangels Zulassung der Berufung bereits Rechtskraft eingetreten war, unwirksam ist. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin Ziffer 1 zulässig, aber nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Unrecht insgesamt abgewiesen. Die Klage ist - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend zu Grunde gelegt hat - zulässig. Auch soweit die Klage hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes abgewiesen wurde, hat die Entscheidung Bestand (I.). Allerdings liegen für die Klägerin Ziffer 1 in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor (II.). I. Kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, § 4 AsylG Die Klägerin Ziffer 1 hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. 1. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AsylG Der Klägerin Ziffer 1 droht weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AsylG). 2. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung droht. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die § 3c bis 3e AsylG entsprechend. Insbesondere bedarf es also auch für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes aus den in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Gründen eines Verfolgungsakteurs im Sinne des § 3c AsylG (Art. 6 Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl EU L 337/95 ). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Hinweise für drohende Folter (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 AsylG) oder ernsthaften Schaden wegen einer unmenschlichen oder erniedrigen Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 3 AsylG) gibt es nicht. Ebenso kommt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus auf Grundlage eines gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 AsylG relevanten ernsthaften Schadens in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorliegend nicht in Betracht. Denn die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2, Abs. 3 Satz 1, 3c bis 3e AsylG (a)) sind weder wegen des vorgebrachten individuellen Verfolgungsgeschehens erfüllt (b)) noch im Hinblick auf die humanitären Verhältnisse in Afghanistan, weil es insofern an einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG fehlt (c)).

  1. a)Rechtliche Anforderungen Auszugehen ist von folgenden rechtlichen Anforderungen:
  2. aa)Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der RL 2011/95/EU dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b RL 2011/95/EU auszulegen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 15b RL 2011/95/EU und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen. EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 Rn. 220 m.w.N. sowie vom 11.07.2006 - 54810/00 - (Jalloh/ Deutschland), NJW 2006, 3117 Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 22 ff. m.w.N.; siehe auch Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 4 AsylG Rn. 22 ff. und Jarass, Charta der Grundrechte, 3. Aufl. 2016, Art. 4 Rn. 9. Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Vgl. auch dazu im Einzelnen ausführlich Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 4 AsylG Rn. 22 ff., insbesondere Rn. 24, 25.
  3. bb)Wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt auch im Rahmen des subsidiären Schutzes für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2f RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 Rn. 32. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für einen ernsthaften Schaden gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr ("real risk", s.o.) eines ernsthaften Schadens, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines ernsthaften Schadens besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer der Eintritt des ernsthaften Schadens erscheint, desto unmittelbarer steht dieser bevor. Je schwerer der befürchtete Schaden ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger oder Schädiger gewissermaßen unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt des befürchteten Schadens von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen. Vgl. ausführlich hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen des § 3 AsylG: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris Rn. 25, vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, NVwZ 2017, 1477 , juris Rn. 40 und vom 03.11.2016 - A 9 S 303/15 -, Asylmagazin 2016, 232, juris Rn. 32. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein "voller Beweis" nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung bzw. eines drohenden Schadenseintritts die volle Überzeugung gewonnen haben muss. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris Rn. 27 und vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, NVwZ 2017, 1477 , juris Rn. 42. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene vor seiner Ausreise verfolgt worden ist bzw. einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 erlitten hat. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 Rn. 32 und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, NVwZ 2011, 1463 Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris Rn. 28; vom 19.04.2017 - A 11 S 1411/16 -, BeckRS 2017, 127389 Rn. 19; vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, NVwZ 2017, 1477 , juris Rn. 28 und vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, Asylmagazin 2014, 389, juris Rn. 34 m.w.N. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
  4. cc)Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich die Betroffenen insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im "Verfolgerland" vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch jedoch das Gericht nicht einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Allerdings darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Neben der bereits beschriebenen Besonderheit auf dem Gebiet des Beweismaßes (beachtliche Wahrscheinlichkeit, s.o.) ist im Flüchtlingsrecht daher auch die Modifikation im Bereich der Beweismittel zu beachten: So sieht Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - (M.M./Irland), NVwZ 2013, 59 ; siehe auch - teilweise zur Rechtslage vor der Unionisierung des Rechtsgebiets: BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658 , juris Rn. 16 und vom 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris, beide m.w.N.; außerdem: BVerwG, Beschlüsse vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 382 und vom 08.03.2007 - 1 B 101.06 -, BeckRS 2007, 22701 ; vgl. dazu auch Stuhlfauth, in: Bader, u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 108 Rn. 8, m.w.N. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden Vgl. insgesamt auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.2017 - A 11 S 1411/16 -, BeckRS 2017, 127389 Rn. 23 ff. sowie International Association of Refugee Law Judges, Assessment of Credibility in Refugee and Subsidiary Protection claims under the EU Qualification Directive, Judicial criteria and standards, https://www.iarlj.org/images/stories/Credo/Credo_Paper_March 2013-rev1.pdf, Seite 33 f.).
  5. b)Kein Anspruch auf Grund individueller Umstände Unter Berücksichtigung dieser Anforderung besteht keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Hinblick auf das individuelle Vorbringen der Klägerin Ziffer 1 im Falle ihrer Rückkehr. Der Vortrag der Klägerin Ziffer 1 und auch ihres Ehemanns zu einer individuellen Verfolgungs- bzw. Gefahrensituation in Afghanistan betrifft die Geschehnisse des Jahres 2010, als sich die Familie für drei Monate in Kandahar aufgehalten hatte. Die Schilderungen sind zwar in weiten Teilen glaubhaft. Indes führen sie schon auf keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Falle der Rückkehr. Zwar glaubt der Senat der Klägerin auf Grund des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks, dass damals eines Abends vier Männer das Haus, in dem die Familie im Jahr 2010 in Kandahar gelebt hat, aufgesucht und mit dem Ehemann der Klägerin Ziffer 1 gesprochen haben, weil einer der Männer (Shah Mahmood Khan) die damals 13-jährige Klägerin Ziffer 2 heiraten wollte. Auch davon, dass sich der Ehemann der Klägerin Ziffer 1 hierauf auf Anraten der im selben Haus wohnenden Bekannten der Familie (die Schulleiterin in der Schule der Klägerin Ziffer 2, die als "ältere Dame" allgemein Ansehen genoss), auf das Begehren der Besucher einging, ist der Senat überzeugt. Diesbezüglich hat die Befragung der Klägerin Ziffer 1 und ihres Ehemannes nachvollziehbar ergeben, warum diese Bekannte (anders als die Klägerin Ziffer 1, der als jüngere Frau die Teilnahme am Gespräch versagt war) anwesend war, nämlich weil sie als Sprachmittlerin zwischen den Paschtu sprechenden Besuchern und dem Dari sprechenden Ehemann der Klägerin fungierte. Diesen Vorfall nahmen die Klägerinnen und ihre Familie zum Anlass, Kandahar wieder zu verlassen. Allerdings lässt sich aus diesen Geschehnissen ein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes für die Klägerin Ziffer 1 nicht herleiten. So lässt sich aus dem geschilderten Sachverhalt bereits keine Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Eintritts eines ernsthaften Schadens zum Nachteil der Klägerin Ziffer 1 entnehmen, so dass auch nicht aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU folgt, dass ein ernsthafter Hinweis auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens bestünde. Denn es ist bereits offen, welche Folgen es ganz allgemein gehabt hätte, wenn der Ehemann der Klägerin gegenüber Shah Mahmood geäußert hätte, er stimme dessen Eheschließung mit der Klägerin Ziffer 2 nicht zu. Zwar weist der Umstand, dass die anwesende Schulleiterin dem Ehemann der Klägerin Ziffer 1 geraten hatte, sich zum Schein auf die Forderung des Shah Mahmood einzulassen, darauf hin, dass sie für den Fall einer Weigerung eine negative (womöglich gewalttätige) Reaktion subjektiv befürchtet haben könnte. Davon, dass dies der Fall gewesen wäre und dass - aus Sicht der Klägerin Ziffer 1 unmittelbar bevorstehend - wirklich ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gerade bezüglich der Klägerin Ziffer 1 gedroht hätte, ist der Senat nicht überzeugt. So war sie weder bei dem Gespräch anwesend noch ist sie in sonstiger Weise gegenüber den "Besuchern" in Erscheinung getreten und hätte als Frau jedenfalls nicht im Fokus eines womöglich gekränkten Stolzes des Shah Mahmood gestanden. Zwar können - ganz allgemein - der Familie eines Mädchens bei der Ablehnung eines Brautwerbers durchaus Konsequenzen drohen. Neben Berichten über das Einzelschicksal von Mädchen und jungen Frauen, die eine Eheschließung verweigerten und in der Folge vom Brautwerber oder ihm nahestehenden Personen getötet wurden, finden sich auch Quellen zu Übergriffen zum Nachteil von Familienmitgliedern solcher Mädchen. Dazu insgesamt: Accord, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Konsequenzen, wenn die Familie eines Mädchens Brautwerber ablehnt, 29.09.2017 m.w.N. Allerdings vermag der Senat aus der in Einzelfällen ausgeübten Gewalt gegenüber Familienmitgliedern eines Mädchens, für das ein Heiratsantrag abgelehnt wurde, nicht den Rückschluss zu ziehen, dass dies im Falle der Familie der Klägerinnen passiert wäre und dass darüber hinaus die (letztlich nicht näher bestimmbaren, sondern nur spekulativen) Folgen gerade auch gegen die Klägerin Ziffer 1 gerichtet gewesen wären, zumal sie - wie ausgeführt - gegenüber den Männern nicht in Erscheinung getreten ist und ihr aufgrund ihrer sozialen Rolle in der afghanischen Gesellschaft keine Entscheidungsgewalt hinsichtlich der Frage der Verheiratung ihrer Tochter zukommen konnte. Umso weniger ist ersichtlich, inwiefern angesichts des Zeitablaufs von sieben Jahren seit dem Vorfall auch aktuell eine Gefahr von Shah Mahmood - wiederum gerade bezogen auf die Klägerin Ziffer 1 - ausgeht.
  6. c)Kein Anspruch auf Grund der schlechten humanitären Situation mangels Akteur Die Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht. Denn es fehlt am erforderlichen Akteur § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG. Trotz der inhaltlichen Kongruenz von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ("Als ernsthafter Schaden gilt: ... Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ...") und Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.") - vgl. dazu sowie auch zu Unterschieden: Storey, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Part D III, Art. 15 Rn. 3 f. - führt das Vorliegen der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht zwingend zu einer Zuerkennung subsidiären Schutzes. Denn es reicht nicht aus, dass die Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Vielmehr sind - neben § 4 Abs. 2 AsylG - gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch die Anforderungen der § 3c bis 3e AsylG zu beachten, die für den subsidiären Schutz entsprechend gelten. Erforderlich ist daher, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten. Es ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15b RL 2011/95/EU eine Situation nicht erfasst, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten einer Krankheit im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, solange die notwendige Versorgung nicht absichtlich verweigert wird. Dies folgt u.a. daraus, dass Art. 6 RL 2011/95/EU eine Liste der Akteure enthält, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann. Schäden im Sinne des Art. 15 RL 2011/95/EU müssen daher von bestimmten Dritten verursacht werden. EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - C-542/13 - (M´Bodj), NVwZ-RR 2015, 158 , insb. Rn. 35 und 41. Dies bekräftigend hat auch Generalanwalt Bot jüngst ausgeführt, aus der Auslegung von Art. 6 RL 2004/83/EG - der Fall betrifft das Vereinigte Königreich - folge, dass die in Rede stehenden ernsthaften Schäden durch das Verhalten eines Dritten verursacht werden müssen. Ein Anspruch auf subsidiären Schutz ist nämlich nicht schon dann begründet, wenn nachgewiesen wird, dass für den Betroffenen bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestünde. Es muss auch nachgewiesen werden, dass diese Gefahr auf Faktoren beruht, die den Behörden dieses Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst sind, und zwar entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehört, ihn persönlich bedrohen oder diese Bedrohung tolerieren, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgeht, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen können. GA Bot, Schlussanträge vom 24.10.2017 - C-353/16 - (MP/Vereinigtes Königreich), Rn. 28 - 30. Insbesondere trifft es nicht zu, dass Art. 3 EMRK eine erweiternde Auslegung von Art 15b RL 2011/95/EU gebieten würde so aber: Giesler/Wohnig, Uneinheitliche Entscheidungspraxis zu Afghanistan - Eine Untersuchung zur aktuellen Afghanistan-Entscheidungspraxis des BAMF und der Gerichte (Ergänzte Fassung zur Kurzfassung aus Asylmagazin 2017, 223) (asyl.net), dort S. 11, denn mit einer möglichen Versagung internationalen Schutzes wird unionsrechtlich nicht abschließend darüber entschieden, ob eine Rückführung in den Herkunftsstaat rechtlich zulässig ist, was sich u.a. aus Art. 5 RL 2008/115/EG ergibt. Der zu prüfende Grundsatz der Nichtzurückweisung ist hier umfassend und damit auch auf Art. 3 EMRK bezogen zu verstehen und damit weiter als derjenige aus Art. 33 Abs. 1 GFK. Vgl. Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Part C VII, Art. 5 Rn. 9. Diese Auslegung von Art. 15b RL 2011/95/EU steht im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung. VG Berlin, Urteil vom 10.07.2017 - VG 34 K 197.16 A -, juris Rn. 54; VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 - 3 A 156/16 -, juris Rn. 51 f.; VG Osnabrück, Urteil vom 15.05.2017 - 1 A 19/17 -, asyl.net; außerdem: EASO, Qualification for International Protection Directive 2011/95/EU) - A judicial analysis, Dezember 2016, S. 109; vgl. auch Hinterberger/Klammer, Abschiebungsverbote aus gesundheitlichen Gründen: Die aktuelle EGMR- und EuGH-Rechtsprechung zum Non-Refoulement und deren Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage, NVwZ 2017, 1180 [1181 f.] sowie wohl auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 32 und Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 60 Rn. 57 zum "nicht in vollem Umfang" identischen Schutzbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG und von § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 RL 2011/95/EU/§ 4 AsylG. An einem somit erforderlichen Akteur fehlt es vorliegend. Denn die humanitäre Lage und die prekären Lebensumstände sind keinem der genannten Akteure nach § 3c AsylG zuzurechnen. Vgl. zu dem Umstand, dass die schwierige humanitäre Situation in Afghanistan nicht unmittelbar dem afghanischen Staat zuzurechnen ist bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108, dort zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, sowie auch - anknüpfend an die vorgenannte Entscheidung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris. Die schlechte Versorgungslage (betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung) wird durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans, die dort herrschenden Umweltbedingungen (also insbesondere die schwierigen klimatischen Bedingungen sowie Naturkatastrophen) sowie maßgeblich durch die volatile Sicherheitslage negativ beeinflusst und bestimmt. Insofern ist nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden Akteure ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage führen könnte. Insbesondere wird weder die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten noch werden all diese Umstände gezielt herbeigeführt. Vgl. dazu im Folgenden die Darstellungen zu den Lebensverhältnissen im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Daher scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bereits in Ermangelung eines tauglichen Akteurs aus. 3. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 AsylG ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Vorliegend kann dahinstehen, ob für das gesamte Gebiet Afghanistans oder die Heimatprovinz die Klägerin Ziffer 1 und ihrer Familie ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht. Vgl. zur Frage des landesweiten innerstaatlichen Konflikts in Afghanistan jüngst etwa: OVG RhP, Beschluss vom 01.09.2017 - 8 A 11005/17 .OVG -, BeckRS 2017, 123933 (verneinend). Denn dessen tatbestandliche Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt. Selbst wenn aber in der maßgeblichen Herkunftsregion der Klägerin Ziffer 1, nämlich der Provinz Kabul (dazu im Folgenden unter lit. a)) ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt herrschen sollte, so führt dieses für die Klägerin Ziffer 1 nicht auf eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens. Es fehlt - auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände - an der erforderlichen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Bedrohung für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Klägerin Ziffer 1 infolge willkürlicher Gewalt. Denn für die Provinz Kabul lässt sich keine allgemeine Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen feststellen, die sich in der Person der Klägerin so verdichtet, dass diese für sie eine erhebliche individuelle Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt (b)).
  7. a)Maßgeblicher Ort: Kabul Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Der Begriff des "tatsächlichen Zielortes der Rückkehr" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - (Elgafaji/Niederlande), NVwZ 2009, 705 , vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 . Danach ist vorliegend auf die Provinz Kabul und nicht etwa auf die Provinz Kandahar abzustellen. Denn in der Provinz Kandahar haben sich die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann letztmals vor 20 Jahren über einen längeren Zeitraum (damals für etwa zwei Jahre) und vor sieben Jahren nochmals für drei Monate aufgehalten. Ihren Lebensmittelpunkt hatten sie, solange sie sich in Afghanistan aufgehalten hatten, weit überwiegend in Kabul. Diese Zeit wirkte prägend für das Leben der Klägerin zu 1; diese Prägung wurde durch keine weiteren, zeitlich nachgeschalteten Ereignisse überholt. In Kabul ist sie - wie auch ihr Ehemann - geboren und aufgewachsen. Sie hat dort die Schule besucht und ihr Abitur gemacht. In Kabul haben die Eheleute schließlich 1994 geheiratet. Erst um das Jahr 1995 haben die Klägerin und ihr Ehemann nach ihren übereinstimmenden und glaubhaften Angaben Kabul verlassen, nachdem der Vater der Klägerin Ziffer 1 wegen seiner Aktivitäten während der "Nadschibullāh-Zeit" (die Regierungszeit des durch die Sowjetunion gestützten Staatspräsidenten Nadschibullāh begann 1986, sie endete 1992 mit der Übernahme Kabuls durch die Mujaheddin) beschloss, die Familie könne nicht in Kabul bleiben. Nur etwa zwei Jahre - von 1995 bis 1997 - hielten sich die Eheleute in Kandahar auf, von wo sie sich 1997 kurz nach der Geburt der Klägerin Ziffer 2 in den Iran begaben, wo sie bis 2010 blieben. Der kurze Aufenthalt der Klägerin und ihrer Familie in Kandahar im Jahr 2010, bezüglich dessen sich die Eltern erhofft hatten, ihre Kinder könnten dort (anders als im Iran) die Schule besuchen, dauerte nur drei Monate. Davon ausgehend kommt es nicht in Betracht, Kandahar als tatsächlichen Zielort der Rückkehr anzusehen. Die Provinz war von 1995 bis 1997 ein Fluchtort für die Familie, 2010 scheiterte der Versuch der Familie, diese Provinz zur neuen Heimat zu machen, bereits nach drei Monaten.
  8. b)Situation in Kabul Für die Provinz Kabul lässt sich allerdings die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht feststellen.
  9. aa)Subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist zu gewähren, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - (Elgafaji/Niederlande), NVwZ 2009, 705 und vom 30.01.2014 - C-285/12 - (Diakité/Belgien), NVwZ 2014, 573 . Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist. Solche persönlichen Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2017 - 13 A 2575/16 .A -, juris Rn. 13; NdsOVG Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris. Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung - etwa auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage - erfolgen. BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 23 und vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24; OVG LSA, Urteil vom 23.07.2014 - 3 L 53/12 -, juris Rn. 24 ff.; NdsOVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den Urteilen vom 17. November 2011 10 C 13.10 , Rn. 22 und 10 C 11.10 , Rn. 20 - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen. Vgl. hieran anknüpfend auch: NdsOVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG LSA, Urteil vom 23.07.2014 - 3 L 53/12 -, Rn. 26, juris.
  10. bb)Gemessen hieran ist nach quantitativer Betrachtung, aber auch in qualitativer Hinsicht, die erforderliche Gefahrendichte nicht festzustellen. Denn das Risiko der Verletzung oder Tötung liegt für die Provinz Kabul, auch wenn diese beispielsweise im ersten Halbjahr 2017 die absolut höchste Zahl an zivilen Opfern aufweist, wegen der hohen Einwohnerzahl letztlich weit unterhalb den vorgenannten Schwellen von 0,125 % bzw. 0,1 %. Dazu Bericht des Auswärtigen Amts zur Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017 -, S. 10. Wie groß die Einwohnerzahl der Provinz Kabul ist, ist schwer zu bestimmen. Sie wird für das Jahr 2017 durch die afghanische zentrale Statistikbehörde (Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization - CSO) auf etwa 4.700.000 Personen geschätzt und ist damit die Provinz mit der höchsten Bevölkerungszahl. Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, April 2017, S. 5 sowie auch UK Home Office, Country Policy and Information Note. Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 11 (beide: 4.679.648 Personen); zu den Vorjahren: für das Jahr 2016: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 27.06.2017, S. 36: 4.523.718; für das Jahr 2015: 4.371.977. Tatsächlich dürfte die Einwohnerzahl allerdings höher liegen. Denn allein für die Stadt Kabul, die der größte von insgesamt 15 Distrikten der Provinz Kabul ist - EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Security Situation (November 2016), S. 39 -, werden höchst unterschiedliche Einwohnerzahlen angegeben, die teilweise schon für sich die für die Provinz Kabul geschätzte Zahl von ca. 4.700.000 Personen übersteigen: Die Angaben für die Stadt Kabul reichen von dreieinhalb bis über sieben Millionen Einwohnern. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 17: nach informellen Schätzungen über sieben Millionen; ProAsyl, Afghanistan: No safe country for refugees, Mai 2017, S. 17: fast sieben Millionen ; Schuster, Report for the Upper Tribunal, 08.11.2016, S. 18/Rn. 53: über sieben Millionen; zuvor Schuster, Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 16/Rn. 42: über fünf Millionen; Auswärtiges Amt, Zwischenbericht: Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017-, S. 10/Rn. 35: 4,4 Millionen; Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, April 2017, S. 4: 3.961.487; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Security Situation (November 2016), S. 39: Schätzungen von 3,6 bis 7 Millionen; zu den unterschiedlichen Angaben von bis zu sieben Millionen - oder auch mehr - und der möglicherweise zu Grunde liegenden Vermengung der Stadt und der Provinz Kabul sowie zur Problematik statistischer Angaben in Afghanistan allgemein auch Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul - Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12.04.2017, 20.06.2017, S. 6. Für die vorliegende Betrachtung der Einwohnerzahl der Provinz Kabul legt der Senat die Schätzung der CSO zugrunde. Da sich die im Vergleich zu hohen Einwohnerangaben für die Stadt Kabul verhältnismäßig geringe Zahl von ca. 4.700.000 Personen nach der CSO in der Betrachtung der Gefahrendichte als für die Klägerin günstiger erweist, wird diese Zahl für die Beurteilung der Provinz Kabul verwendet. Die Provinz Kabul bildet gemeinsam mit den Provinzen Kapisa (455.574 Einwohner), Logar (405.109 Einwohner), (Maidan) Wardak (615.992 Einwohner), Parwan (687.243 Einwohner) und Panjshir (158.548 Einwohner) die Zentralregion Afghanistans. Zu den (geschätzten) Einwohnerzahlen

(2017): Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, April 2017, S. 6, 9, 8, 7, und 13 sowie auch UK Home Office, Country Policy and Information Note. Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 11; zu 2016: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 27.06.2017, S. 69, 82, 105, 91 und 89 m.w.N. (CSO 2016): Kapisa: 448.245, Logar: 398.535, Maidan Wardak: 606.077, Parwan: 675.795 und Panjshir: 156.001; für 2015: EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Security Situation (November 2016), S. 47, 61, 57, 53 und 51 m.w.N.: Kapisa: 441.010, Logar: 392.045, Maidan Wardak: 596.287, Parwan: 664.502 und Panjshir: 153.487;zur Einordnung in die Zentralregion: UNAMA, Annual Report 2016: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict: 2016, Februar 2017, S. 2 und S. 11 Fn. 12). Für die Zentralregion ergibt sich damit eine Gesamteinwohnerzahl von ca. 7.000.
  1. Für das Jahr 2015 erfasste die UNAMA eine Anzahl von 1.753 verletzten oder getöteten Zivilpersonen in der Zentralregion. Für das Jahr 2016 wurden insgesamt 2.348 gezählt. UNAMA, Annual Report 2016: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict: 2016, Februar 2017, S.
  2. Für die (mangels provinzbezogener Zahlen herangezogene) Zentralregion ist damit orientiert an der Gesamteinwohnerzahl von ca. 7.000.000 für bei 1.753 Opfern für das Jahr 2015 von einer Wahrscheinlichkeit von 0,025 % und für das Jahr 2016 mit 2.348 Opfern von 0,034 % auszugehen. Sogar wenn der Provinz Kabul sämtliche Opferzahlen der Zentralregion zugeordnet würden, ergäbe sich nichts grundlegend Anderes. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher in der Zentralregion zu verzeichnenden zivilen Opfern ergäbe sich "nur" ein Verhältnis von 0,037 % für 2015 (1.753 Opfer im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Provinz Kabul mit 4.700.000) bzw. 0,05 % für 2016 (2.348 zu 4.700.000). Für das erste Halbjahr 2017 hat die UNAMA die Anzahl der zivilen Opfer u.a. auch nach Provinzen aufgeführt. Für die Provinz Kabul wurden danach 1.048 Opfer erfasst - UNAMA, Midyear Report 2017: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Juli 2017, Annex III, S. 73 -, was hochgerechnet für das gesamte Jahr 2017 eine Zahl von 2.096 Personen ergäbe. Hieraus errechnet sich für das Jahr 2017 bei Zugrundelegung einer Einwohnerzahl der Provinz Kabul von ca. 4.700.000 ein Faktor von 0,045 %. Insgesamt wird allerdings angesichts dieser Gefahrendichte, die, wie dargelegt, darauf beruht, dass der Senat eine vermutlich zu geringe Einwohnerzahl zugrunde gelegt hat, deutlich, dass die nach dem Bundesverwaltungsgericht als bei Weitem nicht ausreichend erachtete Schwelle von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) nicht erreicht wird. Dabei ist dem Senat andererseits bewusst, dass die von der UNAMA berichteten zivilen Opferzahlen womöglich auf Grund der Methodik der UNAMA tatsächlich zu niedrig bemessen sein können. Zur Problematik der Aussagekraft der UNAMA-Zahlen im Hinblick auf das selbst auferlegte Erfordernis von drei unabhängigen Quellen vgl. Stahlmann, ZAR 2017, 189 (192 f.); hierauf unter Aufgreifen der Bedenken Bezug nehmend auch Berlit, ZAR 2017, 110
(116). Eine "Korrektur" der ausgewiesenen Zahlen mit Hilfe eines - ohnehin schwierig zu bemessenden - Faktors - in diese Richtung: NdsOVG, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; HessVGH, Urteil vom 30.01.2014 - 8 A 119/12 .A -, BeckRS 2014, 48268 ; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11 .A -, NVwZ-RR 2014, 939 , juris Rn. 151 und 230; jeweils unter hilfsweiser Betrachtung ("selbst wenn") mit einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen, orientiert an einer Stellungnahme von an einer Stellungnahme von Dr. Danesch an den HessVGH vom 03.09.2013, S. 11 - hält der Senat allerdings nicht für angezeigt. Vielmehr sind diese Unwägbarkeiten im Rahmen der qualitativen Bewertung zu berücksichtigen. Hier ist einerseits in Betracht zu ziehen, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Kabul - und damit auch in der Provinz Kabul - in jüngster Zeit stetig verschlechtert hat, was rein quantitativ an dem Anstieg ziviler Opfer im genannten Umfang von 26 % deutlich wird. Gerade in diesem Jahr musste Kabul unter groß angelegten Anschlägen leiden, die eine Vielzahl von Opfern gefordert haben. Nur beispielhaft sei der Anschlag auf vom 31. Mai 2017 genannt, bei dem nach schwankenden Angaben zwischen 80 und 150 Todesopfer und 300 bis 490 Verletzte zu beklagen waren, wobei der überwiegende Anteil der Opfer waren Zivilisten waren. Auswärtiges Amt, Zwischenbericht: Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017, S. 2: 92 Tote, 490 Verletzte; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in Kabul, 19.06.2017, S. 4, 8 ff. und 21 ff. m.w.N.: wechselnde Angaben mit - je nach Quelle - 80 bzw. 150 Toten und 300/350 Verletzten; UNAMA, Midyear Report 2017: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Juli 2017, S. 4 mindestens 92 Tote. Auch jüngst - am 20. Oktober 2017 - wurden bei einem Selbstmordanschlag in einer schiitischen Moschee in Kabul nach Auskunft der afghanischen Sicherheitsbehörden mindestens 39 Menschen getötet und mindestens 45 schwer verletzt. Spiegel-online, Terror in Afghanistan - Mehr als 50 Tote bei Attentaten auf Moscheen, 20.10.2017 Nimmt man andererseits - bewertend - noch hinzu, dass in Kabul die medizinische Versorgungssituation im Falle von Anschlägen typischerweise besser ist, als dies in anderen Regionen Afghanistans der Fall ist vermag der Senat in der Gesamtschau die erforderliche Gefahrendichte nicht festzustellen.
  1. cc)Auch unter Berücksichtigung individueller Umstände lässt sich eine tatsächliche Gefahr für die Klägerin Ziffer 1 nicht feststellen. Denn es sind keine persönlichen gefahrerhöhenden Umstände gegeben, die eine erheblichen individuellen Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu begründen geeignet sind. 4. Kein Anspruch im Hinblick auf die angekündigten Flüchtlingsanerkennung betreffend die Klägerin Ziffer 2 Schließlich kann die Klägerin Ziffer 1 auch aus dem Umstand, dass bezüglich der Klägerin Ziffer 2 der Bescheid des Bundesamts vom 7. Juni 2016 aufgehoben worden ist und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung 25. Oktober 2017 angekündigt hat, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, für sich keinen Vorteil herleiten. Insbesondere hat sie keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als "Minus" eines (nach Auffassung der Klägerin Ziffer 1) aus den Grundsätzen des Familienasyls herzuleitenden Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Hinweis der Klägerin Ziffer 1 auf die Vorschrift des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG führt nicht weiter. Denn es fehlt bereits an der gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG für international Schutzberechtigte entsprechend geltenden Voraussetzung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG, wonach (u.a.) die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt werden, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, weil im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine unanfechtbare Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Gunsten der Klägerin Ziffer 2 nicht vorliegt. Die Beklagte hat diese in der mündlichen Verhandlung erst angekündigt und sie ist daher im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht unanfechtbar. Der Senat folgt auch nicht der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung, wonach für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen Familienangehörigen nach § 26 AsylG im Übrigen vorliegen, eine Verpflichtung des Bundesamts zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Rechtskraft bezüglich des Stammberechtigten erfolgen kann. Vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2017 - A 1 K 7628/16 -; VG München, Urteil vom 22.04.2016 - M 16 K 14.30987 -; VG Schwerin, Urteil vom 20.11.2015 - 15 A 1524/13 As -; VG Freiburg, Urteil vom 19.04.2006 - A 1 K 11298/05 -, alle juris. Dem steht bereits entgegen, dass eine solche Konstellation hier nicht vorliegt. Denn hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 gibt es keine gerichtliche Entscheidung, auf deren Rechtskraft als "Bedingung" verwiesen werden könnte. Vielmehr veranlasst die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Klägerin Ziffer 2 außerhalb des gerichtlichen Verfahrens. Darüber hinaus gilt, dass die Tenorierung der genannten Urteile mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Erfordernis einer vollstreckbaren Formulierung - vgl. dazu nur Stuhlfauth, in: Bader, u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 117 Rn. 8; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 117 Rn. 14 - nicht vereinbar ist. Auch orientiert sie sich etwa in der Kostenfolge allein an dem (erwarteten) Bedingungseintritt der Rechtskraft, indem sie der Beklagtenseite die Kosten auferlegen. Die Vorgehensweise wirft zudem die Frage nach den Folgen auf, wenn etwa nur einer der Kläger ein Rechtsmittel ergreift; spiegelbildlich entstünde im umgekehrten Fall, in dem die Beklagte ein Rechtsmittel nur hinsichtlich eines Klägers einlegt, infolge der Bedingungskonstruktion eine Schwebesituation für den anderen Kläger. Ein Anspruch auf Grundlage auf der von § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG daher allenfalls dann in Betracht, wenn das stammberechtigte Familienmitglied seinen Status unanfechtbar erlangt hat. So bereits BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 9 C 31.97 -, NVwZ 1999, 196 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 05.05.2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308 zur Sonderkonstellation der unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung (Revisionsurteil) über die Anerkennung des Stammberechtigten. II. Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK Für die Klägerin Ziffer 1 liegt allerdings ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Der Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen subsidiären Schutzes nicht gegeben sind. Zwischen den Bestimmungen besteht kein Spezialitätsverhältnis. Schon zu den Vorschriften in ihrer Fassung vor der Umsetzung der RL 2011/95/EU zum 01.12.2013 - also § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. ("Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden") und des (mit der heutigen Fassung identischen) § 60 Abs. 5 AufenthG - hat das Bundesverwaltungsgericht ein entsprechendes Ausschlussverhältnis verneint, da beide Vorschriften rechtlich selbstständig nebeneinander stehen und eine tatbestandsausschließende Spezialität des subsidiären Schutzes mit dem hohen Rang, den die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter haben, unvereinbar wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 , Rn. 36 und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1489 , Rn. 24. 1. Rechtliche Anforderungen Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
  2. a)Definition Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. vgl. dazu bereits die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG sowie auch ausführlicher VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 4 sowie insbesondere auch juris Rn. 71 m.w.N. Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 . Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch "nichtstaatliche" Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1167 , Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/ 964 - (D./Vereinigtes Königreich), NVwZ 1998, 161 ; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334 ; vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland) - NVwZ 2011, 413 ; vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 und vom 13.10.2011 - 10611/09 - (Husseini/Schweden), NJOZ 2012, 952 . Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 13.12.2016 41738/10 - (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 Rn. 187 und 189. aber nunmehr ausdrücklich wiederholt auf die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hinweist, auf deren Hintergrund die besondere Lage des Betroffenen zu beurteilen ist, wird hinreichend deutlich, dass außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale auch solche sein können, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. Auch in eine solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. Vgl. dazu jüngst wieder ausführlich BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.30030 -, BeckRS 2017, 113717 ; dieser bereits zuvor in seinen beiden Urteilen vom 21.11.2014 - 13a B 14.30285 -, BeckRS 2015, 41010 und - 13a B 14.30284 -; dort jeweils eingehend zur Bejahung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen bezüglich Familien mit minderjährigen Kindern wegen der Rahmenbedingungen in Afghanistan (m.w.N.). Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen der letztgenannten Fallgestaltung maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Afghanistan keinem Akteur zuzuordnen sind.
  3. b)Grad der Gefährdung/Schädigungsniveau Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch die des Bundesverwaltungsgerichts - EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f. und BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 - machen deutlich, dass ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK "zwingend" sind. So hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit, als es die allgemeine Lage in Afghanistan als nicht ausreichend ernst für die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK eingestuft hat die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation betont. - BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 , insb. Leitsatz 3 -; vgl. auch: BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19. Dabei kann aber - schon nach der Gesetzessystematik - der nationale Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG nicht, insbesondere auch nicht analog, herangezogen werden. Da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind, lassen sich die ggf. erhöhten Anforderungen an eine ausreichende Lebensgrundlage im Fall einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG ebenfalls nicht übertragen. BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19. Ein Zusammenhang zwischen Art. 3 EMRK und § 3e AsylG besteht lediglich dergestalt, dass für den Fall, dass die Situation am vermeintlichen Schutzort einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellte, dieser Schutzort den Anforderungen des § 3e AsylG nicht genügen würde. Vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 85 m.w.N.
  4. c)Wahrscheinlichkeitsmaßstab (beachtliche Wahrscheinlichkeit/real risk) Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr ("real risk") erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 ; Entscheidung vom 22.09.2009 - 30471/08 - (Abdolkhani und Karimnia/Türkei), InfAuslR 2010, 47; Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 - (NA./Vereinigtes Königreich), juris; Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 - (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330 ; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334 sowie Urteil vom 06.02.2001 - 44599/98 - (Bensaid/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2002, 453 . Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt - wie bei § 60 Abs. 1 AufenthG - der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. BVerwG, Urteil v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51 ; EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 - (NA./Vereinigtes Königreich), juris.
  5. d)Maßgeblicher Ort Des Weiteren ist für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 , Leitsatz 2 und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 , Rn. 265, 301, 309. Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung ist vorliegend Kabul. Vgl. zu den Flugverbindungen nach Afghanistan: Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 25 sowie zu den bislang durchgeführten Abschiebungen nach Kabul (etwa am 15. Dezember 2016, 24. Januar 2017, 23. Februar 2017 und am 28. März 2017): Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 3; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male "Westernised" returnees to Kabul, August 2017, S. 12 m.w.N. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne/innerstaatliche Fluchtalternative ("internal flight alternative") bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse (dem internen Schutz nach § 3e AsylG durchaus ähnliche) - vgl. zu den Überschneidungen des Art. 3 EMRK mit dem internen Schutz nach § 3e AsylG (aber auch zu den Unterschieden) ausführlich Marx, ZAR 2017, 304 - Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 266; EGMR, Urteil vom 11.01.2007 - 1948/04 - (Salah Sheekh/Niederlande) Rn. 141; Lehnert in Meyer-Ladewig u.a., EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 70 m.w.N. Erforderlich ist eine Gesamtschau und auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort sowie an dem Ort, an den der Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll) und persönlicher und familiärer Umstände. Relevant kann dabei sein, ob die Person in der fraglichen Region eine familiäre Anbindung hat. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 294 f. Anknüpfend hieran ergibt sich unter Berücksichtigung der landesweiten Lebensverhältnisse in Afghanistan (dazu 2.) und auch der in Kabul als Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung (dazu 3.), dass unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Klägerin Ziffer 1 (dazu 4.) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. 2. Lebensverhältnisse landesweit Die landesweiten Lebensverhältnisse in Afghanistan und die Situation von Rückkehrern gestalten sich wie folgt: Afghanistan hat insgesamt etwa 27 bis 34 Millionen Einwohner. Vgl. dazu Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 27.06.2017, S. 150: 33,3 Millionen; so auch UK Home Office, Country Policy and Information Note. Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 11; vgl. auch "the world fact book" - Afghanistan auf https://www.cia.gov/ für Juli 2017 geschätzt 34,124,811 Einwohner; ProAsyl, Afghanistan - No safe country for refugees - Mai 2017 -, S. 55: mindestens 31,5 Millionen; Schuster, Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 18/Rn. 48: mindestens 30 Millionen; Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, April 2017, S. 2: 29.724.323; Auswärtiges Amt, Zwischenbericht: Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017, S. 8/Rn. 30: 27 bis 32 Millionen. Über 40 % der Bevölkerung sind unter 15 Jahre, zwei Drittel unter 25 Jahre alt. Sam Hall, Urban displaced youth in Kabul - mental health matters, Juni 2016, S. 7. Geprägt wird das Leben der Menschen im Land von einer schwierigen wirtschaftlichen Situation (a)) und Versorgungslage (b)), von prekären humanitären Gegebenheiten (c)), von einem schwach ausgebildeten Gesundheitssystem (d)) sowie von einer volatilen Sicherheitslage (e)). Zudem sehen sich Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zusätzlichen Gefahren ausgesetzt (f)). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Rückkehrer unter bestimmten Umständen spezielle Unterstützungsmaßnahmen erhalten können (g)). Für Familien (h)) und Personen mit langem Aufenthalt im benachbarten Ausland (i)) ergeben sich zusätzliche Integrationsprobleme.
  6. a)Wirtschaftliche Lage Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Es belegte im Jahr 2015 den Platz 171 und im Jahr 2016 den Platz 169 von 187 im Human Development Index. Mindestens 36 % der Bevölkerung des Landes leben unter der Armutsgrenze. Teils wird auch von einer Steigerung von 36 % für die Jahre 2007/2008 auf 39 % für die Jahre 2013/2014 berichtet, wobei ein Leben in Armut nach dem hier verfolgten Ansatz vorliegt, wenn das Einkommen unter der Armutsgrenze von 1.150 Afghani (20 US$) pro Monat liegt. Afghanistan weist im Vergleich mit allen asiatischen Ländern den höchsten Anteil armer Menschen auf. Die Zahl derjenigen, die humanitärer Unterstützung bedurften, hat sich von 2016 bis zum Beginn des Jahres 2017 um 13 % auf 9,3 Millionen erhöht. Dabei gibt es regionale Unterschiede. Sie reichen von einem Anteil von 27,7 % der Bevölkerung, die unter der Armutsgrenze lebt, im Südwesten bis zu 49,7 % im Nordosten. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 21; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017), S. 176; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 31 f. m.w.N.; Giesler/Wohnig, Uneinheitliche Entscheidungspraxis zu Afghanistan - Eine Untersuchung zur aktuellen Afghanistan-Entscheidungspraxis des BAMF und der Gerichte (Ergänzte Fassung zur Kurzfassung aus Asylmagazin 2017, 223) (asyl.net), S. 3 Fn. 17; World Food Programme, Country Brief, WFP Assistance, Juli 2017. Bei einer ohnehin schon zuvor schlechten Lage ist seit dem Jahr 2012 ein massiver Einbruch der Wirtschaft zu verzeichnen. Dazu Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73
(74)m.w.N. Sie ringt in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen um etwa 90 % (von 140.000 internationalen Soldaten auf rund 14.000). Die Abwertung des Afghani gegenüber dem US-Dollar schreitet - bei gleichzeitiger Deflation - immer weiter voran. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum ist kurzfristig nicht in Sicht. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S.
  1. Zudem beruht die Wirtschaft zu großen Teilen auf irregulären und illegalen Aktivitäten, darunter der Opiumhandel. UNCHR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S.
  2. Der Vergleich des Wachstums des Bruttoinlandsprodukts für das Jahr 2012 von 14,4 % mit dem des Jahres 2015, in dem nur noch 0,8 % Wachstum zu verzeichnen waren, macht den für das gesamte Land zu verzeichnenden Einbruch deutlich. Vgl. dazu Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73
(74)m.w.N. sowie dies. auch in ihrer landeskundlichen Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 12 m.w.N.; siehe auch Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul. Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am
  1. April 2017, 20.06.2017, S.
  2. Bis zum Jahr 2016 blieb es bei einem Wachstum von unter 2 %. Auf Grund der abgeschwächten Konjunktur, unter anderem wegen der mangelnden Sicherheit und der politischen Ungewissheit, wird erwartet, dass das Bruttoinlandsprodukt allenfalls geringfügig wächst. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 19 m.w.N. Diese Wirtschaftslage spiegelt sich auch im Arbeitsmarkt wider, für den uneinheitliche Zahlen vorliegen. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 21 zur Bezeichnung der Arbeitsmarktzahlen als schwach und kontrovers ("weak and controversial"). Je nach Quelle und Erfassungsweise werden etwa für das Jahr 2014 Arbeitslosenzahlen von 9,1 % bis 24 % genannt, teils wird - unter Berücksichtigung eines Anteils von 15,3 % unterbeschäftigter Personen - der Anteil der nicht erwerbstätigen Personen sogar mit 40 % angegeben. Im Einzelnen m.w.N.: EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S.
  3. Im Jahr 2015 lag die landesweite Arbeitslosenquote bei 40 %. Der Anteil in den Städten war deutlich höher, da die Landwirtschaft, in der rund 60 % - in ländlichen Regionen sogar 70 % der erwerbstätigen Bevölkerung - tätig sind, weiterhin der stabilste Beschäftigungssektor ist. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 21; Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73
(76)m.w.N. sowie dies. auch in ihrer landeskundlichen Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 13 m.w.N.; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2017, S. 2; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S.
  1. Auch für den Zeitraum Ende des Jahres 2016 wurde ein Arbeitslosenanteil mit etwa 40 % geschätzt und die Aussichten als sehr düster bezeichnet. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 21; UNCHR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S.
  2. Ebenso werden für die Jugendarbeitslosigkeit sehr unterschiedliche Größenordnungen genannt. So gibt die Weltbank für das Jahr 2014 einen Anteil von 23 % bezüglich junger Frauen und 16 % hinsichtlich junger Männern an (bei 9,1 % für dieses Jahr im Allgemeinen). Die Jugendarbeitslosigkeit in den Städten soll um 50 % höher sein als die städtische Arbeitslosigkeit insgesamt. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S.
  3. Es findet sich sogar die Angabe einer Jugendarbeitslosigkeit von 82 %. Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 14 m.w.N.; dies., Überleben in Afghanistan, Asylmagazin 2017, 73
(76). Gerade der städtische Arbeitsmarkt ist durch die bereits erwähnten Änderungen des internationalen Engagements geprägt. Dort waren mit der plötzlichen Ankunft internationaler Organisationen zunächst Qualifikationen gefragt, die auf dem lokalen Arbeitskräftemarkt nach den langen Kriegsjahren tatsächlich Mangelware waren - darunter Englischkenntnisse, Arbeitserfahrung mit der in internationalen Organisationen gepflegten Bürokratie und formelle Ausbildungs- und Studienabschlüsse. Außerdem hatte der Bauboom in den Städten, insbesondere im grundlegend zerstörten und rapide wachsenden Kabul, zunächst einen Markt für ungelernte Arbeitskräfte geschaffen. Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 13 f. m.w.N.; dies. , Asylmagazin 2017, S. 73
(74); zum Arbeitsmarkt in Kabul auch Kohler, InfAuslR 2017, 99
(101)mit Verweis auf Islamic Republic of Afghanistan - Central Statistics Organisation, Socio-Demographic and Economic Survey, Figure 11 und Figure 12, dort allerdings nur für das Jahr 2013. Damals hatten - in begrenztem Maße - selbst die traditionell familiär organisierten privatwirtschaftlichen Betriebe externe Arbeitskräfte aufgenommen (wenn auch in den Grenzen kriegsbedingter Freund-/Feindschemata, so dass Fremde im Sinne ethnischer, religiöser oder lokaler Zugehörigkeit weiterhin weitgehend ausgeschlossen waren). Diese Entwicklung hat sich allerdings durch den bereits als prägend erwähnten Abzug der internationalen Truppen wieder verflüchtigt. Der Bauboom hat sich als kurzfristig erwiesen und auch der Dienstleistungsbereich ist eingebrochen. Geblieben ist der Umstand, dass zur Erlangung einer der wenigen vorhandenen Arbeitsplätze nicht die schulische oder berufliche Ausbildung, Qualifikation oder Erfahrung ausschlaggebend sind, sondern Beziehungen. Dies gilt für den gesamten Arbeitsmarkt, insbesondere auch für Arbeitsplätze im Staatsdienst. Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 14 f. m.w.N.; dies., Asylmagazin 2017, 73
(76); anschaulich hierzu auch die Beispiele von Schuster zur allein durch (teils verwandtschaftliche) Beziehungen gekennzeichnete Einstellungspraxis ohne Rücksicht auf die Qualifikation an der Kabuler Universität und verschiedenen Ministerien: Schuster, Report for the Upper Tribunal in the case of XXXX YYYY, 08.11.2016, S. 15/Rn. 44; vgl. auch EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 23 und 68; vgl. auch die Beispiele zu Rückkehrern, die trotz Qualifikation mangels Beziehungen keine Beschäftigung fanden: Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male "Westernised" returnees to Kabul, August 2017, S. 65 ff. m.w.N.; zur "untergeordneten" Rolle von Eignung, Befähigung und Leistung bei der Verteilung administrativer Ämter auch Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S.
  1. Das vor dem Hintergrund jahrzehntelanger Kriegs- und Konflikterfahrungen und anhaltender Alltagskriminalität als notwendig und bewährt erachtete System von Beziehungen bzw. Netzwerken ist geprägt durch eine Gegenseitigkeit, eine langfristige und belastbare Reziprozität. Wer in der Lage ist, einen Vorteil - etwa einen Arbeitsplatz - zu verschaffen, verknüpft hiermit die Erwartung, jedenfalls langfristig seinerseits einen Vorteil zu erlangen. Ist vom Arbeitssuchenden keine Gegenleistung zu erwarten, weil dieser nicht über die erforderlichen Beziehungen verfügt, ist nicht oder weniger zu erwarten, dass ihm eine Arbeitsstelle vermittelt wird. Ein entsprechendes Netzwerk ist daher der Schlüssel zum Arbeitsmarkt. Zudem gewährleistet das System der Empfehlungen, dass der Arbeitgeber sich sicher sein kann, dass der Arbeitssuchende, dessen örtliche und ethnische Herkunft sowie familiären Hintergrund er auf Grund der Empfehlung kennt, vertrauenswürdig ist. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 67 f.: "Network as key to the job market"; Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S.
  2. m.w.N.; Schuster, Report for the Upper Tribunal in the case of XXXX YYYY, 08.11.2016, S. 4/Rn.
  3. So äußerten die meisten Arbeitgeber in einer Befragung zu ihrer Einstellungspraxis, sie nutzten das traditionellste System: Freunde (62,6 %) und Familie (57,9 %). Entsprechend beklagen die Arbeitssuchenden unabhängig von ihren Qualifikationen, dass die Vergabe von Arbeitsstellen von persönliche Verbindungen, sog. "wasita" (wechselseitige Verbindungen zu Personen mit Macht oder Einfluss), abhängig sei. Erforderlich sind "shanaktht" (jemanden kennen) und "safarish" (eine Art Empfehlung). Nur etwa 15 % der Arbeitnehmer werden über den örtlichen Bazar angeworben, der größte Teil der Arbeitsplätze wird über Freunde oder Verwandte erlangt. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S.
  4. Die Beziehungen oder Netzwerke sind vielschichtig. Für manche besteht ihr Netzwerk aus nahen Verwandten, für andere ist es breiter angelegt und kann auch aus Freunden bestehen. Bei Angehörigen der Hazara kommt es vor, dass beim Zuzug in eine neue Stadt ein Netzwerk um die örtliche Moschee oder eine religiöse oder Wohlfahrtseinrichtung konzentriert ist. Ganz allgemein genügt die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie allein noch nicht, um ein solides Netzwerk für die Arbeitssuche zu begründen. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S.
  5. Eine staatliche Arbeitsvermittlung oder gar eine Arbeitslosenunterstützung nach westlichen Vorstellungen gibt es nicht. Allerdings werden freie Stellen im öffentlichen Sektor vom Civil Service Commission Management Directorate der Kommission für Öffentlichen Dienst und Verwaltungsreform online angekündigt. Außerdem bietet eine Nichtregierungsorganisation (ACBAR) Unterstützung für Arbeitssuchende an. Sie befindet sich in Charahi Shaheed, Sherpoor Bezirk in Kabul. Auf ihrer Website besteht die Möglichkeit, sich mit einem Lebenslauf und Motivationsschreiben auf relevante Jobs zu bewerben. BAMF/ZIRF/IOM, ZIRF-Anfrage: Medizinische Versorgung in Afghanistan, Unterstützung für Rückkehrer bei Arbeits- und Wohnungssuche, 21.09.2016; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2017, S. 2; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S.
  6. Soweit eine Arbeitsstelle gefunden werden kann - dazu Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul - Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12.04.2017, 20.06.2017, S.10; siehe auch EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 22 zum "vulnerable employment" -, ist das durchschnittliche Einkommen (insbesondere im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten, dazu sogleich) gering. Das durchschnittliche monatliche Einkommen in Afghanistan wird in verschiedenen Quellen mit 80 bis 120 US$ angegeben, teilweise wird ein Mindestlohn von 95 US$ für nur vorübergehend beschäftigte Arbeitskräfte genannt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie ausgeführt - bei 36 % der afghanischen Bevölkerung, der bei 20 US$ pro Monat liegt. IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2017, S. 2; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 23 f. Afghanistan bleibt eine hauptsächlich ländliche Gesellschaft, deren Wirtschaft maßgeblich auf der Landwirtschaft basiert. 76 % der Bevölkerung leben in ländlichen Gebieten. Mehr als die Hälfte der Arbeitskräfte des Landes ist im Bereich der Landwirtschaft beschäftigt. 96 % der Produktion bewegt sich im Bereich der Nahrungsmittelverarbeitung, also einem Bereich, der in hohem Maße von der Landwirtschaft abhängig ist. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 22,
  7. Einen nicht unwesentlichen Anteil in der Landwirtschaft hat allerdings auch der Opiumanbau (s.o.), da dieser zum einen eine große Gewinnmarge verspricht und zum anderen die Mohnpflanzen mit den widrigen Bedingungen (etwa der schlechten Bodenqualität) verhältnismäßig gut zurechtkommen. Zum Opiumanbau allgemein: General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security - report of the Secretary-General, 03.03.2017, S. 11; ProAsyl, Afghanistan - No safe country for refugees, Mai 2017, S. 50; UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Inneren - Dezember 2016, S. 15; zur Verteilung des Opiumanbaus in den einzelnen Provinzen vgl. ausführlich EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Security Situation (November 2016): zu Daikundi, S. 70 f.; zu Kandahar, S. 73 -; zu Helmand, S. 77 ("Afghanistan’s single largest opium poppy cultivating province in 2015, accounting for 47 % of the total area under opium poppy cultivation in the country."); zu Uruzgan, S. 87 ("opium poppy as a dominant crop"); zu Zabul - S. 90; zu Badakhshan, S. 133; zu Ghor, S.
  8. Die Landwirtschaft leidet allerdings - neben der problematischen Sicherheitssituation - insbesondere auch unter vielfältigen Naturkatastrophen, weswegen das World Food Programme das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch reagiert. Gerade der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt - Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 23; UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, November 2016, S. 8 - (vgl. im Weiteren ausführlicher bei den Darstellungen zur Versorgungslage und zur humanitären Situation unter lit. b) und c)). b) Versorgungslage Die Versorgungslage in Afghanistan ist schlecht. Wie bereits ausgeführt ist Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt, mit 9,3 Mio. Menschen, die Anfang 2017 auf humanitäre Hilfe angewiesen waren (s.o.). Im Jahr 2016 waren etwa 1,6 Millionen Afghanen (nach den Daten von UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs - ein Anteil von 6 %) ernsthaft von Lebensmittelunsicherheit ("severely food insecure") betroffen, bei weiteren 9,7 Millionen Menschen (34 %) war dies in mäßiger Weise der Fall ("moderately food insecure"). UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, November 2016, S. 5 f. und 26 sowie die Aufteilung nach Regionen auf S. 21; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 42 m.w.N.; vgl. auch UK Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 28; dort auch unter Bezugnahme auf UNOCHA der Hinweis auf die Wechselwirkung mit der steigenden Anzahl intern Vertriebener und Rückkehrer, die sich in den städtischen Zentren und Randgebieten sammeln sowie zur erwarteten Anzahl von mehr als einer Million neuer Rückkehrer im Sommer 2017); zur Lebensmittelunsicherheit in den Vorjahren vgl. auch Sam Hall, Urban Poverty Report - A study of poverty, food insecurity and resilience in Afghan Cities, November 2014: S. 6 f., 43, 54 und 56 - die Hälfte der Haushalte in Städten und 68 % der intern Vertriebenen werden als ernsthaft von Lebensmittelunsicherheit betroffen beschrieben. 48 % der Haushalte von intern vertriebenen Personen, die in informellen Siedlungen in Kabul lebten, waren im Dezember 2015 ernsthaft von Lebensmittelunsicherheit betroffen. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, November 2016, S.
  9. Insbesondere die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass dort ca. eine Million oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S.
  10. In den Städten allgemein und insbesondere der Hauptstadt Kabul sind die Lebenshaltungskosten im Verhältnis zum Einkommen hoch. So finden sich - jeweils auch abhängig vom Lebensstil - Angaben von 100 bis 150 EUR oder 150 bis 250 US$ für einen alleinstehenden Mann in Kabul - BAMF/ZIRF/IOM, ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation I: Lebenshaltungskosten in Kabul für alleinstehenden Mann, 09.05.2017; BAMF/ZIRFIOM, ZIRF-Anfrage: Lebenshaltungs-/Mietkosten in Kabul; Taxilizenz, 22.04.2016; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017, S. 188 - und mindestens 250 bis zu 600 EUR pro Monat für eine Familie, bestehend aus einem Vater und drei Kindern - BAMF/ZIRF/IOM, ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation II: Lebenshaltungskosten in Kabul für Familie mit Vater und 3 Kindern, 09.05.2017 -, wobei jeweils noch keine Unterbringungs-/Mietkosten enthalten sind. Für die Kosten von Wohnraum finden sich - auch abhängig von der Lage - Angaben von einer Monatsmiete für ein Zimmer in Höhe von 100 US$, für ein Einzimmerapartment in Kabul von 88 US$/6.000 Afghani bis zu 146 US$/10.000 Afghani oder auch in Höhe von 160 bis 180 EUR (zuzüglich Nebenkosten von etwa 20 bis 25 EUR/Monat) sowie auch 300 US$. Die Miete für eine Dreizimmerwohnung in Kabul wird mit ca. 300 EUR/Monat bei Nebenkosten in Höhe von etwa 30 EUR angegeben, aber auch Preise von 400 bis 600 US$ zuzüglich Nebenkosten von etwa 40 US$ pro Monat werden genannt. Schuster, Report for the Upper Tribunal, 08.11.2016, S. 14/Rn. 41; BAMF/ZIRFIOM, ZIRF-Anfrage: Lebenshaltungs-/Mietkosten in Kabul; Taxilizenz, 22.04.2016; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017, S. 188; BAMF/ZIRF/IOM, ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation I: Lebenshaltungskosten in Kabul für alleinstehenden Mann, 09.05.2017; BAMF/ZIRF/IOM, ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation II: Lebenshaltungskosten in Kabul für Familie mit Vater und 3 Kindern, 09.05.2017; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2017, S. 3; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2; Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 16; dies., Asylmagazin 2017, S. 73
(76); vgl. auch Schuster, Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 16/Rn. 42: Einzelzimmer für 4.000 bis 6.000 Afghani, bei einem Lohnniveau von 4.000 bis 4.500 Afghani pro Monat; EASO, Country of Origin Information Query - Query concerning the situations of returnees to Afghanistan, 22.06.2017, S. 7 m.w.N.: 300 US$. Die im Vergleich zum realistischer Weise zu erzielenden Einkommen immensen Unterbringungskosten bei gleichzeitig großem Zustrom neuer Einwohner erklären, dass etwa drei Viertel der Menschen in Slums lebt. Dazu ProAsyl, Afghanistan - No safe country for refugees, Mai 2017, S. 4; Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 16; dies., Asylmagazin 2017, S. 73 (76 f.). Sofern Wohnraum auf dem freien Markt verfügbar ist, haben in aller Regel wiederum nur diejenigen eine Chance darauf, die einen Bürgen beibringen können und in der Lage sind, bis zu sechs Monatsmieten im Voraus zu bezahlen. Im Rahmen der Wohnungssuche benötigt man also außergewöhnliche finanzielle Ressourcen, um eine Chance auf eine winterfeste Unterkunft zu haben, aber auch die beschriebenen sozialen Netzwerke. Diese sowie der Umstand, dass sich jemand für den künftigen Mieter und dessen vertrauenswürdigen Charakter gleichsam verbürgt, gewährleisten aus Sicht des Vermieters eine gewisse Sicherheit sowie insbesondere auch, dass der Mieter kein "unmoralisches" Verhalten an den Tag legt und seine Miete zahlen wird. Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 16; dies., Asylmagazin 2017, S. 73 (76 f.); Schuster, Report for the Upper Tribunal, 08.11.2016, S. 4/Rn. 12 und auch S. 14/Rn. 41 und S. 15/ Rn. 44 m.w.N. Es gibt keine NGOs oder öffentliche Organisationen, die bei der Wohnungssuche unterstützen. Immobilienmakler bieten einen entsprechenden Service im Austausch für eine Monatsmiete von Mieter und Vermieter an. BAMF/ZIRF/IOM, ZIRF-Anfrage: Medizinische Versorgung in Afghanistan, Unterstützung für Rückkehrer bei Arbeits- und Wohnungssuche, 21.09.
  1. Zwischen den Verhältnissen in den urbanen Zentren und den ländlichen Gebieten Afghanistans herrscht ein eklatantes Gefälle. Es fehlt außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Der Anteil der Bevölkerung, der Zugang zu Trinkwasser hat, beträgt nur 46 %. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 19.10.2016 - Stand September 2016 -, S. 21; UNCHR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S.
  2. c) Migrationsbewegungen Verschärft wird die Lage - insbesondere auf dem Arbeits- und dem Wohnungsmarkt - nicht zuletzt aufgrund erheblicher Migrationsbewegungen. Für das gesamte Land Afghanistan ist eine erhebliche, zudem stetig ansteigende Anzahl an Migranten festzustellen. Es handelt sich sowohl um Binnenvertriebene (internally displaced persons - IDPs), Rückkehrer (insbesondere aus Iran und Pakistan sowie aus dem westlichen Ausland) und Wirtschaftsmigranten. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S.
  3. Im Jahr 2015 gab es in ganz Afghanistan mindestens 1,1 Millionen Binnenvertriebene. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 21: zwischen 1,1 und 1,2 konfliktinduzierte Binnenflüchtlinge. Im April 2016 war deren Zahl auf 1,2 Millionen geschätzt worden. Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 73 (74 f.) m.w.N.;. a.i., My children will die this winter - Afghanistan´s broken promise to the displaced, 31.05.2016, S.
  4. Bis Jahresende wurden 2016 insgesamt 620.000 bis 650.000 Menschen als kriegsbedingt vertrieben ausdrücklich und aktenkundig registriert - das sind dreimal so viele wie 2014 und sechsmal so viele wie
  5. Im Zeitraum seit Anfang 2017 bis ca. Juli 2017 haben etwa 150.000 Personen auf Grund innerstaatlicher Konflikte ihren Wohnort verlassen. Sie suchen mehrheitlich innerhalb ihrer Provinz Zuflucht, es sind aber auch Fluchtbewegungen in die Provinz Kabul zu verzeichnen. Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 73
(74)m.w.N.: 623.345; General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security - report of the Secretary-General, 03.03.2017: S. 9 zur Verschlechterung bis ins Jahr 2017 mit Rekordzahlen neuer, konfliktbedingter Binnenvertreibung in Höhe von 651.751 Personen; vgl. auch Bericht des Auswärtigen Amts zur Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am
  1. Mai 2017 - Stand Juli 2017 -, S.
  2. Daneben sind im Jahr 2016 etwa eine Million Menschen aus Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei als Rückkehrende auch jene gelten, deren Eltern schon im benachbarten Ausland geboren wurden. Hintergrund ist, dass der Iran vermehrt afghanische Staatsangehörige abschiebt und Pakistan im letzten Herbst 2016 entschieden hat, ab April 2017 keine afghanischen Personen mehr im Land zu dulden. Zusätzlich zu den 1,6 Millionen afghanischen Staatsangehörigen, die in Pakistan bisher einen Flüchtlingsstatus hatten, betrifft diese Entscheidung nach Schätzungen der pakistanischen Regierung zumindest eine weitere Million illegal dort lebender afghanischer Personen. UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Inneren - Dezember 2016, S. 4 zum Rekordniveau von interner Flucht und Vertreibung für das Jahr 2016: ca. 372.000 + 242.000 Flüchtlinge aus Pakistan und 420.000 aus dem Iran sowie eine Prognose für das Jahr 2017 mit 650.000 zurückkehrenden Flüchtlingen; Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 73
(74): 1.034.000 Rückkehrer aus Iran und Pakistan; a.i., Amnesty Report 2017 - Afghanistan (Berichtszeitraum
  1. Januar 2016 bis
  2. Dezember 2016): S. 1; Schuster, Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 16 f./Rn. 43; ProAsyl, Afghanistan - No safe country for refugees, Mai 2017, S. 4: mehr als eine Million; General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security - report of the Secretary-General, 03.03.2017: S. 9 zur Rückkehr von 620.000 Flüchtlingen und nicht dokumentierten Afghanen aus Pakistan. Plastisch hat der UNHCR die Versorgungs- und humanitäre Situation zusammengefasst. Er beschreibt, dass infolge des allgemein gestiegenen Sicherheitsrisikos - einschließlich der Zunahme der die Mitarbeiter von Hilfsorganisationen betreffenden Sicherheitsvorfälle - der Zugang zu den betroffenen Menschen für humanitäre Hilfsorganisationen begrenzt ist. Die begrenzte Präsenz jener Organisationen in den vom Konflikt betroffenen Gebieten behindert insbesondere den Zugang zu lebensrettender Unterstützung für die besonders schutzbedürftigen Teile der Bevölkerung. Jahrzehnte der Konflikte und wiederkehrender Naturkatastrophen haben die afghanische Bevölkerung in einen Zustand großer Schutzbedürftigkeit versetzt und die Überlebensmechanismen vieler Menschen erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift durch die Zerstörung von Lebensgrundlagen und von Viehbestand, steigende Raten ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten diese Schwachstellen weiter an. Ebenso haben der andauernde Konflikt, schwache Regierungsgewalt sowie ineffiziente oder korrupte Institutionen dazu geführt, dass Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf Katastrophen, Risikoreduzierung und Notfallmechanismen Berichten zufolge nicht oder kaum vorhanden sind. In der Folge stellen Naturkatastrophen wie Überflutungen, Schlammlawinen, Erdbeben, Dürren und harte Winter eine weitere Belastung für die Bevölkerung dar, deren Widerstandskraft ohnehin bereits geschwächt wird. UNCHR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 30 f.; vgl. auch UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, November 2016, S.
  3. d) Gesundheitssystem Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan wird vom Auswärtigen Amt als äußerst lückenhaft beschrieben. In vielen Bereichen lägen Daten nur unzuverlässig oder in Form älterer statistischer Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Allerdings habe sich die medizinische Versorgung in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, obwohl sie im regionalen Vergleich drastisch zurückliege. Die Lebenserwartung bei Geburt liege mit 64 Jahren zwar gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich niedrig, sei aber im letzten Jahrzehnt um 22 Jahre angestiegen. Die medizinische Versorgung leide trotz Verbesserungen landesweit an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken. Es fehlten Ärzte und gut qualifiziertes Assistenzpersonal, vor allem Hebammen. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 23; zur Verbesserung im letzten Jahrzehnt m.w.N. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017), S. 179; zu abweichenden Zahlen in der Lebenserwartung mit 51,3 Jahren bzw. bei Geburt im Jahr 2014 mit 60,6 Jahren: EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 49, dort auch der Hinweis darauf, dass die Organisation "Ärzte ohne Grenzen" Statistiken aus Afghanistan zum Gesundheitswesen höchst unzuverlässig seien ("notoriously unreliable") sowie auch auf die Problematik, dass Zahlen aus den unsichersten Gebieten oft nicht in Statistiken Eingang finden. Mindestens neun Millionen Menschen haben nur begrenzten oder gar keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung. UK Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S.
  4. Die US-amerikanische Botschaft in Kabul hat die medizinischen Dienstleistungen in Afghanistan als extrem unterentwickelt bezeichnet. Den Einrichtungen fehle es meist an grundlegender Sauberkeit, an Ausstattung für Diagnostik und Behandlung sowie sogar an den gängigsten Medikamenten. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S.
  5. Auch die Ausbildung des medizinischen Personals und der Ärzte ist schlecht. So berichten Studierende der Kabuler Universität, sie würden immer nur Amputieren lernen - also nur (Kriegs-) Chirurgie. Das Ausbildungsniveau wird als niedrig beschrieben. Wiederholt gebe es Studenten im zweiten Studienjahr, die sich schon "Herr Doktor" nennen würden, eine Klinik eröffneten und beginnen würden, Leute zu "versorgen". Eine staatliche Kontrolle, die prüft, wer auf welchem Niveau Patienten versorgt, gibt es nicht. Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul - Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12.04.2017, 20.06.2017, S.
  6. Im Jahr 2013 stand (bei bedeutenden regionalen Unterschieden) 10.000 Einwohnern Afghanistans statistisch gesehen eine medizinisch qualifizierte Person gegenüber. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S.
  7. Obwohl zwischenzeitlich Verbesserungen erreicht werden konnten, gibt es noch immer eine massive Ungleichheit im Zugang zu medizinischer Versorgung im Land. So besteht weiterhin ein allgemeiner Mangel an weiblichem Fachpersonal in der Gesundheitsfürsorge. Dies ist einer der Hauptgründe, warum Frauen oft keinen Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen haben. Ein weiterer Grund sind die erforderlichen (Zu-) Zahlungen sowie die Vorherrschaft eines nicht regulierten privaten Gesundheitsmarkts mit hohen Kosten und unvorhersehbarer Qualität. Viele Faktoren, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung beschränken, sind schwer zu bemessen (etwa Korruption, "Geistermitarbeiter” - also solche, die auf dem Papier existieren, tatsächlich aber nicht -, sowie Fernbleiben vom Arbeitsplatz). EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 49 und S. 51; zum Phänomen der "Geistermitarbeiter" vgl. auch Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul - Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12.04.2017, 20.06.2017, S.
  8. Eine staatliche Krankenversicherung gibt es in Afghanistan nicht. Private Anbieter sind zahlenmäßig überschaubar und teuer. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind beispielsweise Medikamente häufig nicht verfügbar. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Mangels Verfügbarkeit in den staatlichen Krankenhäusern müssen Medikamente oft bei privaten Apotheken gekauft und von den Patienten selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine-Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017), S. 180; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2017, S. 1: BAMF/ZIRF/IOM, ZIRF-Anfrage: Medizinische Versorgung in Afghanistan, Unterstützung für Rückkehrer bei Arbeits- und Wohnungssuche, 21.09.2016; zu den Kosten von Labortests ausführlicher: Auskunft der SFH-Länderanalyse: Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, S.
  9. Zu der (eigentlich kostenlosen) Behandlung in staatlichen Krankenhäusern wird allerdings berichtet, in der Praxis müssten Medikamente - obwohl eigentlich kostenfrei - oft bezahlt und an den Arzt ein Honorar geleistet werden. Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male "Westernised" returnees to Kabul, August 2017, S.
  10. Die schwierige Sicherheitslage und die Angriffe auch unmittelbar in Einrichtungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, etwa die Tötung einer ausländischen Therapeutin durch einen Patienten sowie Tötungen und Entführungen mehrere afghanischer und eines ausländischen Mitarbeiters, führten jüngst zur Schließung von Niederlassungen in den Provinzen Kunduz und Faryab sowie zur Verkleinerung eines weiteren Büros in Balch. Deutschlandfunk, Afghanistan - Rotes Kreuz verringert Präsenz, 09.10.2017; Spiegel-Online, Rotes Kreuz schließt zwei Büros in Nordafghanistan, 09.10.
  11. Infolge der zahlreichen Probleme in der medizinischen Versorgung hat sich ein reger Medizintourismus entwickelt. Wer es sich leisten kann, begibt sich (auch zur Durchführung kleinerer Eingriffe) ins Ausland, entweder nach Pakistan oder sogar nach Indien. Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul - Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12.04.2017, 20.06.2017, S. 8; zum Medizintourismus ins Ausland, insbesondere nach Pakistan und Indien auch: EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 49 und 50 m.w.N.; Schuster, Report for the Upper Tribunal in the case of XXXX YYYY, 08.11.2016, S . 20/Rn.
  12. Um die Behandlung im Ausland finanzieren zu können, leihen sich viele Betroffene das erforderliche Geld oder sie verkaufen Waren oder Besitz. EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 52 sowie auch S. 56 m.w.N. Nach einer Umfrage aus dem Jahr 2014 bezahlten die Befragten ungefähr 44 US$ allein für Medikamente. Für den durchschnittlichen afghanischen Haushalt werden die jährlichen Ausgaben für Gesundheitsfürsorge auf ungefähr 150 US$ geschätzt. Wegen der hohen Medikamentenkosten sahen sich rund 60 % der Betroffenen in Kabul gezwungen, auf die Inanspruchnahme medizinischer Behandlung verzichten. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 52 m.w.N.; Situation of young male "Westernised" returnees to Kabul, August 2017, S. 50 m.w.N.; vgl. auch Sam Hall, Urban Poverty Report - A study of poverty, food insecurity and resilience in Afghan Cities, November 2014, S.
  13. Medikamente sind - soweit sie erhältlich sind - oft von schlechter Qualität: Sie sind abgelaufen, unter unzureichenden Bedingungen transportiert worden oder einfach nur von niedriger Qualität. Der größte Teil der unentbehrlichen Medikamente und der medizinischen Ausstattung wird aus den Nachbarländern importiert, die Hälfte davon illegal ohne jegliche Kontrolle. Die Behörden haben nicht die e

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