1. Ausgehend von dem in Afghanistan vorherrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikt lässt sich für die afghanische Provinz Parwan im Dezember 2018 kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine jede Zivilperson bei einer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. 2. Die Verbindung der nicht als offensichtlich unbegründet qualifizierten Ablehnung des Asylantrags mit dem Erlass der Rückkehrentscheidung in einem einzigen Bescheid durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zulässig, denn die deutsche Rechtsordnung erfüllt die hierfür durch den Gerichtshof der Europäischen Union in seiner "Gnandi-Entscheidung" (Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 -, NVwZ 2018, 1625 Rn. 61 - 64) aus der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) abgeleiteten Voraussetzungen. 3.
- a)Zur Frage des Bestehens eines Rechtmäßigkeitszusammenhangs zwischen der Erfüllung der durch den Gerichtshof der Europäischen Union in seiner "Gnandi-Entscheidung" abgeleiteten Informationspflichten (Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 -, NVwZ 2018, 1625 Rn. 65) und der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung (hier: offengelassen).
- b)Unionsrecht gebietet, dass ein Verstoß gegen diese Informationspflichten bestenfalls dann zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung führen darf, wenn die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird.
- c)§ 46 VwVfG ist auf eine Verletzung dieser Informationspflichten nicht anwendbar. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2017 - A 1 K 5589/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung hinsichtlich der Anfechtung der Regelungen aus Nr. 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2016 zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung. Der Kläger ist ein 30 Jahre alter afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit, der nach eigenen Angaben aus der Stadt Charikar, Provinz Parwan, stammt. Er reiste nach eigenen Angaben am 13. Dezember 2015 in das Bundesgebiet ein, nachdem er vier Tage zuvor in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Er stellte am 4. Januar 2016 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und wurde am 4. August 2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu seinem Begehren angehört. Dabei legte er seine Tazkira und Arbeits- sowie Fortbildungsnachweise der "Supreme Group" vor. Er gab im Wesentlichen an, von Oktober 2011 bis März 2014 bei dem Unternehmen "Supreme" in Kabul gearbeitet zu haben. Dann sei die Firma geschlossen worden. Er sei zu seinem Heimatort zurückgekehrt. Die Taliban hätten gedroht, alle zu kennen, die mit ausländischen Unternehmen zusammengearbeitet hätten. Ende Oktober 2015 seien bewaffnete Personen zu ihnen, seinen Eltern und ihm, nach Hause gekommen. In einem Nachbardorf sei ein junger Mann von den Taliban verschleppt und getötet worden. Die Taliban seien seit über 15 Jahren in seinem Heimatdorf aktiv. Ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise im November 2015 hätten sie begonnen, nach den "kleinen Leuten" zu suchen. Mit Bescheid vom 24. August 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 1 - 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Mit dem Bescheid wurde dem Kläger auch eine Belehrung übersandt. Diese ist überschrieben mit: "Für den Fall, dass der übersandte/ausgehändigte Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung enthält, wird um Beachtung folgender Hinweise gebeten:" In der Folge findet sich eine Belehrung zum Inhalt von § 60a Abs. 2d AufenthG, aus der sich unter anderem ergibt, dass entsprechender Vortrag sich an die "zuständige Ausländerbehörde" zu richten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Seite 79 der Akten des Bundesamtes verwiesen. Gegen den ihm mit Schreiben vom 24. August 2016 zugesandten Bescheid erhob der Kläger am 12. September 2016, einem Montag, Klage, die er nicht begründete. Er wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend befragt. Dabei gab er an, dass Supreme für einige NATO-Staaten gearbeitet habe und der Rückzug der NATO Grund für die Kündigung gewesen sei. Einmal sei von den Taliban direkt nach ihm gefragt worden. Er sei nie direkt bedroht worden. Es habe keinen direkten Kontakt zu den Taliban gegeben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 1. Juni 2017 ab. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger u.a. angegeben, vom 23. Oktober 2011 bis zum 7. März 2014 für die Gesellschaft Supreme gearbeitet zu haben. Es habe sich um eine ausländische Firma gehandelt. Er sei für Reinigungsdienste, Gebäudereinigung und Zimmerreinigung zuständig gewesen. Er habe im Zentrum von Kabul gearbeitet. Am Wochenende sei er nach Parwan zu seinen Eltern gereist, unter der Woche habe er in Kabul in einer Wohngemeinschaft gelebt. 2014 sei ihm aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Er sei zu seinen Eltern zurück und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Es seien bewaffnete Leute in die Dorfmoschee gekommen und hätten nach Personen, auch ihm selbst, gefragt, die bei Supreme und anderen Firmen im Dienste der NATO tätig gewesen seien. Sie hätten gezielt nach solchen Leuten gesucht. Das sei fünf oder sechs Monate nach der Kündigung gewesen. Er selbst habe keinen direkten Kontakt zu den Taliban gehabt, sie hätten einen Drohbrief hinterlassen, dass sie ihn, wenn sie ihn fänden, nicht am Leben lassen würden. Der Drohbrief sei in der Moschee abgegeben worden. Er sei nach Kabul, zeitweise auch zu anderen Verwandten, bis er sich eine Reise ins Ausland organisiert habe. Auf den Antrag des Klägers vom 25. Juli 2017 hat der Senat mit Beschluss vom 18. August 2017 die Berufung gegen das am 5. Juli 2017 zugestellte Urteil zugelassen, soweit in dem angefochtenen Urteil die Klage auf Verpflichtung zur Zuerkennung subsidiären Schutzes und auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots sowie gegen die Abschiebungsandrohung abgewiesen worden ist. Zur Berufungsbegründung führt der Kläger mit Schriftsatz vom 24. August 2017 aus, dass insbesondere nach den sachverständigen Äußerungen von Stahlmann Rückkehrer in besonderem Maße dem Risiko ausgesetzt seien, Opfer von Entführungen zu werden. In Afghanistan herrsche ein Maß an Gewalt vor, das zufällig sei und jeden treffen könne. Eine Existenzsicherung sei auch Einzelpersonen nicht möglich. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2017 - A 1 K 5589/16 - teilweise zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 3 - 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2016 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ein nationales Abschiebungsverbot bezüglich Afghanistan festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Bescheid sowie auf das angegriffene Urteil. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Die im Protokoll der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnismittel einschließlich des Urteils des erkennenden Senats vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze. Ihm lagen die Akten des Bundesamts als Ausdruck sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Gründe A. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg und ist zurückzuweisen. Dem Kläger kommt weder der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (nachfolgend I.) noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (II.) zu. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung unterliegt darüber hinaus nicht der Aufhebung (III.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dies gilt für alle drei Varianten des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG. 1. Dem Kläger droht weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). 2. Ebenso wenig droht ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Der Kläger bringt nicht mit Erfolg vor, individuell unmittelbar von dem Eintritt eines ernsthaften Schadens bedroht zu sein (nachfolgend
- a)und b)). Soweit er sich auf die Gefährdungen beruft, die sich aus den allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan ergeben, fehlt es bereits an einem Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG und des Art. 6 RL 2011/95/EU (c)).
- a)Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der RL 2011/95/EU dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b RL 2011/95/EU auszulegen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15b RL 2011/95/EU und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen. EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 Rn. 220 m.w.N. sowie vom 11.07.2006 - 54810/00 - (Jalloh/ Deutschland), NJW 2006, 3117 Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 22 ff. m.w.N.; siehe auch Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 4 AsylG Rn. 22 ff. und Jarass, Charta der Grundrechte, 3. Aufl. 2016, Art. 4 Rn. 9. Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Siehe auch Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 4 AsylG Rn. 22 ff. Im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2f RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 Rn. 32. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der Prognose zugrunde zu legen ist, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat. Ein solcher Umstand stellte aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies folgt aus der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.
- b)Ausgehend von diesen Maßstäben besteht keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Klägers im Falle seiner Rückkehr. Denn der Senat gelangte nicht zu der Überzeugung, dass Bedrohungen wegen der angeblichen Tätigkeit des Klägers bei der Fa. Supreme tatsächlich ausgesprochen worden sind (bb)). Auch lässt sich nicht allgemein feststellen, dass die Tätigkeit für ein Unternehmen, das für die ISAF oder die NATO gearbeitet hat, dazu führt, dass im Falle der Rückkehr eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für die ehemaligen Arbeitnehmer bestünde (cc)).
- aa)Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Grundlegend: BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 567, juris Rn. 16 und vom 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris, beide m.w.N.; außerdem: BVerwG, Beschlüsse vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 382 und vom 08.03.2007 - 1 B 101.06 -, BeckRS 2007, 22701 ; vgl. dazu auch Stuhlfauth, in: Bader, u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 108 VwGO Rn. 8, m.w.N. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - (M.M./Irland), NVwZ 2013, 59 . Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171 , juris Rn. 3 und 4; OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06 .A -, BeckRS 2013, 55090 juris Rn. 59. Mit anderen Worten: Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 50 ff.; International Association of Refugee Law Judges, Assessment of Credibility in Refugee and Subsidiary Protection claims under the EU Qualification Directive, Judicial criteria and standards, https://www.iarlj.org/images/stories/Credo/Cre-do_Paper_March 2013-rev1.pdf, Seite 33 f.).
- bb)Nach diesen Maßstäben vermochte der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Vortrag des Klägers zu den Drohungen im Nachgang zu seiner angeblichen Tätigkeit der Fa. Supreme der Wahrheit entspricht. Seine Einlassungen zu den Geschehnissen sind nicht hinreichend intern kohärent. So hatte er die Vorfälle beim Verwaltungsgericht auf fünf bis sechs Monate nach der Kündigung, beim Bundesamt indes auf Ende Oktober 2015 datiert. Dort erklärte er, dass die Taliban erst drei Monate vor der Ausreise angefangen hätten, nach "kleinen Leuten" zu suchen, und es deshalb so lange nach dem Ende seiner Tätigkeit im März 2014 gedauert habe, bis es zu Drohungen gekommen sei. Die Leute seien zu ihnen nach Hause und in die Moschee gekommen. Er sei glücklicherweise nicht da gewesen. Beim Verwaltungsgericht datierte er die Beendigung seiner Tätigkeit ebenfalls auf März 2014, die Drohungen allerdings auf fünf bis sechs Monate nach der Kündigung. Danach habe er sein Dorf verlassen, bis er die Ausreise organisiert habe. Weiter gab er dort an, dass er Afghanistan etwa im Juli 2015 verlassen habe, wann genau dies gewesen sei, wisse er aber nicht mehr. Bereits diese beiden unterschiedlichen Einlassungen sind nicht miteinander zu vereinbaren. Entscheidend dafür, dass der Senat dem Kläger hinsichtlich dieses Vortrags nicht zu glauben vermag, ist nicht in erster Linie die erheblich abweichende zeitliche Einordnung des Verhältnisses von Ende der Tätigkeit und Beginn der Drohungen allein. Indes hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt sogar genau erläutert, weshalb es so lange gedauert haben soll, bis sich für ihn die Lage verschärft habe, so dass eine reine Verwechslung von Daten oder ein ungenaues Zeitempfinden alleine keine hinreichende Erklärung für die abweichenden Angaben sein können. Die fehlende Kohärenz der Angaben betrifft auch die Zeit der Flucht aus Afghanistan. Während nach den Angaben beim Verwaltungsgericht zunächst eine Flucht aus dem Dorf und dann im Sommer 2015 aus Afghanistan erfolgt sein soll, hatte sich der Kläger beim Bundesamt dahingehend eingelassen, dass er im Oktober 2015 noch zu Hause gelebt, im November das Land verlassen habe und im Dezember 2015 in Deutschland angekommen sei. Der Kläger wich überdies dem Vorhalt des Senats in der mündlichen Verhandlung zu den verschiedenen Angaben zum Zeitpunkt der Bedrohung aus und erklärte sich hierzu nicht. Daher konnten die weiteren Angaben des Klägers zu den behaupteten Geschehnissen in Afghanistan nicht von der Wahrheit der Angaben überzeugen.
- cc)Dem Kläger ist der subsidiäre Schutzstatus auch nicht (allein) deshalb zuzuerkennen, weil er für ein Unternehmen gearbeitet hat, das (im Wesentlichen) im Auftrag der ISAF oder der NATO tätig gewesen ist. Zwar trifft es zu, dass afghanische Zivilisten, die für internationale Streitkräfte als Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen gearbeitet haben, Berichten zufolge wiederholt angegriffen und bedroht wurden. Dies gilt auch für andere Zivilisten, die als Unterstützter der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft wahrgenommen werden. UNHCR-Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018 S.43 und S. 47 Dies bedeutet aber nicht, dass jede Zivilperson, auf die die obigen Kriterien zutreffen, unmittelbar eine begründete Furcht vor Verfolgung aufweisen würde bzw. der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre. Jedenfalls bei denjenigen, die nicht als Dolmetscher und in unmittelbar sicherheitsrelevanten Bereichen tätig gewesen sind, sind die Umstände des Einzelfalls wie die Bedeutung der Tätigkeit und ihre Erkennbarkeit für die regierungsfeindlichen Kräfte sowie die Region, in der die Tätigkeit ausgeübt worden ist, in den Blick zu nehmen. So auch: EASO, Country Guidance: Afghanistan - Guidance note and common analysis, June 2018 S. 43. Davon ausgehend lässt sich eine tatsächliche Gefahr für den Kläger, Opfer einer § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zuwiderlaufenden Behandlung zu werden, nicht feststellen. Nach der Beendigung seiner Tätigkeit konnte er noch deutlich über ein Jahr unbehelligt in seiner Heimatregion leben. Die von ihm geschilderten Bedrohungen sind nicht glaubhaft. Die für ihn gegenüber anderen Zivilpersonen, die nicht in Kontakt mit der ISAF / NATO waren, erhöhte Gefahr, Opfer von Übergriffen durch die Taliban oder andere Gruppen zu werden, erreicht das Maß einer tatsächlichen Gefahr daher nicht.
- c)Die Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht. Denn es fehlt am erforderlichen Akteur, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG. St. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. ausführlich zuletzt Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 54-81; ferner VGH Bad.-Württ., Urteile vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris, vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris, vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris, und vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris. 3. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor.
- a)Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
- aa)Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité, NVwZ 2014, 573 Rn. 35.
- bb)Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705 Rn. 43 und vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité -, NVwZ 2014, 573 Rn. 30. Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist. Solche persönlichen Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2017 - 13 A 2575/16 .A -, juris Rn. 13; NdsOVG Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris. Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen. BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 23 und vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24; OVG LSA, Urteil vom 23.07.2014 - 3 L 53/12 -, juris Rn. 24 ff.; NdsOVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den Urteilen vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, Rn. 22 und - 10 C 11.10 -, Rn. 20 - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen. Vgl. hieran anknüpfend auch: NdsOVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG LSA, Urteil vom 23.07.2014 - 3 L 53/12 -, Rn. 26, juris. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind bei der qualitativen Bewertung insbesondere auch die Methoden und Taktiken, die in dem Konflikt angewendet werden, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage in den Blick zu nehmen. Vgl. auch EASO, Artikel 15 Buchstabe c der Anerkennungsrichtlinie (2011/95/EU) - Eine richterliche Analyse, Dezember 2014. Die Bedeutung der kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte im Rahmen der Gesamtbetrachtung liegt - jedenfalls auch - darin, die mit zunehmender Konfliktdauer typischer- und vorhersehbarerweise ansteigende Anzahl und die ansteigende Schwere psychischer Erkrankungen als Folge der dauerhaften Bedrohungssituation angemessen zu würdigen. Indes sind solche Folgen schon deswegen nicht bei der quantitativen Betrachtung zu berücksichtigen, weil hier eine angemessene statistische Erfassung im Krisengebiet schlechterdings nicht vorstellbar ist.
- cc)Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Der Begriff des "tatsächlichen Zielortes der Rückkehr" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705 Rn. 40, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 . ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 .
- c)Die Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens in Deutschland stellt überdies sicher, dass die in Kapitel III der Rückführungsrichtlinie genannten Verfahrensgarantien und die übrigen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts beachtet werden, was eine weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung mit der gleichen behördlichen Entscheidung wie die Ablehnung des Asylantrags darstellt (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - <Gnandi> NVwZ 2018, 1625 Rn. 60).
- aa)Im Einzelnen muss das nationale Recht das Folgende garantieren, damit die Verbindung der Ablehnung des Asylantrags mit der Rückkehrentscheidung unionsrechtlich zulässig ist: Alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung müssen während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn, ausgesetzt sein. Die die in Art. 7 RFRL vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise darf nicht zu laufen beginnen, solange das Recht auf Verbleib während des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens besteht und also der Betroffene ein Bleiberecht hat. Während dieser Zeit darf der Betroffene nicht in Abschiebungshaft genommen werden. Weiter muss der Betroffene in diesem Zeitraum in den Genuss der sich aus der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) - RL 2013/33/EU - kommen. Schließlich muss es dem Betroffenen möglich sein, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Rückführungsrichtlinie und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - <Gnandi> NVwZ 2018, 1625 Rn. 61 - 64).
- bb)Diese Voraussetzungen werden durch die geltende Rechtslage bei der nicht als offensichtlich unbegründet qualifizierten Ablehnung eines Asylantrags - so wie im Fall des Klägers - in Deutschland erfüllt.
(1)Durch die Ausgestaltung der Geltungsdauer der Aufenthaltsgestattung, die bis zur Bestandskraft der Entscheidung des Bundesamts fortgilt (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG), ist sichergestellt, dass von der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung bis zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und sodann bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens keine Wirkungen ausgehen können und insbesondere keine Vollstreckung eingeleitet werden kann. Der Betroffene hält sich nämlich nach nationaler Betrachtungsweise bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf, ohne ausreisepflichtig zu sein, was der Bewertung des Aufenthalts als illegal im Sinne der Rückführungsrichtlinie nicht entgegensteht (dazu Wittkopp, ZAR 2018, 325
(328)).
(2)Da die Anordnung von Abschiebungshaft unter anderem das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht voraussetzt, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, genügt die deutsche Rechtslage hier auch insoweit den unionsrechtlichen Vorgaben.
(3)Über die Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist für die einfache Ablehnung eines Asylantrags sichergestellt, dass die Ausreisefrist erst nach Bestandskraft der Rückkehrentscheidung zu laufen beginnen kann. Die Fortgeltung der Aufenthaltsgestattung sichert darüber hinaus den Zugang zu den sich aus der RL 2013/33/EU ergebenden Rechten bis zum Verfahrensabschluss.
(4)Schließlich ist es dem Betroffenen auch möglich, sich auf jede eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Rückführungsrichtlinie und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann. (a) Soweit sich diese Umstände auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung auswirken können, sind diese im Anfechtungsprozess gegen die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung geltend zu machen, wobei § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit der Anordnung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Berücksichtigung neuer Umstände ebenso ermöglicht wie erfordert. Soweit in der Literatur vertreten wird, die gesetzliche Anordnung der Präklusion von Vorbringen über § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG, § 87b VwGO widerspreche den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Vorgaben (Hruschka, Asylmagazin 2018, 290
(292)), wird übersehen, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel gerade nicht ausgeschlossen wird, was sich aus § 74 Abs. 2 Satz 4 AsylG ergibt. Überdies ist der zulässige Anwendungsbereich der Präklusionsregelung im Flüchtlingsrecht verfassungsrechtlich eng begrenzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.02.2017 - A 11 S 368/17 -, InfAuslR 2017, 210 ). cc) Um ein faires und transparentes Rückkehrverfahren zu gewährleisten, muss aufgrund ungeschriebener unionsrechtlicher Vorgaben sichergestellt sein, dass dann, wenn die Rückkehrentscheidung zusammen mit der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde in einer einzigen behördlichen Entscheidung ergeht, die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die oben aufgeführten Garantien informiert wird (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - <Gnandi> NVwZ 2018, 1625 Rn. 65).
(1)Diese Vorgabe ist im Fall des Klägers nur teilweise beachtet worden. Durch die eindeutige und zutreffende Formulierung der Ausreisefrist in der angegriffenen Abschiebungsandrohung erfolgte eine Information darüber, dass eine Ausreise von ihm vor bestandskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens einschließlich eines Rechtsbehelfsverfahrens trotz Ergehens der Rückkehrentscheidung nicht erwartet wird und eine Vollstreckung einer Ausreisepflicht nicht zulässig ist, was einer Information darüber, dass von der Rückkehrentscheidung zunächst keine Wirkungen ausgehen, gleichsteht. Indes hat das Bundesamt bei Erlass der Rückkehrentscheidung weder über den weiteren Zugang zu allen sich aus der RL 2013/33/EU ergebenden Rechten, über das weiter bestehende Verbot der Anordnung von Abschiebungshaft noch vollständig über die Möglichkeit, sich auf jede eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Rückführungsrichtlinie und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann, belehrt. Hinsichtlich der letztgenannten Umstände wurde allerdings teilweise belehrt, indem das Bundesamt den Kläger über die Bedeutung und Reichweite von § 60a Abs. 2d AufenthG aufgeklärt und damit hinsichtlich von Krankheiten, die sich auf die Reisefähigkeit auswirken können, auf die insoweit für die Vollstreckung zuständige Ausländerbehörde verwiesen hat.
(2)Es kann offen bleiben, ob der Verstoß gegen die vom EuGH aus Erwägungsgrund Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie abgeleiteten Informationspflichten sich auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung auswirkt. Eine klare diesbezügliche Vorgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union fehlt (ähnlich auch Wittkopp, ZAR 2018, 325
(329)). Denn sollte dies der Fall sein, führten die hier festzustellenden Fehler nicht auf einen Aufhebungsanspruch des Klägers, was aus allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen - und nicht aus § 46 VwVfG - folgt. (
- a)Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Da die vom EuGH aus der Rückführungsrichtlinie abgeleiteten Informationspflichten sich nicht auf die Ausgestaltung der Rückkehrentscheidung auswirken können und sollen, sondern vielmehr dazu dienen, es dem Betroffenen zu ermöglichen, von seinen Rechten während des Laufs eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz und gegen die Rückkehrentscheidung effektiv Gebrauch zu machen, handelt es sich bei diesen Pflichten weder um Verfahrens- noch um Formvorschriften für den Erlass der Rückkehrentscheidung. (
- b)Indes darf aus unionsrechtlichen Grundsätzen nicht jeder Verstoß gegen die Informationspflichten zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung führen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich aus der Rückführungsrichtlinie selbst nicht entnehmen lässt, welche Rechtsfolge ein Verstoß gegen die ungeschriebenen Informationspflichten haben soll. Ihr lassen sich auch schon hinsichtlich fundamentaler Verfahrensgarantien wie etwa dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren um die Anordnung von Gewahrsam nicht entnehmen, welche Rechtsfolgen Verstöße haben sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2013 - C-383/13 PPU - <M.G. und NE> BeckRS 2013, 81783 Rn. 31). Sind wie im vorliegenden Fall die Folgen der Missachtung von unionsrechtlich garantierten Rechten nicht im Unionsrecht festgelegt, richten sich diese Folgen zunächst nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (st. Rspr. EuGH. Urteil vom 16.12.1976, - 33/76 - < Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral> ECLI:EU:C:1976:188 , Rn. 5 = NJW 1977, 495 ; zuletzt Urteil vom 24.10.2018 - C-234/17 -, <XC ua.> ECLI:EU:C:2018:853 Rn. 22). Allerdings müssen solche Modalitäten im Einklang mit sonstigem Unionsrecht stehen und dürfen die praktische Wirksamkeit der Rückführungsrichtlinie nicht in Frage stellen (EuGH, Urteil vom 10.09.2013 - C-383/13 PPU - <M.G. und NE> BeckRS 2013, 81783 Rn. 36). Daher muss bei der Suche nach der Fehlerfolge eines Verstoßes von Pflichten aus der Rückführungsrichtlinie deren Gesamtsystem im Blick behalten werden. Zum einen ist dabei zu beachten, dass mit der Rückführungsrichtlinie nach ihrem zweiten Erwägungsgrund eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik festgelegt werden soll, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung ihrer Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden. Ebenso soll nach dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie der Rückgriff auf Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele ausdrücklich nicht nur dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch dem der Wirksamkeit unterliegen. Zum anderen hat die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach dem System der Rückführungsrichtlinie Priorität für die Mitgliedstaaten (EuGH, Urteil vom 10.09.2013 - C-383/13 PPU - <M.G. und NE> BeckRS 2013, 81783 Rn. 42 f.). Die Informationspflichten dienen dazu sicherzustellen, dass der Betroffene in Fällen, in denen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz und das Ergehen der Rückehrentscheidung zusammenfallen, von den Rechten, die die verfahrensrechtlichen Komponenten des Grundsatzes der Nichtzurückweisung absichern, effektiv Gebrauch machen kann. Daher darf in Abwägung der verschiedenen Ziele der Rückführungsrichtlinie und der Informationspflichten ein Verstoß bestenfalls dann zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung führen, wenn die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird. Gemessen hieran dürfen die unterlassenen Informationen im Fall des Klägers bereits aus unionsrechtlichen Gründen nicht zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung führen, so dass es offen bleiben kann, ob diese überhaupt in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung stehen. Denn aufgrund der eindeutigen deutschen Rechtslage können fehlende Informationen über die Unzulässigkeit von Abschiebungshaft und zum Zugang zu den Rechten aus der RL 2013/33/EU diesbezüglich zu keiner tatsächlichen Rechtsgefährdung führen. In Bezug auf fehlende Hinweise zum Umfang des zulässigen Vorbringens im Rahmen der Anfechtung der Rückkehrentscheidung und des zulässigen Vorbringens im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nebst eines möglichen Rechtsschutzverfahrens lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach der umfassenden Anhörung des Klägers jedenfalls nicht feststellen, dass hier die tatsächliche Möglichkeit bestand oder besteht, dass inhaltlich relevanter Vortrag unterblieben wäre. In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung gilt dies mit Blick auf § 77 AsylG und der Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO. Diese Anforderungen an die Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens sichern in ihrer Kombination, dass dem Kläger die bezeichneten Rechte zustehen. Daher genügt der durch die Rechtsbehelfsbelehrung gegebene Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz insoweit den Informationspflichten. Hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen eine Vollstreckung stellen sich diese Fragen bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Klageverfahrens nicht, so dass das Unterbleiben der näheren Informationen deshalb nicht auf eine Rechtsgefährdung führen kann, weil mit dem Verweis auf die Ausländerbehörden im Hinweis zu § 60a Abs. 2d AufenthG schon der Weg zur für weitere Fragen zuständigen Behörde aufgezeigt wird. B. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen allein bezogen auf die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Abweisung der Anfechtung der Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung vor. Insoweit kommt dem Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfragen zu, ob eine Verletzung der vom Gerichtshof der Europäischen Union erkannten Informationspflichten bei Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz und Ergehen einer Rückkehrentscheidung in einer einzigen behördlichen Entscheidung sich auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung auswirken kann und bejahendenfalls, welche Qualität die Verstöße haben müssen, um sich auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung auszuwirken. Permalink: https://openjur.de/u/2163790.html ( https://oj.is/2163790 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 27 Zitiert 89 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.