Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 13. Januar 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, folgende Arbeiten an dem PKW Opel Vectra mit der Fahrzeugidentitätsnummer … fachgerecht auszuführen:
2 BGB sind nicht gegeben. aa) Zwar weist das Fahrzeug Sachmängel im Sinne des § 434 BGB und nicht lediglich normale Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen auf, welche keine Fehler der Kaufsache sind. Während es sich
der zutreffenden Einschätzung des Sachverständigen S. bei dem defekten Auspuff, dem undichten Stoßdämpfer sowie der beschädigten Dichtung der Beifahrertür um Verschleißerscheinungen handelt, stellen die unzulässige Bereifung, die unfachgemäße Verschweißung am vorderen Abgasrohr sowie der milchige rechte Scheinwerfer Sachmängel dar. Aufgrund der Vermutung des 476 BGB muss davon ausgegangen werden, dass diese Mängel bereits bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) vorgelegen haben,
dem der Kläger bereits einen Monat
Übergabe des Fahrzeugs diese Fehler, deren Vorhandensein der Sachverständige S. bestätigt hat, gerügt hat.
BGB wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Diese Regelung findet
allgemeiner Ansicht auch auf gebrauchte Sachen Anwendung (Palandt, BGB,
dem sie vertraglich die Beseitigung dieses Schadens übernommen hatte. Entgegen der Ansicht des Klägers findet auch diesbezüglich Kaufvertragsrecht Anwendung.
1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Mit der Übernahme der Beseitigung des Lackschadens ist die Beklagte keine über § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hinausgehende Verpflichtung eingegangen, zumal mit der Ausbesserung der kleinen Lackstelle nur eine als gering einzustufende handwerkliche Arbeitsleistung verbunden ist. bb) Trotz der vorliegenden Mängel ist es dem Kläger verwehrt, aufgrund seiner Rücktrittserklärung vom 9. Dezember 2002 die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen. Denn es fehlt an dem erfolglosen Ablauf einer dem Verkäufer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist zur
erfüllung (§ 437 Nr. 2 i. V. m. § 323 Abs. 1 BGB). Der Käufer, der wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten will, ist gehalten, dem Verkäufer vor Ausspruch des Rücktritts eine Frist zur
besserung einzuräumen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat den Rücktritt schon vor Ablauf einer angemessenen Frist erklärt, so dass dieser keine Wirkung entfalten konnte. Mit Schreiben vom
gekommen, sondern hat sogleich mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 und damit verfrüht den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
2 Nr. 1 BGB ist eine Fristsetzung zwar entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. An ihr Vorliegen werden aber strenge Anforderungen gestellt. Hierfür ist nicht ausreichend, dass die Beklagte trotz ihrer Zusage den Lackschaden nicht beseitigen ließ, wozu sie
Übergabe des Wagens ohnehin erst durch das Schreiben vom 27. November 2002 aufgefordert worden ist. Gleiches gilt für die unterlassene Reparatur des rechten Scheinwerfers, auch wenn der Kläger diesen Fehler
seinem Vorbringen in der Klageschrift schon vor seinem Schreiben vom 27. November 2002 mündlich gerügt hat. Denn die Nichtvornahme von
besserungsarbeiten kann allein nicht als endgültige Erfüllungsverweigerung aufgefasst werden. Dies gilt hier um so mehr, als dass die Beklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 eine
erfüllung nicht abgelehnt hat, sondern sich bereit erklärt hat, den Wagen im Hinblick auf die in dem Schreiben vom 27. November 2002 gerügten Mängel zu überprüfen. Auch das Verhalten der Beklagten während des Rechtsstreits lässt nicht auf eine endgültige Leistungsverweigerung schließen. Ihren Klageabweisungsantrag hat die Beklagte vorrangig damit begründet, dass ihr die Möglichkeit einer (weiteren)
besserung nicht gegeben worden sei. Dass die Beklagte, von dem Lackschaden abgesehen, die von dem Kläger vorgetragenen Mängel zusätzlich bestritten hat, ist ersichtlich aus rein prozesstaktischen Gründen erfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte klargestellt, dass sie
wie vor bereit ist, vorhandene Mängel am Fahrzeug zu beheben. b) Steht dem Kläger
alledem lediglich der vorrangige
erfüllungsanspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 BGB zu (der von der Beklagten sofort
Antragsstellung anerkannt worden ist), kann er die Beklagte auch nicht gemäß § 437 Nr. 3 i. V. m. §§ 280 , 281 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 , 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713 , 543 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 EGZPO. Permalink: https://openjur.de/u/216380.html ( https://oj.is/216380 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 5 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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