Tenor Die Berufung wird zugelassen. Gründe
(615)private Emails nach der Sicherung des dienstlichen Email-Accounts in das Disziplinarverfahren einbezogen worden waren. 2.1.4 Das Verwaltungsgericht ist mit der Beklagten davon ausgegangen, dass der Kläger durch seine in mehreren Emails verwendete Wortwahl wiederholt die zulässigen Grenzen kritischer Äußerungen überschritten hat. Damit hat es den bereits von der Einleitungsverfügung umrissenen Sachverhalt bei der disziplinarrechtlichen Bemessungsentscheidung rechtlich gewürdigt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Einleitungsverfügung selbst hat nur die Sachverhalte und Handlungen zu benennen, die disziplinarrechtlich geahndet werden sollen. Zu eröffnen sind nur die Tatsachen, d.h. der den Verdacht ausmachende, schon bekannte Sachverhalt. Werturteile oder erste disziplinarrechtliche Einschätzungen müssen nicht mitgeteilt werden (vgl. Weiss a.a.O. § 20 BDG Rn. 32). Unschädlich ist daher, dass in der Einleitungsverfügung dieser Komplex nur unscharf mit der "Wohlverhaltensklausel" umschrieben ist. 2.
- Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Der Kläger hält für grundsätzlich die Klärung der Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an eine Einleitungsverfügung zu stellen sind. Grundsätzliche Bedeutung misst er auch der Frage nach der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung des Email-Accounts sowie der Frage, ob sich hieraus ein Beweisverwertungsverbot ergibt. Damit formuliert der Kläger keine konkreten Rechtsfragen und legt auch sonst keine grundsätzliche Bedeutung dar. Die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Einleitungsverfügung ergeben sich bereits aus § 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BDG (vgl. Wittkowski in Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz,
- Auflage 2017, § 17 Rn. 17 mit Hinweis auf BVerwG, B.v. 18.11.2008 - 2 B 63/08 - juris). Die gestellten Fragen nach der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung bzw. der Verwertbarkeit der sichergestellten Emails lassen sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten. 2.3 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der (Rechtssatz-)Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Eine solche Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der benannten Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; diese Voraussetzung muss der Rechtsmittelführer durch eine Gegenüberstellung der divergierenden (abstrakten) Rechtssätze darlegen (Happ in Eyermann, VwGO,
- Auflage 2014, § 124a Rn. 73). Daran fehlt es. Permalink: https://openjur.de/u/2163934.html ( https://oj.is/2163934 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 4 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.