Tenor I. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Juli 2016 (sachliche Unzuständigerklärung und Verweisung) wird aufgehoben. Aufgehoben wird ebenfalls der Beschluss des Landgerichts München I vom
§ 36Rn.
24/25). 2. Der nach § 281 Abs. ZPO ergangene Beschluss des Amtsgerichts bindet das Landgericht ausnahmsweise nicht. a) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet, was im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO fortwirkt und demnach vom Senat zu beachten ist (BGH NJW-RR 1993, 1091 ; 1994, 126 /127; Zöller/
§ 36Rn.
28). Um langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten unter Gerichten auszuschließen, wird es hingenommen, dass auch unrichtige oder verfahrensfehlerhaft ergangene Beschlüsse grundsätzlich binden und demnach selbst ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss regelmäßig der Nachprüfung entzogen ist (siehe Zöller/
§ 36Rn.
28 m. w. N.). Nur ausnahmsweise tritt die Bindungswirkung dann nicht ein, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich ist ( BGHZ 102, 338 /341 und st. Rechtspr.; siehe Zöller/
a. a. O. und Zöller/Greger § 281 Rn. 17 und 17a). Willkür liegt vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, wenn er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er sonst bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint (st. Rechtspr.; BGH NJW-RR 2013, 764 ; 2011, 1364 ). Solches kann namentlich bei evident falscher Erfassung von Sachverhalt, Klagebegehren oder Zuständigkeitsstreitwert der Fall sein (vgl. Zöller/Greger § 281 Rn. 17; aus der Rechtspr.: OLG Hamm vom 16.10.2015, 32 SA 49/15 juris; MDR 2012, 1367 ; KG MDR 1999, 438 ). Nach der gegenwärtigen Aktenlage ist die Streitwertbemessung mit einem die Zuständigkeit des Amtsgerichts übersteigenden Wert unvertretbar. Die Bewertung des Gegenstands der Klage mit mehr als 5.000 € ist ohne rechtliche Grundlage, namentlich fehlt es für die angewandten und die herrschende Meinung nicht berücksichtigenden Maßstäbe an einer Begründung.
- b)Noch zutreffend geht das Amtsgericht von zwei selbstständig zu bewertenden Ansprüchen aus, so dass sich der Zuständigkeitsstreitwert (vgl. § 2 ZPO; § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 2 Rn. 2) aus einer Addition der Einzelstreitwerte nach § 5 ZPO ergibt. Für die Bemessung der Einzelstreitwerte ist der vom Amtsgericht zitierte § 3 ZPO maßgeblich, wonach der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen bestimmt wird. Dies bedeutet nicht Willkür, sondern besagt nur, dass bei der Streitwertfestsetzung eine Schätzung zugelassen wird, eine Beweisaufnahme freigestellt ist und keine Bindung an Parteiangaben besteht (Hüßtege in Thomas/Putzo § 3 Rn. 2). Indessen ist Ausgangspunkt jeglicher Streitwertbetrachtung das mit der Klage verfolgte Interesse des Klägers, welches auch im Fall der Beseitigung eines Zustands den Wertansatz bestimmt. Grundlage für die Prüfung bilden dessen Tatsachenvortrag und die Sachanträge (vgl. OLG Hamm vom 16.10.2015, Rn. 20 m. w. N.; Hüßtege in Thomas/Putzo § 2 Rn. 13 mit 18; Heinrich in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 3 Rn. 6), also der von diesem bestimmte Streitgegenstand (Zöller/Herget § 3 Rn. 2; Hk-ZPO/Bendtsen 6. Aufl. § 3 Rn. 2a).
- aa)Für die gerichtliche Streitwertbestimmung kommt demnach den Wertangaben des Klägers zwar keine bestimmende, wohl aber regelmäßig eine indizielle Bedeutung (vgl. Hk-ZPO/Bendtsen § 3 Rn. 7; auch OLG Hamm vom 16.10.2015 juris Rn. 20: "erhebliches Gewicht") zu. Doch können diese hier nicht herangezogen werden. Die Klägerseite hat in der Klageschrift nur ausgeführt, "den Regelstreitwert von 5.000 € anzusetzen"; gemeint ist damit wohl die Wertbemessung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG für Fälle, in denen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen. Das Amtsgericht greift für die Entfernung des Fichtenbaums darauf zurück und bezeichnet ebenfalls den von ihm als angemessen erachteten Betrag als "Regelstreitwert". Unabhängig von der Frage, ob die für Rechtsanwaltsvergütung einschlägige Bewertungsvorschrift auch außerhalb ihres Anwendungsbereichs herangezogen werden kann (bejahend Zöller/Herget § 3 Rn. 16 Stichwort: Schätzung), käme sie doch nur zur Anwendung, wenn jegliche Anhaltspunkte fehlen (siehe auch Heinrich in Musielak/Voit § 3 Rn. 7: kein Rückgriff auf Pauschalwerte). So ist es hier aber nicht.
- bb)Das Amtsgericht begründet den bezeichneten Wert von 5.000 € (daneben) mit dem "ökonomischen Wert" des Fichtenbaums im Sinne des wirtschaftlichen Erhaltungsinteresses des Beklagten. Was es damit meint (Holzpreis? Ersparte Aufwendungen für Sonnenschutz?), erschließt sich dem Senat nicht. Indessen ist das Abwehrinteresse des Beklagten nicht für das Interesse des Klägers an der Vornahme der Handlung - also an der Beseitigung des bestehenden Zustands - maßgeblich (BGH MDR 2006, 1374 ; ZfIR 1998, 749 ; OLG Hamm vom 16.10.2015 juris Rn. 21; Roth in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 3 Rn. 47 Stichwort: Abwehrklage; Heinrich in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 3 Rn. 6 mit Rn. 23 Stichwort: Beseitigung; Kurpat in Schneider/Herget Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn. 1660; Hüßtege in Thomas/Putzo § 3 Rn. 82; Gehle in PG ZPO 7. Aufl. § 3 Rn. 71) und oftmals damit auch keineswegs identisch (vgl. BGH NJW 1994, 735 ).
- cc)Nach welchen Maßstäben das Amtsgericht den Rückschnitt des Mirabellenbaums bemessen hat, erschließt sich aus seiner Wertfestsetzung ebenfalls nicht. Namentlich ist nicht erkennbar, ob auf das Klägerinteresse (Unterbindung von bereits eingetretener Verschattung und Vermoosung des Grundstücks) oder das Beklagteninteresse an der unveränderten Erhaltung des Obstbaums ohne Kürzung und Zuschnitt abgestellt wird.
- c)Ob die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr. 1 GVG besteht, lässt sich an dieser Stelle nicht abschließend klären.
- aa)Die Kläger haben - auch unter Vorlage von Lichtbildern - zahlreiche Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerfreie Bewertung nach § 3 ZPO geliefert und namentlich vorgetragen, die ohne Abstand zur Grundstücksgrenze platzierte Fichte habe eine Höhe von ca. 20 m, die Äste hingen ca. 4,50 m herüber, der Freisitz der Kläger sei dort völlig verschattet, die Fichte neige sich in Richtung des Klägergrundstücks mit der Gefahr von Sturmschäden, die Wurzeln drückten gegen das Mauerwerk, Garage, Freisitz und Kamin mit bereits vorhandener Rissebildung an dem Mauerwerk mit letztendlicher Gefahr für die Standsicherheit des Gebäudes. Der 10 m hohe Mirabellenbaum befinde sich in einem Abstand von nur 10 cm zur Grundstücksgrenze, verschatte und vermoose das klägerische Grundstück. Nach ergänzender Anhörung der Parteien, namentlich unter Berücksichtigung konkretisierender Bewertungsangaben der Kläger (siehe oben zu b aa), wird sich auf dieser Grundlage ein (Zuständigkeits-)Streitwert ermessensfehlerfrei bestimmen lassen.
- bb)Soweit das Landgericht in seinem Vorlagebeschluss den Kostenaufwand für die Beseitigung in den Mittelpunkt gerückt hat, wird dessen Erheblichkeit zwar in Teilen der Literatur durchaus betont (etwa Zöller/Herget § 3 Rn. 16 Stichwort: Vornahme einer Handlung; Heinrich in Musielak/Voit § 3 Rn. 23 Stichwort: Beseitigung), entweder als Ausdruck des Klägerinteresses (Heinrich a. a. O.) oder neben diesem "unter Berücksichtigung" (Zöller/Herget a. a. O.). Der Bundesgerichtshof ( MDR 2006, 1374 ) hält den Beseitigungsaufwand als "allenfalls mittelbar von Bedeutung", sofern die auf die Wiederherstellungsmaßnahmen am betroffenen Grundstück entfallenden Kosten als Anhaltspunkt für die Wertminderung betrachtet würden. Bei dieser Sichtweise würden aber die vom Landgericht dargestellten - den dazu verpflichteten Beklagten treffenden - Kosten für Fällung und Baumzuschnitt keine Rolle spielen. Permalink: https://openjur.de/u/2164545.html ( https://oj.is/2164545 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 4 Referenzen 15 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.