Von einem Aufhebungsverwaltungsakt können über die im Wortlaut seines Verfügungssatzes konkret bezeichneten Bewilligungen hinaus weitere Bewilligungen umfasst sein, wenn sich dies aus der Auslegung de
§ 33Nr 2 Rd
Nr 16; BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 15). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Aufhebungsverwaltungsakt im Bescheid vom 9.11.2009 bezeichnet in seinem Verfügungssatz konkrete Bewilligungsentscheidungen mit ihrem Datum, die vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 "ganz zurückgenommen" werden, und der Erstattungsverwaltungsakt beziffert in seinem Verfügungssatz eine "Gesamtforderung" in Höhe von 29 209,92 Euro sowie die Teilbeträge, aus denen sie sich zusammensetzt.
- b)Für sich genommen ist jede dieser beiden in einem Verfügungssatz getroffenen Regelungen (Bezeichnung konkreter Bewilligungsentscheidungen mit ihrem Datum und des Zeitraums, für den sie "ganz zurückgenommen" werden sowie Bezifferung einer "Gesamtforderung") inhaltlich hinreichend bestimmt. Werden jedoch beide Regelungen des Bescheids vor dem Hintergrund der vom LSG festgestellten weiteren Änderungsbescheide für den genannten Zeitraum einander gegenüber gestellt, so zeigt sich, dass die Verfügungssätze des Aufhebungsverwaltungsakts und des Erstattungsverwaltungsakts vorliegend nicht deckungsgleich sind. Entweder umfasst der Aufhebungsverwaltungsakt mehr Bewilligungsentscheidungen als in seinem Verfügungssatz konkrete Bescheide mit Datum bezeichnet sind oder der Erstattungsverwaltungsakt fordert in seinem Verfügungssatz einen zu hohen Betrag. Aus der Feststellung, dass beide Verwaltungsakte aufgrund ihrer Verfügungssätze inhaltlich hinreichend bestimmt sind, folgt vorliegend nicht, dass der Bescheid vom 9.11.2009 keiner weiteren Auslegung mehr bedarf. Der inhaltlich hinreichend bestimmte, aber dennoch auslegungsbedürftige Aufhebungsverwaltungsakt, an dessen Verfügungssatz der hiermit verbundene, die zu erstattende Leistung festsetzende Erstattungsverwaltungsakt anknüpft (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X: "soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist"; § 50 Abs 3 Satz 2 SGB X: "Festsetzung ... mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden"), ist auslegungsfähig, ohne dass dem bereits der Wortlaut seines Verfügungssatzes entgegensteht.
- c)Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der objektive Empfängerhorizont. Verwaltungsakte sind auszulegen in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133 , 157 BGB; zum Verwaltungsakt als behördlicher, verwaltungsrechtlicher Willenserklärung Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 23, 56; Siewert/Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 4. Aufl 2016, § 31 RdNr 29). Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht aus vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (stRspr, vgl bereits BSG vom 29.6.1984 - 12 RK 38/82 - SozR 2200 § 490 Nr 1 S 2; BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6, RdNr 15 mwN; zuletzt etwa BSG vom 23.2.2017 - B 4 AS 57/15 R - vorgesehen für SozR 4, juris, RdNr 12; vgl auch Engelmann, aaO, § 31 RdNr 25, 56; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 31 RdNr 35, Stand 12/11; Siewert/Waschull, aaO, § 31 RdNr 30; vgl aus der Rspr des BVerwG und des BFH BVerwG vom 5.11.2009 - 4 C 3/09 - BVerwGE 135, 209 , juris RdNr 21; BVerwG vom 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris RdNr 18; BFH vom 26.11.2009 - III R 87/07 - BFHE 227, 466 , juris RdNr 13; BFH vom 10.5.2012 - IV R 34/09 - BFHE 239, 485 , juris RdNr 36 f; BFH vom 12.9.2013 - III R 16/11 - juris RdNr 21). Auch zur Auslegung von Aufhebungsverwaltungsakten kann auf den gesamten Inhalt des Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden bei Aufhebungsverwaltungsakten ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekanntzugeben (so - nicht zur Auslegung von Verwaltungsakten, sondern zum Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung - BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/
§ 33Nr 2 Rd
Nr 16; vgl auch BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 26; BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 15). Zur Auslegung von Verwaltungsakten nach diesem Maßstab ist das BSG als Revisionsgericht berufen (stRspr, vgl bereits BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104 , 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11; zuletzt etwa BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 36/16 R - vorgesehen für SozR 4, juris, RdNr 14); es ist befugt, den Inhalt von Verwaltungsakten selbständig und damit auch abweichend von den Vorinstanzen auszulegen (vgl BSG vom 23.2.2017 - B 4 AS 57/15 R - vorgesehen für SozR 4, juris, RdNr 12; ebenso BVerwG vom 5.11.2009 - 4 C 3/09 - BVerwGE 135, 209 , juris RdNr 18 f; BFH vom 10.5.2012 - IV R 34/09 - BFHE 239, 485 , juris RdNr 37; zurückhaltender unter Beschreibung der Auslegung von Verwaltungsakten als Ineinander von tatsächlichen Feststellungen und Rechtsanwendungen BVerwG vom 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris RdNr 17).
- d)Ausgehend hiervon ist durch den Aufhebungsverwaltungsakt im Bescheid vom 9.11.2009 das vom Beklagten gewollte Maß der Aufhebung auf den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 und eine Aufhebung sämtlicher Bewilligungsentscheidungen für diesen Zeitraum in vollem Umfang festgelegt. Zwar hat der Beklagte im Verfügungssatz des Aufhebungsverwaltungsakts nicht alle Bewilligungsentscheidungen konkret bezeichnet, die diesen Zeitraum regelten, sondern nur die den jeweiligen Bewilligungszeitraum erstmals insgesamt regelnden Bewilligungsbescheide sowie den letzten Änderungsbewilligungsbescheid vom 2.10.2007. Aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids, dem Inhalt der Begründung des Bescheids und den bekannten Umständen ergibt sich jedoch für den Kläger als objektiven Empfänger unzweideutig, dass auch die anderen, nicht ausdrücklich bezeichneten Änderungsbewilligungsbescheide vom Aufhebungsverwaltungsakt ebenso wie vom Erstattungsverwaltungsakt erfasst sein sollten, die in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen des Aufhebungszeitraums die dem Kläger bewilligten Leistungen regelten (vgl zu einer entsprechenden Wertung im Rahmen der Bestimmtheit, nicht der Auslegung eines aufhebenden Verfügungssatzes BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 16; vgl zu einer Auslegung nach dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6, RdNr 15). Zu den dem Kläger bekannten Umständen gehört das dem Bescheid vom 9.11.2009 vorangegangene Anhörungsschreiben des Beklagten. In diesem ist ausgeführt, dass der Kläger in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 Alg II in Höhe von 29 209,92 Euro zu Unrecht bezogen habe, weil eine Hilfebedürftigkeit wegen seiner Einnahmen nicht gegeben gewesen sei. Ersichtlich wird hiermit angehört zu einer vollständigen Aufhebung der in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 dem Kläger erbrachten Leistungen, der ab 1.11.2007 keine Leistungen mehr vom Beklagten bezog. In der Begründung des nach dieser Anhörung ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheids, der die bezeichneten Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 ganz zurücknahm, ist ausgeführt, dass nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen eine Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegen habe, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht bestanden habe, und dass die in dieser Zeit zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten seien. Ersichtlich zielt der Beklagte hiermit auf die Umsetzung seiner im Anhörungsschreiben mitgeteilten Absicht, die dem Kläger in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 erbrachten Leistungen vollständig aufzuheben und erstattet zu verlangen, ohne die Aufhebung und Erstattung auf die im Verfügungssatz des Aufhebungsverwaltungsakts konkret bezeichneten Bewilligungsentscheidungen zu begrenzen und dem Kläger so die in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 zu Unrecht bezogenen Leistungen teilweise zu belassen. Für den Kläger erkennbar lag dem Aufhebungsverwaltungsakt des Beklagten ein den gesamten Aufhebungszeitraum erfassender einheitlicher Aufhebungssachverhalt zugrunde, der alle für diesen Zeitraum ergangenen Bewilligungsentscheidungen betraf und nicht nur die konkret bezeichneten Bescheide. Dies ergibt sich auch aus der in der Begründung genannten Vorschrift des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X, zu der ausgeführt ist, dass die fehlerhafte Bewilligung erfolgt sei, weil der Kläger in seinem Antrag vom 15.10.2004 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Diese normative Anknüpfung und ihre Begründung mit dem Verhalten des Klägers betraf für diesen, der die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe und wegen dieser geführten Ermittlungen kannte, erkennbar den gesamten Aufhebungszeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007, für den er zu keinem Zeitpunkt Angaben zu Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gemacht hatte, ohne dass sich der Begründung des Bescheids Anhaltspunkte für eine differenzierende Betrachtung zwischen den für diesen Zeitraum ergangenen Bewilligungsentscheidungen entnehmen lassen. Diese Auslegung des Bescheids vom 9.11.2009 findet ihre Bestätigung schließlich im Widerspruchsbescheid vom 23.11.2010, der den Widerspruch des Klägers zurückwies, ohne die Verfügungssätze des Bescheids zu ändern. Denn in der Begründung des Widerspruchsbescheids sind die dem Kläger bewilligten und ausgezahlten Leistungen durch Aufführung aller Bewilligungs- und Änderungsbewilligungsbescheide für die einzelnen Bewilligungszeiträume konkret bezeichnet und es ist spätestens hierdurch der Aufhebungsverwaltungsakt auch für den Kläger erkennbar in der Weise konkretisiert, die sich bereits aus dessen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt.
- e)An dieser Auslegung ist der Senat nicht durch seine Rechtsprechung gehindert, dass Änderungsbescheide über bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II frühere Bewilligungsbescheide über diese Leistungen für denselben Zeitraum ersetzen und erledigen (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl nur BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 8/15 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 25 RdNr 10; BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R - juris, RdNr 11). Maßgeblich für die Auslegung ist vorliegend nicht diese Rechtsprechung zur Bescheidlage mit Blick auf Leistungsbewilligungen, sondern der objektive Verständnishorizont des Empfängers des Aufhebungsverwaltungsakts, der wie der Kläger die Umstände des Einzelfalls in der Aufhebungssituation kennt. Dieser Auslegung stehen auch die Gründe des Senats in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 nicht entgegen (BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/
§ 33Nr 2 Rd
Nr 16 ff, insbesondere RdNr 19), auf die sich die Vorinstanzen gestützt haben. Vielmehr ist festzuhalten an der dort formulierten Anforderung, dass Leistungsträger in einem Aufhebungsverwaltungsakt, der mit einem Erstattungsverwaltungsakt in einem Bescheid verbunden ist, alle Bewilligungsentscheidungen bezeichnen, auf deren Grundlage erbrachte Leistungen mit dem Erstattungsverwaltungsakt erstattet verlangt werden. Doch schließt dies nicht eine Auslegung von Aufhebungsverwaltungsakten nach dem objektiven Empfängerhorizont dahin aus, dass über die im Wortlaut des Verfügungssatzes eines Aufhebungsverwaltungsakts konkret bezeichneten Bewilligungsentscheidungen hinaus weitere Bewilligungsentscheidungen von der Aufhebung umfasst sind und die festgesetzte Erstattungsforderung tragen. 5. Der so ausgelegte Aufhebungsverwaltungsakt ist materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Aufhebungsverwaltungsakts ist § 40 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB II (idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917 ; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14
- f)iVm § 45 SGB X und iVm § 330 Abs 2 SGB III. Nach § 45 Abs 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X kann sich der Begünstigte dabei nicht auf sein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts berufen, wenn dieser auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, wobei grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 Halbsatz 2 SGB X). Der begünstigende Verwaltungsakt ist dann nach § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X, § 330 Abs 2 SGB III mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Alle den Kläger begünstigenden Bewilligungsentscheidungen über Alg II für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 waren zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig. Nach dem Gesamtzusammenhang der nicht angegriffenen Feststellungen des LSG, das zudem auf das vom Kläger nicht angegriffene Urteil des SG verwiesen hat, verfügte der Kläger von Anfang an und durchgehend über zu berücksichtigendes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das sowohl bei Erlass der jeweiligen Bewilligungsentscheidungen als auch im gesamten Zeitraum seine Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, §§ 9 und 11 SGB II ganz ausschloss. Denn danach standen den ihm hieraus zugeflossenen Einnahmen (Zuflüsse auf den Konten des Klägers in 2005: 44 335,32 Euro; 2006: 58 739,70 Euro; 2007: 74 391,11 Euro) keine von ihm geltend gemachten und nachgewiesenen konkreten Ausgaben gegenüber, die bei ihrer Berücksichtigung trotz der hohen Einnahmen seine Hilfebedürftigkeit auch nur zeitweilig begründet haben könnten. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen gegenüber der Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit kann sich der Kläger nicht berufen, denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen beruht diese auf zumindest grob fahrlässig unrichtig bzw unvollständig gemachten Angaben des Klägers iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X: Der Kläger hatte bei allen Alg II-Antragstellungen seine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit nicht angegeben, obwohl er die Bedeutung von zu berücksichtigendem Einkommen für die Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit kannte, denn geringfügige und zeitweilige Einnahmen aus anderen Quellen hatte er angegeben. Nach § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X, § 330 Abs 2 SGB III waren alle Bewilligungsentscheidungen ganz und mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Die Fristerfordernisse hierfür nach § 45 Abs 3 Satz 3, Abs 4 Satz 2 SGB X sind erfüllt, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt. 6. Rechtsgrundlage des Erstattungsverwaltungsakts ist § 40 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 3 SGB II iVm § 50 SGB X und iVm § 335 Abs 1, 2 und 5 SGB III.
- a)Die materielle Rechtmäßigkeit bemisst sich, soweit es das Alg II betrifft, nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Inwieweit vorliegend "ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist", ist dem Aufhebungsverwaltungsakt zu entnehmen, mit dem der Erstattungsverwaltungsakt in einem Bescheid verbunden worden ist. Dieser Aufhebungsverwaltungsakt umfasst - wie unter 4. dargelegt - alle Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007. Die Berechnung der Erstattungsforderung, soweit es das insgesamt aufgehobene Alg II für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 betrifft (22 751,26 Euro), ist rechtmäßig, wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt. Eine Reduzierung der Erstattungsforderung hinsichtlich der bei den aufgehobenen Leistungen berücksichtigten Kosten für Unterkunft nach Maßgabe von § 40 Abs 2 Satz 1 SGB II scheidet vorliegend aus, denn es liegt ein Fall des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X vor, weil sich der Kläger gegenüber der Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht auf Vertrauen berufen konnte.
- b)Soweit die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung betroffen ist, bemisst sich die materielle Rechtmäßigkeit nach § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II iVm § 335 Abs 1 Satz 1 und Abs 5 SGB III. Danach hat, wurden vom Beklagten für den Kläger Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung gezahlt, dieser jenem die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Dies ist vorliegend für den Aufhebungs- und Erstattungszeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 der Fall, in dem der Kläger durch den Bezug von Alg II versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung war. Die Berechnung der Erstattungsforderung (Beiträge zur Krankenversicherung 3791,08 Euro und zur Pflegeversicherung 459,58 Euro = 4178,66 Euro) ist rechtmäßig, wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt. 7. Die ebenfalls geforderte Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung ist dagegen materiell rechtswidrig, weil der Beklagte sich insoweit auf keine Rechtsgrundlage stützen kann. Zwar verweist § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II auf die Vorschriften des SGB III über "die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5)". Doch ist damit zunächst nur auf die amtliche Überschrift des § 335 SGB III Bezug genommen, der sodann in den konkret benannten Absätzen keine Regelung über die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen durch Leistungsempfänger enthält (vgl dazu Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005 und 2. Aufl 2008, jeweils § 40 RdNr 79). Eine andere Rechtsgrundlage zur Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen durch Leistungsempfänger bei rückwirkender Aufhebung einer Alg II-Bewilligung besteht nicht. Die Regelung zur Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs 2 und 3 SGB IV greift nicht, denn sie betrifft allein Erstattungsansprüche gegen einen Sozialleistungsträger wegen zu Unrecht erhaltener Beiträge (vgl Waßer in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 26 RdNr 12 f). Die Forderung nach Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung findet ihre Rechtsgrundlage auch nicht in § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X, denn diese Beiträge sind keine aufgrund der aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen dem Kläger erbrachten Leistungen. § 50 Abs 2 SGB X ist nicht einschlägig, weil es sich bei den durch den Beklagten an den Rentenversicherungsträger auf gesetzlicher Grundlage entrichteten Beiträgen nicht um ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachte Leistungen iS des § 50 Abs 2 SGB X an den Kläger handelt. Vielmehr erweist § 335 SGB III die Notwendigkeit einer gesonderten Rechtsgrundlage für die Erstattung von Versicherungsbeiträgen neben § 50 SGB X (vgl Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 50 RdNr 14, 111, Stand 8/16), an der es für Rentenversicherungsbeiträge, die bis zum 31.12.2010 beim Bezug von Alg II durch SGB II-Leistungsträger an den Rentenversicherungsträger zu zahlen waren (§ 3 Satz 1 Nr 3a, § 173 Satz 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung), fehlt. Folge der Rechtswidrigkeit der Erstattungsforderung hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 in Höhe von 2280 Euro ist, dass der Beklagte insoweit mit seiner Revision, mit der er die Abweisung der Klage insgesamt begehrt, keinen Erfolg haben kann. Denn auch auf die Berufung und Revision nur des Beklagten kann die Klage gegen die 18 670,17 Euro übersteigende Erstattungsforderung nur insoweit abgewiesen werden, als die aus mehreren Teilbeträgen zusammengesetzte Gesamtforderung sich als rechtmäßig erweist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2165564.html ( https://oj.is/2165564 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 43 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.