Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der
(1994)allgemein akzeptiert gewesen wäre. dd . Nach der Rechtsprechung entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein nicht aufgedeckter Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob gerade der gerügte Prospektfehler zum Misserfolg der Anlage geführt hat. Es besteht deshalb die (widerlegbare) Vermutung, dass der Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Dies hat der BGH im Urteil vom 12.5.2009 (Az.: XI ZR 586/07 ) für das Verschweigen von Rückvergütungen bestätigt. Auf die Gründe, warum die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist, kommt es nicht an. Die aufklärungspflichtige Beklagte muss also beweisen, dass der Kläger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben und den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH Urteil vom 2.3.2009, II ZR 266/07 juris Tz. 6 mit weiteren Nachweisen). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen durch die Beklagte. Entscheidend ist, dass dem Zedenten durch die unvollständige Information die Möglichkeit genommen wurde, seine Investitionsentscheidungen auf Basis aller relevanter Umstände zu treffen (vgl. Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankenrechtshandbuch, Band I,
- Auflage 2007, § 45 Rz. 63). Nach der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Zedent, den Fonds auch gekauft hätte, wenn ihm vom Mitarbeiter der Beklagten dem Zeugen W. gesagt worden wäre, dass 6 % Provision an die Beklagte fließen. Der Zeuge W. hat angegeben, dem Zeugen N. sei es als erfahrenem Kunden klar gewesen, dass die Bank ihn nicht umsonst in dieser Form berät und sie etwas daran verdient. Er sei gewohnt gewesen, dass mit bestimmten Anlagen bestimmte Kosten entstehen. Wenn ihn das interessiert hätte, hätte er nachfragen können. Der Zeuge N. hat bei seiner Vernehmung angegeben, die Höhe der Vergütung der Bank stehe für ihn in keinem Verhältnis. Für ihn wäre garantiert das rote Licht angegangen, wenn er darüber informiert worden wäre, dass die Bank einen so hohen Betrag bekommt. Das hätte er nicht akzeptiert. Er habe aus seiner Tätigkeit bei Vertreterversammlungen der Beklagten nicht gewusst, dass die Provisionen, die die Bank einnahm mit seiner eigenen Vermögensanlage zusammen hingen. Die beiden Zeugenaussagen haben den Senat nicht davon überzeugt, dass der Zedent die Anlage auch bei Kenntnis der an die Beklagte fließenden Vergütung gezeichnet hätte. Die Vermutung ist damit nicht widerlegt. b. Auf weitere haftungsbegründende Pflichtverletzungen kommt es daher nicht mehr an.
- Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in Übergangsfällen die subjektiven Voraussetzungen des § 199 BGB n.F. vorliegen müssen, also Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen (BGH Urteil vom 23.1.2007, Az: XI ZR 44/06 ; BGH Urteil vom 7.3.2007, Az.: VII ZR 218/06 ; BGH Urteil vom 9.11.2007, Az.: V ZR 25/07 juris Tz. 8f). Allerdings vermag der Senat sich der Auffassung des Landgerichts, das im Wesentlichen der Entscheidung des Saarländischen OLG vom 21.8.2008 (Az.: 8 U 289/07 ) gefolgt ist, nicht anzuschließen. Das OLG Saarbrücken ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, ein differenzierter Beginn der Verjährungsfristen in Abhängigkeit von den jeweiligen Beratungsfehlern finde seine Rechtfertigung darin, dass diese Fehler jeweils eigene Schadensfolgen auslösen. Eine derart einschränkende Auslegung seiner Entscheidung hat der XI. Senat des Bundesgerichtshofs in einer späteren Entscheidung vom 23.06.2009 ( XI ZR 171/08 ) jedoch nicht bestätigt. Er knüpft an die Entscheidung des V. Senats vom 09.11.2007 ( V ZR 25/07 Rn. 17) an, wonach ein Schadensersatzanspruch auf mehreren Aufklärungsfehlern beruhen kann und betont, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Aufklärungsfehler gesondert zu laufen beginnt. Diese Entscheidung ist auch interessengerecht. Denn ergänzend zum jeweiligen Aufklärungsfehler muss der Anleger prüfen und entscheiden dürfen, ob dieser Fehler für ihn ursächlich für die Anlageentscheidung und den dadurch eingetretenen Schaden war. Zudem behält die Argumentation des V. Senats ihre Gültigkeit, wonach es dem Geschädigten unbenommen bleiben muss, eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass ihm zunächst noch unbekannte Aufklärungspflichtverletzungen zu verjähren beginnen. Insofern dürften auch die Entscheidungen des OLG Celle vom 16.1.2007 (Az.: 16 U 160/06 , juris: 114f) und vom 7.5.2008 (Az.: 3 U 6/08 ) überholt sein. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 15.7.2009 ( 9 U 164/07 ) bereits ausgeführt, dass zur Begründung des Verjährungseinwandes konkret zu den Kenntnissen des Klägers von den die Merkmale des jeweiligen einzelnen Aufklärungsmangels ausfüllenden Umständen vorgetragen und Beweis angeboten werden muss. Da jede behauptete Pflichtverletzung einen eigenen Streitgegenstand bildet, ist jede mit ihrer eigenen Verjährungsfrist ausgestattet (BGH Urteil vom 21.3.2000, Az.: IX ZR 183/98 , juris Tz. 12, 18ff; Palandt-Ellenberger,
- Auflage, § 204 BGB, Rn.13), so dass je gesondert für unterschiedliche Zeitpunkte von der beklagten Partei Kenntnis darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ist (BGH, Urteil vom 9.11.2007 aaO , juris Tz.17). Auch ein einheitlicher Vorgang, der bei natürlicher Handlungseinheit Teilakte aufweist, beispielsweise beim Verschweigen mehrerer aufklärungsbedürftiger Umstände, beinhaltet mehrere Handlungen und damit mehrere voreinander abgrenzbare Beratungsfehler, die verjährungsrechtlich jeweils als neue selbständige Schädigungen zu sehen sind und die einen jeweils eigenständigen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist erzeugen. Es genügt daher nicht die Kenntnis vom drohenden Scheitern eines Projekts und einzelner Beratungsfehler, die die Klagerhebung zumutbar erscheinen lassen (BGH Urteil vom 9.11.2007 aaO. Tz.14). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Zedent von Rückvergütungen Kenntnis erlangt hat, bevor er oder die Klägerin von ihrem Prozessbevollmächtigten bzw. von der Beklagten im vorliegenden Prozess hierauf hingewiesen wurden, somit nicht vor 2007 (anwaltliches Mahnschreiben vom 13.12.2007, Anlage K 24). Insbesondere enthalten die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2004 entgegen der Auffassung der Beklagten keine entsprechenden klaren Informationen.
- Der Klägerin steht der geltend gemachte Betrag nicht in voller Höhe zu. Es ist folgender Schaden entstanden: Eingesetztes Eigenkapital 28.121,05 EURGeleistete Tilgungszahlungen 25.564,60 EURGeleistete Zinszahlungen9.307,70 EUREntgangener Gewinn 22.817,54 EUR 85.810,89 EURabzüglich Ausschüttungen2.045,17 EUR 83.765,72 EURabzüglich Steuerersparnis 20.250,00 EUR 63.515,72 EUR a. Der Klägerin stehen die vom Zedenten gezahlte Einlage und der ihm durch den Kredit entstandene Aufwand zu. Es wurde Eigenkapital von 55.000,00 DM (28.121, 05EUR) und 50.000 DM (25.564,60EUR) beim Kredit eingesetzt. Dafür hat der Zedent Zinszahlungen von 9.307,70 EUR geleistet. b. Dazu kommt als Schaden der entgangene Gewinn. Die Klägerin hat vorgetragen, der Zedent hätte bei richtiger Beratung in Bundesschatzbriefe investiert und bis 1.9.2001 eine Endrendite von 7,14 % erreicht. Bei einer Investition von 28.121,05 EUR (DM 55.000,00) berechnet sie so für den Zeitraum 1.9.1994 bis 31.8.2001 14.054,90 EUR als Schaden, ab diesem Zeitpunkt bis 1.10.2007 auf der Basis einer Endrendite von 3,71 % 9.388,37 EUR. So kommt die Klägerin auf 23.443,27 EUR. aa. Diese Darlegung ist dem Grunde nach im Rahmen von § 252 BGB hinreichend schlüssig. Auch nach dem Vortrag der Beklagten zur Anlagestrategie des Zedenten ab 25.11.1992 in Lebensversicherungen, einen offenen Immobilienfonds und Aktienfonds mit deutschen Standardaktien kann mit der für § 252 BGB ausreichenden Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Zedent sein Geld rentierlich angelegt hätte. bb. Die - allein bestrittene - Höhe ist durch Erhebungen der Deutschen Bundesbank belegt (Anlage K 22, K 23). Daraus ist der angenommene Durchschnittswert des Zinsertrages in Höhe von 7,14 % nicht nachzuvollziehen. Dieser Wert bezieht sich jedoch auf Bundesschatzbriefe, die im Oktober 1994 ausgegeben wurden. Die im September 1994 ausgegebenen Bundesschatzbriefe erreichten eine Endrendite von 6,88 %. Rechnet man mit diesem Wert auf der Basis von 28.121,05 EUR für den Zeitraum 1.9.1994 bis 31.8.2001, ergibt sich ein Betrag von 13.543,10 EUR. Für den Zeitraum ab 1.9.2001 betrug die Endrendite für zu diesem Zeitpunkt ausgegebene Bundesschatzbriefe 3,71 % (so auch von der Klägerin angenommen). Rechnet man den oben errechneten Ertrag von 13.543,10 EUR zu der ursprünglich angelegten Summe von 28.121,05 EUR hinzu, ergibt sich ein mit 3,71 % für weitere 6 Jahre zu verzinsender Betrag von 41.664,15 EUR. Dies ergibt 9.274,44 EUR, insgesamt mithin einen entgangenen Gewinn von vom 22.817,54 EUR. c. Erhalten hat der Zedent unstreitig Ausschüttungen von 2.045,17 EUR. Diese sind abzuziehen. d. Weiter sind im Rahmen der Vorteilsausgleichung die ersparten Steuern anzurechnen. Die Klägerin hat diese in der mündlichen Verhandlung vom 5.2.2009 (Blatt 116), von der Beklagten unwidersprochen, mit 20.250,00 EUR beziffert. Grundsätzlich sind im Rahmen der Schadensberechnung vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (BGH Urteil vom 14.1.2002, Az.: II ZR 40/00 juris Tz. 26 m.w.Nachw.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind auf diesen Schaden im Wege des Vorteilsausgleichs die aufgrund der Anlage erzielten dauerhaften Steuervorteile anzurechnen, sofern die Ersatzleistung nicht ihrerseits zu versteuern ist (BGH Urteil vom 19.6.2008 Az.: VII ZR 215/06 juris Tz.23). Selbst wenn eine steuerliche Nachbelastung zu befürchten ist, sind die Steuervorteile, wenn sie wie hier nahezu die Hälfte der Anlagesumme erreichen, anzurechnen und ist dem Ausgleich der Interessen der Klägerin dadurch Rechnung zu tragen, dass die Beklagte zum Ausgleich künftiger Steuernachteile verurteilt wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 1.7.2009, Az.: 3 U 257/08 , juris Tz. 41).
- Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus §§ 288 , 286 BGB. Die Beklagte ist mit Ablauf der im Schreiben vom 13.12.2007 (K24) gesetzten Frist, also dem 28.12.2007 in Verzug geraten. Der Klägerin steht als Schadensersatzanspruch auch der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem Schadensbetrag von 63.515,72 EUR zu. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten berechnen sich wie folgt: 1,3 facher Gebührenanspruch 1.459,90 EURPost- und Telekommunikationspauschale 20,00 EURMehrwertsteuer 281,18 EUR___________________________________________ergibt 1.761,08 EUR III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 , 92 , 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Frage, ob über Rückvergütungen aufgeklärt werden muss, ist durch die Anerkenntnisurteile des Bundesgerichtshofs vom 9.2.2010 ( XI ZR 116/09 und 117/09) beantwortet, die die Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe in den zur Überprüfung gestellten Entscheidungen vom 3.3.2009 bestätigen. Permalink: http://openjur.de/u/216665.html Kommentare