der südlich verlaufenden S.-...straße über einen westlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden Privatweg (FlNr. ...) erschlossen, der im Miteigentum des Klägers (zu ½) sowie zu je ¼ im Miteigentum des Beigeladenen und der Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... (ebenfalls Hinterliegergrundstück nördlich des Klägergrundstücks) steht. Für die betroffene Innenbereichslage besteht kein Bebauungsplan. Mit Bescheid vom
GB i.V. mit § 3 BauNVO vor. Gehe man
einem Mischgebiet aus - was mangels gleichwertigen Nebeneinanders
gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung zu verneinen sei -, wäre das Vorhaben nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO seiner Art nach allgemein zulässig. Ginge man
einer Gemengelage aus, wäre
vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch denkbar. Im Falle eines faktischen allgemeinen Wohngebiets würde es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben - wenn es nicht schon als nicht störender Handwerksbetrieb allgemein gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig sein sollte - um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handeln, der gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei. Mangels zu prognostizierender unzumutbarer Lärmimmissionen, die die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm überschritten, liege auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers vor. Bloße Wertminderungen des Nachbargrundstücks oder angedrohte Mietminderungen des Mieters bildeten, auch wenn es sich bei ihnen um eine Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung handele, für sich genommen keinen Maßstab des Rücksichtnahmegebots. Auf eine Verletzung des Art. 6 BayBO könne sich der Kläger nicht berufen, weil die erteilte Abweichung
den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften allein die östliche Grundstücksgrenze, nicht aber die südliche Außenwand in Richtung des klägerischen Grundstücks betreffe. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Beigeladene ist dem schriftsätzlich entgegengetreten und hat die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt. Die Beklagte hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Gründe 1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt wird, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch seinem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung. a) Soweit der Kläger vorträgt, es sei
einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO i.V. mit § 34 Abs. 2 BauGB auszugehen, und rügt, dass die Zulassung der Ausnahme durch den Ergänzungsbescheid nach § 31 Abs. 1 BauGB formell und materiell rechtswidrig gewesen sei, vermag dies den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. aa) Der Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche Vorhaben sei weder ein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb i.S.
NVO noch ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S.
NVO, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, dass der sog. Gebietserhaltungsanspruchs nicht einschlägig sei, nicht in Frage. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern
Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung
Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig
einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U.v. 16.9.1993 a.a.O. juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 23). Soweit der Kläger sich gegen die Einschlägigkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wendet, gehen seine Ausführungen an den relevanten Sach- und Rechtsfragen vorbei. Auch setzt er sich nicht mit den Erwägungen im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (Rn. 40 ff.) auseinander. Er spricht dem genehmigten Vorhaben die Eigenschaft eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S.
NVO im Wesentlichen deshalb ab, weil sich - unabhängig
der Beeinträchtigung durch Immissionen - bodenrechtlich relevante Spannungen daraus ergäben, dass das Vorhaben ihn als hälftigen Miteigentümer, der die Hälfte der Lasten sowie der Erhaltungs- und Verwaltungskosten zu tragen habe, hinsichtlich einer künftig vermehrten Nutzung des Erschließungswegs FlNr. ... überproportional und deshalb unzumutbar belaste. Vor der Abtrennung der FlNr. ...
FlNr. ... habe das Wegegrundstück nur zur Erschließung eines hinterliegenden Wohnhauses gedient. Damals habe die Lasten und Kostenteilung mit dem ehemaligen (ebenfalls hälftigen Mit-) Eigentümer dem Verhältnis der jeweiligen Nutzungen entsprochen. Ob eine Nutzung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist, ist aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. Danach ist eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht einschlägig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Wohngebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 - NVwZ 1991, 267 = juris Rn. 2; B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 16; Stock in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 4 BauNVO Rn. 119). Ein Gewerbebetrieb stört m.a.W. dann nicht, wenn er i.S.
NVO grundsätzlich gebietsverträglich ist (VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48). Ausschlaggebend ist, ob der konkrete Betrieb seiner Art nach erfahrungsgemäß generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zu stören (Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Fallbezogen kommt es mithin darauf an, ob die hier genehmigte "Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie für die Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug" seiner Art nach typischerweise geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören, oder ob dies regelmäßig (typischerweise) nicht der Fall ist. Soweit der Kläger mit der vorgenannten Argumentation im Schwerpunkt rügt, sein Miteigentumsanteil an der Zuwegung (FlNr. ...*) sei unzumutbar beeinträchtigt, weil die neuen Nutzungen auf FlNr. ... und ... zu einer im Verhältnis zur Miteigentumsquote überproportionalen Nutzung durch die Hinteranlieger führe, hat dies mit der Frage, ob der Gewerbebetrieb des Beigeladenen im vorgenannten Sinne typischerweise in einem allgemeinen Wohngebiet als störend oder nicht störend einzuordnen ist, nichts zu tun. Auch soweit der Kläger bei der Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Belastungen durch den Fahrverkehr erwähnt, um die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladen sei ein nicht störender Gewerbebetrieb, in Zweifel zu ziehen, vermag dies die Berufungszulassung nicht zu begründen. Der Vortrag begrenzt sich auf die schlichte Behauptung, der Verkehr über das Wegegrundstück sei künftig nach Art (nicht nur Pkw, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für ihn unzumutbar. Die pauschale, nicht näher untermauerte Argumentation, wonach das Vorhaben aufgrund des mit ihm verbundenen an- und abfahrenden Verkehrs nicht mehr wohnverträglich und damit im allgemeinen Wohngebiet unzulässig sein soll, genügt den Darlegungsanforderungen für die Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. "Darlegen" bedeutet insoweit "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen". Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers in Bezug auf den Zu- und Abgangsverkehr nicht gerecht. Zu den für die Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO relevanten Auswirkungen können zwar auch der mit dem Betrieb regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die
ihm bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen gehören (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Es bedarf dann aber für eine substanziierte Darlegung der Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung der näheren Darlegung, inwiefern speziell der mit dem Betrieb verbundene An- und Abfahrtsverkehr bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise eine Gebietsunverträglichkeit in Bezug auf § 4 BauNVO begründet. Hierzu findet sich in der Zulassungsbegründung nichts, obwohl die Betriebsbeschreibung, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, auf einen auf einen überschaubaren Zu- und Abgangsverkehr hinweist. Ob das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen den Tatbestand einer im (faktischen) allgemeinen Wohngebiet generell zulässigen Nutzung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfüllt, ist nicht entscheidungserheblich und daher für das Zulassungsverfahren irrelevant (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B.v. 23.12.2015 - 21 ZB 15.2418 - juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage in seiner Entscheidung ausdrücklich dahinstehen lassen und hat tragend darauf abgestellt, dass die Beklagte mit dem Ergänzungsbescheid jedenfalls eine rechtlich zulässige Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt habe, weil es sich bei der gewerblichen Nutzung des Baugrundstücks um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S.
NVO handele. Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag ausschließlich
einem allgemeinen Wohngebiet ausgeht und eine andere bauplanungsrechtliche Einordnung (Gemengelage oder Mischgebiet) nicht in Erwägung zieht, bedarf es mit Blick auf die Begrenzung der gerichtlichen Prüfung im Zulassungsverfahren auf das gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO Dargelegte auch keiner weiteren Erörterung mehr, inwiefern das Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Alternativerwägungen (kein faktisches reines Wohngebiet i.S.
GB i.V. mit § 3 BauNVO; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bei Annahme eines Mischgebiets; Ausschluss eines Gebietserhaltungsanspruchs bei Annahme einer Gemengelage) richtig liegt. bb) Bei - mangels hinreichend substanziierter diesbezüglicher Einwendung (s.o.) zu Grunde zu legender - Annahme eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S.
NVO und eines auch aus der Sicht des Klägers bestehenden (faktischen) allgemeinen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO) scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch aus. Bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Sinne des jeweiligen dritten Absatzes der §§ 2 ff. BauNVO handelt es sich grundsätzlich nicht um eine für die Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs erforderliche gebietsfremde Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6; B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 14). Die Nachbarrechte werden bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Rahmen der Erteilung der Ausnahme und dem dabei zu prüfenden Gebot der Rücksichtnahme bereits ausreichend geschützt, sofern die Erteilung der Ausnahme nicht generell zu einem sogenannten Kippen des Gebietscharakters führen würde (BayVGH, B.v. 10.11.2014 a.a.O. ). Soweit der Kläger vorträgt, es sei ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 31 Abs. 1 BauGB, "dass die jeweilige Gebietsverträglichkeit gewahrt bleiben" müsse, und ohne weitere Ausführung behauptet, dass "aufgrund der Vorbelastung der näheren Umgebung mit gewerblichen Nutzungen (...) das Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Erteilung einer Ausnahme verletzt" werde, bleibt sein Vortrag zu pauschal und hinsichtlich der konkreten Subsumtion unklar, sodass auch insofern die Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht erfüllt sind. cc) Soweit der Kläger einwendet, dass die Zulassung der Ausnahme im Ergänzungsbescheid formell und materiell am Maßstab
GB i.V. mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB rechtswidrig sei, kann dies die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Kläger hierdurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dritte - wie hier der Kläger als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung
Normen beruht, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Weder hinsichtlich der als verletzt gerügten Formerfordernisse gem. Art. 63 Abs. 2 BayBO (Antragserfordernis) und Art. 65 BayBO (Beteiligungsverfahren) noch hinsichtlich des als unterlassen gerügten Verfahrens bzgl. § 36 Abs. 1 BauGB ist eine Drittschutzbetroffenheit in Bezug auf den Kläger ersichtlich. Auch Art. 66 BayBO (Verfahrensbeteiligung der Nachbarn) ist keine drittschützende Vorschrift in dem Sinne, dass allein wegen ihrer Missachtung der Nachbar die Baugenehmigung (hier den Ergänzungsbescheid) erfolgreich anfechten könnte. Die Vorschriften über die Nachbarbeteiligung begünstigen zwar den Nachbarn; sie dienen aber nicht in dem Sinne dem Nachbarschutz, dass der Nachbar schon dann im Sinne
GO in seinen Rechten verletzt wäre, wenn die nach Art. 66 BayBO gebotene Beteiligung unterblieben ist oder fehlerhaft durchgeführt wurde (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rn. 35 m.w.N.). Die Nachbarbeteiligung ist ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten; der Schutzzweck liegt aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - juris Rn. 11 m.w.N.). Eine unterlassene Nachbarbeteiligung hat allein zur Folge, dass der Genehmigungsbescheid gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO dem Nachbarn zuzustellen ist, wobei diese Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27).
den Hinteranliegern und damit auch vom Beigeladenen in Anspruch genommen werde (s.o.), begründet dies kein Abwehrrecht aus dem Rücksichtnahmegebot. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 m.w.N.). Auch der vorliegende Streit zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen über den Umfang einer Berechtigung an einem Zufahrtsgrundstück stellt eine privatrechtliche Streitfrage dar, die im Zivilrechtsweg einer Klärung zugeführt werden muss (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 1 CS 16.1436 - juris Rn. 4).
Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 - jeweils m.w.N.). Gerade über eine hinreichende Betriebsbeschreibung gem. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird, oder über Inhalts- oder Nebenbestimmungen zum Geschäftsbetrieb kann die Baugenehmigungsbehörde aber dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 6; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4, 5). Der Einwand des Klägers, der Tenor des Ergänzungsbescheids verweise nicht auf die ergänzende Betriebs- und Nutzungsbeschreibung vom
allen üblichen Lieferdiensten: ... Geschäftszeiten: Die Geschäftszeiten sind vergleichbar mit einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Mitarbeiter werden üblicherweise zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr tätig sein." Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil mit eingehender Begründung ausgeführt, ausgehend
Art und Umfang des in der Betriebsbeschreibung dargestellten An- und Abfahrtsverkehrs hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Beigeladenen-grundstück nicht wohnverträglich sei und dass die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm am Grundstück des Klägers zur Tagzeit überschritten würden. Vor diesem Hintergrund erfüllt die nicht weiter begründete Behauptung, die neue Betriebsbeschreibung sei "inhaltlich nicht hinreichend konkret oder belastbar", schon mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Soweit der Kläger unter Hinweis auf Paketpost und Eintragungen im Handelsregister in Zweifel zieht, dass hinsichtlich der gewerblichen Nutzung nicht ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeführt werden, ist dies irrelevant, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich die Baugenehmigung mit dem durch die Betriebsbeschreibung konkretisierten Inhalt ist. dd) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts kann auch nicht deshalb als ernstlich zweifelhaft angesehen werden, weil die in der Baugenehmigung enthaltene Auflage IV. B. nicht hinreichend i.S.
VwVfG bestimmt wäre. Die Auflage beschränkt sich weitgehend auf die Wiedergabe der (früheren) Betriebsbeschreibung vom
erheblich belästigenden Geräuschemissionen zu schützen". Worin genau die in der Zulassungsbegründung im Folgenden pauschal behaupteten Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten, die sich auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot auswirken könnten, zu sehen sein sollen und welche Auslegungsprobleme diesbezüglich bestehen könnten, wird aber nicht begründet. Auch insofern genügt die Zulassungsbegründung daher den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht. c) Gleiches gilt für die Ausführung in der Zulassungsbegründung, wonach "die Frage, ob und inwieweit das Nachschieben
Gründen durch die Beklagte aufgrund der Wesensänderung des Verwaltungsakts (Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt) unzulässig" sei, "(erneut) in die Beurteilung des Gerichts" gestellt werde. d) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist auch mit Blick auf eine vom Kläger behauptete Verletzung des - grundsätzlich nachbarschützenden - Art. 6 BayBO nicht ernstlich zweifelhaft. Im Baugenehmigungsbescheid vom 25. September 2014 wurde zwar eine Abweichung
den nach Art. 6 Abs. 4 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächentiefen zugelassen, dies aber nur, weil nach Osten hin ein Bedürfnis für eine Abweichung bestand. Im Bescheid vom
der vorgenannten baurechtlichen Anforderung wird gem. Art. 63 BayBO ermessensfehlerfrei eine Abweichung zugelassen, da (....)." Das Verwaltungsgericht hat eine Rechtsverletzung des Klägers mit der Argumentation verneint, dass die allein in Betracht kommende Abweichung
den Abstandsflächenvorschriften, soweit der Dachaufbau wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften widerspreche, die dem Grundstück des Klägers abgewandte Außenwand des Gebäudes betreffe. Dahinter steckt die rechtlich richtige Erwägung, dass jede Verkürzung der Abstandsflächentiefe, sei es mit oder ohne Zulassung
Abweichungen, nur den Eigentümer des Grundstücks in seinen Rechten verletzen kann, dem gegenüber die Verkürzung vorgenommen wurde (BayVGH, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999 , 14 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562 = juris Rn. 20: "ungeschriebenes gesetzliches Strukturprinzip"). Der Kläger kann daher in seinen Rechten aus Art. 6 BayBO nur dann verletzt sein, wenn sich die betreffende Abstandsfläche gerade auf sein Grundstück erstreckt. Soweit die Zulassungsbegründung auf den generell drittschützenden Charakter des Abstandsflächenrechts und insofern auf ein "Ermessensdefizit" verweist, genügt dies hingegen nicht, um eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen. Dass - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - die streitgegenständliche Baugenehmigung die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gerade gegenüber dem Grundstück des Klägers (also nach Süden bzw. Südosten hin) nicht einhält, wird vom Kläger nicht i.S.
GO substanziiert dargelegt. e) Eine Rechtsverletzung des Klägers wegen einer am Maßstab
GB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus. Unabhängig davon, dass sich im Urteil keine vertieften begründenden Ausführungen zur Erschließung und zum diesbezüglichen Drittschutz finden, ist die Klage auch insofern jedenfalls offensichtlich im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden (zum Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren bei offensichtlicher Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung unabhängig vom Zulassungsvortrag: BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 20 m.w.N.). Die (u.a. verkehrsmäßige) Erschließung muss gem. § 30 Abs. 1 BauGB bzw. im unbeplanten Innenbereich (wie hier) gem. § 34 Abs. 1 BauGB dauerhaft zur Verfügung stehen oder gesichert sein. Grenzt ein Grundstück - etwa ein sog. Hinterliegergrundstück - nicht an eine öffentliche Straße, ist hierfür grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Baulast oder eine dinglich-privatrechtliche Absicherung (etwa durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB) zu fordern; eine rein schuldrechtliche Vereinbarung reicht mangels Dauerhaftigkeit der Sicherung nicht aus (BVerwG, U.v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353 = juris Rn. 14; B.v. 27.9.1990 - 4 B 34.90 u.a. - ZfBR 1991, 31 = juris Rn. 6 f.; BGH, U.v. 21.5.1991 - III ZR 14/91 - BGHZ 118, 263 = juris Rn. 14 f.; Tophoven in Spannowsky/Uechtritz, Beck’scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 30 Rn. 41; Mitschang in Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 22, 24, 26). Das gilt jedenfalls, sofern der Eigentümer des Hinterliegergrundstück nicht auch Eigentümer eines geeigneten Zuwegungsgrundstücks ist, das das Baugrundstück mit einer öffentlichen Straße verbindet (für den Sonderfall eines mehrere Hektar umfassenden, zusammenhängenden Grundbesitzes vgl. aber BVerwG, B.v. 11.4.1990 - 4 B 62.90 - ZfBR 1990, 205 = juris Rn. 3 ff.). Die Erschließung eines Hinterlieger-Baugrundstücks kann auch über ein an eine öffentliche Straße grenzendes privates Wegegrundstück, das im Miteigentum des Baugrundstückseigentümers steht, hinreichend gesichert sein. In diesem Fall kann die Sicherung der dauerhaften Erschließung auch ohne Baulast oder privatrechtliche Grunddienstbarkeit etwa dadurch erfolgen, dass eine Miteigentümervereinbarung geschlossen wurde, die ggf. neben Nutzungsregelungen auch einen gem. § 1010 BGB im Grundbuch eingetragenen unbefristeten Ausschluss des Rechts enthält, die Aufhebung der Gemeinschaft ohne wichtigen Grund zu verlangen, § 749 Abs. 2 BGB (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2013 - 2 ZB 12.1742 - juris Rn. 9 ff.). Ob nach den vorgenannten Maßstäben die Erschließung des Beigeladenengrundstücks hinreichend gesichert ist, kann der Senat weder anhand der Zulassungsbegründung noch anhand der vorliegenden Akten abschließend beurteilen. Sollten tatsächlich keinerlei Sicherungen der o.g. Art bestehen, wäre das objektiv-rechtliche Genehmigungserfordernis der gesicherten Erschließung jedenfalls zweifelhaft (zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. auch BayVGH, B.v. 4.7.2005 - 6 ZB 03.591 - juris Rn. 9). Dies kann aber vorliegend dahinstehen, da es jedenfalls an der Verletzung einer den Kläger schützenden nachbarschützenden Norm durch die streitgegenständliche Baugenehmigung fehlt. Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion (vgl. - jeweils m.w.N. - z.B. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B.v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 25; OVG Saarl., U.v. 14.7.2016 - 2 A 46/15 - juris Rn. 52). Soweit sich der Kläger wegen der Erschließung des Baugrundstücks über den Zufahrts Weg FlNr. ... in seinem Miteigentum an dieser Zufahrt beeinträchtigt sieht, weil er der Ansicht ist, dass dieser Weg
den sonstigen Miteigentümern (also
dem Beigeladenen als Eigentümer des Baugrundstücks sowie
den Eigentümern der FlNr. ...*) nunmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteilsquoten überproportional benutzt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen, weil die Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird (s.o.). Ein Genehmigungsabwehranspruch käme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die wegen des Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung unmittelbar in das Grundeigentum des Klägers eingreifen und dadurch dessen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen würde. Zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine erteilte Baugenehmigung kann allerdings im Regelfall nicht allein auf das Eigentumsgrundrecht zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitgestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40; U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U.v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.). Ausnahmen anerkennt die Rechtsprechung nur in Fallgestaltungen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine praktisch unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat. Einem Nachbarn kann daher ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber einer Baugenehmigung dann zustehen, wenn deren Umsetzung infolge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer "Automatik" eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, weil die Baugenehmigung nach Bestandskraft auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 16 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 21.1.2016 - 1 LB 57/15 - juris Rn. 14). Eine solche Situation ist hier offensichtlich nicht gegeben. aa) Soweit der Kläger aus dem Fehlen bzw. der Nichtkenntnis einer ihn bindenden Ausgestaltung der Miteigentümergemeinschaft am Zuwegungsgrundstück FlNr. ... schließt, dass über § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Satz 1 die Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses aufgehoben werden könne und dass deshalb die Erschließung ohne weiteres jederzeit entfallen könne, ist auch daraus kein Nachbarschutz im o.g. Sinne ersichtlich. Selbst wenn der Kläger die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ohne weiteres herbeiführen könnte (vgl. aber BGH, B.v. 12.11.2007 - II ZR 293/06 - NJW-RR 2008, 612 = juris Rn. 2 ff., wonach - wenn nicht bereits
einer stillschweigenden Vereinbarung eines Aufhebungsverbots auszugehen ist - einem auf § 749 Abs. 1 BGB gestützten Aufhebungsverlangen im Fall eines Zuwegungsgrundstücks ggf. der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegengehalten werden kann), scheitert ein unmittelbarer, "automatischer" Eingriff in Rechte des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG im o.g. Sinn schon daran, dass im Fall der Auflösung der Bruchteils-/Miteigentümergemeinschaft durch Zwangsversteigerung auch der Kläger seinen Miteigentumsanteil am Zuwegungsgrundstück verlöre, sodass ein Notwegerecht oder eine sonstige unmittelbare Belastung seines Eigentumsgrundrechts an diesem Weg nicht mehr entstehen könnte (er könnte allenfalls über einen rechtlichen Zwischenschritt Alleineigentümer am Erschließungs Weg werden, wenn er selbst in der Zwangsversteigerung mitböte und den Zuschlag erhielte). Der diesbezügliche Einwand geht mithin nicht über eine rein objektiv-rechtliche Relevanz hinaus. bb) Soweit der Kläger für den Fall des Fortbestehens der Miteigentümergemeinschaft am Zufahrts Weg FlNr. ... darauf verweist, dass ihm, sollte er sich mit dem Beigeladenen und den Eigentümern des Grundstücks FlNr. ... "nicht über die Erschließung der hinterliegenden Grundstücke einigen können", "zum Schutz seines (Mit-) Eigentums vor einer Belastung durch ein mögliches Notleitungsrecht ein Abwehranspruch gegen die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung" zustehe, ist schon nicht ersichtlich, wie ein Notwegerecht gem. § 917 Abs. 1 BGB im Sinne eines Automatismus entstehen könnte, falls die streitgegenständliche Baugenehmigung bestandskräftig werden sollte. Bei einem Fehlen einer den Kläger, den Beigeladenen und die Eigentümer der FlNr. ... bindenden Nutzungsvereinbarung (wovon der Kläger ausgeht) ist nach § 743 Abs. 2 BGB jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Soweit das Gebäude des Beigeladenen auf FlNr. ... nach Maßgabe der streitgegenständlichen Baugenehmigung zu einem Wohn- und Geschäftshaus mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss und einer Wohnung in den beiden Obergeschossen und dem Dachgeschoss umgebaut und umgenutzt werden soll und sich dabei die Nutzung inklusive des An- und Abfahrtsverkehrs innerhalb des genehmigten Rahmens hält, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger hinsichtlich des Gebrauchs seines Miteigentums an dem privaten Erschließungs Weg beeinträchtigt sein könnte. Im Übrigen wäre zivilrechtlich ggf. an einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach Maßgabe
2 BGB zu denken (vgl. Sprau in Palandt, BGB,
Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Der Gehörsanspruch verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den
ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 2 C 10.16 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 15 ZB 15.1069 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 17.11.2016 - 15 ZB 15.468 - juris Rn. 17 m.w.N.). Unabhängig davon, dass sich der Kläger nicht ausdrücklich auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen hat, hat er sich in der Zulassungsbegründung mit den diesbezüglichen Voraussetzungen nicht substanziiert auseinandergesetzt. Er ist daher den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auch in Bezug auf den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allein mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen, nicht gerecht geworden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils vom
einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren nicht unwesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2761). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Beigeladene hat sich mit dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag näher auseinandergesetzt und dabei mit zutreffender Argumentation zur Verfahrensförderung beigetragen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.