1. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992). 2. Die Ablehnung nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG setzt voraus, dass dem Ausländer objektiv eine Aufenthaltsbeendigung droht, er subjektiv hiervon Kenntnis hat und den Asylantrag zum Zeitpunkt der Antragstellung zu dem Zweck einsetzt, die drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden. 3. Die Ablehnung nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG setzt voraus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der unter 2. genannten Voraussetzungen verlässliche tatsächliche Feststellungen trifft und darlegt. 4. Bei der Feststellung, ob der Ausländer zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, ist auch zu berücksichtigen, ob er zuvor subjektiv Anlass hatte, einen Asylantrag zu stellen. Dieser Anlass kann etwa bei einem anderweitig gesicherten Aufenthalt entfallen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob es andere nachvollziehbare Gründe gibt, die den Ausländer davon abgehalten haben, seinen Asylantrag zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen. Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage A 14 K 220/19 gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.01.2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. I. Der Antrag, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der am 17.01.2019 erhobenen Klage der Antragstellerin - A 14 K 220/19 - gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 02.01.2019 anzuordnen, sind zulässig (vgl. §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Der Antrag ist insbesondere binnen der Wochenfrist gestellt worden. Mangels eines Rückscheins bestimmt sich der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG. Laut Aktenvermerk (Bl. 120 der Akten des Bundesamts) wurde der Bescheid als Einschreiben am 09.01.2019 zur Post gegeben. Er gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post - hier also am 12.01.2019 - als zugestellt. II. Der Antrag ist auch begründet. 1. Hat das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der Begriff der ernstlichen Zweifel ist mit Blick auf das unionsrechtliche Gebot, effektiven Rechtsschutz unter Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten (vgl. zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Art. 13 RL 2008/115/EG [Rückführungsrichtlinie] sowie Art. 46 RL 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie]; vgl. zu offensichtlich unbegründeten Anträgen Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Verfahrensrichtlinie), weit auszulegen. Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung muss die Frage sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist unter anderem nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG - auf den die Antragsgegnerin vorliegend die Offensichtlichkeit stützt - dann der Fall, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen. Maßgeblich ist, ob an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2007 - 2 BvR 1613/07 -, NVwZ 2008, 418 und vom 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, 1046 ). Dann bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts. Die Prüfung des Gerichts beschränkt sich nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als (einfach) unbegründet, sondern umfasst auch die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris). 2. Mit diesem Maßstab werden auch die Anforderungen des Unionsrechts eingehalten, das in allen Fällen, in denen ernsthafte Gründe befürchten lassen, dass tatsächlich eine Gefahr einer den Art. 18 GRC i.V.m. Art. 33 GK oder Art. 19 Abs. 2 GRC widersprechenden Behandlung besteht, die Gewährung wirksamen Rechtsschutzes verlangt (vgl. Art. 47 GRC; EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - [Gnandi] -, juris Rn. 54; Urteil vom 26.09.2018 - C-175/17 [X gegen Belastingdienst/Toeslagen] -, juris Rn. 32; s.a. Wittkopp, ZAR 2018, 325, 330 m.w.N.). Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bietet grundsätzlich wirksamen Rechtsschutz in diesem Sinne (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 24.09.2018 - A 11 K 8360/18 -; VG Münster, Beschluss vom 08.10.2018 - 9 L 976/18 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 28.08.2018 - 36 L 321.18 A -, juris; Wittkopp, ZAR 2018, 325, 330 f.; zu weitgehend demgegenüber Hruschka, Asylmagazin 2018, 290). Aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung in Verbindung mit Art. 47 GRC folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass dem Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung - hier in Gestalt der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (vgl. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie) - aufschiebende Wirkung zukommen muss, soweit diese Entscheidung den Drittstaatsangehörigen der tatsächlichen Gefahr einer Behandlung aussetzen würde, die Art. 18 GRC i.V.m. Art. 33 GK oder Art. 19 Abs. 2 GRC verletzt (EuGH, Urteil vom 19.06.2018, - C-181/16 - [Gnandi] -, juris Rn. 56). Die Mitgliedstaaten haben daher zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, indem während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er - wie hier - eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind (vgl. EuGH, Urteile vom 19.06.2018, - C-181/16 - [Gnandi] -, juris Rn. 61 und vom 26.09.2018, - C-175/17 [X gegen Belastingdienst/Toeslagen] -, juris Rn. 33; vgl. ausdrücklich im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet den Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 [PPU] -, juris Rn. 50 und 52; s.a. Wittkopp, ZAR 2018, 325, 328 m.w.N.). Das ist nach der Ausgestaltung des Asylgesetzes der Fall. Bis zur Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist die Abschiebung der Antragstellerin gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG kraft Gesetzes ausgesetzt und mithin effektiver Rechtsschutz in der Sache gewährleistet. 3. Gemessen an diesem Maßstab bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin zieht die Angaben der Antragstellerin zu den von ihr geschilderten Ereignissen in Togo in der Sache nicht in Frage. Sie stützt ihr Offensichtlichkeitsurteil allein auf § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass nach dem von der Antragsgegnerin ermittelten Sachverhalt, wie er sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt, die Antragstellerin "den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl [sie] zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen". Die Antragstellerin hat am 10.12.2018 einen Asylantrag gestellt. Sie war zuvor am 20.08.2018 mit einem Visum der deutschen Botschaft in Lomé, gültig vom 20.08.2018 bis zum 17.11.2018, in die Bundesrepublik eingereist, um als Au-Pair bei einer deutschen Familie tätig zu sein. Am 21.09.2018 erfuhr die Antragstellerin, dass sie schwanger ist, woraufhin seitens der Gastfamilie der Au-Pair-Vertrag zum 15.11.2018 gekündigt wurde. Am 15.11.2018 suchte sie eine Asylunterkunft auf. Weder aus der Akte noch aus den Angaben der Antragstellerin ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf den Ablauf des Visums zum Zeitpunkt der Asylantragstellung konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen seitens der hierfür zuständigen Ausländerbehörden vorbereitet oder ergriffen worden sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.