Nr 18). Die aufgezeigte Fallkonstellation ist vorliegend gegeben, weil die Übernahme der umstrittenen restlichen KdUH der Familienwohnung nicht nur durch Ansprüche des Klägers gegen das beklagte Jobcenter, insbesondere nach § 27 SGB II, und gegen die beigeladene BA, insbesondere nach § 127 SGB III, sondern auch durch Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nach § 22 SGB II befriedigt werden könnte. Ansprüche der Kläger gegenüber dem beigeladenen Landkreis als Wohngeldstelle scheiden aus, weil er insofern von der Regelung des § 75 Abs 5 SGG nicht umfasst wird und sein Bescheid vom 10.12.2013 über die Ablehnung von Leistungen nach dem WoGG bestandskräftig geworden ist (vgl BSG Urteil vom 9.3.2016 - B 14 KG 1/15 R - vorgesehen für SozR 4-5870 § 6a Nr 6 - RdNr 44). Ob seitens des Beklagten aufgrund seiner Verurteilung zur Leistungsgewährung an den Kläger ein Erstattungsanspruch gegen den beigeladenen Landkreis besteht, ist vorliegend nicht zu entscheiden. 2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Die Kläger haben die von ihnen begehrte Übernahme der restlichen KdUH für die Familienwohnung zu Recht mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) gegen den Beklagten und zudem gegen die nach § 75 SGG beigeladene BA verfolgt. Die isolierte Geltendmachung von Ansprüchen auf Übernahme der KdUH ist nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zulässig, soweit sie - wie vorliegend - Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung des angegriffenen Bescheids sind (letztens etwa BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R -
Nr 10; BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 =
Nr 12). 3. Der Kläger hat gegen die beigeladene BA keinen Anspruch auf weitere und im Verhältnis zum Beklagten vorrangige (vgl § 5 SGB II) Leistungen auf Übernahme der restlichen KdUH für die Familienwohnung im Rahmen der ihm bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 51 ff, 112 ff SGB III.
Er war auch nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen zu bestreiten, weil er nach den Feststellungen des LSG über kein Vermögen und an Einkommen nur über monatlich 104 Euro Ausbildungsgeld sowie 184 Euro Kindergeld verfügte. Eine solche Bedarfsgemeinschaft wird durch das Bestehen eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 5 SGB II nicht ausgeschlossen (BSG aaO RdNr 31 mwN). Der Kläger war aufgrund der Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme von der Gewährung von über die Leistungen nach § 27 SGB II aF hinausgehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 7 Abs 5 SGB II aF ausgeschlossen. Denn bei der von ihm absolvierten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme handelte es sich um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 SGB II aF, die zum Leistungsausschluss führt (vgl zum Leistungsausschluss bei Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausführlich BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 AS 25/14 R -
Nr 20 ff). Die Voraussetzungen für eine Rückausnahme nach § 7 Abs 6 SGB II aF lagen nicht vor. b) Von den Leistungen nach § 27 SGB II aF sind die Voraussetzungen derjenigen nach Abs 2 und Abs 3 nicht erfüllt, wohl aber die für die Härtefallregelung nach Abs 4. Die in § 27 Abs 2 SGB II aF vorgesehenen Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Abs 2, 3, 5 und 6 SGB II sowie in Höhe der Leistungen nach § 24 Abs 3 Nr 2 SGB II werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Streitgegenständlich sind allein die auf ihn entfallenden KdUH für die Familienwohnung. Auch die in § 27 Abs 3 SGB II aF vorgesehenen Leistungen scheiden bei dem Kläger aus. Er erhielt zwar während seiner Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Ausbildungsgeld, sein Bedarf bemaß sich aber nicht nach den in § 27 Abs 3 SGB II aF genannten Vorschriften, sondern nach § 124 Abs 3 iVm § 123 Abs 1 Nr 2 SGB III, denn er war aufgrund der Maßnahme am Maßnahmeort R. internatsmäßig untergebracht (vgl BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 AS 25/14 R -
Nr 45). c) Es stellt jedoch für den Kläger eine besondere Härte iS des § 27 Abs 4 Satz 1 SGB II aF dar, dass er von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 SGB II aF ausgeschlossen ist. Bei dem Begriff der "besonderen Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte unterliegt. Die Verwaltung hat keinen Beurteilungsspielraum; ihr steht auch keine Einschätzungsprärogative zu (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 =
Nr 22; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R -
Nr 20). § 27 SGB II wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) eingefügt. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ist Satz 1 des § 27 Abs 4 SGB II an den bisherigen § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II aF angelehnt (vgl BT-Drucks 17/3404 S 103), sodass auf die zum dortigen Begriff des "besonderen Härtefalls" ergangene Rechtsprechung des BSG zurückgegriffen werden kann. Ein solcher Härtefall wurde insbesondere dann angenommen, wenn wegen einer Ausbildungssituation ein Hilfebedarf entstanden war, der nicht durch Leistungen des BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden konnte, und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestand, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werde und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit drohe (vgl BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 4 AS 26/13 R - BSGE 115, 210 =
Nr 46). Darauf aufbauend kann auch dann eine "besondere Härte" des Leistungsausschlusses nach dem SGB II angenommen werden, wenn eine Ausbildung oder Berufsvorbereitungsmaßnahme notwendig ist, um den Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben zu integrieren, der Abbruch der Ausbildung oder Maßnahme aufgrund einer nicht gedeckten Bedarfslage des Hilfebedürftigen droht und eine besondere Schutzbedürftigkeit des Hilfebedürftigen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls besteht, die den Leistungsausschluss als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lässt. Denn eine Ausbildung - oder wie beim Kläger eine Berufsvorbereitungsmaßnahme - ist insbesondere für junge Menschen nach den allgemeinen Grundsätzen des SGB II die Maßnahme, die bei ihnen im Vordergrund steht (vgl § 3 Abs 2 SGB II aF), um sie in Arbeit und Erwerbstätigkeit einzugliedern, damit sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können (§§ 1 bis 3 SGB II aF). Schon nach dieser in der strittigen Zeit geltenden Rechtslage stand daher bei dieser Personengruppe entgegen der Ansicht der Revision eine Ausbildung als Eingliederungsmaßnahme im Vordergrund. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dies durch zahlreiche Neuregelungen des SGB II im Rahmen des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 (BGBl I 1824, im Folgenden SGB II nF) bestätigt wird, in denen nunmehr spezielle Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung vorgesehen (§ 1 Abs 3, § 3 Abs 2, § 16h SGB II nF) und der Leistungsausschluss in § 7 Abs 5 SGB II nF enger gefasst und die Rückausnahmen in § 7 Abs 6 SGB II nF erweitert werden (vgl auch Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 18/8041 S 24, 29). Dass eine solche Konkretisierung der Härteregelung entgegen der Ausschlussregelung in § 7 Abs 5 SGB II nicht eine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene ermöglicht - so die Sorge der Revision -, folgt aus ihren engen Voraussetzungen; sie ist vielmehr ein notwendiges Korrektiv für die Ausschlussregelung (vgl zur "gesetzgeberischen Motivation" des § 27 SGB II nur Bernzen in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 27 RdNr 4 ff). Die Voraussetzungen eines solchen Härtefalls sind hier gegeben. Die berufsvorbereitende Maßnahme war erforderlich, um den Kläger in das Erwerbsleben integrieren zu können. Dies folgt schon aus der Bewilligung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, denn eine solche Maßnahme kann gemäß § 51 Abs 1, § 52 Abs 1 Nr 1 SGB III von der BA nur erbracht werden, wenn der junge Mensch förderungsbedürftig ist, was wiederum nur der Fall ist, wenn die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist. Ohne Annahme eines Härtefalls und zumindest der Gewährung eines Darlehens für die restlichen KdUH für die Familienwohnung drohte ein Abbruch der Maßnahme durch den Kläger, weil anderenfalls während der Dauer der Maßnahme dieser Teil der KdUH nicht gedeckt war. Die besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers ergibt sich im konkreten Fall dadurch, dass er noch minderjährig war und während der Dauer der berufsvorbereitenden Maßnahme trotz internatsmäßiger Unterbringung in der Woche eine weitere Unterkunft für die Wochenenden und die Ferien benötigte. Denn er hielt sich zu diesen Zeiten nicht im Internat in R., sondern bei seiner Mutter in der Familienwohnung auf, die ihrerseits als Leistungsberechtigte nach dem SGB II nicht in der Lage war, allein für die Kosten der Familienwohnung aufzukommen und auch keine weitergehenden Ansprüche gegen den Beklagten aus eigenem Recht hatte (dazu 5.). Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es für den Unterkunftsbedarf des Klägers am Wochenende und in den Ferien unerheblich ist, ob das Internat zu diesen Zeiten geschlossen war, weil dem im streitgegenständlichen Zeitraum noch minderjährigen Kläger es nicht zuzumuten war, an den Wochenenden und in den Ferien im Internat und nicht bei seiner Mutter zu leben. Der Annahme einer besonderen Härte steht nicht entgegen, dass ein Wohngeldanspruch der Kläger gegen den beigeladenen Landkreis bestanden haben könnte, gegen dessen Ablehnung jedoch kein gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen worden ist. Einer etwaigen Lastenverschiebung zum Nachteil des Beklagten kann dieser durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger nach § 104 SGB X begegnen. d) Die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung eines Darlehens statt nur zur Bescheidung eines Antrags auf Gewährung eines Darlehens wegen einer besonderen Härte iS des § 27 Abs 4 Satz 1 SGB II aF durch das LSG ist nicht zu beanstanden. Liegt eine besondere Härte vor, hat die Verwaltung unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Art und Umfang der Leistungsgewährung zu prüfen (vgl zusammenfassend zur Ermessensausübung BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 =
Nr 35). Im Hinblick auf das "Ob" der Leistungsgewährung wird jedoch im Regelfall von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen sein (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 =
Nr 21). Angesichts der oben aufgezeigten und im Ergebnis vorliegend bejahten hohen Voraussetzungen für eine besondere Härte ist nicht zu erkennen, wie eine andere Entscheidung als die Gewährung eines Darlehens ermessensfehlerfrei getroffen werden kann. Auch der Wortlaut des § 27 Abs 4 Satz 1 SGB II aF sieht beim Vorliegen einer besonderen Härte als Leistung des Beklagten nur ein Darlehen, nicht aber eine andere Leistung vor. e) Bei der Umsetzung des Urteils und der Ausübung seines Ermessens hinsichtlich der Darlehensgewährung wird der Beklagte die beschränkte Haftung von Minderjährigen in Bezug auf ihnen aus verfassungsrechtlichen Gründen zumutbare Schulden und die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des Klägers zu beachten haben (vgl BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 =
Nr 41 ff mwN; BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 12/14 R - SozR 4-1300 § 50 Nr 5). Ausgehend vom Beschluss des BVerfG vom 13.5.1986 (1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155) zum Recht auf Selbstbestimmung nach Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG und der Verschuldung Minderjähriger hat der Gesetzgeber im Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25.8.1998 (BGBl I 2487) einen neuen § 1629a BGB geschaffen um zu verhindern, dass der volljährig Gewordene nicht mehr als eine scheinbare Freiheit erreicht. Nach § 1629a BGB ist die Haftung des ehemaligen Minderjährigen und nun volljährig Gewordenen für Verbindlichkeiten, die Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht mit Wirkung für den Minderjährigen begründet haben, auf den Bestand des Vermögens des Minderjährigen bei Eintritt der Volljährigkeit beschränkt; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder 111 BGB mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Die Regelung gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 BGB ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten. Diese in Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgte gesetzgeberische Entscheidung gilt mangels anderer Anhaltspunkte für die "Minderjährigenhaftung" im SGB II entsprechend (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 =
Nr 43 f). Übertragen auf die Darlehensgewährung nach § 27 Abs 4 Satz 1 SGB II aF an Minderjährige durch Jobcenter bedeutet dies, dass sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung bei der Gewährung von Darlehen an minderjährige Leistungsberechtigte überprüfen müssen, inwieweit diese aufgrund ihrer absehbaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage sind, das Darlehen bei Eintritt der Volljährigkeit tilgen zu können. Denn andernfalls wäre die Darlehensgewährung trotz des eingeräumten Ermessens von Anfang an wegen eines Verstoßes gegen die aufgezeigten Grundsätze der beschränkten Haftung Minderjähriger rechtswidrig. Vorliegend ist aufgrund des Zeitablaufs als spezifische Besonderheit zu beachten, dass der Beklagte bei seiner nun im Jahr 2016/2017 erfolgenden Umsetzung des Urteils des LSG über die strittige Leistung und Darlehensgewährung an den Kläger für die Zeit vom 9.9.2013 bis 28.2.2014 dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Eintritt der Volljährigkeit am 29.9.2015 ermitteln kann. Um ein mögliches Spannungsverhältnis zwischen der sich aus § 27 Abs 4 Satz 1 SGB II aF ergebenden Gewährung eines Darlehens auch an Minderjährige und der sich mittlerweile aufgrund des Zeitablaufs realisierten Beschränkung der Haftung Minderjähriger zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit nach § 1629a BGB zu lösen, ist ggf § 44 SGB II über die Veränderung von Ansprüchen in den Blick zu nehmen. Nur zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nicht zu den persönlichen Bedürfnissen iS des § 1629a Abs 2 BGB gehören, weil die Regelung entsprechend dem Begriff "persönliche Bedürfnisse" nicht auf diese durch das SGB II abgedeckten Aufwendungen, sondern auf Kleingeschäfte des täglichen Lebens seitens des Minderjährigen oder größere altersgerechte Anschaffungen wie ein Fahrrad oder einen Computer abzielt (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 =
Nr 49 ff; vgl auch BT-Drucks 17/3404 S 113). 5. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung gegen den Beklagten. Die Klägerin war eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte und bildete mit dem Kläger eine Bedarfsgemeinschaft, wie ausgeführt. Die KdUH nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind auf die in einer Unterkunft lebenden Personen grundsätzlich nach Kopfteilen aufzuteilen (stRspr: BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R -
Nr 17 ff; letztens etwa BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 =
Nr 18 f). Den so auf die Klägerin entfallenden Kopfteil hat ihr der Beklagte durch die angefochtenen Bescheide bewilligt. Höhere Leistungen als nach ihrem Kopfteil stehen der Klägerin nicht zu. Die tatsächlichen Bedingungen für eine der nach der Rechtsprechung des BSG anzuerkennenden Ausnahmen vom Kopfteilprinzip sind nicht gegeben: Es lag kein Fall einer Ortsabwesenheit eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -
Nr 42) oder einer Änderung in der Bewohnerzahl vor (BSG Urteil vom 16.4.2013 - B 14 AS 28/12 R -
Nr 67), weil der Kläger in der Wohnung wohnen blieb, nur unter der Woche im Internat war und diese Situation deutlich länger als sechs Monate dauerte. Es lag keine Sanktion gegenüber dem Kläger vor, die seinen Anspruch entfallen ließ (BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 =
Nr 68; BSG Urteil vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R -
Auch die Rechtsprechung zur temporären Bedarfsgemeinschaft, nach der höhere Wohnkosten, die einem umgangsberechtigten Elternteil wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Kind entstehen, einen zusätzlichen Bedarf dieses Elternteils darstellen (BSG Urteil vom 17.2.2016 - B 4 AS 2/15 R -
UH bestehenden Ausnahmen ist die Sicherung des Grundbedürfnisses Wohnen, die in diesen Fällen nur über Ansprüche der jeweiligen leistungsberechtigten Person - hier also der Klägerin - sichergestellt werden kann. So ist es vorliegend aber gerade nicht, weil der Gesetzgeber in § 27 SGB II Leistungen für die Unterkunft und Heizung für Auszubildende, die wie der Kläger von den Leistungen im Übrigen nach § 7 Abs 5 SGB II ausgeschlossen sind, vorsieht. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem teilweisen Obsiegen des Klägers Rechnung. Permalink: https://openjur.de/u/2168419.html ( https://oj.is/2168419 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 25 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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