- § 67 Abs 1 VwGO verbietet grundsätzlich die Berücksichtigung eigenen Vorbringens eines Beteiligten und anderen Vorbringens von Personen, die im Zulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht als Prozeßvertreter zugelassen sind.
- Diese Vorschrift darf nicht in der Weise umgangen werden, daß schriftsätzlich seitens des postulationsfähigen Prozeßvertreters Bezug genommen wird auf Schriftstücke, die der von ihm vertretene Beteiligte oder ein Dritter verfaßt hat. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der dort aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Aus dem nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Zwang, sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten zu lassen, folgt dabei grundsätzlich, daß der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt bzw. den Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zu entnehmen sein muß, der den Zulassungsantrag eingereicht hat. Dieser muß im Falle eines Zulassungsantrags selbst darlegen, aus welchen Gründen im einzelnen ein Zulassungsgrund im Sinn des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll. Hierdurch soll gewährleistet werden, daß die Zulassungsschrift eine substantiierte, dem Zulassungsgericht die Durcharbeit der Prozeßakten weitgehend ersparende Darlegung der Tatsachen enthält, aus denen sich der Zulassungsgrund i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO schlüssig ergibt. Durch den sachgerechten Vortrag eines sachkundigen Prozeßbevollmächtigten soll das Zulassungsgericht in die Lage versetzt werden, sich schnell und einfach über den Streitstoff zu unterrichten; dadurch soll unter anderem auch ein Entlastungseffekt im Interesse der Beschleunigung der Rechtsprechung erreicht werden (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/3993, S. 13 zu Nr. 16 (§ 124a VwGO)). Die gleichen Grundsätze müssen auch in den Fällen gelten, in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts - wie vorliegend der Beklagte - das Vertretungsprivileg nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Anspruch nehmen. Denn die in § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeordnete Erleichterung für juristische Personen des öffentlichen Rechts erschöpft sich darin, daß sich diese auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen können. Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO ändert jedoch nichts daran, daß der mit der behördlichen Prozeßvertretung beauftragte Bedienstete selbst die fachliche und rechtliche Verantwortung für die Zulassungsschrift übernehmen muß und daß die Zulassungsschrift - entsprechend dem oben genannten Sinn und Zweck des durch § 67 Abs. 1 VwGO eingeführten Vertretungserfordernisses - auf einer eigenen Prüfung, Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffs des Behördenbediensteten beruhen muß (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.3.1993 - 4 B 253.92 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 80). Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben fehlt es hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) an einer ordnungsgemäßen Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist substantiiert näher zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage erheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Diesen Anforderungen des Darlegungsgebots genügt das Antragsvorbringen des Beklagten nicht; denn es beschränkt sich im wesentlichen darauf, die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorliegenden Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht anzugreifen, ohne eine im obigen Sinne klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulieren. Daß Schulden und Lasten bei der Vermögensanrechnung zu berücksichtigen sind, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 28 Abs. 3 BAföG). Die Frage, ob vermögensmindernde Schulden und Lasten jedoch tatsächlich bestehen, hängt generell, d.h. auch bei den von Angehörigen gegebenen "Familiendarlehen", von einer Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles ab und führt deswegen regelmäßig und so auch hier nicht auf eine Rechtsfrage, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt. Der Beklagte hat auch den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend dargetan. Ein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Antrag muß sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Erforderlich ist, daß sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozeßstoffes eine hinreichend verläßliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag auch hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Aus dem Schriftsatz des Prozeßvertreters des Beklagten vom 10.9.1998 selbst ergibt sich nicht, weshalb das Verwaltungsgericht fehlerhaft entschieden haben soll. Die Bezugnahme auf die mit Aktenzeichen genannten, dem Schriftsatz indes nicht beigefügten Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils darzulegen. Zweifel in diesem Sinne sind nämlich nicht allein schon deshalb gegeben, weil ein anderes Gericht anderer Meinung ist als das Verwaltungsgericht. Es ist darüber hinaus auch nicht Aufgabe des Zulassungsgerichts, sich in der Zulassungsschrift zitierte Urteile zu beschaffen und diese daraufhin durchzusehen, ob sich aus ihnen Gründe für Fehler bei der Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht entnehmen lassen. Die eigentliche Zulassungsschrift enthält hiernach keine den Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO Genüge tragenden Darlegungen der die ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründenden Gesichtspunkte. Sie nimmt jedoch zur weiteren Begründung noch Bezug auf eine als Anlage beigefügte Stellungnahme der Widerspruchsbehörde vom 3.9.1998, die unstreitig von einem Nichtjuristen verfaßt worden ist. Diese Bezugnahme kann jedoch eigene Darlegungen des Prozeßvertreters des Beklagten zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ersetzen. Grundsätzlich darf im Zulassungsverfahren nur das Vorbringen der vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten, d.h. postulationsfähigen Person berücksichtigt werden. § 67 Abs. 1 VwGO verbietet die Berücksichtigung eigenen Vorbringens eines Beteiligten und anderen Vorbringens von Personen, die im Zulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht als Prozeßvertreter zugelassen sind. Diese Vorschrift darf nicht in der Weise umgangen werden, daß schriftsätzlich seitens des postulationsfähigen Prozeßvertreters Bezug genommen wird auf Schriftstücke, die der von ihm vertretene Beteiligte oder ein Dritter verfaßt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.1967 - VIII C 81.66 -, BVerwGE 26, 239 ). Grundsätzlich ist eine schriftliche Bezugnahme auf ein von einem Dritten verfaßtes und unterzeichnetes Schriftstück mit dem oben geschilderten Sinn und Zweck des Vertretungszwangs im Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht sowie des Darlegungsgebots des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht vereinbar und deshalb unzureichend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1993 - 6 B 42.93 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Eine Bezugnahme oder Übernahme von Ausführungen von Beteiligten bzw. Dritten, zu denen grundsätzlich auch Behördenbedienstete zu rechnen sind, die nicht Behördenvertreter i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO sind, kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn unzweifelhaft ist, daß sie auf einer eigenständigen Prüfung, Sichtung, rechtlichen Durchdringung und Würdigung des postulationsfähigen Prozeßvertreters beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1993 - 6 B 42.93 -, aaO; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.5.1997 - 6 S 708/97 -, VBlBW 1997, 381 und Beschl. des Senats vom 1.10.1998 - 7 S 1819/98 ). Daß der Prozeßvertreter des Beklagten eine solche rechtliche Durchdringung, Sichtung und Würdigung vorgenommen hat, läßt die unsubstantiierte, bloße Bezugnahme auf den Schriftsatz der Widerspruchsbehörde vom 3.9.1998 nicht erkennen; damit ist allenfalls der äußere Eindruck erweckt worden, daß die erforderliche Sichtung vorgenommen worden ist. Dahinstehen kann, ob der Schriftsatz der Widerspruchsbehörde als Teil der Zulassungsschrift hätte anerkannt werden können, wenn er von einem Behördenbediensteten mit Befähigung zum Richteramt verfaßt worden wäre. Denn dies ist, wie bereits oben ausgeführt, vorliegend nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 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