1. Zweifel daran, ob einzelne Windkraftanlagen einen wesentlichen Beitrag zur Treibhausreduktion leisten und ob der Ausbau der Windenergie dazu geeignet ist, die dringend notwendige möglichst globale Dekarbonisierung zu erreichen, können dem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse in Gestalt der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung und der Förderung der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien aus § 1 Abs. 2 EEG nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Derart allgemein gehaltene klimapolitische Überlegungen sind dem insoweit sehr weiten gesetzgeberischen Ermessen überantwortet und nicht schon geeignet darzutun, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen in einer Weise überschritten hat, die zur Verfassungswidrigkeit des EEG und damit zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag führt. 2. Das Vorbringen, dass die DIN 45580 "Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft" aus dem Jahr 1997 seit längerem überarbeitet werden soll, auf Fachebene über Vorgaben zur Messung von tieffrequentem Schall wie auch von lnfraschall diskutiert und bis zur Klärung dieser Zweifelsfragen ein Moratorium vorgeschlagen wird, ist nicht geeignet, auf einen neuen Stand der Wissenschaft und Technik in Bezug auf Infraschall schließen zu lassen. Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- € festgesetzt. Gründe I.Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen begehrte mit ihrem Antrag vom 22. Dezember 2015 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Vestas V126-3,3 mit einer Nennleistung von je 3,3 MW, einer Nabenhöhe von ca. 149 m und einem Rotordurchmesser von 126 m auf den Grundstücken Gemeinde Wald-Michelbach, Gemarkung Ober-Schönmattenwag, Flur ..., Flurstück Nr. ... (WKA 01 und 02), Unter-Schönmattenwag, Flur ..., Flurstück Nr. ... (WKA 03 und 04), Flur ..., Flurstück Nr. ... (WKA 05) und Gemarkung Wald-Michelbach, Flur ..., Flurstück Nr. ... (WKA 06) - "Windpark Stillfüssel" -. Die geplanten Anlagen sollen in einem Gebiet errichtet werden, das im Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt wird, außerdem sieht der als Entwurf vorliegende "Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien" (TPEE) des Regionalplans den geplanten Standort als Vorranggebiet für Windenergienutzung vor, und er liegt in dem Bereich, der in dem von der Gemeinde Wald-Michelbach erarbeiteten, aber noch nicht rechtskräftig gewordenen "Sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Darstellung von Konzentrationsbereichen für Windanlagen" als Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen vorgesehen ist. Der Standort der Anlagen befindet sich zudem in einem Gebiet, das der Planungsverband Region Rhein-Neckar ebenfalls als Vorrangfläche für die regional bedeutsame Windenergienutzung vorsieht. Vier der geplanten Windkraftanlagen (WKA 01 - 04) liegen innerhalb der Zone III von ausgewiesenen Wasserschutzgebieten, WKA 01 und WKA 02 liegen am Rand der Zone III der Trinkwassergewinnungsanlage "lm Buchfeld", WKA 03 und WKA 04 liegen am Rand der Zone III der Quellfassungen "Eiterbachtal". Außerdem liegt das Vorhabensgebiet zwischen den FFH-Gebieten Oberes Ulfenbachtal im Osten und Eiterbachtal im Westen. lm November 2015 erhielt der Geopark Bergstraße-Odenwald zudem das Prädikat "UNESCO Global Geopark". Bei Durchführung des förmlichen Verfahrens gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung äußerte sich der Antragsteller mit Stellungnahme vom 23. November 2016 zu dem geplanten Vorhaben. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwischenzeitlich nur noch fünf beantragten Windkraftanlagen (WKA 01 - WKA 05) entsprechend den Darstellungen in den Antragsunterlagen sowie unter zahlreichen Auflagen und Nebenbestimmungen und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Dagegen hat der Antragsteller am 6. Februar 2017 Anfechtungsklage erhoben (Az. 6 K 701/17.DA), über die noch nicht entschieden worden ist, und am 8. Juli 2017 um Eilrechtsschutz nachgesucht. Mit Bescheid vom 17. Mai 2017 war der Antragsteller zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannt worden. Den Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung in Form eines vorläufigen und sofortigen Baustopps hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. September 2017 abgelehnt, die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Dezember 2017 (Az.: 9 B 3548/17) zurückgewiesen. Den Eilantrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. März 2018 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei zwar antrags- und klagebefugt, obwohl er zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage noch nicht als zu Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz befugter Umweltverband anerkennt gewesen sei, da diese Anerkennung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsbehelf vorgelegen habe. Der Antrag sei jedoch unbegründet, da es bereits an einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - fehle. Es handele sich nicht um ein kumulierendes Vorhaben i.S.d. § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 2 UVPG, die vom Antragsgegner durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles in Bezug auf die genehmigte Errichtung und den Betrieb der fünf Windkraftanlagen sei lediglich anhand des Prüfungsmaßstabs einer standortbezogenen Vorprüfung zu messen. In Bezug auf die Genehmigung zur Rodung von 5,1 ha Wald habe die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles demgegenüber nach § 3c Satz 1 UVPG anhand dieser Maßstäbe zu erfolgen. Die UVP-Vorprüfung sei entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und im Ergebnis nachvollziehbar. Da weder ein Vogelschutzgebiet noch ein FFH-Gebiet berührt werde, sei die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung windkraftrelevanter Vogelarten nur mit Blick auf die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG von Relevanz. Auf die Verletzung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes des § 44 BNatSchG durch die Genehmigung könne sich der Antragsteller aber nicht mit Erfolg berufen, da er selbst bei Erfüllung dieses Tatbestandes dadurch nicht in einem subjektiven Recht verletzt wäre, weil diese Rechtsvorschrift ausschließlich dem öffentlichen Interesse (Artenschutz) und nicht zugleich auch dem Schutz des (privaten) Nachbarn der Anlage diene. Die gerügte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht erheblich, und es bestehe im Plangebiet auch weder ein rechtliches noch ein faktisches Landschaftsschutzgebiet. Die Zielsetzung des Prädikats als UNESCO-Global Geopark schließe Windkraftanlagen nicht aus und sei auch keine Schutzkategorie nach dem allein maßgeblichen nationalen deutschen Recht. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers sei nicht zu befürchten, der Gebietsschutz durch die Wasserschutzgebiete sei erkannt und mit Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen berücksichtigt worden. Aufgrund der Entfernungen zu unter Denkmalschutz stehenden Anlagen seien keine Beeinträchtigungen gegeben, und in Bezug auf die Rodung von ca. 5,1 ha Wald seien Fehler der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nicht ersichtlich, den diesbezüglichen Auswirkungen werde durch hinreichende Nebenbestimmungen begegnet. Gleiches gelte für die artenschutzrechtliche Betroffenheit der dort vorkommenden verschiedenen Fledermausarten. Auch das Vorkommen von Wildkatze, Luchs, Äskulapnatter und Schlingnatter sei Gegenstand der Untersuchung gewesen, für diese wie auch die Haselmaus sei eine Betroffenheit zutreffend ausgeschlossen worden. In Bezug auf windkraftrelevante Großvogelarten seien Horste im Bereich der Rodungsflächen nicht nachgewiesen worden, Störungen von dort vorkommenden Brutvogelarten würden durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen. Aus diesen Gründen sei auch eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf den Schwarzstorch nicht zu besorgen, für den kein Brutnachweis erbracht worden sei. Die dem zugrunde gelegten Gutachten würden keine fachlichen Mängel aufweisen, dies gelte auch in Bezug auf die Arten Rotmilan, Wespenbussard, Uhu, Raufußkauz und Mäusebussard. Unzumutbare, von den Anlagen ausgehende Lärmimmissionen seien gleichfalls nicht zu erwarten, wobei zu Recht auf die DIN ISO 9613-2 als zum Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung anwendbares Verfahren abgestellt worden sei. II.Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des Antragstellers nicht. Ob das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung. Das Gericht ist dabei nicht an die von der Behörde angeführten Gründe gebunden. Der angefochtene Verwaltungsakt räumt der Beigeladenen eine Rechtsposition ein, die ihr der Antragsteller streitig macht. Bei Konstellationen dieser Art stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse des Antragstellers. Dies führt letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juli 2011 - 9 B 996/11 - mit weiteren Nachweisen). Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Beschwerdevorbringen die Richtigkeit der Einschätzung des Gerichts erster Instanz, die Interessen des Antragstellers überwögen nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit, da der Bescheid des Antragsgegners vom 30. Dezember 2016 insoweit offensichtlich rechtmäßig und sein Vollzug eilbedürftig sei, nicht in Frage zu stellen. 1. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde vorbringt, dass schon die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids nicht den formellen Anforderungen genüge, da sich der Antragsgegner dazu eines vorgefertigten Textbausteins bedient und damit eine bloß formelhafte, nicht auf die konkrete Sachlage bezogene Begründung verwendet habe, kann er damit nicht durchdringen. Das mit der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden, diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Gemessen daran ist die Begründung der Vollzugsanordnung hier nicht zu beanstanden. Wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, setzt sich die Sofortvollzugsanordnung (S. 86 ff. der Genehmigung, Bl. 01042 der Behördenakte - BA -) ausführlich mit den sich hier gegenüberstehenden Interessen der Betroffenen einerseits sowie dem in § 1 Abs. 1 EEG 2017 zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Genehmigung und weiter mit dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der ihr erteilten Genehmigung Gebrauch machen zu können andererseits sowie mit den Erfolgsaussichten einer ggfls. erhobenen Anfechtungsklage auseinander. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids formelhaft in der Art eines Textbausteins erfolgt sei und keine Auseinandersetzung mit der konkreten Sachlage aufweise. Dem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse in Gestalt der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung und der Förderung der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien, das sich aus den vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 EEG vorgegebenen Zielen und Zeiträumen ergibt, hält der Antragsteller ohne Erfolg entgegen, die hier streitgegenständlichen Anlagen leisteten keinerlei Beitrag "zur Treibhausreduktion", weil aufgrund des CO2-Immissionshandelssystems jede dadurch eingesparte Menge an anderer Stelle zusätzlich freigesetzt werde und mithin nur eine Verlagerung der Immissionen stattfinde. Die von ihm geäußerten Zweifel daran, ob der Ausbau der Windenergie dazu geeignet ist, die dringend notwendige möglichst globale Dekarbonisierung zu erreichen, und nicht nur das klimapolitische Gewissen zu beruhigen und dadurch den Blick auf die Wirklichkeit und die tatsächlichen Zusammenhänge zu verstellen, stellen klimapolitische Überlegungen dar, die in einem Genehmigungsverfahren nicht zu beantworten, sondern dem insoweit sehr weiten gesetzgeberischen Ermessen überantwortet und damit bei der Umsetzung vorauszusetzen sind. Ob das mit diesem Gesetz verfolgte Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes, einer Verringerung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte, der Schonung fossiler Energieressourcen und der Förderung der Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gar nicht erreicht werden könne, wie der Antragsteller vorbringt, lässt sich anhand des pauschal gehaltenen Vorbringens und der dazu vorgelegten Zeitungsmeldung sowie der Zusammenfassung eines Vortrages über Details zum Emissionshandel, des EEG und des Strommarktes aus dem Jahr 2014 (Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 05.03.2018, Bl. V/0773 der Gerichtsakte - GA -) nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit feststellen. Denn dass die Errichtung und Inbetriebnahme einzelner Windkraftanlagen nicht im öffentlichen Interesse liegt, weil der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens in einer Weise überschritten hat, die zur Verfassungswidrigkeit des vom Beklagten seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Gesetzes und damit zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung führen muss, hat der Antragsteller damit nicht aufgezeigt. 2. Dass er sich als Umweltverband auf § 4 Abs. 3 und 1 UmwRG berufen kann, macht der Antragsteller zwar zu Recht geltend, dies hat das Verwaltungsgericht aber trotz der - offenbar versehentlich aus dem Parallelverfahren anderer Antragsteller übernommenen - Ausführungen dazu, dass artenschutzrechtliche Belange von einem privaten Nachbarn nicht geltend gemacht werden können (S. 37 des Beschlussabdrucks), seiner Entscheidung auch erkennbar zugrunde gelegt (S. 20 bis 28 und S. 29 des Beschlussabdrucks). Nach § 2 Abs. 1 UmwRG ist ein vom Antragsteller geltend gemachter und feststellbarer Verfahrensfehler einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb als beachtlich einzustufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines ihm zustehenden materiellen subjektiven Rechts dienen und ob sich diese Verstöße auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 02.05.2015 - 9 B 1971/14 -, Beschlussabdruck S. 5, nach BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 192/09 -, jeweils zitiert nach juris). Mit seiner Rüge, es sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Die diesbezügliche Entscheidung des Antragsgegners ist zu Recht durch das Verwaltungsgericht als offensichtlich rechtmäßig beurteilt worden. 3. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung neben der von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vorgelegten FFH-Vorprüfung des Büro für Umweltplanung - Dr. Winkler - einschließlich avifaunistischem Gutachten vom Juni 2016 und der artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsstudie bezüglich der Fledermausfauna von Spang, Fischer, Natzschka GmbH vom Juni 2015 ferner die von dem Antragsteller vorgelegten Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen "Faunistisches Gutachten im Wirkraum von Windkraft-Großindustrievorhaben innerhalb von Waldflächen am "Stillfüssel" in Wald-Michelbach" des Büro für Faunistik und Landschaftsökologie - Dirk Bernd - vom 21. August 2016, "Gutachterliche Stellungnahme zum aktuellen Sachstand im Kontext des Vorhabens "Windpark Stillfüssel" mit einer fachlichen Beurteilung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials und der räumlich-funktionalen Zusammenhänge" der proreg - Michael Hahl - sowie "Nachtrag zur Bewertung eines Fichten-Neststandortes im Bereich "Ameisenbrunnen" WEA-Planungsfläche "Stillfüssel - Eiterbachtal" (südwestlicher Odenwald), Ergänzung zur CINIGRA-Stellungnahme vom 23.09.16" der CINIGRA - Carsten Rohde - vom 19. November 2016 zugrunde gelegt. Der Antragsgegner hat auf dieser Grundlage festgestellt, dass die Errichtung der Windkraftanlagen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, in dessen Folge die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden, diese Beeinträchtigungen jedoch durch die Nebenbestimmungen Ziffer 12.5 bis 12.20 sowie die in den Antragsunterlagen vorgesehenen Maßnahmen teilweise vermieden und vermindert werden können (S. 68 f. der Genehmigung, Bl. 01024 f. BA). Für die im Plangebiet nachgewiesenen Brutvorkommen der europäischen Vogelart Mäusebussard in einer Entfernung von weniger als 500 m zum Vorhaben ergebe sich zwar ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko und damit ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, es könne jedoch gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG eine Ausnahme zugelassen werden, da der Erhaltungszustand dieser Art günstig, eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen dieser Art nicht zu erwarten sei und in der Abwägung die Bedeutung des öffentlichen Interesses des Vorhabens angesichts des häufigen Vorkommens der Art überwiege (Bl. 01026 BA). Ferner wird in der angegriffenen Genehmigung festgestellt, dass, nachdem in der näheren Umgebung des Windparks Stillfüssel, insbesondere im Eiterbachtal, im Jahr 2016 zahlreiche Beobachtungen des Schwarzstorchs dokumentiert worden seien und im September 2016, kurz vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens, im Umfeld des Eiterbachtals (Bereich "Ameisenbrunnen") ein auffälliger Großvogelhorst gefunden wurde, der seitens der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland als Schwarzstorchhorst bewertet werde, dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Erteilung der Genehmigung der fünf beantragten Windkraftanlagen als verhältnismäßige Maßnahme ein Monitoring aufzugeben war (Nebenbestimmung Ziff. 12.14.1) und etwaiger Handlungsbedarf in Form eines Auflagenvorbehalts festzulegen sei (Nebenbestimmung Ziff. 12.14.3). Damit soll die Behörde in die Lage versetzt werden, nachträgliche Festsetzungen von Maßnahmen zum Schutz des Schwarzstorchs in einem Änderungsbescheid veranlassen zu können, weil im Zuge des Verfahrens gutachterlich streitig geblieben sei, ob der Horst tatsächlich im Jahr 2016 durch den Schwarzstorch genutzt wurde, und eine zeitnahe und abschließende Klärung der Situation nicht möglich gewesen sei. Die diese Entscheidung bestätigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt die UVP-Vorprüfung damit auch den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG (a.F.). 3.1. Der Antragsteller rügt mit seiner Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass in Bezug auf den Betrieb und die Errichtung der WEA lediglich eine standortbezogene Vorprüfung notwendig sei, bei der artenschutzrechtliche Belange nur dann von Relevanz wären, wenn die betroffenen Arten dem jeweiligen konkret benannten Schutzzweck bzw. Erhaltungsziel unterfallen würden. Abgesehen davon, dass dies offensichtlich auf das Parallelverfahren privater Antragsteller bezogen war, führt diese erstinstanzliche Feststellung hier schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde, da der Antragsgegner eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt und artenschutzrechtliche Belange geprüft hat, und das Verwaltungsgericht dies seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt hat. Auch das Vorbringen des Antragstellers, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei dem Vorhabensgebiet sehr wohl um ein faktisches Vogelschutzgebiet, ist deshalb für die hier getroffene Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Klage eines Umweltverbandes ohne rechtliche Relevanz geblieben. Im Übrigen hat der beschließende Senat in dem Parallelverfahren eines privaten Antragstellers festgestellt, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts insoweit auch nicht zu beanstanden sind. Denn es wurde nicht in schlüssiger Form aufgezeigt, dass vor allem die Ausweisung des VSG "Südlicher Odenwald" nicht - wie geboten - nach den besten verfügbaren wissenschaftlich ermittelten Fakten erfolgt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - BVerwG 9 VR 9.07 -, juris Rn. 20) und damit nach dem insoweit anzulegenden Prüfungsmaßstab für ein gleichermaßen schutzbedürftiges Gebiet eine Unterschutzstellung bewusst sachwidrig unterlassen wurde oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufgedrängt habe (Beschluss vom 01.11.2018 - 9 B 302/18 -, S. 11 ff. des Beschlussabdrucks). Ebenso wenig verfängt der mit der Beschwerde erhobene Einwand, die Zurückstellung der Genehmigung der geplanten sechsten Anlage könne keine Auswirkung auf die Vorprüfung haben (S. 57 des Schriftsatzes vom 05.03.2018, Bl. IV/0713 GA). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, also die Art des Vorhabens und speziell in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm im Sinne von § 3a Satz 1 i.V.m. § 3c Satz 2 UVPG a.F. (in der hier Anwendung findenden Fassung vom 24.02.2010 - UVPG a.F. -) und Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG a.F. die Gesamthöhe der einzelnen Windkraftanlage von mehr als 50 m sowie deren Zahl darüber entscheidet, ob eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Da die Art des Vorhabens durch den Rechtsvorgänger der Beigeladenen vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens durch Erteilung der Genehmigung mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 verändert worden ist, indem für die zunächst beantragte WKA 6 mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 wegen des Fundes eines Großvogelhorstes eine Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens erbeten wurde, und durch diese Vorhabenänderung das Vorhaben nunmehr der S-Kategorie, also der Spalte 2 der genannten Anlage 1 zuzuordnen ist und nicht länger der A-Kategorie der Spalte 1, war nicht (mehr) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, sondern eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich. Davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen, denn auch wenn diese Änderung ca. drei Wochen vor Erteilung der Genehmigung erfolgt ist, ändert dies - entgegen der Auffassung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung - an der gesetzlich vorgegebenen Form der Vorprüfung nichts. Die Behörde hat auf dieses Änderungsbegehren reagiert, indem die behördenintern eingeholte Stellungnahme aus naturschutzfachlicher und rechtlicher Sicht vom 16. Dezember 2016 sowie auch die 2. Fortschreibung des Vermerks zur Einzelfallprüfung vom 19. Dezember 2016 hinsichtlich des mutmaßlichen Schwarzstorchvorkommens im Einwirkungsbereich des Vorhabens (Bd. 8, S. 1068 der BA) sich auf die nunmehr zur Genehmigung gestellten 5 Windkraftanlagen beziehen. Gegenstand der Genehmigung sind ebenfalls die allein vom Antrag noch umfassten fünf Windkraftanlagen; nicht etwa ist zugleich auch ein Genehmigungsantrag für eine sechste Windkraftanlage abgelehnt worden. Dass die von der Behörde aufgrund des ursprünglich sechs Windkraftanlagen umfassenden Vorhabens eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt und diese auch der Genehmigung zugrunde gelegt hat, ist zudem unschädlich, weil die allgemeine Vorprüfung gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. die umfassendere Prüfung darstellt, während im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung stets einen Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG a.F. voraussetzt. Mögliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung - anders als bei der allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. - also nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade (standort-) spezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist (Beschluss des Senats vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris, Rn. 10 ff mit weiteren Nachweisen; Beschluss des Senats vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, juris Rn. 14 ff ebenfalls mit Hinweis auf aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung). Nur im umgekehrten Fall einer Veränderung des Vorhabens während des laufenden Genehmigungsverfahren mit der rechtlichen Folge, dass statt einer bereits eingeleiteten standortbezogenen Vorprüfung in dem Genehmigungsverfahren nunmehr eine allgemeine Vorprüfung erforderlich wird, wäre die Behörde nach obigen Ausführungen zu einer "Ausdehnung" der Vorprüfung in der beschriebenen Weise gezwungen, gleich zu welchem Zeitpunkt der Antrag für die Vorhabenänderung im Genehmigungsverfahren gestellt wird. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es für die Frage, welche Vorprüfung vorzunehmen ist, vorliegend deshalb nicht allein auf den ursprünglichen Genehmigungsantrag und die damit bei Verfahrensbeginn vorgegebene Vorprüfung an, sondern in das Genehmigungsverfahren einbezogene Vorhabenänderungen können auch ab dem Zeitpunkt ihrer Einbeziehung Einfluss auf die Art der durchzuführenden Vorprüfung haben, die letztlich Grundlage der behördlichen Entscheidung über den Genehmigungsantrag wird. 3.2. Der Antragsgegner wendet mit seiner Beschwerde ferner ein, das zugrunde gelegte avifaunistische Gutachten leide an erheblichen Mängeln, und daraus ergäben sich Ermittlungs- und Bewertungsdefizite. Insbesondere sei fehlerhaft ohne Berücksichtigung geblieben, dass es sich bei dem Vorhabensgebiet um ein faktisches Vogelschutzgebiet handele, dem vor allem in Bezug auf den Schwarzstorch eine hohe Bedeutung beizumessen sei. Mit seinem abstrakt-theoretisch gehaltenen und überwiegend erstinstanzlich schon geltend gemachten Vorbringen, aus dem räumlich-funktionalen Zusammenhang vor dem Hintergrund der Oberflächengestalt und naturräumlichen Ausstattung des südlichen und südöstlichen Odenwaldes ergäben sich zwangsläufig starke Überflugaktivitäten des Schwarzstorchs, vermag der Antragsteller die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen aber nicht in Zweifel zu ziehen. Für die hier zu treffende Entscheidung ist insbesondere unerheblich, ob das bestehende VSG 6420450 "Südlicher Odenwald" die EU-rechtlichen Erfordernisse erfüllen kann, und dass in der bundesdeutschen Presselandschaft verkündet wurde, die EU-Kommission werfe Deutschland Versäumnisse beim Ausweisen und Erhalt von Naturschutzgebieten vor. Daraus lassen sich Mängel der hier durchgeführten UVP-Vorprüfung in keiner rechtlich erheblichen Weise herleiten. Der Einwand bleibt aber auch in der Sache ohne Erfolg. Soweit sich der Antragsteller für sein Vorbringen, der Bereich des Plangebiets habe eine derartige Bedeutung für das dortige Vorkommen der Art Schwarzstorch, dass von einer einem Schwerpunktvorkommen vergleichbaren Bedeutung auszugehen sei, auf die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen stützt (Schriftsatz vom 05.03.2018, S. 27 ff.), ist dies schon vom rechtlichen Ansatz her nicht geeignet, eine hohe Aktivitätsdichte und damit ein Schwerpunktvorkommen dieser Art im Odenwald zu begründen, denn für die naturschutzfachliche Beurteilung des im Odenwald gelegenen Plangebiets ist allein die Erlasslage in Hessen maßgeblich. Im Übrigen sind die in diesem Zusammenhang zitierten Feststellungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 17. Mai 2017 (- 8 A 870/15 -, juris) auf den dort entschiedenen Einzelfall bezogen und aus den oben dargestellten Gründen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht vergleichbar; sie vermögen die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung des Antragsgegners oder des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses schon deshalb nicht zu begründen. Auch der pauschal und vage gehaltene Einwand, mehrere Beobachtungen und Nachweise hätten den räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen FFH-Fließgewässern und der Nutzung der benachbarten Waldberghänge und Bergrücken als Brut- und Lebensstätten seit mindestens 2016 bestätigt (Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 05.03.2018, S. 33), verfängt aus diesen Gründen nicht. Denn das auch im Genehmigungsverfahren vorgebrachte Schwarzstorchvorkommen im Umkreis von 3 km wurde untersucht, eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt und dieses sowie die vom Antragsteller vorgelegten Beobachtungen zu Überflugaktivitäten sind berücksichtigt worden (Beschlussabdruck S. 51). Die darauf gegründeten konkreten Feststellungen vermag der Antragsteller allein mit seinen wiederholten Ausführungen zur generellen Geeignetheit des Gebiets als Habitat für den Schwarzstorch nicht in Zweifel zu ziehen. Die vom Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung ferner dazu vorgebrachten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite in Gestalt einer behaupteten Unterbewertung der Raumnutzung und des räumlich-funktionalen Zusammenhangs sowie die gerügte Verharmlosung des "artenschutzrechtfachlichen Konfliktpotenzials" (S. 35 des Schriftsatzes vom 05.03.2018, Bl. V/0691 GA) der UVP-Vorprüfung hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint. Soweit der Antragsteller hierzu das Vorbringen aus der Begründung des Eilantrags im Parallelverfahren eines privaten Nachbarn wiederholend vorträgt, führt das schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Begründung in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fehlt. Das erstinstanzliche Gericht hat sich dort mit den Einwänden des Antragstellers zu fachlichen Mängeln der Gutachten sowie den von ihm dazu vorgelegten Gutachten in Bezug auf die windkraftrelevanten Vogelarten ausführlich befasst (S. 52 - 64 des Beschlussabdrucks), durchgreifende Zweifel an den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen dazu, dass die von Betreiberseite vorgelegten Gutachten nicht an fachlichen Mängeln leiden, vermag der Antragsteller damit auch nicht aufzuzeigen. Die dort getroffene Feststellung, dass die beobachteten und aufgezeichneten Flugbewegungen zwar Aktivitäten des Schwarzstorches im Wesentlichen in den östlich und westlich des Stillfüssels gelegenen Bachtälern zeigen, dies aber allenfalls den auch vom Antragsgegner gezogenen Schluss zulasse, dass der Schwarzstorch regelmäßiger Nahrungsgast im Eiterbachtal und im Ulfenbachtal ist (S. 56 des Beschlussabdrucks), werden mit der reinen Wiederholung des diesbezüglichen Vorbringens in erster Instanz nicht erschüttert. Im Übrigen liegt dem entgegen der Ansicht des Antragstellers eine zu Recht unbeanstandet gebliebene vorsorgliche Prüfung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials im Hinblick auf den Schwarzstorch im Plangebiet am Stillfüssel zugrunde, wie noch auszuführen ist. Auch der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht gebe mit seinen Feststellungen, aufgrund des Nicht-Nachweises eines Schwarzstorchbrutplatzes entfalle die Erfassung des funktionalen Zusammenhangs zwischen Nahrungshabitaten und Brutplatz, ungeprüft und unreflektiert die Aussage von Dr. Winkler trotz substantiiert erhobener Einwände wieder, verfängt deshalb nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat die erstinstanzlich dagegen erhobenen Einwände und von Antragstellerseite vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen seiner Entscheidung zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass diese nicht durchgreifen (Beschlussabdruck S. 54). Die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung lässt nach der zugrunde zu legenden naturschutzfachlichen Erkenntnislage gerade nicht den Schluss zu, das vom Antragsteller benannte, westlich des VSG "Südlicher Odenwald" gelegene und an das "Stillfüsselgebiet" angrenzende Gebiet stelle einen Lebensraum oder ein Habitat dar, das in signifikanter Weise zur Arterhaltung, hier in erster Linie des Schwarzstorchs, beiträgt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens stellt sich die Erkenntnislage insoweit vielmehr insgesamt als nicht eindeutig dar. In dem von der Beigeladenen eingeholten avifaunistischen Gutachten des Büros für Umweltplanung vom Juni 2016 (im Folgenden: Gutachten Dr. Winkler) wird in Bezug auf den Schwarzstorch festgestellt, dass die Art im Rahmen der Kartierungen in den Jahren 2012, 2013 und 2015 nicht nachgewiesen werden konnte, auch die gezielte Nachsuche im Eiterbach- und Ulfenbachtal in 2012 und 2015 erfolglos geblieben sei und die von Gebietskennern aktuell und in den vergangenen Jahren gelegentlich in der Literatur genannten Einzelbeobachtungen als sporadische Zuflüge aus dem Neckarraum zu bewerten seien (Gutachten Dr. Winkler S. 24). Hinweise für Brut fehlten im planungsrelevanten Betrachtungsraum völlig, geeignete Bruthabitatstrukturen waren nicht vorhanden oder seien nicht genutzt worden (Gutachten Dr. Winkler S. 13), auch von einer regelmäßigen Nahrungshabitatnutzung könne nicht ausgegangen werden (S. 24 des Gutachtens). Horste von Rot- und Schwarzmilan und Wespenbussard seien innerhalb der bewertungsrelevanten 1.000 m-Zone nicht nachweisbar gewesen (S. 15). Bei einer weiteren Horstkartierung im März 2016 im 3.000 m-Suchraum sei zwar in einem Feldgehölz östlich von Ober-Abtsteinach ein Horst nachgewiesen worden, der potenziell dem Rotmilan zugeordnet werden könne, für den aber aufgrund des Abstands von 2.600 m zur nächsten WEA sowie der topographischen und strukturellen Gegebenheiten vorhabensbedingte Beeinträchtigungen hätten ausgeschlossen werden können (Gutachten Dr. Winkler 2016 S. 23). Dem Gutachten lagen neben einer Überprüfung der Gehölzbestände auf vorhandene Horste innerhalb eines 500 m-Untersuchungsraumes zwischen Ende Februar und Ende Juli 2012 sowie zwischen Ende Januar und Ende August 2013 mit jeweils mehr als 10 Begehungen, eine Nachsuche nach windkraftempfindlichen Vogelarten innerhalb eines Untersuchungsraumes von 1 km Radius und eine auf die wesentlichen, besonders durch WEA gefährdeten Großvogelarten bezogene Revierkartierung im Frühjahr 2015 gemäß der Methode nach Norgall in Gestalt der Notierung sämtlicher Flugbewegungen der relevanten Großvogelarten unter besonderer Berücksichtigung von Balzflügen sowie Ein- und Ausflügen in die Waldflächen zugrunde (Gutachten Dr. Winkler 2016, S. 6 f.). Daneben wurde eine Reihe von einschlägigen Veröffentlichungen aus den Jahren 2011 bis 2016 ausgewertet (Gutachten Dr. Winkler 2016, S. 9 ff.). In dem dagegen von der Antragstellerseite im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten Bernd 2016 werden von dem Verfasser zwar eigene Beobachtungen von Schwarzstörchen, die das Eiterbachtal als Nahrungshabitat aufsuchen, näher - auch unter Einbeziehung von Lichtbildaufnahmen - geschildert und zudem vergleichbare Beobachtungen von anderen ornithologisch interessierten und teils vom Verfasser in Grundkenntnisse eingewiesenen Personen im Zeitraum April bis August 2016 aufgelistet. Der Gutachter gelangt u.a. zu der Feststellung, fachlich eindeutig und zweifelsfrei könne gemäß den erfolgten Beobachtungen für ein Brutpaar des Schwarzstorches mit Revierzentrum im Eiterbachtal mit einem Funktionsraum von etwa sechs Kilometern für das Brutjahr 2016 der Nachweis erbracht werden (S. 36 des Gutachtens). Mindestens zwei weitere Altschwarzstörche flögen das Eiterbachtal regelmäßig als Nahrungshabitat an. In Verbindung mit weiteren, von ihm näher dargestellten Beobachtungen werde eindrucksvoll der hohe, bisher unerkannte naturschutzfachliche Wert belegt, den der Odenwald für Schwarzstörche aufweise (S. 37). In seinem Fazit (S. 65) gelangt der Verfasser des Gutachtens zu der Einschätzung, dass auf der Ebene der Lokalpopulation des Schwarzstorches in der Odenwaldregion, die sich mit etwa vier Revierpaaren und mehreren revierhaltenden Einzelstörchen in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinde, die begründete Annahme vorliege, dass im Rahmen eines derartigen Planvorhabens wie dem Bau von WKA auf dem "Stillfüssel" eine erhebliche Störung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten werde (S. 65). Im südlichen Odenwald sei derzeit von wenigstens vier Revierpaaren/Brutpaaren auszugehen, im VSG "Vogelsberg" seien bei dessen Ausweisung 12 Brutpaare angenommen worden, in 2015 seien es noch 5 Brutpaare und in 2016 nur noch 3 Brutpaare gewesen. Demzufolge komme dem südlichen Odenwald für die Erhaltung des Schwarzstorches eine immer größer werdende Bedeutung zu, zumal das Potenzial der Besiedlung noch nicht genau bekannt sei. Deshalb sei zu prüfen, ob der Odenwald nicht als faktisches Vogelschutzgebiet für den Schwarzstorch und weitere Arten des Anhangs I (der EU-Vogelschutzrichtlinie) anzusehen sei und demzufolge als solches ausgewiesen und nachgemeldet werden müsse (S. 66). Auch Hahl stellt in seiner gleichfalls vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erneut vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom September 2016 ("Schwarzstörche im Eiterbachtal-Stillfüssel-Ökosystem" vom 27.09.2016, Anlage 6 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 06.07.2018) in seiner Bewertung des Odenwaldes mit seinen herausragenden Lebensräumen und Wald-Bach-Ökosystemen (S. 23 ff. des Gutachtens) fest, es spreche vieles dafür, dass in Hessen der Odenwald mittlerweile weit mehr zum Schutz des Schwarzstorches beitragen könne als das VSG "Vogelsberg". Für den badischen Teil des Odenwaldes hätten bereits etablierte Naturschutzverbände einen Antrag auf Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes aufgrund des überdurchschnittlichen Schwarzstorchbestandes und der ornithologisch fehlerhaften Abgrenzung des VSG "Südlicher Odenwald" gestellt, dem die umweltjuristische "Gruppe für ökologische Gutachten" attestiert habe, dass die Kriterien für ein faktisches Vogelschutzgebiet für den Bezugsraum Baden-Württemberg erfüllt seien. Mit derselben fachlichen Argumentation sei auch für den südhessischen Odenwald und seine Schwarzstorchhabitate das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes in Bezug auf den Schwarzstorch und andere Anhang I - Arten zu hinterfragen; eine profunde behördliche Prüfung sei überfällig. Als Gründe nennt der Verfasser neben der - aus seiner Sicht - offenkundig fehlerhaften Abgrenzung des VSG "Südlicher Odenwald", es sei fachlich nicht nachvollziehbar, dass Teilräume wie der Eiterbach-Ulfenbachtal-Dürr-Ellenbach-Komplex trotz herausragend für den Schwarzstorch geeigneter Habitate nicht in die Schutzkulisse des Odenwälder VSG integriert seien und dass dem Odenwald in seinem hessischen Teilraum eine sehr hohe Bedeutung für den Schwarzstorch im Kontext des Bundeslandes zukomme, die der des badischen Odenwaldes vergleichbar sei (S. 24 des Gutachtens). Auch er leitet daraus für den Bereich Eiterbachtal allerdings nur den dringlichen Bedarf her, eine profunde Prüfung einzuleiten (S. 25). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage festgestellt, dass die dargestellten, differierenden ornithologischen Erkenntnisse betreffend die lokale Schwarzstorchpopulation, in Bezug auf die auch Bernd ausdrücklich einräumt, dass das Potenzial der Besiedlung noch nicht genau bekannt ist (S. 66), ein Habitat mit signifikantem Vorkommen (noch) nicht erkennen lassen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass nach dem Horstfund im September 2016 und den im Gutachten Bernd 2016 vom Verfasser geschilderten Beobachtungen vieles für die dort getroffene Feststellung spricht, dass im Eiterbachtal zumindest ein Brutpaar mit Revierzentrum in einem Funktionsraum von 6 Kilometern nachgewiesen werden kann und dieses Tal auch als Nahrungshabitat für Schwarzstörche anzusehen ist, führt dies allenfalls zu der vorgetragenen Feststellung einer grundsätzlichen Geeignetheit des Gebiets als Habitat für den Schwarzstorch, nicht aber zu einem konkret feststellbaren artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand. Dem ermittelten Umstand, dass das gesamte Gebiet eine generelle Eignung als Schwarzstorchhabitat aufweist und der 2016 festgestellte Großvogelhorst Anzeichen einer Nutzung (auch) durch Schwarzstörche aufweist, wird - da sich daraus ein eindeutiger Brutnachweis nicht ergeben hat - deshalb in nicht zu beanstandender Weise mit dem in den Nebenbestimmungen vorgesehenen Monitoring begegnet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem "Leitfaden Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Hessen". Dieser setzt nämlich gleichfalls den Nachweis eines Brutvorkommens voraus und sieht nur für diesen Fall innerhalb von 10 km die Prüfung vor, ob ein konkretes Tötungsrisiko ausgeschlossen werden kann. Diese Prüfung hat der Antragsgegner hier zudem vorgenommen, die vom Antragsteller angeführten Feststellungen des OVG Nordrhein-Westfalen in einem dort entschiedenen Fall führen deshalb entgegen seiner Ansicht schon mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte zu keinem anderen Ergebnis. Auch die auf eine Stellungnahme von Rohde vom 19. November 2016 gestützten Einwände zur Habitateigenschaft des Eiterbachtals (Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 05.03.2018, S. 81) befassen sich nur mit der Eignung des Gebiets, ohne dass sich daraus ein tatsächliches Vorkommen entnehmen ließe. Hinsichtlich des Horstes am Standort "Ameisenbrunnen" bleibt es ebenfalls bei Vermutungen, die auf Federfunde und die Horstbeschaffenheit gestützt werden, die jedoch vom Antragsgegner bei seiner Entscheidung schon berücksichtigt wurden und zu dem schon dargestellten Vorbehalt in der Genehmigung geführt haben. Der weitere Einwand, von Dr. Winkler seien ungeeignete Checkpoints zur Beobachtung der Flugbewegungen des Schwarzstorchs gewählt worden, führt schon aus den oben dargestellten Gründen zu keinem anderen Ergebnis. Der beschließende Senat vermag auch der Rüge des Antragstellers nicht zu folgen, das Verwaltungsgericht habe ohne naturschutzfachliche Grundlage eine fachliche Bewertung der vorgebrachten Einwendungen vorgenommen und dabei die Beweislast verkannt (S. 58 des Schriftsatzes vom 05.03.2018, Bl. IV/0714 GA). Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt nämlich nicht schon allein schon aus der Vielzahl der vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen und Dokumentationen gegenüber den Gutachten der Genehmigungsbehörde, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen betrachtet werden müssen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt werden muss. Der Genehmigungsbehörde kommt nämlich nach wie vor bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens in natur- und artenschutzrechtlicher Hinsicht eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, soweit sich zu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaften herausgebildet hat. Für eine Einschätzungsprärogative ist nur dann kein Raum, soweit sich für die Bestandserfassung von Arten, die durch ein immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiges Vorhaben betroffen sind, eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können. Denn die behördliche Einschätzungsprärogative bezieht sich nicht generell auf das Artenschutzrecht als solches, sondern greift nur dort Platz, wo trotz fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterhin ein gegensätzlicher Meinungsstand fortbesteht und es an eindeutigen ökologischen Erkenntnissen fehlt (BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40/11 -, juris Rn. 16, 19). Diese Einschätzungsprärogative begrenzt die gerichtliche Prüfung dahingehend, ob im Gesamtergebnis die artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen, oder ob dies mit dem Vorbringen der Kläger und Antragsteller erschüttert wird. Dieser Standpunkt wird im Übrigen auch in der vom Antragsteller zu seiner Ansicht zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam (vom 07.07.2017 - 4 L 148/17 -, juris) eingenommen und festgestellt, dass die behördliche Einschätzungsprärogative (erst) dort ende, wo sich der eingenommene Standpunkt nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich nicht mehr vertreten lasse. Diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss gefolgt und hat damit in nicht zu beanstandender Weise die Einwände des Antragstellers als ungeeignet erachtet, die behördliche Einschätzung zu erschüttern. Da die umfänglich zitierten, von dem Verwaltungsgericht Potsdam in dem dort zu entscheidenden Fall getroffenen, anderslautenden Feststellungen über das Vorkommen des Ziegenmelkers nur auf die dortigen, mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbaren Umstände bezogen sind, vermag der Antragsteller die in dem angegriffenen Beschluss getroffenen Feststellungen mit der zitierten Entscheidung nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, das erstinstanzliche Gericht weise pauschal darauf hin, dass zu den in der Rechtsprechung anerkannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen insbesondere auch die Implementierung eines Abschaltlogarithmus (gemeint ist wohl der Abschaltalgorithmus, Nebenbestimmung Ziffer 12.16.1 und 12.16.2, Bl. 0983 BA) sowie ein vorgesehenes Monitoring gehörten, sind schon unzutreffend, denn das Verwaltungsgericht hat sich damit ausführlich auseinandergesetzt. Aus diesem Grund und weil dabei die von Antragstellerseite vorgetragenen Beobachtungen durch Privatpersonen Berücksichtigung gefunden haben, geht auch seine Rüge fehl, das Verwaltungsgericht habe die Verpflichtung missachtet, die durch Laien vorgenommenen Beobachtungen und Dokumentationen zu berücksichtigen. Auch die Wiederholung von Zitaten aus den Behördenakten des Antragsgegners (S. 66 des Schriftsatzes vom 05.03.2018, Bl. IV/0722 GA) kann ein Ermittlungsdefizit in Bezug auf das Vorkommen des Schwarzstorchs schon deshalb nicht belegen, weil es insoweit auf die der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegten und zu Recht unbeanstandet gebliebenen Erkenntnisse ankommt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Klärung der Frage, ob § 44 BNatSchG im Hinblick auf das Thema Schwarzstörche ein Genehmigungshindernis darstelle, auch nicht schlicht offen gelassen worden. Vielmehr ist dem, da der festgestellte Großvogelhorst nicht eindeutig als Schwarzstorchhorst klassifiziert werden konnte, in nicht zu beanstandender Weise durch die Verpflichtung zum Monitoring und den Vorbehalt nachträglicher Auflagen und Maßnahmen zum Schutz eines künftigen Schwarzstorchvorkommens begegnet worden, wie oben schon dargestellt wird. Damit wurde auch den vom Antragsteller zitierten Grundsätzen in hinreichender Form Rechnung getragen, denn es bestand insoweit eine - nach Ende der Brutsaison - nicht behebbare naturschutzfachliche Erkenntnislücke aufgrund einer zuvor fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung über die Nutzung des Horstes durch den Schwarzstorch. Dass insoweit ein Ermittlungsdefizit vorliegt, hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht aufzeigen können. Denn weder die im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Personen, die Flugbewegungen des Schwarzstorchs beobachten konnten, noch die zusammenfassende Darstellung der Beobachtungen solcher Flugbewegungen in dem Schreiben des Vereins zum Schutz von Landschaften, Wäldern, Wildtieren und Lebensräumen an das Regierungspräsidium Darmstadt vom 27. April 2018, die sich zudem überwiegend auf Überflüge außerhalb des Vorhabensgebiets beschränken (Anlage 5 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 06.07.2018, Bl. VII/01126 GA), oder die von Prof. Wink u.a. zu Schwarzstörchen vorgenommene Bewertung in seiner Stellungnahme vom 13. August 2018 (Anlage 1 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 06.09.2018, Bl. VII/01269 GA) führen zu einem anderen Ergebnis. Denn die von Privatpersonen dokumentierten Beobachtungen beziehen sich sämtlich lediglich auf Überflüge über die unbestritten als Nahrungshabitat geeigneten Bereiche und erweisen sich zudem als zu ungenau, um ein Brutvorkommen innerhalb eines maßgeblichen Bereichs und damit einen konkreten artenschutzrechtlichen Belang zu belegen, der der unter Auflagenvorbehalt erteilten Genehmigung entgegenstehen kann. Sie zeigen entweder Fotos von Störchen ohne jeden räumlichen Bezug zum Boden, oder die Örtlichkeiten selbst mit einem nachträglich angebrachten Eintrag über eine Sichtung, die ihrerseits nicht eindeutig dokumentiert worden ist. Damit wird ungeachtet aller Schwierigkeiten, denen Privatpersonen bei der Dokumentation ihrer Beobachtungen ausgesetzt sein mögen, letztlich nur der Umstand seit 2016 vermehrt auftretender Überflugaktivitäten belegt, der aber im Genehmigungsverfahren schon hinreichend berücksichtigt worden ist, wie oben dargestellt wird. Auch die ferner dazu vorgelegte Bewertung des Prof. Wink beschränkt sich darauf, dass 40 Mal Schwarzstörche im Bereich Eiterbach, Dürr-Ellenbach- und Steinachtal gesehen worden seien (S. 2). Der sachverständige Beistand des Antragstellers gelangt selbst zu dem Ergebnis, dass ein Horst 2018 im Bereich des Stillfüssel nicht nachgewiesen sei (S. 3). Der dann aus der Beobachtung eines Schwarzstorches mit Nistmaterial im Schnabel gezogene Schluss auf ein Brutvorkommen "im oder in unmittelbarer Nähe des Windparks Stillfüssel", der außerdem ohne nähere Darlegung "Aus der Verteilung der Beobachtungen (Abb. 1 und 2) sowie der letzten Beobachtung" hergeleitet (S. 4) und als "hochwahrscheinlich" angesehen wird, ist deshalb kaum nachzuvollziehen. Ebenso verhält es sich mit der neu und erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegten Stellungnahme von Hahl ("Im Schwarzstorch-Habitat errichtete Windenergieanlagen" vom 26.07.2018, Anlage 2 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 06.09.2018, Bl. VIII/01276 GA), der eine aus den "fachliche(
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