2 ZPO (oder auch § 850d Abs. 1 ZPO) qualifiziert in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. 3. Insoweit bedarf es eines Titels, der eine Berechtigung zu einem erweiterten Vollstreckungszugriff für das Vollstreckungsgericht erkennen lässt. Diese Berechtigung ist ausschließlich durch das Prozessgericht zu beurteilen; die ihm obliegende Prüfung kann durch eine bloße Behauptung des Gläubigers nicht ersetzt werden. Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Gerichtskosten werden nicht erhoben, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gründe I. Das Amtsgericht Köln hat am 09.05.2016 auf Grundlage mehrerer Gläubigeranträge das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Schuldnerin ist
O zu den Gläubigeranträgen angehört und jeweils auf die Möglichkeit hingewiesen worden, einen Eigenantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen zu können (Verfügungen vom 20.11.2015 und 08.01.2016, Blatt 20 und 42 d.A.). Von dieser Möglichkeit hat die Schuldnerin in der Folgezeit keinen Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom 05.07.2016 hat die Erinnerungsführerin gegenüber dem Insolvenzverwalter eine Insolvenzforderung aus Anlass einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet. Mit Beschluss vom 26.10.2016 hat die zuständige Rechtspflegerin die Aufnahme der Deliktseigenschaft für diese Insolvenzforderung in die Insolvenztabelle abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Schuldnerin keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt habe. Damit sei auch eine Forderungsanmeldung, die
O von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, nicht möglich. Die Forderung sei nur als nicht deliktische Forderung in die Insolvenztabelle aufzunehmen. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer am 08.11.2016 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Erinnerung. Zur Begründung führt sie aus, nach Abschluss des Verfahrens aus dem vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle nicht privilegiert
2 ZPO vollstrecken zu können. Damit werde ihr eine Möglichkeit genommen, die Forderung einzuziehen. Die Schuldnerin könne sonst eigenmächtig entscheiden, ob eine Forderung deliktisch eingezogen werden kann, oder nicht. Auch aus Gründen der Prozessökonomie verbiete sich die Vorgehensweise des Insolvenzgerichts. II. Die
G zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Erinnerung ist unbegründet. Das Insolvenzgericht übt im Prüfungs- und Feststellungsverfahren der §§ 174 ff. InsO grundsätzlich nur eine beurkundende Tätigkeit aus (Ahrens, NZI 2016, 121, 122). Anders als der Insolvenzverwalter ist es jedoch gehalten, von Amts wegen die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorschriften und damit auch der rein formalen Bestimmungen über die Anmeldbarkeit und Eintragungsfähigkeit von Forderungen zu gewährleisten. Hinsichtlich der angemeldeten Forderungen muss ihm damit ein umfassendes Vorprüfungsrecht zustehen (Ahrens, NZI 2016, 121, 122; Sinz, in: Uhlenbruck, InsO,
O i.V.m. § 850f Abs. 2 ZPO (bzw. für die qualifizierte Unterhaltsvollstreckung nach § 850d Abs. 1 ZPO) zu ermöglichen. Dies folgt auch aus der überzeugenden Auffassung in der Literatur, dass Streitgegenstand der Feststellung nicht die Forderung selbst ist, sondern nur das Insolvenzgläubigerrecht, d.h. der Haftungsanspruch des einzelnen Gläubigers (Schoppmeyer, ZInsO 2016, 2157; Schumacher, in: MüKo-InsO,
auch: BGH, Beschluss vom 17.01.2008, Az.: IX ZR 220/06 , NJW-RR 2008, 1072 , 1074). Des Weiteren sprechen auch zwangsvollstreckungsrechtliche Gründe gegen die Rechtsauffassung der Erinnerungsführerin bzw. gegen ihr Interesse an einer entsprechenden Feststellung. Denn aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug, durch den eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO festgestellt worden ist, besteht schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht die Möglichkeit,
2 ZPO (oder auch § 850d Abs. 1 ZPO) tiefer in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken (vgl.: Ahrens, NZI 2016, 121, 122 m.w.N.). Denn der Gläubiger, der eine privilegierte Zwangsvollstreckung betreiben möchte, muss dem Vollstreckungsgericht einen Titel vorlegen, aus dem sich gegebenenfalls im Wege der Auslegung die Qualifikation des zu Grunde liegenden Anspruchs aus Anlass einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergibt. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts zu prüfen, ob der Gläubiger aus einem in der Zwangsvollstreckung privilegierten Anspruch vorgeht. Nach diesen Grundsätzen entspricht es mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids der Nachweis der Voraussetzungen einer privilegierte Vollstreckung selbst dann nicht geführt werden kann, wenn sich aus ihm der Anspruchsgrund selbst ergibt (BGH, Beschluss vom 06.04.2016, Az.: VII ZB 67/13 , NJW 2016, 1663 ; Beschluss vom 05.04.2005, Az.: VII ZB 17/05 , NJW 2005, 1663 f.; Beschluss vom 10.03.2011, Az.: VII ZB 70/09, NJW-RR 2011, 791 ). Das Mahnverfahren soll einem Gläubiger nur einen einfachen und kostengünstigen Weg zu einem Vollstreckungsbescheid eröffnen. Ob der geltend gemachte Anspruch besteht, wird in diesem Verfahren nicht geprüft, auf eine Schlüssigkeitsprüfung wird verzichtet. Auch zur Individualisierung des Anspruchs (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) ist eine nähere Angabe des Rechtsgrundes, aus dem er hergeleitet wird, nicht erforderlich. Eine materiellrechtliche Befassung des Prozessgerichtes findet nicht statt; die rechtliche Einordnung des Anspruchs beruht allein auf einseitigen, vor der Titulierung nicht überprüften Angaben des Gläubigers. Schon deshalb könne eine Bindung für das Vollstreckungsgericht nicht eintreten. Dem steht nicht entgegen, dass ein Vollstreckungsbescheid der materiellen Rechtskraft fähig ist und diese sämtliche Rechtsgründe für den geltend gemachten Anspruch erfasst. Denn es geht für den Gläubiger darum, die Voraussetzungen des Vollstreckungsprivilegs nachzuweisen. Dazu bedarf er eines Titels, der seine Berechtigung zu einem erweiterten Vollstreckungszugriff für das Vollstreckungsgericht erkennen lässt. Diese Berechtigung ist ausschließlich durch das Prozessgericht zu beurteilen; die ihm obliegende Prüfung kann durch eine bloße Behauptung des Gläubigers nicht ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 06.04.2016, Az.: VII ZB 67/13 , NJW 2016, 1663 ; Beschluss vom 13.06.2006, Az.: VII ZB 17/05 , NJW 2005, 1663 ). Diese Grundsätze sind auf das Prüfungs- und Feststellungsverfahren der Insolvenzordnung bzw.
O auf den Auszug aus der Insolvenztabelle als Vollstreckungstitel zu übertragen. Sie führen dazu, dass auch auf Grundlage dieses speziellen Titels eine privilegierte Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 850d Abs. 1, 850f Abs. 2 ZPO nicht möglich ist (so überzeugend: AG Aurich, Beschluss vom 03.12.2015, Az.: 9 IN 145/15 , NZI 2016, 143 ; Ahrens, NZI 2016, 121, 122; Prütting/Gehrlein, ZPO, § 850f Rn 46; a.A. LG Düsseldorf,Beschluss vom 25.07.2008, Az.: 25 T 512/08 , ZInsO 2009, 1542 ; Smid in, MüKo-InsO, 5. Aufl., § 850 f Rz. 18; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004, Az.: 1 T 291/04 , InVo 2005, 197 ). Dies folgt insbesondere daraus, dass es auch im Verfahren der §§ 174 ff. InsO nicht zu einer Schlüssigkeitsprüfung durch das Insolvenzgericht hinsichtlich der von den Gläubigern angemeldeten Ansprüche kommt. Die insolvenzrechtlichen Prüfungskompetenzen sind im Anmeldeverfahren nur beschränkt. Das Insolvenzgericht entscheidet nicht durch den Richter in Ansehung der angemeldeten Ansprüche, sondern übt -wie erwähnt- nur eine beurkundende Tätigkeit aus. Für die Anmeldung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bedarf es daher auch keiner schlüssigen Darlegung des Delikttatbestandes. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur, dass der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Anmeldung so beschrieben wird, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGH, Beschluss vom 09.01.2014, Az.: IX ZR 103/13 , NJW-RR 2014, 432 ). Folgerichtig muss der Gläubiger die Privilegierung eines Anspruchs im Wege der ergänzenden Feststellungklage jeweils vor dem zuständigen Prozessgericht titulieren lassen. Damit war die Erinnerung im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen. Die Erinnerungsführerin ist hinsichtlich der von ihr begehrten Feststellung ihres Anspruchs aus Anlass einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auf die allgemeine Feststellungklage
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 4 RpflG. Permalink: https://openjur.de/u/2168924.html ( https://oj.is/2168924 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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