(2)Nach der von der Klägerin in das Verfahren eingebrachten Variante 4a (Leitungsführung Pkt. O. - UA E.), die nur vorsorglich für den Fall vorgeschlagen wurde, dass die UA E. nicht verlegt wird, soll der Abzweig zur UA E. nicht erst am Pkt. M., sondern bereits am Pkt. O. erfolgen; die Leitung soll dann weiter über N. zur UA E. geführt werden. Der Planfeststellungsbeschluss prüft diese Trassenführung (PFB S. 66 ff.). Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Antragstrasse bei den Schutzgütern Mensch, einschließlich menschliche Gesundheit, sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt günstiger abschneide als die Variante, die nur bei den Schutzgütern Boden und Wasser etwas günstiger sei. Diese geringen Vorteile könnten jedoch die deutlichen Nachteile nicht aufwiegen. Die Antragstrasse sei daher vorzugswürdig. Die Klägerin rügt, die Leitungsführung Pkt. O. dränge sich auf. Denn unter Berücksichtigung des Rückbaus der Bestandsleitung Pkt. M. - UA E. ergebe sich eine erhebliche Reduzierung der Betroffenheiten von gewerblichen Bauflächen und Wohnbauflächen. Auch hiermit ist ein Abwägungsfehler nicht dargetan. Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass bei einer Abzweigung der 380-kV-Höchstspannungsleitung am Pkt. O. von den beiden derzeit am Pkt. M. abzweigenden Leitungen nur die 220-kV-Hochspannungsleitung zurückgebaut werden könnte; die 110-kV-Hochspannungsleitung würde bestehen bleiben (vgl. Ordner 4, Anlage 12, Teil B S. 11 der Planunterlagen) und müsste, da in die Jahre gekommen, erneuert werden. Die Betroffenheiten im Gemeindegebiet der Klägerin würden hierdurch zwar reduziert, aber nicht beseitigt; sie würden zudem durch neue bzw. verstärkte Betroffenheiten insbesondere im Ortsteil N. der Stadt S. erkauft. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Variante gegenüber der Antragstrasse eindeutig vorzugswürdig ist. Drängt sich aber bereits die Variante Abzweig O. nicht auf, gilt das auch für die hierauf aufbauende kleinräumige Variante 4b. 3. Die Festlegung der Schutzstreifen erweist sich, soweit Grundstücke der Klägerin betroffen sind, gleichfalls als abwägungsfehlerfrei. Der Planfeststellungsbeschluss führt aus, dass die Breite der Schutzstreifen im Wesentlichen vom Masttyp, der aufliegenden Beseilung, den eingesetzten Isolatorketten, dem Mastabstand und von der Nutzung der umliegenden Grundstücke (z.B. Gebäude oder Wald) abhängig sei. Der Waldschutzstreifen werde nach der Reliefierung des Geländes und der angrenzenden forstlichen Nutzung (Baumarten) berechnet (PFB S. 152, 197 f., 211). Die Klägerin hält dem entgegen, der Planfeststellungsbeschluss gehe lediglich von einer "Aufweitung" bzw. "Verbreiterung" der durch die Antragstrasse ausgelösten Schutzstreifen aus. Das sei unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass der Rückbau einer Bestandstrasse zum Erlöschen etwa bestehender Dienstbarkeiten führe. Daher müssten auch die durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Schutzstreifen in ihrer Gesamtheit zu Lasten der Antragstrasse im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Auch seien Verlauf und Breite der Schutzstreifen nicht nachvollziehbar. Das ergebe sich aus den abrupten Versprüngen des Schutzstreifens nordwestlich von Mast Nr. 8 im Bereich des Flurstücks 263/6 und südöstlich von Mast Nr. 7 zwischen den Flurstücken 383 und 384. Erstaunlich sei auch, dass der Schutzstreifen südöstlich von Mast Nr. 7 die gemeindeeigenen Baugrundstücke "Z. 6 und 4" (Flur ... Flurstücke 384 und 385) fast vollständig in Anspruch nehme, bevor er sich unmittelbar vor dem Flurstück 383 auf ca. die Hälfte seiner Breite reduziere. Ein Abwägungsfehler wird hiermit nicht aufgezeigt. Zutreffend ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Senats der Rückbau einer Bestandsleitung - auch wenn in der Trasse eine neue Leitung errichtet werden soll - zum Erlöschen einer bestehenden Dienstbarkeit für einen Schutzstreifen führt (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 27). Für die neue Leitung sind daher gegebenenfalls neue Dienstbarkeiten zu bestellen. Der Entscheidung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass mit dem Erlöschen einer Dienstbarkeit auch die faktische Vorbelastung eines Grundstücks mit einem Schutzstreifen zugunsten der bestehenden Energieleitung unberücksichtigt bleiben müsste. Mit Blick auf die oben genannten Trassierungsvorgaben wäre eine solche Annahme auch fernliegend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausweisung von Schutzstreifen zugunsten einer neuen Leitung auf den bisher ausgewiesenen Schutzstreifen aufsetzt und nur dort zu einer neuen Belastung führt, wo bisher keine Schutzstreifen ausgewiesen waren oder vorhandene Schutzstreifen aufgeweitet werden müssen. Der Ansatz des Planfeststellungsbeschlusses, nur die Folgen einer "Schutzstreifenaufweitung/-verbreiterung" zu prüfen, begegnet daher keinen Bedenken. Auch im Übrigen ist die Schutzstreifenausweisung nicht zu beanstanden. Der Mindestabstand zu den Leiterseilen richtet sich gemäß § 49 Abs. 1 EnWG nach der DIN EN 50341 (DIN VDE 0210); zudem ist zu gewährleisten, dass die Masten oder Leiterseile nicht durch umfallenden Baumbestand beschädigt werden können, was einen zusätzlichen Abstand zu Waldflächen erfordert. Hieraus erklärt sich, dass der Schutzstreifen im Bereich der gemeindlichen Grundstücke Flur ... Flurstücke 384 und 385 von 26 m auf 56 m aufgeweitet wurde, da diese Grundstücke im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zumindest teilweise als Waldfläche genutzt wurden. Der Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und erklärt, dass im Falle der Bebauung dieser Grundstücke und des Entfallens des dortigen Waldbestandes der Schutzstreifen auf den technisch notwendigen Schutzstreifen reduziert werde. Nach den planfestgestellten Plänen entspricht der technisch notwendige Schutzstreifen der neuen Leitung aber dem der alten Leitungen, sodass es insoweit zu keiner Erweiterung des Schutzstreifens kommt. Da die Klägerin nur die Ausweisung von Schutzstreifen auf ihren Grundstücken rügen kann und außer den genannten keine weiteren gemeindeeigenen Flächen angeführt hat, kann offen bleiben, ob die Festlegung der Schutzstreifen im Übrigen den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 4. Der Planfeststellungsbeschluss weist auch mit Blick auf die gemeindliche Planungshoheit (
- a)und das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin (
- b)keinen Abwägungsfehler auf.
- a)Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 43 Satz 3 EnWG a.F. einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn ein Vorhaben der Fachplanung eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <106> und vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 35 m.w.N.). Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise "verbaut" werden (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <394>). Derartige Beeinträchtigungen legt die Klägerin nicht dar. Das erneut angebrachte Argument, die "Vorbelastung" durch die Bestandsleitungen habe nicht berücksichtigt werden dürfen, verfängt aus den bereits dargestellten Gründen auch hier nicht. Die Klägerin verkennt zudem, dass nicht die neue Leitung die von ihr genannten Baugebiete "durchschneidet", sondern dass diese Baugebiete in Ansehung der bestehenden 110-kV-/220-kV-Leitungen von ihr unter die Leitungen und/oder in deren Schutzstreifen hinein geplant wurden. Das gilt insbesondere für den Bebauungsplan "M. Wiesen", der ein Gewerbegebiet festsetzt und dabei Bauflächen unmittelbar unterhalb der bestehenden Leitungen vorsieht; die neue Trasse nutzt lediglich den Trassenraum der alten Leitungen und ersetzt diese weitestgehend. Im Bereich des Bebauungsplans "Die Stroth" kommt es nach den planfestgestellten Plänen nur im Bereich der gemeindlichen Grundstücke "Z. 6 und 4" zu einer Aufweitung des Schutzstreifens infolge des dort befindlichen Waldbestandes, die aber - wie dargestellt - zurückgenommen werden kann, wenn die Grundstücke bebaut werden sollen; im Übrigen bleibt der Schutzstreifen unverändert. Bezüglich der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche "N.hütte" kommt es zwar zu einer geringfügigen Aufweitung des Schutzstreifens. Auch hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Fläche einen Bereich betrifft, auf dem sich bereits zwei Hochspannungsleitungen befinden. Die geringfügige Erweiterung des Schutzstreifens führt in Ansehung des Umfangs des ausgewiesenen Baugebiets nicht zu einer nachhaltigen Störung der gemeindlichen Planungen. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass durch die neue Leitung kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden. Der Sportplatz in M., der sich im Bereich des neuen Mastes Nr. 505 befindet, wird nicht tangiert; auf dem Sportplatz sind kein Maststandort und auch kein Schutzstreifen ausgewiesen. Für die Beeinträchtigung sonstiger kommunaler Einrichtungen bestehen keine Anhaltspunkte.
- b)Mit ihrem Einwand, von der planfestgestellten Höchstspannungsleitung sei das Gemeindegebiet nicht nur geringfügig betroffen, dem Vorhaben komme ortsbildprägende Wirkung zu und die "Vorbelastung" des Ortsbildes durch die bestehende Leitung habe der Beklagte nicht berücksichtigen dürfen, vermag die Klägerin einen Abwägungsfehler ebenfalls nicht zu begründen. Der Sache nach macht sie damit eine Beeinträchtigung ihres Selbstgestaltungsrechts geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erwachsen aus diesem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Recht Abwehransprüche aber allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 36). Hinsichtlich der Haupttrasse fehlt es bereits an einer solchen Ortsbildbeeinträchtigung. Zwar weisen die im Gemeindegebiet der Klägerin geplanten Masten Höhen zwischen 66,50 m und 77,50 m über Erdoberkante auf; sie sind damit fast doppelt so hoch wie die Masten der Bestandsleitungen. Da die Neubautrasse aber am Ortsrand von M. in der Bestandstrasse verläuft, das Ortsbild dort mithin bereits vorgeschädigt ist, und der Abstand zur Wohnbebauung auf mindestens 50 m erhöht wurde, kann gleichwohl nicht von einer das Ortsbild entscheidend prägenden Wirkung ausgegangen werden. Anders ist dies in Bezug auf den Abzweig Pkt. M. - UA E. zu beurteilen. Die Klägerin ist hier durch die Masten Nr. 1 bis 11 betroffen, die eine Höhe von 57,50 m (Mast Nr. 1 und 5), 58,50 m (Mast Nr. 6, 8 und 9), 60,50 m (Mast Nr. 4, 7, 10 und 11) sowie 63,50 m (Mast Nr. 2) aufweisen (Erhöhung zu den Bestandsmasten zwischen 20,50 m und 27,50 m). Die Leitung verläuft mitten durch den Siedlungsbereich der Klägerin. Eine ortsbildprägende Wirkung kann der planfestgestellten Trasse daher nicht abgesprochen werden. Zwar ist das Ortsbild auch hier durch die beiden Bestandstrassen, die den Ort durchschneiden, vorgeschädigt. Allerdings wird durch die wesentlich höheren Masten der neuen Leitung die Ortsbildbeeinträchtigung nicht unerheblich verstärkt, und zwar auch dann, wenn der komplette Rückbau der Bestandsleitungen mitberücksichtigt wird. Ob diese zusätzlichen Auswirkungen auf das Ortsbild genügen, um von einer nachhaltigen Einwirkung auf das Gemeindegebiet im Sinne obiger Rechtsprechung ausgehen zu müssen, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn aus der Abwägungserheblichkeit folgt nicht, dass sich der Belang in der Abwägung tatsächlich durchsetzt. Er kann überwunden werden, da es der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Abwägungsgebots unter dem Vorbehalt der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbenommen bleibt, gegenläufigen Belangen den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 36 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Die Planfeststellungsbehörde hat die mit der Erhöhung der Masten einhergehende Beeinträchtigung des Ortsbildes gesehen, sie bewertet, ihr aber angesichts der bestehenden Vorschädigung des Ortsbildes durch die Bestandstrasse und der Nachteile, die mit einer Neutrassierung und den damit einhergehenden neuen Belastungen verbunden sind, nicht den Vorrang eingeräumt. Das lässt einen Abwägungsfehler nicht erkennen. Die Klägerin übersieht zudem, dass als Alternative zum planfestgestellten Abzweig Pkt. M. - UA E. nur die Varianten 4a und 4b (Abzweig Pkt. O. - UA E.) bestehen, die sich zum einen, wie ausgeführt, nicht als vorzugswürdig aufgedrängt haben, sowie zum anderen ebenfalls über Siedlungsbereiche (N.) geführt werden müssten und damit den gleichen Gegenargumenten ausgesetzt wären wie die geplante Trasse. 5. Schließlich berücksichtigt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch das Grundeigentum der Klägerin rechtsfehlerfrei, insbesondere ist das klägerseits geltend gemachte Ermittlungs- und Abwägungsdefizit nicht gegeben. Wird fremdes Grundeigentum durch eine hoheitliche Planung betroffen, indem es entweder unmittelbar überplant wird oder als Nachbargrundstück nachteilige Wirkungen von dem beabsichtigten Vorhaben zu erwarten hat, so ist dieser Umstand grundsätzlich als privater Belang in die planerische Abwägung einzubeziehen, es sei denn, die Betroffenheit ist objektiv geringfügig oder nicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 , 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 <101 ff.> und vom 7. Dezember 1988 - 7 B 98.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 28 S. 13 f. = juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Grundsätze sind auch für Grundstücke in gemeindlichem Eigentum maßgebend (BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <101>) ungeachtet des Umstandes, dass Gemeinden sich nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG berufen können (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <100 f.>). Die auf ein Ermittlungsdefizit zielende Rüge der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe fünf ihrer Grundstücke (Flur ... Flurstücke 5/52, 5/57, 5/59 und 806 sowie Flur ... Flurstück 10/7), die von dem Vorhaben betroffen würden, übersehen, ist unbegründet. Die genannten Grundstücke werden zwar von den derzeit bestehenden Leitungen in Anspruch genommen, von der planfestgestellten aber nicht mehr tangiert und mussten daher auch nicht in die Abwägungsentscheidung einbezogen werden. Abwägungsfehler sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Einwand der Klägerin, infolge der Ausweisung eines Schutzstreifens seien die Grundstücke "A. 10 und 8" (Flur ... Flurstücke 318 und 319) nicht mehr bebaubar, ist zudem unsubstantiiert. Der Schutzstreifen nimmt nur etwa ein Viertel der jeweiligen Grundstücksfläche in Anspruch und bleibt im Vergleich zum bisher bestehenden Schutzstreifen unverändert. Der "alte" Schutzstreifen hat die Klägerin aber nicht gehindert, auf den genannten Grundstücken Baurechte auszuweisen. Der von der Klägerin vermissten konkret-individuellen Abwägung ihrer Eigentumsbetroffenheit bedurfte es nicht. Sie ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn es an Anhaltspunkten für eine besondere Schutzbedürftigkeit des Eigentums fehlt. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung oder auf andere zulässige Weise rechtzeitig etwaige Betroffenheiten ihres Eigentums in das Planfeststellungsverfahren einzubringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <103>). Daran fehlt es. 6. Die Klägerin legt nicht dar, dass das planfestgestellte Vorhaben zu ihren Lasten gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Nach § 38 Satz 1 BauGB sind auf Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird (Halbsatz 1); städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen (Halbsatz 2), d.h. entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht in die fachplanerische Abwägung einzustellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 <132 f.> und vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 37; Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 4 B 73.06 - Buchholz 406.11 § 38 BauGB Nr. 15 Rn. 6). Folglich waren die §§ 29 ff. BauGB und damit auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hier nur im Rahmen der Abwägung nach § 43 Satz 3 EnWG a.F. zu berücksichtigen, da die planfestgestellte Energieleitung als Bestandteil der als Vorhaben Nr. 19 im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes aufgeführten Höchstspannungsleitung bundesweite und damit überörtliche Bedeutung besitzt und die Klägerin im Verfahren beteiligt wurde. Dem trägt der Planfeststellungsbeschluss Rechnung. Eine erdrückende Wirkung der geplanten Masten hat er verneint (vgl. PFB S. 134 f.). Dass diese Einschätzung fehlerhaft ist, zeigt die Klägerin nicht auf. Sie wendet sich allein gegen die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass die Rechtsprechung zur erdrückenden Wirkung von Windenergieanlagen nicht auf die verfahrensgegenständlichen Masten der Höchstspannungsfreileitung übertragen werden könne. Mit der weiteren Begründung, wonach auch unter Berücksichtigung der lichtdurchlässigen Bauweise der Stahlgittermasten und einer als mittelgradig einzustufenden visuellen Einwirkungsintensität des Vorhabens auf das Wohnumfeld sowie aufgrund der bestehenden Vorbelastung durch die vorhandenen 110-kV- und 220-kV-Leitungen eine erdrückende Wirkung durch die geplanten Masten sowie eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ausscheide, setzt sie sich nicht auseinander. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/2169152.html ( https://oj.is/2169152 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 42 Zitiert 77 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.