3 BGB mit der Folge, dass der Käufer im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages nach § 355 BGB auch nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden ist.
vornherein aus. 4. Aus den bindenden Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) im bestandskräftigen Rückrufbescheid vom 15.10.2015 und der Freigabebestätigung der für die Fahrzeuge der Marke Skoda zuständigen britischen Typgenehmigungsbehörde Vehicle Certification Agency (VCA) vom 05.05.2017 ergibt sich für die zivilrechtliche Würdigung, dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen verwendeten, zu beseitigenden unzulässigen Abschalteinrichtung i. S.
2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 um einen Sachmangel i. S.
1 S. 2 Nr. 2 BGB handelt und dass die
der VCA freigegebene technische Überarbeitung durch ein Software-Update geeignet ist, diesen Mangel gem. § 439 Abs. 1,
110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: Wertstufe bis 30.000,00 €. Tatbestand Der Kläger verlangt
dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe seines beim Beklagten gekauften, vom sog. Abgasskandal betroffenen Autos. Der Kläger erwarb am 08.07.2015 vom Beklagten in dessen Geschäftsräumen in ... einen neuen Pkw ... ... 2,0 l TDI 103 kW für 26.200,00 € (Anlage K 1), der als sog. EU-Reimport bereits zugelassen worden und deshalb im Preis reduziert war. Zwecks Finanzierung des Kaufpreises unterzeichnete der Kläger dort auch einen vom Beklagten vermittelten Darlehensvertrag mit der ... Bank AG, ..., über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe
20.994,13 € (Anlage K 7). Das streitgegenständliche Fahrzeug, das dem Kläger am 09.07.2015 übergeben wurde, ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU5 ausgestattet, dessen Herstellerin die ... AG ist. Das ... (...) kam mit - nicht angefochtenem - Bescheid vom 15.10.2015 - ... - zu dem Ergebnis, dass diese Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S.
2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgerüstet seien, und ordnete als nachträgliche Nebenbestimmungen für die jeweils erteilten Typgenehmigungen gem. § 25 Abs. 2 EG-FGV an, dass die ... AG zur Vermeidung des Widerrufs oder der Rücknahme der Typgenehmigungen verpflichtet ist, die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch Beibringen geeigneter Nachweise zu belegen ist. Die ... GmbH informierte den Kläger mit Rundschreiben vom 15.02.2016 (Anlage K 2), dass der in seinem „Fahrzeug eingebaute Dieselmotor
einer Software betroffen“ sei, „durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstand (NEFZ) und realen Fahrbetrieb optimiert“ würden, versicherte ihm, das das Fahrzeug technisch sicher, fahrbereit und weiter ohne jegliche Einschränkung in gewohnter Weise nutzbar sei, und teilte ihm mit, dass ... mit Hockdruck an der Organisation der technische Servicemaßnahme zur Instandsetzung der betroffenen Fahrzeuge durch autorisierte Werkstätten auf ihre Kosten arbeite, die in mehreren Stufen, für 2,0 l-Aggregate beginnend ab KW 09/2016, erfolgen solle und der Kläger dann noch einmal konkret aufgefordert werde, umgehend einen Termin mit einem autorisierten ... Partner zu vereinbaren. Der Kläger forderte den Beklagten daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 12.08.2016 (Anlage K 3) auf unverzüglich, spätestens bis zum 25.08.2016 seinen Pkw nachzubessern, indem keine Software eingebaut sei, welche die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb optimiere, mithin sicherzustellen, dass die richtigen Abgaswerte eingehalten würden, innerhalb dieser Frist außerdem zu bestätigen, dass der Kläger
sämtlichen Folgekosten freigestellt werde und für ihn die Nachbesserung kostenlos ausfalle, sowie auf einem vorformulierten Formular auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Nachdem darauf keine Reaktion seitens des Beklagten erfolgte, forderte der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 08.10.2016 (Anlage K 4) erneut auf unverzüglich, spätestens bis zum 14.10.2016 seinen Pkw so nachzubessern, dass keine Software eingebaut sei, welche die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb optimiere, mithin sicherzustellen, dass die richtigen Abgaswerte eingehalten würden, und erinnerte an die Rückeichung des unterschriebenen Verjährungsverzichts. Darauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 20.10.2016, dessen Inhalt nicht bekannt ist, auf das der Kläger mit seinem Anwaltsschreiben vom 23.12.2016 (Anlage K 5) aber Bezug nahm, zugleich mangels Abgabe der gewünschten Erklärungen des Beklagten trotz mehrfacher Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und den Beklagten unverzüglich, spätestens bis zum 05.01.2017 zur Rückabwicklung aufforderte. Mit Schreiben vom 05.05.2017 (Anlage B 4) bestätigte die für die Fahrzeuge der Marke ... zuständige britische Typgenehmigungsbehörde, die ... (...), in englischer Sprache, dass es die
der ... vorgeschlagenen technischen Maßnahmen, die erforderlich seien, um den EA 189-Motor wieder in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu bringen, überprüft habe. Es sei ein umfangreiches Testprogramm durchgeführt worden um festzustellen, dass keine Zykluserkennungssoftware mehr vorhanden sei. Das Programm habe auch die Übereinstimmung hinsichtlich emissionsmindernder Einrichtungen, Kraftstoffverbrauch, CO2, Fahrgeräusch und Motorleistung festgestellt. ... habe bestätigt, dass es sich mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Verbindung setzen werde, um zu vereinbaren, wie die technischen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung umgesetzt werden können. Diesem Schreiben war eine - ebenfalls englischsprachige - Anlage 1 („Annex 1“) mit den Ergebnissen der Überprüfung beigefügt. Mit weiteren Schreiben in englischer Sprache vom selben Tag bescheinigte die ... für einzelne, aufgelistete Fahrzeugtypen, u. a. den hier streitgegenständlichen ... 2,0 l TDI 103 kW, dass sie den spezifischen Vorschlag für diese Fahrzeuge akzeptiert habe (Anlage B 4). Die ... GmbH informierte den Kläger mit Schreiben aus der Kalenderwoche 27/2017, dass die Software-Lösung für sein Fahrzeug nunmehr zur Verfügung stehe, und forderte ihn auf, einen Termin zum Aufspielen des Software-Updates bei einem ihrer Servicepartner zu vereinbaren. Der Kläger, der sein Auto weiterhin ohne Einschränkungen nutzt, hat davon bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger macht die Softwaremanipulation als Mangel geltend und bestreitet, dass durch das Aufspielen der neuen Software die bei Zulassung des Pkws beworbenen Schadstoffemissionen überhaupt erzielt werden könnten. Er behauptet, dass nach dem Update weitere Mängel am Fahrzeug auftreten würden. So seien durch diverse Tests bei 2,0 l TDI-Motoren ein Leistungsverlust
über 10 % und eine Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs um mindestens 15 bis 20 % festgestellt worden. Außerdem verbliebe ein merkantiler Minderwert, dessen Höhe noch nicht abschließend geklärt sei. Nachdem der Kläger seine Klage zunächst allein auf den mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2016 erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag gestützt hatte, hat er mit Schriftsatz vom 21.06.2017 mitgeteilt, mit Anwaltsschreiben vom 01.06.2017 (Anlage K 6) gegenüber der ... Bank AG den Darlehensvertrag wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen zu haben, und die Klage nunmehr in erster Linie damit zu begründen, dass er mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch nicht mehr an den damit verbundenen Autokauvertrag gebunden sei (sog. Widerrufsjoker). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen die Herausgabe des Fahrzeuges ... mit der Fahrgestell-Nr. ... an ihn 26.200,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 zu zahlen; hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sei, der Widerruf des Darlehensvertrages sei nicht wirksam, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen die Herausgabe des Fahrzeuges ... mit der Fahrgestell-Nr. ... an ihn 26.200,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 abzüglich eines Betrages zu zahlen, der sich wie folgt berechnet: 0,27 % des Neupreises in Höhe
26.500,00 € pro gefahrene 1000 km seit Auslieferung, wobei der Kilometerstand bei Auslieferung bei 10 km lag;
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält den Kläger schon nicht für aktivlegitimiert, weil er seinen Pkw an die ... Bank sicherungsübereignet habe. Des Weiteren bestreitet er das Vorliegen eines Mangels. Hinsichtlich der
... angebotenen technischen Lösung beruft sich der Beklagte auf die Freigabebestätigung der ... vom 05.05.2017. Gegenüber dem Rücktritt vom Kaufvertrag wendet er ferner ein, dass die vom Kläger gesetzte Nachbesserungsfrist nicht angemessen gewesen sei. Zum Widerruf des Darlehensvertrages verweist der Beklagte lediglich darauf, dass die ... Bank Darlehensgeberin sei und die beanstandete Widerrufsbelehrung
dieser stamme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Gründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist zwar entgegen der Ansicht des Beklagten aktivlegitimiert, weil die ... Bank mit Schreiben vom 14.11.2016 (Anlage K 10) klargestellt hat, dass die Rechte aus dem Kaufvertrag für das an sie sicherungsübereignete Fahrzeug nicht an sie abgetreten worden sind. Ihm steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über den streitgegenständlichen Pkw ... jedoch weder aus §§ 355 , 358 BGB (1.) noch aus §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 , 346 BGB (2.) zu. Mangels Begründetheit der Hauptforderung konnten auch die Klageanträge zu 2. und 3. keinen Erfolg haben. 1. Dadurch, dass der Beklagte am 08.07.2015 in seinen Geschäftsräumen nicht nur den Autokaufvertrag mit dem Kläger geschlossen, sondern auch den Darlehensvertrag mit der ... Bank zur Finanzierung des Kaufpreises vermittelt hat, bilden beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit und sind damit i. S.
3 BGB verbunden. Das hat gem. 358 Abs. 1 BGB zur Folge, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages nach § 355 BGB auch nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden, dieser also rückabzuwickeln wäre. Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit Anwaltsschreiben vom 01.06.2017 aber nicht wirksam erklärt, weil die Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 BGB bereits 14 Tage nach Vertragsschluss endet und hier entgegen der Ansicht des Klägers die Widerrufsfrist auch nicht nach § 356b Abs. 2 S. 1 BGB noch gar nicht zu laufen begonnen hat. Voraussetzung dafür wäre, dass die Darlehensurkunde die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 1 bis 13 EGBGB nicht enthält. Das ist nicht der Fall. Weder ist die Widerrufsbelehrung als solche fehlerhaft (
1 Nr. 3 EGBGB genügt, kann hier dahinstehen, weil das Gesetz an unzureichende Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung ausdrücklich eine andere Rechtfolge knüpft. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB schließt nämlich den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus, wenn die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag unzureichend sind. Es handelt sich damit um eine lex specialis gegenüber § 356b Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 492 Abs. 6 BGB, der davon ausgeht, dass die Angaben noch nachgeholt werden können und bis dahin den Beginn der Widerrufsfrist verschiebt. Die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung müssen demgegenüber
Anfang an im Vertrag stehen und hinreichend sein. Sind sie das nicht, entfällt ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, ohne dass Angaben dazu nachgeholt werden können (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.04.2010, BT-Drs. 17/1394, S. 16 ). Nach alledem hat die 14-tägige Widerrufsfrist hier gem. § 355 Abs. 2 BGB bereits am 08.07.2015 zu laufen begonnen, war mithin am 01.06.2017 längst abgelaufen. 2. Das streitgegenständliche Fahrzeug war zwar bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel behaftet, weil es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S.
2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgerüstet war, die aufgrund des Bescheides des ... vom 15.10.2015 zu beseitigen ist, womit dem Kläger die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB eröffnet wurden (a). Der Kläger ist mit seinem Anwaltsschreiben vom 23.12.2016 aber nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil die dem Beklagten zuvor gesetzte Frist zur Nacherfüllung unter den gegebenen Umständen zu kurz (
2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt; dass die Beklagte zur Vermeidung des Widerrufs oder der Rücknahme der Typgenehmigungen verpflichtet ist, diese unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch Beibringen geeigneter Nachweise zu belegen ist; dass für die betroffenen Fahrzeuge der Marke ... dieser Nachweis inzwischen geführt wurde und dass die
... vorgeschlagenen technischen Maßnahmen geeignet sind, die betreffenden Motoren wieder in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu bringen; dass die technische Lösung
der ... mit folgenden Ergebnissen überprüft worden ist (Anlage 1 zur Freigabebestätigung, übersetzt aus der englischen Sprache): Nichtvorhandensein
Zykluserkennungseinrichtungen (gemeint sind unzulässige Abschalteinrichtungen i. S.
2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007) bestätigt, Abgasemissionen und Haltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen entsprechen den gesetzlichen Vorschriften, ursprünglich vom Hersteller angegebene Kraftstoffverbrauchwerte und CO2-Emissionen unverändert, Motorleistung und maximales Drehmoment unverändert, Geräuschemissionswerte unverändert. Aus diesen Feststellungen und Regelungen ergibt sich für die zivilrechtliche Würdigung auf der einen Seite, dass es sich bei der unzulässigen, zu beseitigenden Abschalteinrichtung um einen Sachmangel i. S.
1 S. 2 Nr. 2 BGB handelt, auf der anderen Seite aber auch, dass die
der ... freigegebene technische Überarbeitung durch ein Software-Update geeignet ist, diesen Mangel gem. § 439 Abs. 1, 1. Alt. BGB zu beseitigen, die Nachbesserung mithin möglich ist (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016 - 28 W 14/16 -, juris Rn. 37). b) § 323 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Gläubiger dem Schuldner vor seinem Rücktritt vom Vertrag erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben muss. Eine Frist zur Nachbesserung hat der Kläger dem Beklagten zweimal hintereinander gesetzt, zunächst mit Anwaltsschreiben vom 12.08.2016 mit Fristsetzung bis zum 25.08.2016 und dann noch einmal mit Anwaltsschreiben vom 08.10.2016 bis zum 14.10.2016; den Rücktritt hat er schließlich mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2016 erklärt, so dass die dem Beklagten im Ergebnis gewährte Frist zwar vier Monate und zehn Tage betrug. Diese Frist war aber unter den gegebenen Umständen immer noch zu kurz, zumal der Kläger durch das Rundschreiben der ... GmbH vom 15.02.2016 darüber informiert war, dass er sein - weiterhin technisch sicheres und fahrbereites - Fahrzeug ohne jegliche Einschränkung in gewohnter Weise weiter nutzen durfte, dass die Rückrufmaßnahme seit der KW 09/2016 in mehreren Stufen durchgeführt wurde und er noch eine konkrete Aufforderung erhalten würde, einen Termin mit einem autorisierten ... Partner zu vereinbaren. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 23.03.2017 - 3 U 4316/16 -, juris Rn. 14), wonach im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal eine Frist
bis zum einem Jahr als angemessen zu erachten ist. Das folgt aus der Erwägung, dass die Umrüstung aufgrund des sog. Abgasskandals nicht einzelne Fahrzeuge, sondern eine große Anzahl
Diesel-Pkw betrifft und dass die Nachrüstung in Abstimmung mit dem ... erfolgt, was angesichts der Zahl der nachzurüstenden Fahrzeuge nicht überall gleichzeitig und gewissermaßen auf Zuruf geschehen kann, auch wenn der einzelne Nachrüstungsvorgang dem Vortrag des Beklagten zufolge nur etwa eine halbe Stunde in Anspruch nimmt (vgl. Oberlandesgericht Oldenburg, bislang nicht veröffentlichter Hinweisbeschluss vom 05.05.2017 - 6 U 46/17 -). Im vorliegenden Fall stand das am 05.05.2017
der ... freigegebene Software-Update für den klägerischen Pkw in der ersten Juliwoche 2017 zur Verfügung, so dass sein Fahrzeug innerhalb
elf Monaten nach seinem ersten Anwaltsschreiben vom 12.08.2016 und im Übrigen auch noch vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 2 BGB am 09.07.2017 hätte nachgebessert werden können. Die Argumentation des Klägers, er habe wegen des
der Beklagten nicht erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung gar keine andere Wahl gehabt, als vor Ablauf des Jahres den Rücktritt zu erklären, geht mithin ins Leere. Dadurch, dass der Kläger den Rücktritt zu früh erklärt hat, hat er sich darüber hinaus um die Möglichkeit gebracht, nach Ablauf einer angemessenen Frist, in die sich die zu kurze Frist umgewandelt hätte, wirksam den Rücktritt zu erklären (vgl. OLG Oldenburg, a. a. O.).
gebrauchten Dieselfahrzeugen zudem unter besonderer medialer Aufmerksamkeit (wie z. B. durch das „DAT Diesel-Barometer“) steht. bb) Nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Das kommt hier unter zwei Gesichtspunkten in Betracht, nämlich dem des arglistigen Verschweigens des Mangels und dem der Befürchtung, dass das Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen könnte. Beide Gesichtspunkte dringen im Ergebnis aber nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 08.12.2006 - V ZR 249/05 -, juris m. w. N.) ist der Käufer im Regelfall berechtigt, gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB sofort vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat. Soweit hier ein arglistiges Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung und des damit verbundenen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Betracht kommt, könnte zum einen ein solches arglistiges Verschweigen seitens ... als Fahrzeugherstellerin bzw. der ... AG als Herstellerin des betroffenen Motors dem Beklagten als unabhängigem Händler weder selbst vorgeworfen noch zugerechnet werden (vgl. OLG Celle, a. a. O., Rn. 8). Zum anderen beruht diese Rechtsprechung auf dem Gedanken, dass eine arglistige Täuschung die für die Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel beschädigt (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 13). Diese ohnehin nur „in der Regel“ anzunehmende Erwägung greift vorliegend schon deshalb nicht, weil die angebotene Nachbesserung in Abstimmung mit dem ..., d. h. der dafür zuständigen, unabhängigen Bundesbehörde und damit unter staatlicher Aufsicht erfolgt. Die bloße Möglichkeit oder Befürchtung, dass nach der (ersten) Nachbesserung Mängel verbleiben oder neue Mängel entstehen, begründet nicht die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Mangelbeseitigung. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber vielmehr in § 440 S. 2 BGB ausdrücklich berücksichtigt. Danach gilt eine Nachbesserung jedenfalls grundsätzlich erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Der Käufer hat dieses Risiko also zunächst hinzunehmen. Die Rechte aus § 437 Nr. 2 BGB bleiben ihm für den Fall, dass die durchgeführte Nachbesserung fehlschlagen sollte, unbenommen. Soweit der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 03.11.2017 in diesem Zusammenhang auf eine mögliche Lebenszeitverkürzung
Motorbauteilen verweist, kommt hinzu, dass der Beklagte dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages gar keine Zusagen betreffend die Lebensdauer
Motorbauteilen gemacht hat, die darüber hinausgehen, dass auftretende Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung beseitigt werden. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers kann aber nicht weiter reichen als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch. cc) Der in § 440 S. 1 3. Alt. BGB geregelte Ausnahmetatbestand der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung diesem unzumutbar ist, setzt schon begrifflich voraus, dass die Nacherfüllung als solche möglich ist. Daraus und aus der verwendeten Formulierung „außer in den Fällen des … § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht“ ergibt sich, dass es sich um eine Spezialregelung für Fälle handelt, die nicht schon
den §§ 326 Abs. 5 und 323 Abs. 2 BGB erfasst werden. Unter welchem Gesichtspunkt danach hier § 440 S. 1 3. Alt. BGB hier noch einschlägig sein sollte, ist nicht ersichtlich. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 , 709 ZPO. III. Die im Beschlusswege erfolgte Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 48 GKG, § 3 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2169762.html ( https://oj.is/2169762 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 28 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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