FG). Dem Betroffenen war der genannte Antrag vom 04.10.2016 auch in übersetzter Form bekannt. Dies hat er mit Empfangsbekenntnis vom 25.11.2016 bestätigt. Der Antrag ist hinreichend begründet.
FG hat der Antrag der Ausländerbehörde in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung zu enthalten. Entgegen des Vortrags des Beschwerdeführers enthält der Haftantrag insoweit ausreichende Angaben. Es trifft nach Aktenlage nicht zu, dass die Antragstellerin die Ausreisepflicht des Betroffenen nicht dargelegt hätte, Angaben zur Durchführung der Abschiebung fehlten, die Dauer der beantragten Haft von der Antragsstellerin willkürlich festgelegt worden sei und sie sich nicht mit milderen Mitteln als der Haft auseinandergesetzt hätte.
G ist ein Ausländer ausreisepflichtig, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Nach § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist oder wenn nach Ablauf eines Aufenthaltstitels noch nicht die Verlängerung oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt wurde. Auf diese Vorschriften weist die Antragstellerin in ihrem Antrag ausdrücklich hin. Weiterhin teilt sie die der Ausreisepflicht zu Grunde liegenden Tatsachen, nämlich die unerlaubte Einreise im Jahr 2014, die Wiedereinreisesperre bis zum 04.03.2019 und die (unerlaubte) Wiedereinreise im November 2016 mit. Ein entsprechender Bescheid vom 25.11.2016 wurde dem Betroffenen auch vor seiner Anhörung vor dem Amtsgericht ausgehändigt. Die Kammer hat keinen Anlass, insoweit an den Ausführungen der Antragstellerin zu zweifeln, zumal der Betroffene den Empfang per Empfangsbekenntnis seiner Unterschrift bestätigt hat. Auch erscheint es der Kammer unproblematisch, dass die Antragstellerin in ihrem Haftantrag bereits auf die geplante (und zu diesem Zeitpunkt ggf. noch nicht ausgeführte) Überreichung Bezug genommen hat. Dies spricht indiziell nicht für ein falschen Vortrag, so wie ihn der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen vermutet. Auch der Vortrag in der Beschwerde, es mangele an jeglichen Angaben zur Durchführung der Abschiebung nach Mazedonien bzw. die beantragte Haftdauer sei willkürlich, entspricht nicht der Aktenlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, muss in dem Haftantrag nach § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung dargelegt werden. Die Darlegung darf knapp gehalten sein, muss aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (BGH, Beschl. v. 20.10.2016, Az.: V ZB 167/14 , Rz. 6, zit. n. juris). Die Antragstellerin hat auf Seite 4-5 ihres Antrags ausführlich das Verfahren einer Abschiebung nach Mazedonien und die organisatorischen Erfordernisse geschildert, unter anderem die Veranlassung und Bestätigung der Flugbuchung, die Prüfung der Flugreisetauglichkeit des Rückzuführenden, die Veranlassung der gegebenenfalls erforderlichen Ankündigung der Rückführung gegenüber dem Zielstaat, etc. Vor diesem Hintergrund ist die Beantragung einer die Mindesthaftdauer unterschreitenden Haft von einem Monat nicht zu beanstanden, insbesondere nicht als willkürlich zu bezeichnen. Es liegt auf der Hand und ist gerichtsbekannt, dass ein entsprechendes Verfahren - wie von der Antragstellerin beantragt - längere Zeit beansprucht (bei reibungslosem Ablauf ungefähr einen Monat). Dies bestätigt auch das Schreiben der Antragstellerin vom 10.01.2017, aus dem hervorgeht, dass die Flugbuchung unmittelbar nach Beantragung der Abschiebehaft, nämlich am 28.11.2016, über die zentrale Ausländerbehörde Bielefeld veranlasst wurde und schließlich ein Flug für den 21.12.2016 gebucht werden konnte. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bestehen auch keine Zweifel, dass die Antragstellerin das Verfahren entsprechend des Beschleunigungsgrundsatzes betrieben hat. Der von dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen geforderte ausführliche Bericht war daher nicht einzuholen; die Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes ergibt sich bereits aus den vorliegenden Akten. b) Es liegen die Haftgründe des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 5 AufenthG vor. aa)
G ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn er auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Diese Voraussetzungen sind aufgrund der unerlaubten Wiedereinreise ohne Pass- bzw. Aufenthaltspapiere nach erfolgter Abschiebung und dem bestehenden befristeten Einreiseverbot (s.o.) erfüllt. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es fehle eine (behördliche) Rückkehrentscheidung, entspricht auch dies nicht der Aktenlage; vielmehr wurde eine solche dem Betroffenen ausgehändigt (s.o.). bb)
G i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer in Sicherungshaft zu nehmen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr). Nach § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG ist ein Anhaltspunkt im Sinne von § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG, wenn der Ausländer über seine Identität täuscht, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Eine solche Identitätstäuschung liegt mehrfach vor; sie belegt auch die Fluchtgefahr des Betroffenen. So beantragte der Betroffene am 16.11.2016 unter den Aliaspersonalien "C" und ohne Passpapiere Abschiebungsschutz beim Ausländeramt der StädteRegion Aachen. Nur wenige Tage später am 24.11.2016 sprach der Betroffene, wiederum ohne Passpapiere, unter den Personalien "B" bei der Anlaufstelle des Ausländeramtes der Antragstellerin vor. Seine richtige Identität konnte erst nach einer Überprüfung in der EURODAC-Datenbank ermittelt werden. In seiner Anhörung vor dem Amtsgericht gab der Betroffene zudem - unter eingestehen eines Fehlers - ausdrücklich an, dass der Grund für seine falschen Angaben sein Wunsch gewesen sei, in Deutschland zu bleiben. Vor dem Hintergrund der vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroffenen kann aus dem vorstehenden Verhalten nur der Schluss gezogen werden, dass der Betroffene sich einer Abschiebung nicht freiwillig stellen würde, sondern vielmehr mit allen Mitteln versucht, sich unberechtigt in Deutschland aufzuhalten. Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen, dass nur eine aktuelle Identitätstäuschung die Voraussetzungen des Haftgrundes erfülle, eine solche jedoch nicht vorliege, und die von dem Betroffenen gemachten Falschangaben ursächlich für die Verhinderung der Abschiebung sein müssten, was vorliegend nicht der Fall sei. Abgesehen von der Tatsache, dass der Betroffene mit den Angaben "B" aktuell vor der Antragstellerin über seine Identität getäuscht hat, gibt auch der Wortlaut des § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG keine Anhaltspunkte dafür her, dass nur aktuelle Täuschungen erfasst sind, nicht jedoch in der Vergangenheit liegende. Vielmehr beschreibt diese Vorschrift ein generelles Verhalten des betroffenen Ausländers, dass sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart liegen kann. Weiterhin wäre die Identitätstäuschung des Betroffenen auch ursächlich für eine etwaige Verhinderung der Abschiebung gewesen, hätte man nicht seine wirklichen Personalien und das Wiedereinreiseverbot nachträglich festgestellt. Die Argumentation des Verfahrensbevollmächtigten ist darüber hinaus zirkulär: Denn wenn die Identitätstäuschung i.S.d. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG die Abschiebung verhindern müsste, hätte die Norm überhaupt keinen sinnvollen Anwendungsbereich, da es aufgrund der verhinderten Abschiebung überhaupt nicht zur Anordnung einer Abschiebehaft wegen Fluchtgefahr kommen könnte. c) Die Sicherungshaft ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auch verhältnismäßig, insbesondere erforderlich. Ein im Verhältnis zur Haft milderes Mittel im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung der Antragstellerin und des Amtsgerichts, dass die Sicherungshaft gegen den Betroffenen hier unvermeidlich war. Insoweit spricht entscheidend gegen eine etwaige Haftverschonung, dass der Betroffene nur wenige Monate nach der erfolgten Abschiebung bereits wieder unter mehrfacher Angabe von falschen Personalien in das Bundesgebiet eingereist ist. In Anbetracht der Tatsache, dass der Betroffene schon einmal nicht freiwillig aus Deutschland ausgereist ist, vielmehr im März 2016 seine Abschiebung erforderlich war, ist die von der Antragstellerin getroffene Prognose, der Betroffene würde mit seiner Familie untertauchen, um sich der Abschiebung zu entziehen, nicht zu beanstanden. Weiterhin sind (vom Betroffenen nicht zu vertretende) Gründe, nach denen feststeht, dass sie Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate (ab dem Zeitpunkt der Antragstellung) durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG), nicht ersichtlich. Explizit musste sich das Amtsgericht hiermit - wie vom Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen gerügt - auch nicht auseinandersetzen, da nach dem unwiderlegten Vortrag der Antragstellerin feststand, dass innerhalb der beantragten Haftdauer eine Abschiebung erfolgen konnte. Schließlich hat die Antragstellerin das Abschiebungsverfahren auch
G mit der gebotenen Beschleunigung betrieben, was darin zu sehen ist, dass die Abschiebung sogar noch vor Ablauf der beantragten Haftzeit durchgeführt werden konnte.
Es entspricht ständiger Praxis im hiesigen Gerichtsbezirk, dass die Vorführungen der Ausländerämter vor einem Haftrichter des Amtsgerichts Köln in den Räumlichkeiten des Polizeipräsidiums Köln stattfinden. Diese Vorführungen sind nie öffentlich, was das Amtsgericht auch in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 15.12.2016 bestätigt hat. Das Fehlen einer entsprechenden Protokollierung stellt damit ein bloßes Versehen dar, rechtfertigt jedoch nicht das Verdikt der Rechtswidrigkeit über die Haftanordnung. Weiterhin trifft es entgegen der Ausführung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nicht zu, dass die Verkündung des Haftbeschlusses in öffentlicher Verhandlung erfolgen müsse. § 173 Abs. 1 GVG sieht dies nur für Endentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen vor, nicht jedoch für Entscheidungen in Freiheitsentziehungsverfahren. Gründe, die eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auch auf Beschlüsse im hiesigen Verfahren rechtfertigen würden, zeigt die Beschwerdeschrift nicht auf. Auch in diesem Punkt war daher eine nachträgliche Anhörung des Betroffenen nicht angezeigt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.