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AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 10.07.2018 - 21 Ds-71/18

1. Äußerungen, auch von Richtern in nichtöffentlichen Verhandlungen (Verhandlung in Familiensachen), sind als nichtöffentliche i. S. d. § 201 StGB anzusehen. 2. Das Teilen eines Internetlinks, auf wel

§ 201Rn. 10, beckonline). Maßstab sind hierbei die zugrundeliegenden Verfahrensvorschriften (Mü

KoStGB/Graf StGB § 201 Rn. 14-19, beckonline). Bei der aufgezeichneten Gerichtsverhandlung handelte es sich um eine Verhandlung in Familiensachen, welche gemäß § 170 Absatz 1 Satz 1 GVG nicht öffentlich sind. Dass es sich bei der Zeugin H um eine Richterin und damit um eine Amtsträgerin in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben handelte, ist unerheblich, da der Schutz des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach dem Gesetzeszweck trotz der erforderlichen "Transparenz" der Verwaltung auch für dienstliche Äußerungen von Amtsträgern gilt (vgl. Karlsruhe NJW 79, 1513 , Tenckhoff JR 81, 255; näher Alber JR 81, 495; and. Ostendorf JR 79, 468 f.). Im Übrigen kommt es weder auf die Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltungsbedürftigkeit noch auf den Inhalt der Äußerung an, z.B. ob sie privater oder beruflicher bzw. dienstlicher oder geschäftlicher Natur ist (vgl. BGH[Z] NJW 88, 1016 , OLG Frankfurt, Urteil vom 28. März 1977 - 2 Ss 2/77 -, Rn. 12, juris, 1547 Karlsruhe NJW 79, 1513 , Jena NStZ 95, 503 , Schünemann LK 5). Da ein Einverständnis der Zeugin H weder bezüglich der eigentlichen Aufnahme noch hinsichtlich der Verbreitung vorlag, handelte es sich um eine unbefugte Aufnahme. Durch das Teilen des Internetlinks, auf welchem die Tonbandaufnahme abrufbar gewesen ist, hat die Angeklagte Q die unbefugt aufgenommene Tonbandaufnahme Dritten zugänglich gemacht, da sie Dritten hierdurch die Möglichkeit geboten hat, die Aufnahme anzuhören und diese so in die Möglichkeit der Kenntnisnahme brachte. Eine tatsächliche Kenntnisnahme oder die Möglichkeit des "physischen Zugriffs" ist nicht erforderlich. Auch ist nicht erforderlich, dass der Dritte Gewahrsam an der Aufnahme erhält; vielmehr reicht es aus, wenn ihm ein Internetlink, also ein "Sprungziel" im Internet zu einem bestimmten Angebot, überlassen wird, durch dessen Aktivierung er die unbefugte Tonbandaufnahme anhören und ggf. sogar zur eigenen weiteren Verwendung herunterladen kann (vgl. insoweit die entsprechende Kommentierung zu dem Tatbestandsmerkmal des Zugänglichmachens gemäß § 201a StGB; MüKoStGB/Graf StGB § 201a Rn. 59, beckonline). Die Angeklagte handelte vorsätzlich, da sie den Internetlink bewusst auf ihrem Facebook-Profil geteilt hat, ihr es gerade darauf ankam, die Tonbandaufnahme Dritten zugänglich zu machen und sie im Übrigen auch Kenntnis davon hatte, dass die Zeugin H weder der Aufnahme, noch dem weiteren Zugänglichmachen zugestimmt hat. Die Angeklagte handelte auch rechtswidrig. Eine Rechtfertigung aus Notwehr gemäß § 32 StGB scheitert jedenfalls bereits daran, dass - selbst wenn die Angaben der Zeugin H in der dienstlichen Stellungnahme nicht mit den Angaben aus der Tonbandaufnahme im Einklang stünden - ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff nicht vorlag, dem mit der Aufnahme begegnet werden konnte. Zudem stellt die Veröffentlichung im Internet bzw. die Weitergabe eines entsprechenden Links kein geeignetes Mittel zur Abwendung eines etwaigen Angriffs dar. Aus den gleichen Gründen scheidet eine Rechtfertigung aus Notstand gemäß § 34 StGB bzw. aus einer notwehrähnlichen Lage aus, da eine Zugänglichmachung im Internet keine Aussicht hat, einen - unterstellt - rechtswidrigen Angriff oder eine Gefahr für ein durch § 34 StGB geschütztes Rechtsgut zu beenden. Die Angeklagte handelte im Übrigen schuldhaft. Der erforderliche Strafantrag gemäß § 205 Abs. 1 StGB wurde von der Zeugin H am 09.12.2016 (vgl. Bl. 19 d. GA) gestellt.

  1. b)Der Angeklagte M hat sich wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, indem er in seinem Schreiben vom 27.10.2016 an die Staatsanwaltschaft N auf einen Internetlink, über welchen die aufgezeichnete Tonbandaufnahme, auf dem die Zeugin H zu hören ist, hinwies und diesen in dem Schreiben niederschrieb. Bei der Tonbandaufnahme war das nichtöffentlich gesprochene Wort der Zeugin H zu hören (s.o. unter IV.
  2. a)). Durch das Weitergeben des Internetlinks in seinem Schreiben hat der Angeklagte die unbefugt aufgenommene Tonbandaufnahme Dritten zugänglich gemacht, weil er hierdurch die Tonbandaufnahme verbreitet und Dritten die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft hat. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, da er bewusst den Internetlink in sein Schreiben vom 27.10.2016 aufnahm und es ihm gerade darum ging, dass Dritte von der Tonbandaufnahme Kenntnis erlangen. Er hatte zudem Kenntnis davon, dass eine Einwilligung der Zeugin H diesbezüglich nicht vorlag. Auch der Angeklagte M handelte rechtswidrig. Eine Rechtfertigung aus Notwehr gemäß § 32 StGB scheitert daran, dass - selbst wenn die Angaben der Zeugin H in der dienstlichen Stellungnahme nicht mit den Angaben aus der Tonbandaufnahme im Einklang stünden - kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorlag. Eine Rechtfertigung aus Notstand gemäß § 34 StGB scheitert vorliegend jedenfalls daran, dass sich der Angeklagte - entgegen seiner Ansicht - nicht in einer Beweisnot befunden hat und das Zugänglichmachen der Tonbandaufnahme gegenüber der Strafverfolgungsbehörde daher schon nicht erforderlich war. Denn der Angeklagte hätte gegenüber der Strafverfolgungsbehörde im Hinblick auf eine etwaige Glaubhaftmachung bzw. Konkretisierung seiner Strafanzeige gegen die Zeugin H ohne weiteres Zeugen benennen können. So hätte er etwa sich selbst, zudem seine damalige Mandantin und Mitangeklagte Q, aber auch den in der Verhandlung anwesenden Sachverständigen bzw. die ebenfalls in der Verhandlung anwesenden Mitarbeiter vom Jugendamt als Zeugen benennen können. Der Angeklagte befand sich somit schon nicht in einer Beweisnot. Unabhängig hiervon ist das Abhören "auf Verdacht" durch Private ausschließlich zu Zwecken der Strafverfolgung, und alleine diesen Zweck verfolgte der Angeklagte bei seiner Strafanzeige und dem hierbei erfolgten Zugänglichmachen des Internetlinks, grundsätzlich schon deshalb unzulässig, weil dies in den Grenzen der §§ 100a ff. StPO allein den dafür zuständigen Behörden und nur im Rahmen einer Telefonüberwachung vorbehalten ist (vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/

§ 201Rn.

31b). Anhaltspunkte, welche vor diesem Hintergrund ein Veröffentlichen zu Zwecken der Strafverfolgung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch sind sonstige Umstände, die das Verhalten des Angeklagten rechtfertigen könnten, nicht gegeben. Staatliche Strafverfolgungsinteressen rechtfertigen im Rahmen einer Interessenabwägung keine heimlichen, auf Verdacht hin erfolgenden Gesprächsaufzeichnungen zum Zweck der Überführung des Schuldigen (vgl. Walther/Silverman ZRP 99, 100; Schönke/Schröder/Lenckner/

§ 201Rn. 31b). Der Angeklagte handelte ferner schuldhaft. Der erforderliche Strafantrag gemäß § 205 Abs. 1 St

GB wurde von der Zeugin H am 09.12.2016 (vgl. Bl. 19 d. GA) gestellt. V. Bei der Strafzumessung ist das Gericht hinsichtlich beider Angeklagten jeweils vom Strafrahmen des § 201 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre vorsieht. Bei der Abwägung der für und gegen die Angeklagten jeweils sprechenden Umstände hat sich das Gericht hinsichtlich beider Angeklagten an den Kriterien des § 46 StGB orientiert.

  1. a)Zugunsten der Angeklagten Q war ihre Einlassung zu berücksichtigen, in welcher sie den Tatvorwurf dem Grunde nach einräumte. Ferner sprach für die Angeklagte, dass sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Das Gericht hat nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte Q sprechenden Umstände daher auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen erkannt. Insoweit war zur Einwirkung auf die Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe ausreichend. Die Tagessatzhöhe von 30,00 EUR hat das Gericht mangels konkreter Angaben zum Einkommen der Angeklagten im Wege der Schätzung ermittelt.
  2. b)Zugunsten des Angeklagten M war ebenfalls seine Einlassung zu berücksichtigen, mit der er den Tatvorwurf einräumte. Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass er bereits einmal vorbestraft ist. Das Gericht hat nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten M sprechenden Umstände daher auf eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen erkannt. Insoweit war zur Einwirkung auf ihn die Verhängung einer Geldstrafe ausreichend. Die Höhe der einzelnen Tagessätze wurde gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 10,00 Euro festgesetzt. Diesbezüglich wird auf die oben unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen verwiesen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 466 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2170084.html ( https://oj.is/2170084 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 6 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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