VerbrKrG für GmbH-Gesellschafter VerbrKrG § 7 Óbernimmt der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH vertraglich die gesamtschuldnerische Haftung für alle Verpflichtungen der Gesellschaft aus einem Leasingvertrag, so findet auf diesen Vertrag das VerbrKrG entsprechend Anwendung (Anlehnung an BGH NJW 1996, 2156 ff.). Dem Geschäftsführer steht
halb ein Widerrufsrecht gem. § 7 VerbrKrG zu. 19 U 14/99 21 O 153/95 LG Köln Anlage zum Protokoll vom
VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit pp. hat der 19. Zivilsenat
Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 10.09.1999 durch die Richter am Oberlandesgericht Pütz und Gedig sowie die Richterin am Oberlandesgericht Caliebe f ü r R e c h t e r k a n n t: Auf die Berufung
Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer
Landgerichts Köln vom 10.12.1998 - 21 O 153/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden. Gründe T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einem Leasingvertrag, den sie am 6.12.1991 mit der Fa. B. GmbH abgeschlossen hatte; der Vertrag hatte eine Laufzeit von 48 Monaten, beginnend mit dem 1.1.1992. Der Beklagte, damals Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer der GmbH hatte durch Vertrag vom 4.12.1991 die gesamtschuldnerische Haftung für alle Verpflichtungen der GmbH aus dem Leasingvertrag übernommen. Am 31.3.1992 wurde der Konkurs über das Vermögen der GmbH eröffnet, unter dem 10.4.1992 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag fristlos. Durch Versäumnisurteil vom 7.9.1995 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung
Versäumnisurteils vom 7.9.1995 den Beklagten zu verurteilen, an sie 114.989,55 DM nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Er hat die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen
Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand
angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat unter teilweiser Aufhebung
Versäumnisurteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 88.657,45 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen. Wegen der Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht der Beklagte geltend, der Leasingvertrag unterfalle dem VerbrKrG, der Beklagte sei nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden, die Klägerin könne daher keinen Schadensersatz von ihm beanspruchen. Auch werde die Höhe
geltend gemachten Schadens bestritten. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung
angefochtenen Urteils gemäß dem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen; ihm zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können. Die Klägerin beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidung und ist der Ansicht, die Anwendbarkeit
VerbrKrG auf Mithaftungsvereinbarungen von Geschäftsführern, die gleichzeitig Mehrheits- oder Alleingeschäftsführer einer GmbH seien, laufe dem Gesetzeszweck
VerbrKrG zuwider; der Geschäftsführer gehöre nicht zum durch dieses Gesetz geschützten Personenkreis. Die Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs zu diesem Komplex sei nicht überzeugend. Wegen der Einzelheiten
Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung
Beklagten hat Erfolg. Der Ansicht
Beklagten, der Leasingvertrag unterfalle dem VerbrKrG und der Beklagte falle in den persönlichen Geltungsbereich
selben, ist zuzustimmen. Für die Praxis ist inzwischen durch den BGH abschließend im Rahmen von § 1 Abs. 1 VerbrKrG geklärt, dass es nicht auf den "Inhalt"
jeweiligen Kreditvertrages ankommt, um einen mitverpflichteten Dritten als "natürliche Person" in den Schutzbereich
VerbrKrG einzubeziehen. Maßgebend ist ausschließlich, ob der mitverpflichtete Dritte eine natürliche Person ist, den die Eigenschaften
"Verbrauchers" charakterisieren. Mithin kommt es auf den Verwendungszweck
Kredites in keiner Weise an. Selbst wenn dieser einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient, ist die Mitverpflichtung
Dritten grundsätzlich ein selbständiges Schuldverhältnis, das dem Kreditgeber einen zusätzlichen Schuldner verschafft. Wenn daher ein Dritter sich im Rahmen eines Kreditvertrages mitverpflichtet, dann sind zu seinen Gunsten die Schutzbestimmungen
VerbrKrG anzuwenden, und zwar selbst dann, wenn dieser Kredit in die berufliche oder gewerblichen Sphäre
Kreditnehmers fällt. Allerdings ist der Schuldbeitritt selbst kein Kreditvertrag i.S.
KrG; insbesondere ist er keine 'sonstige Finanzierungshilfe' im Sinne dieser Vorschrift. Denn der Beitretende übernimmt lediglich die Mithaftung für die Verpflichtungen
Kreditnehmers aus diesem Vertrag, ohne jedoch
sen Anspruch gegen den Kreditgeber auf Auszahlung
Kredits zu erlangen. Insoweit unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der Vertragsübernahme, bei der der Óbernehmende nicht nur die Pflichten
Óbertragenden übernimmt, sondern auch in
sen Rechte eintritt. Der Schuldbeitritt ist jedoch einem Kreditvertrag i.S.
KrG gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erfolgt, um einen Kreditvertrag handelt. Danach ist hier auf den Schuldbeitritt
Beklagten zu den Verpflichtungen der GmbH aus dem Leasingvertrag mit der Kl. das Verbraucherkreditgesetz entsprechend anzuwenden, weil der Leasingvertrag ein Kreditvertrag i.S.
KrG ist. Hierzu gehören, wie sich aus § 3 II Nr. 1 VerbrKrG ergibt, insbesondere Finanzierungsleasingverträge. Um einen solchen handelt es sich nicht nur bei einem Vollamortisationsvertrag, sondern auch bei dem - hier vorliegenden - Teilamortisationsvertrag (BGH MDR 1999
VerbrKrG analog, sofern die jeweilige Mitverpflichtung nicht beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient. Gleiches gilt dann, wenn der mitverpflichtete Dritte Gesellschafter oder auch Geschäftsführer in dem vom Kreditnehmer betriebenen Unternehmen ist. Denn das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung; die Geschäftsführung einer GmbH ist ebenfalls keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (BGH NJW 1996, S. 2158; von Westphalen, Verbraucherkreditverträge und die Beteiligung Dritter, MDR 1997, 307). Die die Anwendbarkeit
VerbrKrG verneinende Entscheidung
OLG Köln ( OLGR 1996, 128 ), auf die die Klägerin sich beruft, liegt zeitlich vor der
BGH; die später ergangene Entscheidung
Hans. OLG Hamburg (OLGR 1998, 413) hält zwar ebenfalls den GmbH-Geschäftsführer als nicht zum durch das VerbrKrG geschützten Personenkreis gehörig, wenn er Alleingesellschafter ist; sie ist aber schon
halb nicht vergleichbar, weil das weder der "Dritte" in dem vom BGH entschiedenen Fall war noch der Beklagte hier ist; im übrigen beschäftigen sich diese und weitere Entscheidungen (OLG Brandenburg OLGR 1998, 181 ) vordringlich mit der Frage, ob die Bürgschaft den Bestimmungen
VerbrKrG unterfällt, was verneint wird. Jedenfalls lässt sich aus diesen Entscheidungen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht herleiten, dass sie der Auffassung
BGH zum Schuldbeitritt
GmbH-Geschäftsführers nicht folgen wollen. Der Senat sieht hierzu auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin zitierten Ausführungen von Wackerbarth (Die Anwendung
Verbraucherkreditgesetzes auf die persönliche Mitverpflichtung ders GmbH-Gesellschafters, DB 1998, 1950 ff.), der zwar nicht verkennt, dass das Unternehmen einer GmbH ausschließlich der juristischen Person zugeordnet ist, den Gesellschafter gleichwohl aber als Unternehmer behandelt wissen will, wenn er das Unternehmen der GmbH als sein eigenes betrachten müsse, ebenfalls keine Veranlassung; auch hier gilt, dass der Beklagte nicht Alleingesellschafter war. Die Konsequenz dieser Ansicht ist auch nicht untragbar für die Kreditfähigkeit einer GmbH; wie schon der BGH (a.a.O.) ausgeführt hat, schließt die (entsprechende) Anwendung
Verbraucherkreditgesetzes einen Schuldbeitritt
Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH zu deren Kreditvertrag nicht aus; er muss lediglich gemäß dem Gesetz behandelt, insbesondere ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Die analoge Anwendung
VerbrKrG bewirkt, dass dem Beklagten als "Verbraucher" im Rahmen seines Schuldbeitritts ein eigenes Widerrufsrecht gem. § 7 VerbrKrG einzuräumen ist. Der Vertrag über den Schuldbeitritt enthält keine entsprechende Belehrung, was zur Folge hat, dass das Widerrufsrecht
Beklagten erst 1 Jahr nach Abschluss
Leasingvertrages, also am 4.12.1992 erloschen wäre (§ 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG). Diese Frist war im Zeitpunkt der Kündigung (10.4.1992) noch nicht abgelaufen. Solange die Widerrufsmöglichkeit bestand, befand sich der Vertrag in einem der Vorschrift
Aus einem solchen schwebend unwirksamen Vertrag kann weder Erfüllung noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden (BGH NJW 1996, a.a.O.; BGHZ 119, 283 = NJW 1993, 64 = LM H. 2/1993 § 34 GWB Nr. 29). Die Klägerin kann auch keinen Erfolg mit ihrer erstmals im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung haben, der Beklagte habe in den Räumen der GmbH ein Ingenieurbüro betrieben, weshalb anzunehmen sei, dass er die Anlage für seine selbständige berufliche Tätigkeit benutzt habe. Das ist, wie sich schon dem Vortrag entnehmen lässt, eine auf Spekulationen beruhende Behauptung ins Blaue, die der Beklagte bestritten hat; auch aus dem Leasingvertrag lässt sich nichts hierfür herleiten; der Schuldbeitritt
Beklagten erfolgte nur zur Kreditsicherung und nicht etwa, weil er als unabhängig von der GmbH das Leasinggut nutzen wollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Beschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert: 88.657,45 DM Pütz Caliebe Gedig - 7 - Permalink: https://openjur.de/u/217067.html ( https://oj.is/217067 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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