Tenor A. Auf die Berufung wird das am 19. Januar 2016 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. der Klägerin in Form einer geordneten Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) seit dem 1. Januar 2013 mobile Endgeräte zur Verwendung beim Transport von Messinformationen von einem ersten Kommunikationssystem an ein XXY-Kommunikationssystem angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, die ein Mittel zum Umwandeln einer Vielzahl von mit dem XXZ-Kommunikationssystem assoziierten XXQ Downlink-Messwerten in eine Vielzahl von Downlink-Messwerten für das XXY-Kommunikationssystem unter Verwendung folgender Gleichung: RXLEV = XXQ + OFFSET, wobei OFFSET eine Konstante ist; ein Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem Schwellenmesswert; und ein Mittel zum Senden von mindestens einem der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten auf einem Steuerkanal an einen Knoten im XXY-Kommunikationssystem, falls der mindestens eine der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten einen vorbestimmten Schwellenmesswert übersteigt, aufweisen, unter Angabe
- a)der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
- b)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
- c)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
- d)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der DomQn, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne, wobei die Beklagten zum Nachweis ihrer Angaben nach
- a)bis
- c)die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige DetQls außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, und wobei den Beklagten weiter vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in M ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Telefonaktiebolaget LM A durch die vom 1. Januar 2013 bis zum 10. Februar 2013, der Cdurch die vom 11. Februar 2013 bis zum 12. Februar 2013, der E durch die vom 13. Februar 2013 bis zum 26. Februar 2014 und der Klägerin durch die seit dem 27. Februar 2014 begangenen, unter Ziffer I. bezeichneten VerletzungsD1dlungen entstanden sind und noch entstehen werden. III. Die Klage wird im Wege eines Teil-Verzichtsurteils abgewiesen, soweit die Klägerin Auskunft über die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns für die Zeit bis zum 28. Juni 2017 begehrt hat. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, und zwar hinsichtlich des Auskunftsanspruchs bezüglich "der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden" als endgültig und im Übrigen als derzeit unbegründet. B. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagten zu 1) und zu 2) zu jeweils 20 %. Von den Kosten der Streithelferin erster Instanz tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils 25 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Parteien zweiter Instanz werden der Klägerin zu 10 % und den Beklagten zu 1) und zu 2) zu je45 % auferlegt. Die Kosten der Streithelferin zweiter Instanz werden den Beklagten zu 1) und zu 2) zu jeweils 45 % auferlegt. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst. C.Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. D. Die Revision wird zugelassen. E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 230 XXX (Anlage EIP C1, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage EIP C1a; im Folgenden: Klagepatent) auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde ursprünglich von der Streithelferin am 20.Oktober 2000 unter Inanspruchnahme einer amerikanischen Priorität vom 17. November 1999 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Anmeldung wurde am 14. August 2002 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 12. November 2008. Die Veröffentlichung der Eintragung der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents erfolgte am 7. März 2014. Auf eine Nichtigkeitsklage der Beklagten hin wurde der deutsche Teil des Klagepatents (DE 600 40 XXA) durch das Bundespatentgericht (BPatG) mit einem am 25. April 2017 verkündeten Urteil (Az.: 6 Ni 76/14 ), hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage ZVB 6 Bezug genommen wird, teilweise für nichtig erklärt. Die Klägerin macht das Klagepatent zuletzt lediglich in der durch das Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung geltend. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "B" B). Sein im vorliegenden Verletzungsverfahren im HaDtantrag allein streitgegenständlicher Patentanspruch 6 ist in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung wie folgt gefasst: Die Abweichungen gegenüber der ursprünglichen, noch dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Anspruchsfassung sind jeweils durch Unterstreichungen kenntlich gemacht. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung nach dem Klagepatent. Bei Figur 1 D1delt es sich um ein vereinfachtes Blockdiagramm. Figur 2 ist ein Flussdiagramm eines beispielhaften Verfahrens, das verwendet werden kann, um eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung durchzuführen. Die Streithelferin besitzt eines der stärksten Portfolios essentieller Patente in der Telekommunikationsindustrie. Am 10. Januar 2013 schloss sie mit der C(C), der D ("D"), deren Tochtergesellschaften C1 ("C1") und C2("C2") sowie der E ("E") das sogenannte F ("F"), das die weitere Verwertung eines Teils ihrer Patente zum Gegenstand hat. Betroffen war ein Patentportfolio, das über 2000 Patente umfasste. Hinsichtlich der Regelungen des F im Einzelnen wird auf den in Auszügen von den Parteien zur Akte gereichten Vertragstext Bezug genommen. Bei der Streithelferin D1delt es sich um eine Gesellschaft, die nach schwedischem Recht gegründet wurde. Die C, D, D Sub 1 und C2 sind sämtlich Gesellschaften, die nach dem Recht des Staates I1 gegründet wurden. Die E wurde nach dem Recht des Staates G gegründet. Die Klägerin wurde nach H Recht gegründet. Sie gehört zur Unwired Planet GrDpe und ist mit der Verwaltung und Lizensierung von Patenten befasst. Sie ist dem F nachträglich beigetreten. Im F findet sich in Ziffer 6.14 unter anderem die Regelung, dass die E die FRAND-Verpflichtung der Streithelferin übernimmt und innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Vertrages gegenüber der I eine eigene FRAND-Erklärung abgeben wird. Dieser Verpflichtung ist die E durch Erklärung vom 14. Juni 2013 nachgekommen. In einer weiteren Vereinbarung vom 13. Februar 2013 (K - "K") findet sich in Klausel 5.4 die Verpflichtung der E, bei einer Übertragung von Patenten auf Dritte sicherzustellen, dass die FRAND-Verpflichtung übernommen wird. Dies wurde bei der Übertragung des Klagepatents auf die Klägerin umgesetzt und die Klägerin gab am 6. März 2014 gegenüber der I eine eigene FRAND-Verpflichtungserklärung ab. In Umsetzung des F schlossen dessen Vertragsparteien in der Folgezeit drei Übertragungsverträge, deren Wirksamkeit zwischen den Parteien in Streit steht. Die Beklagten gehören zur LDpe, die im Bereich Telekommunikation sowohl auf dem Markt für Netzwerktechnik als auch für Mobiltelefone tätig ist. Die Beklagte zu 2) bewirbt und vertreibt in M Mobiltelefone wie das "N" (angegriffene Ausführungsform), die mit dem 2G- und 3G-Standard kompatibel sind. Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der Internetseite L, auf der sich der Internetauftritt der LDpe befindet. Die Besucher dieser Seite können über den Begriff "Worldwide" die Internetseite teilweise in M Übersetzung unter L/de öffnen. Weiterhin gelangen sie über die Rubrik "Products & Solutions" und weiter die Rubrik "Consumers" zu den Auswahlmöglichkeiten "Telefone, Datenprodukte, Tablets" des L-Shops auf der Internetseite www.Ldevices.de, die von der Beklagten zu 2) unterhalten wird. Auf dieser Website werden unter anderem Mobiltelefone angeboten, die mit dem 2G- und 3G-Standard kompatibel sind, darunter die angegriffene Ausführungsform. 2G und 3G bezeichnen Mobilfunkstandards der 2. und 3. Generation, die auch als XXY- und XXZ-Standard bezeichnet werden. Bei XXY (XXY) D1delt es sich um einen von der I geschaffenen Mobilfunkstandard. Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche technische Spezifikation des Standards ist die TS 145 XXB ab der Version 5.2.22. Der XXY-Standard beschreibt das Verfahren des digitalen Zellenkommunikationssystems (Digital cellular telecommunications system) und Funksubsystem-Verbindungssteuerungen (Radio subsystem link control). Die angegriffene Ausführungsform genügt den Anforderungen dieser technischen Spezifikation. Auch bei XXZ (XXZ) D1delt es sich um einen I-Mobilfunkstandard. Für das vorliegende Verfahren von Interesse ist die XXZ-Standardspezifikation TS 125 XXC, Version 5.17.0. Mit EmQl vom 9. Juli 2013 wies Herr O, Mitarbeiter des Investment-Banking Beraters P, im Namen der R Herrn Q, Mitarbeiter bei L, auf die Übernahme standardessentieller Patente von A hin. Nach einer Erinnerung am 30. Juli 2013 verwies Herr Q auf die Zuständigkeit von Herrn S, der am 22. August 2013 gegenüber Herrn O erklärte, dass kein Interesse an den A-Patenten bestehe. Im Zeitraum von September bis Dezember 2013 versuchte die Klägerin, Lizenzierungsgespräche mit den Beklagten zu führen. Herr T, Leiter der Patentabteilung für die Beklagten, wies mit EmQl vom 27. November 2013 darauf hin, dass L grundsätzlich geistige Eigentumsrechte akzeptiere. Im Januar 2014 bat Herr U, Mitarbeiter der Patentabteilung bei L, Herrn V, den Geschäftsführer der Klägerin, um einige clQm charts für Patente, die von der Klägerin übernommen worden waren. Hierauf übersandte Herr V Herrn U am 16. Januar 2014 den Entwurf einer Vertraulichkeitsvereinbarung und wies darauf hin, dass die Unterzeichnung dieser Erklärung Voraussetzung sei für die Übersendung der erbetenen clQm charts. Herr U übersandte Herrn V eine geänderte Fassung der Geheimhaltungsvereinbarung, woraufhin Herr V am 29. Januar 2014 antwortete, dass man dies überdenken werde. Am 10. März 2014 wurde die vorliegende Klage erhoben, zeitgleich Klagen in W. Herr V informierte die Beklagten hierüber noch am selben Tag. Herr X erklärte hierauf, dass man in Kontakt bleiben werde, um vernünftige Lizenzbedingungen zu verD1deln. Am 22. April 2014 übersandten die englischen Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten eine powerpoint-Präsentation zu den möglichen Rahmenbedingungen einer Lizenz ("License Proposal"). Diese sah eine Lizenzgebühr von 0,75 USD pro Mobilfunkendgerät vor und war an sämtliche Patentbenutzer gleichermaßen gerichtet. Die Beklagten lehnten einen Vertragsschluss auf der Grundlage dieser Präsentation unter Hinweis darauf ab, dass die vorgeschlagene Lizenzgebühr von 0,75 USD pro verkauftem D1dy weit überhöht sei. Die Klägerin hat erstinstanzlich behaDtet, die Streithelferin habe durch Übertragungsvertrag vom 11. Februar 2013 (nachfolgend ÜV I) einen Teil ihres Patentportfolios - darunter das Klagepatent - auf die Cübertragen. Am 13. Februar 2013 habe die Cdie von der Streithelferin erlangten Patente - darunter das Klagepatent - auf die E weiter übertragen (nachfolgend ÜV II). Diese habe die Patente - darunter das Klagepatent - am 27. Februar 2014 auf die Klägerin weiter übertragen (nachfolgend: ÜV III), die am 7. März 2014 (Veröffentlichungsdatum: 3. Juli 2014) als Patentinhaberin in das Patentregister eingetragen worden sei. Nach Auffassung der Klägerin stellen das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in M eine Verletzung des Klagepatents dar, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch mache. Sie hat die Beklagten nach teilweiser Klagerücknahme in erster Instanz zuletzt auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 in Anspruch genommen. Die Beklagten, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten haben, haben erstinstanzlich die fehlende örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gerügt und die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Zudem hat die Klägerin die Wirksamkeit der Übertragungsverträge nach den jeweils zur Anwendung kommenden ausländischen Rechtsordnungen, die Echtheit der zur Akte gereichten Kopien, die Vertretungsbefugnis der D1delnden Personen sowie die wirksame Abtretung in der Vergangenheit entstandener Ansprüche an die Klägerin bestritten. Bezüglich etwaiger kartellrechtlicher Bedenken gegen die Wirksamkeit der Übertragungsverträge haben sich die hiesigen Beklagten erstinstanzlich hilfsweise das Vorbringen der Beklagten in dem Parallelverfahren 4b O 120/14 zu eigen gemacht. Die Beklagte (Y) vertritt in diesem Verfahren die Auffassung, die Streithelferin habe bei der Umsetzung des F gegen die Vorschriften der Fusionskontrolle (§§ 35 -42 GWB) als auch gegen das Verbot der Wettbewerbsbeschränkung (Art. 101 , 102 AEUV) verstoßen. Des Weiteren haben die Beklagten erstinstanzlich sowohl eine Verletzung des Klagepatents als auch dessen Rechtsbestand in Abrede gestellt. Insbesondere erfolge bei der angegriffenen Ausführungsform keine Umwandlung von XXZ-Downlink-Messwerten in Downlink-Messwerte für das XXY-Kommunikationssystem. Abgesehen davon fehle es bei der angegriffenen Ausführungsform auch an einem Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Messwerte mit einem (vorbestimmten) Schwellenmesswert. Überdies sei die Beklagte zu 1) auch nicht passivlegitimiert. Sie bringe in Deutschland weder angegriffene Ausführungsformen in Verkehr noch biete sie diese an. Das Unterhalten der Internetseite durch die Beklagte zu 1) und die Erreichbarkeit der Unterseite L.com/de über die Beklagte zu 1) begründe kein Anbieten. Sämtliche Angebote würden über die von der Beklagten zu 2) betriebene Seite www.Ldevices.de bereitgehalten. Im Übrigen stehe der Durchsetzung der mit der Klage verfolgten Ansprüche der Lizenzeinwand aus Art. 102 AEUV entgegen. Die Beklagten seien lizenzwillig. Es sei die Klägerin gewesen, die im Rahmen der LizenzverD1dlungen weitere Informationen verweigert und stattdessen Klage erhoben hätte. Mit Schlussurteil vom 19. Januar 2016 hat das Landgericht Düsseldorf dem im VerD1dlungsschlusszeitpunkt noch rechtshängigen Klagebegehren entsprochen und wie folgt erkannt: I. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in Form einer geordneten Aufstellung Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 1. Januar 2013 mobile Endgeräte zur Verwendung beim Transport von Messinformationen von einem ersten Kommunikationssystem an ein zweites Kommunikationssystem angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken besessen haben, die ein Mittel zum Umwandeln einer Vielzahl von mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierten Downlink-Messwerten in eine Vielzahl von Downlink-Messwerten für das zweite Kommunikationssystem; ein Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem Schwellenmesswert, und ein Mittel zum Senden von mindestens einem der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten auf einem Steuerkanal an einen Knoten im zweiten Kommunikationssystem, falls der mindestens eine der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten einen vorbestimmten Schwellenmesswert übersteigt, umfassen, wobei das zweite Kommunikationssystem ein XXY umfasst, unter Angabe
- a)der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
- b)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
- c)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
- d)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der DomQn, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;
- e)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben nach
- a)und
- b)belegen müssen, indem sie Belegkopien wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, vorlegen; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in M ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Telefonaktiebolaget LM A durch die vom 1. Januar 2013 bis zum 10. Februar 2013, der Cdurch die vom 11. Februar 2013 bis zum 12. Februar 2013, der E durch die vom 13. Februar 2013 bis zum 26. Februar 2014 und der Klägerin durch die seit dem 27. Februar 2014 begangenen, unter Ziffer I. bezeichneten VerletzungsD1dlungen entstanden sind und noch entstehen werden. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Für die zulässige Klage sei das Landgericht Düsseldorf nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ in Verbindung mit § 143 Abs. 2 PatG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30. August 2011 international und örtlich zuständig. Die Klägerin habe schlüssig behaDtet, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform durch ihren (auch) deutschsprachigen Internetauftritt in Deutschland anbiete und vertreibe. Damit liege der Erfolgsort in Deutschland. Da die angegriffene Ausführungsform insofern auch in Nordrhein-Westfalen angeboten werde, sei die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben. Des Weiteren sei die Klage auch begründet. Die Klägerin sei zur Geltendmachung der mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche auf Schadenersatz und Rechnungslegung aktivlegitimiert. Sie sei seit dem 27. Februar 2014 materiellrechtliche Inhaberin des Klagepatents. Hierfür spreche die durch ihre Eintragung im Patentregister begründete Vermutung, die durch die durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt worden sei. Der Indizwirkung des Patentregisters stehe nicht entgegen, dass ein Zwischenerwerber, die Cluster LLC, nicht im Patentregister eingetragen sei. Im vorliegenden Fall reichten die von der Klägerin zur Übertragungskette vorgetragenen DetQls im Hinblick auf den nicht eingetragenen Zwischenerwerb der Cjedenfalls nicht aus, die Vermutungswirkung des Patentregisters zu erschüttern. Die Übertragungskette sei nach dem Vortrag der Klägerin von vornherein zwischen sämtlichen Parteien abgestimmt und die C gerade einmal für zwei Tage materiellrechtliche Inhaberin des Klagepatents gewesen. Bei einer Eintragung der Cin das Patentregister habe es sich um eine bloße Förmelei geD1delt. Die durch das Patentregister begründete Vermutung hinsichtlich der Inhaberschaft der Klägerin am Klagepatent sei durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und die durch die Kammer vernommenen Zeugen bestätigt worden. Hiernach stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Streithelferin das Klagepatent durch Patentübertragungsvertrag vom 11. Februar 2013 an die C übertragen habe (nachfolgend: ÜV I), die es dann durch Übertragungsvertrag vom 13. Februar 2013 an die E weiter übertragen habe (nachfolgend: ÜV II), die schließlich durch Vertrag vom 27. Februar 2014 die Übertragung an die Klägerin vorgenommen habe (nachfolgend: ÜV III). Der Wirksamkeit der von der Klägerin vorgetragenen Abtretungen des Klagepatents und der dieses betreffenden Rechnungslegungs- und Schadenersatzansprüche stünden keine kartellrechtlichen Gesichtspunkte entgegen. Das F bzw. die nachfolgenden Patentübertragungen verstießen weder gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften (§§ 35 -43 GWB) noch könne eine Unwirksamkeit der Patentübertragungen infolge eines kartellrechtlich verbotenen Eingriffs in den Wettbewerb im Sinne der Art. 101 , 102 AEUV angenommen werden. Die Beklagten zu 1) und 2) seien auch passivlegitimiert. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits stehe außer Streit, dass die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausführungsform in Deutschland i.S.v. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG anbiete und vertreibe. Auch die Beklagte zu 1) biete die angegriffene Ausführungsform im Sinne dieser Vorschrift an. Ein solches Angebot sei im Betrieb der Internetseite http://L zu sehen. Indem die Beklagte zu 1) über den Pfad "Products & Solutions", "Consumers", "Telefone, Datenprodukte, Tablets" eine Verlinkung zu der von der Beklagten zu 2) betriebenen Seite vornehme, stelle sie selbst dem Nachfrager die Endgeräte wahrnehmbar zum Erwerb zur Verfügung. Durch die Einteilung "Products & Solutions", die quasi die Überschrift und damit den ersten Schritt der Verlinkung darstelle, lasse sie keinen Zweifel daran, dass es sich um ihre - der Beklagten zu 1) - Produkte und Lösungen D1dele. Diese Seite werde zudem durch das Anwählen der Option "Worldwide" auf der Unterseite http://L/de in den entscheidenden Schlagworten in die deutsche Sprache übersetzt. Damit werde der deutsche Markt angesprochen. Über diese Verlinkung gelange der Nutzer zu den angegriffenen Mobiltelefonen, so dass die Beklagte zu 1) im Ergebnis ein inländisches Angebot zum Kauf der dargebotenen Produkte abgebe. Durch das Angebot der angegriffenen Ausführungsform in M machten die Beklagten wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Der im Klagepatentanspruch verwendete Begriff der "Downlink-Messwerte" umfasse auch solche Werte, die aus den originären Messergebnissen abgeleitet seien, eine Aussage über die Qualität der Downlink-Signalübertragung, wie sie in den originären Messergebnissen zum Ausdruck komme, ermöglichten und einen Vergleich mit einem Schwellenmesswert zuließen. Insbesondere würden von den Messwerten im Sinne des Klagepatents vereinfachte oder zusammenfassende Darstellungen von Messergebnissen umfasst, die mittels eines Messberichts übertragen werden könnten. Soweit der Klagepatentanspruch weiter das VorD1densein von Mitteln verlange, mit denen die Downlink-Messwerte des ersten Kommunikationssystems in Downlink-Messwerte für das zweite Kommunikationssystem umgewandelt werden könnten, müsse das Umwandeln mehr leisten als lediglich eine Übertragung in einem zweiten Kommunikationssystem zu ermöglichen. Durch die Umwandlung müssten qualitativ andere, mit den Messwerten des zweiten Kommunikationssystems vergleichbare Werte entstehen. Die Vergleichbarkeit führe dazu, dass die umgewandelten Messwerte von dem Knoten des zweiten Kommunikationssystems grundsätzlich ohne weitere Verarbeitung auch als Messwerte des zweiten Kommunikationssystems beD1delt und insbesondere zur Grundlage einer Weiterleitungsentscheidung gemacht werden könnten. Genau dieses Verständnis vom Begriff der Umwandlung liege auch dem einzigen Ausführungsbeispiel zugrunde, was bereits für sich genommen die Annahme rechtfertige, dass es den eigentlichen Erfindungsgedanken des Patents wiedergebe. Bei dem im Hinblick auf das Senden von Downlink-Messwerten auf einem Steuerkanal maßgeblichen Schwellenmesserwert D1dele es sich um eine zuvor festgelegte absolute Größe in Abgrenzung zu gegebenenfalls auch zu berichtenden Messwerten, die nur einen relativen Vergleich zulassen. Dafür, dass der Schwellenmesswert auf einer aktiven Messung möglicherweise sogar in unmittelbarem zeitlichen ZusammenD1g mit dem Vergleich beruhen müsse, würden sich weder im Patentanspruch noch im Beschreibungsteil Anhaltspunkte finden. Auch sei weder dem Patentanspruch noch der Beschreibung zu entnehmen, dass der umgewandelte Messwert mit einem spezifischen Messwert verglichen werden müsse. Dementsprechend sei es ausreichend, aber auch erforderlich, dass ein vorab feststehender Wert vorD1den sei, mit dem die umgewandelten XXZ-Messwerte verglichen werden könnten, um festzustellen, ob diese dazu geeignet seien, berichtet zu werden. Die Klagepatentschrift lasse demgegnenüber offen, wie, wann und durch wen der konkrete Schwellenmesswert ermittelt worden sei. Davon ausgehend mache die angegriffene Ausführungsform unmittelbar wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform messe in XXZ-Zellen die Werte Ec/lo und XXQ auf dem Kanal CPICH (Ziff. 8.1.5.1 des XXY-Standards). Der Bereich, in dem Messwerte für XXQ erfasst werden könnten, beginne bei Werten unterhalb -116 dBm und ende bei Werten oberhalb -52 dBm (vgl. Ziff. 8.1.5.1 des XXY-Standards und über den Verweis auch Ziff. 9.1.3.1 des XXZ-Standards 3GPP TS 25.133 V11.8.0). Diese ursprünglich von der Mobilstation erfassten XXQ-Messwerte stellten mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierte Downlink-Messwerte dar. Es D1dele sich um Messwerte der Funkzugangstechnologie XXZ, die anD1d von Signalen von der Basisstation zur Mobilstation, also "downlink", ermittelt worden seien. Die ursprünglichen XXQ-Messwerte der XXZ-Zellen würden gemäß den Vorgaben des XXY-Standards durch 6-Bit lange Werte dargestellt und in Messberichten an die Basisstation berichtet. Das Mapping der XXQ-Messwerte sehe wie folgt aus (Ziff. 8.1.5.1 des XXY-Standards): Dieses Mapping der XXQ-Messwerte stelle das Umwandeln der Messwerte des ersten Kommunikationssystems in Messwerte für das zweite Kommunikationssystem im Sinne der Lehre des Klagepatents dar. Denn die gemappten Werte entsprächen genau den aus der Messung der Signalstärke von XXY-Zellen gewonnenen Messwerten, die an die Basisstation berichtet würden. Es D1dele sich dabei um 6-Bit lange RXLEV-Werte von 0 bis 63, wobei RXLEV für die Signalstärke des Downlink-Signals stehe (vgl. Ziff. 8.1.4 des XXY-Standards). Diese 6-Bit langen RXLEV-Werte stellten Messwerte im Sinne des Klagepatentanspruchs dar. Dass es sich dabei nicht um die ursprünglich aufgrund einer Messung der Signalstärke einer XXY-Zelle sich ergebenden Messwerte D1dele, sei nach zutreffender Auslegung des Klagepatentanspruchs unbeachtlich. Die 6-Bit langen RXLEV-Werte seien aus den originären Messwerten einer XXY-Zelle abgeleitet und ließen eine Aussage über die Qualität der Downlink-Signalübertragung, wie sie in den originären Messergebnissen zum Ausdruck komme, zu. Denn die 6-Bit langen RXLEV-Werte gingen aus einem Mapping der originär ermittelten Messwerte der Signalstärke einer XXY-Zelle hervor. Die XXY-Zelle messe die Signalstärke im Bereich von unterhalb -110 dBm bis oberhalb -48 dBm. Das Mapping erfolge wie nachstehend wiedergegeben (vgl. Ziff. 8.1.4 des XXY-Standards): Dabei gäben die RXLEV Werte von 0 bis 63 die Qualität der Signalübertragung von den schwächsten Zellen bis zu den stärksten Zellen in aufsteigender Reihenfolge wieder. In einem begrenzten Umfang ließen die 6-Bit langen RXLEV-Werte auch einen Rückschluss auf die ursprünglich gemessene Signalstärke zu. Beispielsweise stehe für den berichteten RXLEV-Wert 1 fest, dass der ursprüngliche Messwert im Bereich von -110 bis -109 dBm gelegen habe. Im Hinblick auf die Messgenauigkeit (vgl. Ziff. 8.1.2 des XXY-Standards) sei diese Unschärfe in jeder Hinsicht unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich sei, dass Messwerte unterhalb von -110 dBm und oberhalb von -48 dBm auf 0 bzw. 63 nicht abgebildet würden. Dies mache vielmehr deutlich, dass eine weitere Differenzierung zwischen den Signalstärken der einzelnen Zellen für die Zwecke des XXY-Standards nicht erforderlich sei. Zellen mit einer Signalstärke unterhalb von -110 dBm seien gleichermaßen schwach und kämen für ein D1dover am wenigsten in Betracht. Umgekehrt genügten Zellen mit einer Signalstärke oberhalb von -48 dBm den Übertragungsanforderungen in jeder Hinsicht, so dass es einer weiteren Differenzierung nicht bedürfe. Durch das Mapping der XXQ-Werte auf 6-Bit lange Berichtswerte entstünden im Ergebnis Messwerte für das XXY-System. Denn die berichteten XXQ-Werte seien infolge des Mappings unmittelbar mit den RXLEV-Werten von 0 bis 63 vergleichbar, wobei die Qualität der Signalübertragung aufsteigend von 0 bis 63 wiedergegeben werde. Dass unter Umständen der XXQ-Wert nicht exakt in einen RXLEV-Wert umgerechnet werde, sei nach zutreffender Auslegung unbeachtlich. Sei ein berichteter XXQ-Wert für eine XXZ-Zelle größer als ein RXLEV-Wert für eine XXY-Zelle, könne der Vergleich dieser Werte ohne weitere Umrechnungen jedenfalls als Grundlage für die Entscheidung dienen, eine Weiterleitung zu der entsprechenden XXZ-Zelle vorzunehmen, weil davon ausgegangen werden könne, dass die Signalübertragung dieser XXZ-Zelle qualitativ besser sei als die Signalübertragung der gemessenen XXY-Zelle. Gleiches gelte für den umgekehrten Fall, in dem der RXLEV-Wert höher als der berichtete XXQ-Wert sei. Die berichteten XXQ-Werte könnten von der Basisstation wie RXLEV-Werte beD1delt werden. Dementsprechend sehe der XXY-Standard auch vor, dass die berichteten XXQ-Werte die RXLEV-Werte im Messbericht ersetzen (vgl. Ziff. 8.1.5.1 des XXY-Standards). Letztlich stecke hinter dem standardgemäßen Mapping der XXQ-Werte auf die 6-Bit langen Berichtswerte nichts anderes als die in der Klagepatentschrift angegebene Formel zur Umwandlung von XXZ-Messwerten in XXY-Messwerte. Nach der Beschreibung des Klagepatents können die XXZ-Messwerte nach folgender Gleichung umgewandelt werden: RXLEV = XXQ + OFFSET (XXQ), wobei RXLEV für die XXY-Signalstärkemessungen in dBm, XXQ für die XXZ-Signalstärkemessungen in dBm und OFFSET für OFFSET-Werte stehe, die in Bezug auf XXQ konstant oder variabel sein könnten (Abs. [0015] der Anlage EIP C1a). Werde im Fall des XXY-Standards zu den XXQ-Messwerten ein konstanter OFFSET von 5 dBm addiert, entspreche das Mapping genau dem Mapping der Signalstärkemesswerte im XXY-System (allenfalls mit Ausnahme der Intervallgrenzen, die aber zu vernachlässigen sind). Dies werde aus nachstehender Tabelle deutlich: Bereits dies belege, dass auch nach dem XXY-Standard die ursprünglichen XXQ-Messwerte in XXY-Messwerte umgewandelt würden und zwar genau so, wie es auch das Klagepatent vorsehe. Dass im gleichen Zuge ein Mapping auf 6-Bit lange Berichtswerte erfolge und die Vergleichbarkeit erst anD1d dieser Berichtswerte seinen Ausdruck im XXY-Standard finde, sei unbeachtlich. Die vorstehende Tabelle zeige auch, dass ein- und derselbe Messwert als XXQ-Messwert anders gemappt werde als der Signalstärkemesswert einer XXY-Zelle, zum Beispiel -110 dBm auf 6 (XXZ) bzw. 1 (XXY). Dies korrespondiere mit den Überlegungen zum zuvor dargestellten "OFFSET". Eine solche Festlegung der Mapping-Werte für die ursprünglichen XXQ-Messwerte könne jedoch nicht zufällig erfolgt sein, sondern sei nur vor dem Hintergrund, XXQ- und Signalstärke-Messwerte bis zu einem gewissen Grad vergleichen zu können, verständlich. Dies ergebe sich auch im Hinblick auf die Vorgaben des XXZ-Standards 3GPP TS 25.133 V11.8.0 (nachfolgend XXZ-Standard) zum Mapping der XXQ-Werte. Dass nach dem XXZ-Standard das Mapping der originären XXQ-Messwerte - jedenfalls was das Mapping im Bereich von -115 bis -53 dBm angehe - in gleicher Weise erfolge (vgl. Ziff. 9.1.1.3 des XXZ-Standards 3GPP TS 25.133 V11.8.0), spreche nicht gegen eine Vergleichbarkeit der berichteten XXQ-Werte mit den RXLEV-Werten. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Denn das Mapping nach dem XXZ-Standard beginne nicht mit dem Wert 0, sondern mit dem Wert -5 für Werte unterhalb von -120 dBm. Nach dem XXY-Standard würden alle diese XXQ-Werte bis -115 dBm auf 0 abgebildet. Ein ähnliches Bild ergebe sich für XXQ-Werte oberhalb von -53 dBm, für die nach dem XXZ-Standard weiter bis -91 dBm (für XXQ-Werte bis -25 dBm) differenziert werde, während der XXY-Standard sie auf den Wert 63 abbilde. Diese Ausrichtung der Mapping-Werte im Verhältnis zu den XXQ-Werten mache die Signalqualität von XXZ-Zellen mit XXQ-Werten im Bereich von -115 dBm bis -53 dBm mit der von XXY-Zellen vergleichbar. Dass nach dem XXY-Standard zwischen stärkeren (> -53 dBm) bzw. schwächeren (< -115 dBm) XXZ-Zellen nicht differenziert werden könne, nehme der Standard hin. Sie würden pauschal als stärkste bzw. schwächste Zellen eingeordnet. Insofern könne aber auch in der Basisstation vom Berichtswert 0 bzw. 63 nicht mehr auf den diesem Berichtswert zugrundeliegenden ursprünglichen Messwert rückgeschlossen werden, so dass auch in dieser Hinsicht keine weitere Differenzierung möglich sei. Entscheidend sei aber, dass im Bereich dazwischen durch die Berichtswerte eine Rangfolge der Zellenqualität aufgestellt werde, die für das XXY- und XXZ-Kommunikationssystem gleichermaßen gelte und Grundlage einer Weiterleitungsentscheidung sein könne. Insofern seien die XXZ- und XXY-Berichtswerte miteinander vergleichbar. Aus dem XXY-Standard ergebe sich darüber hinaus, dass die berichteten XXQ- und RXLEV-Werte tatsächlich miteinander verglichen würden. Unter Ziffer 8.4.8.1 regele der Standard, mit welcher Priorität Messwerte verschiedener Kommunikationssysteme an die XXY-Basisstation berichtet werden sollen. In einen Messbericht sollen demnach zunächst die Messwerte von XXY-Zellen auf demselben Frequenzband aufgenommen werden (Stufe 1), danach die Messwerte von XXY-Zellen auf anderen Frequenzbändern (Stufe 2) und dann die Messwerte von Zellen anderer Funkzugangstechnologien (darunter XXZ) (Stufe 3), soweit alle diese Messwerte einen bestimmten, für ihre GrDpe geltenden Schwellenwert überschreiten (XXX_REPORTING_THRESHOLD). Erst danach würden alle verbleibenden Messwerte von XXY-Zellen und Zellen anderer Funkzugangstechnologien in den Messbericht aufgenommen (Stufe 4). Für jede Prioritätsstufe werde in Ziffer 8.4.8.1 im letzten Spiegelstrich angeordnet, dass - wenn der Messbericht nicht für alle gültigen Zellen einer Stufe Platz biete - die Zellen berichtet werden sollten, die die höchste Summe aus dem zu berichtenden Wert ("reported value") und einem für jede Funkzugangstechnologie gültigen Parameter XXX_REPORTING_OFFSET hätten. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der OFFSET-Parameter von den jeweiligen Mobilfunkanbietern festgesetzt werden könne, um bestimmte Funkzugangstechnologien (aus ggf. rein kaufmännischen Erwägungen) priorisieren zu können. Standardmäßig sei der OFFSET-Parameter auf 0 gesetzt (vgl. Tabelle 2 in Ziff. 9 des XXY-Standards), so dass in der Standardeinstellung gemäß dem letzten Spiegelstrich von Ziff. 8.4.8.1 der höchste Berichtswert in den Messbericht aufgenommen werden solle. Für die vierte Prioritätsstufe bedeute das aber, dass die Berichtswerte für Zellen verschiedener Funkzugangstechnologien miteinander verglichen werden müssten. Demnach sehe der XXY-Standard in bestimmten Fällen vor, dass etwa für Messwerte von XXY- und XXZ-Zellen der XXQ-Berichtswert mit dem RXLEV-Berichtswert verglichen werde. Dass tatsächlich nur ein Vergleich mit XXQ-Berichtswerten stattfinde und der Standard eine Vergleichbarkeit von XXQ- und RXLEV-Berichtswerten voraussetze, ergebe sich auch daraus, dass die Berichtspriorität der vierten Prioritätsstufe bei XXZ-Zellen ausschließlich auf XXQ-Werten basieren solle, nicht aber auf Ec/Io (Nr. 4 a.E. unter Ziff. 8.4.8.1 des XXY-Standards). Hierin komme eine Vorrangstellung der XXQ-Berichtswerte zum Ausdruck, welche ihre Grundlage letztlich in der Vergleichbarkeit mit den RXLEV-Werten habe. Denn das Mapping der Ec/Io-Messwerte, wie es in Ziffer 8.1.5.1 des XXY-Standards vorgegeben sei, führe anders als das Mapping der XXQ-Messwerte nicht zu mit den RXLEV-Werten vergleichbaren Berichtswerten. Dies sei ohne Weiteres nachvollziehbar, weil das Mapping der Ec/Io-Messwerte nur auf Werte von 0 bis 49 erfolge. Die besten Signalwerte einer XXZ-Zelle lägen demnach - bezogen auf Ec/Io-Messwerte - bei 49. Bei einem Vergleich der RXLEV-Werte mit den gemappten Ec/Io-Messwerten würden daher Zellen, die von ihrer Signalstärke im oberen Drittel anzusiedeln wären (RXLEV > 49), immer als qualitativ besser eingestuft als die XXZ-Zellen, deren Mapping-Werte für Ec/Io-Messwerte die 49 nicht übersteigen. Die angegriffene Ausführungsform weise auch ein Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem vorbestimmten Schwellenmesswert auf. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits stehe außer Streit, dass im Rahmen des EnD1ced Measurement Reporting die Basisstation eine Messinformationsnachricht ("MEA-SUREMENT INFORMATION MESSAGE") an die Mobilstation sende, die unter anderem den Parameter XXX_REPORTING_THRESHOLD enthalte (Ziff. 8.4.8 des XXY-Standards), der in der Tabelle 2 unter Ziffer 9 des XXY-Standards definiert sei. Demnach könne für jede Funkzugangstechnologie, also auch für XXY und XXZ, ein Wert von 0, 6, ... 36 oder ? gesetzt werden. Nach den Vorgaben des XXY-Standards berichte die Mobilstation in einem Messbericht in den ersten drei Prioritätsstufen jeweils nur solche Zellen, die den für die jeweilige Funkzugangstechnologie geltenden XXX_REPORTING_THRESHOLD erreichten oder überschritten (vgl. Ziff. 8.4.8.1 des XXY-Standards). Demnach würden die umgewandelten Downlink-Messwerte mit einem Schwellenmesswert verglichen. Bei dem Parameter XXX_REPORTING_THRESHOLD D1dele es sich um einen vorbestimmten Schwellenmesswert im Sinne des Klagepatents. Für ein "Vorbestimmen" sei nach zutreffender Auslegung ausreichend, wenn der Schwellenmesswert von dem Netzwerk für den Einzelfall als absoluter Wert vorgegeben werde und nicht ein relativer Vergleich zwischen verschiedenen Messwerten stattfinde. Tatsächlich würden nach dem XXY-Standard auch die umgewandelten XXQ-Berichtswerte und nicht die ursprünglichen Messwerte des XXZ-Kommunikationssystems mit dem Parameter XXX_REPORTING_THRESHOLD verglichen. Sowohl gemäß Ziffer 8.4.8.1 als auch aus der Tabelle 2 in Ziffer 9 des XXY-Standards ergebe sich, dass mit dem Parameter der berichtete Wert ("reported value") verglichen werde, bei dem es sich nicht um den ursprünglichen Messwert, sondern den gemappten XXQ-Wert D1dele. Alles andere wäre auch technisch unsinnig, weil es sich bei den Werten, die der Parameter XXX_REPORTING_THRESHOLD annehmen könne, um positive, einheitslose Werte D1dele, während die ursprünglichen Messwerte regelmäßig im negativen Bereich und daher durchweg unterhalb der Berichtsschwelle lägen. Vorstehendes gelte für den Parameter FDD_REPORTING_THRESHOLD _2 gleichermaßen, der Werte von 0 bis 63 annehmen könne und damit genau den Bereich der gemappten Berichtswerte umfasse. Es sei unbeachtlich, dass der XXQ-Berichtswert mit einem für das XXZ-Kommunikationssystem geltenden Berichtsschwellwert verglichen werde, der sich von dem für XXY-Zellen geltenden Berichtsschwellwert unterscheiden könne. Zum einen enthalte der Klagepatentanspruch keinerlei Vorgaben über die Reichweite und Gültigkeit des Schwellenmesswertes. Zum anderen stehe die Anwendung mehrerer Berichtsschwellwerte für verschiedene Funkzugangstechnologien auch nicht der Annahme der Vergleichbarkeit von XXQ- und RXLEV-Berichtswerten entgegen. Denn die Berichtsschwellenwerte für XXY und XXZ könnten den gleichen Wert haben. Darüber hinaus sei die gesamte Messberichterstattung darauf ausgelegt, dass der Netzbetreiber zwischen den verschiedenen Funkzugangstechnologien unterscheiden und Prioritäten setzen könne, wie dies etwa schon für den Parameter XXX_REPORTING_OFFSET gezeigt worden sei. Daher würden die Messwerte der verschiedenen Funkzugangstechnologien in jeder Hinsicht isoliert voneinander beD1delt. Dazu gehöre beispielsweise auch die Festlegung der Anzahl zu berichtender Zellen einer Funkzugangstechnologie (vgl. die Parameter SERVING_BAND_REPORTING, MULTIBAND_REPORTING und XXX_MULTIRAT_REPORTING in Ziff. 8.4.8 sowie Tabelle 2 der Ziffer 9 des XXY-Standards). Insofern ermögliche auch die Anwendbarkeit verschiedener Schwellenwerte für jede Funkzugangstechnologie eine weitere Differenzierung zwischen den Funkzugangstechnologien, indem beispielsweise durch einen höheren Schwellenwert die zu berichtenden Messwerte auf die stärksten Zellen einer Funkzugangstechnologie beschränkt würden. Die angegriffene Ausführungsform weise auch Mittel zum Senden von mindestens einem der umgewandelten Downlink-Messwerte auf. Nach Ziffer 8.4.8.2 des XXY-Standards würden die Messberichte von der angegriffenen Ausführungsform im nächsten Nachrichtenblock auf dem A1 (A1) übertragen. Hierbei D1dele es sich unstreitig um einen Steuerkanal. Die umgewandelten Downlink-Messwerte würden überdies an den BSC des XXY-Kommunikationssystems gesendet und damit an einen Knoten im XXY-Kommunikationssystem. Zudem würden nur solche umgewandelten XXQ-Messwerte berichtet, die den vorbestimmten Schwellenmesswert überschreiten. Dies ergebe sich aus Ziffer 8.4.8.1 des XXY-Standards, wonach in den Messbericht unter anderem nur solche Berichtswerte aufgenommen werden sollten, die den Berichtsschwellwert XXX_REPORTING_THRESHOLD erreichen. Insofern sei es unbeachtlich, dass der umgewandelte XXQ-Berichtswert nicht schon dann an die Basisstation berichtet werde, wenn er den durch XXX_REPORTING_THRESHOLD gesetzten Wert erreiche, sondern erst, wenn auch der Ec/Io-Berichtswert den durch FDD_REPORTING_THRESHOLD _2 gesetzten Wert erreiche. Dieser Parameter stelle einen zweiten Berichtsschwellwert dar, mit dem der zweite XXZ-Berichtswert, der nicht berichtet wird, verglichen werde. Für Signale von XXZ-Zellen erfasse die Mobilstation sowohl die Werte für XXQ, als auch für Ec/Io. Die Mobilstation berichte der Basisstation aber nur einen dieser (gemappten) Messwerte. Allerdings erfolge die Aufnahme dieses Wertes in den Messbericht nur dann, wenn sowohl der XXQ-Wert als auch der Ec/Io-Wert die Berichtsschwellen überschreite. Dabei gelte für den zu berichtenden Wert der Parameter FDD_REPORTING_THRESHOLD und für den anderen, nicht zu berichtenden Wert der Parameter FDD_REPORTING_THRESHOLD_2 (Nr. 3 in Ziff. 8.4.8.1 sowie Tabelle 2 in Ziff. 9 des XXY-Standards). Der Klagepatentanspruch schließe nicht aus, dass das Senden der umgewandelten Downlink-Messwerte von mehr als einer Bedingung abhängig sei. Wenn also für das Senden des XXQ-Berichtswerts nicht nur das Erreichen des XXX_REPORTING_THRESHOLD erforderlich sei, sondern noch weitere Bedingungen erfüllt sein müssten, führe dies nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Schließlich würden die Beklagten dem Klagebegehren der Klägerin ohne Erfolg den Einwand ihrer (angeblichen) Lizenzwilligkeit entgegenhalten. Weder die FRAND-Selbstverpflichtungserklärung der Klägerin noch die Art. 101 , 102 AEUV würden die Durchsetzung der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung ganz oder auch nur in Teilen hindern. Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Januar 2016 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 Berufung eingelegt, mit der sie im HaDtantrag ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Sie wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen im Wesentlichen geltend: Das Landgericht habe seine internationale Zuständigkeit in Bezug auf die Beklagte zu 1) zu Unrecht bejaht. Die Beklagte zu 1) habe die angegriffene Ausführungsform in M weder angeboten noch geliefert; sie stelle diese auch nicht her. Davon abgesehen habe die Beklagte zu 1) erstinstanzlich auch bereits zum Zwecke der Erfüllung eine Nullauskunft erteilt. Des Weiteren fehle es an der Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beweiswürdigung zur Übertragungskette des Klagepatents sei teilweise fehlerhaft, was sich auch auf das Urteil ausgewirkt habe. Das landgerichtliche Urteil gehe auf Basis der Vermutungswirkung des Registers sowie der durchgeführten Beweisaufnahme von einer materiellrechtlichen Inhaberschaft der Klägerin ab dem 27. Februar 2014 aus. Ausweislich des Patentregisters sei die Klägerin jedoch erst am 3. Juli 2014 in das Register eingetragen worden. Auf eine hieraus entstehende Vermutungswirkung des Registers könne sich das Urteil nicht stützen, da das Register die von der Klägerin vorgetragene Übertragungskette nicht nachvollziehe. Die Indizwirkung stelle auf eine lückenlose Rechtekette vom Anmelder zum eingetragenen Inhaber ab. Daran fehle es, da die Cnie im Patentregister eingetragen gewesen sei. Soweit das Landgericht nach Vorlage der Originalverträge und der Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen zu der Überzeugung gelangt sei, es liege eine vollständige Rechtekette vor, habe es eine Reihe von Widersprüchen während der Beweisaufnahme ignoriert und sich in seiner Überzeugungsbildung offensichtlich von der - nicht anwendbaren - Vermutungsregelung des Patentregisters leiten lassen. Abgesehen davon habe das Landgericht nicht ausreichend beachtet, dass eine solche Übertragung ohnehin kartellrechtswidrig sei. Die Übertragung eines Patentportfolios ohne Weitergabe der FRAND-Verpflichtung mit dem Ziel, über FRAND hinausgehende Lizenzgebühren zu generieren, verstoße gegen kartellrechtliche Grundsätze und sei daher sowohl nach Art. 101 AEUV als auch nach Art. 102 AEUV kartellrechtlich unwirksam. Überdies habe das Landgericht den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand (hier: aufgrund der FRAND-Erklärung) nicht ausreichend beachtet. Die Klägerin habe am6. März 2014 eine eigene FRAND-Erklärung gegenüber I abgegeben. Sie habe mit dem Abbruch der Gespräche ohne konkretes Lizenzangebot und der sofortigen Klageerhebung gegen die vom EuGH in der Entscheidung L ./. ZTE aufgestellten und von den Instanzgerichten bestätigten Regelungen zum ordnungsgemäßen Ablauf von LizenzverD1dlungen nach FRAND-Bedingungen verstoßen. Auch wenn sich die vorgenannte Entscheidung zunächst auf die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Rückrufansprüchen beziehe, sei sie bei der vorliegenden, umfangreichen Geltendmachung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen ebenfalls zu beachten. Darüber hinaus sei das Landgericht unzutreffend von einer wortsinngemäßen Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ausgegangen. Klagepatentgemäß müssten die XXZ-Messwerte betreffend die Qualität der Funkverbindung zwischen Mobilgerät und Basisstation in einer solchen Form übermittelt werden, dass sie von dem XXY BSC als originäre XXY-Messwerte interpretiert und mit diesen verglichen werden könnten. Daher müssten die XXZ-Messwerte so umgewandelt werden, dass nicht nur eine Übertragung der umgewandelten XXZ-Messwerte über den Steuerkanal des XXY-Systems möglich, sondern dass auch eine Vergleichbarkeit der umgewandelten XXZ-Messwerte mit den originären XXY-Messwerten gegeben sei, so dass eine systemübergreifende D1dover-Entscheidung getroffen werden könne. Im Ergebnis müssten die umgewandelten XXZ-Messwerte qualitativ und quantitativ mit den XXY-Messwerten vergleichbar sein. An einer solchen Umwandlung fehle es sowohl im Standard als auch bei den angegriffenen Mobilgeräten. Der XXZ-Messwert (XXQ) werde im XXY-System genauso übertragen wie im XXZ-System. Der inhaltlich unveränderte 7-Bit-Wert werde lediglich als ein 6-Bit-Wert dargestellt. Weder im Standard noch in den angegriffenen Mobilfunksystemen gebe es eine Umrechnungsformel, mit der der RXLEV und der XXQ-Messwert ineinander umgerechnet und vergleichbar gemacht werden könnten. Insbesondere erfolge auch keine Umrechnung nach der nunmehr in den streitgegenständlichen Patentanspruch aufgenommenen Formel. Bei dieser D1dele es sich um keine Vorschrift für ein "Mapping" von XXQ-Messwerten auf Bitwerte, sondern um eine Umwandlungsvorschrift für XXQ-Messwerte in dBm zu RXLEV-Messwerten in dBm. Eine derartige Umwandlung finde jedoch weder bei den angegriffenen Mobilgeräten noch in den relevanten Standards statt. Überdies hätten sich die Prozessparteien im parallelen englischen Verfahren bereit erklärt und seien entsprechend durch den High Court per Gerichtsbeschluss verpflichtet worden, sich für den Zeitraum bis zur Entscheidung über die (dortige) Berufung so zu verhalten, als sei die erstinstanzliche Entscheidung gültig und wirksam. Hierfür habe der High Court einen Lizenzvertrag erstellt, dessen Klauseln eine FRAND-Lizenz darstellen würden. Einer auf Einverständniserklärungen der Parteien beruhenden gerichtlichen Anordnung folgend habe L in 2017 und seither laufend zur Berechnung der weltweiten Lizenzgebühr Auskunft erteilt und die ausgeurteilte Lizenzgebühr (gegen Sicherheitsleistung der Beklagten) bezahlt. Die Beklagte erfülle mithin sämtliche Verpflichtungen unter dem vom High Court festgelegten Lizenzvertrag. Die geleisteten Auskünfte sowie die geleisteten Lizenzgebühren umfassten auch das hiesige Klagepatent und die Umsätze in M, weshalb der geltend gemachte, auf Auskunftserteilung und Zahlung einer Lizenzgebühr gerichtete Anspruch durch Erfüllung erloschen sei. Schließlich habe das Verletzungsverfahren hilfsweise wegen hinreichender Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents sowohl unter den Gesichtspunkten der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Ausführbarkeit als auch im Hinblick auf das Fehlen der Neuheit und einer erfinderischen Tätigkeit ausgesetzt werden müssen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2016, Az.: 4b O 49/14 , aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. weiter hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung des UK SDreme Court über die weitere Berufung der Beklagten im dortigen Verletzungsverfahren auszusetzen. Die Klägerin beantragt zuletzt, nachdem die Beklagten einer, die Auskunftserteilung über die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns für die Zeit vor dem 29. Juni 2017 betreffenden Klagerücknahme nicht zugestimmt und die Klägern auf die diesbezüglichen Ansprüche sodann verzichtet hat, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4b O 49/14 ) vom 19. Januar 2016 zurückzuweisen, jedoch mit der Maßgabe, dass das landgerichtliche Urteil unter Ziff. I. des Tenors nunmehr folgende Fassung erhält: I. die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in Form einer geordneten Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 1. Januar 2013 mobile Endgeräte zur Verwendung beim Transport von Messinformationen von einem ersten Kommunikationssystem an ein XXY-Kommunikationssystem angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, die ein Mittel zum Umwandeln einer Vielzahl von mit dem XXZ-Kommunikationssystem assoziierten XXQ Downlink-Messwerten in eine Vielzahl von Downlink-Messwerten für das XXY-Kommunikationssystem unter Verwendung folgender Gleichung: RXLEV = XXQ + OFFSET, wobei OFFSET eine Konstante ist; ein Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem Schwellenmesswert; und ein Mittel zum Senden von mindestens einem der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten auf einem Steuerkanal an einen Knoten im XXY-Kommunikationssystem, falls der mindestens eine der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten einen vorbestimmten Schwellenmesswert übersteigt, aufweisen, unter Angabe
- a)der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
- b)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
- c)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
- d)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der DomQn, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;
- e)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns mit der Maßgabe, dass die Auskunft lediglich die ab dem 29. Juni 2017 unter I. erfassten D1dlungen erfasst, wobei die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben nach
- a)bis
- c)und
- e)belegen müssen, indem sie Belegkopien wie Rechnungen oder Lieferscheine (oder andere Lieferdokumente) vorlegen, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in M ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. Hinsichtlich der Formulierung der auf den durch das Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Unteransprüchen 8, 9 und 10 beruhenden "insbesondere, wenn"-Anträge wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen VerD1dlung vom 21. Februar 2019 Bezug genommen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt insbesondere vor: Die internationale Zuständigkeit des Land- bzw. Oberlandesgerichts Düsseldorf sei auch im Hinblick auf die Beklagte zu 1) gegeben, da sie die angegriffene Ausführungsform auf ihrer Internetseite gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG anbiete. Dass die Beklagte zu 1) erstinstanzlich eine Nullauskunft erteilt habe, stehe dem Erfolg des Klagebegehrens nicht entgegen, da diese Auskunft allein auf der unzutreffenden Rechtsansicht beruhe, die Beklagte zu 1) biete keine Mobiltelefone in M an. Das Landgericht habe sich ausführlich mit der Übertragung des Klagepatents auf die Klägerin beschäftigt und sei nach einer umfassenden Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, es bestünden keine Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin. Bei der Entscheidungsfindung sei es weder zu Widersprüchen noch zu Fehlern in der Tatsachenfeststellung gekommen. Die Übertragung des Klagepatents verstoße auch weder gegen Art. 101 AEUV noch gegen Art. 102 AEUV. Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzten die Beklagten auch das Klagepatent. Die angegriffene Ausführungsform messe in XXZ-Zellen die Werte Ec/Io und XXQ auf dem Kanal CPICH. Der Bereich, in dem Messwerte für XXQ erfasst werden könnten, beginne bei den Werten unterhalb -116 dBm und ende oberhalb -52 dBm. Die ursprünglichen XXQ-Messwerte der XXZ-Zellen würden gemäß den Vorgaben des XXY-Standards durch 6-Bit lange Werte dargestellt und in Messberichten an die Basisstation berichtet. Das Mapping der XXQ-Messwerte stelle das Umwandeln der Messwerte für das XXY-Kommunikationssystem dar. Bei den 6-Bit langen RXLEV-Werten D1dele es sich um Messwerte, sie seien aus den originären Messwerten einer XXY-Zelle abgeleitet und ließen eine Aussage über die Qualität der Downlink-Signalübertragung, wie sie in den originären Messergebnissen zum Ausdruck komme, zu. Sei ein berichteter XXQ-Wert für eine XXZ-Zelle größer als ein RXLEV-Wert für eine XXY-Zelle, könne der Vergleich dieser Werte ohne weitere Umrechnungen jedenfalls als Grundlage für die Entscheidung dienen, eine Weiterleitung zu der entsprechenden XXZ-Zelle vorzunehmen. Der Parameter XXX_REPORTING-TRESHOLD stelle einen Schwellenmesswert im Sinne des Klagepatents dar. Klagepatentgemäß sei es ausreichend, wenn der Schwellenmesswert von dem Netzwerk für den Einzelfall als absoluter Wert vorgegeben sei. Dass der in einen Messwert für das XXY-Kommunikationssystem umgewandelte Messwert dementsprechend mit einem für das XXY-Kommunikationssystem geltenden Schwellenmesswert verglichen werden müsse, lasse sich dem Anspruch nicht entnehmen und stelle eine unzulässige Einschränkung der patentgemäßen Lehre auf ein in der Klagepatentschrift beschriebenes Ausführungsbeispiel dar. Für eine Aussetzung bestehe, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent in der nunmehr streitgegenständlichen Fassung aufrechterhalten habe, von vornherein kein Anlass. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in M eine wortsinngemäße Benutzung von Patentanspruch 6 des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Auskunftserteilung sowie zum Schadenersatz verurteilt. Der Klägerin stehen entsprechende Ansprüche im tenorierten Umfang aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242 , 259 BGB zu. Die lediglich beschränkte Aufrechterhaltung des Klagepatents durch das Bundespatentgericht führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Erfolg hat die Berufung im Wesentlichen nur insoweit, als sie sich gegen eine Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns richtet. Insoweit war die Klage nicht nur im Wege des Teil-Verzichtsurteils für die Zeit vor dem 29. Juni 2017, sondern auch im Übrigen durch streitiges Urteil abzuweisen. Im Einzelnen: 1. Der Senat sieht sich an einer Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil die im Vereinigten Königreich anhängige Klage nach dem Vorbringen der Beklagten auf eine weltweite Auskunft und eine weltweite Lizenzgebühr für alle SEP der Klägerin gerichtet ist. Gemäß Art. 27 Abs. 1 EuGVVO a.F. (VO EG/44/2001), der gemäß Art. 66 Abs. 2EuGVVO n.F. (VO EG/1215/2012) auf den vorliegenden Fall weiter Anwendung findet, hat das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen auszusetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, vermag der Senat nicht festzustellen. Es ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen Ansprüche - Auskunftserteilung und Schadenersatz bezogen auf das Gebiet M - in dem im Vereinigten Königreich geführten Verfahren anhängig gemacht wurden. 2. Die von Beklagtenseite erhobene Rüge der fehlenden Zuständigkeit hat keinen Erfolg.
- a)Ob das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht hat, ist im Rechtsmittelzug nicht mehr zu überprüfen. Zu Recht haben die Beklagten daher ihren erstinstanzlich erhobenen Einwand der fehlenden örtlichen Zuständigkeit in zweiter Instanz nicht weiter verfolgt. Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht erster Instanz seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Selbst wenn die Klägerin die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf für den vorliegenden Patentverletzungsrechtsstreit "erschlichen" hätte, lassen sich daraus im zweiten Rechtszug im Hinblick auf § 513 Abs. 2 ZPO - hinsichtlich der vom Landgericht bejahten örtlichen Zuständigkeit - keine prozessualen Konsequenzen mehr ziehen. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und soll die Sacharbeit der ersten Instanz auch bei fehlerhafter Annahme der Zuständigkeit erhalten (vgl. BT-Drs 14/4722 S. 94 ; BGH, NJW 2005, 1660 , 1662; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 513 Rz. 6). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder ob der Kläger deren Zuständigkeit erschlichen hat. § 513 Abs. 2 ZPO schließt die Nachprüfung der vom Gericht erster Instanz angenommenen örtlichen Zuständigkeit durch das Berufungsgericht schlechthin, d.h. unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt, aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.01.2010, Az.: I-2 U 131/08 - interframe dropping, BeckRS 2010, 14415 ; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19/16 , BeckRS 2016, 21218 ; Urt. v. 23.3.2017 - 2 U 5/17 , BeckRS 2017, 109826 ).
- b)Im Hinblick auf die auch im Berufungsverfahren stets von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit (BGH, NJW 2004, 1456 ; NJW 2005, 1660 , 1662; BGH, GRUR 2018, 84 - Parfummarken; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.01.2010, Az.: 2 U 129/08 = BeckRS 2010, 16641 ; Urt. v. 05.05.2011, Az.: I-2 U 10/10 = BeckRS 2011, 20929 ; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19/16 , BeckRS 2016, 21218 ; Urt. v. 23.03.2017 - I-2 U 5/17 , BeckRS 2017, 109826 ; Cepl/Voß/Cassardt, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtschutz, 2. Aufl., § 513 Rz. 14) bestehen keine Bedenken.
- aa)In Bezug auf die Beklagte zu 2) folgt die internationale Zuständigkeit aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO, weil sie ihren Sitz in M hat.
- bb)Daneben ist die internationale Zuständigkeit des Senats auch hinsichtlich der in China ansässigen Beklagten zu 1) gegeben. Mangels besonderer Rechtsverordnungen oder völkerrechtlicher Verträge gilt insoweit der Grundsatz, dass die internationale der örtlichen Zuständigkeit folgt (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 309 ; Kühnen, D1dbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. D, Rz. 3). Für die Eröffnung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ist es mithin ausreichend, aber auch erforderlich, dass die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes eröffnet ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 467 , 468 - Audiosignalcodierung; BGH, GRUR 1987, 850 - US-Broker; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.10.2016 Az.: I-2 U 19/16 , GRUR-RS 2016, 21218). Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten D1dlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die D1dlung begangen worden ist. Bei Begehungsdelikten ist dies sowohl der Ort, an dem der Täter geD1delt hat (D1dlungsort) als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort, BGHZ 124, 245 = NJW 1994, 1414; BGHZ 132, 111 = NJW 1996, 1411 ; Cepl/Voß/Zöllner, a.a.O., § 32 Rz. 14; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 32, Rz. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts vorliegt. Es reicht für die Zuständigkeitsbeurteilung aus, dass eine Verletzung behaDtet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2012, 621 Rz. 18 = GRUR Int. 2012, 570 - OSCAR; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 , 60 - MP2-Geräte). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. In Fällen der Internetwerbung genügt es für die Eröffnung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte, dass die geschützten Rechte im Inland belegen sind und die Internetseite im Inland zugänglich ist. Daran besteht vorliegend im Hinblick auf die in Rede stehenden Internetseiten kein Zweifel. Ob die durch die Beklagte zu 1) betriebene Seite darüber hinaus bestimmungsgemäß auch für den Abruf im Inland vorgesehen ist, hat für die Frage der internationalen Zuständigkeit keine Bedeutung (zum Urheberrecht: BGH, GRUR 2016, 1048 - An Evening with Marlene Dietrich; Kühnen, D1dbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. D, Rz. 25 und 45). Wollte man dies anderes sehen, wäre ein solches zusätzliches subjektives Element in Gestalt einer Bestimmung zum Abruf im Inland hier gleichwohl erfüllt. Die Klägerin beruft sich zur Begründung des gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Verletzungsvorwurfs auf deren Internetauftritt (abrufbar unter "http://L"), über den der Nutzer auf die durch die Beklagte zu 2) betriebene Internetseite "http://www.Ldevices.de/" gelangt, auf der die in Streit stehenden Endnutzergeräte unstreitig angeboten werden. Auch ein solcher Link, der im Hinblick auf die Produkte des Konzerns auf die Seiten einer Tochtergesellschaft verweist, kann neben einer unternehmensbezogenen Information zugleich auch Werbung und damit letztlich ein Angebot im Sinne von § 9 PatG darstellen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 , 261 - Thermocycler). Nachdem auf der Internetseite der Beklagten zu 1) auch die Möglichkeit besteht, die Spracheinstellung von der zunächst in englischer Sprache verfassten globalen Seite auf Deutsch umzustellen, ist zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Internetseite auch in M abgerufen werden soll (vgl. hierzu: Kühnen, D1dbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. D, Rz. 44). Dies reicht, um die internationale Zuständigkeit zu bejahen. Ob die Internetseite der Beklagten zu 1) tatsächlich ein patentverletzendes Angebot i.S.v. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG darstellt, ist eine Frage der Passivlegitimation und damit der Begründetheit. 3. Die Klägerin ist nicht deshalb in der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte beschränkt, weil es sich bei dem Klagepatent um ein standardessentielles Schutzrecht D1delt, für das eine FRAND-Erklärung abgegeben ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH ( GRUR 2015, 764 - L Technologies/ZTE) unterliegt die klageweise Durchsetzung eines standardessentiellen Patents mit FRAND-Erklärung nur insoweit Restriktionen, als es um Unterlassungs- und Rückrufansprüche geht, nicht hingegen, wenn und soweit aus der Patentverletzung - wie hier - Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz hergeleitet werden. 4. Die Klägerin ist zur Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aktivlegitimiert.
- a)Die Aktivlegitimation hinsichtlich der Ansprüche wegen Patentverletzung erwächst nicht aus der Eintragung einer Person als Inhaberin in das Patentregister gemäß § 30 Abs. 3 PatG. Denn die Eintragung im Patentregister hat nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( GRUR 2013, 713 - Fräsverfahren), der der Senat folgt, keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage. Sie wirkt weder rechtsbegründend noch rechtsvernichtend; ihre Legitimationswirkung ist beschränkt auf die Befugnis zur Führung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Patent. Für die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit ist daher nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage am Klagepatent maßgeblich (BGH, GRUR 2013, 713 , 716 - Fräsverfahren; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.09. 2013, Az.: I-2 U 19/09 , BeckRS 2013, 1781; Urt. v. 19.09.2013, Az.: I-2 U 100/07 , BeckRS 2013, 18737 ; Urt. v. 17.12.2015, Az.: I-2 U 30/10 , BeckRS 2016, 03303 ). Die Eintragung im Patentregister ist für die Beurteilung der Frage, wer materiellrechtlich Inhaber des Patents ist, dennoch nicht bedeutungslos. Ihr kommt im Rechtsstreit eine erhebliche Indizwirkung zu (BGH, GRUR 2013, 713 , 717 - Fräsverfahren). Denn das Patentamt darf eine Änderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird, wobei jeder Nachweis erkennen lassen muss, dass der bisherige Schutzrechtsinhaber mit dem Übergang der daraus folgenden Rechte auf den neuen Inhaber einverstanden ist, auf den das Patent umgeschrieben werden soll. Dieser Nachweis muss zwar nicht zwingend durch Vorlage von Urkunden erfolgen, aus denen sich das Rechtsgeschäft oder das sonstige Ereignis, dass die Übertragung bewirkt hat, unmittelbar ergibt. Gemäß § 28 Abs. 2 DPMAV genügt es vielmehr, dass der zuvor eingetragene Inhaber den Antrag auf Umschreibung zusammen mit dem Rechtsnachfolger unterschreibt oder wenn der Rechtsnachfolger eine Zustimmungserklärung des zuvor eingetragenen Inhabers vorliegt. Diese Zustimmungserklärung des bisherigen Inhabers begründet eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Eintragung des Rechtsübergangs im Patentregister die materielle Rechtslage zuverlässig wiedergibt (BGH, GRUR 2013, 713 , 717 - Fräsverfahren). Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelmäßig keines weiteren Vortrages oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Register ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (BGH, GRUR 2013, 713 , 717 - Fräsverfahren). Welche Anforderungen hierbei zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Entscheidung "Fräsverfahren" des Bundesgerichtshofs bedarf der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechtsübergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner näheren Substantiierung oder Beweisführung. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegenüber in der Regel nähere Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechtsübergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713 , 717 - Fräsverfahren).
- b)Dies vorausgeschickt hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin seit dem27. Februar 2014 materiellrechtliche Inhaberin des Klagepatents ist (landgerichtliches Urteil, S. 27 unten). Unabhängig davon, ob für die Klägerin - wie durch das Landgericht angenommen - trotz des kurzzeitigen, nicht in das Register eingetragenen Zwischenerwerbs der Cdie durch die Eintragung im Patentregister begründete Vermutung spricht, ist das Landgericht nach einer umfassenden Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass das Klagepatent von der Streithelferin über die wirksam gegründete Czunächst auf die E und von dieser sodann auf die Klägerin übertragen wurde (landgerichtliches Urteil, S. 28 Mitte). An diese Feststellungen ist der Senat gebunden. Anhaltspunkte, die im Sinne von§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung begründen und eine andere Wertung als richtiger erscheinen lassen könnten, sind weder dem Berufungsvorbringen der Beklagten zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Dabei geht der Senat davon aus, dass das Gericht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der VerD1dlungen und des Ergebnisses einer etwQgen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden hat, ob eine tatsächliche BehaDtung als wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er mögliche Zweifel überwinden und die persönliche Gewissheit von der Wahrheit einer bestimmten BehaDtung erlangen kann. Dabei darf und muss er sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 53, 226 = NJW 1970, 946 , 948; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2017, Az.: I-2 U 39/16 , BeckRS 2017, 137480 - Rauchartikel mit verringerter Entzündungsneigung; OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2015, 916 ). Aus der in § 286 ZPO zu findenden Formulierung "etwQgen" folgt zudem, dass der erforderliche Nachweis im Einzelfall auch ohne förmliche Beweisaufnahme nach Maßgabe der §§ 371 ff. ZPO als geführt angesehen werden kann. Die gerichtliche Überzeugungsbildung kann sich folglich auch allein auf die Schlüssigkeit des Sachvortrages einer Partei und/oder auf deren Prozessverhalten und/oder das des Gegners stützen (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
- c)Gemessen an den dargestellten Maßstäben ist die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
- aa)Soweit die Beklagten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen damit zu begründen versuchen, dass das Landgericht zur Begründung der Aktivlegitimation zunächst auf die vermeintlich zu Gunsten der Klägerin sprechende Vermutungsregelung des Patentregisters abgestellt hat, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Unabhängig davon, ob zu Gunsten der Klägerin eine solche Vermutungswirkung streitet, hat das Landgericht die materiellrechtliche Inhaberschaft am Klagepatent im Rahmen einer ausführlichen, sämtliche Erkenntnisquellen ausschöpfenden Beweisaufnahme aufgeklärt und ist auf dieser Grundlage zu der Feststellung gelangt, dass die Klägerin seit dem 27. Februar 2014 materiellrechtliche Inhaberin des Klagepatents ist (landgerichtliches Urteil, S. 27 unten). Um zu dieser Feststellung zu gelangen, hat das Landgericht sämtliche Übertragungsverträge ausführlich gewürdigt und sich nicht nur mit den Umständen des Zustandekommens der einzelnen Verträge, sondern insbesondere auch in der gebotenen Tiefe mit der Frage des jeweils anwendbaren Rechts sowie der Vertretungsverhältnisse bei den an den jeweiligen Transaktionen beteiligten Gesellschaften auseinandergesetzt. In diesem ZusammenD1g hat sich das Landgericht nicht nur detQlliert mit den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen beschäftigt, sondern diese zugleich auch unter Anwendung anerkannter Beweisgrundsätze mit dem Inhalt der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen abgeglichen. Auf dieser Grundlage ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, die Klägerin habe schlüssig dargetan und bewiesen, dass die Streithelferin das Klagepatent als Teil eines Portfolios mit Vertrag vom 11. Februar 2013 an die C(landgerichtliches Urteil, S. 30, vorletzter Absatz) und diese wiederum mit Vertrag vom 13. Februar 2013 an die E (landgerichtliches Urteil, S. 39 Mitte) übertragen hat. Im Anschluss ist das Landgericht im Rahmen seiner erschöpfenden Beweiswürdigung, innerhalb derer auch die bereits erstinstanzlich umstrittene Frage der wirksamen Gründung der Chinreichend Berücksichtigung fand, zu dem Ergebnis gelangt, die E habe das Klagepatent schließlich mit Vertrag vom 27. Februar 2014 an die Klägerin übertragen (landgerichtliches Urteil, S. 45, zweiter Absatz), die dementsprechend im Ergebnis seit diesem Zeitpunkt materiellrechtliche Inhaberin des Klagepatents ist. Auch wenn das Landgericht zunächst auf die (vermeintliche) Vermutungswirkung des Registers abgestellt hat, beruhen die letztlich getroffenen Feststellungen auf einer umfassenden Beweiswürdigung, auf welche die eingangs der landgerichtlichen Erwägungen angenommene Vermutungswirkung des Registers nicht durchgeschlagen hat. Insbesondere findet sich in den landgerichtlichen Ausführungen zur Aktivlegitimation auch keine Passage, in der das Landgericht letztlich unter Berücksichtigung der Unaufklärbarkeit einzelner Tatsachen zu Lasten der Beklagten entscheidend auf die vermeintlich zu Gunsten der Klägerin streitende Vermutungswirkung des Patentregisters abgestellt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung vereinzelt auf das Register abgestellt hat (vgl. landgerichtliches Urteil, S. 33 und S. 41, jeweils erster Abs. a.E. und S. 46 unten), indem es sich - nicht zu beanstanden - jeweils durch die erfolgte Registereintragung darin bestätigt sieht, dass auch das Klagepatent jeweils Gegenstand der entsprechenden Übertragungsvereinbarung war. Mit der zuvor aufgeworfenen Frage der (vermeintlich) zu Gunsten der Klägerin streitenden Vermutungswirkung des Registers und der damit verbundenen Problematik der fehlenden Nachvollziehung des Zwischenerwerbs der Cim Register besteht damit erkennbar kein ZusammenD1g. Dass sich das Landgericht, wie die Beklagte mutmaßt, im Rahmen seiner Beweiswürdigung von der aus seiner Sicht anwendbaren Vermutungswirkung hat leiten lassen, vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.
- bb)Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte weiterhin gegen die die Übertragung des Klagepatents von der Streithelferin auf die C betreffenden Feststellungen des Landgerichts.
(1)Diese nehmen ihren Ausgangspunkt in dem der Kammer vorliegenden und in Augenschein genommenen Original der Übertragungsvereinbarung. Es mag sein, dass dieses nicht vollumfänglich mit den durch die Klägerin bereits zuvor vorgelegten Kopien übereinstimmt. Soweit sich der AnD1g A teilweise unterscheidet, hat die Klägerin dies nachvollziehbar mit einer unterschiedlichen Sortierung der Patente begründet, um die Umschreibung in den betroffenen Registern der jeweiligen Patentämter zu erleichtern. Die entsprechenden Listen unterscheiden sich somit lediglich in ihrer Sortierung, nicht jedoch in ihrem Inhalt. Jedenfalls hat die Beklagte auch keine entsprechenden Unterschiede aufzuzeigen vermocht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Klagepatent, welches in sämtlichen Listen enthalten ist. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, an der hinreichenden Bestimmtheit der Übertragungsvereinbarung zu zweifeln. Es sollten sämtliche, in AnD1g A genannten Patente und Patentanmeldungen übertragen werden.
(2)Ebenso wenig kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass die vorgelegten Vertragsunterlagen teilweise ein voneinander abweichendes Papierformat aufweisen. Hierzu hat die Klägerin nachvollziehbar bemerkt, dass die kleiner dimensionierten Blätter dem US-Papierformat und die größeren Blätter dem europäischen Papierformat entsprechen. Dass sich die in den USA und Europa gebräuchlichen Papierformate in der vorgenannten Weise unterscheiden, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Weshalb es zur Verwendung unterschiedlicher Papierformate kam, haben die durch das Landgericht vernommenen Zeugen B1 und C1 damit begründet, dass im Rahmen der umfangreichen Transaktion zunächst mit PDF-Dokumenten gearbeitet worden und sodann nur die Signature Page ausgedruckt worden sei. Je nachdem, in welchem Land die Seite ausgedruckt wurde, sei ein anderes Papierformat verwendet worden (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 4 oben [GA III, Bl. 1294]; S. 15, zweiter Absatz [GA III, Bl. 1305]; vgl. auch S. 13 unten [GA III, Bl. 1303]). Dass ein solches Verfahren im ZusammenD1g mit dem Zustandekommen des Übertragungsvertrages vom 11. Februar 2013 tatsächlich zum Einsatz kam, bestätigt nicht zuletzt Ziffer 5. des Vertrages, der die Übersendung per E-MQl einem Original gleichstellt. Nachdem die Streithelferin mit Sitz in Schweden und damit in Europa im Rahmen der Transaktion die amerikanische Kanzlei G1 hinzugezogen hat (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 6 oben [GA III, Bl. 1296]; S. 10 oben [GA III, Bl. 1399]; S. 13 [GA III, Bl. 1303]), ist die Verwendung des amerikanischen Papierformats ebenso nachvollziehbar wie diejenige des europäischen Formats.
(3)Mit dem im Rahmen der Vertragsabwicklung gewählten Verfahren lassen sich auch ohne Weiteres einzelne Unterschiede der in den einzelnen vorgelegten Vertragsversionen zu findenden Unterschriften erklären. Die Zeugen B1, C1 und D1 haben jeweils ihre und teilweise auch die Unterschriften der Mitunterzeichner verifiziert (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 3 Mitte [GA III, Bl. 1293]; S. 4, [GQII, Bl. 1294]; S. 14 unten [GA III, Bl. 1304]; Prot. der mV v. 10.12.2015 [GA III, Bl. 1407]). Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kam der Vertrag nach übereinstimmender Aussage der vorgenannten Zeugen in Schweden im Rahmen eines Leadership-Meetings, das am
- Februar 2013 am HaDtsitz von A in der Nähe von Stockholm stattfand, zu Stande (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 3 [GA III, Bl. 1293]). Aus Anlass dieses Leadership-Meetings befand sich auch der Zeuge D1 in Stockholm. Die Zeugen stimmten darin überein, dass die Unterschriften von dem Inhouse-Anwalt der Streithelferin, Herrn E1, gesammelt wurden, da es sich bei dem vorgenannten Übertragungsvertrag um einen internen Vorgang innerhalb der A-UnternehmensgrDpe geD1delt habe (vgl. Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 9 oben [GA III, Bl. 1299; S. 14f. [GA III, Bl. 1304f.]; Prot. der mV v. 10.12.2015, S. 3 [GA III, Bl. 1436]). Zugleich wiesen alle drei Zeugen darauf hin, dass der vorgenannte Übertragungsvertrag nur ein Teil einer größeren Transaktion gewesen sei und die spätere Übertragung der Patente an die Unwired-Planet UnternehmensgrDpe vorbereitet wurde (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 5 unten [GA III, Bl. 1295]; S. 13, [GA III, Bl. 1303]; S. 16 [GA III, Bl. 1306]; Prot. der mV v. 10.12.2015, S. 3 Mitte [GA III, Bl. 1456]) Die Zeugin C1 schilderte detailliert, wie üblicherweise die Unterzeichnung von Verträgen bei Transkontinental-Vereinbarungen ablaufe. Die Dokumente würden per E-MQl ausgetauscht, wobei im Regelfall der Vertragstext und die Unterschriftenseite als separate PDF-Dokumente verschickt wurden. Die Unterschriftenseite werde ausgedruckt, unterzeichnet, eingescannt und zurückgesandt. Die beauftragte Anwaltskanzlei sammle die Unterschriftseiten, füge diese mit dem Vertragstext zusammen und stelle sicher, dass die korrekten Anlagen beiliegen. Mittlerweile werde häufig vereinbart, dass die PDF-Dokumente als Originale gelten sollten, weshalb auf die Originale nicht mehr soviel Wert gelegt werde (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 13f. [GA III, Bl. 1303f.]). Die Üblichkeit dieses Vorgehens wurde von den Zeugen B1 und D1 dem Grunde nach bestätigt (vgl. Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 3 [GA III, Bl. 1293]). Der Zeuge Robbins ergänzte die vorgenannten Ausführungen im Rahmen seiner Vernehmung dahingehend, dass die beteiligten Kanzleien die Unterschriftseiten austauschen und deren Erhalt bestätigen würden (Prot. der mV v. 03.12.2015 [GA III, Bl. 1368]). Nachdem die Zeugen B1, C1 und D1 zugleich auch übereinstimmend bestätigt haben, aufgrund geringfügiger Änderungen oder zur Erstellung mehrerer Ausfertigungen ggf. auch mehrfach unterzeichnet zu haben, lassen sich damit mögliche Abweichungen den Unterschriften problemlos erklären (Prot. der mV v. 01.12.2005, S. 3 [GA III, Bl. 1293]; S. 14f. [GA III, Bl. 1304f.]; Prot. der mV v. 10.12.2015, S. 4 [GA III, Bl. 1437]). Dass die Existenz mehrerer Ausfertigungen (desselben Vertrages) keine Auswirkungen auf dessen Wirksamkeit haben sollte, folgt im Übrigen bereits aus Ziff. 5 S. 1 des Vertrages, wonach der Vertrag in einer beliebigen Anzahl von Exemplaren ausgefertigt werden kann, von denen jedes als Original gilt, die aber alle zusammen ein und dieselbe Vertragsurkunde darstellen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sieht der Senat keinen Anlass, an der Richtigkeit der durch das Landgericht getroffenen Feststellung, das Klagepatent sei mit dem Übertragungsvertrag vom
- Februar 2013 an die Cübertragen worden, zu zweifeln. Insbesondere vermag der Senat keine konkreten Anhaltspunkte für den durch die Beklagte ausgesprochenen Verdacht, die Klägerin habe für den vorliegenden Rechtsstreit einen passenden Vertrag zusammengestellt, zu erkennen.
(4)Ebenso wenig hat die Beklagte hinreichende Zweifel an der durch das Landgericht getroffenen Feststellung zu wecken vermocht, der Übertragungsvertrag vom
- Februar 2013 umfasse auch das Klagepatent. Die Darstellung der bloßen Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisergebnisses reicht nicht aus, um die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Es genügt also nicht, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der landgerichtlichen zu setzen (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.11.2014, Az.: 4 U 189/13 , Rz. 33; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.07.2016, Az.: 7 U 68/15 , BeckRS 2016, 13232 ). Dass das Klagepatent sowohl in den durch die Klägerin zunächst zur Akte gereichten Vertragskopien als auch später bei dem durch die Kammer in Augenschein genommenen Original des Übertragungsvertrages in AnD1g A aufgelistet war, hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Auch wenn sich die Zeugen B1, C1 und D1 an den Inhalt der Anlage A im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht erinnern konnten bzw. den Übertragungsvertrag teilweise auch ohne zugehörigen AnD1g A unterzeichnet haben (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 4 [GA III, Bl. 1294]; S. 15 [GA III, Bl. 1305]; Prot der mV v. 10.12.2015, S. 5 [GA III, Bl. 1438]), ist unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen kein Grund ersichtlich, weshalb ausgerechnet das in sämtlichen vorliegenden Vertragsversionen in AnD1g A zu findende Klagepatent nicht Gegenstand des Übertragungsvertrages vom
- Februar 2013 gewesen sein soll. Dies gilt umso mehr, da sodann im späteren Verlauf der Transaktionen, worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, auch wiederholt Umschreibungen des Klagepatents im Register stattgefunden haben. Unabhängig von der eingangs aufgeworfenen Frage, ob allein aufgrund dieser Registereintragung zu Gunsten der Klägerin eine Vermutung der Patentinhaberschaft spricht, darf das Patentamt nach Art. 74 EPÜ i.V.m. § 30 Abs. 3 S. 1 PatG eine Änderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Dem Patentamt muss dementsprechend nachgewiesen worden sein, dass das ursprünglich zu Gunsten der Streithelferin eingetragene Klagepatent zumindest Gegenstand einer Transaktion auf die später eingetragene E und sodann auf die Klägerin war. Die spätere, den entsprechenden Nachweis einer Übertragung des Klagepatents voraussetzenden Eintragung der E bestätigt somit zumindest mittelbar den durch die Vorlage der entsprechenden Übertragungsverträge untermauerten Vortrag der Klägerin, auch das Klagepatent sei Gegenstand der entsprechenden Transaktionen gewesen. Dies gilt umso mehr, da die Streithelferin dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt entgegen getreten ist.
(5)Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme sieht der Senat keinen Grund, an der wirksamen Gründung der Czu zweifeln. Die Klägerin hat als Anlage EIP CHu 48 in Kopie ein "F1-AGREEMENT" (nachfolgend: F1-AGREEMENT) vorgelegt. Auch wenn sich die Klägerin, anders als im Hinblick auf die Übertragungsverträge, nicht in der Lage gesehen hat, dieses Agreement im Original vorzulegen, lassen sich allein daraus nicht ohne Weiteres konkrete Zweifel an der wirksamen Gründung der Cherleiten. Vielmehr ist die vorgelegte Kopie im GesamtzusammenD1g der durch die Klägerin beigebrachten Beweismittel zu sehen, die letztlich auch dem Senat für eine hinreichende Überzeugungsbildung ausreichen. So hat die Klägerin neben dem vorgenannten Agreement als Anlage EIP CHu3 auch eine Kopie der Gründungsurkunde vom 21. November 2012 vorgelegt. Auch wenn sich die durch die Klägerin zur Frage der wirksamen Gründung der C benannten Zeugen B1, Fleetwood und H1 nicht an alle Einzelheiten der Gründung der Cerinnern konnten, lassen ihre Aussagen in ihrer Gesamtschau keinen anderen Schluss zu, als dass die Ctatsächlich wie von der Klägerin behaDtet Ende 2012 gegründet wurde. Die auf der als Anlage EIP Chu 48 teilweise im hinteren Bereich zu findenden variierenden Dokumentnummern, die sich mit der vorstehend bereits im Einzelnen erörterten Praxis bei der Streithelferin bei Vertragsschlüssen und der Zwischenschaltung der Kanzlei G1 erklären lassen, stehen dem nicht entgegen. Die Zeugin H1 konnte nicht nur ihre Unterschrift und diejenige ihrer Mitunterzeichner verifizieren. Sie hatte vielmehr im Rahmen ihrer Vernehmung auch keinen Zweifel daran, dass der Inhalt der vorliegenden Erklärung demjenigen entspricht, was sie damals unterzeichnet hatte. Es habe nachfolgend auch keine Änderungen gegeben (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 23 [GA III, Bl. 1313]). Zudem führte die Zeugin H1 weiter aus, die Csei, im Einklang mit dem vorgelegten F1-AGREEMENT, durch die Gesellschaften (AB) Aulis und (AB) Parentesen gegründet worden (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 22 [GA III, Bl. 1312). Während die Zeugin H1 das F1-AGREEMENT auf Seiten der AB Parentesen unterzeichneten, trägt dieses auf Seiten der AB Aulis die Unterschriften der Zeugen B1 und Fleetwood. Beide konnten jeweils ihre Unterschrift verifizieren (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 7 [GA III, Bl. 1297] und S. 19 [GA III, Bl. 1309]). Die Zeugin B1 führte zudem auf Nachfrage des Vorsitzenden weiter aus, bei der CD1dele es sich um eine US-Gesellschaft, die eigens für die Durchführung der Transaktionen gegründet worden sei (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 6 [GA III, Bl. 1297]). Sie konnte sich außerdem an ihre zusammen mit dem ebenfalls erstinstanzlich vernommenen Zeugen Fleetwood bestehende Zeichnungsbefugnis zu Gunsten der AB Aulis erinnern (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 7 [GA III, Bl. 1297]). Die Aussage der Zeugin B1 steht im Einklang mit den Ausführungen des Zeugen Fleetwood. Auch dieser führte aus, die Csei von der A-GrDpe nach dem Recht des Bundesstaates I1 gegründet worden. Er konnte sich zwar nicht mehr an die konkreten Vertragsinhalte, sehr wohl aber an die Umstände seiner Unterzeichnung erinnern, da er unmittelbar im Vorfeld erkrankt war (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 18f. [GA III, Bl. 1309]). Zudem war auch der Zeuge Fleetwood in der Lage, seine Unterschrift zu verifizieren. Vor diesem Hintergrund ergeben die durch die Klägerin vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit den durch das Landgericht vernommenen Zeugen ein in sich stimmiges Gesamtbild, wonach die Cim November 2012 wirksam gegründet wurde. Daran vermögen weder die bloße Vorlage von Kopien noch die sich auf der Kopie des F1-AGREEMENTs zu findenden unterschiedlichen Dokumentnummern, die sich unter Berücksichtigung der zwischengeschalteten US-Kanzleien und dem damit verbundenen, bereits zuvor beschriebenen Verfahrensablauf bei Vertragsunterzeichnung erklären lassen, nichts zu ändern. Insbesondere nimmt die die Unterschrift tragende Signature Page ausdrücklich auf das F1-AGREEMENT Bezug. Zudem konnte zumindest die Zeugin H1 nicht nur ihre Unterschrift verifizieren, sondern auch bestätigen, dass die vorliegende Kopie inhaltlich dem entspricht, was sie unterzeichnet hat.
- bb)Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Übertragung des Klagepatents von der Cauf die E und von dieser auf die Klägerin entsprechend. Das Landgericht hat die diesen Transaktionen zu Grunde liegenden Übertragungsverträge vom 13. Februar 2013 bzw. vom 27. Februar 2014 im Original in Augenschein genommen, ergänzend eine Reihe von Zeugen vernommen und vor diesem Hintergrund unter Heranziehung der anerkannten Regeln der Beweiswürdigung die jeweils wirksame Übertragung des Klagepatents festgestellt. Soweit die vorgelegten Originale bzw. Kopien auch hier teilweise voneinander abweichende Papierformate aufweisen, lässt sich dies ebenso wie im Hinblick auf die Übertragung auf die Cproblemlos mit dem durch die jeweiligen Vertragsparteien gewählten Vorgehen bei Vertragsschluss erklären. Gleiches gilt hinsichtlich der sich teilweise unterscheidenden Unterschriften. So bestätigte der Zeuge D1, mehrere Ausfertigungen unterzeichnet zu haben (Prot. der mV v. 10.12.2015, S. 4 [GA III, Bl. 1437]). Auch der den Übertragungsvertrag vom 13. Februar 2013 unterzeichnende Zeuge J1 konnte sich daran erinnern, standardmäßig zwei Vertragsexemplare unterzeichnet zu haben. Unterschiede zwischen dem vorgelegten Original des Übertragungsvertrages und der Kopie hat er davon ausgehend nachvollziehbar damit begründet, dass es sich nach seiner Auffassung offenbar einmal um eine Ausfertigung für A und einmal um eine Solche für Unwired Planet geD1delt habe. Änderungen im Vertrag konnte er jedenfalls ausschließen. Zugleich konnte der Zeuge J1 seine Unterschrift verifizieren (Prot. der mV v. 03.12.2015, S. 4 (GA III, Bl. 1349). Letzteres gilt auch für den Zeugen D1 (Prot. der mV v. 10.12.2005, S. 4 Mitte (GA III, Bl. 1437). Dass die Transaktionen weitgehend elektronisch abgewickelt wurden, lässt sich der Aussage des Zeugen Robbins entnehmen (Prot. der mV v. 03.12.2015, S. 22 oben [GA III. Bl. 1367]). Nachdem sich das Klagepatent auch in AnD1g A des Übertragungsvertrages vom 13. Februar 2013 findet, hat der Senat aus den vorgenannten Gründen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass auch das Klagepatent auf die E überging. Dass sich der Zeuge J1 nicht an die einzelnen, an die E zu übertragenden Patente erinnern konnte (Prot. der mV v. 03.12.2015, S. 3 [GA III, Bl. 1348]), steht dem nicht entgegen. Im Hinblick auf den Übertragungsvertrag vom 27. Februar 2014 weist die Beklagte zwar zu Recht darauf hin, dass sich der Zeuge K1 nicht mehr an konkrete DetQls dieses Übertragungsvertrages erinnern konnte. Er war jedoch in der Lage, sowohl seine Unterschrift als auch diejenige des den Vertrag ebenfalls unterzeichnenden V zu verifizieren (Prot. der mV v. 03.12.2005, S. 12 [GA III, Bl. 1357]). Zugleich bestätigte der Zeuge K1, dass die unterzeichneten Ausfertigungen wohl, ggf. auch auf elektronischem Wege, an die durch Unwired Planet im Rahmen der Transaktion hinzugezogene Kanzlei L1 gesandt wurden. Auch der Versand an die Klägerin könne, so der Zeuge weiter, auf elektronischem Wege erfolgt sein, womit sich letztlich nachvollziehbar mögliche Unterschiede im Papierformat erklären lassen. Da der Zeuge zugleich nicht ausschließen konnte, auch mehrere Versionen bzw. Ausfertigungen des Übertragungsvertrages unterzeichnet zu haben (Prot. der mV v. 03.12.2015, S. 13 [Bl. 1358 GA VI]), lassen sich damit auch ohne Weiteres mögliche Abweichungen in der Unterschrift begründen. Daran, dass auch das Klagepatent von dem am 27. Februar 2014 geschlossenen Übertragungsvertrag erfasst war, hat der Senat aus den bereits im Hinblick auf die restlichen Übertragungsverträge genannten Gründen keinen Zweifel.
- d)Der Wirksamkeit der Übertragungsverträge steht, soweit sie das Klagepatent betreffen, schließlich auch nicht das mögliche Fehlen einer jeweils durch beide Vertragsparteien unterschriebenen Urkunde entgegen. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) richtet sich die Übertragung eines europäischen Patents gemäß Art. 74 EPÜ für den jeweiligen Vertragsstaat jeweils nach dem nationalen Recht (vgl. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 15 Rz. 35; Schulte/Moufang, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Aufl., § 15 Rz. 7; Kraßer/Ann, 7. Aufl., § 40 Rz. 4f.; Haedicke/Timmann, D1dbuch des Patentrechts, § 4 Rz. 37). Die Übertragung bedarf dementsprechend keiner besonderen Form. Soweit Art. 72 EPÜ demgegenüber die Wahrung der Schriftform verlangt und zugleich die Unterschrift beider Vertragsparteien fordert, ist die Schriftform zwar nur dann gewahrt, wenn beide Vertragsparteien die Erklärung in einer Urkunde unterzeichnen. Die vorgeschriebene Form dient der Rechtssicherheit und der Erleichterung des internationalen Rechtsverkehrs und soll insbesondere auch ermöglichen, auf einfachem und vergleichweise sicherem Weg die materielle Berechtigung an der Patentanmeldung bestimmen zu können. Diese Zweckbestimmung gebietet ein enges Verständnis der Regelung, der dementsprechend in der Regel auch nicht schon durch eine getrennte Beurkundung des Angebots einer solchen Übertragung und dessen Annahme genügt werden kann (BGH, GRUR 1993, 692 , 693 - Magazinwerfer; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2008, Az.: I-2 U 4/07 , BeckRS 2010, 22897 ). Allerdings gilt die Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut lediglich für europäische Patentanmeldungen, nicht aber für bereits erteilte europäische Patente, zu denen das Klagepatent im Zeitpunkt des Abschlusses der Übertragungsverträge bereits gehörte. Zu Recht hat das Landgericht die Wirksamkeit der Übertragung des Klagepatents auch nicht deshalb infrage gestellt, weil die jeweiligen Vertragsparteien der Übertragungsverträge neben dem Klagepatent auch verschiedene europäische Patentanmeldungen übertragen haben. Die Übertragung dieser Patentanmeldungen unterfällt zwar dem in Art. 72 EPÜ normierten Schriftformerfordernis, so dass der diese europäischen Patentanmeldungen betreffende Teil der Übertragungsverträge unwirksam ist. Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig auch eine Unwirksamkeit der Übertragung der von den Übertragungsverträgen ebenfalls erfassten europäischen Patente. Deren Übertragung richtet sich, wie ausgeführt, nach nationalem Recht, so dass die Übertragung des Klagepatents als Bestandteil der Gesamtvereinbarung gemäß § 139 BGB trotz des in Bezug auf die europäischen Patentanmeldungen gegebenen Formmangels wirksam wäre, wenn sie - allein oder zusammen mit anderen, für sich allein betrachtet nicht formbedürftigen Teilen der Gesamtvereinbarung - auch ohne die Übertragung der Patentanmeldungen vorgenommen worden wären, wäre den jeweiligen Vertragsparteien die aus der Verknüpfung mit der Übertragung europäischer Patentanmeldungen verbundene Formbedürftigkeit bewusst gewesen (vgl. hierzu: Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 139 Rz. 2; MüKo/Busche, 7. Aufl., § 139 Rz. 29 f.). Daran kann vorliegend kein Zweifel bestehen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Vertragsparteien, hätten sie die sich aus der gleichzeitigen Übertragung von europäischen Patentanmeldungen erwachsende, aus Art. 72 EPÜ folgende Formbedürftigkeit und die aus der Nichtwahrung der vorgeschriebenen Form folgende Formunwirksamkeit erkannt, nicht hätten zumindest die europäischen Patente wirksam übertragen wollen. Diese bilden vielmehr jeweils einen gesonderten Übertragungsgegenstand, weshalb die aus der gleichzeitigen Übertragung der europäischen Patentanmeldungen resultierende Formunwirksamkeit nicht auf die Übertragung des für den vorliegenden Fall allein maßgeblichen Klagepatents durchschlägt (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.09.2011, Az.: I-2 W 58/10 , BeckRS 2011, 27019 ).
- e)Die Patentübertragungen sind auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich. Sie verstoßen weder gegen Art. 102 AEUV [nachfolgend unter aa)] noch gegen Art. 101 AEUV [nachfolgend unter bb)].
- aa)Der Einwand, die - mehrfache - Übertragung des Klagepatents sei jeweils ohne gleichzeitige Weitergabe der Verpflichtungen aus der von der Streithelferin unwiderruflich abgegebenen FRAND-Erklärung geschehen, was zur Nichtigkeit der Übertragungsakte wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung führe, geht schon im rechtlichen Ansatz ins Leere, weil der Erwerber eines SEP - auch ohne ausdrückliche oder konkludente Erklärung - unmittelbar und unabdingbar an die FRAND-Zusage seines Rechtsvorgängers gebunden ist.
(1)Es liegt in der Natur der Sache, dass die Standardsetzung technologischen Wettbewerb unterbindet, weil jede konkurrierende technische Lösung, die nicht in den Standard aufgenommen wird, im Wettbewerb auf dem Produktmarkt mangels Kompatibilität cD1cenlos ist. Die freiwillige Bereitschaft aller durch die Standardsetzung privilegierten SEP-Inhaber, Konkurrenz dadurch zu ermöglichen, dass jedem an der standardessentiellen Technik Interessierten eine Benutzungserlaubnis zu FRAND-Bedingungen eingeräumt wird, stellt von daher eine tragende Säule der technischen Standardsetzung und ihrer rechtlichen Zulässigkeit dar. Denn sie kompensiert den unvermeidlichen Ausschluss von Wettbewerb auf der Technologieebene, indem freier Wettbewerb innerhalb des technischen Standards und bei seiner geschäftlichen Verwertung eröffnet wird. Die FRAND-Erklärung schafft weiterhin bei den Nachfragern der mit dem Standard vereinheitlichten Technologie ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass die standardessentiellen Patente künftig - entsprechend der mit der FRAND-Erklärung gegebenen Zusage - freiwillig zu FRAND-Bedingungen lizenziert werden (EuGH, GRUR 2015, 764 - L Technologies/ ZTE). Aus der Sicht des SEP limitiert die Lizenzierungszusage damit die von Hause aus umfassenden Monopol- und Verbietungsrechte des Patentinhabers, indem ihm fortan kein gegen jedermann wirkendes und bedingungslos durchsetzbares Ausschließlichkeitsrecht mehr zusteht, sondern dessen Befugnisse als Folge der FRAND-Erklärung dadurch begrenzt sind, dass er auf Anfordern jedermann eine Benutzung seines SEP und damit eine gleichberechtigte Teilhabe am Standard zu FRAND-Bedingungen gestatten muss. Diesem Zugeständnis kommt ganz erhebliche Bedeutung zu, weil es zu den prägenden Kennzeichen der mit einem Patent verbundenen Monopolrechte gehört, dass der Schutzrechtsinhaber nach seiner freien Entscheidung von einer Lizenzerteilung absehen und somit jeden Dritten kategorisch von einer Benutzung seines Patents ausschließen kann. Die Freiheit zur Nichtlizenzierung, die eine wesentliche Folge der gesetzlichen Ausschließlichkeitsbefugnisse aus dem Patent ist, opfert der SEP-Inhaber um der Aufnahme der technischen Lehre seines Patents in den technischen Standard willen. Weil die FRAND-Zusage die Rechte aus dem Patent in der geschilderten Weise - unwiderruflich und somit gleichsam "dinglich" - beschränkt und definiert, kann das Patent notwendigerweise nur noch in eben dieser beschränkten, durch die FRAND-Zusage inhaltlich modifizierten Form auf den Erwerber übergehen. Denn niemand kann durch ein Übertragungsgeschäft mehr Rechte erwerben als seinem Rechtsvorgänger selbst im Zeitpunkt der Veräußerung zugestanden haben.
(2)Rechtliche Bedenken ergeben sich in diesem ZusammenD1g nicht daraus, dass es wegen des staatlichen Verleihungsaktes und der gesetzlichen Ausgestaltung des mit der Patenterteilung verbundenen Monopolrechts möglicherweise außerhalb der Rechtsmacht des Schutzrechtsinhabers liegt, das ihm zugewiesene Monopolrecht durch seine LizenzierungszusagCstanziell zu verändern. Selbst wenn dem so sein sollte, hat er in jedem Fall die rechtliche Macht, von einer bestimmten Ausübung seiner Ausschließlichkeitsbefugnisse abzusehen, indem er von seinem Recht zur Nichtlizenzierung der Erfindung keinen Gebrauch macht. In diesem rechtlichen Sinne ist die mit der FRAND-Zusage übernommene Verpflichtung rechtswirksam und beachtlich, jedem Interessenten zu FRAND-Bedingungen eine Benutzungserlaubnis an seinem SEP einzuräumen.
(3)Allein ein solches Ergebnis (sic.: selbsttätiger Übergang der FRAND-Verpflichtung mit dem Patenterwerb) ist auch von der Rechtsfolgenseite her angebracht. Fundamentaler Inhalt der Eigentumsgarantie des Patentinhabers ist seine Befugnis, das ihm erteilte Schutzrecht nach seinem Belieben zu veräußern. Grundrechtlichen Schutz genießt dabei nicht nur die Übertragbarkeit des Schutzrechts als solche, sondern genauso die Person des Erwerbers, der vom Veräußerer frei gewählt werden kann. Diejenige Sondersituation, die aus der Standardsetzung resultiert, verlangt und rechtfertigt insoweit keinerlei Beschränkungen, weil sich die mit dem SEP verbundenen Rechte nicht durch die Person seines Inhabers ändern, sondern davon völlig unabhängig sind. Sie bestimmen sich vordringlich nach dem Inhalt des Schutzrechts, d.h. seinen geltenden Patentansprüchen, der Patentbeschreibung und den Patentzeichnungen (Art. 69 EPÜ). Außer dem Inhalt der Patentschrift ist weiterhin wesentlich, dass mit der Patent-übertragung die Bindungen (Beschränkungen) des ursprünglichen Patentinhabers aus seiner FRAND-Erklärung nicht verloren gehen, sondern den Erwerber in gleicher Weise verpflichten wie seinen Rechtsvorgänger. Wenn dies - als Folge des automatischen Übergangs der FRAND-Verpflichtung mit dem übertragenen Patent, für das die FRAND-Erklärung abgegeben wurde - gewährleistet ist, gibt es keinen Grund, eine Patentübertragung zu unterbinden oder zu limitieren. Denn dasjenige Ziel, das mit der FRAND-Zusage erreicht werden soll, verwirklicht sich ohne weiteres mit dem selbsttätigen Übergang der FRAND-Verpflichtung auf den Patenterwerber. Die mögliche alternative rechtliche Lösung hätte demgegenüber gänzlich unangemessene Folgen. Sie ginge dahin, eine Patentübertragung, in deren Rahmen die FRAND-Zusage des Veräußerers nicht (schuldrechtlich) an den Erwerber weitergegeben worden ist, als kartellrechtswidrig (Art. 102 AEUV) zu beurteilen, womit die Patentübertragung als Ganzes unwirksam wäre. Für eine derart weitreichende Konsequenz besteht indessen kein Anlass, weil nicht die Übertragbarkeit und/oder die Übertragung eines SEP in irgendeiner Weise problematisch sein kann, sondern Vorsorge allein dafür getroffen werden muss, dass infolge der Schutzrechtsübertragung die aus Gründen des Kartellrechts (Art. 101 AEUV) dauerhaft gebotene FRAND-Bindung bei der Durchsetzung des SEP aufrechterhalten bleibt. Diesem Ziel ist durch den selbsttätigen (und unabdingbaren) Übergang der FRAND-Zusage gemeinsam mit dem SEP vollauf Genüge getan. Gegen eine schuldrechtliche Weitergabe der FRAND-Verpflichtung wären im Übrigen selbst dann Einwände zu erheben, wenn sie pflichtgemäß zwischen Veräußerer und Erwerber vereinbart worden wäre. Denn es bedürfte besonderer rechtlicher Konstruktionen wie der Rechtsfigur eines drittbegünstigenden Vertrages (die möglicherweise nicht in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen und deren Tragfähigkeit sich im Vorhinein auch kaum zuverlässig abschätzen lässt), um sicherzustellen, dass sich der an dem Übertragungsgeschäft überhaDt nicht beteiligte Lizenzsucher (= Patentbenutzer) erfolgreich auf die nur dem Veräußerer gegenüber abgegebene Zusage des Erwerbers berufen kann, das SEP nach FRAND-Regeln zu lizenzieren. Begreift man hingegen die FRAND-Zusage als inhaltliche Selbstbeschränkung der Ausschließlichkeits(ausübungs)rechte aus dem SEP, tauchen dergleichen Anwendungsschwierigkeiten nicht auf und es besteht für alle Seiten die erforderliche Rechtsklarheit.
(4)Die Bindung des Patenterwerbers an die FRAND-Zusage seines Rechtsvorgängers besteht nicht nur "dem Grunde nach", d.h. insoweit, als es um die Pflicht zur Vergabe einer FRAND-Lizenz überhaDt geht, sondern sie besteht darüber hinaus auch "der Höhe und dem Inhalt nach", nämlich insoweit, als der Erwerber im Rahmen seiner Verpflichtung zur fQren, zumutbaren und diskriminierungsfreien Lizenzierung an diejenige Lizenzierungspraxis gebunden ist, die auf seinen Rechtsvorgänger zurückgeht. Denn in der Lizenzierungspraxis konkretisiert sich die FRAND-bedingte Beschränkung der Ausschließlichkeitsrechte aus dem SEP, die demzufolge im Anschluss an eine Patentübertragung auch von dem Erwerber zu beachten ist. Dass dem so sein muss, folgt schon aus der Tatsache, dass die im Zeitpunkt des Patenterwerbs bestehenden Lizenzverhältnisse durch die Patentübertragung nicht fortfallen oder sonstwie beeinträchtigt werden. Sie bleiben in demselben Umfang und mit demselben Inhalt bestehen und wirken gegenüber dem Erwerber fort (§ 15 Abs. 3 PatG), der dem Lizenznehmer folglich eine Benutzung der Erfindung nicht untersagen kann. Selbst wenn der Erwerber - was von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein mag - mit dem Patenterwerb nicht automatisch anstelle des Veräußerers als Vertragspartei in die beim Inhaberwechsel bestehenden Lizenzverträge eintreten sollte, sondern es hierzu eines besonderen dreiseitigen Rechtsgeschäfts unter Beteiligung des Veräußerers, des Erwerbers und des Lizenznehmers bedürfte, bleiben die Nutzungskonditionen für die Bestands-Lizenznehmer dennoch dieselben; an der Pflichtenlage ändert sich nichts und die vertraglichen Ansprüche (z.B. auf Rechnungslegung und Lizenzvergütung) stehen regelmäßig auch dem SEP-Erwerber zu, weil in der Patentübertragung im Zweifel eine konkludente Abtretung der besagten Lizenzvertragsansprüche an ihn zu sehen ist. Unabhängig von der genauen dogmatischen Rechtskonstruktion, die unterschiedlich sein mag, bleibt daher eines in jedem Fall festzuhalten: Die Übertragung eines bereits lizenzierten SEP mit FRAND-Erklärung beseitigt bestehende Lizenzverhältnisse nicht. Die Nutzungsrechte für den Lizenznehmer bleiben genauso unverändert erhalten wie seine lizenzvertraglichen Pflichten insbesondere zur Lizenzzahlung dieselben bleiben. Rein wirtschaftlich betrachtet lässt sich deshalb die Feststellung treffen, dass die vom Veräußerer erteilten Lizenzen auf den Erwerber übergehen, so dass die bisherigen Lizenznehmer des Veräußerers fortan eigene Lizenznehmer des SEP-Erwerbers sind und infolgedessen notwendigerweise auch denjenigen Lizenzierungsrahmen abstecken, demgegenüber eine Diskriminierung verboten ist. Bei jeder von ihm vergebenen Lizenz hat der Erwerber daher nicht nur diejenigen Lizenznehmer im Blick zu behalten, denen er während seiner Inhaberschaft selbst eine Nutzungsbefugnis eingeräumt hat, sondern er hat gleichermaßen solche Lizenznehmerverhältnisse zu berücksichtigen, die als Folge des Patenterwerbs von seinem Rechtsvorgänger auf ihn übergegangen sind. Relevant sind dabei selbstverständlich nur solche Lizenzverhältnisse, die im Zeitpunkt der rechtlich gebotenen Lizenzofferte (schon und noch) in Kraft stehen, während zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufende Lizenzverträge, weil sie keine Auswirkungen auf die Wettbewerbslage der Konkurrenten haben können, außer Betracht zu bleiben haben. Geht es um den Unterlassungsanspruch, entscheidet der Zeitpunkt der letzten mündlichen VerD1dlung, weswegen es auf die in diesem Moment aktiven Lizenzverträge ankommt; steht der Schadenersatz- und Rechnungslegungsanspruch in Rede, ist derjenige Zeitraum zu betrachten, für den vom Kläger voller Schadenersatz und umfassende Rechnungslegung begehrt wird. Jede andere, von einer Bindung an die Lizenzierungspraxis des Rechtsvorgängers absehende D1dhabung hätte zur Folge, dass sich der SEP-Inhaber nach Belieben seinen Pflichten insbesondere zur diskriminierungsfreien BeD1dlung aller Lizenzinteressenten dadurch entziehen könnte, dass er sein Patent, um sich der aus bereits erfolgten Lizenzierungen ergebenden D1dlungsbeschränkungen zu entledigen, auf einen Dritten überträgt. Das widerspräche nicht nur der Tatsache, dass die Verpflichtung zur fQren und diskriminierungsfreien Lizenzerteilung nicht personen-, sondern sachgebunden ist, nämlich gegenständlich auf dem SEP lastet, für das eine FRAND-Erklärung abgegeben worden ist und dessen technische Lehre von jedem Interessierten soll benutzt werden können, sondern würde auch dem Sinn und Zweck der FRAND-Zusage zuwiderlaufen, der darin besteht, dass jeder Lizenzinteressent nicht nur in der Lage ist, das SEP überhaDt zu benutzen, sondern ein Recht zur Benutzung des SEP zu insbesondere finanziellen Konditionen erhält, die ihn gegenüber anderen Benutzern nicht diskriminieren. Denn jede Lizenzgebühr, die für ein standardessenzielles Schutzrecht aufgebracht werden muss, repräsentiert einen Kostenfaktor, der in die Preisbildung auf dem nachgelagerten Produktmarkt eingeht und damit potenziell geeignet sein kann, die Position des Anbieters im Wettbewerb zu beeinträchtigen. Würde der Erwerber eines SEP infolge der Patentübertragung die bisherige Lizenzierungspraxis seines Rechtsvorgängers abstreifen können, so würden für die Lizenzsucher - abhängig von dem möglicherweise rein zufälligen Zeitpunkt ihrer Lizenznahme - ganz unterschiedliche Lizenzbedingungen gelten. Eine diskriminierungsfreie Teilhabe am Standard wäre damit nicht gesichert, weil die Höhe der Lizenzgebühren und der damit verbundene preisbildende Kostenaufwand für den Lizenznehmer danach variieren könnte, von welchem Patentinhaber die Lizenz genommen worden ist. Auf dem Produktmarkt würden unterschiedliche LizenznehmergrDpen konkurrieren, nämlich solche, die ihr Benutzungsrecht noch von dem ursprünglichen SEP-Inhaber zu vergleichsweise günstigen Konditionen erworben haben und die ihre Preise dementsprechend mit günstigen Lizenzkosten kalkulieren können, mit solchen, die einen Lizenzvertrag erst mit dem Patenterwerber abgeschlossen haben und die bei prinzipiell unveränderter Lizenzierungslage höhere Lizenzentgelte in die Preisbildung einfließen lassen müssen. Eine derartige UngleichbeD1dlung gleicher Sachverhalte ist mit den wirtschaftlichen Zielen der FRAND-Erklärung unvereinbar.
(5)Weil sich die Lizenzofferte des Erwerbers diskriminierungsfrei in die Lizenzierungspraxis seines Rechtsvorgängers einfügen muss und der SEP-Erwerber im Rahmen seiner Angebotspflicht gegenüber einem Lizenzsucher diejenigen Umstände zu benennen hat, die die von ihm offerierten Lizenzbedingungen als FRAND ausweisen, hat sich sein Lizenzangebot zu sämtlichen bisherigen Lizenzerteilungen, soweit sie in zeitlicher Hinsicht relevant sind, auch denjenigen des Rechtsvorgängers, zu verhalten. Um dies leisten zu können, ist der SEP-Erwerber darauf angewiesen, über diejenigen Lizenzverträge in Kenntnis gesetzt zu werden, die der Veräußerer während seiner Inhaberschaft abgeschlossen hat. Eine dahingehende Informationspflicht trifft den Veräußerer unmittelbar aus seiner vertrauensbildenden Zusage, sein SEP diskriminierungsfrei zu lizenzieren. Solange er selbst Schutzrechtsinhaber ist, äußert sich die Pflicht darin, dass er bei seiner eigenen Lizenzerteilung jede Diskriminierung zu unterlassen hat, sobald er das SEP übertragen hat, äußert sich das Versprechen zu diskriminierungsfreier Lizenzerteilung in der Pflicht, den als Lizenzgeber an seine Stelle getretenen Erwerber durch entsprechende Unterrichtung in den Stand zu versetzen, dem für das übertragene SEP abgegebenen Versprechen zur diskriminierungsfreien Lizenzierung nachzukommen. Um das erworbene SEP durchsetzbar zu machen, liegt es daher im ureigensten Interesse des SEP-Erwerbers, im Übertragungsvertrag Vorkehrungen für einen Wissenstransfer in Bezug auf bereits erfolgte Lizenzerteilungen und deren Inhalt zu treffen. Sie sind in der Praxis auch durchaus üblich, weil der Patenterwerber mit dem Schutzrecht zugleich die daran erteilten Lizenzen übernimmt, was es aus Gründen der wirtschaftlichen Vernunft geradezu zwingend gebietet, sich über die Person der Lizenznehmer und die Bedingungen der ihnen erteilten Benutzungsrechte einen dezidierten Überblick zu verschaffen. Anderenfalls kann der Erwerber weder überblicken, welche vertraglichen Pflichten ihm gegenüber den übernommenen Lizenznehmern treffen, noch ist er imstande, seine vertraglichen Rechte und Ansprüche ihnen gegenüber durchzusetzen. Ferner hat der Erwerber - was ebenfalls direkte Konsequenz der vom Veräußerer für das SEP abgegebenen FRAND-Zusage ist - Vorsorge dafür zu treffen, dass der Rechtsvorgänger daran mitwirkt, dass die von ihm erteilten Lizenzen erforderlichenfalls (z.B. in einem Rechtsstreit) offengelegt werden können, um eine (insbesondere gerichtliche) FRAND-Prüfung zu erlauben. (
- a)Vor dem geschilderten Hintergrund kann dahinstehen, ob die Einlassung der Streithelferin glaubhaft ist, der Klägerin im Zuge des Patenterwerbs keine Einzelheiten zu den bestehenden Lizenzverträgen mitgeteilt zu haben. Rechtlich relevant könnte ohnehin allenfalls der Einwand sein, dass die Streithelferin durch vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen mit ihren Lizenznehmern auch im Hinblick auf notwendige Darlegungen in einem Rechtsstreit um das lizenzierte Schutzrecht daran gehindert ist, die Vertragsinhalte offenzulegen. Um solches beachtlich geltend zu machen, hätte die Klägerin (und/oder ihre Streithelferin) den Inhalt der angeblichen Vertraulichkeitsklauseln im Einzelnen (d.h. mit dem genauen Wortlaut und unter Darlegung sämtlicher auslegungsrelevanter Umstände) mitteilen müssen, weil der betreffende Sachvortrag nur so für den Prozessgegner einlassungsfähig und einer gerichtlichen Prüfung daraufhin zugänglich ist, ob die getroffenen Geheimhaltungsansprachen tatsächlich so weit reichen wie die Klägerin behaDtet. Entsprechenden Sachvortrag hat die Klägerin indessen nicht geleistet. Es ist deswegen unklar, ob die Vertraulichkeitsklauseln nicht einer sinnvollen, weil objektiv interessengerechten Interpretation dahingehend zugänglich sind, dass der Streithelferin eine Offenbarung der Lizenzinhalte in dem Maße gestattet ist, in dem sie einer rechtlich unumgänglichen Pflicht hierzu (aus der FRAND-Zusage für das Lizenzschutzrecht) unterliegt. Von einer Unmöglichkeit könnte überdies nur dann ausgegangen werden, wenn das Leistungshindernis von der Klägerin nicht ausgeräumt werden könnte, was im vorliegenden ZusammenD1g verlangt, dass die Streithelferin und vor allem deren Lizenznehmer trotz nachdrücklicher Anfrage endgültig nicht bereit sind, auf eine Einhaltung der Vertraulichkeitsvereinbarung im Rahmen und für die Zwecke des vorliegenden Rechtsstreits zu verzichten. Auch dazu verhalten sich die Klägerin und ihre Streithelferin nicht. Letztlich können die vorgenannten Bedenken aber sogar dahinstehen und kann zugunsten der Klägerin von deren - unzureichend substantiierten - BehaDtungen zur Verschwiegenheitspflicht der Streithelferin ausgegangen werden. Für diesen Fall bleibt nämlich festzuhalten, dass sich die Streithelferin die Erfüllung ihrer kartellrechtlichen Pflicht aus der FRAND-Zusage mit einer umfassenden Vertraulichkeitsvereinbarung schuldhaft unmöglich gemacht hat, weswegen sie mit ihrem Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit zum Prozessvortrag nicht mehr gehört werden kann. Wer als Beweispflichtiger seine eigenen Beweise vernichtet oder sonstwie vereitelt, bleibt anerkanntermaßen beweisfällig und hat die daraus resultierenden Prozessfolgen zu tragen. Dasselbe gilt für die der Beweislast vorgelagerte Darlegungslast; wer sich zu einem erforderlichen Prozessvortrag schuldhaft außerstande setzt, bleibt darlegungsfällig und unterliegt im Rechtsstreit, wenn die darlegungspflichtigen Tatsachen den eingeklagten Anspruch begründen. Da der Patenterwerber rechtlich nicht besser dastehen kann als der Veräußerer des Rechts, teilt die Klägerin notwendigerweise das prozessrechtliche Schicksal ihrer Streithelferin. (
- b)Die Verpflichtung zur Offenlegung der abgeschlossenen Lizenzverträge verstößt nicht gegen Art. 101 AEUV. Die gegenteilige Auffassung der Streithelferin beruht maßgeblich auf der Prämisse, dass die das unterbreitete Lizenzangebot erläuternden Bemerkungen zur bisherigen Lizenzierungspraxis den SEP-Inhaber und seinen Rechtsvorgänger zwingen, potenziellen Wettbewerbern Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, was kartellrechtlichen Grundsätzen zuwiderlaufe. Bereits die Ausgangsthese ist falsch. Denn es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass innerhalb eines Verletzungsprozesses im ZusammenD1g mit der FRAND-Diskussion sehr wohl Maßnahmen zum Schutz von Betriebsgeheimnissen möglich sind. Neben den im GVG vorgesehenen, die Öffentlichkeit betreffenden gerichtlichen Anordnungen geht es vor allem um Vertraulichkeitsvereinbarungen, die demjenigen abverlangt werden können, dem