1. Nachträgliche Auflagen i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG sind auch zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG zulässig. 2. Die Überschreitung der Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV im Verfüllmaterial rechtfertigt in der Regel die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen gemäß § 7 Satz 2 BBodSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV. 3. Die aus dem Verordnungsvorbehalt des § 7 Satz 4 BBodSchG folgende Rechtsanwendungssperre steht der Durchsetzung der auf § 7 BBodSchG beruhenden Vorsorgeanforderungen, soweit diese nicht in der BBodSchV konkretisiert sind, entgegen. 4. Die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen ist ein Vorgang der Abfallverwertung. 5. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Schadlosigkeit der Abfallverwertung i.S.d. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG (§ 7 Abs. 3 KrWG) wird durch die "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln -, Allgemeiner Teil, Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M 20)" vom 06.11.2003 sowie die "Technischen Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)" vom 05.11.2004 konkretisiert. 6. Weder das Bodenschutzrecht noch das Abfallrecht enthalten Regelungen, nach denen die Verfüllung von Abgrabungen auf bestimmte Abfallarten beschränkt werden kann. 7. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG ist bei der nachträglichen Beschränkung der zur Verfüllung eines Tagebaus zugelassenen bergbaufremden Abfälle unter zwei Blickwinkeln zu prüfen. Sie setzt grundsätzlich voraus, dass das Unternehmen durch die nachträgliche Auflage nicht unrentabel wird. Zusätzlich ist zu prüfen, ob das Unternehmen durch die nachträgliche Auflage, auch mit Blick auf die Vergangenheit, insgesamt unrentabel wird. 8. Anlass für eine ergänzende Prüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für Einrichtungen vergleichbarer Art besteht nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das konkret mit einer nachträglichen Auflage belegte Unternehmen überdurchschnittlich gut gestellt ist. 9. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG lässt die nachträgliche Korrektur eines zugelassenen Betriebsplans zu. 10. Ein Widerrufsvorbehalt bedeutet nicht, dass jederzeit ohne weitere Voraussetzungen widerrufen werden kann. Vielmehr muss sich der Widerruf im Rahmen des gesetzlichen Zwecks der Ermächtigungsgrundlage halten und außerdem durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans. Der Kläger betreibt den Kiessandtagebau (W.-T.). Mit Bescheid vom 17.07.1996 ließ das Bergamt Staßfurt den Sonderbetriebsplan "Verkippung nichtkontaminierter Erdstoffe und unbelasteten Bauschutts im Kiessandtagebau (W.)" zu. Der Bescheid enthielt einen Widerrufsvorbehalt und wurde nachfolgend mehrfach geändert. Mit Bescheid vom 21.04.2004 fügte der Beklagte folgende Auflagen hinzu: "2.1 Zur Verfüllung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Kiessandtagebaus (W.) werden nachfolgend aufgeführte Abfallarten zugelassen: 2.2 Im Rahmen der Verwertung werden nachfolgend aufgeführte Abfallarten nur für die Verwendung im Wegebau zugelassen: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2.3 Die für die Verfüllung sowie im Wegebau zugelassenen Abfallarten haben die Zuordnungswerte bis Z 1.1 (Eluat) der LAGA Richtlinie M 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Rohstoffen/Abfällen - Technische Regeln" vom 06. November 1997 einzuhalten." Mit Bescheid vom 03.04.2012 änderte der Beklagte den Bescheid über die Zulassung des Sonderbetriebsplans - nach Anhörung des Klägers - erneut ab und ergänzte diesen durch folgende Regelungen: "1.1 Für die Verfüllung des Kiessandtagebaus (W.-T.) im Rahmen der Wiedernutzbarmachung, von der Basisfläche aus maximal bis 0,5 m unter die vorgesehene Geländeoberfläche, werden neben tagebaueigenem Abraum die nachfolgend aufgeführten Materialien zugelassen: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 1.2 Die in Ziff. 1.1 des Tenors aufgeführten Materialien haben die bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff (Tabelle II.1.2-2) und Eluat (Tabelle II.1.2-3) nach den "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)" vom 05.11.2004 (TR Boden 2004) einzuhalten. 1.3 Einsatz von Stoffen für notwendige technische Maßnahmen 1.3.1 Für genau definierte technische Maßnahmen (z.B. Wegebaumaßnahmen, Maßnahmen zur Böschungssicherung) können folgende Materialien eingesetzt werden: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 1.3.2 Die in Ziff. 1.3.1 aufgeführten Abfallarten für genau definierte technische Maßnahmen haben die Zuordnungswerte Z 1.1 im Feststoff (Tabelle II.1.4-5) und im Eluat (Tabelle II.1.4-6) entsprechend LAGA 20 in der Fassung vom 06.01.1997 einzuhalten. ... 1.4 Abweichend wird für den Parameter Sulfat eine maximal mögliche Schadstoffkonzentration von 300 mg/l und für den Parameter Chlorid eine maximal mögliche Schadstoffkonzentration von 50 mg/l festgelegt. ... 1.6.7 Überschreiten die Parameter des angelieferten Materials die maximal zulässigen Schadstoffkonzentrationen, die sich aus den Ziffern 1.2 und 1.3.2 des Tenors ergeben, ist eine Verfüllung im Tagebau bzw. ein Einsatz für technische Maßnahmen auszuschließen." Hiernach waren folgende Abfälle nicht mehr für die Verfüllung zugelassen: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Für die Verwendung im Wegebau waren hiernach folgende Abfälle nicht mehr zugelassen: AVV-Schlüssel Bezeichnung 10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme Zur Begründung führte der Beklagte aus, durch den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit (MW) und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (MLU) vom 19.05.2009 sei das "Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen" vom 29.05.2008 zur Anwendung in der Landesverwaltung in den berg-, abfall- und bodenschutzrechtlichen Vollzug eingeführt worden. Dieses Konzept sehe vor, dass die Verwertung von Abfällen im Bergbau auf der Grundlage der technischen Regeln der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall und des Länderausschusses Bergbau sowie der für die durchwurzelbare Bodenschicht anzuwendenden Vollzugshilfe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz zu § 12 BBodSchV erfolge. Rechtsgrundlage für die Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung sei § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen sei nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nur zulässig, insoweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 erforderlich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die unter Nr. 1.1 und 1.2 getroffenen Regelungen, dass bestimmte Abfallarten zukünftig nicht mehr verfüllt werden dürfen und dass die verbleibenden Abfallarten zukünftig nur noch ein Schadstoffinventar im Umfang der bodenspezifischen Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff enthalten dürfen, diene der Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG. Wiedernutzbarmachung sei die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Grundsätzlich sei die Wiederverfüllung mit dem öffentlichen Interesse vereinbar. Zur ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung gehöre, dass die Verfüllung des Tagebaus so erfolge, dass keine Nachteile für das öffentliche Interesse entstehen könnten, insbesondere, dass alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten würden und vom Schadstoffinventar der zur Verfüllung genutzten Abfälle keine nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser im Bereich der in Anspruch genommenen Flächen ausgingen. Schon deshalb sei es zwingend, dass nur zur Verfüllung geeignete Materialen verwendet würden und dass das Schadstoffinventar der Abfälle auf ein unbedenkliches Maß beschränkt werde. Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG sei auch die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu beachten. Diese Norm enthalte weitere materielle Zulassungsvoraussetzungen. Hiernach seien auch die Vorschriften des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts zu beachten. Damit werde der Katalog der Zulassungsvoraussetzungen erweitert. Die hier getroffenen Regelungen gewährleisteten, dass die Verfüllung des Tagebaues ordnungsgemäß und schadlos sowie unter Beachtung des öffentlichen Interesses erfolge und von ihr langfristig keine Gefahren oder Nachteile für die Umweltschutzgüter, insbesondere Boden und Wasser, ausgehen könnten. Die getroffenen Regelungen könnten auch ungeachtet der bisher unauffälligen Wasserparameter ergehen, da insbesondere die umweltrechtlichen Vorsorgepflichten dynamischer und nicht statischer Natur seien. Die unter Nr. 1.1 getroffene Regelung, dass bestimmte Abfallarten zukünftig nicht mehr verfüllt werden dürfen, sei erforderlich. Es dürften nur Materialien zur Verfüllung gelangen, die bodenschutzrechtliche Anforderungen erfüllten. Zur Verfüllung sei daher in der Regel nur Bodenmaterial geeignet, welches die in der TR Boden genannten Anforderungen erfülle. Dies sei berg- und bodenschutzrechtlich zwingend. In ein durch bergbauliche Maßnahmen geschaffenes Restloch dürfe nur Material eingebracht werden, das geeignet sei, die natürlichen Bodenfunktionen, insbesondere die Bodenfunktion des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG, zu erfüllen. Denn werde - wie hier - das Verfüllmaterial offen in das Restloch eingebaut, werde dadurch zwangsläufig Boden i.S.d. § 2 Abs. 1 BBodSchG hergestellt, der dann - wie der zuvor abgetragene Boden - die Bodenfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 2 BBodSchG erfüllen müsse. Material, das kein Bodenmaterial sei, habe nicht die erforderlichen bodenphysiologischen Eigenschaften, um natürliche Bodenfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG erfüllen zu können. Daher dürfe Material, das kein Bodenmaterial sei, gemäß Bodenschutzrecht nicht als Boden in ein bergbaulich geschaffenes Restloch eingebracht werden. Auch die Beschränkung des bisher zugelassenen Schadstoffinventars gemäß Nr. 1.2 sei erforderlich. Die Erkenntnisse über die Wirkungen von Schadstoffen entwickelten sich ständig weiter. Ausdruck dessen sei die stetige Anpassung vorhandener Regelungen an diese Erkenntnisse, unter anderem der LAGA M 20, die im Vergleich zu früheren Fassungen deutlich strengere Werte enthielten. Damit erfolge die erforderliche Harmonisierung zwischen den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Bodenmaterial und sonstigen mineralischen Abfällen einerseits und den mit Werten versehenen Vorsorgeregelungen vor allem des Bodenschutzrechts andererseits. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und zuverlässigen Betriebsführung könnten die Anforderungen aus dem Wasser-, Abfall-, Bodenschutz- und Immissionsschutzrecht mit dem Ziel umgesetzt werden, ein etwaiges Schadstoffinventar so gering zu halten, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Bodens der Tagebau- und Betriebsgrundstücke selbst sowie der benachbarten Grundstücke ausgeschlossen werden könne. Zum Erreichen dieses Zieles sei gemäß den Regelungen des Bodenschutzrechtes Vorsorge gegen die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen zu leisten. Insbesondere seien grundsätzlich die Vorsorgewerte des Anhanges 2 Nr. 4 BBodSchV einzuhalten, denn durch die Verfüllung werde Boden hergestellt, für den der Unternehmer vorsorgepflichtig sei. Es wäre ein offenkundiger Verstoß gegen geltendes Bodenschutzrecht, wenn es dem Unternehmer bergrechtlich erlaubt wäre, im Zuge der Verfüllung einen Boden herzustellen, für den er im unmittelbaren Anschluss an die Verfüllung gemäß den bodenschutzrechtlichen Vorschriften sogleich wieder vorsorgepflichtig wäre, weil die Vorsorgewerte überschritten würden. Durch die Einhaltung der Vorsorgewerte werde gleichzeitig eine schadlose und ordnungsgemäße Abfallverwertung sichergestellt und die Verwendung ungeeigneter Abfälle verhindert. Diesen bodenschutzrechtlichen Anforderungen würden die Werte der LAGA M 20 n.F. gerecht, indem sie die Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV als Z 0-Werte für Bodenmaterial, das uneingeschränkt offen eingebaut werden dürfe, übernehme und im Übrigen für Kriterien, für die Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV keine Vorsorgewerte bestimme, Werte auf einem entsprechenden Vorsorgeniveau festlege. Auch die bodenschutzrechtlich durch § 9 BBodSchV eröffneten Spielräume setze die LAGA M 20 n.F. um, indem sie unter bestimmten Voraussetzungen die Einhaltung höherer Z 0*-Werte und bei geogen oder anthropogen erhöhter Hintergrundbelastung eine entsprechende Überschreitung der Z 0-Werte erlaube. Durch die Einhaltung der auf Grundlage der Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV abgeleiteten Z 0-Werte gemäß LAGA M 20 n.F. werde auch dem Besorgnisgrundsatz des § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG entsprochen, da dann sichergestellt sei, dass es zu keinen Schadstoffeinträgen kommen könne, die oberhalb der Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) lägen, deren Einhaltung wasserrechtlich geboten sei. Würden bei einer Verfüllung die Z 0/Z 0*-Werte gemäß LAGA M 20 n.F. und damit auch die GFS-Werte gemäß dem GFS-Papier der LAWA nicht eingehalten, wäre im konkreten Einzelfall die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung des Grundwassers gegeben, die die Verfüllung wasserrechtlich erlaubnispflichtig machen würde. Die Einhaltung der Z 0-Werte gemäß LAGA M 20 n.F. sei folglich bodenschutz- und wasserrechtlich und damit auch abfallrechtlich geboten. Sie müssten gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG auch bergrechtlich eingehalten werden. Die Beschränkungen für technische Bauwerte gemäß Nr. 1.3 seien ebenfalls erforderlich. Um die Verfüllung realisieren zu können, müssten sogenannte technische Bauwerke (Fahrstraßen und Böschungssicherungsmaßnahmen) errichtet werden. Diese müssten, damit auf der Verfüllfläche die notwendige Stabilität erreicht werde, aus anderen Materialien als nur Bodenmaterial errichtet werden können. Dazu sei in dem "Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen" vom 29.05.2008 eine Positivliste (Tabelle 5) aufgestellt worden, in der die Abfälle aufgeführt seien, die zur Errichtung technischer Bauwerke verwendet werden könnten. Die Zulassung der Z 1-Werte sei aufgrund des am 19.05.2009 erlassenen Anhangs (Tabelle 4) zu dem genannten Konzept möglich. Die Festsetzung großzügigerer Werte für die Parameter Sulfat und Chlorid sei möglich, da im Gebiet um den Tagebau (W.-T.) entsprechende Vorbelastungen vorlägen. Die nachträgliche Aufnahme der Auflagen in die bestandskräftige Betriebsplanzulassung sei auch wirtschaftlich vertretbar. Dem Unternehmer könne eine nachträgliche Auflage nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG nur dann nicht auferlegt werden, wenn die Erfüllung für ihn selbst (subjektiv) und zugleich für gleichartige Einrichtungen anderer Betriebe (objektiv) wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Hier seien die Auflagen weder für den Kläger noch für einen Durchschnittsunternehmer, der Kies und Sand abbaue, wirtschaftlich unvertretbar. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass er als Folge der Beschränkung der bisher zugelassenen Abfälle keinen angemessenen Gewinn mehr erzielen könne oder die Substanz seines Vermögens angreifen müsse. Der vorliegende Bescheid berühre in keiner Weise den Gewinnungsbetrieb des Klägers. Der vorliegende Bescheid könne allein Auswirkungen auf den Verfüllungsbetrieb haben. Im Bereich der "Nachsorge" seien die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers jedoch nur insoweit relevant, als ihm die Bodenschatz-/Rohstoffgewinnung nicht durch unverhältnismäßige "Nachsorgemaßnahmen" wirtschaftlich unmöglich gemacht werden dürfe. Auf die Wirtschaftlichkeit allein des Verfüllbetriebes komme es dagegen nicht an. Insbesondere sei nicht relevant, ob der unter Geltung des bisherigen Zulassungsbescheides bislang mit der Verfüllung erwirtschaftete Gewinn künftig geschmälert oder genommen werde. Dass es auf die mit dem Verfüllbetrieb bisher erzielten Vorteile nicht ankomme, ergebe sich auch daraus, dass der Kies und Sand abbauende Unternehmer nicht in jedem Fall zur Verfüllung von Restlöchern verpflichtet und auch dem Kläger die Art und Weise der Wiedernutzbarmachung nicht aufgegeben worden sei. Dieser habe sich vielmehr selbst für eine Verfüllung als Form der Wiedernutzbarmachung entschieden und deshalb entsprechende Betriebspläne zur Zulassung eingereicht. Es stehe ihm frei, künftig auch eine andere als die bisher vorgesehene Form der Wiedernutzbarmachung zu wählen. Gegen die Annahme, dass die verfügte Herabsetzung des maximal zulässigen Schadstoffinventars des nicht für technische Zwecke eingesetzten Verfüllmaterials zu wirtschaftlich unzumutbaren Nachteilen für den Kläger führe, spreche auch, dass das von ihm eingesetzte Verfüllmaterial seit Jahren die jetzt verfügten Z 0-Werte gemäß TR Boden mit den zugelassenen Erhöhungen bei den Parametern Chlorid und Sulfat tatsächlich eingehalten habe. Auch der Ausschluss der Abfallarten 01 04 13, 19 12 09 und 19 13 02 könne nicht zu wirtschaftlich unzumutbaren Nachteilen für den Kläger führen, da Abfälle dieser Abfallarten in den Jahren 2002 bis 2010 von ihm nicht für die Verfüllung eingesetzt worden seien. Zudem würden auch die Betriebsplanzulassungen der anderen Unternehmen, die tagebaufremde Abfälle im Rahmen der Wiedernutzbarmachung zur Verfüllung verwendeten, und die von anderen Behörden erteilten Genehmigungen für vergleichbare Tätigkeiten von Betrieben, die nicht unter Bergaufsicht stünden, entsprechend angepasst. Hierdurch würden Wettbewerbsverzerrungen vermieden. Die nachträglich aufgenommenen Beschränkungen seien nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ohne weiteres erfüllbar. Es sei technisch möglich, angelieferte Abfälle so zu sortieren, dass sie die vorgeschriebenen Werte einhielten. Auch für die Verfüllung entstünden durch die nähere Beschreibung und Einschränkung der zugelassenen Abfälle bzw. des zugelassenen Verfüllmaterials keine technischen Schwierigkeiten. Die Aufnahme nachträglicher Auflagen stehe im Ermessen der Behörde. Durch die relativ strengen Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufnahme von Auflagen, bei der die Interessen des Unternehmens bereits zu beachten seien, werde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG das Ergebnis der Interessenabwägung bereits intendiert. Den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers stehe seine Verpflichtung gegenüber, neue Standards im Umweltschutz zu akzeptieren. Die Wahrung der Schutzgüter Boden und Wasser liege im Allgemeininteresse. Demgegenüber habe das wirtschaftliche Interesse des Klägers am unveränderten Fortbestand des Zulassungsbescheides geringeres Gewicht, weil der Verfüllbetrieb nur einen nachgeordneten Teil des Unternehmenszwecks, des Kies- und Sandabbaus, darstelle. Dieser werde durch die Einschränkung der Sonderbetriebsplanzulassung in keiner Weise berührt. Zudem sei die Verfüllung nicht die einzige Möglichkeit der Wiedernutzbarmachung. Selbst wenn man nur den Verfüllbetrieb in den Blick nehme, sei nicht zu erwarten, dass die Einschränkung der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung dieses Teils des Unternehmens führe. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil die nachträgliche Beifügung oder Änderung von Auflagen in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ausdrücklich vorgesehen sei. Er sei im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Allgemeininteresse am Schutz des überragend wichtigen Schutzguts Wasser und am Schutz des Bodens das Interesse des Klägers am unveränderten Bestand der Betriebsplanzulassung überwiege. Die Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung könne auch auf den in dem Bescheid vom 17.07.1996 enthaltenen Widerrufsvorbehalt gestützt werden. Der Widerrufsvorbehalt sei bestandskräftig und damit wirksam. Er könne den Bescheid gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG widerrufen, ohne an weitere gesetzliche Voraussetzungen gebunden zu sein. Auch der Widerrufsvorbehalt selbst enthalte keine Voraussetzungen für den Widerruf. Der Widerruf stehe im Ermessen der Behörde. Er habe berücksichtigt, dass ein wirksamer Schutz von Boden und Wasser bei der Ablagerung von Abfällen in der Form von Bauschutt und anderen Materialien in Restlöchern erreicht werde, wenn die durch Gesetz oder Verordnung festgeschriebenen Vorsorgewerte beachtet und darüber hinaus fachwissenschaftlichen Erkenntnissen über die bestmögliche Verwirklichung gesetzlich festgelegter Schutzziele in der behördlichen Genehmigungspraxis Rechnung getragen werde. Dies spreche dafür, den Zulassungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit er die Verfüllung des Restlochs mit Abfällen gestatte, die nach heutigen Erkenntnissen zu schädlichen Verunreinigungen des Grundwassers oder sonstiger nachteiliger Veränderungen seiner Eigenschaften führen könnten und die die Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV nicht einhielten. Dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am unveränderten Fortbestand der Sonderbetriebsplanzulassung könne demgegenüber nur eine eingeschränkte Bedeutung beigemessen werden. Auch spiele Vertrauensschutz für den Teil-Widerruf keine Rolle, da sich aufgrund des Widerrufsvorbehalts kein Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts habe bilden können. Er sei daher in Ausübung seines Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, dass das Allgemeinwohlinteresse am Schutz der überragend wichtigen Schutzgüter Wasser und Boden das Interesse des Klägers am unveränderten Bestand des Sonderbetriebsplans überwiege. Der Zulassungsbescheid vom 17.07.1996 werde deshalb teilweise widerrufen. Der Teil-Widerruf bestehe nach Nr. 1.1 bis 1.3 des Tenors darin, dass einige der zugelassenen Abfälle jetzt nicht mehr zur Verfüllung, andere nur noch für notwendige technische Maßnahmen zugelassen würden und darüber hinaus das Schadstoffinventar aller zugelassenen Abfälle reduziert werde. Soweit über den Teil-Widerruf hinaus neue Regelungen getroffen und Nebenbestimmungen geändert würden, sei Rechtsgrundlage hierfür § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Zur Begründung seiner hiergegen beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt: Für die Beschränkung der zugelassenen Abfallarten (Nr. 1.1) bestehe keine Rechtsgrundlage. Weder § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG noch die BBodSchV enthielten Beschränkungen hinsichtlich der Art des einzubringenden Materials. Die LAGA M 20 bzw. die TR Boden seien rechtlich nicht verbindlich. Es treffe auch nicht zu, dass nur Boden in ein bergbaulich geschaffenes Restloch eingebracht werden dürfe. Der Einbau von Material unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht sei nicht auf die Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen beschränkt. Die Anforderungen an die Wiedernutzbarmachung ergäben sich aus § 4 Abs. 4 BBergG. Die Wiederherstellung des vor Beginn des Abbaus bestehenden Zustandes sei nicht erforderlich. Ausreichend sei die Durchführung von Maßnahmen oder Vorkehrungen, die erforderlich seien, um die konkrete Nutzung zu gewährleisten, die für die Zeit nach der Einstellung des bergbaulichen Betriebes geplant sei. Auch nach Bodenschutzrecht sei gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht bereits dann zulässig, wenn eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. b und c BBodSchG genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werde. Eine Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG sei nicht zwingend erforderlich. Für den unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht liegenden Verfüllkörper gelte dies erst recht. Entscheidend für die Zulässigkeit seien allein die jeweils einschlägigen materiellen Vorgaben, insbesondere die Vorsorgeanforderungen des Bodenschutzrechts. Danach könne auch anderes Material als Bodenmaterial zur Verfüllung eingesetzt werden. Die Beschränkung auf Bodenmaterial gelte gemäß § 12 Abs. 1 BBodSchV nur für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht und selbst dort nur für den Regelfall. Auch der Einbau von Materialien, die keinen Boden darstellten, sei geeignet, natürliche Bodenfunktionen wiederherzustellen, was durch § 12 Abs. 1 und 2 BBodSchV bestätigt werde. Selbst der landschaftspflegerische Begleitplan zum Rahmenbetriebsplan erkläre unter Berücksichtigung des Arten- und Biotopschutzes eine Verfüllung mit Materialien, die die Zuordnungswerte Z 1 des Runderlasses vom 07.07.1994 einhielten, für zulässig. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass eine Verfüllung nicht nur mit Boden i.S.d. § 2 Abs. 2 BBodSchG, sondern auch mit anderen Materialien durchgeführt werden könne, soweit die Anforderungen des Bodenschutzrechts erfüllt seien. Die Verfüllung des Tagebaus mit Fremdmaterial, insbesondere Bauschutt, sei eine Maßnahme der Abfallverwertung, wenn hiermit eine Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erfüllt werde. Für die Zulässigkeit des Einbaus komme es nicht auf die abstrakte Art des eingebrachten Materials, sondern auf dessen Zusammensetzung an. Auch dem Bodenschutzrecht lasse sich keine Beschränkung der Verfüllung auf die Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen oder auf die Verwendung von Bodenmaterial entnehmen. Insbesondere Anhang 2 Nr. 4 der Bodenschutzverordnung enthalte lediglich bestimmte Werte, aber keine Anforderungen im Hinblick auf bestimmte Materialien. Diese Rechtslage habe sich seit dem Erlass des Bescheides vom 21.04.2004 bis zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides vom 03.04.2012 nicht geändert. Neu sei lediglich die TR Boden, der jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit zukomme. Die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Materialien sei auch nicht erforderlich. Durch die bislang zugelassenen Materialien bestehe keine Gefährdung der gefahrlosen Abfallbeseitigung. Eine Einzelfallbetrachtung habe der Beklagte nicht vorgenommen. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Die Behauptung des Beklagten, die durch den angegriffenen Bescheid ausgeschlossenen Materialarten hielten die Vorsorgewerte erfahrungsgemäß nicht ein, sei fachlich nicht untersetzt. Auch die Beschränkung der Materialarten für technische Bauwerke (Nr. 1.3.1) sei rechtswidrig. Das Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen vom 29.05.2008 sei keine taugliche Rechtsgrundlage, sondern lediglich ein ministerieller Erlass. Die Bezugnahme auf die hierin enthaltene Positivliste (Tabelle 5) sei daher nicht ausreichend. Eine andere Rechtsgrundlage für die Beschränkung der zugelassenen Materialien sei nicht ersichtlich. Die Anordnung verschärfter Zuordnungswerte für die Verfüllung (Nr. 1.2) sei ebenfalls rechtswidrig. Die Anordnung könne nicht auf §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG i.V.m. § 7 BBodSchG gestützt werden. Gemäß § 7 Satz 4 BBodSchG sei die Vorsorgepflicht ohne Normierung der Anforderungen in einer Rechtsverordnung nicht durchsetzbar. Die LAGA M 20 bzw. die TR Boden reichten als Rechtsgrundlage nicht aus. Auch sei fraglich, ob die Einhaltung der Zuordnungswerte der LAGA M 20 i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG erforderlich sei, da es sich lediglich um Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums handele. Es fehle eine Entscheidung des Beklagten im Einzelfall. Dieser habe nicht geprüft, ob durch den Einbau von Materialien, die die in Nr. 1.2 festgelegten Zuordnungswerte überstiegen, überhaupt schädliche Bodenveränderungen zu besorgen seien. Der Beklagte habe die Standortbesonderheiten berücksichtigen müssen, insbesondere den Abstand der Tagebausohle zum Grundwasserleiter, die besonderen Witterungsbedingungen in Gestalt einer tendenziell geringen Niederschlagsmenge sowie das Bestehen und die nachgewiesene Wirksamkeit einer geologischen Barriere. Aus der im Verwaltungsverfahren erfolgten Prüfung, ob der Bescheid vom 03.04.2012 als Musterbescheid geeignet sei, ergebe sich, dass eine Einzelfallprüfung nicht stattgefunden habe. Auch die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Dietmar Weihrich vom 18.07.2012 (LT-Drs. 6/1316) lasse erkennen, dass lediglich ein pauschaler Ausschluss von Materialien sowie eine pauschale Anwendung der Vorsorgewerte ohne Einzelfallprüfung erfolgt sei. Der BBodSchV ließen sich jedoch keine abstrakt-generellen Grenzwerte entnehmen, die in jedem Fall zu beachten seien. § 12 BBodSchV enthalte keine Anforderungen an die Herstellung eines Verfüllkörpers unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Die Vorsorgewerte für Böden nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV bezögen sich auf die Vorsorgeanforderungen des § 9 BBodSchV, die auf § 8 Abs. 2 BBodSchG beruhten, nicht aber auf das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden gemäß § 12 BBodSchV, der auf § 6 BBodSchG beruhe. Die Einordnung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV als Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht sei durch die Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG nicht gedeckt. Auch das BVerwG habe in seiner Entscheidung vom 28.07.2010 (BVerwG 7 B 16.10 ) nicht festgestellt, dass die Vorsorgewerte des Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV ein zwingendes Einbaukriterium darstellten. Notwendig sei eine Konkretisierung der Anforderungen der BBodSchV für Verfüllungen unterhalb der durchwurzelbaren Schicht im Einzelfall. Bei Überschreitung der Vorsorgewerte sei gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV nur in der Regel das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu besorgen. Für die Annahme einer Besorgnis i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV bedürfe es der Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Jedenfalls dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalls einer solchen Prognose entgegenstünden, könne trotz Überschreitens der Vorsorgewerte eine solche Besorgnis nicht angenommen werden. Zudem seien weder in der BBodSchV noch im BBodSchG konkrete Maßnahmen bei Überschreitung der Vorsorgewerte vorgegeben. Dies bedürfte vielmehr einer behördlichen Konkretisierung. Die Durchsetzung der Vorsorgepflicht des § 7 BBodSchG könne nicht durch eine generelle Anwendung der Vorsorgewerte des Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV erfolgen, sondern bedürfte einer zusätzlichen behördlichen Entscheidung, ob im konkreten Fall die Besorgnis der Entstehung schädlicher Bodenveränderungen bestehe und in welchem Umfang und in welcher Weise Maßnahmen zu treffen seien. Daran fehle es hier. Der Beklagte habe die Vorsorgewerte in Nr. 1.2 und 1.3.2 ohne Einzelfallprüfung als zwingend behandelt, obwohl aufgrund der vorliegenden Besonderheiten bei einer Fortführung der bislang zugelassenen Verfüllung die Entstehung schädlicher Bodenveränderungen nicht zu besorgen sei. Das bislang verfüllte Material habe die geforderten Werte stets eingehalten. Die Anordnungen seien auch unverhältnismäßig (§ 7 Satz 3 BBodSchG). Die gesetzlichen Anforderungen könnten durch weniger einschneidende Maßnahmen erfüllt werden. So komme z.B. die Prüfung der Art und Weise des Einbaus, abdichtender Wirkungen von Schutzschichten oder eine Steuerung durch geeignete und im Einzelfall erforderliche Grenzwerte oder sonstige geeignete erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen in Betracht. Diese Möglichkeiten habe der Beklagte nicht in Erwägung gezogen. Zudem gefährde der Beklagte mit seinen nunmehr getroffenen Anordnungen die Umsetzung des zugelassenen Wiedernutzbarmachungskonzepts. Die geplante Verfüllung werde auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben bzw. völlig unmöglich gemacht. Dies resultiere bei einer Größe der genehmigten Abbaufläche von etwa 211.300 m², einer Abraummächtigkeit von durchschnittlich 9,5 m abzüglich der bislang schon rekultivierten Fläche aus dem noch verbleibenden Massenbedarf für die Wiedernutzbarmachung von etwa 1,4 Millionen m³ bergbaufremder Massen. Mit Umsetzung der Anordnung entstehe ein zusätzliches und erhebliches Massendefizit. Der Beklagte gehe auch von einem unzutreffenden Maßstab aus. Es treffe nicht zu, dass nach § 9 BBodSchV bzw. § 48 Abs. 2 BBergG das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit ausgeschlossen sein müsse. Der Schluss, dass es aufgrund der fehlenden Kenntnis der geologischen Besonderheiten gerechtfertigt sei, bestimmte Abfallarten von der Verfüllung auszuschließen und das Schadstoffinventar herabzusetzen, sei fehlerhaft. Es bleibe auch unberücksichtigt, dass die bisher durchgeführte und weiter beabsichtigte Verfüllung weder in grundwasserführende Schichten hineinreiche noch unmittelbar an solche Schichten anschließe. Zudem ergebe sich aus dem Gutachten der Baustoff- und Bodenprüfung (...) GmbH vom 02.03.2009, dass der im Bereich des Kiessandtagebaus (W.) anstehende Oberkreideton als geologische Barriere fungiere. Der untersuchte Basiston weise eine dicht gelagerte, feste Konsistenz auf und sei der Bodengruppe TA (ausgeprägt plastischer Ton) zuzuordnen. Nach der Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit sei er als sehr schwach durchlässig einzustufen. Die angegriffenen Nebenbestimmungen könnten auch nicht auf die über § 48 Abs. 2 BBergG anwendbaren Vorschriften des Abfallrechts, insbesondere auf § 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG (jetzt: § 7 Abs. 3 Satz 1 KrWG), gestützt werden. Aus den abfallrechtlichen Vorschriften ergäben sich an die Verfüllung von Tagebauen mit bergbaufremden Abfällen keine vom Bodenschutzrecht abweichenden Anforderungen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die festgelegten Werte zur Sicherung des Besorgnisgrundsatzes des § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG erforderlich seien. Dieser bedürfe der Konkretisierung durch eine Rechtsverordnung. Eins solche sei bislang noch nicht erlassen worden. Die Grundwasserverordnung enthalte keine konkreten Vorgaben dazu, wann Stoffe in das Grundwasser eingeleitet werden dürften. Eine pauschale Heranziehung der GFS-Werte der LAWA sei unzulässig. Auch seien die GFS-Werte weder Ziel- noch Immissions-, Einleit- oder Emissionswerte. Es bedürfe einer Prüfung im Einzelfall, die hier nicht stattgefunden habe. Die Besorgnis einer schädlichen Gewässerveränderung sei nicht gegeben. Eine Rechtsgrundlage fehle auch für die Anordnung verschärfter Zuordnungswerte für technische Bauwerke in Nr. 1.3.2. Der Erlass vom 19.05.2009, das Konzept vom 29.05.2008 sowie die LAGA M 20 vom 06.11.1997 reichten nicht aus. Auch hier sei eine Einzelfallentscheidung erforderlich gewesen, an der es fehle. Infolge der Unzulässigkeit der in Nr. 1.2 und 1.3.2 geregelten Beschränkungen sei auch der in Nr. 1.6.7 geregelte Ausschluss von Materialien, die diesen Anforderungen nicht entsprächen, rechtswidrig. Die angegriffenen Bestimmungen seien zudem wirtschaftlich nicht vertretbar. Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG sei eine Auflage unzulässig, wenn sie entweder für den Unternehmer im konkreten Fall oder für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Der angegriffene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil eine nähere Prüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für vergleichbare Durchschnittsunternehmen unterblieben sei. Zudem sei die Annahme des Beklagten falsch, für die Frage der Unvertretbarkeit komme es nur auf den Gewinnungsbetriebe an. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG differenziere nicht zwischen den verschiedenen Betriebsphasen, insbesondere nicht zwischen der Gewinnungstätigkeit und der Verfüllung. Die Betriebsphasen der Gewinnung und der Wiedernutzbarmachung seien rechtlich und tatsächlich miteinander verwoben. Die Kosten der Wiedernutzbarmachung würden über den aktiven Bergbaubetrieb finanziert. Es sei Sache des Unternehmers, sich für eine bestimmte Art der Wiedernutzbarmachung zu entscheiden. Nachträgliche Beschränkungen seien unzulässig, wenn sie den Haupterwerb des Unternehmens beträfen. Das sei hier der Fall. Er bestreite einen Großteil seines Erwerbs mit der Verfüllung. Vorliegend müsse die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowohl für ihn als auch für ein vergleichbares Durchschnittsunternehmen verneint werden, da durch die nachträglichen Änderungen kein angemessener Gewinn mehr erzielt werden könne. Es fehle dem Bescheid gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen und konkreten Umständen des Einzelfalls. Unerheblich sei, dass bislang der Einbau von höher belastetem Material nicht erfolgt sei. Es liege in seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, einen solchen Einbau künftig vorzusehen, da sich die wirtschaftliche Ausrichtung eines Unternehmens im Laufe der Zeit ändern könne. Zudem sei das Ausmaß der Umweltgefährdung durch die jeweiligen Stoffe ins Verhältnis zu setzen mit den entstehenden Aufwendungen. Unter Berücksichtigung einer risikoorientierten Abwägung stellten sich die nachträglichen Änderungen in dem Bescheid vom 03.04.2012 als unverhältnismäßig dar. Eine Bewertung der in Rede stehenden Belange hätte zu dem Ergebnis geführt, dass auch bei Einhaltung der bislang vorgesehenen Grenzwerte und Abfallarten eine Beeinträchtigung der in Rede stehenden umweltrechtlichen Belange nicht zu erwarten sei. Der Grundwasserleiter sei insbesondere durch einen 3 - 5 m mächtigen Geschiebelehmhorizont an der Basis der Kiessandlagerstätte wirkungsvoll geschützt. Zudem betrage der Abstand der Tagebausohle zum Grundwasserspiegel 5 - 10 m. Das Grundwasser werde daher weder durch den Kiessandtagebau noch durch die Wiederverfüllung mit nicht kontaminierten Erdaushub und Abraum beeinflusst. Der Beklagte habe auch nicht näher geprüft, ob die Umsetzung seiner Anordnung technisch möglich sei. Der Bescheid sei auch ermessensfehlerhaft, da der Beklagte zu Unrecht von einer Bindung an die Vorgaben des Bodenschutzrechts, der LAGA M 20, der TR Boden, der GFS-Werte sowie des verwaltungsinternen Konzepts zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen ausgegangen sei. Die fehlerhafte Annahme einer Bindung ergebe sich auch aus der Begründung, in der davon gesprochen werde, dass Ergebnis der Interessenabwägung sei bereits intendiert. Es fehle eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen und örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall. Auch eine Auseinandersetzung mit den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen hätte im Rahmen der Ermessensausübung erfolgen müssen. Da hier ein Ermessensnichtgebrauch vorliege, bestehe keine Heilungsmöglichkeit nach § 114 VwGO. Die nachträgliche Aufnahme bzw. Änderung von Auflagen verstoße zudem gegen höherrangiges Recht, da insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen worden sei. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die hier verfügten nachträglichen Auflagen. Zudem sei die Verfüllung seit mehreren Jahren auf der Grundlage entsprechender Zulassungen betrieben worden, ohne dass Gefährdungen des Bodens hätten festgestellt werden können. Die Verschärfungen im Rahmen der Auflagen führten dazu, dass Material aus laufenden Bauvorhaben nicht mehr verwendet und bestehende Verträge nicht mehr eingehalten werden könnten. Die Änderungen könnten auch nicht auf den Widerrufsvorbehalt aus dem Bescheid vom 17.07.1996 gestützt werden. Durch einen Widerruf könnten zwar bestehende Regelungen aufgehoben, aber nicht neue Regelungen geschaffen werden. Zudem fehle es an einer hinreichend klaren Ausübung des Widerrufsrechts. Der Widerrufsvorbehalt sei auch unwirksam, da dieser nicht hinreichend bestimmt sei. Er lasse offen, in welchen Fällen und mit welcher Reichweite ein Widerruf erfolgen könne, und stelle diesen völlig in das Belieben der Behörde. Ein derartig schwerwiegender Mangel führe zur Nichtigkeit des Widerrufsvorbehalts. Jedenfalls habe die Rechtswidrigkeit des Widerrufsvorbehalts bei der Ermessensentscheidung des Beklagten berücksichtigt werden müssen. Es fehle auch an einer hinreichenden Einzelfallprüfung. Der Kläger hat beantragt, die Änderung der Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplanes zur Verkippung nicht kontaminierter Erdstoffe und unbelasteten Bauschutts im Kiessandtagebau (W.) vom 28.07.1995 durch Bescheid des Beklagten vom 03.04.2012 hinsichtlich der Bestimmungen Nr. 1.1, 1.2, 1.3.1, 1.3.2 und 1.6.7 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dem Kläger fehle für die Anfechtung der Bestimmung Nr. 1.3.2 das Rechtsschutzbedürfnis, da diese mit der Bestimmung Nr. 2.3 des Bescheides vom 21.04.2004 identisch sei. Auch im Hinblick auf die Abfallarten 01 04 13, 19 12 09 und 19 13 02, die nach Nr. 1.1 des Bescheides vom 03.04.2012 nicht mehr zur Verfüllung zugelassen seien, und im Hinblick auf die in Nr. 1.2 neu festgesetzten Zuordnungswerte von Z 0 im Eluat bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da die genannten Abfallarten seit 2002 nicht mehr verfüllt und die genannten Zuordnungswerte seit 2002 - bis auf den Parameter Sulfat, für den in Nr. 1.4 eine Ausnahmeregelung getroffen worden sei - eingehalten worden seien. Rechtsgrundlage für die angeordneten nachträglichen Regelungen sei § 56 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Nr. 7, § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG und § 7 BBodSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG sei als zusätzliche Zulassungsvoraussetzung anzusehen. Das habe zur Folge, dass die Prüfung dieser Vorschrift auch nach der Entscheidung über die Betriebsplanzulassung erfolgen müsse und bei der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zu berücksichtigen sei. Nach § 48 Abs. 2 BBergG sei bei der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche durch Verfüllung den Anforderungen des Bodenschutzrechts Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall habe er die bodenschutzrechtlichen Vorsorgewerte durch den angefochtenen Bescheid konkretisiert und umgesetzt. Diese gälten auch für den Verfüllkörper unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Aus § 12 BBodSchV ergebe sich nicht anderes, denn diese Vorschrift betreffe nur das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht. Die unter Nr. 1.2 festgesetzten Zuordnungswerte der TR Boden seien teilweise identisch mit den Vorsorgewerten des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV. Insoweit beruhten diese auf einer Rechtsnorm. Er sei jedoch auch berechtigt und verpflichtet, die Zuordnungswerte der TR Boden über die Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV hinaus zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage hierfür sei die Vorsorgepflicht des § 7 BBodSchG. Die Konkretisierung der Anforderungen der Vorsorgepflicht durch § 9 Abs. 1 BBodSchV sei nicht abschließend in dem Sinne, dass eine Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen nur bei einem Überschreiten der Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV anzunehmen sei. Neue Grenzwerte oder Parameter, die von sachverständigen Gremien aufgrund neuer Erkenntnisse festgelegt worden seien, wie insbesondere die in den Tabellen II.1.2-2 und II.1.2-3 der TR Boden festgelegten Zuordnungswerte für Feststoff und Eluat, seien zu beachten. Er habe daher auch diejenigen Schadstoffe einer bodenschutzrechtlichen Vorsorge unterstellen dürfen, für die Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV keine Werte vorsehe. Die Aussage des BVerwG im Tongrubenurteil II (Urt. v. 14.04.2005 - BVerwG 7 C 26.09), die Werte der LAGA M 20 (Stand: 1997) seien nicht verbindlich, sei dahin zu verstehen, dass die auf der Grundlage der LAGA M 20 festgelegten Anforderungen für das Einbringen von Material in den Boden nicht hinter den Anforderungen des BBodSchG und der BBodSchV zurückbleiben dürften. Die von der LAGA inzwischen erarbeiteten Zuordnungswerte für Stoffe hätten jedoch Gültigkeit, soweit Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV für sie keine Werte vorgebe. § 7 Satz 4 BBodSchG entfalte keine Sperrwirkung gegenüber Vorsorgeanforderungen in Betriebsplanzulassungen und Genehmigungen in Form der Anordnung der Einhaltung strengerer Zuordnungswerte. Mit "Anordnungen" i.S.d. § 7 Satz 4 BBodSchG seien nur Einzelanordnungen gemeint, nicht die Festsetzung von Anforderungen an das Vorliegen der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung in einer Betriebsplanzulassung oder sonstigen Genehmigung. Dies ergebe sich aus § 10 Abs. 1 Satz 3 BBodSchG, der auf § 7 BBodSchG verweise. Da durch Einzelanordnungen auferlegte Vorsorgemaßnahmen aufwändig sein könnten, habe der Gesetzgeber insoweit einen Verordnungsvorbehalt bestimmt. Die Festlegung von Gefahrenschwellen (Vorsorgewerte, Zuordnungswerte) in einer Betriebsplanzulassung oder Genehmigung falle hingegen nicht unter § 7 Satz 4 BBodSchG. Würde man die Vorschrift weit auslegen, liefe § 7 Satz 1 und 2 BBodSchG praktisch leer. Auch die Beschränkung der zugelassenen Abfallarten in Nr. 1.1 und 1.3.1 sei zulässig. Zwar enthielten weder das BBodSchG noch die BBodSchV einen Katalog von Abfällen bzw. Materialien, die generell von der Verfüllung ausgeschlossen seien. Gleichwohl könnten solche Abfall- oder Materialarten von der Verfüllung ausgeschlossen werden, von denen feststehe, dass sie Schadstoffe enthielten, die zu schädlichen Bodenveränderungen führen könnten oder sogar mit Sicherheit eine schädliche Bodenveränderung hervorrufen würden, oder bei denen feststehe, dass sie aus physikalischen oder mechanischen Gründen für eine Verwertungsmaßnahme nicht geeignet seien. Er habe sich bei der Entscheidung, welche Abfallarten zur Verfüllung zugelassen werden und welche Vorsorge- und Zuordnungswerte eingehalten werden müssen, danach gerichtet, ob hiermit die Herstellung natürlicher Bodenfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG möglich sei, denn nach dem vom Rechtsvorgänger des Klägers eingereichten Rahmenbetriebsplan vom 23.10.1995 sowie dem dazugehörigen landschaftspflegerischen Begleitplan sei Ziel der Gestaltung der Oberfläche des Kiessandtagebaus (W.) eine ökologische Aufwertung und Bereicherung der Landschaft und ihre Nutzung zum Zweck des Arten- und Biotopschutzes. Der angefochtene Bescheid habe auch eine abfallrechtliche Grundlage. Die Verfüllung sei eine Maßnahme der Abfallverwertung, die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG ordnungsgemäß und schadlos erfolgen müsse. Auch im Verfüllmaterial seien die Vorsorgewerte des § 7 BBodSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV i.V.m. Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV einzuhalten. Kriterien für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bei sog. bodenähnlichen Anwendungen enthielten die LAGA M 20 sowie die TR Boden. Insoweit sei Rechtsgrundlage für die Anordnung unter Nr. 1.2 auch § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG. Der Bescheid habe noch eine dritte, wasserrechtlichen Grundlage. Nach § 7 Satz 6 BBodSchG richte sich die Vorsorge für das Grundwasser nach wasserrechtlichen Vorschriften. Insoweit sei § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG einschlägig. Die Maßstäbe oder Kriterien, die eine Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit begründen, seien bisher noch nicht durch eine Verordnung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 WHG) konkretisiert worden. Die zuständigen Behörden könnten jedoch Regelungen treffen, die auf bewährte Regelwerke wie etwa das GAP-Papier gestützt seien. Hiernach könne das dem Grundwasserschutz dienende Geringfügigkeitsschwellenkonzept (GFS-Konzept) nur realisiert werden, wenn bei der Verfüllung von Tagebauen und Restlöchern die Zuordnungswerte Z 0/Z 0* der LAGA M 20, TR Boden, eingehalten würden. Durch die Einhaltung der Z 0-Werte sei sichergestellt, dass es zu keinen Schadstoffeinträgen kommen könne, die oberhalb der GFS-Werte liege. Rechtsgrundlage hierfür sei § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG. Die angegriffenen Regelungen im Bescheid vom 03.04.2012 seien auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er die Besonderheiten des Standorts des Kiessandtagebaus (W.) nicht beachtet habe. Die in Nr. 1.2 festgesetzten Werte seien Vorsorgewerte, durch die gemäß § 7 BBodSchG auf einer der Gefährdung vorgelagerten Stufe vermieden werden solle, dass die Möglichkeit einer schädlichen Bodenveränderung oder Grundwasserverunreinigung entstehe. Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen seien bereits dann möglich, wenn eine schädliche Bodenveränderung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Vorsorgewerte des Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sowie die Zuordnungswerte Z 0/Z 0* der TR Boden zielten als "Belastungsschwellen" auf einen langfristigen Schutz der Böden vor Einwirkungen. Der Nachweis eines wahrscheinlichen Kausalverlaufs zwischen einer Bodenveränderung, z.B. dem Verfüllen eines Tagebaus, und dem Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung sei nicht notwendig. Er könne die Einhaltung der Vorsorgewerte bzw. Gefahrenschwellenwerte anordnen, ohne zuvor prüfen zu müssen, ob angesichts der geologischen und hydrologischen Verhältnisse des konkreten Standortes die Einhaltung der Vorsorge- und Zuordnungswerte erforderlich sei. Ausnahmen von dem Gebot der Einhaltung der Vorsorgewerte gälten nur in den von § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV umschriebenen Fällen. Nach Prüfung dieser Aspekte habe er für die Parameter Sulfat und Chlorid wegen der bereits vorhandenen geogenen Vorbelastungen im Eluat höhere Werte als in der TR Boden vorgegeben zugelassen. Selbst wenn unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden müsse, seien die mit dem angefochtenen Änderungsbescheid verfügten Einschränkungen erforderlich i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Die vom Kläger geltend gemachten standortbezogenen Besonderheiten des Tagebaus (W.) seien für die nach § 7 BBodSchG zu vermeidende Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung irrelevant. Die angeordneten Einschränkungen seien auch wirtschaftlich vertretbar. Die nachträgliche Aufnahme von Auflagen sei gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG nur zulässig, wenn sie für ein Durchschnittsunternehmen, das Kies und Sand abbaue, und für den Kläger wirtschaftlich vertretbar sei. Davon sei er auch in seinem Bescheid vom 03.04.2012 ausgegangen. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit sei zunächst für einen Durchschnittsunternehmer zu bejahen. Dies ergebe sich aus Feststellungen und Erkenntnissen, die er aufgrund der ihm obliegenden Aufsicht über insgesamt 76 Steine-Erde-Tagebau-Betriebe im Land Sachsen-Anhalt im Laufe der Jahre anhand der von den Unternehmen vorgelegten Jahresberichte und aufgrund durchgeführter Befahrungen der Betriebe gewonnen habe. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit gehe auch daraus hervor, dass von ca. 20 Umstellungsbescheiden, die er seit September 2011 erlassen habe, nur rund die Hälfte angefochten worden seien. In sämtlichen Bescheiden seien die Einhaltung der Zuordnungswerte der TR Boden angeordnet und bisher zugelassene Abfallarten von der Verfüllung ausgeschlossen worden. Zuvor seien in den Jahren 2004 bis 2009 14 Bescheide mit Zuordnungswerten nach TR Boden erlassen worden, von denen keiner angefochten worden sei. Auch für den Kläger sei die wirtschaftliche Vertretbarkeit zu bejahen. Der Kläger habe im Rahmen der Anhördung mit Schreiben vom 01.04.2009 (BA A Bl. 156 - 157) angegeben, als Unternehmen mit dem Schwerpunkt Erdbau sei er auf eine langfristig sichere Einlagerung von bereits genehmigten Materialien angewiesen, um so die erforderlichen Verträgen mit Bauträgern abschließen zu können. Die vorgesehene Einschränkung würde eine Nichteinhaltung bereits abgeschlossener Verträge (mit den entsprechenden finanziellen Konsequenzen) bedeuten und einen erheblichen Einschnitt für sein Unternehmen darstellen, da dann der Haupterwerb des Unternehmens entfallen würde. Hierzu habe er in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit nicht allein darauf ankomme, ob der Unternehmer mit der Verfüllung weiterhin Gewinne in der bisherigen Höhe erwirtschaften könne. Auf die Vorteile aus dem Verfüllbetrieb komme es auch deshalb nicht an, weil die Verfüllung nicht die einzige Form der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche sei. Zudem hätten in den zurückliegenden Jahren die Abfälle die jetzt festgesetzten Zuordnungswerte nie überschritten. Auch seien die jetzt ausgeschlossenen Abfälle nicht eingebaut worden. Es sei daher offenkundig, dass die festgesetzten Einschränkungen für den Kläger nicht wirtschaftlich unvertretbar seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Auflagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht erfüllbar seien, habe der Kläger nicht vorgetragen. Der Bescheid sei auch nicht wegen fehlerhafter Ausübung des Ermessens rechtswidrig. Es sei bereits fraglich, ob es sich bei der Entscheidung über die nachträgliche Aufnahme von Auflagen überhaupt um eine Ermessensentscheidung handele. Jedenfalls seien die Fragen, ob die Maßnahme erforderlich, wirtschaftlich vertretbar und technisch erfüllbar sei, die zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG gehörten, auf der Ebene des Ermessens nicht nochmals zu prüfen. Im Übrigen habe er seine Ermessenerwägungen im Bescheid dargelegt. Ein Ermessensnichtgebrauch oder -fehlgebrauch sei nicht zu erkennen. Auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liege nicht vor. Der in dem angefochtenen Bescheid (eher hilfsweise) enthaltene Teil-Widerruf sei wirksam und stelle eine weitere Rechtsgrundlage für die Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung dar. Der Widerrufsvorbehalt sei wirksam. Ein allgemeiner Widerrufsvorbehalt sei zulässig, ohne dass die Widerrufsvoraussetzungen im Einzelnen näher beschrieben werden müssten. Selbst wenn man davon ausgehe, ein allgemeiner Widerrufsvorbehalt sei zu unbestimmt, so sei er jedoch keinesfalls nichtig. Die Gründe für den Widerruf seien in dem Bescheid auch ausführlich dargelegt worden. Rechtsgrundlage für die getroffenen neuen Regelungen sei § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Mit Urteil vom 21. November 2013 - 3 A 137/12 MD - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 03.04.2012 hinsichtlich der Bestimmungen Nr. 1.1, 1.2, 1.3.1, 1.3.2 und 1.6.7 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe die wirtschaftliche Vertretbarkeit i.S.d. § 56 BBergG nicht hinreichend dargelegt. Die mangelhafte Darlegung durch den Kläger hätte sich als ein Mangel aufdrängen müssen, so dass die Notwendigkeit einer Nachfrage bestanden habe. Diese nähere Aufklärungsarbeit sei durch den Beklagten nicht erfolgt. Der Beklagte trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vor, die Aufhebung der angefochtenen Verfügungspunkte allein mit der Begründung, er habe das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vertretbarkeit i.S.d. § 56 BBergG nicht hinreichend dargelegt, sei rechtlich nicht haltbar. Es liege kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 VwVfG vor. Da die nicht mehr zur Verfüllung zugelassenen Abfälle im Kiessandtagebau (W.) in den Jahren 2002 bis 2013 nicht verfüllt worden seien und die Eluatwerte der verfüllten Abfälle in den Jahren 2008 bis 2013 unter den neu festgesetzten Werten gelegen hätten, habe er ohne weitere Untersuchungen annehmen können, dass die angeordneten Einschränkungen der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle für den Kläger keine unvertretbare wirtschaftliche Belastung darstelle. Dies habe er in dem angefochtenen Bescheid auch so ausgeführt. Das Verwaltungsgericht habe dies vollständig übergangen. Im Übrigen sei die Amtsermittlungspflicht wegen der Mitwirkungslast des Klägers gemäß § 26 VwVfG beschränkt. Der Kläger habe bis heute keine Zahlen und Fakten mitgeteilt, aufgrund derer er die Vermögens- und Ertragslage des Kiessandtagebaubetriebes anders hätte beurteilen können. Auch seien bis heute keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, den Betrieb fortzuführen. Eine etwaige Verletzung der Amtsermittlungspflicht sei zudem gemäß § 46 VwVfG unerheblich. Auch bestehe gemäß § 86 VwGO eine eigene Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts. Etwaige Ermittlungsdefizite im Verwaltungsverfahren würden dadurch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweise sich auch unter Berücksichtigung der weiteren, in erster Instanz vom Kläger vorgebrachten, jedoch vom Verwaltungsgericht nicht zum Gegenstand seines klageabweisenden Urteils gemachten Erwägungen als falsch. Insoweit nehme er Bezug auf seinen Vortrag in erster Instanz. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. November 2013 - 3 A 137/12 MD - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG lasse nachträgliche Auflagen nur zur Sicherstellung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 BBergG genannten Voraussetzungen zu. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 BBergG sei hingegen nicht erfasst. Auch eröffne § 48 Abs. 2 BBergG eine Beschränkungsmöglichkeit lediglich für die Aufsuchung und Gewinnung von Rohstoffen, nicht aber für die Verfüllung. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ermögliche zudem nur die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen im Rechtssinne. Die angegriffenen Bestimmungen des Bescheides vom 03.04.2012 seien jedoch keine Auflagen, sondern nachträgliche inhaltliche Beschränkungen der bestehenden Zulassung. Auch in § 48 Abs. 2 BBergG sei eine nachträgliche Versagung oder Teilversagung nicht geregelt. Hierfür gälten allein die Regelungen der §§ 48 , 49 VwVfG. Ein Austausch der Rechtsgrundlage und ein Rückgriff auf § 49 Abs. 2 VwVfG sei nicht möglich. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG nicht gegeben. Der Widerrufsvorbehalt sei unwirksam. Jedenfalls hätte die Rechtswidrigkeit des Widerrufsvorbehalts berücksichtigt werden müssen. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend eine Verletzung des Untersuchungs- und Darlegungsgrundsatzes durch den Beklagten festgestellt. Der Beklagte habe die wirtschaftliche Vertretbarkeit nicht hinreichend geprüft. Der Rückgang von Einnahmen aus der Verfüllung mit Fremdmaterialien könne zur wirtschaftlichen Unvertretbarkeit einer Auflage führen. Der Beklagte hätte prüfen müssen, ob er die ausgeschlossenen Abfälle, insbesondere mit Blick auf bereits abgeschlossene Verträge, künftig einsetzen wolle. Auch die Frage, ob ein Risiko von Schadstoffeinträgen in grundwasserführende Schichten bestehe, hätte der Beklagte im Rahmen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit prüfen müssen. Zudem habe der Beklagte nicht geprüft, inwieweit der Verfüllbetrieb seinen Abbaubetrieb ökonomisch beeinflusst oder gar erst wirtschaftlich ermöglicht habe. Auch habe er nicht berücksichtigt, dass infolge des Ausschlusses von zur Verfüllung geeigneten Materialien ein generelles Massedefizit für geeignetes Verfüllmaterial entstehe. Dies betreffe sowohl seinen Betrieb als auch vergleichbare andere Bergbaubetriebe. Als Konsequenz daraus werde die Beschaffung geeigneter Materialien künftig zu nicht eingeplanten Kosten bzw. Mehrkosten führen. Durch das nicht ausgleichbare Massedefizit werde der Abschluss der Wiedernutzbarmachung auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben bzw. vollständig unmöglich gemacht. Möglicherweise werde sogar eine Änderung des Wiedernutzbarmachungskonzeptes erforderlich. Hierdurch kämen zusätzliche nicht kalkulierbare Mehrkosten hinzu. Diese resultierten aus möglichen zusätzlichen Aufwendungen für die dauerhafte Nachsorge und Sicherung einer gegebenenfalls nur teilweise oder nicht verfüllten bergbaulichen Hohlform oder für die Modifizierung der Wiedernutzbarmachung. Im Ergebnis habe der Beklagte die Kosten und wirtschaftlichen Veränderungen nicht ermittelt, die aus dem von ihm verfügten Eingriff resultierten. Für die wirtschaftliche Vertretbarkeit komme es darauf an, ob zum Einbau zugelassene Materialien in ausreichendem Maße vorhanden seien. Im vorliegenden Fall enge der Beklagten seine Verfüllmöglichkeiten erheblich ein, da zukünftig bestimmte Materialien gar nicht, andere nur unter wesentlich verschärften stofflichen Anforderungen zum Zweck des Einbaus verwendet werden dürften. Dies sei wirtschaftlich nicht vertretbar. Das dargestellte Ermittlungsdefizit sei nicht nach § 46 VwVfG unerheblich, sondern führe zu einem beachtlichen Ermessensfehler in Form eines Ermessensausfalls, da seine wirtschaftlichen Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Ermessensentscheidung eingestellt worden sei. Ein Ermessensfehler liege auch darin, dass der Beklagte keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit angestellt, sondern einen verbindlichen Ausschluss der Materialien, die die nach den Bestimmungen 1.2 und 1.3.2 maximal zulässigen Schadstoffkonzentrationen überschritten, angenommen habe. Darüber hinaus sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch aus anderen Gründen richtig. Insoweit werde auf das Vorbringen in erster Instanz Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bestimmungen Nr. 1.1 und 1.3.1 des Bescheides vom 03.04.2012 im Ergebnis teilweise zu Recht aufgehoben. Die Klage ist zulässig und begründet, soweit nach Bestimmung Nr. 1.1 folgende Abfälle nicht mehr für die Verfüllung zugelassen sind: AVV-Schlüssel Bezeichnung 01 04 1319 12 0919 13 0220 02 02 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07* fallenMineralien (z.B. Sand, Steine)feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallenBoden und Steine Die Klage ist darüber hinaus zulässig und begründet, soweit nach Bestimmung Nr. 1.3.1 die Abfälle mit der AVV-Nr. 10 13 14 "Betonabfälle und Betonschlämme" nicht mehr für den Wegebau zugelassen sind. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit er sich gegen die Bestimmung Nr. 1.1 richtet, ergibt sich seine Beschwer daraus, dass hiernach folgende Abfälle nicht mehr für die Verfüllung zugelassen sind: AVV-Schlüssel Bezeichnung 01 04 1319 12 0919 13 0220 02 02 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07* fallenMineralien (z.B. Sand, Steine)feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallenBoden und Steine Soweit er sich gegen die Bestimmung Nr. 1.2 richtet, ist er dadurch belastet, dass die für die Verfüllung zugelassenen Abfälle die bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff (Tabelle II.1.2-2) und Eluat (Tabelle II.1.2-3) nach den "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)" vom 05.11.2004 einhalten müssen. Soweit er sich gegen die Bestimmung Nr. 1.3.1 richtet, ergibt sich seine Beschwer daraus, dass hiernach Abfälle mit der AVV-Nr. 10 13 14 "Betonabfälle und Betonschlämme" nicht mehr für den Wegebau zugelassen sind. Durch die Bestimmung Nr. 1.3.2 ist er dadurch belastet, dass die für technische Maßnahmen zugelassenen Abfälle die Zuordnungswerte Z 1.1 im Feststoff (Tabelle II.1.4-5) und im Eluat (Tabelle II.1.4-6) entsprechend den "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Rohstoffen/Abfällen - Technische Regeln, Mitteilungen 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M 20)" vom 06.11.1997 einhalten müssen. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht deshalb, weil die mit Bescheid vom 21.04.2004 eingefügte Nebenbestimmung Nr. 2.3 für die im Wegebau zugelassenen Abfallarten eine gleichartige Bestimmung enthalten habe. Zweifel an der Zulässigkeit der Klage würden sich nur dann ergeben, wenn es sich bei der Bestimmung Nr. 1.3.2 um eine wiederholende Verfügung und nicht um einen Zweitbescheid handeln würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Eine wiederholende Verfügung liegt vor, wenn die Behörde der Sache nach lediglich auf eine bereits in der Vergangenheit getroffene Regelung hinweist, ohne eine neue Regelung zu treffen. Sie hat selbst keine Regelung zum Inhalt und ist deshalb kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Demgegenüber ist ein Zweitbescheid gegeben, wenn die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen das an sich unanfechtbar abgeschlossene Verfahren wieder aufgreift und in eine neue Sachprüfung eintritt. In diesem Fall endet das Verfahren in der Regel mit einem neuen Verwaltungsakt, gegen den der Betroffene den regulären Rechtsschutz erlangen kann. Der unanfechtbare Verwaltungsakt aus der Vergangenheit steht nicht entgegen. Für die Unterscheidung, ob eine wiederholende Verfügung oder ein Zweitbescheid vorliegt, kommt es maßgebend auf den Erklärungsinhalt des Bescheides an, der durch fallbezogene, die konkreten Umstände in den Blick nehmende Auslegung nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133 , 157 BGB zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.1961 - BVerwG 6 C 123.59 -, juris RdNr. 13; SaarlOVG, Beschl. v. 26.04.2016 - 1 A 102/15 -, juris RdNr. 7). Gemessen daran handelt es sich bei der Bestimmung Nr. 1.3.2 um eine eigenständige, durch den Kläger anfechtbare Neuregelung der Zuordnungswerte, die von den in Nr. 1.3.1 aufgeführten Abfallarten einzuhalten sind. Die Bestimmung Nr. 1.3.2 ist in die umfassende Neuregelung der Verfüllung im Kiessandtagebau (W.) durch den Bescheid vom 03.04.2012 eingebettet und lässt in keiner Weise erkennen, dass der Kläger insoweit lediglich auf eine frühere Regelung hingewiesen werden sollte. Zudem findet sich in dem Bescheid vom 03.04.2012 unter II.1.1.3 (Seite 15) eine eigenständige Begründung der festgesetzten Zuordnungswerte für technische Bauwerke. Für den Willen des Beklagten, die Verfüllung vollständig neu zu regeln, spricht auch die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides, die ohne jede Einschränkung auf die Möglichkeit einer Klageerhebung hinweist. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Bestimmung Nr. 1.3.2 auch inhaltlich nicht vollständig mit der bisherigen Bestimmung Nr. 2.3 übereinstimmt, da in Nr. 2.3 nur die Einhaltung der Zuordnungswerte Z 1.1 im Eluat vorgeschrieben war, während in Nr. 1.3.2 zusätzlich die Einhaltung der Zuordnungswerte Z 1.1 im Feststoff vorgeschrieben ist. Die Beschwer des Klägers durch die Bestimmung Nr. 1.6.7, nach der eine Verfüllung im Tagebau bzw. ein Einsatz für technische Maßnahmen auszuschließen ist, soweit die Parameter des angelieferten Materials die maximal zulässigen Schadstoffkonzentrationen überschreiten, die sich aus den Bestimmungen Nr. 1.2 und Nr. 1.3.2 ergeben, liegt auf der Hand. Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ergeben sich auch nicht daraus, dass die nach Nr. 1.1 nicht mehr zur Verfüllung zugelassenen Abfallarten 01 04 13, 19 12 09 und 19 13 02 seit 2002 nicht mehr verfüllt und die in Nr. 1.2 neu festgesetzten Zuordnungswerte von Z 0 im Eluat - bis auf den Parameter Sulfat, für den in Nr. 1.4 eine Ausnahmeregelung getroffen wurde - seit 2002 eingehalten wurden. Die genannten Regelungen sind für den Kläger eine Belastung, da sie dessen Möglichkeiten bei der Verfüllung des Kiessandtagebaus (W.) beschränken. B. Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Rechtsgrundlage des Bescheides vom 03.04.2012 ist § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Nach dieser Vorschrift ist die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig, wenn sie 1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und 2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 BBergG erforderlich ist. Diese Vorschrift kommt grundsätzlich als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides in Betracht. 1. Mit dem Bescheid vom 03.04.2012 verfolgt der Beklagte einen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zulässigen Zweck.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.