twache eingestellt. (...) § 2 Die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" ist Bestandteil dieses Vertrages. Für das Dienstverhältnis gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (...) § 4 a) Frau F ist teilzeitbeschäftigt mit bis zu 7
twachen (20.00 - 7.00 Uhr) im Monat. Die
twachen sind
Vorgabe der Einsatzleitung zu erbringen und werden aus Bereitschaftszeit und Arbeitszeit bewertet. b) Sie ist in Anwendung des Abschnitts I der Anlage 1 zu den AVR in Vergütungsgruppe 11 eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit entspricht derzeit dem Tätigkeitsmerkmal der Ziffer 1 der obigen Vergütungsgruppe. Die Zusammensetzung der Vergütung und deren Fälligkeit ergeben sich aus Anlage 22 der AVR. In den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) ist im allgemeinen Teil unter anderem folgendes geregelt: § 9a Arbeitszeit Die Arbeitszeit aller Mitarbeiter bestimmt sich
den Arbeitszeitreglungen der Anlagen 5, 30, 31, 32, 33 zu den AVR. (...) § 23 Ausschlussfrist
Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Dienstgeber in Textform geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes bestimmen. Die Frist
Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche
dem Mindestlohngesetz oder
zwingenden Rechtsverordnungen auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes. In der Anlage 5 zu den AVR heißt es unter anderem: § 1 Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten
Absatz 1 und Absatz 2 errechnete Arbeitszeit wird die Überstundenvergütung
3 Unterabsatz 2 der Anlage 6 a zu den AVR bezahlt. Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Die Klägerin wird seit dem Antritt ihres Dienstes im Oktober 2015 nur im Rahmen von
tdiensten in der Wohngemeinschaft "D" eingesetzt. Darüber hinaus wird sie gelegentlich zu internen Fortbildungen und Dienstbesprechungen herangezogen. Die Aufgabe der Mitarbeiter in der
twache besteht darin, auf eine etwaige Hilfeanforderung zu reagieren, die unerwartet
ts auftreten könnte. Hierbei kann es sich z. B. um eine Begleitung zu einem Toilettenbesuch oder gegebenenfalls das Beruhigen eines Patienten, der schlecht schläft, handeln. In den Wohngemeinschaften wird die Grund- und Behandlungspflege durch einen gesondert mit Pflegefachkräften vorgehaltenen Bereitschaftsdienst gewährleistet. Derartige Tätigkeiten erbringt die Klägerin nicht. Der Beklagte richtete 2015 folgendes Schreiben an die Mitarbeiter in ambulant betreuten Wohngemeinschaften: Liebe Kolleginnen und Kollegen, Bei der Umstellung der
tdienste in der WG Qstraße auf das allgemein übliche Verfahren in ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist aufgefallen, dass die alte, langjährige Regelung nicht mehr AVR konform ist. Daher gilt folgende neue Regelung: Ausschließlich Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die
Anlage 22 AVR eingruppiert sind!!! Berechnung der Stunden: 20.00 - 21.00 Uhr Arbeitszeit 1,0 Stunde 21.01 - 5.45 Uhr Bereitschaftsdienst 8,750 Stunden x 25 % = 2,188 Stunden 5.45 - 7.00 Uhr Arbeitszeit 1,25 Stunden SUMME pro
t 4,438 Stunden 4,438 Std. AVR Anlage 22 1,650 Std. AVR Anlage 22 (Zuschlag 15 % lt. Anlage 5 AVR Abzüglich pausch. Lohnsteuer; keine
tzuschläge. Vergütung pro
t: 63,07 € Die neue Regelung gilt ab 01.10.2015. Der Beklagte erstellte für die Klägerin "Einzelabrechnungen", aus denen sich ihre monatlichen Einsatzzeiten ergeben. Ausweislich der "Einzelabrechnungen", die die Klägerin mit der Klageschrift zu den Gerichtsakten gereicht hat, wurden die
tdienste in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr des Folgetages im Zeitraum ab Januar 2016 mit dem Faktor 5,75 und im Zeitraum ab Januar 2017 mit dem Faktor 6,3 berücksichtigt. In der zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vom 27.11.2014 (2. PflegeArbbV) ist unter anderem folgendes bestimmt: § 1 Geltungsbereich
Absatz 1 maßgebliche Mindestentgelt ist für Zeiten des Bereitschaftsdienstes gemäß
stehender Grundsätze zu zahlen. Bereitschaftsdienste im Sinne dieser Verordnung leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. Sie sind im Dienstplan zu hinterlegen. Zum Zwecke der Entgeltberechnung kann die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung mit mindestens 25 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden. Leistet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, so ist die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit mindestens 15 Prozent als Arbeitszeit zu bewerten. Umfasst die Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent, ist die darüber hinausgehende Arbeitsleistung zusätzlich mit dem Mindestentgelt
Absatz 1 zu vergüten.
ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am
tdienstes mit dem Mindestlohn zu vergüten. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung hat die Klägerin ihre Ansprüche folgendermaßen berechnet: Für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2015 seien insgesamt 240 Stunden zu vergüten. Dabei hat die Klägerin sowohl die
tdienste (17 x 11 Stunden) als auch 12 Urlaubstage (49,44 Stunden), einen halben Tag Freizeitausgleich (2,06 Stunden) sowie Fortbildung (1,5 Stunden) berücksichtigt. Auf die sich ergebende Gesamtforderung in Höhe von 2.040,-- Euro (240 Stunden x 8,50 Euro Mindestlohn) will sich die Klägerin erhaltene Entgeltzahlungen in Höhe von 1.013,32 Euro anrechnen lassen. Sie fordert eine
zahlung in Höhe von 1.026,68 Euro. Für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2016 sind
Auffassung der Klägerin insgesamt 913,31 Stunden zu vergüten. Dabei hat die Klägerin die geleisteten
tdienste (67 x 11 Stunden), Urlaub (36 Tage x 4,12 Stunden = 148,32 Stunden), allgemeinen Freizeitausgleich (4,12 Stunden) sowie "sonstige Stunden", insbesondere Dienstbesprechungen und Fortbildungen (19,75 Stunden) berücksichtigt. Auf die Vergütungsansprüche in Höhe von 7.763,14 Euro (913,31 Stunden x 8,50 Euro) will sich die Klägerin erhaltene Entgeltzahlungen in Höhe von 3.722,-- Euro anrechnen lassen. Sie fordert eine
zahlung in Höhe von 4.041,14 Euro. Für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2017 hat die Klägerin Vergütung für insgesamt 1.133,26 Stunden gefordert. Dabei hat sie geleistete
tdienste (24 x 11 Stunden = 924 Stunden), Urlaub (36 Tage x 4,12 Stunden = 148,32 Stunden), allgemeinen Freizeitausgleich (4,12 Stunden), Arbeitsunfähigkeit (41,2 Stunden) sowie "sonstige Stunden", insbesondere Dienstbesprechungen und Fortbildungen (11,5 Stunden) berücksichtigt. Auf die Gesamtforderung in Höhe von 10.018,02 Euro (1.133,26 Stunden x 8,84 Euro) will sich die Klägerin geleistete Zahlungen in Höhe von 8.661,43 Euro anrechnen lassen. Sie fordert eine
zahlung in Höhe von 1.356,89 Euro. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der allgemeine Freizeitausgleich müsse nicht wie Urlaub tatsächlich genommen werden, da er vom Beklagten als zusätzlich entlohnter Tag gebucht werde. Die Fortbildungszeiten seien jedenfalls dann zu vergüten, wenn sie, wie die in der Klageforderung enthaltenen Fortbildungen, in die Einzelabrechnungen des Beklagten aufgenommen worden seien. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.433,71 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.035,68 Euro seit dem 01.01.2016, aus 4.041,14 Euro seit dem 01.01.2017 und aus 1.356,89 Euro seit dem 01.01.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stünden keine weiteren Ansprüche auf Vergütungszahlung zu. Die
tdienste, die die Klägerin geleistet habe, seien nicht in vollem Umfang als vergütungspflichtige Arbeitszeiten zu bewerten. Im Hinblick auf die
tdienste sei die Beklagte wie folgt verfahren: Die Zeit von 20.00 bis 21.00 Uhr und die Zeit von 5.45 bis 7.00 Uhr am Folgetag sei als reguläre Arbeitszeit berücksichtigt und vergütet worden (2,25 Stunden). Die Zeit von 21.00 - 0.45 Uhr des Folgetages sei als Bereitschaftsdienst bewertet worden, da die Klägerin sich während des
tdienstes in der Einrichtung habe aufhalten müssen (was zwischen den Parteien unstreitig ist), jedoch nur im Bedarfsfall eine Arbeitsleistung zu erbringen gewesen sei. Der Beklagte habe richtigerweise die Zeit des Bereitschaftsdienstes mit 4,05 vergütungspflichtigen Stunden bewertet. Dies entspreche den Vorgaben aus § 9 der Anlage 5 zu den AVR-Caritas. Die Bereitschaftsdienstzeit von 8,75 Stunden sei zu 25 % (2,51 Stunden) als Arbeitszeit zu bewerten, darüber hinaus sei der
tzuschlag in Höhe von 15 % (1,31 Stunden) sowie ein Überstundenzuschlag von 25 % aus 2,19 Stunden (0,55 Stunden) in Ansatz zu bringen. Der Klägerin stehe mithin für jeden geleisteten
tdienst ein Anspruch auf Vergütung für 6,3 Stunden zu. Dieser Vergütungsanspruch sei unter Zugrundelegung eines Stundenentgelts in Höhe von 10,86 Euro erfüllt worden. Die Vorgaben der 2. Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung seien damit überschritten worden.
dieser Verordnung stünden der Klägerin für jeden
tdienst lediglich 45,26 Euro zu, nämlich Vergütung für die regulär geleistete Arbeit in Höhe von 22,95 Euro (2,25 Stunden x 10,20 Euro) und in Höhe von 22,31 Euro für die Zeiten des Bereitschaftsdienstes (8,75 Stunden x 25 % x 10,20 Euro). Tatsächlich habe die Klägerin aber für jeden
tdienst 68,42 Euro erhalten. Aus dem Mindestlohngesetz könne die Klägerin keine weiteren Ansprüche herleiten, da die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen den Regelungen des Mindestlohngesetzes vorgehen. Das folge aus § 1 Abs. 3 MiLoG. Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe für das Jahr 2016 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 4.989,89 Euro und für das Jahr 2017 in Höhe von 8.661,63 Euro erhalten. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne für 2015 keine Urlaubstage für die Berechnung der Klageforderung und auch keinen AZV-Tag in Ansatz bringen. Ihre Ansprüche seien verfallen, weil sie (dies ist zwischen den Parteien unstreitig) weder Urlaub noch Arbeitszeitverkürzung in Anspruch genommen habe. Im Jahr 2016 seien nur 9,5 Stunden für Fortbildung zu berücksichtigen. Insoweit handele es sich um Pflichtfortbildung, während die übrigen von der Klägerin in Ansatz gebrachten Fortbildungsstunden auf nicht angeordneten Fortbildungsmaßnahmen beruhten. Im Jahr 2017 habe die Klägerin ihren vollen Urlaub genommen, insoweit seien jedoch nur 61,2 Stunden zu berücksichtigen. Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2017 (7 Tage) seien lediglich mit 11,9 Stunden zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Zeiten der Bereitschaftsdienste seien lediglich zu 25 % als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten. Das ergebe sich aus § 9 der Anlage 5 zu den AVR und sei zumindest im Rahmen der 2. Pflegearbeitsbedingungsverordnung zulässig.
LoG seien die Bestimmungen der 2. Pflegearbeitsbedingungsverordnung vorrangig gegenüber § 1 MiLoG. Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 06.09.2018 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit einem Schriftsatz, der am 19.09.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung mit einem am 28.09.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin meint, gemäß § 1 Abs. 3 MiLoG dürfe der Branchenmindestlohn
nur bis zur Untergrenze des gesetzlichen Mindestlohns reduziert werden. Der Bereitschaftsdienst sei als volle Arbeitszeit zu bewerten und
LoG zu vergüten. Soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertrete, § 2 Abs. 3
Absatz 1 zu vergüten sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 09.08.2018 - 1 Ca 487/18 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.433,71 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.035,68 Euro seit dem 01.01.2016, aus 4.041,14 Euro seit dem 01.01.2017 und aus 1.356,89 Euro seit dem 01.01.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hält die Berufung für unzulässig, da die Klägerin das Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß begründet habe. Der Beklagte verteidigt zudem das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Vergütung, die der Beklagte der Klägerin für geleistete Bereitschaftsdienste gezahlt habe, den Vorgaben aus § 2 Abs. 3 2. PflegeArbbV entspreche. Die Klägerin habe die Bereitschaftszeiten während des
tdienstes "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" geleistet. Das ergebe sich aus § 7 Abs. 2 der Anlage 5 zu den AVR. Die Zeiten seien im Dienstplan hinterlegt gewesen, aufgrund dessen die Einzelabrechnungen erstellt worden seien, auf die die Klägerin ihre Klageforderung stütze. Eine zusätzliche Vergütung für Monate, in denen sie mehr als acht Bereitschaftsdienste geleistet habe, könne die Klägerin nicht gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 der Anlage 5 zu den AVR verlangen. Ihre Ansprüche seien insoweit verfallen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, sie habe während der Bereitschaftsdienste Arbeitsleistungen von mehr als 25 % erbracht. Insoweit fehle es an weiteren Darlegungen. Der Beklagte behauptet, eine stichprobenartige Erhebung, die auf Veranlassung der Mitarbeitervertretung im Juli 2017 durchgeführt worden sei, habe ergeben, dass die Mitarbeiter bezogen auf einen 8,75 Stunden dauernden Gesamteinsatz im Bereitschaftsdienst durchschnittlich 55 Minuten Arbeitsleistungen erbrachten. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Klägerin hat die Berufung form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen, die § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO stellt. Die Klägerin zeigt in der Berufungsbegründung die Umstände auf, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung darauf gestützt, dass die Bestimmungen der 2. PflegeArbbV dem Mindestlohngesetz vorgingen. Das stellt die Klägerin in der Berufungsbegründung grundsätzlich in Abrede. Sie vertritt zudem die Auffassung, die Voraussetzungen für eine nur anteilige Berücksichtigung der Bereitschaftszeiten
ArbbV seien nicht erfüllt. Träfe dies zu, wäre das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern. II Die Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf weitere Vergütungszahlungen für die Jahre 2015 und 2016 zu. a) Zahlungsansprüche der Klägerin ergeben sich nicht aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 MiLoG. aa) Die Ansprüche der Klägerin richten sich für diesen Zeitraum nicht
dem Mindestlohngesetz, sondern
den Bestimmungen der
den Bestimmungen der 2. Pflegearbeitsbedingungenverordnung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten nicht in vollem Umfang, sondern nur anteilig vergütete.
dem Arbeitsvertrag, den die Parteien unter dem 01.10.2015 abschlossen, ist die Klägerin als Alltagsbegleiterin eingestellt worden. Auf Alltagsbegleiterinnen und -begleiter ist die
tdienste aus.
ArbbV war der Beklagte befugt, die Zeiten des Bereitschaftsdienstes, den die Klägerin leistete, nur anteilig als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten. (
tdienste versah. Im Bedarfsfall hatte sie die Arbeit aufzunehmen, um auf eine etwaige Hilfeanforderung zu reagieren. Weil die Klägerin ihren Aufenthaltsort während der
tdienste dem Beklagten nicht nur anzuzeigen hatte, sondern der Beklagte ihren Aufenthaltsort bestimmte, liegt keine Rufbereitschaft i. S. d. § 2 Abs. 4 2. PflegeArbbV vor. (bb) Es war zu erwarten, dass während der
tdienste, die die Klägerin versah, zwar Arbeit anfiel, dass aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 % beträgt. Die Klägerin hatte während der
tdienste nur auf Hilfeanforderungen zu reagieren. Sonstige Tätigkeiten im nennenswerten Umfang waren nicht zu verrichten. Dem Vorbringen der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin während der Bereitschaftsdienste mit anderen regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten betraut war. Es war davon auszugehen, dass die Bereitschaftsdienstzeiten der Klägerin zu mindestens 75 % aus Zeiten ohne Arbeitsleistung bestehen. Das muss gemäß § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO im Ergebnis als zwischen den Parteien unstreitig gelten. Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Besonderheit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, in der die Klägerin die Bereitschaftsdienste versah, darin bestehe, dass die Bewohner ihr Leben selbstbestimmt führen und nur bei Bedarf unterstützt werden. Die Tätigkeit der Mitarbeiter der Beklagten richte sich darauf, die Bewohner zur Eigenständigkeit zu motivieren, und zwar unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen. Aus diesem Vorbringen, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, ergibt sich, dass die Bewohner der Wohngemeinschaft keine schwer pflegebedürftigen und hilflosen Personen sind. Vor diesem Hintergrund ist von vornherein nicht mit einer großen Zahl nächtlicher Hilferufe zu rechnen. Der Beklagte hat überdies vorgetragen, dass im Juli 2017 eine Erhebung durchgeführt und festgestellt worden sei, dass der Arbeitsanteil - bezogen auf einen Bereitschaftsdienst von 8,75 Stunden - lediglich 55 Minuten im Durchschnitt betragen habe. Das unterschreitet die Grenze von 25 % zu erbringender Arbeitsleistung aus § 2 Abs. 3 S. 2
twachen eingestellt worden" und es habe keine Unterteilung oder Strukturierung der Dienstzeit in dem Sinne gegeben, dass besondere Vollarbeitszeiten zu bestimmten Zeiten hätten ausgeübt werden müssen, ist dies unbehelflich. Die Klägerin erhielt unstreitig eine Vergütung in Höhe des vertraglich geschuldeten Stundenentgelts für die Zeiten von 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr und von 5.45 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetages. Diese Zeiten wurden als reguläre Arbeitszeiten berücksichtigt und vergütet. Die Frage, ob der Beklagte befugt war, bestimmte Arbeitszeiten als Bereitschaftsdienstzeiten nicht voll umfänglich, sondern nur anteilig zu vergüten, stellt sich nur im Hinblick auf den Zeitraum zwischen 21.00 Uhr und 5.45 Uhr des Folgetages. Dieser Zeitraum umfasst 8,75 Stunden und ist für die Beurteilung
ArbbV maßgeblich, weil nur insoweit eine geringere Bewertung der geleisteten Arbeitszeit durch den Beklagten erfolgte. (cc) Bei den Bereitschaftsdienstzeiten der Klägerin handelt es sich um Zeiten "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 2
8 S. 1 und 2 der Anlage 5 zu den AVR ist die wöchentliche Arbeitszeit im Zeitraum von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr zu verteilen. Wären Bereitschaftszeiten nur außerhalb dieses Zeitraums möglich, könnte überhaupt kein Bereitschaftsdienst mehr stattfinden, der gemäß § 2 Abs. 3 S. 4 2. PflegeArbbV nur eingeschränkt als Arbeitszeit zu bewerten ist. (b)
ArbbV ist es für eine nur teilweise Bewertung geleisteter Bereitschaftsdienstzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich, dass diese Bewertung aufgrund einer kollektivrechtlichen oder schriftlichen einzelvertraglichen Regelung erfolgt und dass mindestens 25 % der Bereitschaftsdienstzeit als Arbeitszeit bewertet werden. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Parteien haben eine entsprechende einzelvertragliche Abrede getroffen. § 2 des Arbeitsvertrages vom 01.10.2015 nimmt Bezug auf die AVR. § 7 Abs. 5 der Anlage 5 zu den AVR bestimmt, dass zum Zwecke der Vergütungsberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes mit 25 v. H. als Arbeitszeit vergütet wird. (c) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Vorschriften des § 2 Abs. 3 S. 3, S. 5 und S. 6
tdienste in den Dienstplänen nicht bezeichnet waren.
ArbbV erfüllt. Die Klägerin erhielt ein höheres Stundenentgelt als das in § 2 Abs. 1
ArbbV zustünden. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. b) Sonstige Zahlungsansprüche können der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2015 bis Dezember 2016 nicht zugesprochen werden. Die Klägerin hat ihre Klage allein darauf gestützt, dass der Beklagte aufgrund der nur eingeschränkten Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes als vergütungspflichtige Arbeitszeit den Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 MiLoG nicht erfüllt hat. Weitere Ansprüche, etwa auf Zahlung von Zulagen
Maßgabe der AVR oder
Maßgabe von § 2 Abs. 3 S. 5 und 6 2. PflegeArbbV hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie hat zu den tatsächlichen Voraussetzungen dieser Ansprüchen nichts Substantiiertes vorgetragen. 2. Für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2017 steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 887,13 Euro brutto nebst Zinsen gegen den Beklagten zu.
ArbbV höher ist als 8,50 Euro brutto je Stunde. Für die Höhe des Arbeitsentgelts kommt es nicht nur auf die Höhe des Stundenentgelts als Geldfaktor an. Vielmehr ist auch der Zeitfaktor zu berücksichtigen. Denn
LoG ist ein Entgelt in Höhe von mindestens 8,50 Euro brutto "je Zeitstunde" zu zahlen. Zeitstunden leistet ein Arbeitnehmer jedoch auch im Rahmen von Bereitschaftsdienstzeiten, wenn er keine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt. § 2 Abs. 3 S. 4
dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien leistete die Klägerin 2017 im Rahmen der
tdienste 924 Zeitstunden. Gemäß § 2 2. PflegeArbbV steht der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 3.802,05 Euro zu (Vollarbeit: 189 Stunden x 10,20 Euro, Bereitschaftszeit: 735 Stunden x 25 % x 10,20 Euro). Legt man hingegen ein Stundenentgelt in Höhe von 8,50 Euro zugrunde, so ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 7.854,-- Euro. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Klägerin Bereitschaftsdienstzeiten leistete, in denen sie keine tatsächlichen Arbeitsleistungen erbringen musste. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 ) hat insoweit Folgendes klargestellt: Bereitschaftszeit ist nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit, sondern vergütungspflichtige Arbeit. Vergütungspflichtig ist auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend sein muss und nicht mehr frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann. Diese Voraussetzung ist bei der Bereitschaftszeit, wenn der Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, erfüllt. Die gesetzliche Vergütungspflicht des Mindestlohngesetzes gilt auch für solche Bereitschaftszeiten. Denn das Mindestlohngesetz differenziert nicht
dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme. Leistet der Arbeitnehmer vergütungspflichtige Arbeit, gibt das Gesetz einen ungeschmälerten Anspruch auf den Mindestlohn. Das Mindestlohngesetz enthält keine abweichende Regelung. Insbesondere ist auch auf eine Regelung verzichtet worden, wie sie in § 2 Abs. 3 S. 4 2. PflegeArbbV enthalten ist. Das Berufungsgericht schließt sich dem an. Diese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der in § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG auf die "Zeitstunde" und nicht auf die "Arbeitsstunde" abstellt (Dombrowsky, BB 2015, 510 , 512). Nichts anderes ergibt sich, wenn man auf die vergütungspflichtigen Stunden in ihrer Gesamtheit abstellt. Unter Berücksichtigung von Urlaub, Krankheit und Fortbildungszeiten ergeben sich insgesamt (
der Berechnung, die der Beklagte im klageerwidernden Schriftsatz vom 28.05.2018, dort Seite 11, aufgestellt hat) insgesamt 1.008,6 Stunden. Multipliziert mit einem Stundenentgelt in Höhe von 8,50 Euro folgt daraus ein Anspruch in Höhe von 8.573,10 Euro.
ArbbV steht der Klägerin jedoch nur ein Anspruch in Höhe von 4.664,97 Euro zu (Vollarbeit: 273 Stunden (einschließlich Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Fortbildung) x 10,20 Euro, Bereitschaftsdienst: 735 Stunden x 25 % x 10,20 Euro). bb) Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 MiLoG ist der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin über das im Jahr 2017 gezahlte Entgelt hinaus weitere 854,83 Euro brutto zu zahlen.
tdienste, die die Klägerin leistete, sind mit 924 Stunden in Ansatz zu bringen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerin innerhalb der
tdienste tatsächliche Arbeit verrichtete oder ob sie Bereitschaftsdienst leistete. Auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind vergütungspflichtige Zeitstunden
tdienste ableistete, ist zwischen den Parteien unstreitig. (b) Im Hinblick auf den Urlaub, den die Klägerin im Jahr 2017 nahm, sind weitere 108 Zeitstunden zu berücksichtigen. Der Mindestlohn ist
LoG als Geldfaktor für die Berechnung des Urlaubsentgelts zugrunde zu legen (BAG, Urteil vom 06.12.2017 - 5 AZR 699/16 ). Denn § 1 BUrlG erhält für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs den Anspruch auf Vergütung der Arbeitszeit aufrecht, die infolge des Urlaubs ausgefallen ist. Der Mindestlohn, der zeitstundenweise für die ausgefallene Arbeitszeit zu zahlen ist, muss auch für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs gezahlt werden. § 2 der Anlage 14 zu den AVR enthält im Hinblick auf den übergesetzlich gewährten Urlaub keine abweichende Regelung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin den ihr zustehenden Urlaub im Jahr 2017 tatsächlich genommen hat. Im Hinblick auf den Zeitfaktor, der je Urlaubstag in Ansatz zu bringen ist, ordnet § 2 Abs. 1 S. 1 der Anlage 14 zu den AVR an, dass dem Mitarbeiter während des Urlaubs die Dienstbezüge zu zahlen sind, die er erhalten würde, wenn er sich nicht im Urlaub befände.
des Arbeitsvertrages vom 01.10.2015 ist die Klägerin teilzeitbeschäftigt "mit bis zu 7
twachen (20.00 bis 0.00 Uhr) im Monat". Die Klägerin wurde, wie sich aus den Einzelabrechnungen ergibt, die der Beklagte erstellte, in der zweiten Jahreshälfte 2016 und im Jahr 2017 überwiegend mit 7
twachen monatlich betraut, die jeweils einen zeitlichen Umfang von 11 Stunden hatten. Sie arbeitete auch samstags. Mithin sind für jeden Urlaubstag 3 Stunden in Ansatz zu bringen (3 Monate x 7
twachen x 11 Stunden : 78 Arbeitstage). Da die Klägerin (das ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich auch aus den Einzelabrechnungen) im Jahr 2017 insgesamt 36 Urlaubstage nahm, sind insoweit 108 Zeitstunden im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG in Ansatz zu bringen. (c) Zu berücksichtigen sind weitere 30 Zeitstunden für den Zeitraum vom 21.
twache eingeteilt worden. Insoweit kann die Klägerin die Zahlung von Krankenbezügen gemäß Abschnitt XII Abs. a, Abs. b der Anlage 1 zu den AVR vom Beklagten verlangen. Die Krankenbezüge schuldet der Beklagte in Höhe der Urlaubsvergütung. Da der Zeitfaktor je Urlaubstag drei Stunden beträgt (siehe oben unter II 2 a bb
1 S. 2 der Anlage 5 zu den AVR erhält der Mitarbeiter für die Zeit der Freistellung die Dienstbezüge fortgezahlt. Insoweit gilt nichts anderes als für den Urlaub. Daher sind für den 06.03.2017 drei Stunden in Ansatz zu bringen.
LoG kann die Klägerin Zahlungen des Mindestlohns für 1.076,5 Stunden verlangen. Daraus errechnet sich ein Anspruch in Höhe von 9.516,26 Euro brutto (1.076,5 Stunden x 8,84 Euro brutto). Darauf hat der Beklagte 8.661,43 Euro brutto gezahlt. Insoweit ist die Zahlung unstreitig. Die Klägerin will sich in dieser Höhe erhaltene Leistungen auf ihre Forderung für das Jahr 2017 anrechnen lassen. Soweit der Beklagte behauptet hat, 8.661,63 Euro (also 20 Cent mehr) gezahlt zu haben, ist er für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Die Erfüllung der Forderung ist eine für den Beklagten günstige Tatsache, die er zu beweisen hat. Der Beklagte hat aber weder im Einzelnen angegeben, wann und in welcher Höhe Zahlungen erfolgten, noch hat er für die Zahlung ein Beweisangebot unterbreitet. b) Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.