(1)Die zunehmende Abhängigkeit des Sterbeprozesses von den medizinischen Möglichkeiten lässt den Tod längst nicht mehr nur als schicksalhaftes Ereignis erscheinen, sondern als Ergebnis einer von Menschen getroffenen Entscheidung ( BT-Drucksache 16/8442, S. 7 ). Aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten Gebot, den Menschen nicht als Objekt, sondern als Subjekt ärztlicher Behandlung zu begreifen, ergibt sich, dass der Patient in jeder Lebensphase, auch am Lebensende, das Recht hat, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen will. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom
- Juli 2009 ( BGBl. I S. 2286 , sogenanntes Patientenverfügungsgesetz) wurde die Bedeutung des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts bei ärztlichen Maßnahmen von Patienten, die inzwischen einwilligungsunfähig geworden sind, in allen Lebensphasen und unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung (§ 1901a Abs. 3 BGB) gestärkt. Danach bleibt auch nach Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit der tatsächlich geäußerte oder mutmaßliche Wille des Patienten für die Entscheidung über die Vornahme oder das Unterlassen ärztlicher Maßnahmen maßgeblich. Geht der Wille dahin, lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen und so das Sterben zu ermöglichen, so folgt daraus ein Abwehranspruch gegen lebensverlängernde Maßnahmen. Hinter dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten tritt dann die Schutzpflicht des Staates für das Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zurück, selbst wenn ohne den Behandlungsabbruch noch eine Heilungs- oder Lebensperspektive bestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2014 - XII ZB 202/13 , BGHZ 202, 226 Rn. 22; BVerwGE 158, 142 Rn. 33; Müller-Terpitz in Isensee/Kirchhoff, HdbStR VII,
- Aufl., § 147 Rn. 100; Huber, GesR 2017, 613, 617 f.; Zimmermann, ZfL 2018, 104, 108).
(2)Dennoch ist auch in einem solchen Fall das Weiterleben mit der damit zwangsläufig verbundenen Fortdauer der krankheitsbedingten Leiden nicht als Schaden anzusehen (im Ergebnis ebenso: Ludyga, NZFam 2017, 595 ff.; Baltz, Lebenserhaltung als Haftungsgrund, 2010, S. 161 f.). Auch wenn der Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden. Dem steht nicht entgegen, dass das Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 und 3 BGB die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine lebenserhaltende Maßnahme zu genehmigen hat, wenn das Unterbleiben oder der Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahme dem Willen des Betreuten entspricht. Auch wenn damit dem Willen des Betreuten Geltung verschafft und so eine Beendigung seines Lebens ermöglicht wird, verbietet es sich aus den genannten Gründen, das Weiterleben für den Fall, dass ein Behandlungsabbruch unterbleiben sollte, als Schaden zu werten. Abgesehen davon entzieht es sich menschlicher Erkenntnisfähigkeit, ob ein leidensbehaftetes Leben gegenüber dem Tod ein Nachteil ist. Das dem Leben anhaftende krankheitsbedingte Leiden, das durch lebenserhaltende Maßnahmen verlängert wird, kann schon deshalb nicht für sich genommen als Schaden angesehen werden, weil es sich nicht - wie etwa die Unterhaltspflicht der Eltern - vom Leben trennen lässt (Zimmermann, ZfL 2018, 104, 107).
- Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten zu. Es kann offenbleiben, ob ein solcher Anspruch auf eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten gestützt werden könnte, wenn lebenserhaltende Maßnahmen gegen dessen Willen aufrechterhalten würden (vgl. hierzu nur Baltz, Lebenserhaltung als Haftungsgrund, 2010, S. 161 ff.; Ludyga, NZFam 2017, 595, 598; Prütting, ZfL 2018, 94, 99 ff.; Zimmermann, ZfL 2018, 104, 108 f.). Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dass die Sondenernährung gegen den Willen des Patienten erfolgte, was vom Kläger zu beweisen wäre, vermochte das Berufungsgericht nicht festzustellen. III. Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil das Berufungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe die Revision nur zugunsten des Beklagten, nicht jedoch zugunsten des Klägers zugelassen hat. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils. Dieser ist aber im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. nur Senatsurteil vom
- Oktober 2017 - VI ZR 520/16 , NJW 2018, 402 Rn. 9 mwN). Eine Beschränkung der Zulassung der Revision ist danach auch auf eine von beiden Prozessparteien statthaft, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift (Senatsbeschluss vom
- Juni 2011 - VI ZR 225/10 , ZUM 2012, 35 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom
- Juni 2016 - IX ZR 158/15 , WM 2016, 1463 Rn. 45; vom
- Mai 2012 - XI ZR 261/10 , WM 2012, 1211 Rn. 6; jeweils mwN). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Rechtsstreit die Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe, "ob das Weiterleben eines Patienten, der bei pflichtgemäßem Verhalten des Arztes früher verstorben wäre, einen ersatzfähigen Schaden in der Person des Patienten darstellen kann." Die Revisionszulassung konnte zwar nicht auf diese unselbständige Rechtsfrage beschränkt werden (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 2012 - XI ZR 261/10 , WM 2012, 1211 Rn. 7 mwN). Das Berufungsgericht hat damit aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur dem Beklagten die Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung geben wollte, ob der zuerkannte Schmerzensgeldanspruch besteht. Die für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage kann sich zwar auch für das Bestehen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des materiellen Schadens stellen. Den diesbezüglichen Anspruch hat das Berufungsgericht aber ausschließlich mit der davon unabhängigen und selbständig tragenden Begründung verneint, dass der Kläger eine Minderung des Vermögens seines Vaters infolge der Pflichtverletzung des Beklagten nicht hinreichend dargelegt habe. Diese von dem Kläger mit der Revision angegriffene Beurteilung hat das Berufungsgericht ebenso wie die Ausführungen zu den ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten nicht zur Überprüfung gestellt. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich vielmehr, dass es insoweit von aus seiner Sicht unumstrittenen und nicht klärungsbedürftigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Aufgrund einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich somit der eindeutige Wille des Berufungsgerichts, die Revision nur hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klage zuzulassen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 2012 - XI ZR 261/10 , WM 2012, 1211 Rn. 7). IV. Die zulässige Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens nicht zustehe, hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Auch insoweit kann offenbleiben, ob der Beklagte ihm obliegende Aufklärungs- oder Behandlungspflichten verletzt hat. Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Schutzzweckzusammenhang zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten materiellen Schaden.
- Während es Art. 1 Abs. 1 GG verbietet, das Dasein eines Menschen als solches als Schaden anzusehen, ist es verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, die wirtschaftlichen Belastungen, die mit der Existenz des Menschen verbunden sind, unter bestimmten Umständen als materiellen Schaden zu begreifen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die durch die planwidrige Geburt eines Kindes ausgelöste wirtschaftliche Belastung der Eltern mit dem Unterhaltsaufwand einen ersatzpflichtigen Schaden darstellen (vgl. nur Senatsurteile vom
- November 1993 - VI ZR 105/92 , BGHZ 124, 128 ; vom
- März 1997 - VI ZR 354/95 , NJW 1997, 1638 , 1640, juris Rn. 16; vom
- Juni 2002 - VI ZR 136/01 , BGHZ 151, 133 , 145, juris Rn. 28). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung für die Arzthaftung bei fehlgeschlagener Sterilisation und fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines Kindes als mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar erachtet ( BVerfGE 96, 375 ). Ob es verfassungsrechtlich unbedenklich wäre, Schadensersatz für wirtschaftliche Belastungen zuzusprechen, die mit dem eigenen Dasein verbunden sind, kann dahinstehen (für die Ersatzfähigkeit dieses Schadens Prütting, ZfL 2018, 94, 102). Denn vorliegend fehlt es schon an der allgemeinen haftungsrechtlichen Voraussetzung des Schutzzweckzusammenhangs zwischen der möglicherweise verletzten Norm und dem materiellen Schaden.
- In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Bestimmung die Haftung gestützt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Folgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (vgl. nur Senatsurteil vom
- Mai 2014 - VI ZR 381/13 , BGHZ 201, 263 Rn. 10 mwN). So hängt die Schadensersatzpflicht unter anderem davon ab, dass die Norm oder vertragliche Pflicht den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezweckt; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm oder Vertragspflicht fallen. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. nur Senatsurteile vom
- April 2018 - VI ZR 237/17 , NJW 2018, 3215 Rn. 13; vom
- Mai 2014 - VI ZR 381/13 , BGHZ 201, 263 Rn. 10 mwN). Dementsprechend hat der Senat den Eltern eines (ursprünglich) nicht gewollten Kindes Schadensersatz gegen den Arzt für die Unterhaltsbelastungen nur dann und nur insoweit zugesprochen, als die durch den Beratungs- oder Behandlungsvertrag - in rechtlich zulässiger Weise - übernommenen Pflichten dem Schutz vor diesen Belastungen dienten (vgl. nur Senatsurteile vom
- November 1993 - VI ZR 105/92 , BGHZ 124, 128 , 138 f., 146, juris Rn. 32 f., 46; vom
- Februar 2000 - VI ZR 135/99 , BGHZ 143, 389 , 395, juris Rn. 12; vom
- Juli 2003 - VI ZR 203/02 , NJW 2003, 3411 , juris Rn. 5).
- Die hier etwa verletzten Pflichten waren nach ihrem Zweck nicht darauf gerichtet, den Patienten vor wirtschaftlichen Belastungen, die mit seinem - wenn auch leidensbehafteten - Weiterleben verbunden waren, zu schützen. Eine etwaige Verpflichtung eines Arztes, den Betreuer eines einwilligungsunfähigen Patienten darüber aufzuklären, dass ein Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen in Betracht gezogen werden könnte, dient allein dem vom Betreuer wahrzunehmenden Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Die Pflicht, die medizinische Indikation für lebenserhaltende Maßnahmen nicht fehlerhaft zu bejahen, hat den Zweck, zu verhindern, dass der Sterbeprozess unnötig belastet wird. Zweck der genannten Pflichten ist es hingegen bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen die Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten. Damit sind die vom Kläger geltend gemachten finanziellen Belastungen nicht ersatzfähig. v. Pentz Offenloch Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.01.2017 - 9 O 5246/14 - OLG München, Entscheidung vom 21.12.2017 - 1 U 454/17 - Permalink: https://openjur.de/u/2171851.html ( https://oj.is/2171851 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 5 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.