schuldet.
in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Gemäß § 495 Abs. 1
(in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung) in Verbindung mit § 355
stand der Klagepartei das Recht zu, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 355 Abs. 2 S. 2
mit Vertragsschluss und gemäß § 356b Abs. 1
(in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, welche(r) gemäß § 492 Abs. 2
(in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden a.F.) die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten musste. Zu den nach § 492 Abs. 2
a. F. zu erteilenden Pflichtangaben gehörte insbesondere eine den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 und § 12 EGBGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) genügende X. aa) Die von der Beklagten erteilte X war fehlerhaft, weil die Beklagte angegeben hat, der vom Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs geschuldete Wertersatz betrage C2 einem vollständig valutierten Darlehen "0,00" EUR täglich. Die Kammer ist sich bewusst, dass ein erheblicher Teil der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung diese Formulierung unbeanstandet lässt, weil sie darin ein Angebot auf Abänderung der gesetzlichen Rechtsfolgen des Widerrufs sieht. Zur Begründung wird angeführt, der Verbraucher könne dies nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden (z.B. auch OLG Köln, Urteil vom
eine konkludente Vereinbarung der Erschwerung des Fristenanlaufs fingiert. Die Richtigkeit dieses Urteils erscheint bereits zweifelhaft. Der BGH führt in diesem Urteil selbst aus, dass die Bank "ersichtlich in dem Bestreben, dem gesetzgeberischen Willen zu entsprechen - die Beispielsangaben aus dem Regierungsentwurf ( BT-Drucks. 17/1394, S. 8 ) übernommen und dabei ebenso wenig wie der Regierungsentwurf reflektiert, dass die dortige Auflistung von für bestimmte Vertragstypen irrelevanten "Pflichtangaben" mit § 492 Abs. 2
nicht in Übereinstimmung stand" (BGH a.a.O. Rn. 28). "Die Korrektur der Pflichtangaben durch den Rechtsausschuss des Bundestages ( BT-Drucks. 17/2095, S. 17 ) entsprechend der ursprünglichen Intention des Regierungsentwurfs, "stets relevant[e]" Beispiele aufzulisten ( BT-Drucks. 17/1394, S. 26 )", habe die Bank nicht mehr mitvollzogen (BGH a.a.O.). Mit anderen Worten: Die Bank wollte "ersichtlich"(!) nur pflichtgemäß über die gesetzliche Rechtslage informieren und damit gerade kein Angebot unterbreiten, die gesetzliche Rechtslage zugunsten des Darlehensnehmers abzuändern. Damit hatte die Bank C2 der irrtümlichen Aufnahme dieser Formulierung in die X kein Erklärungsbewusstsein bzw. keinenRechtsbindungswillen. Genauso wenig erörtert der BGH die Frage, weshalb der Darlehensnehmer mit seiner Unterschrift unter dem Darlehensvertrag ein vom BGH fingiertes Änderungsangebot annehmen wollte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Bankkunde in der X mehr als nur eine Wiedergabe der gesetzlichen Rechtslage sieht, nämlich ein Angebot gerichtet auf Abbedingung der gesetzlichen Rechtslage, und dass er dieses annehmen wollte, womit er sich zugleich sein ewiges Widerrufsrecht abschneiden würde. C2 dem - rechtlich nicht versierten - durchschnittlichen Bankkunden ist gerade nicht davon auszugehen, dass er erkennt, dass die Angabe der Aufsichtsbehörde, die ausdrücklich nur als Beispiel einer fristauslösenden Pflichtinformation erwähnt wird, tatsächlich nicht zu den fristauslösenden Pflichtinformationen zählt und daher als Änderungsangebot fingiert werden könnte. Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen beim Fehlen des Erklärungsbewusstseins aus Gründen des Verkehrsschutzes gleichwohl eine Willenserklärung anzunehmen ist, hat sich der BGH jedoch nicht auseinandergesetzt. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des BGH liegt aus Gründen des Verkehrsschutzes eine Willenserklärung trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) dann vor, wenn der Erklärende C2 Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (grundlegend BGH Urteil vom 07.06.1984 - IX ZR 66/83 -, NJW 1984, 2279 ). Es stellt aus Sicht der Kammer eine Fiktion dar, wenn der BGH sinngemäß den Satz aufstellt, dass jeder Fehler der X zu einer konkludenten Vereinbarung über die Abänderung der gesetzlichen Rechtslage zugunsten des Darlehensnehmers führt, wenn sich dieser Belehrungsfehler - unter Ausblendung des ewigen Widerrufsrechts und damit nur scheinbar - zugunsten des Darlehensnehmers auswirkt. Dieser Problematik hat sich der BGH womöglich zu entziehen versucht, indem er die X entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung als AGB qualifiziert. Denn wer allgemeine Vertragsbedingungen formuliert, muss dabei ein Erklärungsbewusstsein bzw. einen Rechtsbindungswillen haben. Begründet hat der BGH in seinem Urteil vom 22. November 2016 nicht, weshalb die X AGB sein solle. C2 AGB handelt es sich nach § 305
um Vertragsbedingungen. Vertragsbedingungen haben die Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand, die Begründung von Rechten und Pflichten der Parteien, die ohne die betreffende Klausel nicht oder in anderer Weise bestünden (MüKoBGB/Basedow, 8. Aufl. 2019,
12). Dieser konstitutive Charakter unterscheidet die Vertragsbedingungen von bloßen Informationen über tatsächliche Umstände oder künftiges Verhalten, sowie von Hinweisen zur Rechtslage (MüKoBGB/Basedow a.a.O.). Danach stellt die X gerade keine AGB, sondern einen bloßen Hinweis auf die Gesetzeslage dar, mag dieser Hinweis auch falsch sein. Eine Begründung, weshalb es sich C2 einer Widerrufsbelehrung um AGB handeln soll, hat der BGH lediglich in einem Beschluss vom
. Danach gelten § 307 Abs.1 und 2 sowie die §§ 308 und 309
nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Sinn dieser Regelung ist, dass gesetzliche Regelungen nicht im Zuge einer Klauselkontrolle von den Gerichten überprüft werden sollen. In Wahrheit nicht deklaratorisch ist dagegen eine Klausel, durch die der Verwender unzutreffend (etwa durch Verweis auf nicht einschlägige Vorschriften) oder missverständlich über die Rechtslage informiert wird (MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2019,
6-9). Selbst wenn es sich C2 der X um AGB handeln sollte, würde dies nichts daran ändern, dass auch C2 der dann gebotenen objektiven Auslegung die Formulierung in der X nicht als Vertragsangebot auf Abänderung der gesetzlichen Rechtslage, sondern lediglich als Falschinformation zu sehen ist. Entsprechend hat der BGH in einer Nachbelehrung über ein tatsächlich nicht bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht kein Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gesehen (BGH, Urteil vom 06.12.2011 ? XI ZR 401/10 - NJW 2012, 1066 ). In dieser Entscheidung hat der BGH die Nachbelehrung als AGB qualifiziert und daher nicht nach den allgemeinen Regeln der §§ 133 , 157
, sondern nach dem für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz der objektiven Auslegung ausgelegt. Danach war die Nachbelehrung ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben hatten dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH a.a.O.). Daraus, dass die Nachbelehrung den gesetzlichen Anforderungen an eine Nachbelehrung über ein etwa ursprünglich bestehendes Widerrufsrecht nicht genügt, folgte nach dem BGH auch C2 objektiver Auslegung indes nicht, dass umgekehrt die als solche unzureichende Nachbelehrung aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sich sogar als Einräumung eines neuen, eigenständigen Widerrufsrechts hinsichtlich seiner ursprünglichen Vertragserklärung darstellt (BGH a.a.O.). Der Gegenauffassung, die damit argumentierte, eine vorsorglich erteilte Widerrufsbelehrung ohne bestehendes Widerrufsrecht könne "schwerlich sanktionslos" bleiben, erteilte der BGH mit dem zutreffenden Hinweis eine klare Absage, dass eine dem Deutlichkeitsgebot nicht genügende nachträgliche Widerrufsbelehrung schon deshalb nicht sanktionslos bleibe, weil sie die Widerrufsfrist eines - etwaigen - gesetzlichen Widerrufsrechts nicht im Nachhinein in Gang zu setzen vermöge. Für den BGH reichte nicht aus, dass die Nachbelehrung nicht der Gesetzeslage entsprach. Auch C2 objektiver Auslegung war für den BGH vielmehr entscheidend, ob die Nachbelehrung aus Sicht eines Durchschnittskunden als Vertragsangebot gemeint war. Im vorliegenden Fall darf nichts anderes gelten. Aus dem Vorliegen von AGB zog der BGH in seinem Urteil vom 22.11.2016 auch nicht die Konsequenzen. Nach § 305c Abs. 2
gehen Zweifel C2 der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders. Derartige Zweifel bestehen, wenn für den Durchschnittskunden aus denjenigen Verkehrskreisen, die mit den AGB der streitigen Art regelmäßig angesprochen werden, Auslegungsalternativen bestehen, die nicht nur theoretisch denkbar, aber praktisch fernliegend sind (MüKoBGB/Basedow, 8. Aufl. 2019,
44-47). C2 realitätsnaher Betrachtung ist nach Auffassung der Kammer nicht davon auszugehen, dass der durchschnittliche Darlehensnehmer in der Wiedergabe von Beispielen in einem Klammerzusatz zu dem Verweis auf eine gesetzliche Norm unter der Überschrift "X" mehr als nur den Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage, nämlich das - konkludente - Angebot auf Abänderung der gesetzlichen Rechtslage gesehen hat. Jedenfalls stellt die Möglichkeit, dass es sich hierbei nur um den - fehlerhaften - Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage handelt, auch für den Durchschnittskunden, der von den Änderungen im Gesetzgebungsverfahren nichts weiß, aus Sicht der Kammer mehr als nur eine theoretische Möglichkeit dar. Nach Auffassung der Kammer müsste dieses unrichtige Beispiel einer gesetzlichen Pflichtangabe nach § 305c Abs. 2
dann jedoch zwingend zugunsten des Darlehensnehmers als bloßer Belehrungsfehler behandelt werden, weil die Widerrufsfrist dann überhaupt nicht in Gang gesetzt wird. Dass ein Durchschnittskunde C2 einem ausdrücklichen Beispiel einer gesetzlichen Pflichtangabe einen bloßen Belehrungsfehler für nicht mehr als eine rein theoretische und praktisch fernliegende Möglichkeit halten musste, hat der BGH nicht formuliert und erschließt sich der Kammer auch nicht.
. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es auch nicht zutrifft, dass diese offenen Widersprüche der einzige X4 für eine Darlehensgeberin wären, auf den Nutzungswertersatz zu verzichten und sich gleichzeitig die Gesetzlichkeitsfiktion zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris). Dann kann es erst Recht nicht verunklaren, wenn die Bank außerhalb der drucktechnisch hervorgehobenen Widerrufsbelehrung einen ausdrücklichen Verzicht auf etwaigen Nutzungswertersatz erklärt. Nichts anderes kann für die Frage der Gesetzlichkeitsfiktion gelten. Auch diese muss erhalten bleiben, wenn der Verzicht auf den Nutzungswertersatz außerhalb der X erklärt wird. Die Beklagte hätte also in unzweideutiger Weise außerhalb der eingerahmten X einfach erklären können, dass sie auf den Nutzungswertersatz im Falle des wirksamen Widerrufs nach Valutierung verzichtet, ohne die Gesetzlichkeitsfiktion zu verlieren. Schließlich ist die Beklagte weder dazu gezwungen, bereits in dem Darlehensvertrag auf Nutzungswertersatz zu verzichten, wenn sie sich außerstande sieht, die X dabei musterkonform zu gestalten, noch ist es unmöglich, in diesem Fall ohne Rückgriff auf die Gesetzlichkeitsfiktion fehlehrfrei zu belehren, zumal bereits die Verwendung des Wortlauts der Musterbelehrung auch C2 Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund der mit ihm verbundenen gesetzgeberischen Wertung zur Fehlerfreiheit führt. Zwar erscheint es der Kammer im vorliegenden Fall nicht unvertretbar, allein aufgrund der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2
einen Verzicht der Bank auf Nutzungswertersatz zu konstruieren, wenn man dem BGH entgegen der Auffassung der Kammer denn darin folgt, dass es sich C2 der X um AGB handelt. Dass die Beklagte durch die völlig unnötigen offenen Widersprüche gegen die Sprachlogik einen grundsätzlichen Verzicht erklären wollte, mag aus Sicht eines Durchschnittskunden eine mehr als nur theoretische Möglichkeit gewesen sein. In diesem Fall ist die X aufgrund der offenen Widersprüche zum Nutzungswertersatz aber jedenfalls verunklart. Denn aus Sicht des Durchschnittskunden besteht nach der Überzeugung der Kammer jedenfalls auch die mehr als nur theoretische Möglichkeit, dass der dritte Satz gemäß seinem unzweideutigen Wortlaut lediglich für das spezielle Szenario der Vollvalutierung beziffern soll, was sich aus dem im ersten Satz ausgeführten allgemeinen Grundsatz ergibt, und es sich C2 der Angabe "0,00 Euro" lediglich um einen EDV-Anwendungs- oder Eingabefehler handelt oder die Eingabe des Betrages schlicht vergessen wurde oder aus Bequemlichkeit unterblieben ist. Nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB muss die X aber einen - eindeutigen - Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Gerade wenn man die Anwendungsvoraussetzungen des § 305c Abs. 2
, nämlich "Zweifel" annimmt, ist nicht hinreichend deutlich angegeben, ob Nutzungswertersatz geschuldet ist. Es ist aus Sicht der Kammer nicht Aufgabe der Rechtsprechung, diese klare gesetzliche Voraussetzung für die Fristenauslösung abzumildern. bb) Der Darlehensvertrag enthält die gemäß § 492 Abs. 2
erforderlichen Angaben auch deshalb nicht, weil die Klagepartei fehlerhaft über das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 314
aufgeklärt worden ist. Denn der Hinweis der Bank auf die beiderseitige Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung war fehlerhaft. Unter "Gesetzliche Informationspflichten zum Darlehensvertrag für Verbraucher" wird ausgeführt: "Jeder Vertragsteil kann gem. § 314
aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist und der wichtige Grund von der jeweils anderen Vertragspartei zu vertreten ist." Dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung kumulativ die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung und das Vertretenmüssen des Kündigungsempfängers voraussetzt, ist jedoch falsch. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nach § 314
allein, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist zwar im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (BGH, Urteil vom 27.01.2016 - XII ZR 33/15 - NJW 2016, 2652 ). Ein schuldhaftes Handeln ist für das Vorliegen eines wichtigen Grundes jedoch nicht erforderlich (MüKoBGB/Gaier, 8. Aufl. 2019,
16). Nach der Legaldefinition des § 276 Abs. 1 S. 1
setzt Vertretenmüssen mangels abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Anordnung jedoch Verschulden voraus. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. muss der Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über "das einzuhaltende Verfahren C2 Kündigung des Vertrages" enthalten. Dies umfasst auch die Pflicht, über das Recht des Darlehensnehmers zur außerordentlichen Kündigung nach § 314
aufzuklären ( BT-Drucks. 16/11643, S. 128 linke Spalte; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.04.2017 - 25 U 110/16 Rn. 35; OLG Hamm, Urt. v. 11.09.2017 - 31 U 27/16 Rn. 56; OLG Köln, Urt. v. 30.11.2016 - 13 U 285/15 Rn. 23; LG Arnsberg, Urt. v. 17.11.2017 - 2 O 45/17 Rn. 24; LG Ellwangen, Urt. v. 25.01.2018 - 4 O 232/17 Rn. 47; Palandt/Weidenkaff,
, 76. Aufl. 2017, EGBGB Art. 247 § 6 Rn. 2; Schwintowski, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-
, 8. Aufl. 2017, § 492 Rn. 20; Nietsch, in: Erman,
,
, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 46: "jede Form der Vertragsbeendigung"). Dem Wortlaut ist weder eine Einschränkung auf die Kündigungsrechte nur einer Seite zu entnehmen, noch eine Einschränkung auf die Lösungsrechte aus dem regulären Vertragsverlauf. In der Gesetzesbegründung vom 21.01.2009 zur Ursprungsfassung der Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, die in diesem Punkt seither unverändert geblieben ist, wird vielmehr ausgeführt, dass die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich ausgeführt, dass dies den Hinweis auf das Kündigungsrecht aus § 314
umfasst. Diese Auslegung entspricht schließlich auch dem Zweck dieser Regelung. Der Darlehensnehmer wäre über die für beide Seiten bestehenden Kündigungsrechte nur unzureichend informiert, enthielte man ihm den Hinweis auf das beiderseitige Recht aus § 314
vor. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, es sei sinnwidrig, eine Pflicht zur Aufklärung über das Recht aus § 314
zu statuieren und andererseits sonstige Lösungsmöglichkeiten wie etwa nach § 826
nicht in die Aufklärungspflicht einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat - in Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie - mit der Formulierung des Gesetzeswortlautes die Entscheidung getroffen, eine Aufklärungspflicht über Kündigungsrechte vorzuschreiben, nicht aber über sonstige Möglichkeiten der Vertragsauflösung. Es geht nach Auffassung der Kammer nicht an, dass der Rechtsanwender sich über den ausdrücklich und unzweideutig geäußerten Willen des Gesetzgebers und den damit korrespondierenden Gesetzeswortlaut hinwegsetzt und die vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollte Regelung im X3 der Auslegung durch eine eigene Regelung ersetzt, die der Rechtsanwender für sinnvoller hält. Es kann dahinstehen, ob eine derartige Auslegung contra legem der Kammer im X3 der richtlinienkonformen Auslegung möglich wäre. Eine derartige richtlinienkonforme Auslegung gegen den erklärten Willen des deutschen Gesetzgebers ist jedenfalls nicht angezeigt. Die gesetzliche Regelung dient ausweislich der Gesetzesbegründung der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie (RL ...#/.../EG). Danach sind im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form "die einzuhaltenden Modalitäten C2 der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags" anzugeben. Dem entspricht die Umsetzung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. Die Formulierung der Richtlinie wird lediglich sprachlich abgewandelt von "Modalitäten" in "Verfahren" sowie von "Ausübung des Rechts auf Kündigung" in "C2 der Kündigung". Eine inhaltliche Änderung ist damit ersichtlich nicht verbunden. Aus dem Erwägungsgrund 33 der Verbraucherkreditlinie lässt sich nicht die Richtlinienwidrigkeit der Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber ableiten. Aufgrund der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie darf der nationale Gesetzgeber für Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind (EuGH, NJW 2017, 45 Rn. 55). Die Richtlinie verpflichtet jedoch ausdrücklich zur Information über "die einzuhaltenden Modalitäten C2 der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags". Dem Wortlaut der Richtlinie lässt sich keine Einschränkung auf ordentliche Kündigungsrechte entnehmen. Eine derartige Einschränkung folgt auch nicht aus Erwägungsgrund 33 der Richtlinie (zutreffend LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018 - 2 O 317/17 -, Rn. 36, juris). Dort ist ausgeführt: "Die Vertragsparteien sollten das Recht haben, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen. [...] Diese Richtlinie berührt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsrechts betreffend die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden." Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314
bleibt von der Richtlinie mithin explizit unberührt. Dem nationalen Gesetzgeber war es demnach nicht verwehrt, die Informationspflicht betreffend Kündigungsrechte auch auf die außerordentlichen zu erstrecken. Dass die Richtlinie selbst kein außerordentliches Kündigungsrecht regelt, steht dem ebenso wenig entgegen (LG Limburg a.a.O. Rz. 39). Obwohl der Richtliniengeber selbst auf die außerordentlichen Kündigungsmöglichkeiten in den Rechtsordnungen von Mitgliedsstaaten hingewiesen hat, hat er den Wortlaut der Informationspflicht nicht auf ordentliche Kündigungen eingeschränkt. Eine einschränkende Auslegung lässt sich auch nicht dem Erwägungsgrund 31 der Richtlinie entnehmen (LG Limburg a.a.O.). Dort ist lediglich ausgeführt: "Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucher diese zur Kenntnis nehmen kann." Die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber läuft der von der Richtlinie beabsichtigten Harmonisierung nicht zuwider (LG Limburg a.a.O. Rz. 41). Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen im Hinblick auf außerordentliche Kündigungsrechte werden von dem Richtliniengeber eindeutig akzeptiert. Dass im deutschen Recht anders als in anderen Mitgliedsstaaten auch über das Kündigungsrecht nach § 314
zu unterrichten ist, vergrößert die bestehenden Unterschiede nicht. Da insofern unterschiedliche Verhältnisse existieren, kann dem durch eine unterschiedlich weitreichende Aufklärungspflicht Rechnung getragen werden. Nur auf diese Weise wird der Verbraucher umfassend über die in seinem jeweiligen Mitgliedsstaat zur Verfügung stehenden Kündigungsrechte aufgeklärt, wie es die Richtlinie auch verlangt. 2. Die Zahlungsklage ist ebenfalls begründet. Der Klagepartei steht gemäß § 355 Abs. 3
ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen in der aus dem Klageantrag ersichtlichen Höhe nach Rückgabe des Pkw (§§ 348 S. 2, 322 Abs. 2
) zu. Die Höhe des Anspruches ist unstreitig. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme des Pkw auch im Annahmeverzug, §§ 348 S.2, 322 Abs. 2
. Da die Beklagte die Annahme des Pkw vorgerichtlich verweigerte, reicht das in der Klageschrift enthaltene wörtliche Angebot der Rückgabe gemäß § 295
zur Begründung des Annahmeverzuges aus. Eine weitere Einschränkung der Verurteilung durch Anordnung einer Zugum-Zug-Leistung hat nicht zu erfolgen. Zwar steht der Beklagten dem Grunde nach ein Wertersatzanspruch nach §§ 358 Abs. 4 S.1, 357 Abs. 7
zu. Insoweit steht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 348 S. 1
zu. Wenn diese Einrede wirksam erhoben worden wäre, wäre die Beklagte nach §§ 348 S. 2, 322 Abs. 1 nur zu einer Zugum-Zug-Leistung zu verurteilen. Die Einschränkung muss indes so bestimmt sein, dass sie ihrerseits Gegenstand einer Leistungsklage sein könnte (BGH v 21. 12. 2010, X ZR 122/07 , NJW 2011, 989 ; Staudinger/Schwarze
4). Dies ist nicht möglich, da die Beklagte vor Rückgabe des Pkw ihren Wertersatzanspruch noch nicht beziffern kann. 3. Die Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges ist zulässig und begründet. a) Auf die Zwangsvollstreckung aus einem Titel gemä? 322 Abs. 2
findet gem. § 322 Abs. 3
die Vorschrift des § 274 Abs. 2
in gleicher Weise Anwendung wie C2 einem solchem nach §§ 320 Abs. 1, 322 Abs. 1
. Der Gläubiger kann auf Grund einer solchen Verurteilung seinen Anspruch wie C2 einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im X3 der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht auch C2 einer Vorleistungspflicht, weil die Feststellung der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist (BGH Urteil vom 13.12.2001 - VII ZR 27/00 - NJW 2002, 1262 , 1263). Da es hierfür nicht auf den genauen Zeitpunkt des Eintritts des Annahmeverzuges ankommt, sondern nur darauf, dass Annahmeverzug zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegt, legt die Kammer diesen Feststellungsantrag dahin aus, dass er lediglich auf die Feststellung des Annahmeverzuges ohne Angabe des Anfangszeitpunkts gerichtet ist. b) Wie oben ausgeführt befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug. 4. Die Klage auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist hingegen unbegründet. Eine fehlerhafte X und selbst die unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs begründet keine Pflichtverletzung, auf die ein Schadensersatzverlangen gestützt werden könnte (BGH, Urteil vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17 -, Rn. 17 - 18, juris m.w.N.). Der Klagepartei steht auch kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschadensersatz nach §§ 280 Abs. 2, 286
zu. Im Widerrufsschreiben hat die Klagepartei weder eine von ihr beanspruchte Leistung konkret bezeichnet noch ihrerseits die von ihr geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug der Beklagten begründenden Weise angeboten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - XI ZR 127/16 -, Rn. 19, juris). Sie hat lediglich dazu aufgefordert, den Widerruf zu bestätigen und mitzuteilen, wo und wann sie den Pkw nebst Schlüsseln und Papieren herausgeben solle. Sie hat ferner die Herausgabe des Pkw Zug um Zug gegen Rückerstattung der - unbezifferten - auf das Darlehen geleisteten Raten abzüglich eines - unbezifferten und nicht näher ausgeführten - Nutzungsersatzes angeboten. Dies stellt bereits begrifflich keine Mahnung dar. Auch hat die Klagepartei die Rückgabe des Fahrzeugs nur Zug um Zug gegen eine unbezifferte Zahlung angeboten. Nach Darlehenswiderruf gerät ein Darlehensgeber jedoch nur dann in Schuldnerverzug, wenn der Darlehensnehmer die von ihm selbst nach § 357 Abs. 1 Satz 1
a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff.
geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbietet (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15 -, juris Rz. 27). Dies war hier nicht der Fall, da der Kläger vorleistungspflichtig war und die Herausgabe des Fahrzeugs nicht von einer unbezifferten Zugum-Zug-Leistung hätte abhängig machen dürfen. Die Mahnung und ein wörtliches Angebot der von der Klagepartei geschuldeten Leistungen waren auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil etwa offenkundig gewesen wäre, die Beklagte werde auf ihrer Weigerung beharren. Der Kläger hat in dem Widerrufsschreiben mit keinem Wort ausgeführt, weshalb er meint, Jahre nach Vertragsschluss noch fristgerecht den Widerruf erklären zu können. Er hat noch nicht einmal pauschal auf die Fehlerhaftigkeit der X hingewiesen. Die Beklagte hat angesichts dessen ihre Weigerung, den Widerruf zu bestätigen, damit begründet, dass der ohne Begründung erklärte Widerruf nicht nachvollziehbar sei. Angesichts dessen stand nicht fest, dass die Beklagte auch nach einer nachvollziehbaren Begründung des Darlehenswiderrufes auf einer grundsätzlichen Weigerung bestehen würde. II. Die Hilfswiderklage ist weitestgehend zulässig und begründet.
zu (zum folgenden Herresthal, Rechtsfolgen des Widerrufs von Kfz-Finanzierungen, ZIP 2019, 49, 51ff.). Nach § 358 Abs. 4 Satz 1
sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags "unabhängig von der Vertriebsform" § 355 Abs. 3
und, "je nach Art des verbundenen Vertrags", die §§ 357 - 357b
entsprechend anzuwenden. Nach § 357 Abs. 7
ist Wertersatz für einen Wertverlust der Ware nur dann zu leisten, wenn "
über § 358 Abs. 4 Satz 1
die Pflicht, den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht zu unterrichten, aus Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b EGBGB . Nach dieser Norm muss der Inhalt des Darlehensvertrags "Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 oder § 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte" enthalten. Mit Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b EGBGB besteht eine unmittelbar einschlägige Anordnung, für die auch der Lexspecialis-Grundsatz streitet. Das Muster für eine X für Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1) in der Fassung vom
ergebenden Rechte (oder die übrige Widerrufsbelehrung) fehlen oder fehlerhaft sind, sondern nur dann, wenn ein konkreter Hinweis auf die Wertersatzpflicht entsprechend Ziff. 6c (bzw. nun Ziff. 5c) fehlt oder fehlerhaft ist, während sonstige Mängel der Belehrung über die Folgen der §§ 358 , 359
sowie erst recht der sonstigen Widerrufsbelehrung insofern unerheblich sind. In seinem unmittelbaren Anwendungsbereich entspringt § 357 Abs. 7 Nr. 2
der Vorgabe in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der Verbraucherrechterichtlinie, wonach der Verbraucher nicht für den Wertverlust der Waren haftet, wenn er vom Unternehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die entsprechende von der Richtlinie in Art. 6 Abs. 1 lit. h vorgeschriebene Belehrung hat der deutsche Gesetzgeber in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verortet. Diese Regelung gilt für Fernabsatzverträge sowie Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Richtlinienvorgabe in § 357 Abs. 7
C2 der Anpassung des
durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie umgesetzt. Für die Konstellation des finanzierten Kfz-Erwerbs ist zu entscheiden, ob diese Regelungsanordnung auch auf den Widerruf eines Verbraucherdarlehens bzw. Allgemein-Verbraucherdarlehens und dessen Erstreckung über § 358 Abs. 4 Satz 1
auf einen Kaufvertrag anzuwenden ist. Insofern ist die Verbraucherrechterichtlinie aufgrund einer Ausnahme für Verträge über Finanzdienstleistungen nicht einschlägig (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. d S. V. m. Art. 2 Nr. 12). Die Verbraucherkreditrichtlinie ...#/.../EG 18 enthält keine entsprechende Vorgabe; nach ihr muss sich der Widerruf des verbundenen Vertrags auf den Kreditvertrag erstrecken (Art. 15) und der Widerruf des Verbraucherdarlehens auf Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag (Art. 14 Abs. 4). Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist nicht eindeutig, da nach § 358 Abs. 4 Satz 1
die Regelung des § 357 Abs. 7
lediglich "entsprechend anzuwenden" ist. Die historische und die teleologische Auslegung ergeben indes, dass die Wertersatzpflicht aufgrund einer Verschlechterung der Ware nicht bereits dann entfällt, wenn die Informationen über die sich aus den §§ 358 , 359
ergebenden Rechte (oder die übrige Widerrufsbelehrung) fehlen oder fehlerhaft sind, sondern nur dann, wenn ein konkreter Hinweis auf die Wertersatzpflicht fehlt oder fehlerhaft ist. In der Begründung zum entsprechenden Gesetzentwurf hat der Gesetzgeber zu § 358
insgesamt festgehalten: "Die Vorschrift entspricht der geltenden Rechtslage" (Begr RegE BT-Drucks. 17/12637, S. 66 li. Sp.). In Bezug auf § 358 Abs. 4
findet sich zudem die Aussage: "Inhaltlich entspricht auch Absatz 4 weitgehend dem bisherigen § 358 Absatz 4. Es wurden lediglich die Verweisungen an die neue Rechtslage angepasst." (Begr RegE BT-Drucks. 17/12637, S. 66 li. Sp.). Auch die Ausführungen der Normverfasser zur Musterwiderrufsbelehrung weisen in diese Richtung, sprechen sie doch mit Blick auf die entsprechende Wertersatzpflicht von einem "erforderlichen diesbezüglichen Hinweis" des Unternehmers (vgl. Begr RegE BT-Drucks. 17/12637, S. 83 li. Sp.). Bereits hieraus wird deutlich, dass der deutsche Gesetzgeber C2 den Modifikationen des § 358
mit Wirkung ab 13.06.2014, insbesondere C2 der Anpassung der Verweisungen in dessen Abs. 4, keine von der bisherigen Rechtslage abweichende Regelungsintention umsetzen, sondern nur die bis dahin bestehende Rechtslage durch Anpassung der Verweise an die geänderte Normzählung perpetuieren wollte. Indes käme es nachgerade einer Fundamentalrevision der Wertersatzpflicht des Verbrauchers für den nicht zur Prüfung erforderlichen Umgang mit der Sache gleich, wenn diese Wertersatzpflicht nicht mehr nur von einem rechtzeitigen Hinweis auf diese Pflicht, sondern von einer umfassend fehlerfreien Belehrung über die Widerrufsfolgen beim verbundenen Geschäft und darüber hinaus sogar von einer fehlerfreien Widerrufsbelehrung insgesamt abhängen würde. Eine Regelung, die beim verbundenen Geschäft die Wertersatzpflicht des Verbrauchers mit der ordnungsgemäßen Belehrung gleichschaltet, so dass C2 einer fehlerhaften bzw. fehlenden Widerrufsbelehrung nicht nur die Widerrufsfrist nicht läuft, sondern auch der Verbraucher von der Wertersatzpflicht für Verschlechterungen durch den Umgang mit der Ware befreit würde, weicht von der bis dahin gelten Rechtslage ganz erheblich ab. Für eine derart grundlegende Rechtsänderung ist ein entsprechender Regelungswille des Gesetzgebers nicht ansatzweise erkennbar. Dies ist umso bedeutsamer, als gerade keine dahingehende Richtlinienvorgabe besteht, so dass eine entsprechende Regelung im nationalen Recht auch nicht von einem etwaigen generellen Willen des Gesetzgebers zur ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinienvorgabe getragen würde. Auch die teleologische Auslegung spricht gegen eine Gleichbehandlung jener Konstellationen, in denen § 357 Abs. 7
aufgrund des Verweises in § 358 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1
"entsprechend" angewendet wird. Denn zwischen der unmittelbaren Anwendung des § 357 Abs. 7
und jener über den Verweis in § 358
beim Widerruf eines Verbraucherdarlehens besteht ein fundamentaler qualitativer Unterschied. Dieser folgt daraus, dass beim Fernabsatz bzw. beim Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen dem Verbraucher ein vertriebsbezogenes Widerrufsrecht eingeräumt wird. Dieses Widerrufsrecht knüpft an der jeweils besonderen Vertragsschlusssituation an und kompensiert - nach der Vorstellung des Unionsgesetzgebers - eine typisierte Übervorteilungssituation zu Lasten des Verbrauchers. Die substantielle Belastung des Unternehmers, die sich mit der Anknüpfung der Wertersatzpflicht des Verbrauchers auch an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verbindet, lässt sich in diesen Vertragsschlusssituationen ggf. noch damit rechtfertigen, dass der Unternehmer letztlich diese Situation und damit die potentielle situative Übervorteilung des Verbrauchers "steuert". Sofern der Unternehmer den gesetzgeberischen Instrumenten zur Verhinderung einer solchen Übervorteilung, u. a. die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, nicht entspricht, können ihm Nachteile erwachsen, um die Effektivität dieser Instrumente zu gewährleisten. Um einen solchen Nachteil handelt es sich, wenn (auch) die Wertersatzpflicht des Verbrauchers C2 einer Verschlechterung der Sache durch eine nicht ordnungsgemäße Belehrung ausgeschlossen wird. Eine derart weitreichende Belastung des Unternehmers bewegt sich deutlich an der Grenze dessen, was ein adäquater Interessenausgleich noch rechtfertigt. Vollkommen abweichend stellt sich die Situation C2 dem vertragstypusabhängigen Widerrufsrecht, namentlich dem Widerrufsrecht nach § 495
und der Erstreckung seiner Rechtsfolgen über § 358
dar. Dieses Widerrufsrecht trägt der wirtschaftlichen Bedeutung und Tragweite von Krediten Rechnung und soll "anfällige" Kreditverhältnisse verhindern, mit denen sich der Verbraucher finanziell übernimmt. Es knüpft gerade nicht an einer vom Unternehmer geschaffenen Vertragsschlusssituation mit potentiellem Übervorteilungsrisiko an. In der Folge ist ein umfassender Ausschluss der Wertersatzpflicht des Verbrauchers C2 einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung eine nicht zu rechtfertigende Sanktionierung des Unternehmers. Zumindest bedarf es einer eigenständigen Abwägung und eindeutigen Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, um eine derart weitreichende Regelung ohne entsprechende Richtlinienvorgabe zu treffen. Auf die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers hat die Beklagte in der X klar und deutlich hingewiesen. Die Höhe des Wertersatzanspruches ist nach Auffassung der Kammer nicht nach der Wertverzehrtheorie zu bemessen. Anders als nach der Rechtslage bis zum 12.06.2014 und dem Verweis in das Rücktrittsrecht durch § 357 Abs.1 S.1
in der damaligen Fassung kommt es mithin nicht mehr auf den Wertzuwachs C2 dem Empfänger, sondern darauf an, welche Vermögenseinbuße der Unternehmer erleidet (LG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2018 - 4 O 235/17 -, Rn. 64, juris). In der Gesetzesbegründung zu § 312e
wird zwar ausgeführt, C2 einer Nutzung, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgehe, könne Wertersatz grundsätzlich weiterhin entsprechend der sogenannten Wertverzehrtheorie zu leisten sein ( BT-Drucks. 17/5097, S. 16 linke Spalte oben). Entscheidend war dem Gesetzgeber dabei jedoch nur, dass der Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Wertersatz allenfalls so hoch sein kann wie der vom Unternehmer dem Verbraucher zu erstattende Kaufpreis ( BT-Drucks. 17/5097, S. 16 linke Spalte). Einzelheiten der Berechnung, u. U. auch eine Fortentwicklung der Wertverzehrtheorie, hat der Gesetzgeber ausdrücklich der Rechtsprechung überlassen ( BT-Drucks. 17/5097, S. 16 linke Spalte). Schließlich hat der Gesetzgeber ausdrücklich ausgeführt, dass darüber hinaus gegebenenfalls eine Schätzung des Wertersatzes nach § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Betracht kommt, wenn eine Bestimmung nach der Wertverzehrtheorie nicht möglich ist ( BT-Drucks. 17/5097, S. 16 linke Spalte). Dabei war sich der Gesetzgeber dessen bewusst, dass gerade durch die bestimmungsgemäße erste Ingebrauchnahme der Wert von Gegenständen wie Pkws und Kleidung beträchtlich gemindert werden kann ( BT-Drucks. 17/5097, S. 17 , linke Spalte unten). Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Verbraucher mit den Waren nur so umgehen und sie nur so in Augenschein nehmen, wie er das in einem Geschäft tun dürfte ( BT-Drs. 17/12637, S. 63 ). Aus Sicht des Gesetzgebers kommt es auf die Abgrenzung zwischen linearer Wertminderung und sonstiger Verschlechterung nicht mehr an, da alle möglichen Verschlechterungen der Ware erfasst sein sollten ( BT-Drucksachen, 17/12637, S. 63 ). Neben einem durch Substanzschäden oder Untergang der Ware eingetretenen Wertverlust umfasst § 357 Abs. 7
damit auch einen Wertverlust, der ohne Beeinträchtigung der Sachsubstanz aus einem negativen Werturteil des Marktes resultiert (BeckOK
/Müller-Christmann, 48. Ed., Stand: 01.08.2018, § 357
Rn. 17). Dies ist insbesondere C2 der Ingebrauchnahme der Ware durch den Verbraucher der Fall, wenn der Markt hierauf mit Preisabschlägen reagiert. Gerade die Anzahl der Vorbesitzer eines Fahrzeugs stellt einen maßgeblichen wertbildenden Faktor dar. Dies gilt insbesondere für Neufahrzeuge, weshalb auch der Gesetzgeber der Schuldrechtsreform 2002 bezüglich der erstmaligen Zulassung eines Kraftfahrzeugs von einem regelmäßigen Wertverlust in Höhe von 20 % ausging (s. BT-Drucks. 14/6040, S. 199 ; zutreffend LG Heidelberg, Urteil vom 09. Januar 2019 - 1 S 34/18 -, Rn. 41 - 42, juris). Für die Kammer steht es angesichts des gesetzgeberischen Willens außer Frage, dass es auf die möglichst realitätsnahe Bemessung des Wertverlustes ankommt. Es verbietet sich daher, die Wertverzehrtheorie dort anzuwenden, wo sie der Realität erfahrungsgemäß ganz offensichtlich widerspricht. Ansonsten würde die Wertverzehrtheorie nicht der Schätzung gemäß § 287 ZPO dienen, sondern als Selbstzweck auf eine bloße Fiktion hinauslaufen. Erforderlichenfalls wird der durch die dauerhafte Zulassung und Ingebrauchnahme eingetretene Wertverlust mithilfe eines Sachverständigen zu schätzen sein. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. C2 der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass sich der Streitwert der gesamten Klage allein nach der Höhe des Zahlungsantrages bestimmt. Der Wert der Feststellung, dass ein klagender Darlehensnehmer der beklagten Bank ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten hat, richtet sich - ebenso wie die im Hinblick auf das Klageziel vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis - nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1
in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff.
beanspruchen zu können meint (BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18 -, Rn. 2, juris). Damit besteht zwischen der Zahlungsklage und dem Antrag auf Feststellung, dass der Beklagten ab Zugang der Widerruferklärung keine Darlehensraten mehr zustehen, wirtschaftliche Identität. Die Feststellung des Annahmeverzuges hat keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (BGH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.