Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
- a)Bewegungskompensationsvorrichtungen, die ein prädiktives Bild eines aktuellen Blocks erzeugen, der in einem aktuellen Makroblock enthalten ist, der in einem B-Bild enthalten ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei die Bewegungskompensationsvorrichtung umfasst: eine Bewegungsvektorerhaltungseinheit, die ausgestaltet ist zum Erhalten eines Bewegungsvektors von einem Block für den Bewegungskompensation durchgeführt wurde, wobei der Block in einem co-lozierten Block enthalten ist, wobei der co-lozierte Block in einem co-lozierten Makroblock enthalten ist, wobei der co-lozierte Makroblock in einem Bild enthalten ist, das in Anzeigereihenfolge auf das B-Bild folgt, wobei die Größe des Blocks kleiner als die Größe des aktuellen Blocks ist und die Größe des co-lozierten Blocks die gleiche wie die des aktuellen Blocks ist und wobei der Block in einer Ecke des co-lozierten Makroblocks angeordnet ist, eine Bewegungskompensationseinheit, die ausgestaltet ist zum Bestimmen eines Bewegungsvektors zum Durchführen von Bewegungskompensation an dem aktuellen Block unter Verwendung des erhaltenen Bewegungsvektors, wobei, wenn eine Größe des erhaltenen Bewegungsvektors gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block als "0" bestimmt wird (S402, S502, S702), und wenn die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors den vorbestimmten Wert überschreitet, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken bestimmt (S404, S504, S704) wird, die benachbart zu dem aktuellen Makroblock angeordnet sind, und zum Durchführen der Bewegungskompensation (S403, S503, S703) für den aktuellen Block zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen Blocks unter Verwendung des bestimmten Bewegungsvektors; und/oder
- b)Bewegungskompensationsvorrichtungen (Smartphones), die zur Ausübung eines Bewegungskompensationsverfahrens zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes eines aktuellen Blocks geeignet sind, der in einem aktuellen Makroblock enthalten ist, der in einem B-Bild enthalten ist, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, wobei das Bewegungskompensationsverfahren umfasst: Erhalten eines Bewegungsvektors von einem Block, für den Bewegungskompensation durchgeführt wurde, wobei der Block in einem co-lozierten Block enthalten ist, wobei der co-lozierte Block in einem co-lozierten Makroblock enthalten ist, wobei der co-lozierte Makroblock in einem Bild enthalten ist, das in Anzeigereihenfolge auf das B-Bild folgt, wobei die Größe des Blocks kleiner als die Größe des aktuellen Blocks ist und die Größe des co-lozierten Blocks die gleiche wie die des aktuellen Blocks ist und wobei der Block in einer Ecke des co-lozierten Makroblocks angeordnet ist, Bestimmen eines Bewegungsvektors zum Durchführen von Bewegungskompensation an dem aktuellen Block unter Verwendung des erhaltenen Bewegungsvektors, wobei, wenn eine Größe des erhaltenen Bewegungsvektors gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block als "0" bestimmt (S402, S502, S702) wird, und, wenn die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors den vorbestimmten Wert überschreitet, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken bestimmt (S404, S504, S704) wird, die benachbart zu dem aktuellen Makroblock angeordnet sind, Durchführen der Bewegungskompensation (S403, S503, S703) für den aktuellen Block zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen Blocks unter Verwendung des bestimmten Bewegungsvektors; 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe
- a)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
- b)der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
- c)der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei - zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe:
- a)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
- b)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
- c)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
- d)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei - der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. I.1.
- a)bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben; 5. die unter Ziff. I.1.
- a)bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1.
- a)und
- b)bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. IV. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1., I.4. und I.5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 23.000.000,00, im Hinblick auf die Ziff. I.2 und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 6.000.000,00 und im Hinblick auf Ziff. III gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf EUR 30.000.000,00 festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP A(vorgelegt als Anlage K 1, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage K 2; im Folgenden: Klagepatent) geltend, dessen deutscher Anteil die Register-Nr. DE B trägt und welches unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 25. November 2002 (JP C) am 28. August 2003 angemeldet und als Anmeldung am 31. August 2005 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 15. Mai 2013 bekanntgemacht. Die technische Lehre des Klagepatents betrifft ein Bewegungskompensationsverfahren unter Verwendung von Bewegungsvektoren und Bildcodierungs- und -dekodierungsverfahren unter Verwendung des Bewegungskompensationsverfahrens. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 hat die Beklagte gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben (vgl. Anlagenkonvolut B 42), über die noch nicht entschieden ist. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 4 des - in englischer Sprache angemeldeten und erteilten - Klagepatents lauten: "1. A motion compensation method for generating a predictive image of a current block included in a current macroblock included in a B-picture, said motion compensation method comprising: obtaining a motion vector from a block for which motion compensation has been performed, said block being included in a colocated block, the colocated block being included in a colocated macroblock, the colocated macroblock being included in a picture subsequent in display order to said B-picture, wherein the size of said block is smaller than the size of the current block and the size of said colocated block is the same as the current block and wherein said block is located in a corner of said colocated macroblock; determining a motion vector for performing motion compensation on the current block using the obtained motion vector, wherein, when a size of the obtained motion vector is a predetermined value or less, the motion vector for the current block is determined (S402, S502, S702) to be "0", and when the size of the obtained motion vector exceeds the predetermined value, the motion vector for the current block is determined (S404, S504, S704) using motion vectors of adjacent macroblocks which are located adjacent to the current macroblock; performing the motion compensation (S403, S503, S703) for the current block to generate a predictive image of the current block by using the determined motion vector. 4. A motion compensation apparatus
(300)which generates a predictive image of a current block included in a current macroblock included in a B-picture, said motion compensation apparatus comprising: a motion vector obtaining unit
(302)operable to obtain a motion vector from a block for which motion compensation has been performed, said block being included in a colocated block, the colocated block being included in a colocated macroblock, the colocated macroblock being included in a picture subsequent in display order to said B-picture, wherein the size of said block is smaller than the size of the current block and the size of said colocated block is the same as the current block and wherein said block is located in a corner of said colocated macroblock; a motion compensation unit
(303)operable to determine a motion vector for performing motion compensation on the current block using the obtained motion vector, wherein, when a size of the obtained motion vector is a predetermined value or less, the motion vector for the current block is determined (S402, S502, S702) to be "0", and when the size of the obtained motion vector exceeds the predetermined value, the motion vector for the current block is determined (S404, S504, S704) using motion vectors of adjacent macroblocks which are located adjacent to the current macroblock, and to perform the motion compensation (S403, S503, S703) for the current block to generate a predictive image of the current block by using the determined motion vector.” Übersetzt lauten die Ansprüche 1 und 4: "
- Bewegungskompensationsverfahren zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes eines aktuellen Blocks, der in einem aktuellen Makroblock enthalten ist, der in einem B-Bild enthalten ist, wobei das Bewegungskompensationsverfahren umfasst: Erhalten eines Bewegungsvektors von einem Block für den Bewegungskompensation durchgeführt wurde, wobei der Block in einem colozierten Block enthalten ist, wobei der colozierte Block in einem colozierten Makroblock enthalten ist, wobei der colozierte Makroblock in einem Bild enthalten ist, das in Anzeigereihenfolge auf das B-Bild folgt, wobei die Größe des Blocks kleiner als die Größe des aktuellen Blocks ist und die Größe des colozierten Blocks die gleiche wie die des aktuellen Blocks ist und wobei der Block in einer Ecke des colozierten Makroblocks angeordnet ist, Bestimmen eines Bewegungsvektors zum Durchführen von Bewegungskompensation an dem aktuellen Block unter Verwendung des erhaltenen Bewegungsvektors, wobei, wenn eine Größe des erhaltenen Bewegungsvektors gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block als "0" bestimmt wird (S402, S502, S702), und, wenn die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors den vorbestimmten Wert überschreitet, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken bestimmt (s404, S504, S704) wird, die benachbart zu dem aktuellen Makroblock angeordnet sind. Durchführen der Bewegungskompensation (S403, S503, S703) für den aktuellen Block zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen Blocks unter Verwendung des bestimmten Bewegungsvektors.
- Bewegungskompensationsvorrichtung
(300), die ein prädiktives Bild eines aktuellen Blocks erzeugt, der in einem aktuellen Makroblock enthalten ist, der in einem B-Bild enthalten ist, wobei die Bewegungskompensationsvorrichtung umfasst: eine Bewegungsvektorerhaltungseinheit
(302), die ausgestaltet ist zum Erhalten eines Bewegungsvektors von einem Block für den Bewegungskompensation durchgeführt wurde, wobei der Block in einem colozierten Block enthalten ist, wobei der colozierte Block in einem colozierten Makroblock enthalten ist, wobei der colozierte Makroblock in einem Bild enthalten ist, das in Anzeigereihenfolge auf das B-Bild folgt, wobei die Größe des Blocks kleiner als die Größe des aktuellen Blocks ist und die Größe des colozierten Blocks die gleiche wie die des aktuellen Blocks ist und wobei der Block in einer Ecke des colozierten Makroblocks angeordnet ist, eine Bewegungskompensationseinheit
(303), die ausgestaltet ist zum Bestimmen eines Bewegungsvektors zum Durchführen von Bewegungskompensation an dem aktuellen Block unter Verwendung des erhaltenen Bewegungsvektors, wobei, wenn eine Größe des erhaltenen Bewegungsvektors gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block als "0" bestimmt wird (S402, S502, S702), und, wenn die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors den vorbestimmten Wert überschreitet, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken bestimmt (S404, S504, S704) wird, die benachbart zu dem aktuellen Makroblock angeordnet sind, und zum Durchführen der Bewegungskompensation (S403, S503, S703) für den aktuellen Block zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen Blocks unter Verwendung des bestimmten Bewegungsvektors." Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele: Die Figur 6A zeigt ein Schema, das ein Verfahren zum Bestimmen des Bewegungsvektors des aktuellen zu codierenden oder zu decodierenden Makroblocks unter Verwendung von Bewegungsvektoren in den benachbarten Blöcken zeigt, wenn die benachbarten Blöcke in derselben Blockgröße wie der aktuelle zu codierende oder decodierende Makroblock bewegungskompensiert werden. Die Figur 6B zeigt ein Schema, das den Zusammenhang zwischen dem aktuellen für die Bewegungskompensation vorgesehenen Block und einem Block in einem nachfolgenden Bild zeigt, der zu dem aktuellen Block coloziert ist, wenn der aktuelle zu codierende oder decodierende Makroblock und der Block in einem nachfolgenden Bild, der zu dem aktuellen Block coloziert ist, in derselben Blockgröße bewegungskompensiert werden. Die Figuren 9 und 11 zeigen schließlich Schemata unterschiedlicher Ausführungsformen, die den Zusammenhang zwischen dem aktuellen für die Bewegungskompensation vorgesehenen Block und der Mehrzahl von Blöcken in einem nachfolgenden Bild zeigen, die zu dem aktuellen für die Bewegungskompensation vorgesehenen Block coloziert sind, wenn der aktuelle zu codierende oder decodierende Makroblock und der Makroblock in einem nachfolgenden Bild, der zu dem aktuellen Makroblock coloziert ist, in verschiedenen Blockgrößen bewegungskompensiert werden. Bei der Beklagten handelt es sich um eine deutsche Tochtergesellschaft des chinesischen D-Konzerns, die unter anderem die mobilen Endgeräte mit den folgenden Modellbezeichnungen (nachfolgend als angegriffene Ausführungsformen bezeichnet) in Deutschland vertreibt: P9 P9 Plus P Lite GX8 Mate S Mate 8 Die Internationale Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, ITU) entwickelte den Videokompressions-Standard ISO/IEC 14496-10. 2001 schloss sich die ITU-Gruppe mit MPEG-Visual zusammen und führte die Entwicklung gemeinschaftlich fort. Ziel des Projekts war es, ein Kompressionsverfahren zu entwerfen, das im Vergleich zu bisherigen Standards sowohl für mobile Anwendungen als auch im TV- und HD-Bereich die benötigte Datenrate bei gleicher Qualität mindestens um die Hälfte reduziert. 2003 wurde der Standard von beiden Organisationen mit identischem Wortlaut verabschiedet. Die ITU-Bezeichnung lautet H.264. Bei ISO/IEC MPEG wird der Standard unter der Bezeichnung MPEG-4/AVC (Advanced Video Coding) geführt. Es ist der zehnte Teil des MPEG-4-Standards zu der ISO/IEC-Nr. 14496-10 (achte Ausgabe 01.09.2014; auszugsweise vorgelegt als Anlage K 5, auszugsweise in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage K 5a, im Folgenden: AVC-Standard). Das Klagepatent ist Teil eines AVC/H.264-Patentpools (nachfolgend: Patentpool). Der Patentpool umfasst derzeit ca. 5.000 Patente, die inklusive der Klägerin von knapp 40 Patentinhabern eingebracht worden sind (vgl. Anlage K 10 - Exhibit C, Exhibit D). Der Pool wird von der Gesellschaft MPEG LA, LLC (nachfolgend: MPEG LA) verwaltet. Die MPEG LA als Poolverwalter hat mehr als 1.400 Poollizenzverträge (AVC PPL) mit weltweitem Geltungsbereich geschlossen. Bei dem Lizenzvertrag über den AVC-Standard handelt es sich um einen Standardlizenzvertrag, welcher im Internet auf der Website der MPEG LA unter abrufbar und für jedermann einsehbar ist (Anlage K 10 - Exhibit G). Entsprechendes gilt für eine Aufstellung der in diesen Vertrag einbezogenen Schutzrechte und dazugehörige claim charts bzw. Cross-Reference-Charts, welche mittels Gegenüberstellung von Patentrechten und konkreten Abschnitten des Standards die Standardessentialität nachweisen soll. Darüber hinaus sind sowohl eine Liste der rund 40 Lizenzgeber als auch eine Liste der Lizenznehmer auf der Website der MPEG LA veröffentlicht (Anlage K 10 - Exhibit C; Anlage K 10 - Exhibit F). Insbesondere die nachstehenden Regelungen in deutscher Übersetzung sind Gegenstand des Standardlizenzvertrages: "[Präambel] [...] Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich hiermit dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtsträgern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen nach sämtlichen AVC wesentlichen Patenten zu maßvollen, angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Geschäftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlungen an Dritte) erteilt werden können. Jeder Lizenzgeber gewährt dem Lizenzverwalter eine weltweite, nichtexklusive Lizenz und/oder Unterlizenz an allen vom Lizenzgeber lizenzierbaren oder unterlizenzierbaren für AVC wesentlichen Patenten, um es dem Lizenzverwalter zu ermöglichen, weltweit nichtexklusive Unterlizenzen an allen diesen für AVC wesentlichen Patenten gemäß der Bestimmungen dieses Vertrages zu gewähren. [...] Nichts aus der vorliegenden Vereinbarung untersagt den einzelnen Lizenzgebern, die Rechte aus den einzelnen AVC wesentlichen Patenten zur Herstellung, Verwendung, zum Verkauf oder zum Angebot eines Verkaufs zu lizensieren oder als Unterlizenzen zu vergeben, zu denen auch unter anderem die Rechte gehören, die nach der AVC-Patentportfolio-Lizenz vergeben werden. [...] 2. Gewährung durch den Lizenzverwalter 2.1 AVC Produkte(e). Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarungen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Artikel 3 und 7), gewährt der Lizenzverwalter hiermit einem Codec-Lizenznehmer eine gebührenpflichtige, weltweite, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Unterlizenz nach allen AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio, ein AVC Produkt herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten und [...]. [...] 3. Gebühren und Bezahlung 3.1 Gebühren für die Lizenzen zu den AVC wesentlichen Patenten im AVC-Patentportfolio. Für die Lizenzen, die in Artikel 2 dieser Vereinbarung nach den AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio gewährt werden, muss der Lizenznehmer dem Lizenzverwalter zugunsten der Lizenzgeber für die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung die im Folgenden festgesetzten Gebühren entrichten: 3.1.1. AVC Produkt(e). Vorbehaltlich der Beschränkung aus Artikel 3.1.9. ist in jedem Kalenderjahr für die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gewährte Unterlizenz bei einem Verkauf nach dem 31. Dezember 2004 eines AVC Encoders, eines AVC Decoders oder eines AVC Codec (die nachstehend in diesem Artikel als "Einheit" bezeichnet werden) und unabhängig davon, ob eine oder mehrere Einheiten in ein einziges Produkt integriert sind, die folgende Gebühr zu entrichten: Verkauf von Einheiten in einem beliebigen Kalenderjahr nach dem 31. Dezember 2004 zu entrichtende Gebühren 0 bis 100.000 Einheiten 0,00. 100.001 bis 5.000.000 Einheiten 0,20 $ pro Einheit mehr als 5.000.000 Einheiten 0,10 $ pro Einheit Die Gebühr für die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gewährte Unterlizenz übersteigt jedoch keinesfalls die nachstehend aufgeführten Beträge für den kombinierten Verkauf von AVC Produkten eines Lizenznehmers und seiner Tochtergesellschaften: Kalenderjahr Zu entrichtende Gebühr nach Unternehmen pro Jahr Verkauf 2005 und 2006 3.500.000 $ Verkauf 2007 und 2008 4.250.000 $ Verkauf 2009 und 2010 5.000.000 $ Verkauf zwischen 2011 und 2015 6.500.000 $ Verkauf 2016 8.125.000 $ Verkauf zwischen 2017 und 2020 9.750.000 $" Weitere Regelungen zum Umfang der gewährten Lizenz sind in Ziffer 2.2 - Ziffer 2.10 vorgesehen, wobei es in Ziffer 2.9 heißt: "Vorbehaltlich von Artikel 3.1.7 berechtigen die in den Absätzen 2.1 - 2.7 dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen den Lizenznehmer nicht, Unterlizenzen zu gewähren. Der Lizenzverwalter ist bereit, jeder Tochtergesellschaft des Lizenznehmers eine AVC Patentportfolio-Lizenz zu gewähren." Schließlich wird als ein "Codec-Lizenznehmer" gemäß Ziffer 1.17 des Standardlizenzvertrags eine Person oder ein Rechtsträger bezeichnet, der ein AVC Produkt an (
- i)einen Codec-Lizenznehmerkunden (vgl. dazu Ziffer 1.18 des Vertrags) bzw. (
- ii)einen Endkunden verkauft." Im Übrigen wird wegen des weiteren Inhalts des Standardlizenzvertrages auf diesen Bezug genommen. Im AVC-Standard sind verschiedene Bedingungen, sog. Profile, enthalten, die ihrerseits aus verschiedenen Merkmalen ("features") bestehen. Die Profile sind untergliedert in die Kategorien Baseline, Extended, Main und High (Anlage B 34; vgl. Anlage B 35, Anhang zum Standard)). Die angegriffenen Ausführungsformen sind mit dem AVC-Standard kompatibel. Bereits im Jahr 2008 fanden zwischen dem D-Konzern, namentlich der E(D USA, im Folgenden: D USA) als Tochterunternehmen der D (im Folgenden: D), welche auch der Mutterkonzern der hiesigen Beklagten ist, und der MPEG LA Verhandlungen gerichtet auf die Erteilung einer Poollizenz statt. Diese Lizenz sollte zunächst den MPEG-2-Standard abdecken. Einen dahingehenden Standardlizenzvertrag übermittelte die MPEG LA der D USA am 3. November 2008 (Anlage B 3). Die sich anschließende Korrespondenz im Jahr 2009 wurde maßgeblich auf Seiten der D von deren Vizepräsident Herrn Yi Zhao sowie Herrn Wenyu (Wayne) Zhou (nachfolgend: Herr Wayne) und auf Seiten der MPEG LA von Herrn Michael J. Zurat sowie dem Vizepräsidenten Lizenzvergabe Herr Dean Skandalis geführt. Mit E-Mail vom 16. Februar 2009 wurde durch Herrn Herrn Zhao Zurat mitgeteilt, dass ein Paket enthaltend Lizenzverträge betreffend die Standards MPEG-2, MPEG-4 Visual (Part2) und AVC/H.264 (MPEG-4 Part 10) abgesandt worden sei (Anlage B 5), dessen Erhalt Herr Zhao mit E-Mail vom 26. Februar 2009 bestätigte (Anlage B 6). Während der Vertragsverhandlungen, die sich auch im Jahr 2009 in erster Linie auf den MPEG-2 Standard bezogen, beabsichtigte die D Vertragspartner etwaiger Lizenzverträge zu werden, da sie die für den Vertrieb in den USA relevante Gesellschaft sei. Die MPEG LA dagegen bestand auf eine Lizenznahme durch die Muttergesellschaft. In diesem Kontext teilte die D der MPEG LA mit E-Mail vom 18. März 2009 (Anlage B 7) mit, dass ihr bekannt wäre, dass Unternehmen wie Changhong Europe Electric s.r.o., Shenzhen Jiuzhou Electric Co. Ltd., Shenyang Tongfang Multimedia Co. Ltd. bezüglich des MPEG-2 Standards gleichermaßen wie die "Haier America L.L.C." der Haier Gruppe jeweils unabhängig von ihren Mutterkonzernen lizensiert wären. Nach weiteren E-Mails, Telefonkonferenzen und persönlichen Treffen (vgl. Anlagen B 8 bis B 10) unterbreitete die D A in Absprache mit ihrem Mutterkonzern ein Lizenzangebot, das nunmehr D als Lizenznehmerin vorsah und hinsichtlich des Geltungsbereichs bestimmte, dass der chinesische Markt aus dem Lizenzvertrag ausgenommen sein sollte. Der chinesische Markt sollte zu einem späteren Zeitpunkt eigens vertraglich geregelt werden. Im Ergebnis lehnte MPEG LA diese Vorgehensweise jedoch ab, da D USA bzw. D nicht gewillt war, eine formale Erklärung abzugeben, dass eine spätere Lizenzierung auch des chinesischen Marktes erfolgen sollte. Die MPEG LA wies die D per E-Mail vom 6. September 2011 (Anlage B 19), welche an Herrn Wayne (D USA) gerichtet war, darauf hin, dass sie Smartphones und Tablets ("mobile handset products") vertreiben würde, die vom streitgegenständlichen Standard Gebrauch machen würden (Anlage K 10-Exhibit A). Zugleich übersandte die MPEG LA eine Patentliste (Anlage K 10 Exhibit-F). Die MPEG LA hatte dem D-Konzern das aus den Anlagen K 10-Exhibit G ersichtliche Lizenzangebot betreffend den MPEG-2-Standard bereits im November 2008 (Anlage B 3) und im Februar 2009 (Anlage B 5) sowie im November 2009 (Anlage B 11) zukommen lassen. Die mit E-Mail vom 6. September 2011 übermittelten elektronischen Dokumente gingen der D auf postalischem Weg im Februar 2012 zu (Anlage B 20). Der D-Konzern reagierte durch Herrn Zhou am 15. September 2011 auf das unterbreitete Angebot und bat um weitere Gespräche zu dieser Angelegenheit (Anlage B 21). Die D wiederholte mit E-Mail vom 21. Februar 2012 (Anlage B 23) ihr Anliegen, nur selbst eine Lizenz zu nehmen mit Hinweis auf Tochtergesellschaften wie die Haier America Trading LLC und die Shenzhen Jiuzhou Electric Co. Ltd., deren Muttergesellschaft nicht lizensiert sei. In der Folgezeit gestalteten sich Terminabsprachen als schwierig. Insbesondere kamen anberaumte persönliche Treffen zwischen hochrangigen Mitarbeitern der MPEG LA und der D mehrfach nicht zustande (Anlage K 10-Exhibit A, I). Im Ergebnis führten weitere Kontaktversuche nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrages. Vielmehr brachen die Lizenzverhandlungen in der Mitte des Jahres 2016 ab. Im Rahmen eines Treffens am 20. Juli 2016 fragte D MPEG LA, ob u.a. Claim charts zur Überprüfung der vorgeworfenen Verletzung potentiellen Lizenznehmern vorgelegt würden (Anlage B 28), was diese mit Verweis auf die Standardessentialität aller Patente verneinte. Im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits legte die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung ein erstes Gegenangebot vom 3. Juli 2017 (Anlage B2, B 2a) vor. Das erste Gegenangebot wurde von der D Technologies Co. Ltd, der D Device (Dongguan) Co., Ltd. und der D Device Co., Ltd., alle mit Sitz in China, an die Klägerin gerichtet. Das Angebot übernahm aus dem Standardlizenzvertrag die Staffelung nach Anzahl der Einheiten, aber mit unterschiedlichen Lizenzsätzen für unterschiedliche regionale Märkte (USA: 3,8 US-Cent/1,9 US-Cent; EU 1 US-Cent/0,5 US-Cent sowie VRC und andere 0,55 US-Cent/0,27 US-Cent). Die Definition "China und andere" erfasst ausweislich Ziffer 1 China und den Rest der Welt mit Ausnahme von Europa und den USA. Die Klägerin nahm dieses Angebot nicht an. Mit Schreiben vom 29. September 2017 (Anlage B 62, B62a) legte die Beklagte der Klägerin eine unwiderrufliche Bankbürgschaft der Industrial and Commercial Bank of China über einen Betrag in Höhe von bis zu $ 3.029.006 vor. Gleichzeitig kündigte die Beklagte die zeitnahe Abrechnung fälliger Lizenzgebühren gemäß Ziffern 4.4 und 4.5 des Angebots vom 3. Juli 2017 an. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 legte die Beklagte ein zweites Gegenangebot vor (Anlage B 72), das sie der Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 (Anlagen B 74) ebenso wie eine Abrechnung der Lizenzgebühren für den Zeitraum von Januar 2009 bis zum Dezember 2017 zukommen ließ. Im Unterschied zum ersten Angebot bietet die Beklagte nunmehr eine weltweit einheitliche Lizenz in Höhe von 5,23/2,61 US-Cent ohne regionale Differenzierung allerdings nur für sämtliche für den streitgegenständlichen AVC-Standard essentiellen Patente der Klägerin an. Den Lizenzsatz berechnete die Beklagte pro rata aus dem Betrag, der der Klägerin nach Auffassung der Beklagten nach der Anzahl ihrer Patente im Verhältnis zur Anzahl aller Patente im Patentpool zusteht, inklusive eines Aufschlags von 19% für den Mehraufwand der Klägerin, wegen einer Lizenzierung außerhalb des Pools. Das Inkrafttreten des Vertrages bestimmt sich nach der Annahme durch die Klägerin. Verletzungshandlungen in der Vergangenheit sind auf Grundlage der angebotenen Lizenzraten zu vergüten. In der mündlichen Verhandlung lehnte die Klägerin auch dieses Angebot ab. Zwischen den Parteien steht die FRAND-Gemäßheit des Lizenzangebots sowie diejenigen der beiden Gegenangebote in Streit. Andere Poolmitglieder (Tagivan II LLC, J Intellectual Property Corporation of America; Mitsubishi Denki K.K.) führen gegen die Beklagte ebenfalls Rechtstreitigkeiten. Auch in diesen Verfahren erklärte sich die Beklagte zum Abschluss individueller Portfoliolizenzverträge bereit. Die Klägerin meint, der H.264-Standard mache Gebrauch von der Lehre des Klagepatents, so dass sich die Verletzung der geltend gemachten Verfahrens- und Vorrichtungsansprüche bereits aus der - insoweit unstreitig vorhandenen - Möglichkeit der Wiedergabe des nach dem H.264-Standard codierten Videos durch die angegriffenen Ausführungsformen ergebe. Unerheblich sei, ob ein 8x8 Pixel großer Submakroblock, der als aktueller Block bewegungskompensiert werden soll, noch weiter in 4x4 Pixel große Blöcke (Submakrobock-Partitionen) unterteilt werde, so dass nicht nur einmal, sondern insgesamt 4- mal auf den bereits bewegungskompensierten colozierten (Eck-)Block des B-Bildes zugegriffen werden müsse, da auch in diesem Fall eine Reduzierung der Speicherzugriffslast erfolge, da gegenüber den im Stand der Technik bekannten Verfahren nur 4-mal auf den Speicher zugegriffen werde müsse und nicht 4 (unterschiedliche) Blöcke in den Referenzspeicher eingespeichert würden. Da ein Bewegungsvektor immer aus mehreren Vektorkomponenten bestehe und der Fachmann insoweit wisse, dass ein Vektor keinen bestimmten Wert annehmen könne, sei das Klagepatent derart zu verstehen, dass die Entscheidung, ob ein Bewegungsvektor bestimmt wird oder die Vektorkomponenten auf "0" gesetzt werden, anhand eines Schwellenwertes getroffen wird, der auch einen eher unbestimmten Wertebereich umfassen könne. Der Standardessentialität des Klagepatents stehe auch nicht entgegen, dass das Klagepatent für die Auswahlentscheidung nur eine Bedingung nenne, der H.264-Standard aber noch weitere Kriterien fordere. Die Verwirklichung der geschützten Lehre ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die angegriffenen Ausführungsformen den Browser Google Chrome umfassten, der zur Wiedergabe von H.264-codierten Videodateien den Codec FFmpeg verwende. Entsprechendes ließe sich jedenfalls den für jedermann einsehbaren quelloffenen Teilen des Browsers Chromium entnehmen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ihre kartellrechtlichen Obliegenheiten gegenüber der Beklagten erfüllt habe. Die Klägerin ist der Ansicht, sich FRAND verhalten zu haben. Als relevanter Prüfungsmaßstab seien die der Orange-Book-Rechtsprechung zu entnehmenden Kriterien heranzuziehen. Die Klägerin behauptet, dass die MPEG LA für Vertragsverhandlungen und Vertragsschlüsse bevollmächtigt gewesen sei, wozu sich die Beklagte mit Nichtwissen erklärt. Dies sei in der Lizenz- und Elektronikbranche auch bekannt. In der Präambel der Lizenzverträge werde die MPEG LA, was unstreitig ist, als "Licensing Administrator" bezeichnet. Dies stelle klar, dass die MPEG LA die Poollizenzen nicht im eigenen Namen, sondern als Unterlizenz vergebe. Jedenfalls handele sie wirksam für die Klägerin. Gleichermaßen sei es auf der Passivseite legitim, eine Poollizenz mit dem Mutterkonzern der Beklagten schließen zu wollen. Diese Intention würde die Beklagte im Übrigen in den ihrerseits unterbreiteten Lizenzangeboten selbst verfolgen (vgl. Anlage B 4, B72), da als Lizenznehmer der chinesische Mutterkonzern angegeben worden sei. Die Klägerin meint, in der E-Mail vom 6. September 2011 liege ein hinreichend konkreter Verletzungshinweis und konkretere Angaben zur behaupteten Verletzungshandlung seien nicht erforderlich gewesen. Insbesondere sei die Abrufbarkeit weitergehender Informationen im Internet auf der öffentlich zugänglichen Website der MPEG LA ausreichend gewesen, um den Anforderungen an den Verletzungshinweis zu genügen. Im Übrigen sei der D die Erforderlichkeit einer Lizenz aus den vorangegangenen Vertragsverhandlungen bekannt gewesen. Die D habe, so meint die Klägerin, vielmehr ihre Lizenzbereitschaft nicht signalisiert. Ein zwischenzeitlicher Abbruch der Vertragsverhandlung sei ihr zuzurechnen. Hierzu behauptet die Klägerin, dass es letztlich die Beklagtenseite gewesen sei, die die Vertragsverhandlungen nicht mehr betrieben habe. Sie habe per E-Mail vom 28. September 2016 ihr Desinteresse an dem unterbreiteten Standardpoollizenzvertrag bekundet (vgl. Anlage K 17) und durchgängig auf eine Lizenznahme durch das amerikanische Tochterunternehmen bestanden. Hinsichtlich der unstreitig übermittelten Lizenzangebote meint die Klägerin, dass die vorgesehenen Regelungen den FRAND-Anforderungen genügen würden. Die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühr ergebe sich hinreichend aus dem Lizenzangebot; die Marktakzeptanz der Lizenzgebühren folge jedenfalls aus der Vielzahl der geschlossenen Lizenzverträge. Die Klägerin ist der Ansicht, die Einbeziehung auch des chinesischen Marktes in den Poollizenzvertrag sei gegenüber der Beklagten bzw. dem D-Konzern nicht diskriminierend. Hierzu behauptet sie, es hätten nicht in China ansässige, in der Elektrobranche tätige Großunternehmen (I, Cisco, Dell, Google, HTC, LG, Microsoft u.a.) eine weltweite Poollizenz genommen, ohne Einbußen in der Wettbewerbsfähigkeit auf dem chinesischen Markt gegenüber nicht lizensierten Wettbewerbern zu erleiden. Im Übrigen, so behauptet die Klägerin, spiele der chinesische Markt für D nur eine untergeordnete Rolle, da sich der Marktanteil nur auf 17,1 % belaufen habe. Auf die tabellarische Darstellung auf S. 47 des Schriftsatzes vom 25. September 2017 (Bl. 206 GA) wird verwiesen. Ferner behauptet die Klägerin, dass es nach der bisherigen Lizensierungspraxis auch keine Lizenzverträge gebe, die unter Ausschluss gewerblicher Tätigkeiten auf dem chinesischen Markt geschlossen worden seien. Grund dafür, dass die sieben größten in China ansässigen Wettbewerber von D (Oppo Electronics, Xiaomi, Lenovo, ZTE und Vivo Communications Technology Co. Ltd.) unstreitig nicht lizensiert seien, sei deren vehemente ablehnende Haltung gegen eine Lizenznahme, obwohl die MPEG LA mit ihnen entsprechende Korrespondenz aufgenommen habe. Eine Lizenznahme nur durch D oder ein anderes zum D-Konzern gehörendes Unternehmen, das jedenfalls nicht auf dem chinesischen Markt tätig ist, sei daher unzulänglich und nicht branchenüblich, wie die vielen geschlossenen Verträge zeigen würden. Die Klägerin meint, dass der weltweit einheitliche Lizenzsatz, ohne für den chinesischen Markt geringere Lizenzsätze vorzusehen, gerechtfertigt sei, weil gravierende Preisunterschiede zwischen den verkauften mobilen Endgeräten in den USA, China und Europa nicht zu erkennen seien (vgl. Tabelle Bl. 208 GA). Es bestehe auch kein strukturelles Ungleichgewicht der in den Pool einbezogenen Schutzrechte. Aus der eigenen Übersicht der Beklagten (Anlage B 29) folge, dass in China in Kraft stehende Patentrechte die viertstärkste Beteiligung am Lizenzpool aufweisen würden. Die in Ziff. 3.1.1 des Standardlizenzvertrages vorgesehene Höchstbetragsklausel führe bei der Beklagten zu keiner Benachteiligung, da einerseits auch kleinere Unternehmen diese Grenze erreichen würden und andererseits D schon mit ihrem außerchinesischen Geschäft diesen Betrag erreichen und überschreiten würde. Außerdem sei diese Klausel in den vielzählig geschlossenen Lizenzverträgen akzeptiert worden. Die Klägerin behauptet, Untersuchungen der angegriffenen Ausführungsformen hätten ergeben, dass die Produkte von D alle drei im Standard vorgesehenen Profilen vorhalten würden (Anlage K 8). Hierzu meint die Klägerin, dies rechtfertige es auch alle Profile in den Standardlizenzvertrag aufzunehmen. Das Fehlen einer Anpassungsklausel sei unschädlich. Die in Ziff. 4.9 des Standardlizenzvertrages enthaltene Klausel sei 1.400-mal akzeptiert worden; gewisse Pauschalierungen seien notwendig. Im Übrigen habe es auch, was unstreitig ist, keine Gebührenanpassungen gegeben, als die Anzahl der in den Pool einbezogenen Patente gestiegen sei. Die vorgelegten Lizenzverträge seien geeignet, die Branchenüblichkeit darzulegen. Dass sie teilweise abweichende Seitenzahlen aufweisen würden, liege an inhaltlichen Anpassungen und Veränderungen im Laufe der Jahre. Sofern sich die Beklagte auf einen mit dem Poolmitglied Kgeschlossenen Individuallizenzvertrag berufe, sei dessen Erheblichkeit für die Frage der FRAND-Gemäßheit des Lizenzangebots bzw. der bestehenden Indizwirkung der Lizenzverträge unklar. Es sei mit dem 3GPP-Patentportfolio bereits ein anderer Standard als der AVC-Standard betroffen; im Übrigen würden Anhaltspunkte fehlen, dass die Beklagte von ihrem Optionsrecht ("pick right") Gebrauch gemacht hätte. Zudem habe die MPEG LA signalisiert, diesen bestehenden Individuallizenzvertrag berücksichtigen und nach Abschluss des Standardlizenzvertrages mit D etwaige an die Kgezahlte Lizenzgebühren anteilig an die D zurückerstatten zu wollen. Die seitens der Beklagten begehrte Individualportfoliolizenz an standardessentiellen Patenten der Klägerin sei nicht FRAND. Denn die Lizenzierungspraxis habe sich, wie die Klägerin behauptet, im Laufe der Jahre hin zu einer Poollizenz entwickelt. Die im Lizenzvertrag enthaltene Präambel sei historisch und stamme aus einer Zeit, in der es noch keine Übung auf dem Gebiet der Lizensierung des Standards gegeben habe. Die Einräumung von Ratenzahlungen für Lizenzschulden in der Vergangenheit oder einem Tilgungsplan stehe keiner Rabattierung gleich. Diese Maßnahmen würden zudem allen Lizenznehmern angeboten. Im Übrigen entspreche das Gegenangebot nicht den FRAND-Grundsätzen, da die aufgeführten unterschiedlichen Lizenzraten für unterschiedliche Vertragsgebiete (USA, Europa, China und andere) nicht gerechtfertigt seien. Insbesondere sei nicht erklärlich, weshalb neben China auch für andere Regionen, einschließlich des hochpreisigen japanischen Markts, dieselben Lizenzsätze wie in China gelten sollen. Des Weiteren seien die Durchschnittspreise in China auch mit denjenigen in den USA und Europa vergleichbar. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Abschluss einer Individualportfoliolizenz. Wenngleich eine solche Möglichkeit in der Präambel des Standardlizenzvertrages vorgesehen worden sei, sei praktisch nie von dieser Gebrauch gemacht worden. Dies würden die über 1.400 abgeschlossenen Poollizenzverträge zeigen. Die Branchenüblichkeit habe sich hin zu solchen Verträgen entwickelt. Auch deshalb sei das Gegenangebot der Beklagten schon als nicht FRAND zu betrachten, zumal keine sachlichen Gründe ersichtlich seien, weshalb die D auf einen solche Lizenz bestehe. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbeständig erweisen. Insbesondere habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass der unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit ins Feld geführte Entwurf zum Standard H.264 (Anlage NK 6) vor dem Prioritätstag des Klagepatents öffentlich zugänglich gewesen sei. Die Klägerin beantragt, zu erkennen, wie geschehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. hilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die betreffend das Klagepatent beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Beklagte meint, das Klagepatent sei für den AVC-Standard nicht standardessentiell, im Übrigen verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen die technische Lehre des Klagepatents auch nicht wortsinngemäß. Insoweit behauptet sie, im Standard würden die zu präzidierenden Blöcke ebenfalls eine Größe von 4x4 Pixeln aufweisen und damit die gleiche Größe wie die colozierten Blöcke. Daraus ergebe sich, dass bei einem aktuellen Block im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre insgesamt auch 4-mal auf den colozierten (Eck-)Block zugegriffen werden müsse und so dass das Ziel der Erfindung, die Reduzierung der Speicherzugriffslast gegenüber dem im Stand der Technik bekannten Verfahren, nicht erreicht werde. Nach der Lehre des Klagepatents dürfe nur jeweils ein einziges Mal auf den colozierten Block zugegriffen werden. Darüber hinaus würde im Standard - anders als das Klagepatent lehre - für die Entscheidung, ob der aktuelle Block bewegungskompensiert oder der Vektor auf "0" gesetzt wird, nicht auf einen bestimmten Wert, sondern nur auf eine unspezifische Bereichsangabe abgestellt. Soweit die Klägerin die Verletzung mit frei zugänglichen Informationen zum Browser Chromium begründen will, seien diese bereits unbehelflich, da die Beklagte diesen Browser gar nicht verwende. Gleiches gelte im Übrigen für den FFmpeg-Codec, der nicht für die Wiedergabe von H.264-codierten Videos eingesetzt werde. Die Beklagte ist der Auffassung, der von ihr erhobene FRAND-Einwand greife durch. Sie meint, die Klägerin bzw. MPEG LA habe sich nicht FRAND-gemäß verhalten. Zu prüfen sei diese Frage anhand der in der EuGH-Entscheidung D/ZTE aufgestellten Kriterien. Zunächst ist die Beklagte der Ansicht, dass keine wirksamen Rechtshandlungen der Klägerin vorlägen, da nicht sie, sondern die MPEG LA aufgetreten sei, ohne eine eindeutige rechtliche Befugnis dazu gehabt zu haben. Der Verletzungshinweis sei unzureichend gewesen. Es hätte näherer Erläuterungen zur behaupteten Verletzung und den betroffenen Schutzrechten bedurft, da, was unstreitig ist, die D selbst nicht über standardessentielle Patente verfüge. Daher sei sie mit der streitgegenständlichen Technologie nicht vertraut. Schon im Rahmen der Vertragsverhandlungen, so behauptet die Beklagte, habe der D-Konzern die Essentialität der Patente sowie deren Verletzung angezweifelt. Die Beklagte bzw. der D-Konzern sei zu jedem Zeitpunkt lizenzbereit gewesen; dies würde umfänglich durch die E-Mail-Korrespondenz belegt werden (Anlagen B 6-8, B12, B17, und B21). Zwischenzeitliche Verhandlungsunterbrechungen seien der MPEG LA anzulasten. Es liege kein wirksames Lizenzangebot im Sinne der FRAND-Bedingungen vor. Die Klägerin selbst habe schon gar kein, auch kein Angebot auf eine individuelle Portfoliolizenz, was zwischen den Parteien unstreitig ist, erteilt. Darüber hinaus liege auch in dem Angebot der MPEG LA kein der Klägerin zurechenbares Angebot. Dies gelte entsprechend auch für andere vorgerichtliche Aktivitäten der MPEG LA. In dem übersandten Lizenzangebot liege außerdem deshalb kein rechtlich bindendes Angebot, da diese Schriftstücke nur der Ansicht gedient hätten und dementsprechend mit "Muster" überschrieben und von der MPEG LA nicht unterschrieben gewesen seien. Außerdem habe die MPEG LA in dem Verletzungshinweis zu den übersandten Unterlagen mitgeteilt, dass diese nicht verbindlich seien. Die Beklagte behauptet, dass nicht alle im Pool enthaltene Patente standardessentiell seien. Dies hätten außergerichtlich beauftragte Untersuchungen des indischen Unternehmens "GConsulting" ergeben, wonach bezüglich des gesamten Pools 50 % und bezüglich des konkreten Portfolios der Klägerin 59 % der Schutzrechte und bezüglich aller vier Klägerinnen, der bis kürzlich vor dem Landgericht Düsseldorf geführten parallelen Patentrechtsstreitigkeiten 70 % der Schutzrechte nicht standardessentiell seien (vgl. Anlagen B 37, B 40), was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Die Einbeziehung nichtessentieller Patente (NEPs) beruhe auf der Standardisierungsorganisation ISO, welche Patentinhabern nicht die Preisgabe von Patentnummern etc. abverlange. Die Leichtigkeit der Deklarierung würden auch die Musteranmeldevordrucke belegen (Anlagen B 39, B 40). Der Patentpool sei, so meint die Beklagte, daher kartellrechtswidrig zustande gekommen und die Abgabe eines FRAND-Angebots nicht möglich. Es verbleibe selbst unter Zugrundelegung des korrigierten Zahlenwerks (Anlage B 48) dabei, dass im Wesentlichen nichtessentielle Patente in den Pool einbezogen worden seien. Dies rühre auch daher, dass eine Überdeklaration angeblicher SEPs stattfinde. So seien, wie die Beklagte behauptet, nichtproduzierende Gesellschaften wie Tagivan ledig zu dem Zweck gegründet worden, den Schutzrechtsbestand zu überhöhen. Die Einbeziehung des Chinageschäfts in die Poollizenz sei diskriminierend. Die Beklagte behauptet dazu, dass eine solche vertragliche Regelung von der bisherigen Lizensierungspraxis abweiche. Es gebe bisher keinen Lizenzvertrag, der den chinesischen Markt einbeziehe. Kein chinesischer Hersteller, der auf die AVC-Technologie zurückgreife, verfüge über eine Lizenz. Zudem sei das Unternehmen der Beklagten nicht mit einem Multiprodukt-Unternehmen zu vergleichen; es handele sich um ein Ein-Produkt-Unternehmen, das lediglich Smartphones herstelle. Eine weltweit einheitliche Lizenzrate würde unberücksichtigt lassen, dass in unterschiedlichen Absatzmärkten unterschiedliche Verkaufspreise erzielt würden. Insbesondere auf dem chinesischen Markt würden die verkauften Stückzahlen und der damit generierte Umsatz weit auseinanderfallen. Der einheitliche Lizenzsatz betreffe die D vor allem, weil China deren größten Absatzmarkt darstelle. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die im Lizenzvertrag in Ziff. 3.1.1 enthaltene Höchstbetragsklausel (sog. "royalty cap") diskriminierend sei, da sie in ihrem Wettbewerbsverhalten erheblich behindert werde. Zunächst sei, was unstreitig ist, bis zu einer Stückzahl von 5 Million und für jede sodann verkaufte Einheit eine Staffellizenz vorgesehen. Außerdem sei aber ein Maximalbetrag geregelt, mit der Folge, dass ab Erreichen dieser Grenze jede weitere verkaufte Einheit keine Lizenzgebühr mehr auslöse. Der Effektivlizenzsatz liege daher deutlich unterhalb des gestaffelten Betrages. Der Höchstbetrag habe für das Jahr 2017 bei USD 8.125 Mio. gelegen. Eine solche Regelung begünstige Lizenznehmer, die mit einem breiten Produktportfolio einen hohen Umsatz generieren würden. So würde der Effektivlizenzsatz im Jahr 2016, nachdem sowohl F als auch D die aktuelle Höchstbetragsgrenze überschritten hätten, für F bei 2,3 USD liegen, wohingegen derjenige der D 5,1 USD betragen würde. Ebenso sei es diskriminierend, dass das Lizenzangebot keine Anpassungsklausel enthalte, um eine Gebührenanpassung für den Fall des Widerrufs oder Schutzdauerablaufs eines Patents zu ermöglichen. Ferner sei die Einbeziehung aller Profile, aus denen der streitgegenständliche Standard zusammengesetzt ist, in das Lizenzangebot diskriminierend, da - so behauptet die Beklagte - die Verwirklichung aller Profile in mobilen Endgeräten nicht zwingend und in den angegriffenen Ausführungsformen auch tatsächlich nicht der Fall sei (Anlage B 33). Die Einbeziehung aller Schutzrechte und Profile in den Lizenzvertrag berücksichtige nicht hinreichend den Unterschied zwischen Multiproduktherstellern und solchen Ein-Produkt-Unternehmen wie D, die ausschließlich Mobilfunkpatente/-profile benutzen würden. Eine solche Differenzierung sehe nunmehr die Gebührenstruktur des HEVC-Standards vor (Anlage B 36). Die Lizenzierungspraxis sei höchst selektiv. Maßgeblich sei die Lizenzierung auf dem Produktmarkt der Mobiltelefone. Betrachte man diesen relevanten Markt seien auf Grundlage einer weltweiten Betrachtung nach Stückzahlen 56% in einem Zeitraum 2017 bis einschließlich 2. Quartal 2018 nicht lizensiert. Von den 44% des lizensierten Marktes entfallen 42% auf Mitglieder des MPEG LA Pools. Somit seien nur 2% des Marktes Lizenznehmer und nicht zugleich Pool-Mitglieder. Eine solche Lizenzierungspraxis sei nicht aussagekräftig und hieraus könnten keine belastbaren Schlüsse für die Marktakzeptanz der Standardlizenz von MPEG LA gezogen werden. Gegen die Tatsache, dass alle rund 1.400 Verträge einheitliche Regelungen beinhalten könnten, spreche schon die Betrachtung einzelner der vorgelegten Lizenzverträge. Die vorgelegten Verträge seien daher insgesamt ungeeignet, den FRAND-Charakter zu belegen. So verweise der vorgelegte ZDF-Vertrag auf ein bestimmtes Bestellformular, mit dem der Vertrag alleine gelte (Anlage K 33 und Anlage K 37 der Anlage B 65). Einige Verträge lägen nur unvollständig oder mit Seitenabweichungen - nicht alle Verträge zählten 32 Seiten - vor. Inhaltliche Änderungen seien daher auch nicht auszuschließen. Etwaige Verlängerungsmitteilungen lägen nicht vor. Die Anlage 1 zum Standardlizenzvertrag, die Angaben zu Lizenzgebern und lizenzierten Patenten enthalte, definiere offenbar den Gegenstand der Lizenz. Der Umstand, dass sie nur bei einem einzigen Vertrag vorgelegt worden sei, deute darauf hin, dass individuell abweichende Vereinbarungen existierten. Der Abgleich der vorgelegten Anlage 1 mit der aktuell verfügbaren Patentliste zeige einen völlig veränderten Schutzrechtsbestand. Aus der vorgelegten Übersicht der Klägerin in der Anlage K 14 ergäben sich in der dritten Spalte "Associated Contracts" mindestens vier verschiedene Vertragstypen, wobei jedem Typ teils erheblich abweichende USD Beträge zugewiesen seien ($ 0,35 bis $ 2,50). Schließlich spreche auch der Umstand, dass Konzerngesellschaften der Beklagten mit der KInc., die auch ein Poolmitglied sei, ein individueller Lizenzvertrag über das gesamte Portfolio 3GPP/3GPP2-essentieller Patente geschlossen hätten, gegen die Annahme, dass der Standardlizenzvertrag im Markt so verbreitet sei. Der Vertrag sehe ein Stilhalteabkommen vor, wonach KAnsprüche aus anderen SEPs, namentlich solche, die sich auf den AVC-Standard lesen lassen, nicht mit Erfolg gegen die Konzerngesellschaften der Beklagten geltend machen könne. Hier verfügten die Konzerngesellschaften über die Option, durch einseitige Erklärung gegenüber der Kin eine Lizenz auch hinsichtlich dieser anderen SEPs zu treten (sog. "pick right"), wenn Kdie entsprechenden Patente geltend mache. Etwaige Lizenzgebührenansprüche aus diesen weiteren SEPs seien aber bereits mit den Zahlungen für die 3GPP/3GPP2 abgegolten. Der Abschluss eines Lizenzvertrages zu inhaltlich erheblich abweichenden Bedingungen - wie hier - könne dem FRAND-Charakter des klägerischen Angebots daher entgegenstehen. Da die MPEG LA auch die Möglichkeiten von Raten-/Einmalzahlungen einschließlich Rabatten in den Raum gestellt habe, lasse dies vermuten, dass solche differenzierten Regelungen auch mit anderen Lizenznehmern getroffen worden seien. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass Lizenzgeber zu keiner Zeit (auch) Individuallizenzen außerhalb des Pools geschlossen hätten. Die Beklagte meint, dass jedenfalls ihr zweites Lizenzangebot FRAND-gemäß sei. Sie habe Anpassungen vorgenommen und damit auf die Kritik der Klägerin reagiert. Insbesondere würde sie an der Unterteilung des Weltmarktes und den verschiedenen Lizenzraten nicht mehr festhalten. Die Beklagte meint, das beantragte Schlechthinverbot sei unverhältnismäßig, da eine wirtschaftlich sinnvolle patentfreie Benutzung der angegriffenen Ausführungsformen in Betracht käme, insbesondere durch Anbringung eines entsprechenden Warnhinweises. Im Hinblick auf die begehrte Rechnungslegung könne die Klägerin keine Angaben zu Gestehungskosten und Gewinn verlangen, da sie eine FRAND-Erklärung abgegeben habe und sich der geschuldete Schadensersatz auf die Lizenzanalogie beschränke. Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. A. Die Klage ist begründet, da sowohl eine unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 4 als auch eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 festgestellt werden kann. Da beide Ansprüche die gleichen Merkmale beinhalten, wird die Verletzung nachfolgend anhand des Verfahrensanspruchs 1 dargestellt. I. Das Klagepatent betrifft ein Bewegungskompensationsverfahren unter Verwendung von Bewegungsvektoren und Bildcodierungs- und -dekodierungsverfahren unter Verwendung des Bewegungskompensationsverfahrens. Nach dem Klagepatent sind auf Grund des Verarbeitungsbedarfs der extrem großen Datenmengen von digitalen Bildern Technologien zum Komprimieren sowie die Standardisierung derartiger Technologien unerlässlich. Das Klagepatent benennt hierzu in Abschnitt [0002] einige bereits vorhandene Standards. Herkömmlicherweise werde das Datenvolumen verringert, indem die Redundanz in zeitlicher oder räumlicher Richtung der Bewegbildcodierung reduziert werde. Daher werden für Bild-Interprädiktionscodierung mit dem Ziel der reduzierten zeitlichen Redundanz Bewegungsabschätzung und Generierung eines prädiktiven Bildes auf Einzelblockbasis durchgeführt bezugnehmend auf ein vorheriges Bild und ein nachfolgendes Bild, und eine Codierung wird für einen Differenzwert zwischen einem erhaltenen prädiktiven Bild und einem Bild eines aktuellen zu codierenden Makroblocks durchgeführt. Hierbei steht der Begriff "Bild" für einen Bildschirm. Das Klagepatent beschreibt in Absatz [0004] verschiedene Arten von Bildern. Ein Bild, das kein Referenzbild aufweist und in dem die Bild-Intraprädiktionscodierung durchgeführt wird, wird als I-Bild bezeichnet. Des Weiteren wird ein Bild, in dem nur ein Bild referenziert und die Bild-Interprädiktionscodierung durchgeführt wird, als P-Bild bezeichnet. Darüber hinaus wird ein Bild, in dem zwei Bilder gleichzeitig referenziert werden und in dem die Inter-Bild-Codierung durchgeführt werden kann, als B-Bild bezeichnet. In einem B-Bild können zwei Bilder als beliebige Kombination aus Vorwärtsbildern oder Rückwärtsbildern in der Anzeigereihenfolge referenziert werden. Es können angemessene Referenzbilder für jeden Block ausgewählt werden, der eine Basiseinheit für Codierung und Decodierung ist. Es wird zwischen zwei Referenzbildern unterschieden: ein Referenzbild, das zuvor in einem codierten Bitstrom beschrieben wird, ist das erste Referenzbild, und ein Referenzbild, das später im codierten Bitstrom beschrieben wird, ist das zweite Referenzbild. Die Referenzbilder müssen aber als Bedingung bereits codiert oder decodiert sein im Falle des Codierens und Decodierens dieser Bilder. Um ein P-Bild oder ein B-Bild zu codieren, wird die Bild-Interprädiktionscodierung unter Verwendung der Bewegungskompensation verwendet. Die Bild-Interprädiktionscodierung unter Verwendung der Bewegungskompensation ist ein Codierungsverfahren, bei dem die Bewegungskompensation auf die Bild-Interprädiktion angewendet wird. Die Bewegungskompensation ist ein Verfahren, das nicht einfach die Prädiktion anhand der Pixelwerte eines Blocks in einem Referenz-Frame durchführt, der zu einem aktuellen Block coloziert ist, sondern den Bewegungsumfang (im Folgenden als "Bewegungsvektor" bezeichnet) jedes Teils schätzt und die Prädiktion unter Berücksichtigung dieses Bewegungsumfangs durchführt, um die prädiktive Genauigkeit zu verbessern und die Datenmenge zu reduzieren. Zum Beispiel wird durch Schätzen des Bewegungsvektors eines aktuellen zu codierenden Bildes, Erhalten eines prädiktiven Wertes, der um den Betrag des Bewegungsvektors verschoben wurde, und Codieren des prädiktiven Rests, der die Differenz zwischen dem prädiktiven Wert und einem Pixelwert jedes Pixels im aktuellen zu codierenden Bild ist, die Datenmenge erfolgreich reduziert. Im Falle dieses Verfahrens sind Informationen eines Bewegungsvektors zum Zeitpunkt der Decodierung erforderlich, und daher wird auch der Bewegungsvektor codiert und aufgenommen oder übertragen. Der Bewegungsvektor wird auf Blockbasis geschätzt, wobei die Blöcke eine vorgegebene Größe aufweisen. Konkret ausgedrückt wird der Bewegungsvektor durch Verschieben jedes Blocks in einem Referenzbild entsprechend jedem Block in einem aktuellen zu codierenden Bild in einem Buchbereich und durch Erkennen der Position des Referenzblocks, der dem aktuellen zu codierenden Block am meisten ähnelt, geschätzt. Das Klagepatent beschreibt es in Absatz [0017] insbesondere beim Durchführen der biprädiktiven Bewegungskompensation eines B-Bildes, dessen Pixelwerte durch Bewegungskompensation des aktuellen zu codierenden oder zu decodierenden Bildes bezugnehmend auf zwei Bilder gleichzeitig berechnet werden, als nachteilig, dass das Overhead-Problem dort größer wird, wenn die Größe des aktuellen für die Bewegungskompensation vorgesehenen Blocks klein ist. In Absatz [0018] benennt das Klagepatent als Stand der Technik die Offenbarung JVT-C 115, ISO/IEC JTC1/SC29/WG11 und ITUT-T SG16 Q.6. Diese schlägt ein Verfahren zum Reduzieren der Zugriffe auf den Referenzspeicher im zeitlichen direkten Modus vor. Wenn der zeitlich nachfolgende colozierte Makroblock Subpartitionen enthält, werden die Bewegungsvektoren des direkten Modus nur von den Bewegungsvektoren abgeleitet, die entweder an die obere oder an die untere Kante des colozierten Makroblocks grenzen. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), ein Bewegungskompensationsverfahren bereitzustellen, das den Zugriff auf den Referenzspeicher reduziert (vgl. Absatz [0019]). Darüber hinaus setzt sich das Klagepatent zum Ziel, ein Bildcodierungsverfahren und ein Bilddecodierungsverfahren unter Verwendung des Bewegungskompensationsverfahrens bereitzustellen (vgl. Absatz [0020]). Diese Aufgaben werden gelöst durch das Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents, der sich in die folgenden Merkmale gliedern lässt: 1. Bewegungskompensationsverfahren zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes eines aktuellen Blocks, der in einem aktuellen Makroblock enthalten ist, der in einem B-Bild enthalten ist, wobei das Bewegungskompensationsverfahren umfasst: 2. Erhalten eines Bewegungsvektors von einem Block für den Bewegungskompensation durchgeführt wurde, 3. wobei der Block in einem colozierten Block enthalten ist, wobei der colozierte Block in einem colozierten Makroblock enthalten ist, wobei der colozierte Makroblock in einem Bild enthalten ist, das in Anzeigereihenfolge auf das B-Bild folgt, 3.1 wobei die Größe des Blocks kleiner als die Größe des aktuellen Blocks ist und 3.2 die Größe des colozierten Blocks die gleiche wie die des aktuellen Blocks ist 3.3 und wobei der Block in einer Ecke des colozierten Makroblocks angeordnet ist, 4. Bestimmen eines Bewegungsvektors zum Durchführen von Bewegungskompensation an dem aktuellen Block unter Verwendung des erhaltenen Bewegungsvektors, 4.1 wobei, wenn eine Größe des erhaltenen Bewegungsvektors gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block als "0" bestimmt wird (S402, S502, S702), und, 4.2 wenn die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors den vorbestimmten Wert überschreitet, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken bestimmt (s404, S504, S704) wird, die benachbart zu dem aktuellen Makroblock angeordnet sind. 5. Durchführen der Bewegungskompensation (S403, S503, S703) für den aktuellen Block zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen Blocks unter Verwendung des bestimmten Bewegungsvektors. Ferner werden die Aufgaben gelöst durch eine Vorrichtung gemäß Anspruch 4 des Klagepatents, der sich in folgende Merkmale gliedern lässt: 1. Bewegungskompensationsvorrichtung
(300), die ein prädiktives Bild eines aktuellen Blocks erzeugt, der in einem aktuellen Makroblock enthalten ist, der in einem B-Bild enthalten ist, wobei die Bewegungskompensationsvorrichtung umfasst: 2. eine Bewegungsvektorerhaltungseinheit
(302), die ausgestaltet ist zum Erhalten eines Bewegungsvektors von einem Block für den Bewegungskompensation durchgeführt wurde,
- wobei der Block in einem colozierten Block enthalten ist, wobei der colozierte Block in einem colozierten Makroblock enthalten ist, wobei der colozierte Makroblock in einem Bild enthalten ist, das in Anzeigereihenfolge auf das B-Bild folgt, 3.1 wobei die Größe des Blocks kleiner als die Größe des aktuellen Blocks ist und 3.2 die Größe des colozierten Blocks die gleiche wie die des aktuellen Blocks ist 3.3 und wobei der Block in einer Ecke des colozierten Makroblocks angeordnet ist,
- eine Bewegungskompensationseinheit
(303), die ausgestaltet ist zum Bestimmen eines Bewegungsvektors zum Durchführen von Bewegungskompensation an dem aktuellen Block unter Verwendung des erhaltenen Bewegungsvektors, 4.1 wobei, wenn eine Größe des erhaltenen Bewegungsvektors gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block als "0" bestimmt wird (S402, S502, S702), und, 4.2 wenn die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors den vorbestimmten Wert überschreitet, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken bestimmt (s404, S504, S704) wird, die benachbart zu dem aktuellen Makroblock angeordnet sind, 5. zum Durchführen der Bewegungskompensation (S403, S503, S703) für den aktuellen Block zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen Blocks unter Verwendung des bestimmten Bewegungsvektors. II. Zwischen den Parteien steht - zu Recht - nicht in Streit, dass der H.264-Standard Gebrauch von den Merkmalen 1 und 2 macht. Gleiches gilt indes auch für die übrigen streitigen Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 3 bis 5. 1. Der H.264-Standard macht auch Gebrauch von der Merkmalsgruppe 3.
- a)Gemäß Merkmal 1 des Verfahrensanspruchs 1 betrifft dieser ein Bewegungskompensationsverfahren zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes eines aktuellen Blocks, der in einem aktuellen Makroblock enthalten ist, der in einem B-Bild enthalten ist. Die konkrete Ausgestaltung des beanspruchten Verfahrens wird in den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 2 bis 5 näher beschrieben. Danach umfasst das Bewegungskompensationsverfahren zunächst das Erhalten eines Bewegungsvektors von einem Block für den Bewegungskompensation bereits durchgeführt wurde (Merkmal 2), wobei dieser Block in einem colozierten Block enthalten ist, wobei der colozierte Block in einem colozierten Makroblock enthalten ist und wobei der colozierte Makroblock in einem Bild enthalten ist, das in Anzeigereihenfolge auf das B-Bild folgt (Merkmal 3). Die Größe des colozierte Blocks nach Merkmal 3 muss kleiner sein als die Größe des aktuellen Blocks (Merkmal 3.1) und die Größe des colozierten Blocks muss die gleiche sein wie die des aktuellen Blocks (Merkmal 3.2). Merkmal 3.3 fordert weiter, dass der für die Bewegungskompensation herangezogene Block in einer Ecke des colozierten Makroblocks angeordnet ist. Das Bestimmen eines Bewegungsvektors zum Durchführen von Bewegungskompensation an dem aktuellen Block soll unter Verwendung des erhaltenen Bewegungsvektors erfolgen (Merkmal 4), wobei die klagepatentgemäße Lehre zwei Fälle unterscheidet. Wenn eine Größe des erhaltenen Bewegungsvektors gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist, soll der Bewegungsvektor für den aktuellen Block als "0" bestimmt werden (Merkmal 4.1). Sofern die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors den vorbestimmten Wert überschreitet, wird der Bewegungsvektor für den aktuellen Block unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken bestimmt, die benachbart zu dem aktuellen Makroblock angeordnet sind (Merkmal 4.2). In einem letzten Schritt soll die Bewegungskompensation für den aktuellen Block zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen Blocks unter Verwendung des bestimmten Bewegungsvektors durchgeführt werden (Merkmal 5). Das Klagepatent geht - wie auch der H.264-Standard - von einer Aufteilung eines Bildes anhand einer Makroblockstruktur mit festen Blockgrößen aus. Der bereits bewegungskompensierte Block, d.h. der (Referenz-)Block, aus dem der Bewegungsvektor erhalten wird, soll in einem colozierten Block erhalten sein, der seinerseits in einem colozierten Makroblock erhalten sein soll, welcher wiederum in einem für die Prädiktion zu verwendenden Bild enthalten ist. Dem angesprochenen Fachmann ist bekannt, dass - wie auch das Klagepatent in seiner Einführung des Standes der Technik in Absatz [0007] ausführt - die einzelnen Bilder bei der Videokomprimierung grundsätzlich in verschiedene (Marko-)Blöcke unterteilt werden, die zu sogenannten Slices zusammengefasst werden können. Ein Makroblock weist dabei stets die Größe von 16x16 Pixel auf, während ein Submakroblock die Größe 8x8 Pixel hat. Als kleinste Größe kennen der Standard und das Klagepatent Submakroblock-Partitionen der Größe 4x4 Pixel. Gemäß Merkmal 3 soll der (Referenz-)Block nach Merkmal 2 in einem colozierten Block enthalten sein, wobei der colozierte Block in einem colozierten Makroblock enthalten ist und wobei der colozierte Makroblock in einem Bild enthalten ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Größenstruktur erkennt der Fachmann, dass der colozierte Makroblock eine Größe von 16x16 Pixel aufweisen muss, da es sich um einen Makroblock handelt. Im Hinblick auf die Größe des in diesem 16x16-Block enthaltenen colozierten Block erkennt der Fachmann dann, dass dieser eine Größe von 8x8 Pixel aufweisen muss, da er in dem Makroblock enthalten sein soll und dementsprechend kleiner sein muss. Der für die Bewegungskompensation heranzuziehende Block soll seinerseits in diesem 8x8 Pixel großen Block enthalten sein, so dass er eine Größe von 4x4 Pixel aufweisen muss. Für den aktuellen Block fordert das Klagepatent, dass dieser Block die (Submakroblock-)Größe von 8x8 Pixel aufweisen muss. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Merkmals 3.1 und der zuvor genannten allgemein bekannten üblichen Blockstruktur bei der Videokomprimierung. Die Größe des Blocks, aus dem der Bewegungsvektor erhalten werden soll, muss nach dem eindeutigen Wortlaut des Anspruchs kleiner sein als die Größe des aktuellen Blocks. Da die Submakroblock-Partitionen als kleinste Einheit die Größe 4x4 aufweisen und der Fachmann Merkmal 3 entnehmen kann, dass der als Referenz herangezogene Block eine solche Submakroblock-Partition ist, bedeutet dies, dass der aktuelle Block mindestens die nächst größere Blockgröße aufweisen muss, mithin eine Größe von 8x8 Pixel. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchswortlauts, der gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ den Schutzbereich des Klagepatents bestimmt. Nach Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentansprüche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ). Dabei ist bei der für die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logischwissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv für den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422 , 424 - Streckwalze). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410 , 413 - Kettenradanordnung). Unerheblich ist grundsätzlich, ob sich aus anderen, außerhalb des zulässigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verständnis von einem in der Patentschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Patentschrift Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass ein solches Verständnis auch im Zusammenhang mit der geschützten Lehre zugrundezulegen ist. Denn die Patentschrift stellt gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 ff. - Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 ff. - Spannschraube). Die Patentschrift ist insoweit in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 , 654 - Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf, Mitt. 1998, 179 - Mehrpoliger Steckverbinder). Dabei erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 , 1024f. - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). In dieser Auffassung bestärkt wird der Fachmann durch die Beschreibung, die im Rahmen der Auslegung mit zu berücksichtigen ist. In dem Absatz [0045] beschreibt das Klagepatent ein (erstes) Ausführungsbeispiel. Dort heißt es: "[...] Im Folgenden wird der Fall erläutert, dass der Block in einem nachfolgenden Bild, der zu dem aktuellen für die Bewegungskompensation vorgesehenen Block coloziert ist, in einer anderen Blockgröße bewegungskompensiert wird als der aktuelle für die Bewegungskompensation vorgesehene Block. Im Bildcodierungsapparat 300 führen beim Durchfuhren der biprädiktiven Bewegungskompensation eines B-Bildes die Bewegungskompensationseinheit 303 und die Bewegungsvektorschätzeinheit 302 die Bewegungskompensation gezielt auf Blöcke mit einer vorgegebenen Größe durch (zum Beispiel Blöcke von 8x8 Pixel), die größer als der kleinste Block (4x4 Pixel) ist, der als Zielblock für die unidirektionale prädiktive Bewegungskompensation verwendet werden kann. [...]" Dieser Stelle entnimmt der Fachmann, dass das Klagepatent als kleinste mögliche Blockgröße von einem Block der Größe 4x4 ausgeht und der aktuelle Block daher mindestens die Größe 8x8 aufweisen muss. Nichts anderes folgert der Fachmann aus den Absätzen [0046]f. und [0065]f., in denen die Figuren 9 bis 11 näher erläutert werden. Wie der vorstehenden Figur 9 nebst der Beschreibungsstelle in Absatz [0046]f. zu entnehmen ist, weist der aktuelle Makroblock die Größe 16x16 Pixel auf, wobei er in vier 8x8 Submakroblöcke (a -
- d)aufgeteilt ist. Der entsprechende colozierte Makroblock (16x16) besteht seinerseits aus vier Submakroblöcken (8x8), die wiederum aus jeweils vier Submakroblock-Partitionen der Größe 4x4 (a‘ - d‘) bestehen. Insoweit wird der Bewegungsvektor des in der Ecke liegenden 4x4 Bocks a‘ verwendet, um für den aktuellen Block a eine Bewegungskompensation vornehmen zu können. Dass der aktuelle Block die Größe 8x8 und der colozierte Block die Größe 4x4 aufweist, ergibt sich unmittelbar aus Absatz [0047], in dem es heißt: "[...] Da hier die Größe des aktuellen zu bewegungskompensierenden Blocks 8 Pixel x 8 Pixel beträgt und der Block in einem nachfolgenden Bild, der zu dem aktuellen zu bewegungskompensierenden Block mit einer Größe von 4x4 Pixel co- loziert ist. [...]" Von der Frage, in welchem Größenverhältnis der Block im Sinne des Merkmals 3, also der Block, aus dem der Bewegungsvektor stammt, im Vergleich zum aktuellen Block stehen muss, ist die Frage zu unterscheiden, ob es die Festlegung der Größe des aktuellen Blocks auf (mindestens) 8x8 Pixel bedingt, dass dieser Block auch einheitlich verarbeitet werden muss, d.h. für die Bewegungskompensation des gesamten 8x8 Blocks nur insgesamt 1x auf den Bewegungsvektor des in der Ecke gelegenen 4x4-Blocks des colozierten (Submakro-)Blocks zugegriffen werden darf, oder ob auch der viermalige Zugriff auf denselben Bewegungsvektor - wie die Klägerin meint - noch von dem klagepatentgemäßen Verfahren umfasst ist. Zu einem solch viermaligen Zugriff auf denselben Block kommt es, wenn der aktuelle 8x8 Block für die Verarbeitung in vier 4x4 Submakroblockpartitionen aufgeteilt wird. Der Fachmann kann weder dem Wortlaut des Anspruchs noch der Beschreibung einen Hinweis darauf entnehmen, dass der aktuelle Block nicht - wie der entsprechende colozierte Block auch - in vier 4x4 Submakroblock-Partitionen unterteilt werden kann. Ausgehend von der (Haupt-)Aufgabe des Klagepatents, die Zugriffe auf den Referenzspeicher zwecks Reduzierung des Datenvolumens zu begrenzen, erkennt der Fachmann, dass vermieden werden soll, dass für jeden 4x4 Block des aktuell zu kompensierenden Blocks auf den entsprechenden 4x4 Block in einem colozierten Block zurückgegriffen wird und der jeweils erhaltene Bewegungsvektor verwendet wird (s.a. Absatz [0009]). Dieses im Stand der Technik vorbekannte Verfahren bedingt einen (sehr) hohen Zugriff auf den Referenzbildspeicher, insbesondere bei der B-Prädiktion, bei der immer auf zwei Referenzbilder zugegriffen werden muss. Der Fachmann erkennt insoweit, dass die angestrebte Begrenzung der Speicherzugriffe bereits dann erreicht werden kann, wenn für vier 4x4 Blöcke des aufgeteilten aktuellen 8x8 Blocks nur auf einen einzigen Bewegungsvektor eines colozierten Blocks zurückgegriffen werden muss und somit nicht auf vier ggf. unterschiedliche Bewegungsvektoren. Insoweit muss nämlich nur dieser eine Bewegungsvektor und müssen nicht vier unterschiedliche Vektoren im Referenzspeicher gespeichert werden. Gegenüber dem Stand der Technik (4x Speichern und 4x Zugriff) wird die Speicherzugriffslast nämlich bereits dann reduziert, wenn nur ein Bewegungsvektor pro Submakroblock gespeichert wird, auch wenn auf diesen Vektor 4x zugegriffen wird (1x Speichern und 4x Zugriff). Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt die klagepatentgemäße Lehre nicht voraus, dass nur ein Bewegungsvektor gespeichert wird und darüber hinaus für den gesamten 8x8 Block auch nur ein einziges Mal auf den Referenzspeicher zugegriffen werden darf (1x Speichern und 1x Zugriff). Dieses Verfahrens mag zwar für die angestrebte Datenvolumenreduzierung besonders erstrebenswert sein, allerdings findet der Fachmann keine Anhaltspunkte im Klagepatent für ein solch enges Verständnis. Ausweislich des Absatzes [0075] wird die Verarbeitungslast, d.h. die Zugriffe auf den (Referenz-)Speicher, bereits dadurch reduziert, als nur noch der Zugriff auf einen einzigen Bewegungsvektor, der zudem in der Ecke liegt, erforderlich ist. Der Fachmann kann dieser Stelle daher entnehmen, dass das Ziel des Klagepatents bereits dann erreicht wird, wenn nur ein einziger Speichervorgang für die Bewegungskompensation eines aktuellen Blocks der Größe 8x8 Pixel erforderlich ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass der Fachmann auch erkennt, dass es (dann) nicht mehr zwingend darauf ankommt, wie oft darauf diesen einen gespeicherten Bewegungsvektor zugegriffen wird. Überdies spricht das Klagepatent im Rahmen seiner Aufgabenstellung in Absatz [0019] ganz allgemein von der Reduzierung der Zugriffe auf den Referenzspeicher, wobei dem Fachmann klar ist, dass auf den Speicher in zwei Richtungen zugegriffen werden kann, nämlich beim (Hinein-)Speichern und beim Auslesen. Sofern es dem Klagepatent (allein) auf die Reduzierung der Zugriffe beim Auslesen angekommen wäre, dann wäre eine entsprechende klarstellende Formulierung zu erwarten gewesen. Dass das Klagepatent zwischen der allgemeinen Zugriffslast auf den Speicher (Speichern und Auslesen) und der Last beim reinen Auslesen unterscheidet, folgt auch aus Absatz [0017] der noch zur Offenbarung des bekannten Standes der Technik gehört und wo von der "[...] Last des Zugriffs (Zugriff zum Auslesen) [...]" (Hervorhebung hinzugefügt) die Rede ist, wobei dieser Absatz das spezielle Overhead-Problem bei der Sub-Pixel-Präzision betrifft. Etwas anderes schließt der Fachmann auch nicht aus Absatz [0022], wo es heißt: "Da darüber hinaus das Bildcodierungsverfahren und das Bilddecodierungsverfahren die Bewegungskompensation mit einer größeren Größe des aktuellen für die Bewegungskompensation vorgesehenen Blocks als Einheit durchführen, ist es zum Beispiel möglich, den Overhead durch den Zugriff auf einen Bildspeicher beim Codieren und Decodieren eines B-Bildes unter Verwendung der biprädiktiven Bewegungskompensation zu reduzieren." Die Reduzierung des Overheads wird hier zwar explizit als einer der Vorteile der Erfindung offenbart, allerdings wird dieses Ziel mit den Worten "ist es zum Beispiel möglich" eingeleitet, so dass die Erfindung jedenfalls nicht allein auf dieses Ziel begrenzt wird. Zudem betrifft Absatz [0022] - wie der Fachmann erkennt - auch ein spezielles Overhead-Problem, welches dadurch entsteht, dass bei der Bewegungskompensation mit Sub-Pixel-Präzision die Speicherzugriffslast umso höher ist, je kleiner die Blöcke sind (vgl. Absätze [0016]f.). Da bei der Bewegungskompensation mit Sub-Pixel-Präzision immer auch auf Pixel benachbarter Blöcke mit zugegriffen werden muss, wird die Speicherzugriffslast umso höher, je kleiner die Blöcke sind, da im Endergebnis bei vielen kleinen Blöcken auch auf mehr (umliegende) Pixel zugegriffen werden muss als bei wenigen größeren Blöcken. Soweit das Klagepatent in Absatz [0019] sodann die allgemeine Aufgabe formuliert, ein Verfahren bereitzustellen, mit dem der Zugriff auf den Referenzspeicher reduziert werden kann, bezieht sich diese Aufgabe aber nicht allein auf das Overhead-Problem bei der Sub-Pixel-Präzision. Dies erkennt der Fachmann bereits daraus, dass dieses Problem explizit von Absatz [0022] adressiert wird. Dies wäre jedoch überflüssig, wenn die Overhead-Problematik schon in Absatz [0019] mit umfasst wäre. Schließlich folgert der Fachmann auch aus der Beschreibung des zweiten Ausführungsbeispiels nicht, dass es dem Klagepatent zwingend auch auf das nur einmalige Auslesen des einen gespeicherten Bewegungsvektors ankäme. Dazu heißt es in Absatz [0065], der eine Beschreibung des in Figur 11 gezeigten Schemas enthält: "Abb. 11 ist ein Schema, dass den Zusammenhang zwischen dem aktuellen zu bewegungskompensierenden Block und der Mehrzahl von Blöcken in einem nachfolgenden Bild, die zu dem aktuellen zu bewegungskompensierenden Block coloziert sind, zeigt, wenn der aktuelle zu codierende/decodierende Makroblock in einem nachfolgenden Bild, der zu einem aktuellen Makroblock coloziert ist, in verschiedenen Blockgrößen in der Zweiten Ausführungsform bewegungskompensiert werden. Auf der linken Seite in Abb. 11 ist ein aktueller zu codierender oder decodierender Makroblock im aktuellen zu codierenden oder decodierenden B-Bild ähnlich wie in Abb. 9 dargestellt. Auf der rechten Seite in Abb. 11 wird der Makroblock in einem nachfolgenden Bild, der zu dem aktuellen Makroblock coloziert ist, ähnlich wie in Abb. 9 dargestellt. Das Bild, zu dem der Makroblock in einem nachfolgenden Bild, wie dargestellt auf der rechten Seite in Abb. 11, der zu einem aktuellen Makroblock coloziert ist, gehört, ist ein P-Bild oder ein B-Bild; zum Beispiel wurden die Bewegungsvektorschätzung und die Bewegungskompensation für den Makroblock mit einem 4 x 4-Pixel-Block als Einheit (die kleinste Räche in Abb. 11) bereits durchgeführt. Für den aktuellen Makroblock, der auf der linken Seite in Abb. 11 dargestellt ist, wird die Bestimmung des Bewegungsvektors und die Bewegungskompensation mit einem 8 x 8-Pixel-Block als Einheit ähnlich wie in Abb. 9 durchgeführt." Zwar spricht das Klagepatent hier davon, dass die Bewegungskompensation für den aktuellen 8x8-Block "als Einheit" durchzuführen ist. Daraus folgt aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass nur dann von einer Verarbeitung als Einheit gesprochen werden kann, wenn nur ein Mal auf den gespeicherten und bereits bewegungskompensierten (Eck-)Block zugegriffen wird. Vielmehr versteht der Fachmann die Formulierung "als Einheit" dergestalt, dass - sofern der aktuelle Block für die weitere Verarbeitung in vier 4x4-Blöcke zerlegt wird - der selbe Bewegungsvektor genommen wird, so dass der gesamte Block - unabhängig davon, wie oft auf den gespeicherten Vektor zugegriffen wird - einheitlich verschoben wird. Es kommt dem Klagepatent insoweit darauf an, den gesamten aktuellen 8x8-Block einheitlich zu verschieben, wobei dafür nur der ein- oder mehrmalige Zugriff auf den selben gespeicherten Bewegungsvektor erforderlich ist und nicht auch der nur einmalige Zugriff.
- b)Unter Berücksichtigung dieses Verständnisses macht der streitgegenständliche H.264-Standard Gebrauch von Merkmal 3.1. Der H.264-Standard macht in dem Kapitel 8.4 An- bzw. Vorgaben zum Interprädiktionsprozess, der bei der Decodierung von P- und B-Makroblocktypen aufgerufen wird. Die Parteien tragen - insoweit übereinstimmend - vor, dass das Verfahren zur Ableitung des Bewegungsvektors (aus dem colozierten 4x4 Block) in Abschnitt 8.4.1.2.1 näher beschrieben wird und dort die Variablen "mbPartIdx" und "subMbPartIdx" von Bedeutung sind. Laut der Tabelle 7.14 (Seite 105 des Standards) handelt es sich bei mbPartIdx um einen Submakroblock der Größe 8x8, während subMbPartIdx nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien eine Submakroblock-Partition der Größe 4x4 beschreibt. Je nachdem, ob der Parameter "direct_8x8_inference_flag" gleich 0 oder gleich 1 ist, wird der Bewegungsvektor aus einem auf der Ecke liegenden colozierten 4x4 Block für einen ganzen 8x8 Block oder nur eine 4x4 Submakroblock-Partition erhalten. Die beiden unterschiedlichen, nach dem Standard zulässigen Fälle, lassen sich anhand der von der Klägerin in ihrer Quintuplik vom. 25. Juli 2018 auf den Seiten 16f. gezeigten, nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen veranschaulichen: In dem Fall "direct_8x8_inference_flag" gleich 0 wird (wie in Abbildung 4 gezeigt) der Bewegungsvektor in Abhängigkeit der Variablen mbPartIdx und subMbPartIdx erhalten (vgl. auch Anlage K 5a, S. 162 unten). Der aktuelle Block im Sinne des Merkmals 3 wird durch eine blaue 0 bezeichnet, wobei dieser Block in vier Submakroblock-Partitionen der Größe 4x4 (gelb gekennzeichnet) unterteilt ist. In Abhängigkeit der Variable subMbPartIdx wird für jeden der vier gelben Blöcke des aktuellen Blocks (0, 1, 2 und 3) ein Bewegungsvektor aus einem anderen Block des colozierten Blocks erhalten. Dieser Fall soll nach dem Vortrag der Klägerin nicht von der klagepatentgemäßen Lehre umfasst sein, da er den vorbekannten Stand der Technik mit der hohen Speicherzugriffslast betrifft (Erhalt eines eigenen Bewegungsvektors für jeden aktuellen 4x4-Block). Der zweite in Abschnitt 8.4.2.1.1 des Standards beschriebene Fall betrifft "direct_8x8_inference_flag" gleich 1. In diesem Fall wird allein mbPartIdx verarbeitet. Diese Textzeile des Standards zeigt, dass die Submakroblock-Partitionen subMbPartIdx in dem betreffenden Fall keine Rolle spielen. Wie der Abbildung 3 zu entnehmen ist, wird für den ganzen 8x8 Block 0 ein Bewegungsvektor aus dem colozierten 4x4 (Eck-)Block erhalten. Damit umfasst der Standard auch den klagepatentgemäßen Fall, dass nur ein einziger Bewegungsvektor gespeichert wird. Soweit der Standard im Kapitel 8.4 (dort S. 158, zweiter Spiegelstrich) auch angibt, dass die Blockgröße des aktuellen Block 4x4 Pixel beträgt und in Ziffer 8.4.1.2.2 insoweit ausgeführt wird, dass die Bewegungsvektoren mvLoN, mvL1N und die Referenzindizes refldxLoN, refldxL1N identisch sind für alle 4x4 Submakroblockpartitionen, womit deutlich gemacht wird, dass der aktuelle Makroblock in 4x4-Blöcke unterteilt wird, die im Rahmen der räumlichen direkten Bewegungsvektorprädiktion jeweils als aktuelle Blöcke angesehen werden, ist dies nach dem vorstehend geschilderten Verständnis der Lehre nach dem Klagepatent ohne Relevanz. Da es dem Klagepatent nicht bzw. nicht maßgeblich darauf ankommt, ob der aktuelle Block für die Verarbeitung weiter zerlegt wird, sondern lediglich darauf den Referenzspeicherzugriff zu reduzieren, ist diese weitergehende Unterteilung in Submakroblockpartitionen nicht erheblich solange ein einheitlicher Bewegungsvektor verarbeitet wird, was nicht in Abrede gestellt wird, dass dies auch im AVC-Standard der Fall ist. Da es mithin nach der klagepatentgemäßen Lehre nicht darauf ankommt, ob auf den einen gespeicherten Bewegungsvektor 1x oder 4x zugegriffen wird, der aktuelle Submakroblock also weiter unterteilt wird, vermögen auch die Aussagen des von der Beklagten herangezogenen Privatgutachters, Herr Farin, in seinem Privatgutachten (Anlage B 43) sowie dessen Ergänzung (Anlage B 43b) keine andere Bewertung zu begründen. 2) Soweit zwischen den Parteien in Streit steht, ob der H.264-Standard auch Gebrauch von dem Merkmal 5 macht, gemäß dem die Bewegungskompensation für den aktuellen Block zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen Blocks unter Verwendung des bestimmten Bewegungsvektors durchgeführt wird, bezieht sich die Diskussion auf die identischen Fragen, wie sie auch bei der Merkmalsgruppe 3 streitgegenständlich sind, so dass auf vorherige Ausführungen verwiesen werden kann. 3) Der H.264-Standard macht schließlich auch Gebrauch von der Merkmalsgruppe 4.
- a)Gemäß der Merkmalsgruppe 4 wird der Bewegungsvektor zum Durchführen der Bewegungskompensation an dem aktuellen Block unter Verwendung des erhaltenen Bewegungsvektors bestimmt, wobei der Vektor, wenn eine Größe des erhaltenen Bewegungsvektors gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist, für den aktuellen Block als "0" bestimmt wird, oder, wenn die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors den vorbestimmten Wert überschreitet, er für den aktuellen Block unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken bestimmt wird, die benachbart zu dem aktuellen Makroblock angeordnet sind. Unter Berücksichtigung der unter Ziff. II.1.
- a)dargelegten Auslegungsgrundsätze entnimmt der Fachmann dem Wortsinn dieses Merkmals, dass es bei der Bestimmung des Bewegungsvektors für die Bewegungskompensation - unter anderem - darauf ankommt, ob die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors, d.h. der vom Block nach Merkmal 3 abgeleitete Bewegungsvektor, einen bestimmten Wert überschreitet. Für den Fall, dass ein bestimmter Wert nicht erreicht wird, entnimmt der Fachmann Merkmal 4.1., dass der Bewegungsvektor für den aktuellen Block auf "0" gesetzt wird, d.h. keine Bewegungskompensation erforderlich ist. Sollte der Wert jedoch überschritten werden, soll der Bewegungsvektor unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken weiter bestimmt werden. Der Fachmann erkennt daher, dass das Klagepatent eine Unterscheidung zwischen zwei Fallgruppen trifft, wobei nur beim Eintritt der Bedingung - Überschreitung eines vorbestimmten Wertes - eine weitere Vektorbestimmung und infolgedessen eine Bewegungskompensation erforderlich ist. Nähere Angaben bzw. Anforderungen an diesen als Kriterium aufgestellten (Schwell-)Wert, insbesondere, ob es sich um einen festen Wert in Form einer festen Zahl (z.B. 1) handeln muss oder ob als Wert im Sinne dieses Merkmals auch eine Bereichsangabe genügt, kann der Fachmann dem Wortlaut unmittelbar nicht entnehmen. Dem Fachmann ist jedoch bereits auf Grund seines Fachwissens bewusst, dass ein (Bewegungs-)Vektor aus mehreren Vektorkomponenten besteht, die die Größe des Vektors maßgeblich beeinflussen. Insoweit ist ihm auch bewusst, dass ein Vektor nicht bzw. nicht unmittelbar mit einem Wert abgeglichen werden kann. Das Klagepatent spricht daher auch von der Größe eines Vektors, die mit einem vorbestimmten Wert verglichen werden soll, um zwischen den beiden Verfahrensalternativen zu unterscheiden. Unter technischfunktionalen Gesichtspunkten erkennt der Fachmann, dass es Merkmal 4 allein darauf ankommt, ob es der nach Merkmal 4.2. vorgesehenen weiteren Vektorbestimmung für den aktuellen Block bedarf oder nicht. Die Frage, welche der beiden Alternativen des Merkmals 4 (Vektor = 0 bzw. 0,0 oder Bestimmung des Vektors) für den aktuellen Block gewählt wird, hängt nur davon ab, welcher (Schwellen-)Wert gewählt wird, wobei der Fachmann weder dem Anspruch noch der Beschreibung des Klagepatents weitere Anhaltspunkte dafür entnehmen kann, welchen (konkreten) Wert er wählen kann bzw. soll. Insoweit überlässt es das Klagepatent dem Fachwissen des Fachmanns einen geeigneten Wert zu bestimmen. Bei diesem Wert muss es sich aber nicht zwingend um eine feste Zahl handeln, sondern es kann auch ein Wertebereich gewählt werden, da es dem Klagepatent nur auf die Festlegung einer - mehr oder weniger breiten - Schwelle ankommt, die aber entweder sehr exakt (feste Zahl) oder eher unbestimmt (Wertebereich) ausgestaltet sein kann. Nicht ersichtlich ist, wieso eine breitere Schwelle in Form eines Wertebereichs nicht geeignet sein soll, als Unterscheidungskriterium zu dienen. Entsprechendes ist auch nicht vorgetragen worden. Gestützt wird der Fachmann in dieser Ansicht auch durch die Beschreibung in Absatz [0038]. Dort heißt es: "[...] Mit anderen Worten wird für diesen aktuellen für die Bewegungskompensation vorgesehenen Block die Bewegungskompensation unter Verwendung einer Inter-Bild-Prädiktion durchgeführt, die bestimmt, dass der Bewegungsvektor (0,0) ist. Hierbei bedeutet "die Bewegung ist klein", dass der Block bezugnehmend auf das Bild codiert wird, das dem Bild, in dem der Block enthalten ist, am nächsten liegt, und dass die Größe (der absolute Wert) des Bewegungsvektors innerhalb von "1" liegt. "Die Bewegung ist klein" ist aber auch akzeptabel, wenn die Größe des Bewegungsvektors der vorgegebene Wert oder kleiner ist. Darüber hinaus ist "die Bewegung ist klein" aber auch akzeptabel, wenn bestimmt wird, dass das betreffende Bild das Referenzbild ist." In diesem Absatz werden drei verschiedene Fälle genannt, die geeignet sind, als Auswahlkriterium für eine der beiden Alternativen der Merkmalsgruppe 4 zu dienen. Während bei der zweiten Alternative, die Gegenstand der streitgegenständlichen Merkmalsgruppe 4 ist, nur von einem Wert die Rede ist, spricht das Klagepatent bezüglich der ersten Alternative, bei der zwei Bedingungen zu erfüllen sind, u.a. von einem absoluten Wert der Größe des Bewegungsvektors. Der Fachmann erkennt daher, dass das Klagepatent allgemein zwischen einem Wert und einem absoluten Wert unterscheidet. Wenn es jedoch - wie die Beklagte meint - unter einem Wert immer einen festen Wert in Form einer Zahl verstehen würde, wäre diese Unterscheidung zwischen einem Wert und einem absoluten Wert schlicht überflüssig. Der Fachmann liest (und versteht) ein Patent aber immer dergestalt, dass er Widersprüche auflöst und keine Auslegung wählt, bei denen sich überflüssige Begriffe und/oder Passagen ergeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten versteht der Fachmann die Merkmalsgruppe 4 auch nicht derart abschließend, als sie die einzige (hinreichende) Bedingung dafür aufstellt, wann der Bewegungsvektor für den aktuellen Block mit "0" bestimmt wird. Weder dem Wortlaut des Merkmals 4 noch der allgemeinen Systematik des Anspruchs kann der Fachmann entnehmen, dass es bei der Bestimmung des Bewegungsvektors zum Durchführen von Bewegungskompensation an dem aktuellen Block, einzig und allein darauf ankommen soll, dass ein vorbestimmter Wert beim erhaltenen Bewegungsvektor vorliegt oder nicht. Allein aus dem Umstand, dass der Anspruch eine Bedingung aufstellt, folgt nicht, dass es nur diese eine zu erfüllende Bedingung geben soll bzw. die Erreichung des gewünschten Erfolgs nur von dieser einen Bedingung abhängt. Vielmehr erkennt der Fachmann anhand der in Absatz [0038] gemachten Ausführungen unmittelbar und eindeutig, dass es auch andere Bedingungen geben kann, die ggf. alternativ oder kumulativ zu erfüllen sind.
- b)Unter Heranziehung dieses Verständnisses macht der Standard auch Gebrauch von der Merkmalsgruppe 4. Gemäß dem Abschnitt 8.4.1.2.2, der den Ableitungsprozess für Luma-Bewegungsvektoren und Referenzindizes im räumlich direkten Prädiktionsmodus beschreibt, gibt der Standard als (Schwellen-)Wert vor, dass die beiden Bewegungsvektor-Komponenten mvCol[0] und mvCol[1] im Bereich -1 bis 1 liegen. Insoweit handelt es sich um einen vorbestimmten Wert im Sinne des Klagepatents in Form einer Bereichsangabe. Nachfolgende, der Verdeutlichung des im Standard als Unterscheidungskriterium vorgesehenen Wertebereichs dienende Abbildung ist der Replik der Klägerin vom 25. September 2017 entnommen (dort S. 15): Alle Bewegungsvektoren, deren Größe so ‚klein‘ ist, dass sie im blauen Wertebereich liegen (exemplarisch anhand eines mittels grünen Pfeils dargestellten Vektors gezeigt), erfüllen die Bedingungen, dass ihre beiden Bewegungsvektorkomponenten mvCol[0] und mvCol[1] im Bereich -1 bis 1 liegen. Sobald mindestens eine Bewegungsvektorkomponente außerhalb des Wertebereichs -1 bis 1 liegt, ist der Vektor (hier mittels eines roten Pfeils dargestellt) so groß, dass - wie Merkmal 4.2 es erfordert - eine Bewegungskompensation für den aktuellen Block durchzuführen ist. III. Durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland verletzt die Beklagte das Klagepatent. Denn die angegriffene Ausführungsform entspricht unstreitig den Vorgaben des AVC-Standards, der wiederum die Benutzung der Lehre des Klagepatents voraussetzt. Dies begründet sowohl eine unmittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 4 als auch eine mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 1. Soweit die Beklagte selbst keine H.264-Videos abspielt, sondern dies erst durch die Kunden erfolgt, wendet sie das Verfahren nach Anspruch 1 nicht selbst an. Insoweit liegt jedoch eine mittelbare Patentverletzung des Verfahrensanspruchs 1 im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG vor. Danach ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich unzweifelhaft um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Hierunter versteht man Mittel, welche geeignet sind, mit einem Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (vgl. BGH GRUR 2004, 758 , 760f. - Flügelzähler). Ausgeschlossen sind damit solche Mittel, die zwar zur Benutzung der Erfindung verwendet werden können, jedoch zur Verwirklichung der technischen Lehre - also zur Lösung des technischen Problems - nichts oder praktisch nichts beitragen (vgl. BGH GRUR 2007, 769 ff. - Pipettiersystem). Wesentlich ist ein Element der Erfindung hingegen regelmäßig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist (vgl. BGH GRUR 2007, 773 ff. - Rohrschweißverfahren). Die angegriffenen Ausführungsformen eignen sich objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung. Dies ist dann der Fall, wenn bei dem Einsatz des Mittels im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG zusammen mit anderen Mitteln bzw. zur Anwendung eines Verfahrens eine unmittelbare Patentverletzung objektiv möglich ist (vgl. BGH GRUR 2005, 848 ff. - Antriebsscheibenaufzug). Es ist objektiv möglich, mit angegriffenen Ausführungsformen H.264-codierte Videos abzuspielen. Die angegriffenen Ausführungsformen sind auch subjektiv zur Benutzung der Erfindung bestimmt. Der Belieferte muss hierzu die ihm angebotene/gelieferte Vorrichtung so zusammenfügen bzw. herrichten wollen, dass sie patentverletzend verwendet werden kann (vgl. BGH GRUR 2001, 228 ff. - Luftheizgerät). Der Handlungswille des Angebotsempfängers bzw. Lieferempfängers muss im Zeitpunkt der Vornahme der mittelbaren Patentverletzung hinreichend sicher absehbar sein. Hierbei ist es nicht notwendig, dass der Abnehmer die Verwendungsbestimmung bei Zugang des Angebots bereits getroffen hat und der Anbietende dies weiß. Vielmehr genügt, dass bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Anbietenden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen Mittel zum patentverletzenden Gebrauch bestimmen wird (vgl. BGH GRUR 2006, 839 ff. - Deckenheizung). Die subjektive Bestimmung ist regelmäßig auf Grund der Umstände offensichtlich, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann (vgl. BGH GRUR 2005, 848 ff. - Antriebsscheibenaufzug). Ist ein Mittel sowohl patentfrei als auch patentgemäß nutzbar, ist Offensichtlichkeit gleichwohl anzunehmen, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsarten gleichermaßen, oder sogar empfehlend, hingewiesen wird (vgl. BGH GRUR 2007, 679 ff. - Haubenstretchautomat). So liegt der Fall hier. Soweit die Beklagte die Möglichkeit zum Abspielen der MPEG4-Videos mit ihren Mobiltelefonen nicht schon explizit bewirbt, so muss sie auf Grund der weiten Verbreitung der Videos und der aufgespielten Abspielsoftware jedenfalls sicher davon ausgehen, dass der Endkunde solche Videos abspielt. Es besteht schließlich auch ein doppelter Inlandsbezug. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl das Anbieten oder Liefern des Mittels als auch die patentgemäße Nutzung im Inland erfolgen (Kühnen in Handbuch der Patentverletzung, 10. Auflage, Kapitel A., Rn. 392 m.w.N.). Zweifel am Vorsatz der Beklagten hinsichtlich der Eignung zur patentgemäßen Nutzung der angegriffenen Ausführungsformen als auch zur Verwendungsbestimmung sind weder ersichtlich, noch hat die Beklagte einen solchen Vorsatz in Abrede gestellt. Insoweit war auf die Frage, ob die Klägerin die Verwirklichung der streitigen Merkmale auch durch die als Anlage K 28 zur Akte gereichte Analyse einer der angegriffenen Ausführungsformen hinreichend dargelegt hat, nicht mehr einzugehen. IV. Der seitens der Beklagten geltend gemachte kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter 1)) missbräuchlich ausgenutzt hat (dazu unter 2)). 1) Die Klägerin verfügt über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV.
- a)"Marktbeherrschung" meint die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, räumlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (EuGH Slg 78, 207 Rn 65 f. - United Brands; EuGH Slg 79, 461 Rn 38 f. - Hoffmann-La Roche; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 214). Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und räumlichen) Marktes, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (vgl. näher dazu etwa Wiedemann, in: Wiedemann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, § 23 Rn. 11 ff m.w.N.) erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskräfte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu klären, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil; Unternehmensstruktur; Wettbewerbssituation; Verhalten auf dem Markt; grds. jedoch nicht der Preis, vgl. Wiedemann, a.a.O., § 23 Rn. 12). Einzelne Faktoren müssen jeweils für sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt - wie jeder Mitgliedsstaat - insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. EuGH Slg. 1983, 3461 , Rn. 103 - Michelin/Komm). Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vorzunehmen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 217): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent möglich ist; Nachfrager ist der an der patentgeschützten Technik interessierte Anwender. Grundsätzlich führt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn, dass im Einzelfall eine - aus der Sicht der Nachfrager - gleichwertige Technologie für dasselbe technische Problem zur Verfügung steht. Anerkanntermaßen ist mit der bloßen Inhaberschaft von Patenten allein noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erhält der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umstände die Möglichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt (hier: auf dem nachgeordneten Produktmarkt für (aufgrund des Patents) lizenzpflichtige Waren/Dienstleistungen) zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH GRUR Int 1995, 490 - Magill TVG Guide; EuGH WuW 2013, 427 - Astra Zeneca). Selbst ein standardessentielles Patent ("SEP") als solches begründet noch keine hinreichende Bedingung für eine Marktbeherrschung; auf die Standardessentialität allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu stützen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialität benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu können (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 16/16 , BeckRS 2017, 129534 ; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 220; de Bronett, in Wiedemann, a.a.O., § 22, Rn. 27; Müller, GRUR 2012, 686; a.A. scheinbar Schlussanträge Generalanwalt Wathelet v. 20. November 2014 in der Sache C-170/13 Rn. 57 = BeckRS 2014, 82403 ; EuGH a.a.O., Rn. 43 hat die Frage offengelassen, weil die Marktbeherrschung im vorgelegten Einzelfall unstreitig und daher nicht Gegenstand der Vorlagefragen war). Es bedarf daher in Bezug auf jedes einzelne in den Standard aufgenommene Patent der auf die Umstände des Einzelfalles abstellenden Beurteilung seiner wettbewerblichen Bedeutung für den nachgelagerten Produktmarkt (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 221 ff.): Ergibt sich insoweit, dass die Nutzung des jeweiligen SEP geradezu eine Marktzutrittsvoraussetzung begründet, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gründen zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden könnten, so dass die generelle Interoperabilität/Kompatibilität nicht mehr gesichert wäre (vgl. zu allem OLG Düsseldorf, Urt. v. 30. März 2017, I-15 U 66/15 , GRUR 2017, 1219 , 1222 - Mobiles Kommunikationssystems). Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsfähiges Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht möglich wäre (z.B. weil für nicht patentgemäße Produkte nur ein Nischenmarkt besteht). Die Beklagte trägt für die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Bweislast (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem). Der Beklagte ist insoweit gehalten, hinreichend konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche Überprüfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem räumlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben.
- b)Die Klägerin hat auf dem zu lizensierenden Markt des AVC-Standards eine beherrschende Stellung inne, weil sie bzw. die MPEG LA als Poolverwalterin über die Erteilung von Lizenzen bezüglich der standardrelevanten Schutzrechte entscheiden kann. Dadurch ist sie in der Lage, Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt, welcher aus allen AVC-fähigen Endgeräten besteht, zu verhindern. Wenngleich der AVC-Standard den nachgelagerten Produktmarkt nicht im Sinne einer Marktzutrittsvoraussetzung beeinflusst, da grundsätzlich auch Endprodukte ohne diesen gängigen Standard vermarktet werden können, ist die Ausstattung der Endgeräte mit diesem Videostandard dennoch ein wesentlicher Faktor. Denn ohne dessen Bereitstellung wären die Produkte (TV, Smartphones, Tablets, usw.) tatsächlich nicht wettbewerbsfähig, weil sie mangels (De-)Codiervorrichtungen praktisch für das Abspielen von Videos und für den durchschnittlichen Nutzer, der diese Abspielmöglichkeit als wichtige Funktion in Form eines "Must Have" betrachtet, untauglich wären. Es ist nämlich kein anderer Standard vorhanden, der den AVC-Standard ersetzen könnte. Eine Austauschbarkeit besteht nicht mit anderen gängigen Standards im Bereich der Videocodierung wie AVI, DivX, Flash Video und WMV. Vielmehr ist es seitens der Endgerätehersteller üblich, die Geräte so auszustatten, dass alle gängigen Standards unterstützt werden und Videoinhalte korrekt wiedergegeben werden können. Denn es ist der Inhalte-Anbieter, der auswählt, welcher Standard für die Codierung genutzt wird. Dementsprechend liegt die Marktdurchdringung auf dem nachgelagerten Produktmarkt auch bei nahezu 100 %. Diese Prozentangabe hat die Beklagte durch stichprobenartige Marktanalysen, deren Ergebnisse sie als Anlagenkonvolut B 41 zur Akte gereicht hat, verifiziert. Die untersuchten Mobiltelefone verschiedener Hersteller werden sämtlich mit AVC-Kompatibilität beworben. 2) Die Klägerin ist ihren nach der Rechtsprechung des EuGH aus dem kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot folgenden FRAND-Obliegenheiten ausreichend nachgekommen. Sie nutzt ihre marktbeherrschende Stellung nicht auf missbräuchliche Weise aus.
- a)Der EuGH hat in der Sache D Technologies/ZTE (Rechtssache D/ZTE, Az. C-170/13 , Urt. v. 16. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, GRUR 2015, 764 , nachfolgend EuGH-Urteil) Vorgaben dazu gemacht, wann die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs (und auch des Rückrufanspruchs) aus einem von einer Standardisierungsorganisation normierten SEP, dessen Inhaber sich gegenüber dieser Organisation zur Erteilung von Lizenzen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND-Bedingungen - fair, reasonable and nondiscriminatory) an jeden Dritten verpflichtet hat, keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt. Hiernach muss der Inhaber eines SEPs, bevor er seinen Unterlassungs- oder Rückrufanspruch geltend macht, den angeblichen Verletzer (nachfolgend: "Verletzer") auf die Patentverletzung hinweisen (Leitsätze und Rn. 61 EuGH-Urteil). Soweit der Verletzer zu einer Lizenznahme grundsätzlich bereit ist, muss der SEP-Inhaber ihm ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des SEPs zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen unterbreiten und dabei auch die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgebühren darlegen (Rn. 63 EuGH-Urteil). Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verzögerungstaktik reagieren (Rn. 65 EuGH-Urteil). Nimmt er das Angebot des SEP-Inhabers nicht an, muss der Verletzer innerhalb einer kurz zu bemessenden Frist ein Gegenlizenzangebot unterbreiten, welches die FRAND-Vorgaben beachtet (Rn. 66 EuGH-Urteil). Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot seinerseits ab, muss der Verletzer ab diesem Zeitpunkt über die Benutzung des SEPs abrechnen und für die Zahlung der Lizenzgebühren Sicherheit leisten, was auch für Nutzungen in der Vergangenheit gilt (Rn. 67 EuGH-Urteil). Dem Verletzer darf dabei jedoch kein Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens daraus gemacht werden, dass er während der Lizenzverhandlung den Rechtsbestand oder die Standardessentialität des SEPs angreift oder sich vorbehält, dies später zu tun (Rn. 69 EuGH-Urteil). Die vom EuGH für den Unterlassungs- und Rückrufanspruch explizit vorgesehenen, kartellrechtlichen Einschränkungen gelten nach allgemeiner Auffassung ebenfalls für den Vernichtungsanspruch (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. Januar 2016, I- 15 U 65/15 , Rn. 16, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016 - 4a O 126/14 , BeckRS 2016, 08040 m.w.N.). Der EuGH ging beim Aufstellen dieser wechselseitig und stufenweise zu erfüllenden Obliegenheiten ersichtlich von dem Leitbild der lizenzwilligen Parteien und insbesondere eines lizenzwilligen Verletzers aus, der - sobald er auf die Benutzung des Klagepatents hingewiesen wurde - eine zügige Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen anstrebt. Gegenüber einem solchen Verletzer besteht kein kartellrechtlich legitimierbares Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs aus einem SEP. Stattdessen haben die beiden Parteien sich zu bemühen, zunächst durch außergerichtliche Verhandlungen einen FRAND-gemäßen Lizenzvertrag abzuschließen (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem; LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14 , BeckRS 2016, 08040 ; Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15 , Rn. 254 zitiert nach juris). Nach den allgemeinen im deutschen Zivilprozess geltenden Grundsätzen muss der SEP-Inhaber nach Erhebung des Kartellrechtseinwands in dem Verletzungsprozess darlegen und beweisen, dass er die vom EuGH aufgestellten Obliegenheiten erfüllt hat, damit er den Unterlassungsanspruch ohne Missbrauch geltend machen kann. Soweit es sich hingegen um Obliegenheiten handelt, die seitens des Verletzers zu erfüllen sind, liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der jeweiligen Obliegenheit auf seiner Seite. Demnach ist der SEP-Inhaber für die Verletzungsanzeige und die Unterbreitung eines FRAND-Angebots darlegungs- und beweisbelastet; der Patentbenutzer für die Lizenzierungsbitte, das ggf. erforderliche FRAND-Gegenangebot sowie die Abrechnung und Sicherheitsleistung (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 352f.).
- b)Die vorstehend benannten D-Kriterien sind entgegen der Ansicht der Klägerin auf den hiesigen Rechtsstreit anzuwenden und nicht die in der Entscheidung Orange-Book des BGH (vgl. BGH, GRUR 2009, 694 , Rn. 29 - Orange-Book-Standard) niedergelegten Grundsätze. Es ist kein Grund ersichtlich, aus welchem auf die Prüfschritte, wie sie vom BGH im "Orange-Book-Standard"-Urteil aufgestellt worden sind, wonach insbesondere zunächst die Vorlage eines Lizenzangebots durch den Lizenzsucher erforderlich wäre (vgl. BGH, a.a.O., Orange-Book-Standard), zurückzugreifen sein sollte. Bereits aus zeitlichen Gründen kommt die Orange-Book-Standard-Entscheidung nicht mehr zum Tragen. Denn sie ist rund sechs Jahre vor der Entscheidung des EuGHs, in welcher dieser anerkanntermaßen ein allgemeingültiges Procedere ("D-Kriterien") aufgestellt hat (vgl. Block: Achtzehn Monate nach EuGH "D/ZTE", GRUR 2017, 121
(121)), ergangen. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der BGH, müsste er den Fall nunmehr im Lichte der EuGH-Entscheidung lösen, ihn genauso beurteilen würde. Dagegen spricht vor allem, dass es sich bei Orange-Book-Standard lediglich um einen de facto-Standard gehandelt und der Patentinhaber keine FRAND-Erklärung abgegeben hat, wohingegen im dem EuGH-Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt wie auch vorliegend, ein rechtlicher ("de jure") Standard gegenständlich ist und der Patentinhaber (Kläger) auch eine FRAND-Erklärung abgegeben hat. Dem EuGH-Urteil ist auch, anders als die Klägerin meint, nicht zu entnehmen, dass das aufgestellte Prüfregime und insbesondere die Obliegenheit des Patentinhabers, zuerst ein Lizenzangebot abzugeben, nur in dem Fall gelten sollen, wenn ein offensichtliches Informationsgefälle auf Seiten des Lizenzsuchers vorliegt; es mithin weder öffentlich zugängliche Lizenzverträge noch Standardlizenzverträge gibt. Das Erfordernis eines primären Lizenzangebots durch den Patentinhaber beruht nämlich nicht, zumindest nicht ausschließlich, auf einem etwaigen Informationsdefizit auf Seiten des Lizenzsuchers, sondern zum einen darauf, dass das Klagepatent für einen von einer Standardorganisation normierten Standard essentiell ist und zum anderen eine unwiderrufliche Verpflichtungszusage des Inhabers besteht, Dritten zu FRAND-Bedingungen Lizenzen zu erteilen. Gerade mit diesen Aspekten verknüpft der EuGH den besonderen, für den Patentinhaber aufgestellten Pflichtenkatalog, wie Rn. 51 des EuGH-Urteils entnommen werden kann (vgl. auch LG Düsseldorf, Urt. v.
- November 2018, 4a O 17/17 ). Gerade aufgrund der abgegebenen Verpflichtungserklärung vertrauen Dritte darauf, eine Lizenz zu angemessenen, diskriminierungsfreien Bedingungen zu erhalten (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 258). So wird es auch in der Literatur vertreten und insoweit die Abgabe einer FRAND-Erklärung als Abgrenzungskriterium klar benannt (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 214). Eine weitergehende Abgrenzung der so beschriebenen Ausgangssituation zu Fällen in denen eine bestehende Lizenzierungspraxis besteht, ist dem EuGH-Urteil nicht zu entnehmen. Nichts anderes folgt aus der seitens der Klägerin zitierten Randnummer 64 des EuGH-Urteils. Richtig ist zwar, dass dort im letzten Satz des Absatzes verdeutlicht wird, dass es grundsätzlich der Patentinhaber ist, dem die Einschätzung, ob ein unterbreitetes Angebot diskriminierungsfrei ist, leichter als dem Lizenzsucher fällt. Dieses Informationsgefälle rechtfertigt es, zunächst vom Patentinhaber die Abgabe eines Lizenzangebotes zu fordern. Wie die Einleitung des Satzes mit dem Wort "Außerdem" zeigt, handelt es sich dabei aber lediglich um eine weitere und nicht um die einzige Begründung für die gewählte Reihenfolge. Auch ohne diesen letzten Satz besagt die Randnummer 64 schon, dass vom Patentinhaber die Abgabe eines Lizenzangebotes erwartet werden kann. Dementsprechend ist nicht zu erkennen, dass der EuGH ein weiteres Abgrenzungskriterium schaffen wollte. Dagegen spricht bereits die sprachliche Einleitung mit dem Wort "außerdem", die lediglich ein zusätzliches Argument für die Ansicht, dass der Patentinhaber in Richtung des Abschlusses eines Lizenzvertrages initiativ werden muss, markiert. Auch die systematische Stellung der Ausführungen im Zusammenhang mit der Darstellung der Obliegenheiten des Patentinhabers, die sich gerade aus den beschriebenen Besonderheiten ergibt, unterstreicht, dass lediglich ein zusätzliches Argument für diese Obliegenheiten, nicht aber ein neues Unterscheidungskriterium präsentiert werden soll (LG Düsseldorf, Urt. v.
- November 2018, 4a O 17/17 ). Insbesondere unter Berücksichtigung der Randnummern 48 ff. ergibt sich, dass es für den EuGH bei der Beantwortung der Vorlagefrage maßgeblich auf die Art des Patentes sowie die Selbstverpflichtung zur Lizensierung ankam und dass die "Ratio" der Entscheidung nicht auch unbedingt auf existierende Lizenzverträge abstellt. Explizit heißt es in Randnummer 48, dass das zugrundeliegende Verfahren, also D/ZTE, gegenüber anderen Verfahren Besonderheiten aufweise. Diese konkretisiert der EuGH in den folgenden Absätzen zum einen dahingehend, dass ein für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essentielles Patent in Streit steht. Zum anderen stellt er auf die unwiderrufliche Verpflichtungszusage des Patentinhabers gegenüber der Standardisierungsorganisation ab. Das (Nicht-)Vorhandensein von bereits erteilten, ggf. sogar branchenbekannten Lizenzverträgen ist dabei nicht als Kriterium herangezogen worden, um die Besonderheit eines Verfahrens herauszustellen. Hinzukommt, dass die Auffassung, wonach eine etablierte Lizenzvertragspraxis aus den in dem EuGH-Urteil aufgestellten Grundsätzen hinausführt, auch zu praktischen Abgrenzungsproblemen führt, ab wann von einer solchen Konstellation auszugehen ist. c) Die Kammer vermochte vorliegend festzustellen, dass die vom EuGH aufgestellten und auch im hiesigen Rechtsstreit geltenden Verfahrensschritte eingehalten wurden. aa) Die Klägerin hat die Verletzung gegenüber der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt. Der relevante Verletzungshinweis liegt in der E-Mail der MPEG LA vom
- September 2011 (vgl. Anlage K 10 - Exhibit A). Nach den sich aus dem EuGH-Urteil ergebenden Verfahrensschritten obliegt es zunächst dem Patentinhaber, gegenüber dem vermeintlichen Patentverletzer die Verletzung anzuzeigen. Der Verletzer soll auf sein möglicherweise rechtswidriges Verhalten hingewiesen werden, wobei das betroffene SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll (vgl. Rn. 61 EuGH-Urteil). Aufgrund dessen sind zumindest die Angabe der Veröffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausführungsform und die vorgeworfene(n) Benutzungshandlung(en) (im Sinne von §§ 9f . PatG) gegenüber dem Verletzer erforderlich (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem; LG Düsseldorf, Urt. v.
- März 2016, Az. 4a O 126/14 , BeckRS 2016, 08040 ; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 328). Die Verletzungsanzeige erfordert hingegen keine detaillierten (technischen und/oder rechtlichen) Erläuterungen zur Verletzung; der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden (ggf. unter Bemühung sachverständiger Hilfe), den ihm gemachten Verletzungsvorwurf zu prüfen (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 328). Entgegen der Ansicht des LG Mannheim bedarf die Verletzungsanzeige daher auch (noch) keines Hinweises auf die Standardessentialität des geltend gemachten Patents und/oder der Vorlage von Claim-Charts (vgl. LG Mannheim, Urt. v.
- Januar 2016, Az. 7 O 66/15 zitiert nach juris). Weder bedarf es eines Hinweises auf die Standardessentialität eines Patents noch der Gegenüberstellung der Anspruchsmerkmale mit den Merkmalen des Standards. Denn die (inhaltlichen) Anforderungen an die Verletzungsanzeige dürfen nicht derart überspannt werden, dass der Patentinhaber zu diesem frühen Zeitpunkt der Auseinandersetzung schon verpflichtet wird, detailliert zu begründen, wodurch die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht werden, und seine Ansprüc