Wird der Beschwerdeführer sowohl durch einen Verwaltungsakt als auch durch die Entscheidungen im anschließenden gerichtlichen Verfahren in einem Grundrecht verletzt, so sind grundsätzlich alle Entscheidungen einschließlich des Verwaltungsakts aufzuheben. Das gilt auch dann, wenn nicht auszuschließen ist, daß der Verwaltungsakt bei Fortsetzung des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens im Ergebnis bestätigt würde. Tenor Die Bescheide des Arbeitsamts Paderborn - Kindergeldkasse - vom 3. und 23 Februar 1983 - II 72 KG - Nr. 23060/373 -, der Wiederspruchsbescheid vom 4. Mai 1983 - II 16-9032 W 211/83 KG 23060 -, das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30. September 1983 - S9 Ar 19/83 -, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 1984 - L 13 Ar 33/83 - und ) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Januar 1986 - 10 RKg 20/84 - verletzen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden - die Bescheide des Arbeitsamts, soweit sie den Beschwerdeführer belasten - aufgehoben. Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen. Das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kürzung des Kindergeldes für Besserverdienende, die durch § 10 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes -- BKGG -- in der Fassung des Art. 13 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 ( BGBl. I S. 1857 ) mit Wirkung vom 1. Januar 1983 eingeführt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 29. Mai 1990 ( BVerfGE 82, 60 ) entschieden, daß die genannte Vorschrift bis zum 31. Dezember 1985 mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar war. 1. Der Beschwerdeführer ist Vater von sechs in der Zeit ab 1959 geborenen Kindern, für die er bis Februar 1983 ein Kindergeld von monatlich insgesamt 1.090 DM bezog. Nach Einführung der Kürzungsregelung teilte er der Kindergeldbehörde mit, sein Einkommen liege so hoch, daß ihm nach der gesetzlichen Regelung nur noch die Sockelbeträge zuständen; er halte die Kürzungsregelung jedoch für verfassungswidrig. Die Kindergeldkasse kürzte daraufhin die Kindergeldzahlung für die Zeit ab März 1983 gemäß § 10 Abs. 2 BKGG auf monatlich insgesamt 680 DM und forderte die Überzahlungen für Januar und Februar 1983 zurück. Der Widerspruch des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen. Auch seine Klage, mit der er seine verfassungsrechtlichen Bedenken aufrechterhielt, blieb in allen Rechtszügen erfolglos. 2. Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich gegen sämtliche in der Sache erlassenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen richtet, rügt der Beschwerdeführer, daß die Kindergeldkürzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG verstoße. Der Steuergesetzgeber sei nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Steuergerechtigkeit verpflichtet, die Sonderbelastung durch die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nicht außer acht zu lassen. Dies gelte auch für den Kindergeldgesetzgeber, da das Kindergeld seit 1975 Ersatzfunktion für steuerliche Entlastungen erfülle. Darüber hinaus verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß von den Besserverdienenden allein die Kinderreichen zur Sanierung des Haushaltes beizutragen hätten. Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit hat dazu ausgeführt: Über die verfassungsrechtliche Lage für den von der Verfassungsbeschwerde betroffenen Zeitraum habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Mit der Vorbereitung der Neuregelung, die aufgrund dieser Entscheidung geboten sei, habe die Bundesregierung sofort begonnen. Sie werde so bald wie möglich einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschieden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. 1. Die angegriffenen Bescheide des Ausgangsverfahrens und die gerichtlichen Entscheidungen, durch die sie bestätigt worden sind, beruhen auf der Anwendung von § 10 Abs. 2 BKGG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983. Diese Vorschrift war, wie das Bundesverfassungsgericht in dem schon genannten Beschluß vom 29. Mai 1990 ( BVerfGE 82, 60 ) entschieden hat, in der Zeit bis zum 31. Dezember 1985 mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar. Die angegriffenen Entscheidungen betrafen die Kindergeldgewährung in diesem Zeitraum. Sie verletzen danach den Beschwerdeführer in den genannten Grundrechten. 2. Die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde hat die Aufhebung sämtlicher angegriffener Entscheidungen zur Folge. Die notwendig werdende Neuentscheidung hat -- im Anschluß an die gebotene Neuregelung durch den Gesetzgeber -- die Verwaltungsbehörde zu treffen. An das Bundessozialgericht ist die Sache nur zur Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Ausgangsverfahrens zurückzuverweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.