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OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019 - U (Kart) 18/17

Obsah (5)§ 538§§ 830§ 138§ 304§ 186

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Oktober 2017 verkündete Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund - 8 O 19/16 (Kart) - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das

§ 538Abs.

2 Satz 1 Nr. 4 ZPO die - weder entscheidungsreife noch vom Senat mit zumutbarem Aufwand im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO der Entscheidungsreife zuzuführende - Sache zur (weiteren) Verhandlung und Entscheidung, auch über die Zinsforderung, an das Landgericht zurückzuverweisen (hierzu nachfolgend unter C.). A. Bei dem Urteilsausspruch des Landgerichts handelt es sich um ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil; es bedarf indes nicht der Aufhebung dieses Ausspruchs und der Zurückverweisung der Sache nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO.

  1. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung darf ein Teilurteil auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstands nur ergehen, wenn die (auch nur theoretische) Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiellrechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v.
  2. Oktober 2008 - II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 8; Urteil v.
  3. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rzn. 13 f.; Urteil v. 30 November 2012 - V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9; Urteil v.
  4. Februar 2015 - VI ZR 279/14 , NJW 2015, 2429 Rz. 7; Urteil v.
  5. März 2016 - VI ZR 437/14 , NJW 2016, 1648 Rz. 30; Urteil v.
  6. November 2017 - VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7, jew. m.w.N.; vgl. auch Elzer in BeckOK-ZPO,
  7. Ed., Stand: 01.03.2018, § 301 Rzn. 8 f.; Feskorn in Zöller, ZPO,
  8. Aufl. [2018], § 301 Rzn. 12 ff.; Musielak in Musielak/Voit, ZPO,
  9. Aufl. [2018], § 301 Rzn. 3 ff.). Eine materiellrechtliche Verzahnung kann etwa bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge auftreten (vgl. BGH, Urteil v.
  10. November 2017 - VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7).
  11. An den vorstehenden Grundsätzen gemessen enthält das Erkenntnis des Landgerichts unter dem Gesichtspunkt der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil. Das Landgericht hat lediglich - wie seinem Urteilstenor unzweideutig zu entnehmen ist - hinsichtlich der auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Kartellschadensersatz (einschließlich Gutachterkosten) nebst Zinsen gerichteten Klageanträge zu
  12. und
  13. eine im Sinne von § 304 ZPO stattgebende Entscheidung zum Grund des Anspruchs erlassen. Dagegen hat es über den Klageantrag zu 3., mit dem die Klägerin von den Beklagten die Freistellung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung begehrt hat, überhaupt keine Entscheidung getroffen. Indes besteht zwischen den mit den Klageanträgen geltend gemachten Ansprüchen eine materiellrechtliche Verzahnung, schon weil diese maßgeblich auf ein und dieselben Kartellvorwürfe gestützt werden. Bei dieser Sachlage ist die zumindest theoretische Gefahr nicht auszuschließen gewesen, dass über die Klageanträge im Ergebnis, sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund einer geänderten Rechtsauffassung (vgl. BGH, Urteil v.
  14. Januar 2000 - V ZR 402/98 , NJW 2000, 1405 [1406] [unter II.1.b)]; Urteil v. 30 November 2012 - V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9), voneinander abweichend entschieden würde.
  15. Der Erlass eines nach § 301 ZPO unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil v.
  16. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rzn. 19 ff.; Urteil v. 30 November 2012 - V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9); dasselbe gilt für die Nichteinhaltung der Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO (vgl. BGH, Urteil v.
  17. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rz. 23; Urteil v.
  18. Oktober 2013 - V ZR 230/12 , NJW 2014, 458 Rz. 25, jew. m.w.N.). Solche Rechtsfehler führen in der Regel zu einer (nicht antragsgebundenen) Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache

§ 538Abs.

2 Satz 1 Nr. 7 ZPO (vgl. etwa Zöller-Feskorn, § 301 Rz. 23). Jedoch nötigt ein Verstoß gegen § 301 ZPO nicht stets zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Allgemein anerkannt ist, dass das Berufungsgericht aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit davon absehen und statt dessen den in erster Instanz verbliebenen Streitstoff an sich ziehen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil v.

  1. November 1959 - VII ZR 93/59 , NJW 1960, 339 [340] [unter 4.]; Urteil v.
  2. Juli 1991 - XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]; Urteil v.
  3. Oktober 2008 - II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 7; Urteil v.
  4. Juli 2011 - VIII ZR 342/09 , NJW 2011, 2800 Rz. 33). Wenn ein Teilurteil wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig ist, hat das dagegen angerufene Rechtsmittelgericht allgemein nur dafür zu sorgen, dass es zu einer einheitlichen Entscheidung kommt (BGH, Urteil v.
  5. Juli 1991 - XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]). Kann sich eine in der Vorinstanz noch bestehende Gefahr einander widersprechender Entscheidungen auf Grund einer Entwicklung der Prozesslage nicht mehr verwirklichen, muss ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil nicht mehr aufgehoben werden (BGH, Urteil v.
  6. Juli 1991 - XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]; Urteil v.
  7. Mai 2014 - VII ZR 199/13 , NJW-RR 2014, 979 Rz. 16). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bedarf es vorliegend keiner Aufhebung und Zurückverweisung

§ 538Abs.

2 Satz 1 Nr. 7 ZPO. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin erklärt, die Klage insoweit zurückzunehmen, als ihr auf Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichteter Klageantrag (Klageantrag zu 3.) betroffen ist; die Beklagten haben in diese Teilrücknahme eingewilligt, die nach alledem im Sinne von § 269 Abs. 2 Satz 1 ZPO wirksam erfolgt ist. Dies hat im Hinblick auf § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Folge, dass in entsprechendem Umfang der Rechtsstreit als nicht anhängig anzusehen ist und über den Freistellungsantrag keine Sachentscheidung mehr zu ergehen hat. Die durch den Erlass des angefochtenen Urteils geschaffene Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist mithin mit Rücksicht auf die dargelegte Entwicklung der Prozesslage beseitigt. B. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht darauf erkannt, dass die beklagten Unternehmen, die an dem vom Bundeskartellamt mit den Bußgeldbescheiden vom

  1. Juli 2013 festgestellten Vertriebskartell beteiligt waren, als Gesamtschuldnerinnen der Klägerin dem Grunde nach auf Ersatz eines Kartellschadens in Zusammenhang mit dem streitbefangenen Kartellverstoß zu haften haben. Mit Recht hat das Landgericht insoweit auch eine gesellschaftsrechtlich begründete Mithaftung der selbst nicht kartellbeteiligten Beklagten zu
  2. neben der Beklagten zu
  3. angenommen.
  4. Die Klägerin hat in Zusammenhang mit den streitbefangenen, der Beklagten zu
  5. bzw. deren Rechtsvorgängerin (U.) sowie der I. in dem Zeitraum Juli 2002 bis April 2011 erteilten Aufträgen über Gleisoberbaumaterialien gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Kartellschadensersatz. Der Anspruch folgt hinsichtlich der in die Zeit vor dem
  6. Juli 2005, dem Tag des Inkrafttretens der
  7. GWB-Novelle (vgl. hierzu BGH, Urteil v.
  8. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 76 - Grauzementkartell II), fallenden Beschaffungsvorgänge aus § 33 Satz 1 GWB

(1999)a.F. und bezüglich der späteren Materialbeschaffungen aus § 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB
(2005)a.F. (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Beschaffungsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 13 - ORWI). Nach § 33 Satz 1 GWB
(1999)a.F. ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstößt, die den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Bei den nach den Feststellungen des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013 verletzten Vorschriften des § 1 GWB bzw. § 81 Abs. 1 EG handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 33 Satz 1 GWB
(1999). Nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB
(2005)a.F. ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig einen Verstoß nach § 33 Abs. 1 GWB
(2005)begeht, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei den nach den Feststellungen des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013 verletzten Vorschriften des § 1 GWB bzw. § 81 Abs. 1 EG handelt es sich um von § 33 Abs. 1 GWB
(2005)erfasste Vorschriften. Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von dem Bundeskartellamt geahndeten Vertriebskartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haften die kartellbeteiligten Beklagten zu 1. und zu 3.

§§ 830Abs.

1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gesamtschuldnerinnen für die durch das Kartell verursachten Schäden.

  1. Die Beklagte zu
  2. hat im Jahr 2010 im Wege einer Umwandlung durch Abspaltung den Geschäftsbereich "Gleisbau" der Beklagten zu
  3. erworben und haftet daher nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu
  4. für die vor Wirksamkeit der Spaltung bereits begründeten Verbindlichkeiten. Für erst nach Wirksamkeit der Spaltung entstandene Kartellschäden kommt eine Haftung der Beklagten zu
  5. mit Rücksicht darauf, dass sie selbst nicht Kartelltäterin ist, dagegen zwar nicht in Betracht. Dies berührt den Bestand des angefochtenen Grundurteils indes nicht und führt nicht zu dessen teilweiser Abänderung und zu einer teilweisen Abweisung der gegen die Beklagte zu
  6. gerichteten Klage. Mit seinen u.a. gegen die Beklagten zu
  7. und
  8. erlassenen Bußgeldbescheiden ist das Bundeskartellamt von einem (gemeinschaftlichen) Kartellverstoß der Unternehmen ausgegangen, die sich an dem von ihm festgestellten Vertriebskartell beteiligten. Dies ist den Entscheidungen des Amts unzweideutig zu entnehmen, da mit ihnen den bebußten Unternehmen jeweils ein "durch dieselbe Handlung" begangener Kartellrechtsverstoß zur Last gelegt und wegen dieses einen Verstoßes jeweils "eine Geldbuße" gegen die Kartellbeteiligten verhängt worden ist. Dies gebietet in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht ein Verständnis dahin, dass den Kartellanten eine nach § 1 GWB sowie Art. 81 Abs. 1 EG a.F. verbotene Verhaltenskoordinierung im Sinne einer Grundabsprache zur Last fällt, die freilich im Wege verschiedener einzelner Akte mehrfach umgesetzt worden ist. Wäre das Bundeskartellamt statt dessen von einer durch mehrere selbständige Handlungen begangenen Vielzahl von Kartellrechtsverstößen ausgegangen, wäre dies zum einen in seinen Entscheidungen entsprechend zum Ausdruck zu bringen gewesen und hätten die Kartellanten dementsprechend auch mit mehreren Geldbußen belegt werden müssen (vgl. § 20 OWiG). Da dies nicht geschehen ist, ist allein schon im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB [2017]) auch im vorliegenden Schadensersatzprozess davon auszugehen, dass der dem Klagebegehren zu Grunde liegende Gegenstand des erhobenen Anspruchs durch den Lebenssachverhalt konkretisiert wird, wie er durch die kartellbehördlich erkannte Grundabsprache und deren Praktizierung bzw. der durch sie adäquat kausal bewirkten Folgen gebildet wird. Nichts anderes folgt - entgegen der Auffassung der Beklagten - aus dem Umstand für sich genommen, dass in den Ausführungen der hier interessierenden Bußgeldbescheide an verschiedenen Stellen von "Absprachen" (im Plural) die Rede ist (vgl insoweit etwa Bußgeldbescheid gegen T.1, Umdruck S. 6: "... praktizierten Hersteller bzw. Händler ... Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen. Diese Absprachen, ...", Umdruck S. 7: "Die Absprachen betrafen den Vertrieb von Schienen, Weichen und Schwellen ..." und: "Beteiligt an den Absprachen waren ..." und: "Nach der Übernahme durch C. im August 2008 war die Nebenbetroffene nur noch in Einzelfällen an Absprachen beteiligt."). Der Annahme einer gegen das Kartellgesetz verstoßenden, freilich mehrfach ausgeführten, Grundabsprache steht der aufgezeigte Umstand in Anbetracht dessen, dass das Bundeskartellamt gegen die von ihm sanktionierten Unternehmen jeweils wegen (nur) einer verbotenen Handlung (nur) eine Geldbuße verhängt hat, nicht entgegen. Bei dieser Sachlage führt eine unbefangene und verständige Betrachtung der Dinge vielmehr zu der Erkenntnis, dass das Bundeskartellamt in seinen Bußgeldentscheidungen die Pluralbildung "Absprachen" verwendet hat, um die mehrfache Umsetzung einer kartellrechtswidrigen Grundabsprache durch koordinierende Maßnahmen der Kartellbeteiligten darzulegen, wie sie etwa -

den kartellbehördlichen Feststellungen - durch Telekommunikation, persönliche Treffen oder Verbandssitzungen in Bezug auf einzelne Ausschreibungen bzw. Projekte erfolgten. Nicht dagegen diente die Verwendung des Plurals der Darlegung einer Mehrzahl von vermeintlich durch mehrere selbständige Handlungen im Sinne des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts begangenen Kartellrechtsverstößen bzw. wiederkehrend neu gebildeten (Ausschreibungs-) Kartellen. Das vorliegend vertretene Verständnis wird über die vorstehenden Ausführungen hinaus aber auch durch die Passagen der Bußgeldentscheidungen erhärtet, in denen unter Verwendung des Singulars zu einer "Absprache" ausgeführt wird. So ist etwa in dem gegen die Beklagte zu

  1. ergangenen Bußgeldbescheid unter den zu Ziff. 2.1 und 2.3 gefassten Überschriften von der "Art ..." bzw. der "Funktionsweise der Absprache" die Rede. Gleichlautend geht die vorbezeichnete Entscheidung des Bundeskartellamts unter ihrer Ziff.
  2. im Sinne der Beendigung der T.1 zur Last gelegten Tat von einem "Ende der Absprache" im Mai 2011 aus. In Einklang hiermit steht des Weiteren, dass unter Ziff.
  3. der Amtsentscheidung es zur (bejahten) Zwischenstaatlichkeit heißt: "Die Absprache erstreckte sich auf das gesamte Bundesgebiet ...". Dass Gegenstand des geahndeten Kartellrechtsverstoßes eine mehrfach umgesetzte Grundabsprache ist, wird überdies etwa in den folgenden Ausführungen des Amts besonders deutlich: "Der Ablauf der Absprache war insgesamt als Spielregel so etabliert, dass es häufig keiner ausdrücklichen bzw. Einzelfallabsprache zwischen den beteiligten Unternehmen bei den jeweiligen Projekten mehr bedurfte." (vgl. Bußgeldbescheid gegen die Beklagte zu 1., Umdruck S. 13 [
  4. Abs.], Hervorhebungen durch den Senat) sowie "... Insgesamt war der Teilnehmerkreis über die Jahre weitgehend unverändert; die Umsetzung der Absprache erfolgte weiterhin über Schein- bzw. Schutzangebote ..." (vgl. a.a.O., Umdruck S. 15 [
  5. Abs.], Hervorhebungen durch den Senat). Im hier zu untersuchenden Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu
  6. kommt es für den Bestand der angefochtenen Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nach § 304 ZPO allein darauf an, ob die Klägerin auf Grund des vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellrechtsverstoßes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe einen Schaden erlitten hat, für den (nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG) die Beklagte zu
  7. zu haften hat. Dies ist, die vorstehenden Erwägungen zu Grunde gelegt, anzunehmen, sofern die Klägerin bereits vor Wirksamkeit der eingangs dargelegten Spaltung (Übertragung des Geschäftsbereichs "Gleisbau" von der Beklagten zu
  8. auf die Beklagte zu 2.) infolge der durch die streitbefangenen Beschaffungsvorgänge bewirkten Umsetzung der vom Amt geahndeten Grundabsprache (hinreichend wahrscheinlich) irgendeinen Schaden erlitten hat. Hieran besteht in Bezug auf den - in diesem Kontext interessierenden - zeitlichen Zusammenhang der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge freilich kein ernsthafter Zweifel, da allein mit Blick auf die von der Klägerin bei U. getätigten Materialbeschaffungen - nach näherer Maßgabe der insoweit unstreitigen Darlegungen unter E.III. der Klageschrift - 85 zu Grunde liegende Rechtsgeschäfte in dem über sieben Jahre währenden Zeitraum von Juli 2002 bis Ende 2009, mithin noch vor Beginn des Jahres 2010, in dem die Spaltung wirksam wurde, erfolgten. Ob und inwieweit darüber hinaus noch weitere der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge bei der Klägerin (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) zu einem Schaden geführt haben, kann nach dem Gesagten dahinstehen. Dies ist auch deshalb unklar, weil das Landgericht bislang keine eingrenzenden Feststellungen dazu getroffen hat, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Jahres 2010 konkret die Spaltung, an der die Beklagten zu
  9. und
  10. beteiligt gewesen sind, wirksam geworden ist, im genannten Jahr indes dreizehn der streitbefangenen Rechtsgeschäfte abgeschlossen (vgl. hierzu Klageschrift, Vortrag unter E.III.85.-
  11. [U.] und E.V.3.-
  12. [I.]) und zwölf der insoweit betroffenen Materiallieferungen (ausgenommen Fall E.III.94.) auch in Rechnung gestellt wurden. Da vor diesem Hintergrund auch diejenigen Beschaffungsvorgänge, hinsichtlich deren eine nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG abgeleitete Mithaftung der Beklagten zu
  13. aus zeitlichen Gründen von vornherein ausscheidet, gegenwärtig nicht abschließend feststehen, sieht der Senat im Streitfall mangels prozessualer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit davon ab, in Bezug (nur) auf einzelne Beschaffungsvorgänge, wie etwa diejenigen aus dem Jahr 2011, wegen insoweit fehlender Mithaftung der Beklagten zu
  14. die gegen sie erhobene Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Grundurteils teilweise abzuweisen. Die Klärung dieser zum kartellbedingten Schaden und dessen Umfang gehörenden Frage kann vielmehr (vollumfänglich) dem Betragsverfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten werden (vgl. hierzu BGH, Urteil v.
  15. Januar 2004 - I ZR 162/01 , MDR 2004, 819 , Rz. 10 bei juris; Senat, Urteil v.
  16. September 2018 - VI- U (Kart) 24/17 , Umdruck S. 13 [unter II.2.]).
  17. Im Ausgangspunkt sind die in den eingangs genannten Bußgeldbescheiden - namentlich gegen T.1 und U. - getroffenen Feststellungen des Bundeskartellamts der Entscheidung des Streitfalls zu Grunde zu legen. Dies folgt für die Beklagten zu
  18. und 3., gegen die das Bundeskartellamt wegen des "Schienenkartells" im Juli 2013 Bußgeldbescheide erlassen hat, bereits mit Rücksicht auf die Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB

(2005). Diese Norm ist unabhängig vom Zeitpunkt des Kartellrechtsverstoßes anwendbar, wenn - wie im Streitfall - ein entweder bereits vor dem Inkrafttreten der
  1. GWB-Novelle (
  2. Juli 2005) oder hiernach eingeleitetes kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erst nach dem Inkrafttreten der
  3. GWB-Novelle bestandskräftig abgeschlossen worden ist (BGH, Urteil v.
  4. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 30 ff. - Grauzementkartell II; so auch Senat, Urteil v.
  5. September 2009 - VI- U (Kart) 17/08 , WuW/E DE-R 2763, Rzn. 33-35 bei juris; Urteil v.
  6. Januar 2014 - VI- U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 42 bei juris; Urteil v.
  7. Februar 2015 - VI- U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rz. 36 bei juris - Schadensersatz aus Zementkartell; OLG Karlsruhe, Urteil v.
  8. Juli 2013 - 6 U 51/12 (Kart), NZKart 2014, 366 , Rz. 47 bei juris - Feuerwehrfahrzeuge). Darüber hinaus gilt für alle Beklagten, dass die Klägerin mit ihrem Vortrag die Feststellungen des Bundeskartellamts in den Prozess eingeführt und sich zu eigen gemacht hat, die Beklagten diese Feststellungen nicht bestritten haben und mithin das die Feststellungen des Bundeskartellamts aufgreifende Vorbringen der Klägerin

§ 138Abs.

3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.

  1. Die Beklagten zu
  2. und zu
  3. haben den vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellrechtsverstoß vorsätzlich begangen; gegen diese Beurteilung wenden die Beklagten mit Recht nichts ein.
  4. Auf der Grundlage der Feststellungen des Bundeskartellamts spricht eine unwiderlegt gebliebene tatsächliche Vermutung dafür, dass die Klägerin von dem streitbefangenen Kartellrechtsverstoß betroffen ist (vgl. zum Erfordernis der Kartellbetroffenheit BGH, Urteil v.
  5. Juli 2016 - KZR 25/14 , NZKart 2016, 436 Rz. 47 - Lottoblock II) und der Kartellrechtsverstoß zu ihrem - der Klägerin - Nachteil - im Sinne der Voraussetzungen für ein

§ 304ZPO ergehendes Zwischenurteil über den Anspruchsgrund (vgl.

hierzu BGH, Urteil v.

  1. März 2005 - II ZR 144/03 , NJW-RR 2005, 1008 [1009]; Urteil v.
  2. Dezember 2011 - VII ZR 12/09 , NJW-RR 2012, 880 Rz. 13; Urteil v.
  3. September 2016 - VII 168/15, NJW 2017, 265 Rz. 21) - einen Schaden in zumindest irgendeiner Höhe verursacht hat. Dabei ist unter der Kartellbetroffenheit eines Marktteilnehmers und (potentiell) Geschädigten zum einen der Umstand zu verstehen, dass das Kartell gegenüber diesem Marktteilnehmer dergestalt praktiziert worden ist, dass die Kartellbeteiligten bei ihrem Marktverhalten die "Spielregeln" des Kartells (unmittelbar) angewandt haben. Wie der Senat - gerade etwa auch in Parallelrechtsstreitigkeiten betreffend das sogenannte "Schienenkartell", an denen auch die Prozessbevollmächtigten der hiesigen Parteien beteiligt gewesen sind - bereits entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v.
  4. August 2018 - VI- U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 218 ff. bei juris, Umdruck S. 70 [unter II.B.Bb.1.] - Schienenkartell; Urteil v.
  5. August 2018 - VI- U (Kart) 11/17 , Umdruck S. 16 [unter II.B.3.b.]), ist ein Marktteilnehmer darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell im Sinne einer adäquatkausalen Folge ausgewirkt hat. In dem einen wie dem anderen Fall haben die Kartellbeteiligten einem auf Grund schuldhaften Kartellrechtsverstoßes geschädigten Marktteilnehmer auf Ersatz des Kartellschadens zu haften. Die Haftung beruht auch im Fall der adäquatkausalen (mittelbaren) Auswirkung eines Kartells auf allgemeinen Grundsätzen; sie kommt etwa - wie im Streitfall und auch vom Senat zum "Schienenkartell-Komplex" bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v.
  6. August 2018 - VI- U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 226 ff. bei juris, Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] - Schienenkartell) - in Betracht, wenn ein Marktteilnehmer ein Rechtsgeschäft mit einem Kartelltäter abschließt und deshalb einen Schaden erleidet, weil der Kartellant einen ihm erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraum nutzt, um auch dieses, von den Kartellabsprachen nicht unmittelbar erfasste, Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen abzuschließen. a. ("Ausschreibungsfälle") Die Vermutung der Kartellbetroffenheit und eines kartellbedingten Schadens (in irgendeiner Höhe) gilt zunächst in Bezug auf die 39 streitbefangenen Fälle, in denen die Klägerin infolge der von ihr in dem Zeitraum Juni 2003 bis März 2011 initiierten Ausschreibungsverfahren bei U. (vgl. insoweit die 38 Fälle wie dargelegt in der Klageschrift unter E.III.5., 7., 13., 16., 23., 27., 29.-32., 34., 38., 40.-43., 47., 50., 51., 54.-57., 64., 66., 67., 71., 75., 76., 79., 81., 85., 94.,
  7. und 97.-100.) bzw. I. (vgl. insoweit den Fall

Klageschrift unter E.V.1.) Gleisoberbaumaterialien bezogen hat. aa. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v.

  1. August 2018 - VI- U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 92 bei juris, Umdruck S. 27 [unter II.B.Ba.3.a.] m.w.N. - Schienenkartell), spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit, wenn das streitbefangene Geschäft nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich der vorbezeichneten über den Vertriebsweg der Ausschreibung zustandegekommenen Rechtsgeschäfte unzweifelhaft erfüllt, weil sie durchweg diejenigen Gleisoberbaumaterialien betreffen, die Gegenstand der (auf Ausschreibungen bzw. Projekte bezogenen) Verhaltenskoordinierung der Kartellanten gewesen sind, das streitbefangene Kartell bundesweit praktiziert worden ist und alle Beschaffungsvorgänge in den vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellzeitraum fallen. bb. Ebenso spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kartellverstoß in Anbetracht der kartellbetroffenen Rechtsgeschäfte bei der Klägerin zu einem Schaden geführt hat. Wie der Senat in parallel gelagerten Fällen des "Schienenkartell-Komplexes" bereits entschieden hat (vgl. hierzu im Einzelnen etwa Senat, Urteil v.
  2. August 2018 - VI- U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 113 ff. bei juris, Umdruck S. 34 ff. [unter II.B.Ba.4.b.] m.w.N. - Schienenkartell), sind der vorliegend vom Bundeskartellamt bindend festgestellte "(Stamm)-Kundenschutz" und Quotenkartelle wesensgleich und gilt wie für letztere auch für ein Kundenschutzkartell, dass seine Gründung und Praktizierung grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der kartellbeteiligten Unternehmen dienen und aus diesem Grund eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringt. Die Vermutung eines kartellbedingten Schadens ist in einem solchen Fall umso mehr gerechtfertigt, je länger, intensiver, nachhaltiger und disziplinierter das Kartell praktiziert worden ist. Eben dies trifft, wie der Senat hinsichtlich des "Schienenkartell-Komplexes" auch bereits in anderen hierzu ergangenen Entscheidungen ausgeführt hat (vgl. Senat, a.a.O.), vorliegend zu. Das streitbefangene Kartell ist mit ganz erheblicher Dauer - insgesamt ein Jahrzehnt lang - und auch mit ganz erheblicher Intensität betrieben worden. Hervorzuheben ist, dass namentlich mit U. und W. u.a. die marktstärksten Wettbewerber an dem Kartell beteiligt gewesen sind und die Kartellanten mit der Folge einer hohen Marktabdeckung flächendeckend im Bundesgebiet agierten; in diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass die Beklagte zu
  3. mit einem Anteil von 90 % an der Summe aller im Juli 2013 gegen die Kartellteilnehmer verhängten Bußgelder beteiligt gewesen ist (vgl. Fallbericht BKartA v. 6.9.2013 = Anl. K 2) und dass ausweislich der Feststellungen des Bundeskartellamts U. und W. im Geschäftsbereich Schienen einen gemeinsamen Marktanteil von 90 % angestrebt hatten. Des Weiteren ist die Funktionsweise des Kartells als nachhaltig zu bezeichnen. Insoweit ist insbesondere zu erwähnen, dass die Spielregeln des Kartells ein differenziertes System von Kompensationsleistungen zu Gunsten der "schützenden" Unternehmen vorsahen und zudem Lücken in der Kartelldisziplin der Kartellteilnehmer weder vom Bundeskartellamt festgestellt noch sonst ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass am Markt ein (funktionierender) Wettbewerb offenbar in erheblichem Umfang zumindest auch über den Preis zu führen ist. Dies findet gerade auch darin seinen Ausdruck, dass (1.) das streitbefangene Kartell die Vergabe von Aufträgen im Wege öffentlicher Ausschreibungen zum Gegenstand gehabt und (2.) eine "Spielweise" des Kartells in dem Einreichen "gezielt überteuerter" Angebote bestanden hat. Außerdem hat das Bundeskartellamt jedenfalls in Bezug auf den Bereich "Weichen" ausdrücklich auch Preisabsprachen zwischen den Kartellbeteiligten festgestellt. In Einklang mit den vorstehenden Erwägungen steht überdies, dass der Gesetzgeber in Zusammenhang mit der
  4. GWB-Novelle mit § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB 2017 eine (widerlegliche) Vermutung statuiert hat, dass ein Kartell einen Schaden verursacht und, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v.
  5. August 2018 - VI- U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 117 bei juris, Umdruck S. 36 [unter II.B.Ba.4.b.aa.

(2)] - Schienenkartell), der insoweit zu Grunde liegende praktische Erfahrungssatz, wonach Kartelle eine preissteigernde Wirkung besitzen, auch für Kartellsachverhalte heranzuziehen ist, die vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift bereits abgeschlossen waren. cc. Zu keiner abweichenden Beurteilung Veranlassung geben die zur Begründung der nach dem hiesigen Schluss der mündlichen Verhandlung in einem Parallelrechtsstreit des "Schienenkartell-Komplexes" ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
  1. Dezember 2018 (BGH, Urteil v.
  2. Dezember 2018 - KZR 26/17 , zur Veröffentlichung vorgesehen - Schienenkartell) erfolgten Ausführungen, mit denen bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell sowohl hinsichtlich der Kartellbefangenheit einzelner Aufträge (vgl. a.a.O. Rzn. 62 ff.) als auch hinsichtlich des Eintritts eines Schadens (vgl. a.a.O. Rzn. 55 ff.) die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis verneint werden.
(1)Soweit der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung zu den Voraussetzungen einer tatsächlichen Vermutung für die Entstehung kartellbedingter Schäden ausführt (vgl. BGH, a.a.O. Rzn. 55 ff.), vermag der erkennende Senat dem schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht beizutreten. Anders als die in diesen Ausführungen enthaltenen Entscheidungszitate zu belegen scheinen, stehen die Erwägungen der Schienenkartell-Entscheidung vom
  1. Dezember 2018 mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im hier interessierenden Zusammenhang entwickelten (vgl. insbesondere BGH, Beschluss v.
  2. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163 [164 f.] [unter II.2.b)aa)], Rzn. 20 f. bei juris - Berliner Transportbeton I) und erst neulich noch bestätigten (vgl. BGH, Urteil v.
  3. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 35 - Grauzementkartell II) Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang; von jenen, materiell zutreffenden, Grundsätzen abzuweichen besteht mangels eines auch in der Schienenkartell-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
  4. Dezember 2018 selbst nicht aufgezeigten sachlichen Grundes indes keine Veranlassung ((1.1)). Unabhängig hiervon ist aber auch unter Berücksichtigung der rechtsgrundsätzlichen Erwägungen des letztgenannten Urteils im Streitfall mit im Sinne von § 304 ZPO hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der zu Grunde liegende Kartellverstoß einen Schaden bei der Klägerin verursacht hat ((1.2.)). (1.1) In seiner Berliner-Transportbeton-I-Entscheidung (Kartellbußgeldsache) hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss v.
  5. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163 [164 f.] [unter II.2.b)aa)], Rzn. 20 f. bei juris - Berliner Transportbeton I) den wirtschaftlichen Grundsatz aufgestellt, dass "die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der im Kartell beteiligten Unternehmen" diene und hierzu im Einzelnen ausgeführt (Hervorhebungen durch den Senat): "Die generelle Eignung eines Kartells, für seine Mitglieder wirtschaftliche Vorteile entstehen zu lassen, folgt schon daraus, daß die beteiligten Unternehmen durch die Festlegung bestimmter Quoten der Notwendigkeit enthoben sind, sich im Wettbewerb am Markt zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, was regelmäßig über die von ihnen angebotenen Preise erfolgt. Wird den beteiligten Unternehmen von vornherein eine fest umrissene Quote zugedacht, können die Marktmechanismen keine Wirkung entfalten. Damit wird grundsätzlich der Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft gesetzt. Deshalb liegt es nach der Lebenserfahrung nahe, daß die im Rahmen des Kartells erzielten Preise höher liegen als die im Wettbewerb erreichbaren Marktpreise. Das Unternehmen, das aufgrund der ihm eingeräumten Quote nicht im Wettbewerb bestehen muß, wird regelmäßig seine Preissenkungsspielräume nicht nutzen. Die Bildung eines Kartells und seine Durchführung indizieren daher, daß den Beteiligten hieraus auch jeweils ein Vorteil erwächst. Unternehmen bilden derartige Kartelle, um keine Preissenkung vornehmen und damit auch keine Gewinnschmälerung hinnehmen zu müssen. Nach ökonomischen Grundsätzen wird bei Kartellen regelmäßig eine Kartellrendite entstehen. Deshalb spricht ... eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringt. ... Je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je flächendeckender es angelegt ist, um so höhere Anforderungen sind an die Darlegungen des Tatrichters zu stellen, wenn er einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Kartellabsprache verneinen will." Die vorstehenden Erwägungen hat der Bundesgerichtshof erst neulich in seiner Grauzementkartell-II-Entscheidung (Kartellzivilsache) (vgl. BGH, Urteil v.
  6. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 35 - Grauzementkartell II) vorbehaltlos und vollinhaltlich bestätigt und insoweit ausgeführt (Hervorhebungen durch den Senat): "Wie der Bundesgerichtshof bereits früher ausgesprochen hat, entspricht es einem wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient. Deshalb spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringt (...). Damit ist es zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht wird." Mit den vorbezeichneten Rechtsgrundsätzen steht die Schienenkartell-Entscheidung vom
  7. Dezember 2018 bereits insoweit nicht in Einklang, als der Bundesgerichtshof seinem Urteil die genannten Grundsätze nur scheinbar (vgl. dort die Rechtsprechungszitate in Rz. 55) zu Grunde legt. Tatsächlich aber weicht der Bundesgerichtshof von diesen sowohl in der Diktion als auch (und vor allem) im Ergebnis ab. Anders als die Gründe des vorgenannten Schienenkartell-Urteils (vgl. a.a.O.) nahezulegen scheinen, ist den Berliner-Transportbeton-I- und Grauzementkartell-II-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht ein einschränkendes Verständnis dahin zu entnehmen, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen durch die Festlegung bestimmter Quoten (oder Zuweisung bestimmter Kunden) (nur) "in einem gewissen Umfang" der Notwendigkeit enthoben seien, sich im Wettbewerb gegen Konkurrenten durchzusetzen. Ein solcher Vorbehalt ist jenen Entscheidungen nicht immanent. Vielmehr ist in ihnen ausgeführt, dass eine Zuweisung von Quoten zu einer Wirkungslosigkeit der Marktmechanismen und grundsätzlich zu einer Außerkraftsetzung des Preiswettbewerbs führe. Auch heißt es in den Gründen der Berliner-Transportbeton-I-Entscheidung - wie aber die in dem Schienenkartell-Urteil vom
  8. Dezember 2018 zu Rz. 55 angeführten Rechtsprechungszitate suggerieren - nicht, dass nach ökonomischen Grundsätzen bei Kartellen (lediglich) "vielfach" eine Kartellrendite entstehen werde; vielmehr gehen diese Gründe davon aus, dass dies nach ökonomischen Grundsätzen "regelmäßig" der Fall sei. Mit letzterer Beurteilung geht die vom Bundesgerichtshof zuletzt in seiner Grauzementkartell-II-Entscheidung bestätigte Auffassung konform, dass, basierend auf einem entsprechenden "wirtschaftlichen Erfahrungssatz", eine "hohe Wahrscheinlichkeit" dafür besteht, dass ein Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringt. Diese ohne Weiteres zustimmungswürdige Auffassung bildet folglich eine tragfähige Grundlage für die Annahme einer - vom erkennenden Senat auch im Hinblick auf das vorliegend zur Beurteilung stehende Kartell angewendeten - tatsächlichen (widerleglichen) Vermutung, dass ein horizontales Kartell zwischen Wettbewerbern einen Schaden zum Nachteil der Abnehmer der Kartellanten verursacht. Der Sache nach ganz offensichtlich von nichts anderem ist auch der Bundesgerichtshof ausgegangen, soweit er in der Grauzementkartell-II-Entscheidung auf der Grundlage des von ihm angenommenen wirtschaftlichen Erfahrungssatzes, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Gewinnmaximierung der an ihm Beteiligten diene, festgestellt hat, dass ein kartellbedingter Schaden der Abnehmer der Kartellanten "zugleich wahrscheinlich" sei. Seit Jahrzehnten geht ebenso die höchstrichterliche strafrechtliche Judikatur von dem Grundsatz aus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass Submissionskartelle nicht gebildet und am Leben erhalten werden, wenn sie ihren Kartellmitgliedern bei Submissionen keine höheren als die sonst erzielbaren Marktpreise (Wettbewerbspreise) bringen (vgl. BGH, Urteil v.
  9. Januar 1992 - 2 StR 102/91 , BGHSt 38, 186 = NJW 1992, 921 [923] [unter III.4.a)]). Mit seiner Schienenkartell-Entscheidung vom
  10. Dezember 2018 verlangt der Bundesgerichtshof als Voraussetzung für die Feststellung eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe entstandenen Kartellschadens über die Gründung und Erhaltung eines Kartells hinaus nunmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung einer Vielzahl von weiteren Faktoren; insoweit stellt er ab etwa auf die Anzahl der Marktteilnehmer, die Zahl der an den Absprachen beteiligten Unternehmen, deren Möglichkeiten zum für die Umsetzung der Absprachen erforderlichen Informationsaustausch, den Anteil der Marktabdeckung, den Grad der Kartelldisziplin und den Möglichkeiten der Marktgegenseite zur anderweitigen Bedarfsdeckung oder der Ergreifung sonstiger Gegenmaßnahmen (vgl. BGH, Urteil v.
  11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , Rzn. 57 f.- Schienenkartell). Dies stellt der Sache nach freilich eine Abkehr von den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen dar; dieser schließt sich der Senat indes nicht an, da es hierfür keinen sachlich gerechtfertigten Grund gibt. Dass und weshalb der höchstrichterlich noch bis vor Kurzem angenommene wirtschaftliche Erfahrungssatz, dass die Bildung und die Erhaltung eines Kartells - bereits für sich genommen - grundsätzlich der Gewinnsteigerung der beteiligten Unternehmen dienen und deshalb (vgl. BGH, Urteil v.
  12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 35 - Grauzementkartell II) mit hoher Wahrscheinlichkeit (1.) zu höheren als am Markt sonst erzielbaren Preisen führen sowie (2.) zum Nachteil der Abnehmer der Kartellanten einen Schaden verursachen, keine Gültigkeit (mehr) besitzen soll, zeigen die Gründe des vorgenannten Schienenkartell-Urteils des Bundesgerichtshofs nicht auf und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Zu überzeugen vermag insbesondere auch nicht die angeführte Überlegung, dass Kartellabsprachen von Unternehmen getroffen würden, die - so der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil v.
  13. Dezember 2018 - KZR 26/17 , Rz. 57 aE - Schienenkartell) - grundsätzlich ihre eigenen Interessen verfolgten und nicht durchweg bereit sein müssten, sich der Kartelldisziplin zu fügen. Dies ist im hier interessierenden Zusammenhang bereits insoweit nicht zielführend, als die Beurteilung der (am Maßstab des § 287 ZPO zu beantwortenden) Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass ein Verstoß gegen das Kartellverbot einen Schaden (in irgendeiner Höhe) verursacht hat, die (für sich genommen am Maßstab des § 286 ZPO zu treffende) Feststellung bereits voraussetzt, dass auf den womöglich schadensstiftenden Vorgang die Spielregeln des im Einzelfall zu Grunde liegenden Kartells tatsächlich angewendet worden sind. Etwaige Lücken in Bezug auf die Kartelldisziplin, wie sie der Bundesgerichtshof an der vorbezeichneten Stelle seines Schienenkartell-Urteils in den Raum gestellt hat, betreffen dagegen der Sache nach die der Schadensprüfung vorgelagerte Frage der Kartellbetroffenheit des Kartellschadensersatz fordernden Marktteilnehmers auf Grund des im Einzelfall zu untersuchenden Vorganges (vgl. hierzu BGH, Urteil v.
  14. Juli 2016 -- KZR 25/14 , NZKart 2016, 436 Rz. 47 - Lottoblock II). Aber auch unabhängig hiervon ist der vorgenannten Überlegung des Bundesgerichtshofs nicht zu folgen. Dass einzelne Unternehmen im Hinblick auf ihr Marktverhalten grundsätzlich jeweils individuelle Interessen verfolgen, steht zwar für sich genommen außer vernünftigem Zweifel. Dieser Befund steht jedoch nicht der Tatsache entgegen, dass verschiedene Unternehmen durch willentliche Koordinierung ihres Marktverhaltens gemeinsame wirtschaftliche Ziele definieren und konsequent verfolgen können. Eben dies trifft auf die Bildung und Umsetzung von Kartellabsprachen zwischen untereinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen, zumal wenn sie - wie auch im Streitfall - über eine erhebliche Dauer und flächendeckend im relevanten Markt praktiziert werden, regelmäßig zu. Unter den Gesichtspunkten kaufmännischer wie auch krimineller Vernunft der jeweils beteiligten Unternehmen spricht ein Erfahrungssatz dafür, dass die Teilnehmer eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen treffen und insoweit bewusst das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (so bereits Senat, Urteil v.
  15. August 2018 - VI- U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 92 bei juris - Schienenkartell). Vor diesem Hintergrund entspricht es typischen Geschehensabläufen, wenn die kartellbeteiligten Unternehmen von den Möglichkeiten einer Steigerung ihrer Einnahmen bzw. Gewinne, die sie sich von dem Kartell versprechen, so weit wie möglich durch Umsetzung der Spielregeln des Kartells Gebrauch machen. Etwaige Lücken in der Kartelldisziplin sind aus verschiedenen Gründen hierdurch zwar nicht ausgeschlossen, stellen sich jedoch mit Blick auf die mit einem horizontal zwischen Wettbewerbern verabredeten Kartell wesensimmanent verfolgten und insoweit im Wesentlichen gleichgelagerten Interessen der beteiligten Unternehmen als Ausnahmen von ansonsten regelhaft festzustellenden Geschehensabläufen dar. Darüber hinaus ist der vom Bundesgerichtshof mit seiner Schienenkartell-Entscheidung vom
  16. Dezember 2018 vollzogenen Abkehr von den von ihm selbst entwickelten Rechtsgrundsätzen insbesondere auch deshalb nicht zu folgen, weil, wie oben bereits dargelegt, der Gesetzgeber sich bei der Abfassung der
  17. GWB-Novelle
(2017)in bewusster Anknüpfung an von der Rechtsprechung entwickelte Ansätze und an die allgemeine Lebenserfahrung (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung v. 7.11.2016 [9. Gesetz zur Änderung des GWB], BT-Drucks. 18/10207, S. 55 ) entschieden hat, mit § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB n.F. eine (widerlegliche) gesetzliche Vermutung zu statuieren, dass ein Kartell zwischen Wettbewerbern einen Schaden verursacht. Dies gilt im Hinblick auf die Umstände des Streitfalls umso mehr, als das novellierte Kartellgesetz zu solchen Absprachen, für die die Schadensvermutung greift, beispielhaft unter anderem die Aufteilung von Absatzquoten (§ 33a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GWB) und die Aufteilung von Kunden (§ 33a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GWB) nennt. Auf diese Gesichtspunkte geht der Bundesgerichtshof in seinem Schienenkartell-Urteil nicht im Ansatz ein; sie stehen indes einer Aufgabe des von ihm noch in der Grauzementkartell-II-Entscheidung bestätigten wirtschaftlichen Erfahrungssatzes, dass ein, aus Sicht der beteiligten Unternehmen grundsätzlich Gewinnsteigerungszwecken dienendes, Kartell mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Abnehmern der Kartellanten einen Schaden verursacht, zwingend entgegen. Daran ändert nichts, dass die Vorschrift des § 33a GWB n.F.

§ 186Abs.

3 Satz 1 GWB n.F. nur auf Schadensersatzansprüche anzuwenden ist, die erst nach dem

  1. Dezember 2016 entstanden sind. Wie schon dargelegt, ist Grundlage der Anordnung des § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB n.F. die Annahme eines entsprechenden praktischen Erfahrungssatzes, der eine preissteigernde Wirkung von Kartellen indiziert. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v.
  2. August 2018 - VI- U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 117 bei juris - Schienenkartell), ist freilich kein Grund dafür ersichtlich, diesem Erfahrungssatz seine Geltung in Bezug auf ältere, das heißt - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten von § 33a GWB n.F. bereits abgeschlossene, Sachverhalte, abzusprechen. Ebenso wenig ist ein Grund ersichtlich, für den Anscheinsbeweis oder die Annahme einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung eine "sehr" große Wahrscheinlichkeit eines Kartellschadens zu verlangen, während nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung die hohe Wahrscheinlichkeit genügt hat. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 33a Abs. 2 GWB die von den Zinstanzgerichten bis dahin gewährten Darlegungs- und Beweiserleichterungen ausdrücklich gebilligt hat. Das schließt es aus, übertrieben strenge Anforderungen an den Sachvortrag und Nachweis des Kartellschadens zu stellen. (1.2) Selbst wenn man die Feststellung eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe entstandenen Kartellschadens von weiteren Faktoren wie den in dem Schienenkartell-Urteil des Bundesgerichtshofs genannten (vgl. dort Rz. 57) abhängig machen wollte, würde im Streitfall in Gesamtwürdigung aller hiernach maßgeblichen Umstände von einem auf den Kartellverstoß zurückzuführenden Kartellschaden bei der Klägerin auszugehen sein. Wie oben bereits dargelegt, ist das Kartell über eine ganz erhebliche Dauer und mit erheblicher Intensität betrieben worden. Dabei hat das Kartell eine besonders hohe Marktabdeckung erreicht, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass mit U. und W. die marktstärksten Wettbewerber, die zudem in kartellbefangener Zeit im Geschäftsbereich Schienen einen gemeinsamen Marktanteil von 90 % angestrebt hatten, während des gesamten Kartellzeitraums flächendeckend im Bundesgebiet in allen Regionen an dem Kartell beteiligt gewesen sind. Dagegen ist im Streitfall von wie auch immer beschaffenen Einschränkungen der kartellbeteiligten Unternehmen in ihren Möglichkeiten zum für die Umsetzung der Kartellabsprache erforderlichen Austausch von Informationen nicht auszugehen. Weder hat das Bundeskartellamt in seinen Bußgeldentscheidungen dahingehende Feststellungen getroffen noch haben die Prozessparteien hierzu auch nur im Ansatz Sachvortrag gehalten. Ebenso wenig ist vorliegend davon auszugehen, dass die Kartelldisziplin Lücken aufgewiesen hat oder der Marktgegenseite relevante Möglichkeiten zur anderweitigen Bedarfsdeckung oder der Ergreifung sonstiger Gegenmaßnahmen zur Verfügung gestanden haben. Auch in Bezug auf solchartige Gesichtspunkte fehlt es an jeglichen kartellbehördlichen Feststellungen und auch an jeglichem Sachvortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen. Solche Umstände sind daher im Streitfall auszuschließen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass öffentliche Auftraggeber grundsätzlich u.a. dazu verpflichtet sind, die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots zu informieren (§ 134 Abs. 1 GWB n.F.). Das Bestehen dieser Verpflichtung lässt freilich für das streitbefangene Submissionskartell eine Einhaltung der Kartelldisziplin nur umso mehr erwarten. Die Informationspflicht des Auftraggebers führt zu einer hohen Transparenz unter den Angeboten. Angesichts dessen erscheint ein Abweichen eines am Kartell beteiligten Unternehmens von der Kartelldisziplin von vornherein besonders riskant für dieses Unternehmen, da es mit einer alsbaldigen Aufdeckung seines Bietverhaltens und infolgedessen mit Vergeltungsmaßnahmen durch die übrigen Unternehmen rechnen muss. Soweit der Bundesgerichtshof mit seiner Schienenkartell-Entscheidung vom
  3. Dezember 2018 dem Berufungsgericht die Befassung mit dem Vorbringen der dort beklagten Parteien aufgegeben hat, die Absprachen hätten nicht zu einer Preiserhöhung, sondern lediglich zu einer besseren Auslastung der Produktionskapazitäten der beteiligten Unternehmen geführt (vgl. dort Rz. 58), wird bezüglich des vorliegend gleichartigen - und in der Sache zu verwerfenden - Einwandes der Beklagten nachstehend unter b. ausgeführt.

(2)Ebenfalls bereits im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu folgen vermag der Senat dem Bundesgerichtshof in seiner in dem Schienenkartell-Urteil vom 11. Dezember 2018 vertretenen Auffassung (vgl. BGH, a.a.O. Rzn. 62 ff.) zu Voraussetzungen und Grenzen einer zu Gunsten der Kartellbefangenheit einzelner Beschaffungsvorgänge sprechenden tatsächlichen Vermutung (2.1). Unbeschadet dessen führt im Streitfall auch eine Gesamtwürdigung aller Umstände am Maßstab der vom Bundesgerichtshof in der vorbezeichneten Entscheidung für richtig gehaltenen Grundsätze zu der Annahme einer tatsächlichen (widerleglichen) Vermutung, dass die streitbefangenen Beschaffungsgeschäfte von dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Kartell betroffen sind (2.2). (2.1) Den rechtsgrundsätzlichen Ausführungen, mit denen der Bundesgerichtshof in seiner Schienenkartell-Entscheidung einen für die Kartellbefangenheit einzelner Beschaffungsvorgänge sprechenden Anscheinsbeweis bzw. eine dahingehende tatsächliche Vermutung abgelehnt hat, tritt der Senat nicht bei. Soweit der Bundesgerichtshof eingangs seiner hier interessierenden Erwägungen noch dafürhält, dass bei Quoten- und Kundenschutzabsprachen eine tatsächliche Vermutung dafür begründet sein könne, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 61), ist dieser Überlegung allerdings zuzustimmen; von ihr geht vorliegend auch der erkennende Senat aus. Indes ist den Erwägungen, die nach Auffassung der Bundesgerichtshofs zu einem Entfallen der tatsächlichen Vermutung führen sollen, bereits in grundsätzlicher Hinsicht zu widersprechen. (2.1.1) Für einen Fortfall der tatsächlichen Vermutung der Kartellbefangenheit einzelner sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich einer Kartellabsprache fallender Rechtsgeschäfte lässt der Bundesgerichtshof u.a. bereits die bloße Möglichkeit genügen, dass die Umsetzung des Kartells "auf praktische Schwierigkeiten" stößt, wie es - so der Bundesgerichtshof - "insbesondere", freilich offenbar nicht ausschließlich, in der Anfangsphase etwa bei Einschränkungen des Informationsaustausches der Fall sein könne, die auf eine besondere Vorsicht der Kartellbeteiligten im Hinblick auf eine von ihnen befürchtete Gefahr der Aufdeckung des Kartells zurückzuführen ist (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 62). Dieser Ansatz führt praktisch zu einer weitgehenden Entwertung des Rechtsinstituts eines zu Gunsten der Kartellbefangenheit einzelner Rechtsgeschäfte sprechenden Anscheinsbeweises bzw. einer dahingehenden tatsächlichen (widerleglichen) Vermutung und ist daher nicht zustimmungswürdig. Die bloße abstrakte Möglichkeit, dass die Umsetzung von Kartellabsprachen auf "praktische Schwierigkeiten" wie etwa in dem vom Bundesgerichtshof bemühten Beispiel einer von den Kartellbeteiligten in Rechnung gestellten Gefahr der Entdeckung stößt, wird sich für sich genommen in kaum einem Einzelfall von vornherein ausschließen lassen; dies gilt unabhängig von Umständen wie etwa dem Gegenstand der jeweiligen Absprachen, den am Kartell beteiligten Marktteilnehmern, dem Anteil der Marktabdeckung des Kartells oder dem Bestehen bzw. Nichtbestehen von Marktmacht der Marktgegenseite (vgl. insoweit die vom Bundesgerichtshof a.a.O. Rzn. 62 i.V.m. 57 im hier interessierenden Zusammenhang bemühten Umstände, die auch als Faktoren bei der Prüfung eines Kartellschadens zu berücksichtigen sein sollen). Könnten auf Kartellschadensersatz in Anspruch genommene Kartellanten im Prozess gegen die Anwendung einer zu Gunsten der Kartellbefangenheit einzelner Rechtsgeschäfte sprechenden tatsächlichen Vermutung generell bereits mit dem Einwand durchdringen, die Umsetzung ihrer Absprachen könnte auf praktische Schwierigkeiten gestoßen sein, wäre dies mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht zu vereinbaren, nach dem - wie auch der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 56) - dem einzelnen Betroffenen die wirkungsvolle Inanspruchnahme von Kartelltätern auf Schadensersatz nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf. Dies gilt umso mehr, als die vom Bundesgerichtshof an genannter Stelle beispielhaft im Sinne von "praktischen Umsetzungsschwierigkeiten" angeführten Fälle bei Lichte betrachtet tatsächlich nicht geeignet sind, die Regelmäßigkeit in Frage zu stellen, mit der ein in allen Qualitäten (sachlich, räumlich und zeitlich) festzustellendes Sicheinfügen eines bestimmten Rechtsgeschäfts in den äußeren Rahmen einer Kartellabsprache mit einer wissentlichen und willentlichen Umsetzung dieser Absprache durch die kartellbeteiligten Unternehmen im jeweiligen Einzelfall einhergeht. Auch im hiesigen Kontext ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die Teilnehmer eines Wettbewerberkartells schon bei dessen Gründung regelmäßig die Erzielung von im Falle eines wettbewerbskonformen Verhaltens nicht zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteilen bezwecken und aus diesem Grund bewusst die der Natur der Sache nach niemals auszuschließende Gefahr auf sich nehmen, nach einer womöglich eintretenden Aufdeckung des Kartells straf- oder bußgeldrechtlich verfolgt zu werden. Diese Gefahr ist einem nach der Rechtsordnung verbotenen Kartell wesensimmanent. Sie kann daher vor dem Hintergrund der dargelegten typischen Zielrichtung eines zwischen Wettbewerbern verabredeten Kartells - entgegen der im Schienenkartell-Urteil des Bundesgerichtshofs geäußerten Auffassung - richtigerweise nur in gewissen Ausnahmefällen der Grund dafür sein, dass auf ein für sich genommen (in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht) dem äußeren Rahmen des Kartells unterfallendes Geschäft zwischen einem Kartellanten und seinem Abnehmer die Spielregeln des Kartells keine Anwendung gefunden haben. Eine solche Ausnahme mag beispielsweise in Betracht kommen, wenn etwa im konkreten Einzelfall aus Sicht der kartellbeteiligten Unternehmen ein bestimmter Abnehmer aus gewissen Gründen als besonders kritisch oder misstrauisch eingeschätzt wird und deshalb in Bezug auf seine Person die Kartellanten von einem besonders hohen bzw. in Anbetracht ihres Abnehmerkreises überdurchschnittlichen Entdeckungsrisiko ausgehen, das sie, womöglich auch mit Blick auf einen nach ihren Erwartungen diesem Risiko nicht adäquaten wirtschaftlichen Erfolg, nicht einzugehen bereit sind. Die Annahme eines solchen Ausnahmefalles bedarf im Prozess freilich eines substantiierten Sachvortrags und nötigenfalls eines Beweises. Namentlich unter dem Gesichtspunkt des Effektivitätsgrundsatzes insoweit darlegungs- und beweisbelastet sind die auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Kartellanten. Nur sie haben Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, von denen die Feststellung abhängt, ob im einzelnen Fall auf ein sich in den äußeren Rahmen einer Kartellabsprache einfügendes Rechtsgeschäft mit einem Abnehmer ausnahmsweise die Spielregeln des Kartells keine Anwendung gefunden haben. Der Abnehmer eines Kartellanten steht demgegenüber typischerweise außerhalb des Kreises derjenigen Personen, die von dem für eine solche Feststellung maßgeblichen Sachverhalt aus eigener Wahrnehmung Kenntnis besitzen; wie auf der Hand liegt, verfügt er zudem in aller Regel auch nicht über zur Sachverhaltsaufklärung geeignete Beweismittel, insbesondere auch nicht über einen Zugang zu unabhängigen und nicht selbst am Prozess beteiligten Beweispersonen. Das vorstehend dargelegte Verständnis steht darüber hinaus auch in Einklang mit dem - wie oben unter
(1)im Einzelnen ausgeführt - unverändert Geltung beanspruchenden wirtschaftlichen Erfahrungssatz, demzufolge ein gegründetes und erhaltenes Kartell im Hinblick auf die ihm grundsätzlich innewohnende Zwecksetzung einer Steigerung der Gewinne der beteiligten Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu höheren als am Markt sonst erzielbaren Preisen und zum Nachteil der Abnehmer der Kartellanten zu einem Schaden führt. Dieser ökonomische Grundsatz geht denknotwendig von der Prämisse aus, dass bei einem über eine gewisse Dauer unterhaltenen Kartell die diesem zu Grunde liegenden Absprachen tatsächlich so weit wie möglich umgesetzt werden. Richtigerweise ist vor diesem Hintergrund eine Umsetzung von Kartellabsprachen im einzelnen Fall (jedenfalls) dann indiziert, wenn das von einem Kartellanten mit einem Abnehmer abgeschlossene Geschäft dadurch gekennzeichnet ist, dass es sich in den äußeren Rahmen der Absprachen einfügt. (2.1.2) Ebenso wenig ist dem Bundesgerichtshof beizupflichten, soweit er in seinem Schienenkartell-Urteil ausgeführt hat, dass gerade bei Kartellabsprachen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und ein großes Gebiet abdecken sollen, damit zu rechnen sei, dass sie zeitlich und räumlich unterschiedliche Intensität aufweisen (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 64). Ein solcher Erfahrungssatz ist dem erkennenden Senat, der seit mehr als 20 Jahren mit Kartellsachen befasst ist, nicht bekannt. Der Senat stimmt vielmehr der vom Bundesgerichtshof selbst bislang vertretenen - gegenteiligen - Beurteilung zu, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163 , Rz. 21 bei juris - Berliner Transportbeton I). Selbst wenn aber bei lange währenden und großräumig angelegten Kartellen mit unterschiedlichen Intensitäten ihrer Praktizierung "zu rechnen" wäre, kann die insoweit angesprochene bloß abstrakte Möglichkeit für sich genommen richtigerweise nicht in Frage stellen, dass ein sich in den äußeren Rahmen einer Kartellabsprache einfügendes Geschäft in aller Regel auch von diesem Kartell betroffen ist; diesbezüglich gilt nichts anderes als für die oben bereits erörterte abstrakte Möglichkeit des Bestehens "praktischer Umsetzungsschwierigkeiten". (2.2) Von einer tatsächlichen (widerleglichen) Vermutung für die Kartellbefangenheit der dem Klagebegehren zu Grunde liegenden Beschaffungsgeschäfte ist im Streitfall freilich auch dann auszugehen, wenn man mit dem Bundesgerichtshof eine umfassende tatrichterliche und am Überzeugungsmaßstab des § 286 ZPO orientierte Würdigung aller Umstände vornimmt. Die zur Debatte stehenden
(39)"Ausschreibungsfälle" fügen sich - wie oben bereits dargelegt - sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellabsprache ein, weshalb für sie eine tatsächliche Vermutung der Kartellbefangenheit in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil v.
  1. Dezember 2018 - KZR 26/17 , Rz. 61 - Schienenkartell). Hinsichtlich dieser Feststellung ist - entgegen der vom Bundesgerichtshof in einem Parallelrechtsstreit im Rahmen seiner vorbezeichneten Entscheidung vertretenen Auffassung (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 63) - nicht erheblich, ob im einzelnen Fall der Abnehmer des Kartellanten dessen "Stammkunde" gewesen ist; freilich ist diese Tatsachenfrage im Streitfall zumindest hinsichtlich der im Kartellzeitraum mit U. unterhaltenen Geschäftsbeziehung der Klägerin zu bejahen, wie weiter unten noch ausgeführt wird. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts basierte zwar die Absprachepraxis im Privatmarkt - worauf der Bundesgerichtshof in der vorbezeichneten Entscheidung rekurriert - maßgeblich darauf, dass den einzelnen Unternehmen bestimmte "Alt-" bzw. "Stammkunden" zugeordnet waren. In den Blick zu nehmen ist indes darüber hinaus, dass, wie den ebenfalls bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts zu entnehmen ist, die Vergabe einer Ausschreibung an den "Stammlieferanten" lediglich den gedachten "Grundfall" der Kartellabsprache abgebildet hat, von dem es aber nach dem gemeinsamen Verständnis der Kartellbeteiligten namentlich unter dem Gesichtspunkt sogenannter "Kompensationsgeschäfte" auch bewusste und gewollte Abweichungen gegeben hat (so zutreffend auch OLG Jena, Urteil v.
  2. Februar 2017 - 2 U 583/15 Kart, NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rz. 74 bei juris - Schienenkartell; OLG München, Urteil v.
  3. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230 , Rz. 125 bei juris - Kartell der Schienenfreunde). Als eine solche Ausgleichsmaßnahme im Sinne der Kartellregeln kam insbesondere auch in Betracht, dass bei der Vergabe eines Auftrages bewusst einem Unternehmen der "Vortritt" eingeräumt wurde, das bei einem vorgängigen "gleichwertigen" Projekt nicht zum Zuge gekommen war (vgl. hierzu etwa Bußgeldbescheid des BKartA v. 18.7.2013 gegen U., Umdruck S. 12 [letzter Abs.]). Mithin ist die etwaige Vergabe einer Ausschreibung an ein anderes Unternehmen als den "Stammlieferanten" bereits Bestandteil der Spielregeln des Kartells gewesen. Angesichts dessen ist im Hinblick auf das vorliegend zu beurteilende Kartell (auch) eine solche Vergabe nicht bereits für sich genommen, sondern vielmehr nur dann - ausnahmsweise - nicht als ein der Kartellabsprache folgender Umsetzungsakt anzusehen, wenn besondere Umstände wie zum Beispiel eine Lücke in der Kartelldisziplin festzustellen sind, die den Grund für eine im einzelnen Fall unterbliebene Anwendung der Kartellregeln gebildet haben. Solche besonderen Umstände liegen der Natur der Sache nach typischerweise außerhalb des eigenen Wahrnehmungsbereichs des dem Kartellanten gegenüberstehenden Abnehmers. Diesem stehen über den Beweis einer Parteivernehmung des Prozessgegners hinaus in aller Regel auch keine weiteren Beweismittel wie insbesondere unabhängige prozessunbeteiligte Beweispersonen zur Verfügung, um eine auf das Vorliegen von im vorgenannten Sinne besonderen Umständen gerichtete Behauptung des Kartellanten womöglich zu widerlegen. Der Effektivitätsgrundsatz gebietet deshalb, dass den auf Kartellschadensersatz in Anspruch genommenen Kartellanten die Obliegenheit trifft, substantiierten Sachvortrag zu dem Vorliegen von Ausnahmetatsachen im hier interessierenden Sinne zu halten und erforderlichenfalls zu beweisen. Der dem Senat zur Entscheidung unterbreitete Sachverhalt bietet indes weder in Anbetracht der zum streitbefangenen Kartell getroffenen Feststellungen des Bundeskartellamts noch im Hinblick auf das darüber hinaus gehende Parteivorbringen auch nur im Ansatz Anhalt für eine Feststellung dahin, dass (womöglich) nicht an Stammlieferanten des Abnehmers vergebene Ausschreibungen durchgängig oder zumindest in bestimmten einzelnen Fällen von der Kartellabsprache unbeeinflusst geblieben sind und sich nicht als Umsetzung derselben darstellen. Vielmehr haben die Beklagten vor den Tatgerichten jegliche Darlegung entsprechender Tatsachen wie nur zum Beispiel bezüglich einer brüchigen Kartelldisziplin unterlassen. Bei dieser Sachlage hat für den Senat auch keine prozessuale Veranlassung (und Berechtigung) bestanden, die Beklagten zu einem Sachvortrag anzuhalten, dem das Vorliegen von gegen die Vermutung der Kartellbefangenheit sprechenden besonderen Umständen womöglich zu entnehmen sein könnte. Solche besonderen Umstände sind nach alledem im Streitfall auszuschließen. Nichts anderes gilt in Bezug auf solche Umstände, wie sie nach der im Schienenkartell-Urteil geäußerten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a.a.O. Rzn. 62 i.V.m. ibs. 57) sowohl im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Schadens als auch bei der Frage der Kartellbefangenheit von Aufträgen eine Rolle spielen sollen. Wie insoweit bereits oben unter (1.2) dargelegt, ist auch das Vorliegen solcher Umstände vorliegend auszuschließen. Mangels jedweden entsprechenden Sachvortrags oder sonstigen Anhalts ist des Weiteren im Streitfall auszuschließen, dass durchgängig oder auch nur in bestimmten einzelnen Fällen die Umsetzung der Kartellabsprache auf irgendwelche praktische Schwierigkeiten (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 62: Entdeckungsgefahr) bei dem Informationsaustausch gestoßen ist. Bereits aus dem gleichen Grund auszuschließen ist, dass vermeintliche Unterschiede in der Intensität der Kartellabsprachen, die unter Umständen auf zeitliche und räumliche Gesichtspunkte zurückzuführen sein könnten (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 64), bei auch nur irgendeinem der streitbefangenen Ausschreibungsfälle überhaupt eine Rolle spielten und eine tragfähige Grundlage für eine Feststellung dahin darstellen, dass diese Rechtsgeschäfte ganz oder teilweise ohne Anwendung der Kartellregeln zustande kamen. Freilich hat eine solche Feststellung im Streitfall jedenfalls für die Geschäfte der Klägerin mit U. ohnehin von vornherein völlig fern gelegen. Diese Kartellantin war nämlich - wie bereits dargelegt - (zumindest neben W.) die am Markt stärkste Wettbewerberin und während der Kartellzeit flächendeckend in allen Regionen am Kartell beteiligt. Nach alledem hält der Senat lediglich ergänzend fest, dass die vom Bundeskartellamt getroffenen Feststellungen, dass sich die Absprachen mit der Zeit hinsichtlich Struktur und Teilnehmer mit den Marktgegebenheiten änderten und zudem regional unterschiedliche Intensität aufwiesen, für sich genommen - anders als der Bundesgerichtshof offenbar meint (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 64) - kein Indiz für eine - im Streitfall von keiner Partei auch nur im Ansatz behauptete - mangelhafte Kartelldisziplin aller, einer Vielzahl der oder auch nur bestimmter einzelner Kartellteilnehmer liefern; diese Feststellungen an sich geben insbesondere keinen Hinweis darauf, dass die Kartellabsprache bei den vorliegend zur Beurteilung stehenden Beschaffungsgeschäften der Klägerin ausnahmsweise ganz oder teilweise nicht umgesetzt worden wäre. Dies gilt nur umso mehr, als das Bundeskartellamt des Weiteren auch festgestellt hat, dass die Absprachen immer mit demselben Grundverständnis sowie mit vergleichbarem Ablauf und ähnlicher Umsetzung erfolgten. b. Die Beklagten haben die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit und eines kartellbedingten Schadens nicht widerlegt; dies geht zu ihren Lasten, da sie nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v.
  4. August 2018 - VI- U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 97 bei juris, Umdruck S. 29 [unter II.B.Ba.3.b.] - Schienenkartell) die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens solcher besonderen Umstände trifft, die im Einzelfall die tatsächliche Vermutung erschüttern. aa. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unerheblich, dass auf die konkreten streitbefangenen Beschaffungsgeschäfte bezogene Einzelabsprachen der Kartellbeteiligten weder dargetan noch sonst festzustellen sind. Ebenso wenig verfängt der Einwand der Beklagten zu
  5. und
  6. (vgl. Berufungsbegründung v. 8.1.2018 [GA 2309 ff.], S. 11), das Bundeskartellamt habe festgestellt, dass T.1 "nur regional bei Ausschreibungen an Absprachen teilgenommen" habe und es Sache der Klägerin sei, "darzulegen und zu beweisen, dass die Region ... von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen unter Teilnahme der Beklagten zu
  7. betroffen" gewesen sei.
(1)Nach den zu Grunde zu legenden Feststellungen des Bundeskartellamts operierte das Kartell bundesweit und an ihm waren während des Kartellzeitraums durchgängig jedenfalls die marktstärksten Wettbewerber U. und W. beteiligt. Dies allein begründet für sich genommen bereits die Vermutung, dass in kartellbefangener Zeit alle Ausschreibungen der hier interessierenden Gleisoberbaumaterialien in Deutschland von dem Kartell erfasst gewesen sind. Diese Vermutung in Bezug auf die vorliegend streitbefangenen Beschaffungsvorgänge zu widerlegen, obliegt - wie schon aufgezeigt - den beklagten Prozessparteien, zu deren Lasten die Vermutung spricht; dieser Obliegenheit haben die Beklagten indes mangels jeglichen insoweit ergiebigen Sachvortrags nicht entsprochen. Der pauschale Hinweis auf in den Bußgeldentscheidungen - wie die Beklagten meinen - "fehlende" Feststellungen zu die streitbefangenen Beschaffungsvorgänge betreffenden Einzelabsprachen greift mit Rücksicht auf die vorgenannte Reichweite der vorliegend anzuwendenden Vermutung ganz offensichtlich zu kurz. Lediglich umso mehr gilt dies, als nach den bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts es im Hinblick auf eine während der Kartellzeit zunehmende Verfestigung der Kartellspielregeln bzw. der kartellierten Kundenzuordnungen weitgehend überhaupt keiner koordinierenden Maßnahmen (mehr) bedurfte, um die vom Amt zum Gegenstand des Tatvorwurfes gemachte Grundabsprache im Einzelfall umzusetzen (so bereits Senat, Urteil v. 29. August 2018 - VI- U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 24 [unter II.B.3.c.aa.]). Angesichts des Vorstehenden hätte es nachvollziehbarer und auf den Einzelfall bezogener Darlegungen der Beklagten dazu bedurft, auf welche streitbefangenen auf Ausschreibungen der Klägerin zurückgehenden Beschaffungen von Gleisoberbaumaterialien und aus welchem Grund die Spielregeln des Kartells - ausnahmsweise - keine Anwendung gefunden haben sollen. Diesbezüglich haben die Beklagten jedoch jedweden auch nur ansatzweisen Sachvortrag vermissen lassen.
(2)Der oben genannte Einwand von T.1 ist aus mehreren Gründen bemerkenswert und rechtlich unerheblich: Soweit im hier interessierenden Zusammenhang die Beklagten zu
  1. und
  2. sich im Streitfall auf vom Bundeskartellamt angeblich nicht getroffene Feststellungen zurückzuziehen versuchen, ist ihrem Sachvortrag mitnichten ein Bestreiten der Behauptung der Klägerin zu entnehmen, dass alle im hiesigen Rechtsstreit verklagten Kartellanten, das heißt auch T.1, in Bezug auf die streitbefangenen Beschaffungsvorgänge an Kartellabsprachen beteiligt gewesen seien. Ob die Beklagten zu
  3. und
  4. mit ihren hier interessierenden Ausführungen womöglich den Anschein eines solchen Bestreitens hervorzurufen versucht haben, kann auf sich beruhen; der bloße Anschein vermag die Voraussetzungen eines im Sinne von § 138 ZPO prozessual beachtlichen Bestreitens gegnerischen Sachvortrags, wie sich von selbst versteht, unter keinen Umständen zu erfüllen. Der hier zur Debatte stehende Einwand ist darüber hinaus insoweit sachlich unzutreffend, als das Bundeskartellamt - wie vom Senat zu einem parallel liegenden Fall des "Schienenkartell-Komplexes" bereits dargelegt (vgl. Senat, a.a.O.) - eine "nur" regionale Beteiligung von T.1 an Absprachen bei Ausschreibungen allein hinsichtlich des Bereichs Schienen und Schwellen, dagegen nicht auch in Bezug auf den Bereich Weichen festgestellt hat; allein schon aus diesem Grund geht der auf eine angeblich bloß regionale Verstrickung der T.1 in das vom Bundeskartellamt festgestellte Kartell hinsichtlich derjenigen
(26)streitbefangenen Beschaffungsvorgänge - namentlich die in der Klageschrift unter E.III.5., 7., 13., 23., 27., 29., 32., 34., 40., 42., 43., 47., 54.-57., 64., 66., 67., 71., 75., 79., 81., 85.,
  1. und
  2. dargelegten Fälle - von vornherein ins Leere, in denen die Klägerin im Wege der Ausschreibung von U. entweder ausschließlich oder aber (rechnungswertbezogen) vorwiegend Weichen bzw. Einzelteile von Weichen bezogen hat. Über das vorstehend Gesagte hinaus haben die Beklagten zu
  3. und
  4. eingeräumt (vgl. Berufungsbegründung, S. 10), dass in zehn (weiteren und außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits liegenden) Fällen auch T.1 selbst die in ... geschäftsansässige Klägerin mit Gleisoberbaumaterialien belieferte; von diesen, in den Zeitraum 2003 bis März 2011 fallenden, Beschaffungsvorgängen hat der Senat auch aus der zeitgleich mit dem hiesigen Rechtsstreit verhandelten Parallelsache VI- U (Kart) 19/17 Kenntnis. An einer produktübergreifenden (Schienen, Schwellen und Weichen) Beteiligung von T.1 an dem streitbefangenen Ausschreibungskartell auch bezüglich der "Region ..." besteht vor dem genannten Hintergrund kein vernünftiger Zweifel; dies gilt nur umso mehr, als T.1 im Kartellzeitraum in ... ein eigenes Weichenwerk unterhalten hat und, wie dem Senat aus den vor ihm bereits verhandelten Parallelrechtsstreitigkeiten zu Geschäftsnummern VI- U (Kart) 1/17 , 2/17, 11/17 und 12/17 bekannt ist, auch in ... bzw. ... ansässige Nahverkehrsunternehmen mit Gleisoberbaumaterialien beliefert hat. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen und unabhängig von diesen trifft die Beklagte zu
  5. als Kartelltäterin im Hinblick auf §§ 830 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB eine gesamtschuldnerische Mithaftung für den der Klägerin in Zusammenhang mit den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen entstandenen Schaden. Wie bereits dargelegt, haben sich die vom Bundeskartellamt mit einer Geldbuße belegten Kartellanten eines Kartellrechtsverstoßes im Sinne einer Grundabsprache über Wettbewerbsbeschränkungen bei Gleisoberbaumaterialien betreffenden Ausschreibungen schuldig gemacht. Dies bedeutet in rechtlicher Hinsicht freilich nichts anderes als dass sämtliche täterschaftlich an dieser Grundabsprache beteiligten Unternehmen als Gesamtschuldner für alle Schäden einzustehen haben, die in Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundabsprache und folglich adäquatkausal entstanden sind. Der Umsetzung der Grundabsprache zuzuordnen sind, wie oben dargelegt, auf Grund dahingehender tatsächlicher und unwiderlegt gebliebener Vermutung alle in kartellbefangener Zeit erfolgten Ausschreibungen der hier interessierenden Gleisoberbaumaterialien in Deutschland. Für die Mithaftung einzelner Kartelltäter ist daher von vornherein unerheblich, ob diese im Einzelfall während des Kartellzeitraums in der Region selbst unternehmerisch tätig waren, in der die Ausschreibung und die ihr folgende Bestellung von Gleisoberbaumaterialien zu nicht wettbewerbskonformen Preisen stattfanden. bb. Auf sich beruhen kann, ob U. oder I. "Stammlieferanten" der Klägerin gewesen sind. Selbst wenn dies zu verneinen sein sollte, würde dieser Umstand für sich genommen mitnichten geeignet sein, die Vermutung der Kartellbetroffenheit der hier interessierenden Beschaffungsvorgänge zu widerlegen.
(1)Wie oben aufgezeigt, lassen bereits die bundesweite Praktizierung des Kartells unter durchgängiger Beteiligung von U. und W. für sich genommen eine Kartellbefangenheit jeglicher Ausschreibungsgeschäfte im Kartellzeitraum vermuten. Ebenfalls bereits vorstehend dargelegt hat der Senat, dass und weshalb die Vergabe einer Ausschreibung an ein anderes Unternehmen als den "Stammlieferanten" für sich genommen keinen berechtigten Grund darstellt, auf ein solches Rechtsgeschäft die tatsächliche Vermutung der Kartellbefangenheit nicht anzuwenden. Besondere Umstände, die im hier interessierenden Zusammenhang ausnahmsweise ein Entfallen dieser Vermutung rechtfertigen könnten, sind nicht festzustellen gewesen; auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen.
(2)Unbeschadet des Vorstehenden und richtigerweise ohne dass es hierauf für die Entscheidung des Streitfalls tragend ankommt, steht aber auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass zumindest U. "Stammlieferantin" der Klägerin gewesen ist. Die Beklagten selbst haben - soweit ersichtlich - schon nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin "Stammkundin" bei U. gewesen ist; zu keiner anderen Beurteilung führt der pauschale Hinweis der Beklagten zu 1. und 2., die Klägerin selbst habe nicht vorgetragen, dass sie einen "Stammlieferanten" gehabt habe. Dieser Ansatz ist freilich bemerkenswert und zu verwerfen, wird doch gerade durch die - unstreitigen - Umstände des Streitfalls belegt, dass die Klägerin in kartellbefangener Zeit über einen Zeitraum von mehr als achteinhalb Jahren bei U. in 101 Fällen, davon in 68 Fällen ohne vorgängige Ausschreibung, Gleisoberbaumaterialien zu Preisen in Höhe von insgesamt mehreren Millionen Euro bezogen hat. Angesichts dieser Umstände kann daran, dass U. "Stammlieferantin" der Klägerin gewesen ist, schlechterdings kein ernsthafter Zweifel bestehen. cc. Der Vermutung der Kartellbetroffenheit steht mitnichten entgegen, dass einige
(8)der streitbefangenen Geschäfte - namentlich die in der Klageschrift unter E.III.16., 30., 31., 38., 41., 75.,
  1. und
  2. genannten Fälle - über die Grenzen des Bundesgebiets hinaus europaweit ausgeschrieben waren. Dieser von den Beklagten bemühte Umstand berührt schon nicht die bindend feststehende und der Entscheidung zu Grunde zu legende Tatsache, dass das Kartell durchgängig und bundesweit betrieben worden ist. Unbeschadet der europaweiten Ausschreibung konnten jedenfalls die kartellbeteiligten deutschen Unternehmen ihr Verhalten bezüglich der von der Klägerin zu vergebenden Aufträge untereinander abstimmen; dass und weshalb dies anders zu beurteilen sein könnte, haben die Beklagten nicht ansatzweise aufgezeigt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass kein ausländisches Unternehmen, sondern U. den Zuschlag bekommen hat, ist ein geradezu schlagender Beleg für das Funktionieren der Kartellabsprache und die Kartellbetroffenheit des streitbefangenen Geschäfts. Auf sich beruhen kann, ob davon auszugehen ist, dass ausländische Unternehmen an den hier interessierenden Ausschreibungen schon nicht teilgenommen haben; ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Hinblick auf die insoweit betroffenen Vorgänge die kartellbeteiligten deutschen Unternehmen etwaige Bewerber aus dem Ausland in die Kartellabsprache einbezogen haben. Da mit U. ein am Kartell beteiligtes deutsches Unternehmen den Auftrag erhalten hat und sich der hier interessierende Vorgang äußerlich in den Rahmen der Kartellabsprache einfügt, spricht in dem einen wie dem anderen Fall die durch nichts widerlegte Vermutung dafür, dass jeweils die konkrete Auftragsvergabe den Spielregeln des Kartells entsprochen hat, das heißt U. auf Grund nach § 1 GWB bzw. § 81 Abs. 1 EG (heute: Art. 101 Abs. 1 AEUV) unzulässiger Verhaltenskoordinierung das im Vergleich mit den übrigen Teilnehmern des vom Bundeskartellamt festgestellten Kartells günstigste zuschlagsfähige Angebot abgegeben hat. dd. Soweit nähere Einzelheiten hinsichtlich des Ablaufs der den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen jeweils zu Grunde liegenden Ausschreibung wie etwa hinsichtlich der sich beteiligenden Anbieter oder der Ausgestaltung der im Einzelnen abgegebenen Angebote weder von der Klägerin dargetan noch sonst festzustellen sind, hat dies auf die Vermutung der Kartellbetroffenheit der entsprechenden Rechtsgeschäfte keinen Einfluss. So ist beispielsweise ohne Belang, ob sich neben U. auch etwa T.1 oder W. oder sonstige (bestimmte) Dritte an der jeweiligen Ausschreibung beteiligt haben. Wie bereits dargelegt, gab es nach den Feststellungen des Bundeskartellamts unterschiedliche Wege, um den vom Kartell im einzelnen Fall angestrebten "Kundenschutz" zu gewährleisten (kein Angebot oder verspätetes Angebot oder überteuertes Angebot) und hatte der Zuschlag nicht notwendigerweise stets zu Gunsten des "Stammlieferanten" zu erfolgen. Aus der (Nicht-) Teilnahme bestimmter Unternehmen an der Ausschreibung oder der Beschaffenheit einzelner abgegebener Angebote können folglich keine Rückschlüsse gezogen werden, die mit der Vermutung der Kartellbetroffenheit der hier interessierenden Beschaffungsgeschäfte nicht in Einklang zu bringen sind. Anhalt für eine hiervon abweichende Beurteilung haben die Beklagten nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. ee. Soweit die Beklagten reklamieren, bei einem Teil der Aufträge habe es sich um Schienenprojekte unterhalb von 100 t gehandelt, für diese Fälle könne kein Anscheinsbeweis der Kartellbefangenheit greifen, weil angeblich nach dem Inhalt der Bußgeldentscheidung "Schienenprojekte zumindest ab einer Größenordnung von 100 t" betroffen gewesen seien, geht dieser Einwand fehl. Die Beklagten blenden aus, dass sich die von ihnen bemühte und vorstehend zitierte Passage des gegen die Beklagte zu
  3. ergangenen Bußgeldbescheids (vgl. dort S. 16) ausschließlich auf die unter Ziff. 3.1 dieser Entscheidung gesondert behandelte (und für sich genommen ebenfalls kartellrechtswidrige) Vertriebsvereinbarung zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten zu 3., der L., und der U.1 bezieht; hierauf hat bereits die Klägerin völlig zu Recht hingewiesen (vgl. Berufungserwiderung v. 3.4.2018 [GA 2421 ff.], S. 13 [unter 7.]), ohne dass die Beklagten dem entgegengetreten sind. Dem hier interessierenden Einwand ist mithin jedwede Grundlage entzogen, zumal da der Entscheidung des Bundeskartellamts für eine Beschränkung des von ihm mit einer Geldbuße geahndeten Kartells auf Schienenprojekte einer bestimmten Größenordnung auch im Übrigen schlechterdings nichts zu entnehmen ist. ff. Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, bei einem Teil der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge habe es sich um Kleinlose mit Nettorechnungswerten (deutlich) unter 50.000 € gehandelt, in Bezug auf welche "aus Praktikabilitätsgründen" bzw. "auf der Grundlage allgemeiner Lebenserfahrung" ein Kartell nicht gebildet werde. Dieser Ansatz, der hinsichtlich der streitbefangenen Materialbeschaffungen nach vorgängiger Ausschreibung von vornherein ohnehin lediglich einen einzigen Vorgang (vgl. Fall E.III.50.) betrifft, verfängt nicht. Der Bußgeldentscheidung des Bundeskartellamts ist eine Einschränkung seiner zum Kartell getroffenen Feststellungen auf Materialbeschaffungen eines wertmäßig bestimmten Umfangs nicht andeutungsweise zu entnehmen. Die tatsächliche Vermutung der Kartellbefangenheit eines jeden Ausschreibungsfalls im Kartellzeitraum gilt deshalb unabhängig von der Höhe des im jeweiligen Einzelfall mit der Veräußerung von Gleisoberbaumaterialien getätigten Umsatzes. Die Behauptung der Beklagten, hinsichtlich der von ihnen im hier interessierenden Zusammenhang bemühten Vorgänge widerspreche die Kartellierung von Ausschreibungen der allgemeinen Lebenserfahrung, entbehrt indes - und zwar ganz offensichtlich - jedweder Substanz und ist schlichtweg willkürlich; diesem hiernach völlig in der Luft hängenden Ansatz ist in der Sache nicht zu folgen. gg. Unbehelflich ist der Einwand der Beklagten zu
  4. und 2., dass viele der streitbefangenen Vorgänge ausschließlich oder zumindest vorwiegend Schienen- und Schwellenlieferungen betroffen hätten. Denn auch hinsichtlich dieser Art von Gleisoberbaumaterialien ist T.1 schuldhaft in das vom Bundeskartellamt festgestellte Kartell verstrickt gewesen. Dass T.1 sich im Bereich Schienen und Schwellen, anders als im Bereich Weichen, "nur" regional an Absprachen bei (konkreten) Ausschreibungen beteiligt hat, ist - wie oben bereits dargelegt - unerheblich. hh. Untauglich ist der Ansatz der Beklagten zu 3., einzelne Vorgänge hätten jeweils ausschließlich die Beschaffung von Holz- bzw. Betonschwellen betroffen. Hinsichtlich der hier interessierenden Ausschreibungsfälle bezieht sich dieser Einwand ohnehin allein auf drei Fälle der Beschaffung jeweils von Betonschwellen (vgl. die unter E.III.30.,
  5. und
  6. der Klageschrift dargelegten Vorgänge). Entgegen dem Ansatz der Berufung kommt es für die Reichweite der Vermutung der Kartellbefangenheit nicht darauf an, ob in diesen Fällen jeweils eine Vielzahl von Holz- bzw. Betonschwellenherstellern mitbieten konnte. Nach den unzweideutigen Ausführungen in den Bußgeldentscheidungen des Bundeskartellamts erstreckte sich das festgestellte Kartell auch auf den Vertrieb von Schwellen, und zwar unabhängig davon, ob an einzelnen Ausschreibungen auch bestimmte Unternehmen außerhalb des Kreises der Kartellanten teilnehmen würden. Dass und weshalb wegen der Teilnahme solcher Unternehmen an Ausschreibungen eine Verhaltenskoordinierung der Kartellteilnehmer untereinander nicht mehr möglich oder wirtschaftlich sinnvoll gewesen ist, erschließt sich nicht von selbst und wird von den Beklagten auch nicht im Ansatz dargetan. Mit ihrem Einwand, die entsprechenden Umsatzgeschäfte seien nicht kartellbefangen und hätten bei der Klägerin keinen Schaden verursacht, dringen die Beklagten folglich nicht durch. ii. Soweit U. in einzelnen Fällen - in Bezug auf Ausschreibungsvorgänge namentlich die in der Klageschrift unter E.III.5.,
  7. und womöglich auch
  8. genannten Fälle - der Klägerin Preisnachlässe oder Rabatte eingeräumt hat, entfällt angesichts dieses Befundes für sich genommen - anders als die Beklagte zu
  9. meint - nicht die Vermutung der Kartellbefangenheit auch dieser Rechtsgeschäfte. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu
  10. ist unerheblich, ob das Bundeskartellamt - wie die Beklagte zu
  11. reklamiert - keine Feststellungen hinsichtlich zu Verschleierungszwecken gewährter Nachlässe getroffen hat. Im hiesigen Kontext für die Vermutung der Kartellbefangenheit auch solcher Rechtsgeschäfte maßgeblich ist vielmehr umgekehrt, dass das Bundeskartellamt seine Feststellungen nicht dahin eingeschränkt hat, dass Ausschreibungen, in denen das den Zuschlag erhaltende Unternehmen dem Abnehmer von Gleisoberbaumaterialien aus welchen Gründen auch immer einen Nachlass eingeräumt hat, von der Grundabsprache nicht erfasst gewesen sind. Der Umstand eines im Einzelfall gewährten Nachlasses rechtfertigt indes für sich genommen mitnichten den Schluss, dass das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft nicht in Umsetzung der vom Bundeskartellamt festgestellten Grundabsprache zustandegekommen ist. Die Vermutung der Kartellbefangenheit würde vielmehr nur dann erschüttert sein, wenn mit Rücksicht auf den genannten Umstand eine Kartellierung des betreffenden Vorgangs nach praktischer Erfahrung als fernliegend anzusehen wäre oder gar schlechterdings ausgeschlossen erschiene. Dass es sich im hier interessierenden Zusammenhang so verhält, haben die Beklagten aber nicht mit gebotenem substantiierten Sachvortrag aufgezeigt und versteht sich auch im Übrigen mitnichten von selbst. So ist beispielsweise durch nichts ausgeschlossen, dass in den hier zur Debatte stehenden Ausschreibungsfällen U. Preisnachlässe gewährte, um die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin zu pflegen, die in der Kartellzeit mit Rücksicht auf die unstreitigen Umstände gerade des Streitfalls auch außerhalb von Ausschreibungsverfahren in erheblichem Umfang durch wiederkehrende und wertmäßig beträchtliche Materialbestellungen der Klägerin bei der Beklagten zu
  12. geprägt gewesen ist. Ein solches Verhalten entspricht auf erste Sicht kaufmännisch vernünftigen Erwägungen und steht deshalb auch in Einklang mit praktischen Erfahrungssätzen. Ebenso wenig ist etwa auszuschließen, dass die in einzelnen Fällen gewährten Nachlässe den Kartellanten unter Gesichtspunkten der kriminellen Vernunft zu dem Zweck dienten, das Kartell durch gezielte Verschleierung vor einer Aufdeckung zu bewahren. Hierfür bieten die bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts in seinen Bußgeldentscheidungen (vgl. hierzu etwa Bußgeldbescheid gegen die Beklagte zu 1., S. 11) insoweit gewichtigen Anhalt, als ihnen zufolge - worauf bereits die Klägerin unwidersprochen hingewiesen hat (vgl. Berufungserwiderung S. 14 [unter 9.]) - bei Ausschreibungsverfahren jedenfalls für die "Konkurrenten" des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens ("Spielführers") "Preisaufschläge" und "Sicherheitspuffer" eingeplant waren, die diese in Nachverhandlungen (ohne Gefährdung des "Spielführers") zu Gunsten des jeweiligen Kunden im Wege des Preisnachlasses weitergeben konnten. Bei dieser Sachlage spricht freilich viel dafür, dass auch durch den "Spielführer" selbst eingeräumte Preisnachlässe typischer Spielweise des Kartells entsprochen haben, um im Einzelfall der Aufrechterhaltung des Anscheins einer von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen der Anbieter freien Ausschreibung zu dienen. jj. Soweit die Beklagte zu
  13. vorbringt, sie habe in Bezug auf drei Beschaffungsvorgänge alternative Nebenangebote mit erheblichen Preisvorteilen abgegeben, berührt dies den Bestand der Vermutung der Kartellbefangenheit auch dieser Rechtsgeschäfte nicht. Dies ist den vorstehend unter ii. dargelegten und sinngemäß auch im hiesigen Kontext Geltung beanspruchenden Erwägungen unmittelbar zu entnehmen. kk. Soweit die Beklagte zu
  14. geltend macht, es habe sich bei einer Vielzahl der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge um Aufträge gehandelt, die Zubehör- und Ersatzteile enthalten hätten und das Bundeskartellamt habe nicht festgestellt, dass auch solche Komponenten vom Kartell erfasst waren, geht dies fehl. Das Bundeskartellamt spricht in seinen Bußgeldentscheidungen von den Bereichen Schienen, Schwellen und Weichen und hat damit weder ausdrücklich festgestellt, dass nur die Lieferung von kompletten Weichen, Schienen und Schwellen kartelliert war, noch, dass auch die Lieferung von anderen Gleisoberbaumaterialien von dem Kartell erfasst war. Wie der Senat bereits in einem zum "Schienenkartell-Komplex" entschiedenen Parallelrechtsstreit entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v.
  15. August 2018 - VI- U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 25 [unter II.B.3.c.bb.]), drängt sich indes geradezu auf, dass einzelne Bestandteile wie zum Beispiel Herzstücke und Zungen(roll)vorrichtungen tatsächlich ebenfalls kartellgegenständlich waren, weil Weichen als Komplettweichen oder in Einzelteilen (Herzstücke und Zungenvorrichtungen) bestellt werden können, was seinen Grund darin hat, dass gerade diese Teile besonders verschleißanfällig sind, weshalb bei Reparaturen nicht immer ganze Weichen, sondern häufig nur deren Einzelteile ausgetauscht werden, insbesondere halbe und ganze Zungenvorrichtungen und Herzstücke (vgl. hierzu das von der Klägerin privat eingeholte H.-Gutachten v. 21.8.2014, S. 11, 17). Unabhängig hiervon hat die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen behauptet, dass auch die Lieferung von Zubehör- und Ersatzteilen von dem Kartell erfasst gewesen sei, ohne dass die Beklagten dieses Vorbringen hinreichend bestritten haben; der bloße Hinweis auf vom Bundeskartellamt angeblich nicht getroffene Feststellungen reicht mitnichten für ein rechtserhebliches Bestreiten aus. Zu keiner (auch nur teilweise in Bezug auf Weichenersatzteile) anderen Beurteilung führt das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten zu
  16. (vgl. in diesem Zusammenhang Schriftsatz v. 25.9.2017 [GA 1782 ff.], S. 96 [unter VIII.]), gegen den Anschein der Kartellbefangenheit spreche, dass bei Ersatzteilen eine "enge Bindung" der Verkehrsunternehmen an den jeweiligen Weichenhersteller bestehe, die etwa auf Gesichtspunkte wie dem "Knowhow des Herstellers in Zusammenhang mit der Fertigung der Weiche und ihrer Komponenten" und dem möglichen Bestehen bzw. dem bei Beauftragung eines anderen Herstellers drohenden Verlust von Gewährleistungsansprüchen zurückzuführen sei. Dieser Ansatz verfängt schon deshalb nicht, weil er sich ganz offensichtlich in pauschalen, nicht auf den Einzelfall bezogenen und insoweit, namentlich auch hinsichtlich des streitbefangenen Verhältnisses der Klägerin zu ihrer Lieferantin U., nicht einer konkreten Überprüfung zugänglichen Ausführungen erschöpft. Dass und weshalb im Streitfall bei der Beschaffung von Zubehör- und Ersatzteilen die Vermutung der Kartellbefangenheit im Hinblick auf die von der Beklagten zu
  17. hier bemühten Gesichtspunkte erschüttert sein soll, hat die Beklagte zu
  18. mangels jedweden konkreten Sachvortrags zur Bedeutung jener Gesichtspunkte für die streitbefangenen - und vorliegend allein interessierenden - Materialbeschaffungen der Klägerin nicht aufgezeigt. Dass in Bezug auf die streitbefangenen Zubehör- und Ersatzteilbeschaffungen und im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang von der Beklagten zu
  19. reklamierten Gesichtspunkte mitnichten von einer Erschütterung der Vermutung der Kartellbefangenheit ausgegangen werden kann, gilt unbeschadet der vorstehenden Ausführungen im Übrigen nur umso mehr, als die Klägerin in der Kartellzeit, wie das - für sich genommen unstreitige -

den Darlegungen unter E.III.

  1. der Klageschrift (dort S. 451 f.) zustandegekommene Rechtsgeschäft zeigt, die Beschaffung von Weicheneinzelteilen, namentlich von einem Herzstück, zwei Zungenvorrichtungen und einer Weichenstellvorrichtung, ausgeschrieben und die Beklagte zu
  2. auf den ihr erteilten Zuschlag die genannten Materialien zu einem nicht unerheblichen Nettopreis von rund 92.000 € geliefert hat. Die Tatsache der Ausschreibung dieser Weicheneinzelteilbeschaffungen spricht indiziell ganz erheblich gegen die nach Behauptung der Beklagten zu
  3. bei Ersatzteilen angeblich regelmäßig bestehende "enge Bindung" der Verkehrsunternehmen an den einzelnen Weichenhersteller. Diesem im Hinblick auf den vorbezeichneten Beschaffungsvorgang offen zu Tage getretenen Befund ist die Beklagte zu
  4. nicht entgegengetreten. ll. Der Einwand der Erstbeklagten, man habe "umfangreiche interne Ermittlungen" geführt, jedoch "keinerlei Hinweise auf eine Kartellbefangenheit" gefunden, kann nicht verfangen, wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat. Er geht - ganz offensichtlich - ins Leere, was bereits die Tatsache erhellt, dass es für ein Kartell geradezu wesenstypisch ist, dass Absprachen zu seiner Begründung und Durchführung einer Geheimhaltung unterliegen (zutreffend auch OLG Jena, Urteil v.
  5. Februar 2017 - 2 U 583/15 Kart, NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rz. 77 bei juris - Schienenkartell). Die Teilnehmer eines Kartells sind allein schon im Interesse der Vermeidung von straf- oder bußgeldrechtlichen Sanktionen bestrebt, zur Aufdeckung des Kartells womöglich geeignete Beweismittel - wie etwa schriftliche Dokumente oder E-Mail-Korrespondenz - entweder gar nicht erst entstehen zu lassen oder aber bei aufkommender Entdeckungsgefahr zu vernichten bzw. unzugänglich zu halten. Nichts anderes gilt auch für das hier interessierende Vertriebskartell der Gleisoberbaumaterialienhersteller und -händler. Dies gilt nur umso mehr, als das Bundeskartellamt bezüglich der Durchsetzung des Kartells auch Feststellungen über eine nicht verschriftlichte Kommunikation zwischen den Kartellteilnehmern, namentlich zum Beispiel in Gestalt von Telefongesprächen oder Besprechungskreisen (Sitzungen), getroffen hat (vgl. in diesem Sinne auch OLG München, Urteil v.
  6. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230 , Rz. 69 bei juris - Kartell der Schienenfreunde). In Anbetracht des Ausgeführten hat die Erstbeklagte - und zwar ganz offensichtlich - schon keinen substantiierten Vortrag dazu gehalten, welche Maßnahmen zur Aufklärung einer zu bejahenden oder aber auszuschließenden Kartellbefangenheit der hier interessierenden Beschaffungsvorgänge ausreichend und erforderlich gewesen und von ihr konkret ergriffen worden seien; dies geht zu ihren Lasten. mm. Untauglich ist der gegen die Vermutung eines kartellbedingten Schadens gerichtete Ansatz der Beklagten, unter Verweis auf die Berliner-Transportbeton-I-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss v.
  7. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163 , Rz. 20 aE bei juris - Berliner Transportbeton I) eine Überprüfung der Wahrscheinlichkeitsaussage "anhand weiterer Beweismittel" zu verlangen. Die Beklagten blenden aus, dass jene Entscheidung nicht in einem Zivilprozess, sondern in einem Bußgeldverfahren ergangen ist. Im Zivilverfahren können die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu entnehmenden Grundsätze indes ohne Weiteres zur Begründung einer tatsächlichen Vermutung (oder eines Anscheinsbeweises) herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne zutreffend bereits KG Berlin, Urteil v.
  8. Oktober 2009 - 2 U 10/03 Kart, WuW/E DE-R 2773, Rz. 82 bei juris - Berliner Transportbeton; in diesem Sinne jetzt auch BGH, Urteil v.
  9. Juni 2018 - KZR 56/16 , Rz. 35 - Grauzementkartell II). Darüber hinaus berührt der Einwand auch nicht die Erwägungen des Gesetzgebers der
  10. GWB-Novelle betreffend die auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte Einführung einer gesetzlichen (widerleglichen) Schadensvermutung nach § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB

(2017). nn. Unerheblich ist die Behauptung der Beklagten, die Kartellabsprachen hätten "lediglich" der gleichmäßigen Auslastung der Produktionsstätten gedient. Dieser Einwand berührt die grundsätzliche Überlegung, dass den Kartellbeteiligten durch den durch das Kartell verabredeten "Kundenschutz" ein bei einem funktionierenden Wettbewerb nicht gleichermaßen bestehender Spielraum zur Durchsetzung von Preiserhöhungen erwachsen ist, schon nicht im Ansatz. Dieser Spielraum ist von der Frage einer zu bejahenden oder aber zu verneinenden Kapazitätsauslastung einzelner Kartellteilnehmer unabhängig. In den Blick zu nehmen ist, dass bei einer zwischen Wettbewerbern vorgenommenen Aufteilung von Absatzquoten oder Kunden der typische Unternehmer versucht, seinen Gewinn zu maximieren; dass Preissetzungsspielräume ohne Grund ungenutzt bleiben, liegt dagegen fern. Dies gilt grundsätzlich auch, sofern ein einzelner Kartellbeteiligter an seinen Kapazitätsgrenzen operiert. Auch in diesem Fall ist das Kartell regelmäßig kausal für die Durchführung von Preiserhöhungen des betreffenden Unternehmens; denn dieses kann wegen des Kartells, anders als bei funktionierendem Wettbewerb, auch nach Erreichen seiner Kapazitätsgrenzen seine Preise weiter erhöhen, ohne Marktanteile zu verlieren (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI- U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 116 bei juris m.w.N. - Schienenkartell). Ob bei einer Auslastung der Kapazitäten aller Kartellbeteiligten zu den maßgeblichen Zeitpunkten der streitbefangenen Beschaffungsgeschäfte im Ergebnis eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, kann auf sich beruhen; insoweit fehlt es bereits an jedwedem Sachvortrag der Beklagten. Der hier zur Debatte stehende Einwand ist deshalb auch bereits von anderen Oberlandesgerichten in parallel gelagerten Fällen des "Schienenkartell-Komplexes" mit Recht verworfen worden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart), Umdruck S. 21 [unter II.A.2.b)
(2)]; OLG München, Urteil v.
  1. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230 , Rz. 78 bei juris - Kartell der Schienenfreunde). Soweit in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" die dort beklagten Kartellanten des Weiteren behauptet haben, die "lediglich" auf eine verbesserte Auslastung der Produktionskapazitäten gerichtete Funktionsweise des Kartells werde dadurch bestätigt, dass nach der Aufdeckung des Kartells ein Teil dieser Kapazitäten weggefallen und die Preise im Ergebnis gestiegen seien (vgl. BGH, Urteil v.
  2. Dezember 2018 - KZR 26/17 , Rz. 58 - Schienenkartell), ändert dies an der vorstehenden Beurteilung nichts. Zum einen berührt die genannte Behauptung den oben dargelegten Umstand, dass bei einer Aufteilung von Quoten bzw. Kunden der typische Unternehmer unabhängig von der Frage einer Auslastung seiner Kapazitäten seine kartellbedingten Preissetzungsspielräume regelmäßig zur Erhöhung seiner Preise nutzen wird, tatsächlich schon nicht. Zum anderen haben vorliegend die Beklagten auch keinen Sachvortrag zu einer Preissteigerung nach Aufdeckung des Kartells gehalten. Soweit schließlich im Streitfall die Beklagten reklamiert haben, hinsichtlich der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge hätten die insoweit vereinnahmten Preise unterhalb der von der Klägerin dargelegten Durchschnittspreise bestimmter Produktarten im Kartellzeitraum und zum Teil auch in der Nachkartellzeit gelegen, dringt dieser Einwand nicht durch, wie nachstehend [unter pp.] ausgeführt wird. oo. Soweit von den Beklagten eingewandt worden ist, in den Bereichen "Schienen" und "Schwellen" seien bezogen auf "nur" 10 % bis 15 % des Gesamtmarktvolumens "ausdrückliche Absprachen" getroffen worden, ist auch dies unerheblich (vgl. hierzu zutreffend OLG Karlsruhe, a.a.O.). Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang ganz offensichtlich nicht allein auf die "ausdrücklichen" Absprachen der Kartellbeteiligten an; solche sind nach den zu Grunde zu legenden Feststellungen des Bundeskartellamts nämlich weitgehend gar nicht (mehr) nötig gewesen, um das Kartell am Markt durchzusetzen. pp. Der Einwand der Beklagten, im Streitfall hätten die streitbefangenen Preise unterhalb der Durchschnittspreise bestimmter Produktarten im Kartellzeitraum und teilweise auch in der Nachkartellzeit gelegen, wie sie

dem von der Klägerin eingeholten Privatgutachten der H. vom 21. August 2014 ermittelt worden seien, verfängt nicht (vgl. hierzu im Einzelnen zutreffend OLG Karlsruhe, a.a.O., Umdruck S. 25 f. [unter II.A.2.b)

(3)]; vgl. - ebenso - OLG München, a.a.O., Rzn. 79 ff. bei juris).
(1)In den Blick zu nehmen ist, dass der von insgesamt fast 50 Abnehmern von Gleisoberbaumaterialien in Deutschland erteilte Gutachtenauftrag schon nicht in der Ermittlung eines konkreten (Einzelfall-) Schadens bestand, sondern vielmehr dahin ging, "ein geeignetes Modell für die Schätzung der durchschnittlichen kartellbedingten Preisaufschläge zu entwickeln und dieses mithilfe anerkannter statistischer Methoden zu schätzen" (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Darüber hinaus bildet das H.-Gutachten unter einer Zusammenfassung von Produktarten (z.B. "Vignolschienen", "Rillenschienen" pp.) lediglich Durchschnittspreise. In alle diese Durchschnittspreise fließt jeweils ein breites Spektrum von nach Beschaffenheit und Ausstattung unterschiedlichen Produkten ein. Die Durchschnittspreise werden zudem auf der Grundlage statistisch gewichteter Einzelpreise ermittelt und sie beziehen sich darüber hinaus auf den gesamten Kartellzeitraum von etwa einem Jahrzehnt. Bei Vignolschienen wurde laut H.-Gutachten festgestellt, dass "unter den preisbestimmenden Faktoren die beschaffte Menge", die "Güte des verwendeten Schienenstahls" und die "Schienenlänge" von erheblicher Bedeutung sind, während das Schienenprofil "keinen signifikanten Einfluss hat"; im Übrigen sind "gebogene Schienen um 17,2 % teurer als grade". Es wurden "1.093 Bestellungen unterschiedlicher Vignol-Schienen gezählt", und die Preisentwicklung im Kartellzeitraum wurde anhand der "ungewichteten Durchschnitte der Schienenpreise pro Meter, berechnet über die in jedem Jahr verzeichneten Beschaffungsvorgänge" nachgezeichnet, wobei "besonders hohe Preise im Zeitraum zwischen 2005 und 2008 sowie im Jahr 2011 zu verzeichnen" waren, während im Übrigen niedrigere Preise gegeben waren (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten, S. 74, 87 ff.). Bei Rillenschienen stützt sich das H.-Gutachten auf "1.288 Beobachtungen", in Bezug auf welche die Preisentwicklung "starke[n] Schwankungen zwischen einzelnen Jahren" unterlegen gewesen sei, wobei man "einen ansteigenden Preistrend bis zum Jahr 2009" habe feststellen können. Bei der Erklärung der Preise hätten insbesondere "Mengenrabatte auf größere Bestellungen" und das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von "fertige[n] Schienenjoche[n]", eine Rolle gespielt (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten S. 75, 91 ff.). Bei Vignolweichen wurde festgehalten, dass "bei der Schätzung der Preise von Komplettweichen die Komplexität die größte Herausforderung ist, da Weichen äußerst unterschiedliche Geometrien und Ausführungen haben können, die den speziellen Anforderungen der Verkehrsbetriebe genügen. Weichen können einerseits Standardformen wie zum Beispiel Einzelweichen haben, aber auch ganze Weichenanlagen sein. Daher werden die Komplettweichen in einzelne Bestandteile zerlegt, beispielsweise Herzstücke und Zungenvorrichtungen, deren Eigenschaften dann einzeln in die Spezifikation eingehe

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