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BGH, Urteil vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18

Obsah (4)§ 16§ 5§ 44§ 13

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung

§ 16Rn.

59; Preuß in Armbrüster/Preuß/Renner

und DONot 7. Aufl. § 5

Rn. 8; Heinemann in Grziwotz/ Heinemann

2. Aufl. § 16 Rn. 8; Ott RNotZ 2015, 189, 194; Hertel in FS Wolfsteiner [2008] S. 51, 61 f.). Haben im Beurkundungsverfahren eine deutschsprachige und eine fremdsprachige Fassung vorgelegen, muss die Konstellation einer Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen unterschieden werden von der Konstellation, in der ausschließlich die deutsche Sprachfassung für die Niederschrift verbindlich ist, während der fremdsprachige Text eine - fakultative oder im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2

obligatorische - schriftliche Übersetzung darstellt, die der Niederschrift zu Beweiszwecken in einem gesonderten Schriftstück (lediglich) beigefügt wird. Gemessen daran ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Ehevertrag im vorliegenden Fall zweisprachig beurkundet worden ist. a) Das Beschwerdegericht stützt seine Annahme, dass eine zweisprachige Urkunde errichtet worden sei, auf die in den Eingangsbemerkungen enthaltene Feststellung, wonach der Notar den "Ehevertrag und die als Anlage dieser Niederschrift beigefügte englische Übersetzung" verlesen habe und "beide" von den Vertragsschließenden genehmigt worden seien. Schon dieser Schluss ist nicht zwingend. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass nur bei der Errichtung einer zweisprachigen Urkunde beide gleichwertige Sprachfassungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1

verlesen werden müssen, weil erst beide Sprachfassungen zusammen die Niederschrift bilden (vgl. Hertel in FS Wolfsteiner [2008] S. 51, 61). Indessen wird auch in der vom Beschwerdegericht für maßgeblich gehaltenen Passage der Eingangsbemerkungen nur die deutsche Sprachfassung des zu beurkundenden Textes als "Ehevertrag" angesprochen, während das Schriftstück mit der englischen Sprachfassung selbst im Zusammenhang mit seiner Verlesung und Genehmigung weiterhin als "Übersetzung" bezeichnet wird. Wird ein fremdsprachiger Text aber ausdrücklich als "Übersetzung" bezeichnet, spricht dies gerade gegen die Annahme, dass die fremde Sprache eine verbindliche Urkundssprache sein soll (vgl. Ott RNotZ 2015, 189, 191 f.). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Passage, wonach (auch) die englische Übersetzung von dem Notar verlesen und von den Beteiligten genehmigt worden sei, durchaus auch dahingehend interpretieren, dass der Notar seiner Pflicht zur mündlichen Übersetzung der Niederschrift (§ 16 Abs. 2 Satz 1

) durch das Vorlesen der zuvor angefertigten - eigentlich nicht verlesbaren - schriftlichen Übersetzung nachkommen wollte und die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden waren.

  1. b)Aus den sonstigen Umständen der Beurkundung ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall - ausnahmsweise - eine Urkunde mit zwei gleichwertigen Sprachfassungen errichtet werden sollte und errichtet worden ist.
  2. aa)Nach § 5 Abs. 2 Satz 1

darf der Notar eine fremdsprachige Urkunde nur auf das übereinstimmende Verlangen sämtlicher am Beurkundungsverfahren formell Beteiligter errichten. Bereits zur Zeit der Beurkundung des hier verfahrensgegenständlichen Ehevertrags wurde der notariellen Praxis empfohlen, das erforderliche Einvernehmen aller Beteiligten in der Urkunde zu dokumentieren (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. [1986] Teil B § 5

Rn. 6; vgl. nunmehr auch Eylmann in Eylmann/Vaasen BNotO/

4. Aufl. § 5

Rn. 2; BeckOGK/Schaller [Stand: November 2018]

§ 5Rn.

7). Der Niederschrift ist ein solcher Hinweis auf ein übereinstimmendes Verlangen nach Errichtung der Urkunde in zwei gleichwertigen Sprachfassungen nicht zu entnehmen. Vor allem aber sind keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, welche die Beteiligten - namentlich den Ehemann - zu dem Verlangen veranlasst haben könnten, den Ehevertrag in zwei gleichwertig verbindlichen Urkundssprachen beurkunden zu lassen. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass die Beteiligten mit einer Verwendung der Urkunde im Ausland gerechnet hätten. Im Übrigen haben die Beteiligten in § 1 des Ehevertrags wegen der allgemeinen Wirkungen der Ehe und insbesondere wegen der güterrechtlichen Wirkungen der Ehe deutsches Recht gewählt. Haben sich die Urkundsbeteiligten in einer privatrechtlichen Vereinbarung aber darauf geeinigt, ihr Rechtsverhältnis einem bestimmten Recht zu unterstellen, erscheint es von vornherein naheliegend, dass sie zur Vermeidung von Unschärfen bei der Übersetzung von juristischen Fachbegriffen dem angewendeten Recht auch die verwendete Urkundssprache folgen lassen wollen (vgl. Hertel in FS Wolfsteiner [2008] S. 51, 61). bb) Darüber hinaus macht die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der äußeren Form der Urkunde unwidersprochen geltend, dass der Notar die englischsprachige Textfassung nicht gemäß § 44

durch Schnur und Prägesiegel mit der deutschsprachigen Niederschrift verbunden hat. Auch wenn § 44

eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, kann die fehlende Verbindung zumindest als Indiz dafür gewertet werden, dass es sich bei der englischen Sprachfassung lediglich um eine für die nicht sprachkundige Ehefrau angefertigte schriftliche Übersetzung und nicht um einen Teil der Niederschrift handelt. Denn für die Beifügung der schriftlichen Übersetzung nach § 16 Abs. 2 Satz 2

ist - anders als für die Beifügung der zur Niederschrift gehörenden Anlagen (§ 9 Abs. 1 Satz 2

) - eine Verbindung mit Schnur und Siegel nach allgemeiner Auffassung nicht erforderlich (vgl. Winkler

18. Aufl. § 16 Rn. 17; Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner

und DONot 7. Aufl. § 16

Rn. 22; Heinemann in Grziwotz/Heinemann

2. Aufl. § 16 Rn. 24; BeckOGK/ Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018]

§ 16Rn. 53; Beck

OGK/Regler [Stand: Februar 2018]

§ 44Rn.

9; Lerch

5. Aufl. § 16 Rn. 12; Staudinger/Hertel BGB [2017] Beurkundungsgesetz Rn. 545). 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist der Ehevertrag der Beteiligten - wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - nicht wegen eines Formmangels gemäß § 125 BGB iVm § 1410 BGB nichtig.

  1. a)Eine Unwirksamkeit des Beurkundungsakts und damit eine Formnichtigkeit des Ehevertrags kann sich nicht daraus ergeben, dass der beurkundende Notar - was allerdings zwischen den Beteiligten streitig ist - die auf dem zweiten Blatt der Urkunde niedergelegten Feststellungen nicht ins Englische übersetzt haben soll.
  2. aa)Hat der Notar - wie im vorliegenden Fall - in der Niederschrift eine Feststellung nach § 16 Abs. 1

getroffen, ist die Niederschrift gegenüber dem sprachunkundigen Beteiligten nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1

zu verlesen, sondern nach § 16 Abs. 2 Satz 1

mündlich zu übersetzen. Da die mündliche Übersetzung für den sprachunkundigen Beteiligten an die Stelle des Vorlesens tritt, muss sich die Übersetzung auf alle - gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten vorzulesenden - Teile der Niederschrift beziehen. Zu übersetzen sind deshalb nicht nur die sachlichen Erklärungen der Beteiligten, sondern es ist die gesamte Niederschrift einschließlich aller tatsächlichen Feststellungen und Vermerke des Notars in dem gleichen Umfang zu übersetzen, in dem sie gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten nach § 13 Abs. 1 Satz 1

zu verlesen wären (vgl. Winkler

18. Aufl. § 16 Rn. 12; Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner

und DONot 7. Aufl. § 16

Rn. 18; Heinemann in Grziwotz/Heinemann

  1. Aufl. § 16 Rn. 18). In diesem Umfang ist die Niederschrift vollständig und nicht lediglich bedarfsorientiert zu übersetzen; es sind deshalb selbst solche Teile der Niederschrift zu übersetzen, die der sprachunkundige Beteiligte aufgrund seiner Verständnismöglichkeiten auch in der Urkundssprache zu verstehen vermag (vgl. LG Bonn Beschluss vom
  2. Februar 2015 - 4 T 417/14 - juris Rn. 14; DNotI-Report 2013, 129, 130). bb) Im Zusammenhang mit der Verlesung der Niederschrift nach § 13 Abs. 1 Satz 1

ist es freilich anerkannt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Verlesungspflicht zu einer Unwirksamkeit des gesamten Beurkundungsakts führt. Bezieht sich der Verlesungsmangel nur auf solche Passagen der Niederschrift, die nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1

deren zwingender Bestandteil sind, sondern bloße Sollvorschriften des notariellen Verfahrensrechts - wie hier die Feststellungen nach § 16

im Zusammenhang mit einem der Urkundssprache nicht mächtigen Beteiligten - umsetzen, führt dies zwar zu einem Verfahrensfehler im Beurkundungsverfahren, den der Notar im Rahmen seiner Amtspflichten zu vermeiden hat. Die Nichtverlesung von Sollbestandteilen der Niederschrift führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Beurkundungsakts, weil die formelle Wirksamkeit der Urkunde selbst dann nicht beeinträchtigt worden wäre, wenn diese Sollbestandteile von vornherein keinen Eingang in den Text der Niederschrift gefunden hätten. Es ist keine andere Beurteilung gerechtfertigt, wenn diese Passagen lediglich nicht verlesen werden, obwohl sie in der Niederschrift vermerkt sind (vgl. Winkler

18. Aufl. § 13 Rn. 25; Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner

und DONot 7. Aufl. § 13

Rn. 16; BeckOGK/ Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018]

§ 13Rn.

66 f.; Staudinger/ Hertel BGB [2017] Beurkundungsgesetz Rn. 361). cc) Weil die mündliche Übersetzung nach § 16 Abs. 2 Satz 1

die Verlesung nach § 13 Abs. 1 Satz 1

ersetzt, kann ein Verstoß gegen die Übersetzungspflicht gegenüber einem sprachunkundigen Beteiligten grundsätzlich keine anderen Rechtsfolgen auslösen als ein Verstoß gegen die Verlesungspflicht gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten. Die Nichtübersetzung von bloßen Sollbestandteilen der Urkunde, die in der Niederschrift nicht einmal enthalten sein müssten, führt daher nicht zu einer Unwirksamkeit des Beurkundungsakts und nicht zu einer materiellrechtlichen Nichtigkeit des zu beurkundenden formbedürftigen Rechtsgeschäfts. Dafür streitet auch die folgende Kontrollüberlegung: Es hat nach allgemeiner Ansicht auf die Wirksamkeit des Beurkundungsakts keinen Einfluss, wenn der Notar von der mangelnden Sprachkunde eines Beteiligten Kenntnis erlangt, eine entsprechende Feststellung in der Niederschrift (§ 16 Abs. 1

) aber unterlässt und die Niederschrift auch nicht übersetzt (vgl. BGHSt 47, 39 = NJW 2001, 3135 , 3137; OLG Köln MittBayNot 1999, 59 , 60; BayObLG FamRZ 2000, 1124 , 1125). Dann ist es aber wertungsmäßig nicht einzusehen, warum demgegenüber der Beurkundungsakt unwirksam sein sollte, wenn der Notar die Feststellung nach § 16 Abs. 1

in der Niederschrift vermerkt und die dadurch nach § 16 Abs. 2 Satz 1

ausgelöste Übersetzungspflicht nur wegen solcher Bestandteile der Niederschrift nicht erfüllt, die außerhalb des eigentlichen Beurkundungsgegenstands liegen. b) Eine Unwirksamkeit des Beurkundungsakts kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der beurkundende Notar den Text des Ehevertrags nicht unmittelbar mündlich übersetzt, sondern stattdessen nur die vorliegende schriftliche Übersetzung vorgelesen haben soll. Eine solche Vorgehensweise zur Erfüllung der Pflichten nach § 16 Abs. 2 Satz 1

bei einer Übersetzung durch den Notar wird überwiegend für zulässig erachtet (vgl. Heinemann in Grziwotz/Heinemann

2. Aufl. § 16 Rn. 27; Lerch

5. Aufl. § 16 Rn. 10; Kanzleiter DNotZ 1997, 261, 268). Dem ist wegen der - gegenüber einer spontanen mündlichen Übersetzung - regelmäßig höheren Qualität einer vorbereiteten schriftlichen Übersetzung jedenfalls dann zuzustimmen, wenn das Vorlesen der schriftlichen Übersetzung nicht über die fehlende eigene Sprachkunde des Notars hinweghelfen soll (vgl. Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner

und DONot 7. Aufl. § 16

Rn. 25; BeckOGK/Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018]

§ 16Rn. 37; Ott RNot

Z 2015, 189, 190, 191 f.). Ob der beurkundende Notar im vorliegenden Fall über hinreichende (aktive) englische Sprachkenntnisse verfügt hatte, die ihm eine über die bloße Wiedergabe der schriftlichen Übersetzung hinausgehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Niederschrift in englischer Sprache ermöglicht hätten, ist zwischen den Beteiligten zwar umstritten. Es kommt darauf aber auch nicht an. Eine Nachprüfung, ob der Notar sich ausreichende Sprachkenntnisse zu Recht zugetraut hat, findet nicht statt; eine diesbezügliche Fehleinschätzung des Notars führt nicht zu einer Unwirksamkeit des Beurkundungsakts (vgl. Winkler

18. Aufl. § 16 Rn. 20; Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner

und DONot 7. Aufl. § 16

Rn. 25; BeckOGK/Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018]

§ 16Rn. 71; Hertel in FS Wolfsteiner [2008] S. 51, 53; Ott RNot

Z 2015, 189, 190). III. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Der Erfolg der Anträge der Ehefrau hängt davon ab, ob der verfahrensgegenständliche Ehevertrag einer Inhaltskontrolle standhält, was das Beschwerdegericht - aus seiner Sicht folgerichtig - offengelassen hat. Der Senat kann die Sache insoweit auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht selbst entscheiden. Für das weitere Verfahren sind die folgenden Hinweise veranlasst: 1. Das Beschwerdegericht wird sich insbesondere die Frage vorzulegen haben, ob sich der Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung am Maßstab des § 138 BGB als sittenwidrig erweist.

  1. a)Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 16 und vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 38; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 22 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 26). In objektiver Hinsicht wird im vorliegenden Fall von einer solcherart einseitigen vertraglichen Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau auszugehen sein.
  2. aa)Mit dem Alters- und Krankheitsunterhalt sind von der Senatsrechtsprechung dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnete Unterhaltstatbestände ausgeschlossen worden. Insoweit war schon bei Vertragsschluss mit höherer Wahrscheinlichkeit auf Seiten der Ehefrau - als dem Ehegatten mit den potentiell geringeren Verdienstmöglichkeiten - eine spezifische Bedürfnislage absehbar.
  3. bb)Die Ehefrau betreute im Zeitpunkt der Eheschließung bereits ein aus der Beziehung hervorgegangenes Kleinkind; auch nach den Angaben des Ehemanns haben sich die Beteiligten seinerzeit zumindest die Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes vorstellen können. Das von den Beteiligten in der Folgezeit tatsächlich verwirklichte Ehemodell, in dem sich die Ehefrau unter vollständigem Verzicht auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit für längere Zeit allein der Kinderbetreuung und Haushaltsführung widmet, lag somit schon bei Abschluss des Ehevertrags jedenfalls im Bereich des Möglichen. Unter diesen Umständen war mit ehebedingten Versorgungsnachteilen von vornherein allein auf Seiten der Ehefrau zu rechnen. Selbst wenn - was zwischen den Beteiligten bislang nicht streitig zu sein scheint, aber noch nicht anhand von Versorgungsauskünften festgestellt worden ist - der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen einer aufseiten des Ehemanns ausschließlich auf Bildung von Privatvermögen gerichteten Altersvorsorgestrategie aus der maßgeblichen Sicht bei Vertragsschluss für die Ehefrau in beschränktem Ausmaß vorteilhaft gewesen sein mag, ändert dies nichts daran, dass durch die Übernahme der Familienarbeit vorhersehbare Versorgungsnachteile zu erwarten waren, denen wegen der vereinbarten Gütertrennung keine Teilhabe an dem vom Ehemann gebildeten und seiner Altersversorgung dienenden Vermögen gegenüberstehen würde.
  4. cc)Das Verdikt einer objektiv einseitigen Lastenverteilung wird in der Gesamtbetrachtung auch durch die im Vertrag enthaltenen Regelungen zur Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung und zur gemeinsamen Vermögensbildung aus Einkommensrücklagen nicht in Frage gestellt.

(1)Sofern man § 4 des Ehevertrags entnehmen könnte, dass für die Ehefrau - was tatsächlich zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist - durch Entrichtung freiwilliger Beiträge während der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung gebildet werden sollte, fehlt es bereits an jeder verbindlichen und konkreten Festlegung zur Höhe der Beitragszahlung. Insoweit hätte den vertraglichen Regelungen schon durch die Zahlung von Mindestbeiträgen Genüge getan werden können. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Versicherung betrug nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 167 SGB VI in der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung). Nach den Rechengrößen für die Sozialversicherung im Jahr 1995 (vgl. FamRZ 1995, 208 f.) ergab sich bei einem Beitragssatz von 18,6 % und einer Bemessungsgrundlage von 580 DM (1/7 * 4.060 DM) ein monatlicher Mindestbeitrag in Höhe von 107,88 DM, was einer jährlichen Beitragszahlung von 1.294,56 DM entspricht. Mit dieser Beitragsleistung hätte im Jahr 1995 ein Rentenanrecht in Höhe von 0,1365 Entgeltpunkten erworben werden können (1.294,56 DM * 0,0001054764 Umrechnungsfaktor Beiträge in Entgeltpunkte). Es ist evident, dass ein Anrecht in dieser Größenordnung zur Kompensation von Versorgungsnachteilen aufgrund des Verzichts auf eine eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit gänzlich unzureichend gewesen wäre.
(2)Der Regelung in § 3 des Ehevertrags über die gemeinsame Vermögensbildung aufgrund von Rücklagen aus dem Einkommen lässt sich von vornherein keine Verpflichtung des Ehemanns zur Erbringung bestimmter Kompensationsleistungen entnehmen, zumal die Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Einkommensbestandteile während der Ehezeit zur gemeinsamen Vermögensbildung verwendet werden, einer späteren Beschlussfassung der Eheleute - und damit auch dem Mitbestimmungsrecht des Ehemanns - vorbehalten bleiben.
  1. b)Freilich kann aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerecht- fertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 19 und vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 39; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).
  2. aa)Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition bestehen nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig dann, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 41 und vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 17; Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 28). Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Ehefrau als ledige und nicht erwerbstätige Mutter eines knapp sieben Monate alten Kleinkindes angesichts der bei Vertragsschluss im September 1995 vergleichsweise schwach ausgestalteten Unterhaltsansprüche aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB) in einer Situation befand, in der ein betreuender Elternteil typischerweise aus ökonomischen Gründen in erhöhtem Maße auf die Eingehung der Ehe angewiesen ist. Unter den hier obwaltenden Umständen bedarf es allerdings weiterer Feststellungen dazu, ob die Ehefrau aufgrund ihres familiären Vermögenshintergrunds genügend finanzielle Unabhängigkeit besaß, um dem Ansinnen des Ehemanns auf Abschluss eines Ehevertrags entgegenzutreten oder auf die Gestaltung des Ehevertrags maßgeblichen Einfluss nehmen zu können. Dabei wird auch von Bedeutung sein, ob die Ehefrau im Falle eines Scheiterns der Beziehung mit dem Kind nach England hätte zurückkehren und ihre vor der Übersiedlung nach Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit im familiären Unternehmen neben der Kinderbetreuung hätte fortsetzen können.
  3. bb)Ferner wird zu erwägen sein, ob sich in dem objektiv unausgewogenen Vertragsinhalt auch eine sprachliche Unterlegenheit der Ehefrau widerspiegelt. Ist der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte - wie im vorliegenden Fall die Ehefrau - der deutschen Urkundssprache nicht mächtig, ist sie zur Herstellung der Verhandlungsparität im Beurkundungsverfahren in besonderem Maße auf eine fachkundige Übersetzung angewiesen. Wenn das Beschwerdegericht - in anderem Zusammenhang - erkennbar davon ausgeht, dass die im Ehevertrag enthaltene Klausel über die mögliche Bildung gemeinsamen Vermögens aus Einkommensrücklagen bei der Beurkundung des Ehevertrags nur sinnentstellend ("New property we get in our marriage belongs us half") in die englische Sprache übersetzt worden ist und die Ehefrau wegen der dadurch hervorgerufenen falschen Vorstellungen über den zu erwartenden Vermögenserwerb in der Ehe die wirtschaftliche Tragweite des von ihr erklärten Verzichts auf die gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht zutreffend einschätzen konnte, hält sich dies im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung. Auf die Frage, ob der Ehemann aufgrund seiner eigenen Sprachkunde und seines rechtlichen Erkenntnisvermögens die Unzuträglichkeiten der vorliegenden englischen Übersetzung des Ehevertrags bemerken konnte, kommt es nicht entscheidend an. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die konkrete Verhandlungssituation, in der sich die Ehefrau im Beurkundungsverfahren befunden hat, allein auf Veranlassung des Ehemanns entstanden ist. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 29.03.2017 - 5 F 185/16 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2018 - II-4 UF 86/17 - Permalink: https://openjur.de/u/2172108.html ( https://oj.is/2172108 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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