59; Preuß in Armbrüster/Preuß/Renner
und DONot 7. Aufl. § 5
Rn. 8; Heinemann in Grziwotz/ Heinemann
2. Aufl. § 16 Rn. 8; Ott RNotZ 2015, 189, 194; Hertel in FS Wolfsteiner [2008] S. 51, 61 f.). Haben im Beurkundungsverfahren eine deutschsprachige und eine fremdsprachige Fassung vorgelegen, muss die Konstellation einer Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen unterschieden werden von der Konstellation, in der ausschließlich die deutsche Sprachfassung für die Niederschrift verbindlich ist, während der fremdsprachige Text eine - fakultative oder im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2
obligatorische - schriftliche Übersetzung darstellt, die der Niederschrift zu Beweiszwecken in einem gesonderten Schriftstück (lediglich) beigefügt wird. Gemessen daran ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Ehevertrag im vorliegenden Fall zweisprachig beurkundet worden ist. a) Das Beschwerdegericht stützt seine Annahme, dass eine zweisprachige Urkunde errichtet worden sei, auf die in den Eingangsbemerkungen enthaltene Feststellung, wonach der Notar den "Ehevertrag und die als Anlage dieser Niederschrift beigefügte englische Übersetzung" verlesen habe und "beide" von den Vertragsschließenden genehmigt worden seien. Schon dieser Schluss ist nicht zwingend. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass nur bei der Errichtung einer zweisprachigen Urkunde beide gleichwertige Sprachfassungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1
verlesen werden müssen, weil erst beide Sprachfassungen zusammen die Niederschrift bilden (vgl. Hertel in FS Wolfsteiner [2008] S. 51, 61). Indessen wird auch in der vom Beschwerdegericht für maßgeblich gehaltenen Passage der Eingangsbemerkungen nur die deutsche Sprachfassung des zu beurkundenden Textes als "Ehevertrag" angesprochen, während das Schriftstück mit der englischen Sprachfassung selbst im Zusammenhang mit seiner Verlesung und Genehmigung weiterhin als "Übersetzung" bezeichnet wird. Wird ein fremdsprachiger Text aber ausdrücklich als "Übersetzung" bezeichnet, spricht dies gerade gegen die Annahme, dass die fremde Sprache eine verbindliche Urkundssprache sein soll (vgl. Ott RNotZ 2015, 189, 191 f.). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Passage, wonach (auch) die englische Übersetzung von dem Notar verlesen und von den Beteiligten genehmigt worden sei, durchaus auch dahingehend interpretieren, dass der Notar seiner Pflicht zur mündlichen Übersetzung der Niederschrift (§ 16 Abs. 2 Satz 1
) durch das Vorlesen der zuvor angefertigten - eigentlich nicht verlesbaren - schriftlichen Übersetzung nachkommen wollte und die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden waren.
darf der Notar eine fremdsprachige Urkunde nur auf das übereinstimmende Verlangen sämtlicher am Beurkundungsverfahren formell Beteiligter errichten. Bereits zur Zeit der Beurkundung des hier verfahrensgegenständlichen Ehevertrags wurde der notariellen Praxis empfohlen, das erforderliche Einvernehmen aller Beteiligten in der Urkunde zu dokumentieren (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. [1986] Teil B § 5
Rn. 6; vgl. nunmehr auch Eylmann in Eylmann/Vaasen BNotO/
4. Aufl. § 5
Rn. 2; BeckOGK/Schaller [Stand: November 2018]
7). Der Niederschrift ist ein solcher Hinweis auf ein übereinstimmendes Verlangen nach Errichtung der Urkunde in zwei gleichwertigen Sprachfassungen nicht zu entnehmen. Vor allem aber sind keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, welche die Beteiligten - namentlich den Ehemann - zu dem Verlangen veranlasst haben könnten, den Ehevertrag in zwei gleichwertig verbindlichen Urkundssprachen beurkunden zu lassen. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass die Beteiligten mit einer Verwendung der Urkunde im Ausland gerechnet hätten. Im Übrigen haben die Beteiligten in § 1 des Ehevertrags wegen der allgemeinen Wirkungen der Ehe und insbesondere wegen der güterrechtlichen Wirkungen der Ehe deutsches Recht gewählt. Haben sich die Urkundsbeteiligten in einer privatrechtlichen Vereinbarung aber darauf geeinigt, ihr Rechtsverhältnis einem bestimmten Recht zu unterstellen, erscheint es von vornherein naheliegend, dass sie zur Vermeidung von Unschärfen bei der Übersetzung von juristischen Fachbegriffen dem angewendeten Recht auch die verwendete Urkundssprache folgen lassen wollen (vgl. Hertel in FS Wolfsteiner [2008] S. 51, 61). bb) Darüber hinaus macht die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der äußeren Form der Urkunde unwidersprochen geltend, dass der Notar die englischsprachige Textfassung nicht gemäß § 44
durch Schnur und Prägesiegel mit der deutschsprachigen Niederschrift verbunden hat. Auch wenn § 44
eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, kann die fehlende Verbindung zumindest als Indiz dafür gewertet werden, dass es sich bei der englischen Sprachfassung lediglich um eine für die nicht sprachkundige Ehefrau angefertigte schriftliche Übersetzung und nicht um einen Teil der Niederschrift handelt. Denn für die Beifügung der schriftlichen Übersetzung nach § 16 Abs. 2 Satz 2
ist - anders als für die Beifügung der zur Niederschrift gehörenden Anlagen (§ 9 Abs. 1 Satz 2
) - eine Verbindung mit Schnur und Siegel nach allgemeiner Auffassung nicht erforderlich (vgl. Winkler
18. Aufl. § 16 Rn. 17; Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner
und DONot 7. Aufl. § 16
Rn. 22; Heinemann in Grziwotz/Heinemann
2. Aufl. § 16 Rn. 24; BeckOGK/ Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018]
OGK/Regler [Stand: Februar 2018]
9; Lerch
5. Aufl. § 16 Rn. 12; Staudinger/Hertel BGB [2017] Beurkundungsgesetz Rn. 545). 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist der Ehevertrag der Beteiligten - wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - nicht wegen eines Formmangels gemäß § 125 BGB iVm § 1410 BGB nichtig.
getroffen, ist die Niederschrift gegenüber dem sprachunkundigen Beteiligten nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1
zu verlesen, sondern nach § 16 Abs. 2 Satz 1
mündlich zu übersetzen. Da die mündliche Übersetzung für den sprachunkundigen Beteiligten an die Stelle des Vorlesens tritt, muss sich die Übersetzung auf alle - gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten vorzulesenden - Teile der Niederschrift beziehen. Zu übersetzen sind deshalb nicht nur die sachlichen Erklärungen der Beteiligten, sondern es ist die gesamte Niederschrift einschließlich aller tatsächlichen Feststellungen und Vermerke des Notars in dem gleichen Umfang zu übersetzen, in dem sie gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten nach § 13 Abs. 1 Satz 1
zu verlesen wären (vgl. Winkler
18. Aufl. § 16 Rn. 12; Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner
und DONot 7. Aufl. § 16
Rn. 18; Heinemann in Grziwotz/Heinemann
ist es freilich anerkannt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Verlesungspflicht zu einer Unwirksamkeit des gesamten Beurkundungsakts führt. Bezieht sich der Verlesungsmangel nur auf solche Passagen der Niederschrift, die nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1
deren zwingender Bestandteil sind, sondern bloße Sollvorschriften des notariellen Verfahrensrechts - wie hier die Feststellungen nach § 16
im Zusammenhang mit einem der Urkundssprache nicht mächtigen Beteiligten - umsetzen, führt dies zwar zu einem Verfahrensfehler im Beurkundungsverfahren, den der Notar im Rahmen seiner Amtspflichten zu vermeiden hat. Die Nichtverlesung von Sollbestandteilen der Niederschrift führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Beurkundungsakts, weil die formelle Wirksamkeit der Urkunde selbst dann nicht beeinträchtigt worden wäre, wenn diese Sollbestandteile von vornherein keinen Eingang in den Text der Niederschrift gefunden hätten. Es ist keine andere Beurteilung gerechtfertigt, wenn diese Passagen lediglich nicht verlesen werden, obwohl sie in der Niederschrift vermerkt sind (vgl. Winkler
18. Aufl. § 13 Rn. 25; Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner
und DONot 7. Aufl. § 13
Rn. 16; BeckOGK/ Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018]
66 f.; Staudinger/ Hertel BGB [2017] Beurkundungsgesetz Rn. 361). cc) Weil die mündliche Übersetzung nach § 16 Abs. 2 Satz 1
die Verlesung nach § 13 Abs. 1 Satz 1
ersetzt, kann ein Verstoß gegen die Übersetzungspflicht gegenüber einem sprachunkundigen Beteiligten grundsätzlich keine anderen Rechtsfolgen auslösen als ein Verstoß gegen die Verlesungspflicht gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten. Die Nichtübersetzung von bloßen Sollbestandteilen der Urkunde, die in der Niederschrift nicht einmal enthalten sein müssten, führt daher nicht zu einer Unwirksamkeit des Beurkundungsakts und nicht zu einer materiellrechtlichen Nichtigkeit des zu beurkundenden formbedürftigen Rechtsgeschäfts. Dafür streitet auch die folgende Kontrollüberlegung: Es hat nach allgemeiner Ansicht auf die Wirksamkeit des Beurkundungsakts keinen Einfluss, wenn der Notar von der mangelnden Sprachkunde eines Beteiligten Kenntnis erlangt, eine entsprechende Feststellung in der Niederschrift (§ 16 Abs. 1
) aber unterlässt und die Niederschrift auch nicht übersetzt (vgl. BGHSt 47, 39 = NJW 2001, 3135 , 3137; OLG Köln MittBayNot 1999, 59 , 60; BayObLG FamRZ 2000, 1124 , 1125). Dann ist es aber wertungsmäßig nicht einzusehen, warum demgegenüber der Beurkundungsakt unwirksam sein sollte, wenn der Notar die Feststellung nach § 16 Abs. 1
in der Niederschrift vermerkt und die dadurch nach § 16 Abs. 2 Satz 1
ausgelöste Übersetzungspflicht nur wegen solcher Bestandteile der Niederschrift nicht erfüllt, die außerhalb des eigentlichen Beurkundungsgegenstands liegen. b) Eine Unwirksamkeit des Beurkundungsakts kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der beurkundende Notar den Text des Ehevertrags nicht unmittelbar mündlich übersetzt, sondern stattdessen nur die vorliegende schriftliche Übersetzung vorgelesen haben soll. Eine solche Vorgehensweise zur Erfüllung der Pflichten nach § 16 Abs. 2 Satz 1
bei einer Übersetzung durch den Notar wird überwiegend für zulässig erachtet (vgl. Heinemann in Grziwotz/Heinemann
2. Aufl. § 16 Rn. 27; Lerch
5. Aufl. § 16 Rn. 10; Kanzleiter DNotZ 1997, 261, 268). Dem ist wegen der - gegenüber einer spontanen mündlichen Übersetzung - regelmäßig höheren Qualität einer vorbereiteten schriftlichen Übersetzung jedenfalls dann zuzustimmen, wenn das Vorlesen der schriftlichen Übersetzung nicht über die fehlende eigene Sprachkunde des Notars hinweghelfen soll (vgl. Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner
und DONot 7. Aufl. § 16
Rn. 25; BeckOGK/Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018]
Z 2015, 189, 190, 191 f.). Ob der beurkundende Notar im vorliegenden Fall über hinreichende (aktive) englische Sprachkenntnisse verfügt hatte, die ihm eine über die bloße Wiedergabe der schriftlichen Übersetzung hinausgehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Niederschrift in englischer Sprache ermöglicht hätten, ist zwischen den Beteiligten zwar umstritten. Es kommt darauf aber auch nicht an. Eine Nachprüfung, ob der Notar sich ausreichende Sprachkenntnisse zu Recht zugetraut hat, findet nicht statt; eine diesbezügliche Fehleinschätzung des Notars führt nicht zu einer Unwirksamkeit des Beurkundungsakts (vgl. Winkler
18. Aufl. § 16 Rn. 20; Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner
und DONot 7. Aufl. § 16
Rn. 25; BeckOGK/Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018]
Z 2015, 189, 190). III. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Der Erfolg der Anträge der Ehefrau hängt davon ab, ob der verfahrensgegenständliche Ehevertrag einer Inhaltskontrolle standhält, was das Beschwerdegericht - aus seiner Sicht folgerichtig - offengelassen hat. Der Senat kann die Sache insoweit auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht selbst entscheiden. Für das weitere Verfahren sind die folgenden Hinweise veranlasst: 1. Das Beschwerdegericht wird sich insbesondere die Frage vorzulegen haben, ob sich der Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung am Maßstab des § 138 BGB als sittenwidrig erweist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.