die Zustimmung des Arbeitsgerichts zu der beabsichtigten Kündigung eines Wahlbewerbers in einem bislang betriebsratslosen Betrieb und wird im Verlauf des Verfahrens ein Betriebsrat gewählt, ist der Betriebsrat von Amts wegen an dem Verfahren zu beteiligen. 2. Bei Bestehen eines Betriebsrats ist ein Antrag auf Erteilung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht unstatthaft. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats wird ein anhängiger Zustimmungserteilungsantrag unzulässig. Hält der Arbeitgeber an seiner Kündigungsabsicht fest, muss er beim neu gebildeten Betriebsrat gemäß § 103 Abs. 1
die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung beantragen. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung, erledigt sich das arbeitsgerichtliche Zustimmungserteilungsverfahren. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, ist der Arbeitgeber gehalten, seinen Zustimmungserteilungsantrag auf einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung umzustellen. 3. Hat es der Arbeitgeber unterlassen, die Zustimmung beim Betriebsrat zu beantragen, ist ein gerichtlicher Zustimmungsersetzungsantrag unzulässig. Die Beteiligung des Betriebsrats an dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt nicht das innerbetriebliche Verfahren nach § 103 Abs. 1
. Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2018 - 5 BV 11/18 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten N Y . Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen zur Kommissionierung, Verladung und Verkauf von Obst, Gemüse und Blumen. Ein Betriebsrat existierte in ihrem Betrieb zunächst nicht. Der Beteiligte N Y ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 01.03.2015 seit dem 02.03.2015 bei der Antragstellerin als Kommissionierer zuletzt in einer Wechselschicht bestehend aus Früh-, Mittel- und Spätschicht beschäftigt. Seine monatliche Vergütung beträgt 2.200,00 Euro brutto zuzüglich Überstundenvergütung. Herr N Y war Wahlbewerber für die auf den 20.03.2018 angesetzte Betriebsratswahl. In einem Gespräch vom 23.02.2018 zwischen dem Beteiligten N Y , seinen Kollegen S C , M C und dem Lagerleiter L ging es um die Übernahme von weiteren Tätigkeiten durch Herrn N Y , nämlich um eine morgendliche Ameisenkontrolle in der Frühschicht, sowie um die Ermittlung des Bestands der Leerpaletten und der leeren EPS-Steigen nach Arbeitsbeginn in der Frühschicht und zum Ende des Arbeitstages in der Spätschicht. Der nähere Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragstellerin behauptet, Herr N Y sei angewiesen worden, die Tätigkeiten sofort aufzunehmen. Herr N Y führte die Kontrolle und Bestandsaufnahme in der Folgezeit, anders als Herr M C , nicht aus. Am 27.02.2018 kam es zu einer Unterredung zwischen dem Geschäftsführer Sc , dem Lagerleiter L , dem Schichtleiter K und dem Beteiligten N Y . Der genaue Inhalt des Gesprächs zwischen den Beteiligten streitig. Unstreitig erklärte Herr Sc jedoch gegenüber dem Beteiligten N Y : "Du brauchst die Tätigkeiten natürlich nicht erledigen. Dann kannst du aber dauerhaft nicht mehr in der Schicht tätig sein". Mit Schreiben der Prokuristin Kl vom 27.02.2018 erteilte die Antragstellerin Herrn N Y eine Abmahnung, weil er bis zum 27.02.2018 die am 23.02.2018 gegebene Anweisung nicht befolgt habe. In der Abmahnung, die dem Beteiligten N Y am 28.02.2018 zuging, heißt es: "Daher hat Ihnen der Geschäftsführer Herr W Sc am 27.02.2018 erneut diese Anweisung erteilt. Im Beisein von Herrn H L und ihrem Schichtleiter A K , hat er Sie darauf hingewiesen, dass Sie diese Aufgaben ab sofort regelmäßig und zuverlässig zu erledigen und zu dokumentieren haben, und andernfalls eine Arbeitsverweigerung Ihrerseits vorliegt. Sie haben daraufhin gesagt, dass Sie diese Aufgaben nicht übernehmen werden, wenn Sie hierfür keine Gehaltserhöhung erhalten. Ihr Verhalten am 23.02.2018 und am 27.02.2018 stellt eine Arbeitsverweigerung dar, wegen der wir Sie hiermit abmahnen. Wir müssen Sie ganz eindringlich bitten, hinfort Ihren Pflichten als Arbeitnehmer der W Sc GmbH zu genügen und die genannten Aufgaben, die zu den Tätigkeiten eines Kommissionierers im Schichtbetrieb gehören, ab sofort regelmäßig und zuverlässig zu erledigen und zu dokumentieren. Sollte sich eine vergleichbare Pflichtverletzung wiederholen, müssen Sie mit einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls auch fristlos, rechnen." Am 28.02.2018 kam es wegen der von der Antragstellerin geforderten Tätigkeiten zu einem Streit zwischen dem Beteiligten N Y und Herrn M C , in dessen Verlauf Herr N Y Herrn C beschimpfte. Auf Veranlassung der Antragstellerin unterzeichnete Herr C ein Gesprächsprotokoll, mit dem er bestätigte, dass Herr N Y ihm auf seine Begrüßung zum Arbeitsbeginn am 28.02.2019 wie folgt geantwortet habe: "Verpiss dich, du Arschloch, du machst einfach alles, was die sagen, ohne mehr Geld. Du hast nur Angst." Mit ihrer am 05.03.2018 bei dem Arbeitsgericht Bonn eigegangenen Antragsschrift begehrt die Antragstellerin die Zustimmung des Gerichts zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten N Y . Sie hat behauptet, dass Herr N Y am 23.02.2018 gegenüber Herrn L erklärt habe, die fraglichen Tätigkeiten, die zu den Aufgaben der Kommissionierer gehörten und ohne Mehrarbeit erledigt werden könnten, nicht ohne gesonderte Vergütung zu übernehmen. In Gespräch mit ihrem Geschäftsführer Sc am 27.02.2018 habe Herr N Y seine Haltung, die Arbeiten nicht zu übernehmen, bekräftigt. Herr Sc habe ihm dann mit seiner Bemerkung verdeutlichen wollen, dass Herr N Y die anfallenden Tätigkeiten verrichten müsse, wenn er den Einsatz in der Schicht und die entsprechende Vergütung erhalten wolle. Herr L habe den Beteiligten N Y am 28.02.2018 gegen 14:00 Uhr nochmals angewiesen, die Arbeiten zu erledigen. Dieser habe sich jedoch erneut geweigert. Nachdem Herr L auf die Abmahnung vom Vortag und Konsequenzen einer weiteren Arbeitsverweigerung hinwies, habe Herr N Y geantwortet: "Ja, ich warte jetzt auf meine zweite und dritte Abmahnung". Auch die Beschimpfung des Herrn C stelle - so die Ansicht der Antragstellerin - einen hinreichenden Grund für eine fristlose Kündigung dar. Herr N Y habe nicht nur Herrn C beleidigt, sondern ihn und seine Kollegen gegen die Antragstellerin aufzuwiegeln versucht. Herr N Y wurde am 20.03.2018 in den Betriebsrat gewählt. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 27.03.2018. Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats fand im April 2018 statt. Die Antragstellerin hat beantragt, die Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Beteiligten N Y gemäß § 103 Abs. 2
zu erteilen. Der Beteiligte N Y hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte N Y hat behauptet, dass Herr L ihm am 23.02.2018 keine Anweisung hinsichtlich der Übernahme der fraglichen Tätigkeiten erteilt habe. Es sei in dem Gespräch nur um die künftige Übernahme dieser Arbeiten gegangen. Herr L habe sich erkundigt, wie sich die Mitarbeiter dazu stellten. Wie seine beiden Kollegen sei Herr N Y bereit gewesen, die Tätigkeiten zu übernehmen, wenn diese angewiesen würden. Da es für ihn absehbar gewesen sei, dass sich dadurch die Arbeitszeit erheblich verlängern würde, habe er sich nach einer Entgelterhöhung bei Übertragung der Arbeiten erkundigt. Herr L habe geantwortet, er könne darüber nicht befinden. Der Sachverhalt müsse Anfang der darauf folgenden Woche mit dem Geschäftsführer besprochen werden. Damit sei das Gespräch vorbei gewesen, im weiteren Verlauf des Arbeitstages sei Herr N Y von Herr L nicht mehr auf die Zusatztätigkeiten angesprochen worden. Nach der Erklärung des Geschäftsführers am 27.02.2018 sei er davon ausgegangen, dass er wieder in der Mittelschicht eingesetzt werden sollte. Herr Sc habe mitgeteilt, dass diese Änderung mit der nächsten Schichteinteilung erfolge. Der Beteiligte N Y hat bestritten, Herrn C mit den von der Antragstellerin dargelegten Äußerungen beleidigt zu haben. Seine Äußerungen seien - so seine Behauptung - nicht über den Kreis der Gesprächsbeteiligten hinaus gelangt. Mit Beschluss vom 19.09.2018 hat das Arbeitsgericht Bonn den Antrag auf Erteilung der Zustimmung als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Eine beharrliche Arbeitsverweigerung könne nicht festgestellt werden. Nach der Äußerung des Geschäftsführer der Antragstellerin im Gespräch vom 27.02.2018, wonach der Beteiligte N Y die Tätigkeiten "natürlich nicht" erledigen müsse, habe dieser davon ausgehen dürfen, dass eine weitere Verweigerung der Bestandskontrolle lediglich seinen Wechsel in die Mittelschicht zur Folge haben würde. Die Abmahnung am nächsten Tage und die von der Antragstellerin behauptete, am 28.02.2018 durch Herr L erfolgte, erneute Anweisung stünden zu der Aussage des Geschäftsführers im Widerspruch. Die verbale Auseinandersetzung mit Herrrn C sei der erste Vorfall dieser Art gewesen. Das Verhältnis zwischen den Gesprächspartnern habe sich danach konfliktfrei gestaltet. Auch sei der Umgangston unter ungelernten Mitarbeitern im in der Kommissionierung regelmäßig rauer als in anderen Bereichen. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 01.10.2018 zugestellt worden. Mit ihrer am 11.10.2018 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Mit Beschluss vom 16.11.2018 hat die Kammer den bei der Antragstellerin gewählten Betriebsrat an dem Verfahren beteiligt. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf einer unzutreffenden Würdigung und Bewertung des Sachverhalts beruhe. Hintergrund der Äußerung des Geschäftsführers in dem Gespräch vom 27.02.2018 sei gewesen, dass Herr N Y zuvor darum gekämpft habe, in dieser Schicht eingesetzt zu werden. Der Geschäftsführer habe sich mit dem Satz erhofft, den Antragsgegner zur Einsicht motivieren zu können. Selbst wenn Herr N Y den Geschäftsführer so verstanden haben sollte, dass er in eine andere Schicht wechseln müsse, sei ihm jedenfalls durch die Abmahnung eindeutig vor Augen geführt worden, dass er zur Übernahme der Arbeiten verpflichtet sei und eine erneute Verweigerung dieser Tätigkeiten mit einer fristlosen Kündigung geahndet werden könne. Herr N Y sei irrig davon ausgegangen, dass die eindeutig angedrohte fristlose Kündigung nicht bereits nach einmaliger Abmahnung ausgesprochen werden könne. Die Beleidigung des Kollegen C sei mit dem Ziel erfolgt, auch ihn zur Aufgabe seiner kooperativen Haltung zu bewegen, da sich Herr N Y sowohl höhere Erfolgschancen für die Zusage zu einer höheren Vergütung ausgerechnet habe. Betriebliche Belange seien durch die verbale Entgleisung dadurch berührt, dass Herr C sich bei der Geschäftsleitung aufgeregt beschwert habe. Zudem sei der Streit in Gegenwart eines Zeugen geführt worden. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2018 zu Az. 5 BV 11/18 abzuändern und die Zustimmung zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Antragsgegners gem. § 103 Abs. 2
zu erteilen, hilfsweise, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2018 zu Aktenzeichen 5 BV 11/18 abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Beteiligten N Y gemäß § 103
zu ersetzen. Der Beteiligte N Y und der Betriebsrat beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Herr N Y verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines Sachvortrags. Er behauptet, die die Erklärung des Geschäftsführers so verstanden zu haben, dass er die Schicht wechseln solle, wenn er die angewiesenen Tätigkeiten nicht ausführe. Es sei also nicht um die vorbehaltlose Durchsetzung einer Arbeitsanweisung, sondern das Aufzeigen der Alternative eines Schichtwechsels gegangen. Etwas anderes habe sich auch nicht aus der Abmahnung vom 27.02.2018 ergeben. Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen, wann diese gefertigt und versandt worden sei. Der Inhalt des Dokuments sei aus seiner Sicht nach dem Gespräch am Vortrag überholt gewesen. Zudem belege der Umstand, dass er nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub in der Mittelschicht eingesetzt worden sei, dass die Erklärung des Geschäftsführers so gemeint war, wie er sie formuliert habe. Der Streit mit Herrn C habe vertraulich und unter Ausschluss jeglicher Betriebsöffentlichkeit stattgefunden. Die Gesprächspartner mäßen dem Streit keinerlei Bedeutung mehr bei, ihr Verhältnis sei ungetrübt. Der Beteiligte N Y ist der Auffassung, dass ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristet sei, weil die Antragstellerin den zwischenzeitlich konstituierten Betriebsrat nicht innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 103
beteiligt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. 1.) Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht ihren Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten N Y zurückgewiesen. Der Antrag war jedoch nicht erst unbegründet, sondern schon unzulässig, weil er nach Wahl und Konstituierung des Betriebsrats unstatthaft geworden war. a) Ursprünglich war der Antrag allerdings zulässig. Herr N Y stand als Wahlbewerber der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG in Verbindung mit § 103
zu, obwohl in dem Betrieb der Antragstellerin noch kein Betriebsrat gewählt war. Um eine außerordentliche Kündigung wirksam aussprechen zu können, war die Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehalten, entsprechend § 103 Abs. 2
das Zustimmungsverfahren beim Arbeitsgericht durchzuführen und dessen Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung zu beantragen (vgl. BAG, Urteil vom
wegen Fehlens des betriebsverfassungsrechtlichen Organs nicht eingeholt werden kann, Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG es aber gebieten, vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eines Wahlbewerbers gleichsam ersatzweise die Zustimmung des Arbeitsgerichts einzuholen (BAG, Urteil vom 12. August 1976 - 2 AZR 303/75 -, BAGE 28, 152 -159, Rn. 8, 9). Dies hat die Antragstellerin getan.
Gelegenheit erhalten, über die Zustimmung zu befinden. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsgericht bei einem bis dahin betriebsratslosen Betrieb in entsprechender Anwendung des § 103 Abs. 2
auf Erteilung der Zustimmung angerufen wurde. Denn das Gericht vollzieht bei einem Antrag auf Zustimmungserteilung in eigener Zuständigkeit nur die Aufgaben, die sich sonst einem bestehenden Betriebsrat stellen würden. Wird aber ein Betriebsrat gebildet, besteht nicht nur keine Notwendigkeit mehr, dass ein Gericht an seiner Stelle tätig wird. Mehr noch: Das Arbeitsgericht ist überhaupt nicht (mehr) befugt, in die Aufgaben des Betriebsrats einzugreifen, dessen Zuständigkeit an sich zu ziehen und die ihm übertragenen Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte selbst auszuüben (BAG, Urteil vom 30. Mai 1978 - 2 AZR 637/76 -, BAGE 30, 320 -332, Rn. 41, 42). Ein bereits anhängiger Antrag auf Erteilung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht kann dann nicht mehr zu dem beabsichtigten Rechtsschutzziel führen; denn das Arbeitsgericht ist kein "Ersatzbetriebsrat" (BAG, Urteil vom 30. Mai 1978 - 2 AZR 637/76 -, BAGE 30, 320 -332, Rn. 41; Richardi
/Thüsing, 16. Aufl. 2018,
78). Ein gleichwohl gestellter Antrag auf Zustimmungserteilung ist nicht erst unbegründet (so aber Richardi
/Thüsing, 16. Aufl. 2018,
78), sondern schon unzulässig. Ebenso wie der Antrag nach § 103 Abs. 2
die einzige und gesetzlich speziell geregelte Möglichkeit eines Arbeitgebers ist, eine aus seiner Sicht grundlose Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung zu beseitigen (BT-Drs. VI, 1786, S. 53), ist der Antrag auf Erteilung der Zustimmung nur zulässig, wenn kein Betriebsrat besteht. Das Nichtbestehen eines Betriebsrats ist eine eigenständige Verfahrensvoraussetzung. Bei Bestehen eines Betriebsrats ist ein Antrag auf Erteilung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht unstatthaft. bb) An der Unzulässigkeit des Zustimmungserteilungsantrags ändert nichts, dass der Antrag auf Erteilung der Zustimmung im Zeitpunkt, als die Antragstellerin ihn bei dem Arbeitsgericht einreichte, statthaft war. Denn im Verfahren nach § 103 Abs. 2
kommt es für die Frage des Sonderkündigungsschutzes und die Antragsstellung nicht auf den Zeitpunkt an, in dem das Verfahren anhängig gemacht wurde, sondern auf den Zeitpunkt des Zugangs der beabsichtigten Kündigung iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 -, Rn. 20, juris; APS/Linck,5. Aufl. 2017,
6). Im Übrigen ist es ein allgemeiner Grundsatz, dass die Prozessvoraussetzungen zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (hier zum Schluss des Anhörungstermins) erfüllt sein müssen (BGH, Urteil vom
der besondere Kündigungsschutz von Herrn N Y als Betriebsratsmitglied. Mit der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats im April 2018 war die Antragstellerin somit gehalten, ihn um Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung von Herrn N Y zu bitten. Hätte der Betriebsrat die Zustimmung erteilt, wäre das vorliegende Verfahren erledigt gewesen. Im Falle der Zustimmungsverweigerung wäre die Antragstellerin gehalten gewesen, ihren Antrag auf Erteilung der Zustimmung auf einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung umstellen müssen. Eine solche Antragsanpassung ist gemäß § 264 Nr. 3 ZPO ohne weiteres zulässig. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung ist § 264 ZPO auch im Beschlussverfahren entsprechend anwendbar, selbst wenn dies in § 81 Abs. 3 ArbGG nicht ausdrücklich ausgesprochen ist (BAG, Beschluss vom
(vgl. BAG, Beschluss vom
17), beantragen müssen. Denn wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat von der beabsichtigten Kündigung nur unzureichend unterrichtet und damit das Zustimmungsverfahren nicht wirksam einleitet, wäre die Kündigung eines nach § 103 Abs. 1
geschützten Arbeitnehmers trotz einer etwaigen Zustimmung des Betriebsrats unwirksam (BAG, Urteil vom
, Rn. 33). Die vorherige Beteiligung des Betriebsrats ist damit nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzung für das Ersetzungsverfahren (BAG, Beschluss vom 07. Mai 1986 - 2 ABR 27/85 -, BAGE 52, 50 -63, Rn. 30; Richardi
/Thüsing, 16. Aufl. 2018,
66). Die Antragstellerin hatte den Betriebsrat jedoch nicht beteiligt und kein Zustimmungsverfahren durchgeführt. Es besteht daher auch kein Raum für eine Ersetzung. Der Umstand, dass der Betriebsrat am vorliegenden Verfahren beteiligt wurde und im Anhörungstermin die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat, kann diese Anhörung nicht ersetzen, da der Betriebsrat gemä? 33
über den Zustimmungsantrag des Arbeitgebers durch Beschluss zu entscheiden hat und eine Beschlussfassung zu dem Kündigungsbegehren und den dazu vorgetragenen Gründen nicht vorliegt. 3.) Aber selbst wenn man von einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrats ausginge, dürfte dessen Zustimmung zur Kündigung gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1
nicht ersetzt werden. Denn die außerordentliche Kündigung des Herrn N Y wäre unter Berücksichtigung aller Umstände nicht gerechtfertigt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und eine Rechtfertigung der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten N Y aufgrund einer beharrlichen Arbeitsverweigerung und wegen der aufwiegelnden Beleidigung eines Kollegen verneint. Die Kündigungsvorwürfe können den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung auch nicht im Zusammenwirken rechtfertigen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.