dem die Beteiligten zu 1) und 2) mit dem Kind M
Deutschland zurückgekehrt waren, stellte der Beteiligte zu 1) am 7.01.2016 beim Standesamt E unter Vorlage der ukrainischen Geburtsurkunde den Antrag auf Beurkundung einer Geburt im Ausland
G. Entsprechend den Angaben in dieser Geburtsurkunde wurden der Beteiligte zu 1) als Vater und die Beteiligte zu 2) als Mutter im Geburtsregister eingetragen (G XXX/2016). Am 19.01.2016 ging beim Standesamt der Antrag der Deutschen Botschaft in L auf Beurkundung einer Auslandsgeburt bezüglich des Kindes M ein. Aus den dem Antrag beigefügten Unterlagen ergab sich für das Standesamt, dass das Kind M in der Ukraine von der Beteiligten zu 5) geboren worden war. Der Beteiligte zu 4) hat beantragt, den oben genannten Geburtsregistereintrag dahingehend zu berichtigen, dass die bisherigen Angaben über die Mutter des Kindes entfallen und als Mutter des Kindes berichtigend eingetragen wird: O W (Vorname und Vatersname) A ... - die Beteiligte zu 5 - Die Beteiligten zu 1) und 2) sind dem Antrag entgegen getreten. Das Amtsgericht hat davon abgesehen, die Beteiligte zu 5) von dem bei ihm anhängigen Verfahren in Kenntnis zu setzen oder sie an diesem Verfahren zu beteiligen. Mit Beschluss vom 1.08.2016 hat das Amtsgericht die Berichtigung des Geburtsregistereintrags entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 4) angeordnet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 8.09.2016, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.09.2016 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Der Senat hat zunächst die weiterhin in der Ukraine lebende Beteiligte zu 5) an dem Verfahren beteiligt, sie über die erstinstanzliche Entscheidung informiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligte zu 5) hat erklärt, dass sie nicht als Mutter des Kindes M im deutschen Geburtsregister eingetragen werden will. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist gemäß § 51 Abs.1 Satz 1 PStG in Verbindung mit §§ 58 ff. FamFG statthaft und insgesamt zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht angeordnet, dass die Angaben zur Mutter im Geburtsregister des Kindes M berichtigt werden und die Beteiligte zu 5) als Mutter eingetragen wird.
G kann eine Unrichtigkeit des Geburtenregisters auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden, wenn die Eintragung von Beginn an unrichtig war. Unter Berücksichtigung der besonderen Beweiskraft der Personenstandsregister darf eine gerichtliche Anweisung zur Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrages nur dann erfolgen, wenn die anfängliche Unrichtigkeit des Registereintrages unzweifelhaft feststeht. Hierfür ist der volle Beweis der Unrichtigkeit erforderlich; bloße Zweifel an der Richtigkeit einer vom Standesamt vorgenommenen Eintragung genügen nicht. Eine beantragte Berichtigung erfordert neben dem
weis der anfänglichen Unrichtigkeit der Eintragung im oben dargestellten Sinn zusätzlich den
weis der Richtigkeit der angestrebten Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Eintragung im Personenstandsregister. 1. Die Eintragung der Beteiligten zu 2) als Mutter des Kindes M war von Anfang an unrichtig.
dem anzuwendenden deutschen Recht ist die Beteiligte zu 2) nicht die Mutter des Kindes M, da sie es nicht geboren hat (§ 1591 BGB). Die in der Ukraine für das Kind M ausgestellte Geburtsurkunde und die in ihr vorgenommenen Eintragung der Beteiligten zu 2) als Mutter des Kindes M stellen keine
FG verbindliche Entscheidung dar. a) Für die Eintragung der Eltern im Personenstandsregister des Kindes ist maßgeblich, von wem das Kind abstammt und
welchem Recht sich diese Frage beurteilt. Sowohl
1 Satz 1 als auch
1 Satz 2 EGBGB findet für die Beurteilung der Abstammung des Kindes M deutsches Recht Anwendung.
1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Maßgebend ist dabei der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in dem Zeitpunkt, in dem seine Abstammung festgestellt werden soll (Staudinger-Henrich, EGBGB, Neubearbeitung 2014, Art. 19 Rn.13). Das kann der Zeitpunkt der Geburt des Kindes sein, aber auch ein späterer Zeitpunkt, in dem die Abstammung des Kindes festgestellt werden soll. Das Abstammungsstatut ist danach wandelbar. Für das vorliegende Verfahren, in dem die Abstammung für die im Personenstandsregister vorzunehmende Eintragung maßgeblich ist, ist daher zunächst auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht definiert, daher finden die allgemeinen Grundsätze (Art. 5 EGBGB) Anwendung, so dass es sich hierbei um den Ort handelt, an dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (juris PK-BGB-Duden, 8. Auflage, Art. 19 Rn.35). Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes M ist derzeit Deutschland, da das noch nicht einmal zwei Jahre alte Kleinkind bei den Beteiligten zu 1) und 2) lebt. Wie oben angeführt, hat die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt zur Folge, dass das
Absatz 1 Satz 1 bestimmte Abstammungsstatut wandelbar ist; d.h. mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ändert sich auch das auf die Begründung der Abstammung anwendbare Recht (Staudinger- Henrich, a. a. O.; Palandt-Thorn, BGB, 76. Auflage, Art. 19 Rn.4; juris-PK-Duden a. a. O. Rn.37). Ein
einem ausländischen Recht begründetes Abstammungsverhältnis kann den mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts verbundenen Statutenwechsel überdauern. Allerdings ist für das Kind M für den Zeitpunkt seiner Geburt in der Ukraine kein
internationalem Recht zu beachtendes Abstammungsverhältnis begründet worden, das im Ergebnis von der Anwendung deutschen Rechts abweicht. Das ukrainische Internationale Privatrecht (Gesetz über das Internationale Privatrecht vom 23.06.2005 (Ukraine) - zitiert
dem Abdruck bei von Albertini in StAZ 2006, 116 ff.) enthält keine ausdrückliche Regelung für die Abstammung eines Kindes von seiner Mutter. Die Regelungen des Art. 65 (Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft) und Art. 66 (Rechte und Pflichten von Eltern und Kindern) zeigen jedoch, dass das ukrainische Internationale Privatrecht insoweit an das Personalstatut des Kindes anknüpfen will.
1 des Gesetzes bestimmt sich das Personalstatut einer natürlichen Person
dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit diese besitzt. Für den Fall einer doppelten Staatsangehörigkeit ist
2 das Recht des Staates maßgeblich, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere in welchem sie ihren Wohnsitz hat. Das Kind M hat aufgrund der vor der Geburt abgegebenen Vaterschaftsanerkennung durch den Beteiligten zu 1) in jedem Fall auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Ob das Kind M aufgrund seiner Geburt durch eine ukrainische Staatsangehörige auch die ukrainische Staatsangehörigkeit hat / gehabt hat, kann letztlich dahin stehen bleiben. Aufgrund der von den Beteiligten zu 1) und 2) auf der einen Seite und der Beteiligten zu 5) auf der anderen Seite getroffenen Vereinbarung, war von vornherein klar, dass der tatsächliche Aufenthalt des Kindes M dort nur ein vorübergehender sein sollte und er mit den Beteiligten zu 1) und 2) zeitnah
der Geburt
Deutschland ausreisen und dort wohnen sollte. Mit der deutschen Rechtsordnung ist das Kind M somit am engsten verbunden, so dass das ukrainische internationale Privatrecht auf das deutsche Internationale Privatrecht verweist.
dem danach maßgeblichen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB könnte eine Verweisung auf das materielle ukrainische Recht nur dann in Betracht kommen, wenn das Kind M im Zeitpunkt seiner Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine gehabt hätte. Dieses ist allerdings zu verneinen. Das Adjektiv "gewöhnlich" lässt mehrere Interpretationen zu.
herrschender Meinung zielt es insbesondere auf faktische Gegebenheiten wie "die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts" ab. Zur Unterscheidung des gewöhnlichen Aufenthalts von einer bloß vorübergehenden Anwesenheit ist eine "gewisse Dauer", eine "ausreichend[e) Beständigkeit" des Aufenthalts erforderlich (Münchener Kommentar zum BGB-von Hein,
Deutschland ausreisen und dort an dem Wohnsitz der Beteiligten zu 1) und 2) leben. Damit war der Wille aller für die Personensorge des Kindes M in Frage kommenden Personen von vornherein auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt in der Ukraine und eine zeitnahe Rückkehr der Beteiligten zu 1) und 2) mit dem Kind an deren Wohnsitz in Deutschland gerichtet. Dieses Vorhaben ist auch entsprechend umgesetzt worden. Auch die Anwendung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB führt zur Anwendung des deutschen Rechts.
dieser Regelung kann sich die Abstammung eines Kindes im Verhältnis zu jedem Elternteil auch
dem Recht des Staates bestimmen, dem dieser Elternteil angehört. Der aufgrund der abgegebenen Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung als Vater des Kindes M feststehende Beteiligte zu 1) ist deutscher Staatsangehöriger. Auch die Frage, ob die Beteiligte zu 2) die Mutter des Kindes M sein kann, beurteilt sich aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit
deutschem Recht. Danach ist für die Beurteilung der Frage, ob das Kind M von der Beteiligten zu 2) abstammt, deutsches Recht maßgeblich. Da die Beteiligte zu 2) das Kind M nicht geboren hat (§ 1591 BGB), kann sie im rechtlichen Sinne auch nicht seine Mutter sein. b) Die rechtliche Position der Beteiligten zu 2) als Mutter des Kindes M ergibt sich auch nicht in einer für die deutschen Gerichte verbindlichen Weise aus der Eintragung der Beteiligten zu 2) als Mutter in der vom ukrainischen Standesamt ausgestellten Geburtsurkunde, da diese Eintragung keine Entscheidung im Sinne des § 108 Abs. 1 FamFG darstellt (a. A. OLG Celle NZFam 2017, 658 ). Entscheidungen im Sinne des § 108 Abs. 1 FamFG sind zunächst Urteile und Beschlüsse ausländischer Gerichte, wenn diesen eine rechtsbegründende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt, die der Rechtskraft fähig sind (vgl. BGH MDR 2015, 93 - Rz.22, zitiert
juris). Grundsätzlich können auch die Entscheidungen ausländischer Behörden eine Entscheidung im Sinne des § 108 FamFG darstellen (vgl. Keidel-Zimmermann, FamFG,
Auffassung des Senats voraus, dass die Entscheidung der ausländischen Behörde eine rechtsbegründende oder rechtsfeststellende Wirkung hat und damit über eine bloße Registrierung hinaus geht (BGH a. a. O., Bahrenfussvon Milczewski a. a. O.; Münchener Kommentar zum FamFG-Rauscher,
den dortigen gesetzlichen Bestimmungen gerade nicht vor. Das ukrainische Standesamt nimmt die Registrierung eines Kindes auf der Grundlage des Gesetzes über die staatliche Registrierung von Personenstandsakten (Ukraine) vor.
dieses Gesetzes (zitiert
Bergmann/Ferid/Hansen-Daschenko, Ukraine,
dem anzuwendenden deutschen Recht als Mutter des Kindes M einzutragen, da sie es geboren hat (§ 1591 BGB). Auch insoweit ist für die Eintragung der Eltern im Personenstandsregister des Kindes maßgeblich, von wem das Kind abstammt und
welchem Recht sich diese Frage beurteilt. Ausgehend von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gelangt man ausgehend vom gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes M
dem oben Ausgeführten zur Anwendung des deutschen Rechts. Geht man für das Verhältnis des Kindes zu der als Mutter einzutragenden Beteiligten zu 5)
1 Satz 2 EGBGB von deren ukrainischer Staatsangehörigkeit aus, käme man zur Anwendung des ukrainischen Rechts. Vorbehaltlich einer noch vom Gericht zu veranlassenden Überprüfung, ob die Voraussetzungen des Art. 123 Abs. 2 Familiengesetzbuch Ukraine eingehalten sind, also insbesondere, ob M tatsächlich das genetische Kind der Beteiligten zu 1) und 2) ist, würde die Anwendung des ukrainischen Rechts dazu führen, dass die Beteiligte zu 5) nicht die Mutter des Kindes M ist. Im Rahmen der zwischen den widersprüchlichen Statuszuweisungen vorzunehmenden Günstigkeitsprüfung (vgl. Münchener Kommentar zum BGB-Helms, a. a. O. Art. 19 Rn.13) kommt man damit zwingend zur Anwendung deutschen Rechts, da nur bei Anwendung diesen Rechts das Kind M überhaupt eine Mutter hat, nämlich die Beteiligte zu 5). Dementsprechend ist die Beteiligte zu 5) im Geburtsregister als Mutter des Kindes M berichtigend einzutragen. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs.1, 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde war
FG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da der Senat in seiner Entscheidung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle ( NZFam 2017, 658 ) abweicht, soweit es die Einordnung der von dem ukrainischen Standesbeamten vorgenommenen Geburtsregistereintragung als Entscheidung im Sinne des § 108 FamFG angeht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist aufgrund der Zulassung der Rechtsbehelf der Rechtsbeschwerde gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat
der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - hier: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerde kann grundsätzlich wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden. Ausschließlich die Beteiligten zu 3) und 4) werden hinsichtlich der Vertretung durch einen Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt auf die Bestimmung des § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG hingewiesen. Permalink: https://openjur.de/u/2172508.html ( https://oj.is/2172508 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 2 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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