StV dienten, verstoßen. Sie habe auch keinen Anspruch, gem. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV von den Versagungsgründen befreit zu werden. Für eine unbillige Härte fehle es an jeglichem Anhalt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass die Schließungsverfügung auf § 15 Abs. 2 GewO gestützt ist. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne Zulassung betrieben wird. Der Senat hat bereits mehrmals entschieden und hält hieran weiter fest, dass das landesrechtliche Erfordernis einer Erlaubnis nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW, deren Fehlen die Antragsgegnerin der Antragstellerin vorhält, zum Gewerberecht oder zum gewerberechtlichen Nebenrecht gehört, auf das § 15 Abs. 2 GewO abstellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.7.2018 - 4 B 179/18 -, NWVBl. 2018, 529 = juris, Rn. 5 ff; und vom 10.1.2019 - 4 B 1332/18 -, juris, Rn. 7 ff., jeweils m. w. N. Auch der Einwand greift nicht durch, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis habe, weil sie regelmäßig und kontinuierlich gegen Vorschriften, die
StV dienen, verstoßen habe und keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Besserung ersichtlich seien. Es kann dahinstehen, ob im Falle der Bestandsspielhalle der Antragstellerin der formell illegale Betrieb allenfalls dann vorläufig geduldet werden müsse, wenn die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich vorlägen. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2018 ? 4 B 179/18 ?, NWVBl. 2018, 529 = juris, Rn. 46 f., m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass weit Überwiegendes dafür spreche, dass der Erlaubniserteilung § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV und § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe d) AG GlüStV NRW entgegenstehen. Die Prognose, ob zu erwarten sei, dass beim Betrieb der Spielhalle die
StV dienenden Vorschriften eingehalten werden, falle angesichts der regelmäßigen und kontinuierlichen Verstöße und der fehlenden Anhaltspunkte für eine nachhaltige Besserung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin ist den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen bezeichneten Verstößen gegen die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages und der Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AG GlüStV NRW in der Sache nicht entgegen getreten. Indem sie geltend macht, zu den einzelnen Ordnungswidrigkeiten und Einträgen im Gewerbezentralregister sei nicht Stellung genommen worden, zieht sie dadurch die begangenen Verstöße nicht in Zweifel. Ihr Verweis darauf, (mittlerweile) sei durch personelle Vorgaben sichergestellt, dass die gewerberechtlichen und glücksspielrechtlichen gesetzlichen Verpflichtungen vollumfänglich eingehalten würden, vermag ohne nähere Darlegung der entsprechenden Vorgaben die negative Prognose nicht zu erschüttern. Weder die vorgetragene Auswechslung des Geschäftsführers der Antragstellerin noch die Anweisung an das Spielhallenpersonal, dass gewerberechtliche Verstöße Konsequenzen auslösen würden, vermögen die nicht angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, das nach den Vorgaben des § 6 GlüStV zu erstellende Sozialkonzept sei nicht verbindlich, oder aber die von der Antragsgegnerin angemahnte Umsetzung eines verbindlichen Sozialkonzepts zu ersetzen. Da der Antragstellerin eine glücksspielrechtliche Erlaubnis bereits nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zu versagen wäre, kommt es weder darauf an, ob hinsichtlich ihrer Spielhalle ein atypischer Fall im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW vorliegen könnte, noch, ob die Auswahlkriterien für den Fall der Konkurrenzbewerbungen von den Mindestabstand unterschreitenden Spielhallen im Voraus transparent festgelegt worden sind und effektiver Rechtsschutz gegen Auswahlentscheidungen eingeräumt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2172864.html ( https://oj.is/2172864 ) Verweise Volltext Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.