Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Zwischen den Parteien ist streitig, wann die Erbschaftsteuer für eine von der Erblasserin abgeschlossene fondsgebundene Termfix-Lebensversicherung entsteht. Der Kläger ist Alleinerbe seiner am ...9.2013 verstorbenen Mutter, Frau A (Erblasserin). Die Erblasserin schloss am ...4.2008 bei der B S.A. (B) mit Sitz in Luxemburg eine Lebensversicherung ab. Versicherungsnehmerin und versicherte Person war die Erblasserin. Die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages sah vor, dass die Auszahlung der Versicherungsprämie nicht an den Tod der Versicherungsnehmerin geknüpft war, sondern zu einem festen Zeitpunkt, dem ...7.2023, erfolgen sollte (sogenanntes Termfix-Geschäft). Begünstigter dieser Versicherung zum Ablauftermin war der Kläger. Bei Abschluss des Vertrages wurde von der Erblasserin eine Einmalzahlung in Höhe von 600.000 € an die B erbracht. Dieser Betrag wurde einem der Erblasserin zugewiesenen Deckungsstockdepot gutgeschrieben. Der Versicherungsvertrag sah weiter vor, dass dieses Depot durch einen von der B beauftragten Vermögensverwalter nach Maßgabe einer zuvor vereinbarten, standardisierten Anlagestrategie betreut und verwaltet wurde. Zum ...7.2023 sollte der gesamte auf dem Depot befindliche Betrag zur Auszahlung gelangen. Für den Fall, dass die Erblasserin vor dem festgelegten Datum verstirbt, sollte auch die dann fällige Sonderprämie in Höhe von 1 % des Depotstocks ("Versicherungsleistung bei Tod der versicherten Person") am Todestag nicht ausgezahlt, sondern dem Depot gutgeschrieben werden (D des Versicherungsvertrages). Diese Versicherungsleistung unterlag bis zum Ablauftermin der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Kapitalanlagen. Die Anlagestrategie konnte zu Vertragsbeginn von der Erblasserin / Versicherungsnehmerin ausgewählt werden. Sie entschied sich dabei für ein "Mittleres Risiko" (bis zu 50% Aktien/mind. 50 % Obligationen und Barmittel). Die Anlagestrategie konnte von der Erblasserin und später vom Kläger in bestimmten zeitlichen Abständen auch geändert werden. Der Vertrag konnte von der Erblasserin als Versicherungsnehmerin jederzeit, allerdings unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Kosten, gekündigt werden (Nr. 11 der Kundenerklärung). Nach den Ausführungen unter Nr. 2 der vereinbarten "Produkteinzelheiten" sollten Rückkaufskosten bei Beendigung des Versicherungsvertrags in den ersten fünf Jahren anfallen. Wegen der Berechnung der Rückkaufskosten und der übrigen Vereinbarungen wird auf den Vertrag nebst Anlagen (Kundenerklärung und Produkteinzelheiten) verwiesen. Nach Eintritt des Versicherungsfalles (Tod der Erblasserin / versicherte Person) war der Vertrag für den Begünstigten nur noch außerordentlich kündbar (Art. 11 AGB, B Termfix, Bl. 29 der FG-Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom ...6.2008 nebst dazugehörigen Antragsunterlagen und die "AGB, B Termfix" (Bl. 24 ff. der FG-Akten) verwiesen. Das gesamte Depot unterlag bis zum Ablauftermin einzig der Wertentwicklung der zugrunde gelegten Kapitalanlagen, sodass je nach Anlagestrategie grundsätzlich auch ein Totalverlust möglich war. Die vermögensverwaltende Bank teilte dem Kläger nach dem Tod der Erblasserin mit, dass durch den Todesfall ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Begünstigten entstanden sei und das Vermögen der Termfix-Police zum Todestag 548.596,68 € betrage (AGB B Termfix, Stichworte: Begünstigter, Rückkaufswert). Außer der Änderung der Anlagestrategie und der Möglichkeit einer "außerordentlichen Kündigung" sollten ihm als begünstigte Person keine weiteren Gestaltungsrechte zustehen. Mit Bescheid vom 21.4.2015 setzte der Beklagte auf einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 648.224 € unter Berücksichtigung eines Vorerwerbs (§ 14 ErbStG) von 232.250 € Erbschaftsteuer in Höhe von EUR 70.156 fest, ohne jedoch den Anspruch aus der o.g. Termfix-Versicherung zu berücksichtigen. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Nachdem der Kläger dem Beklagten am 20.4.2016 über die o.g. Termfix-Versicherung in Kenntnis gesetzt und diese entsprechend nacherklärt hatte, erhöhte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 17.5.2016 die Erbschaftsteuer um 86.818 € auf insgesamt 156.974 €. Dabei berücksichtigte er den Anspruch aus der Termfix-Versicherung mit einem Wert in Höhe von 355.800 €. Diesen Wert ermittelte er, indem er den Einzahlungsbetrag in Höhe von 600.000 € mit einem Vervielfältiger von 0,618 € abzinste. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Gegen diesen Änderungsbescheid wendete sich der Kläger im anschließenden Einspruchsverfahren. Er vertrat die Auffassung, die Erbschaftsteuer für die Versicherung entstehe wegen des bestehenden Risikos eines möglichen Totalverlustes nach der Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG als betagter Anspruch erst zum ...7.2023. Dieser Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 15.9.2016). Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass die Erbschaftsteuer für eine Termfix-Versicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG falle. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 27.8.2003 II R 58/01 ( BStBl. II 2003, 921 ) seien nämlich von der Ausnahmevorschrift nur solche Ansprüche erfasst, bei denen der eigentliche Fälligkeitszeitpunkt zum Stichtag des Erbfalls noch ungewiss sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, da mit dem ...7.2023 ein konkretes Datum feststehe. Im Anschluss an dieses Einspruchsverfahren hob der Beklagte mit Bescheid vom 7.11.2016 den Vorbehalt der Nachprüfung in dem Erbschaftsteuerbescheid vom 17.5.2016 auf. Hiergegen legte der Kläger wiederum Einspruch ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im vorangegangenen Rechtsbehelfsverfahren. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.4.2017 als unbegründet zurück. Er hielt an seiner Auffassung fest, wonach der Anspruch des Klägers als Begünstigter der Termfix-Versicherung bereits zum Todeszeitpunkt der Erbschaftsteuer unterliege. Am 22.5.2017 hat der Kläger vor dem Finanzgericht Köln die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Rechtschutzbegehren weiterverfolgt. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, die Erbschaftsteuer entstehe gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst mit Fälligkeit zum ...7.2023. Zwar gehe der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass zivilrechtlich betagte Lebensversicherungsansprüche, bei denen ein fester Auszahlungszeitpunkt vereinbart sei, im erbschaftsteuerlichen Sinne nicht als betagt anzusehen seien und daher die Steuer dem Regelfall des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsprechend bereits im Todesfallzeitpunkt entstehe. Jedoch bedürfe die hiesige Konstellation einer besonderen Würdigung im Hinblick auf den Steuerentstehungszeitpunkt, da die Entwicklung des Deckungsstockdepots - anders als beim Grundmodell einer kapitalgedeckten Lebensversicherung - allein von den maßgeblichen Kapitalmarkgeschehnissen bis hin zum Fälligkeitstermin beeinflusst würde und somit auch ein Totalverlust nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Mindestauszahlung würde seitens der B nicht zugesichert. Es fehle daher an einer für die Anwendung der bewertungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Berechnungs- und Schätzungsgrundlage. Dies sei eine derart gewichtige Ungewissheit, welche eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG rechtfertige. Darüber hinaus setzte die Entstehung von Erbschaftsteuer zwingend eine tatsächliche wirtschaftliche Bereicherung voraus, an der es vorliegend aufgrund der eingeschränkten Verfügungsbefugnis des Klägers über das Depot fehle. Darüber hinaus verweist er auch auf das Urteil des FG Köln vom 27.8.2015 6 K 2927/13 ( EFG 2015, 2170 ). Der Kläger beantragt, den Erbschaftsteuerbescheid vom 7.11.2016 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28.4.2017 dahingehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer auf 70.156 € herabgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung vom 28.4.2017. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Erbschaftsteuer für eine Termfix-Versicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG falle. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist durch den rechtmäßigen Erbschaftsteuerbescheid nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Erbschaftsteuer in Bezug auf die Termfix-Versicherung ist in vollem Umfang am Todestag der Erblasserin, am ...9.2013, entstanden. Der Beklagte hat den Erwerb aus der Termfix-Versicherung und den übrigen Erwerb von Todes wegen zutreffend in einem Erbschaftsteuerbescheid zusammengefasst. Die Bereicherung ist mit dem der Versicherung zu diesem Stichtag zuzuordnenden Vermögenswert zu bewerten. Eine Verböserung des Wertansatzes im Klageverfahren erfolgt nicht. I. Die Erbschaftsteuerpflicht für die Ansprüche des Klägers aus der Termfix-Versicherung ergibt sich im Streitfall aus § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Ein Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 331 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), bei dem die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen soll, welchem sie versprochen worden ist, führt beim Tod des Versprechensempfängers regelmäßig zu einem derartigen Erwerb von Todes wegen. Allerdings setzt die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bei einem Vertrag zugunsten Dritter voraus, dass die Zuwendung an den Dritten im Verhältnis zum Erblasser (Valutaverhältnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) aufweist (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2007, II R 8/07 , BFH/NV 2008, 572 ). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger erwarb als alleiniger Bezugsberechtigter des von der Erblasserin abgeschlossenen Termfix-Lebensversicherungsvertrages bei deren Tod unmittelbar einen eigenen, unwiderruflichen Rechtsanspruch gegen die B auf Zahlung der Versicherungssumme bzw. des Rückkaufswertes (AGB B Termfix, Stichworte: Begünstigter, Rückkaufswert) zum Fälligkeitszeitpunkt. Mit dem Tod der versicherten Person, der Erblasserin, am ...9.2013 (Versicherungsfall), konnte die Bezugsberechtigung des Klägers nicht mehr geändert werden. Auch bei Vereinbarung einer Termfix-Versicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt in der Zukunft fällt das Recht auf die Versicherungsleistung dem Bezugsberechtigten sogleich mit dem Tod der versicherten Person, dem Versicherungsfall, an (vgl. auch BGH-Urteil vom 3.6.1993, IV ZR 217/91 , MDR 1992, 947 ). Es war gerade das Ziel der Erblasserin und Versicherungsnehmerin, die Rechtslage nach ihrem Tod endgültig zu ordnen (FG Nürnberg, Urteil vom 12.9.2018, 4 K 498/17 , juris, unter Hinweis auf Winter in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 159 Rn. 158). Die Rechtsprechung des BFH, wonach bei Zuwendungen unter Lebenden die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung (noch) nicht der Schenkungsteuer unterliegt (Urteil vom 30.06.1999, II R 70/97 , BStBl. II 1999, 742 ), ist im Streitfall nicht einschlägig. Sie beruht darauf, dass der Zuwendende bei Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts die rechtliche Stellung als Versicherungsnehmer beibehalten hatte. Der Zuwendende und nicht der Bezugsberechtigte hatte in dem vom BFH entschiedenen Fall bis zum Ablauf der Lebensversicherungen das Dispositionsrecht über die Verträge. Er allein konnte die Verträge kündigen oder in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln und damit auch die Höhe der Versicherungsleistung, welche der Bezugsberechtigte letztlich erhalten sollte, beeinflussen. Der Wertzuwachs zwischen der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts und der Endfälligkeit der Versicherung beruhte auf einem Vertrag, an dem nicht die Bezugsberechtigte, sondern nur die zuwendende Versicherungsnehmerin beteiligt war, also ausschließlich auf einer Vermögensposition, die (nur) der Versicherungsnehmerin zugerechnet werden konnte. Für diesen Fall sah der BFH in der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts als solche noch keinen selbständigen schenkungsteuerpflichtigen Erwerb. Die Bezugsberechtigung an einer Kapitallebensversicherung stelle eine Abtretung einer künftigen Forderung des Versicherungsnehmers aus dem von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag dar, die erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, d.h. im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bzw. bei vorzeitiger Kündigung oder bei (Zeit-)Ablauf der Versicherungen entstehe. Im Streitfall ist der Versicherungsfall bereits mit dem Tod der Erblasserin eingetreten (vgl. BGH-Urteil vom 3.6.1992, IV ZR 217/91 , MDR 1992, 947 ). Durch den Eintritt des Versicherungsfalles hat der Kläger einen ihm nicht mehr entziehbaren Anspruch auf den Rückkaufswert zum Fälligkeitszeitpunkt und somit einen Vermögensvorteil erhalten. Der Vertrag war nur noch durch den Kläger außerordentlich kündbar. Selbst wenn der Kläger nicht (Allein)Erbe nach der Erblasserin geworden wäre, hätten die Erben ohne Zustimmung des Klägers den Vertrag nicht mehr (außerordentlich) kündigen können (vgl. BGH-Urteil vom 3.6.1992, IV ZR 217/91 , MDR 1992, 947 ). Im Valutaverhältnis zwischen der Erblasserin und dem Kläger lagen im Übrigen die weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, insbesondere die Merkmale einer freigebigen Zuwendung, unstreitig vor. II. Die Erbschaftsteuer entstand im Streitfall bereits mit dem Tod der Erblasserin am ...9.2013 und nicht erst am vertraglich bestimmten Ablauftermin im Juli 2023. 1. Aufgrund der Zuordnung der Erwerbe i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu den Erwerben von Todes wegen bestimmt sich die Entstehung der Steuer nach § 9 Abs. 1 ErbStG. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Steuer bei Erwerben von Todes wegen im Regelfall mit dem Tode des Erblassers. Abweichend hiervon entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche erst mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG). Der Steuerentstehungszeitpunkt wird in diesen Fällen auf den Eintritt des Ereignisses nach hinten verschoben. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung liegen im Streitfall nicht vor. Der Zahlungsanspruch gegenüber der B wurde zwar erst lange nach dem Todestag fällig. Da der Zeitpunkt der Fälligkeit mit dem Ablauftermin am ...7.2023 allerdings am Todestag bereits fest stand, war der Anspruch nicht betagt im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG.
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