über einem auf einer mit dem Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO gekennzeichneten Linksabbiegerspur entgegenkommenden Fahrzeug. 2. Demjenigen, der ohne Not aus selbstsüchtigen Motiven
das durch Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO angeordnete Fahrtrichtungsgebot verstößt, ist es als unzulässiger Selbstwiderspruch verwehrt, Ansprüche oder Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seinem grob verkehrswidrigen Fahrweise nicht gerechnet hat. Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben. Gründe I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz materieller Schäden aus einem Verkehrsunfall am 12.11.2015, bei dem das von dem Zeugen y gesteuerte Fahrzeug der Klägerin auf der Kreuzung N-Straße/E-Straße in H-O mit dem von der Beklagten zu 3. gesteuerten Fahrzeug, dessen Halter der Beklagte zu 2. und das bei der Beklagten zu1. haftpflichtversichert war, kollidierte. Mit angefochtenem Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Essen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin im Rahmen der Haftungsverteilung nach §§ 17 Abs. 1 und 2 StVG ein weit überwiegendes Verschulden anzulasten sei. Zwar stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass der Zeuge y unter Verstoß
VO bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei. Der Klägerin sei jedoch ein schwerer Verstoß
VO vorzuwerfen, weil der Zeuge y lediglich aus selbstsüchtigem Interesse auf die Linksabbiegerspur gewechselt sei, um den vor ihm langsam fahrenden LKW des Zeugen y2 überholen zu können. Die Fortsetzung der Fahrt in gerader Richtung im Kreuzungsbereich von der lediglich für den Linksabbiegerverkehr gewidmeten und freigegebenen Fahrbahn offenbare eine rücksichtslose Einstellung
über den allgemeinen Regeln des Miteinanders im Straßenverkehr. Der Verstoß sei derart schwerwiegend, dass ein denkbarer Verstoß der Beklagten
VO dahinter zurücktrete. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3. nicht damit habe rechnen müssen, dass das klägerische Fahrzeug unter Missachtung der geltenden Ge- und Verbote die Linksabbiegerspur zur Durchführung einer Geradeausfahrt missbrauchen würde. Mit der Berufung begehrt die Klägerin die Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend ihrer erstinstanzlichen Anträge. Das Landgericht habe den Sachverhalt zutreffend festgestellt, sei jedoch rechtsirrig davon ausgegangen, dass dem Zeugen y ein derart schwerwiegender Verstoß
VO vorzuwerfen sei, dass ein denkbarer Verstoß der Beklagten zu 3.
VO dahinter zurücktrete. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ein Verstoß der Beklagten zu 3.
VO fest. Die Annahme des Landgerichts, dass sie zu Recht davon ausgegangen sei, dass ein ihre Fahrspur kreuzender
verkehr nicht mehr drohte, widerspreche der herrschenden Rechtsprechung, wonach die Wartepflicht des Linksabbiegers auch
über solchen Fahrzeugen des
verkehrs bestehe, die verbotswidrig - etwa bei "spätem" gelb oder sogar rot - in den Kreuzungsbereich einfahren. Die Wartepflicht der Beklagten zu 3. sei insbesondere im Hinblick darauf zu bejahen, dass der Zeuge y die Haltelinie mit dem klägerischen Fahrzeug bereits überquert hatte, als die Beklagte mit dem Abbiegen begann. Selbst bei einer irreführenden Fahrweise des Geradeausfahrers komme lediglich eine Mithaftung in Betracht. II. Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere - der Klägerin günstigere - Entscheidung rechtfertigen. Beides zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Die Feststellungen und Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sind vielmehr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Ergebnis richtig. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfallereignisses keine Ersatzansprüche
die Beklagten gemäß §§ 7 , 18 , 17 Abs. 1 und 2 StVG, bezüglich der Beklagten zu
das mit Zeichen 297 der Anlage 2 zu § 41 StVO angeordnete Fahrtrichtungsgebot und das Überholverbot des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu berücksichtigen. a) Der Zeuge y hat vorsätzlich
das mit dem Zeichen 297 angeordnete Fahrtrichtungsgebot verstoßen, indem er auf der Linksabbiegerspur in die Kreuzung einfuhr und dann entgegen der durch den nach links weisenden Pfeil angeordneten Fahrtrichtung geradeaus fuhr. Gemäß § 41 Abs. 1 StVO hat jeder Verkehrsteilnehmer die durch Vorschriftszeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- und Verbote zu befolgen. Zeichen 297 der Anlage 2 zu § 41 StVO ordnet ein Fahrtrichtungsgebot an, wonach der Führer eines Fahrzeugs der durch den Pfeil vorgegebenen Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen muss, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 161/13 , bei juris Rn. 9). Es handelt sich dabei nicht um bloße Fahrempfehlungen, sondern um verbindliche Fahrtrichtungsgebote (BGH, Urteil vom 11.02.2014, a.a.O. , bei juris Rn. 12). Für den das klägerische Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen der N-Straße auf die Kreuzung steuernden Zeugen y war nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ein Fahrtrichtungsgebot angeordnet, wonach er an der Kreuzung nach links abbiegen musste. Dies ergibt sich aus dem von der Stadt H mit dem Ampelphasenplan übersandten Lageplan der Kreuzung, aus dem hervorgeht, dass sich auf der N-Straße in Fahrtrichtung des Zeugen y im Bereich von ca. 50 m vor der Kreuzung zwei Fahrstreifen befanden, die zunächst durch eine unterbrochene Linie - mithin eine Leitlinie gemäß Zeichen 340 - und in weiterer Annäherung an die Kreuzung durch eine durchgehende Linie - also eine Fahrstreifenbegrenzung gemäß Zeichen 295 - getrennt wurden. Auf dem linken Fahrstreifen befand sich ein nach links weisender Richtungspfeil. Da der Zeuge y der für ihn verbindlich angeordneten Fahrtrichtung nicht gefolgt ist, sondern die Kreuzung geradeaus zu überqueren versuchte, hat er vorsätzlich
das Fahrtrichtungsgebot verstoßen. Dieser Verstoß ist auch kausal geworden, da sich die Kollision bei Einhaltung des Fahrtrichtungsgebots nicht ereignet hätte. b) Die Würdigung des Landgerichts, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Verstoß des Zeugen y
VO, wonach bei einer Rotlicht anzeigenden Wechsellichtzeichenanlage vor der Kreuzung angehalten werden muss, nicht anzunehmen ist, ist aus berufungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
die Wartepflicht als Linksabbiegerin ist der Beklagten zu 3. nicht nachzuweisen.
VO nicht erbracht. Die Betrachtung aller Umstände des konkreten Falls führt vorliegend dazu, dass die Beklagte zu 3. keine Wartepflicht
über dem Zeugen y traf, weil er für sie in zumutbaren Grenzen nicht als bevorrechtigter
verkehr erkennbar war, als sie im Kreuzungsbereich erneut anfuhr. Die Beklagte zu 3. durfte zu diesem Zeitpunkt vielmehr darauf vertrauen, dass der die Linksabbiegerspur benutzende Zeuge y seiner Verpflichtung entsprechend tatsächlich links abbiegen würde. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Mit einem Verstoß
das Fahrtrichtungsbeibehaltungsgebot des Zeichens 297 muss grundsätzlich nicht gerechnet werden (Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht,
teil sogar möglich, dass der linke Fahrrichtungsanzeiger des klägerischen Fahrzeugs zunächst gesetzt war, weil der Zeuge y erst in Annäherung an die Kreuzung den Wechsel auf den linken Fahrstreifen vollzogen hatte. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Zeuge y das Wiedereinscheren vor dem Lieferwagen des Zeugen y2 durch Setzen des rechten Fahrtrichtungsanzeigers entsprechend seiner Verpflichtung aus § 7 Abs. 5 S. 2 StVO angekündigt hatte. Die Beklagte zu
verkehr erkennen konnte. Entsprechend ist auch die von der Klägerin angeführte ständige Rechtsprechung, wonach der Linksabbieger den Vorrang des
verkehrs grundsätzlich auch dann beachten muss, wenn dieser bei Gelb oder frühem Rot in den Kreuzungsbereich einfährt (BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 122/11 ; OLG Hamm, Urteil vom 02.01.1989, 13 U 7/88 ), nicht einschlägig. Denn in diesem Fall ist das entgegenkommende Fahrzeug für den Linksabbieger als bevorrechtigter
verkehr erkennbar, während das klägerische Fahrzeug sich bei Einleitung des Abbiegens durch die Beklagte zu 3. (noch) als Linksabbieger gerierte, dem sie keine Vorfahrt zu gewähren hatte, sondern
über dem die Regelung des § 9 Abs. 4 S. 2 StVO galt. c) Nicht zuletzt ist es demjenigen, der vorsätzlich einen groben Verkehrsverstoß begangen hat, als unzulässiger Selbstwiderspruch untersagt, Ansprüche oder Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seinem "ungehörigen Verhalten" nicht gerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1982, a.a.O., bei juris Rn. 13; OLG Hamm, 26.04.2001, 27 U 213/00 , bei juris Rn. 19). Dies trifft mit Blick auf den Zeugen y, weil er das unzulässige Fahrmanöver nach den insoweit von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts nicht aus Not, sondern aus dem selbstsüchtigen Interesse heraus, den langsam fahrenden Lieferwagen des Zeugen y2 zu überholen, vorgenommen hat. Im
teil oblag es dem Zeugen y eben wegen seines vorsätzlichen Verkehrsverstoßes im Kreuzungsbereich sicherzustellen, dass sich die im
verkehr als Linksabbiegerin deutlich zu erkennende Beklagte zu
das Fahrrichtungsgebot des § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 297 der Anlage 2 zu § 41 StVO vollständig zurück. Die Betriebsgefahr der Beklagten ist vor dem Hintergrund zu vernachlässigen, dass der Zeuge y die Kollision durch einen aus selbstsüchtigen Motiven vorgenommenen, vorsätzlichen groben Verkehrsverstoß verursacht hat, so dass sein Verschulden besonders schwer wiegt. III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass die Beweismittel erschöpft sind und lediglich durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärte Rechtsfragen berührt werden, keine neuen Erkenntnisse, so dass eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum nicht geboten ist. Danach erfolgte Berufungsrücknahme! Permalink: https://openjur.de/u/2172910.html ( https://oj.is/2172910 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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