Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juli 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 15 O 251/16 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen, insbesondere wenn dies unter Bestehen auf folgender Vertragsklausel geschieht: ”Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutze dieser Werke und Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden”. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Gründe A. Die Klägerin ist die juristische Trägerin des Kompetenznetzwerks ... (im Folgenden: DDB). Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft, die treuhänderisch die Rechte von ca. 58.000 Mitgliedern wahrnimmt, die als Künstler im Bereich visueller Werkschöpfung tätig sind. Als solche unterliegt sie dem Abschlusszwang nach § 34 Abs.1 VGG, der sie verpflichtet, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte die Lizenzeinräumung davon abhängig machen kann, dass die Klägerin wirksame technische Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass die auf ihrem Online-Portal www.... .de öffentlich zugänglich gemachten Vorschaubilder von Dritten durch sog. Framing in andere Webseiten eingebunden werden können. Für alle weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO) mit den berichtigenden Maßgaben, dass - die Eingabemaske der Datenbank der DDB dem Nutzer eine Suchfunktion bietet, mittels derer gezielt nach Objekten und Informationen aus Kultur und Wissenschaft recherchiert werden kann, darunter auch Vorschaubilder von in Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen vorhandenen Werken, für die bereits ein Digitalisat existiert; - die eingeblendete Objektablichtung sich durch ein Anklicken oder die Lupenfunktion in einer sog. Lightbox mit einer maximalen Auflösung von derzeit 800 x 600 Pixeln in Form eines vergrößerten Vorschaubildes auf der Objektseite anzeigen lässt; - die DDB nur die Vorschaubilder und die Metadaten speichert, nicht aber die Digitalisate; auf die Digitalisate bei der zuliefernden Einrichtung wird über einen statischen Link zugegriffen; - über den Button "Objekt beim Datengeber anzeigen” (linker unterer Bildrand) direkt auf die Website der zuliefernden Einrichtung verlinkt wird. Der Link geht teils auf die Startseite, teils auf die Objektseite der Einrichtung, wobei sich jeweils ein neues Fenster im Browser des Nutzers öffnet; - es streitig ist, ob die Beklagte mit einzelnen Bibliotheken bestehende Lizenzverträge über die Internetnutzung der Werke ihrer Mitglieder vor dem Hintergrund der Framing-Rechtsprechung des EuGH bereits gekündigt hat. Das Landgericht hat die Feststellungsklage der Klägerin (die in ihrer zuletzt geänderten Fassung darauf abzielt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen, insbesondere wenn dies unter Bestehen auf folgender Vertragsklausel geschieht: "Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutze dieser Werke und Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden”) als unzulässig abgewiesen, da es nicht Aufgabe der Zivilgerichte sei, Rechtsgutachten zu erstatten. Um eine solche allgemeine - abstrakte - Rechtsfrage handle es sich aber hier, da das Gericht losgelöst vom Parteiverhältnis über die Zumutbarkeit der Implementierung von technischen Schutzmaßnahmen entscheiden solle. Der Klageantrag enthalte auch nicht als Minus einen zulässigen Kern, da er nicht auf einen gesetzlichen Kontrahierungszwang ohne die streitige Klausel ziele; vielmehr solle die Klausel in ihrer konkreten Ausgestaltung austauschbar bleiben, da sie nur als Gestaltungsbeispiel unter vielen ("insbesondere”) erwähnt werde. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Diese rügt das angefochtene Urteil als rechtsfehlerhaft und macht im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die erhobene Feststellungsklage zulässig. Sie sei auch begründet, da das Framing - ebenso wie das Verlinken - nach der eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung darstelle, an deren Erträgen die Rechtsinhaber eine Beteiligung beanspruchen oder deren unautorisierte Vornahme sie aufgrund ihres Ausschließlichkeitsrechts untersagen könnten. Die Beklagte habe auch gar nicht dargetan, dass den Rechtsinhabern durch das Framing tatsächlich Einbußen entstünden, zumal die Auflösung der Vorschaubilder, die ausnahmslos bereits auf den Webseiten der zuliefernden Kultur- und Wissenseinrichtung frei zugänglich seien, für eine kommerzielle Nutzung zu schlecht und eine dauerhafte Verfügbarkeit der eingebundenen Bilder auch nicht gesichert sei. Vielmehr begrüßten viele Urheber gerade den durch die Digitale Bibliothek erzeugten Werbe- und Bekanntmachungseffekt. Umgekehrt entstünde der Klägerin durch die Implementierung adäquater technischer Sicherungsmaßnahmen (Einrichtung eines Image- / Cryptoservers, Anpassung der Frontendsoftware, Ausbau der Rechnerkapazitäten) ein mit hohen Kosten verbundener Aufwand, der den gesamten Datenbestand umfassen müsse, da eine werkbezogene Unterscheidung zwischen den von der vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten erfassten Objekten und den übrigen auf der Plattform der DDB abrufbaren Daten nicht möglich sei. Dies sei angesichts der Tatsache, dass die Werke, für welche die Beklagte die Urheberrechte wahrnehme, weniger als 1 Prozent des gesamten abrufbaren Bestandes ausmachten, unverhältnismäßig. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände und Interessen stelle die Forderung, die Klägerin müsse technische Maßnahmen zur Verhinderung von Framing implementieren, deshalb keine angemessene Bedingung im Sinne des § 34 Abs.1 VGG dar. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. unter Aufhebung des am 25. Juli 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 15 O 251/16 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen, insbesondere wenn dies unter Bestehen auf folgender Vertragsklausel geschieht: "Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutze dieser Werke und Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden”; hilfsweise, 2. unter Aufhebung des am 25. Juli 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 15 O 251/16 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen, wenn dies unter Bestehen auf folgender Vertragsklausel geschieht: "Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutze dieser Werke und Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden”; weiter hilfsweise, 3. unter Aufhebung des am 25. Juli 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 15 O 251/16 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne dass die Beklagte auf Inkorporierung folgender Vertragsklausel besteht: "Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutze dieser Werke und Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden”; weiter hilfsweise, 4. unter Aufhebung des am 25. Juli 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 15 O 251/16 - die Beklagte zu verurteilen, mit der Klägerin einen Lizenzvertrag zu schließen über Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich geschützten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern, ohne dass die Beklagte auf Inkorporierung folgender Vertragsklausel besteht: "Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutze dieser Werke und Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden”. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nach ihrer Auffassung stellt die Verpflichtung zur Implementierung von technischen Schutzmaßnahmen keine unangemessene Bedingung im Sinne von § 34 Abs.1 VGG dar. Der Abschlusszwang solle lediglich den Missbrauch der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften verhindern. Der Beklagten dürfe es aber nicht verboten werden, die von ihr wahrgenommenen Rechte an den Werken technisch zu schützen und so das erlaubnisfreie Einbinden fremder Webinhalte auf die eigene Internetseite Dritter zu unterbinden. Dies sei auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt. Denn mit der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen würden die Werke einem neuen Publikum zugänglich gemacht, so dass eine öffentliche Wiedergabe und damit auch eine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung vorliege. Die Implementierung technischer Schutzmaßnahmen entspreche den Interessen der von der Beklagten vertretenen Urheber, da deren Werke sonst zu einer unkontrollierbaren Nutzung freigegeben würden, die Einbußen bei den Verwertungsrechten und Beeinträchtigungen des Urheberpersönlichkeitsrechts nach sich zögen und faktisch zu einer "Erschöpfung” der Urheberrechte bzw. der Kontrollmöglichkeiten führten, zumal die Vergrößerung des Vorschaubilds in der sog. Lightbox eine ausreichende Auflösung für eine kommerziellen Nutzung biete. Eine solche Freigabe widerspreche der Treuhandfunktion der Beklagten, die nicht nur der Verteilung der Lizenzeinnahmen, sondern auch der Rechtswahrnehmung und -durchsetzung der Urheber diene. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei es auch schon mit geringem technischen und finanziellen Aufwand möglich, wirksame - nicht notwendig absolut schützende - Sicherungsmaßnahmen einzuführen. Diese seien gleichsam "unsichtbar” und verhinderten nur eine Nutzung der Vorschaubilder auf fremden Webseiten im Rahmen des Framing, ohne aber die Sichtbarkeit und den Zugang zu den Werken auf den Seiten der DDB zu verhindern oder einzuschränken. Für alle weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. Juni 2018 (Bd. II Bl. 175f. d.A.) verwiesen. B. Die Berufung der Klägerin ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. I. Das Landgericht hat die Feststellungsklage, die die Klägerin in der Berufungsinstanz mit ihrem Hauptantrag weiterverfolgt, zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts zielt die Klage nicht auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern auf die Feststellung des Bestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO. Denn sie bezieht sich auf den zwischen den Parteien ausgehandelten Vertragsentwurf vom 30.09.2015 und die von der Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 03. Mai 2017 angebotene Vertragsversion (s. Bd. II Bl. 83 d.A.) und will die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wissen, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen. Damit ist das streitige Rechtsverhältnis hinreichend bezeichnet, das durch den Zusatz ("insbesondere”) nur weiter durch die Anführung der Klausel aus der mit Schreiben vom 03. Mai 2017 unterbreiteten Fassung konkretisiert und erläutert wird. Dass die Vertragsklausel in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht unmittelbar zum Gegenstand des Unterlassungsgebots gemacht ist, erscheint sachgerecht, um klarzustellen, dass auch eine abweichend formulierte, aber in der Sache kerngleiche Bedingung nicht aus der festgestellten Verpflichtung der Beklagten zur Lizenzeinräumung hinausführt. Umgekehrt ist es auch sachgerecht, den ausgehandelten Vertragsentwurf nicht als solchen zum Gegenstand der tenorierten Verpflichtung zu erheben, weil sich der Anspruch der Klägerin nach § 34 Abs.1 VGG nur auf eine Nutzungsrechtseinräumung "zu angemessenen Bedingungen”, aber nicht notwendig zu den konkret vereinbarten Bedingungen erstreckt. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedürfen die Begriffe "Nutzungsrechte” und "Vorschaubilder” auch keiner weiteren Spezifizierung, da sie jedenfalls im Wege der Auslegung einen hinreichend bestimmten Bedeutungsgehalt vermitteln. 2. Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage, auf deren Erhebung durch die Klägerin sich die Parteien durch die Vereinbarung vom 18.03./19.04.2016 (dort zu Ziffer 1.1 - hier: Anlage K 7) verständigt haben, sind von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Sie sind auch nicht ersichtlich. Zwar muss die Feststellungsklage auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Hierfür reicht es aber aus, dass die Parteien bereits in konkrete Vertragsverhandlungen eingetreten sind und die Ansprüche der Parteien aus dem noch abzuschließenden Lizenzvertrag in dem schon jetzt bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis aus § 34 Abs.1 VGG angelegt sind (vgl. nur BGH WM 1994, 76 Rdn. 10-12; MDR 2001, 829 Rdn. 8; ZNER 2003, 234 Rdn. 17 - jeweils nach juris). Der Klage fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse. Insbesondere war die Klägerin nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben. Denn im konkreten Fall ist aufgrund der geschlossenen Vereinbarung zu erwarten, dass ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Urteil zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte und einer einvernehmlichen vertraglichen Regelung aller weiteren Einzelpunkte unmittelbar durch die Parteien führen wird (vgl. nur BGH DB 1968, 172 Rdn. 33; WM 1994, 76 Rdn. 13; WM 1994, 1888 Rdn. 15; WM 1995, 1219 Rdn. 17; WM 2017, 766 Rdn. 16 - jeweils nach juris). Auch die Beklagte hat deshalb das Feststellungsinteresse der Klägerin ausdrücklich nicht in Abrede gestellt. II. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 538 Abs.2 S.1 Nr.3 ZPO ist von keiner Partei beantragt worden. Sie erscheint auch nicht angemessen, weil die Sache ohne weitere Verhandlung und Beweisaufnahme zur Entscheidung reif ist. Denn der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet, so dass der Berufung der Klägerin unter Abänderung des angefochtenen Urteils stattzugeben war. Dabei erweist sich der Feststellungsantrag - aus den oben unter Ziffer I.1 dargelegten Gründen - bereits nach dem Hauptantrag als begründet, so dass über die zweitinstanzlich neu eingeführten Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden war. 1. Nach § 34 Abs.1 S.1 VGG, der (insoweit) § 11 Abs.1 UrhWG a.F. entspricht, ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Mit "angemessenen Bedingungen” ist nicht nur die Angemessenheit der Vergütung gemeint. Vielmehr braucht die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten auch dann nicht nachzukommen, wenn die Einräumung in sonstiger Weise mit unangemessenen Bedingungen verbunden wäre. Aus der tatsächlichen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft, die den Abschlusszwang begründet, folgt nur die Pflicht, die wahrgenommenen Rechts nicht missbräuchlich auszuüben. Sie darf einem Interessenten die Einräumung der von ihr wahrgenommenen Rechte deshalb auch dann verweigern, wenn dafür ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht ( BGHZ 181, 1 - Seeing is Believing - Ls.1 und Rdn. 10, 11 - nach juris). Dabei sind die Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Verwertungsgesellschaftengesetzes sowie des Zweckes der grundsätzlichen Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH aaO. Rdn. 13 - nach juris). Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass das von der Beklagten behauptete Interesse ihrer Mitglieder, die Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke zu behalten und Einbußen bei den Verwertungsrechten und Beeinträchtigungen ihres Urheberpersönlichkeitsrechts zu vermeiden, es rechtfertigt, die Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zur Bedingung für den Abschluss des im Übrigen fertig ausverhandelten Lizenzvertrages zu machen. 2. Nach Auffassung des Senats ist es bereits unzutreffend, das sog. Framing unter Umgehung der hier von der Beklagten verlangten technischen Schutzmaßnahmen als öffentliche Wiedergabe und damit als urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung anzusehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.