Rubrum VERWALTUNGSGERICHT CHEMNITZ B E S C H L U S S In der Verwaltungsrechtssache des Herrn ... - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis - Antragsgegner - wegen Versammlungsrechts hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die
- Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie die Richter am Verwaltungsgericht ... und ... beschlossen: Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24.10.2018 wird hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von Fackeln in Ziffer 6 des Bescheids des Antragsgegners vom 22.10.2018 wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 6 des Bescheids des Antragsgegners vom 22.10.2018 – soweit bei der Durchführung der vom Antragsteller am 21.09.2018 angezeigten Versammlung der Partei in Form eines Aufzugs unter dem Motto "Lichtermarsch - Wir bringen ein Licht in das Dunkel dieser Zeit" gemäß § 15 Abs. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) unter Anordnung des Sofortvollzugs die Verwendung von Fackeln untersagt wurde – hat Erfolg. Bei der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zu. Hier ergibt die gebotene summarische Prüfung, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Untersagung der Verwendung von Fackeln in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Diese erweist sich aller Voraussicht nach als rechtswidrig, so dass ihre sofortige Vollziehung auch das dem Antragsteller nach Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zustehende Grundrecht der Versammlungsfreiheit offensichtlich verletzt. Die vom Antragsgegner herangezogene Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 1 SächsVersG rechtfertigt die Untersagung der Verwendung von Fackeln nicht. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im versammlungsrechtlichen Sinn ist inhaltsgleich mit dem des allgemeinen Polizeirechts. Danach umfasst die öffentliche Sicherheit die Individualrechtsgüter Dritter, die Integrität der Rechtsordnung, die Bestands- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die tragenden Prinzipien seiner verfassungsmäßigen Ordnung. Unter der öffentlichen Ordnung wird gemeinhin die Gesamtheit der ungeschriebenen Verhaltensregeln verstanden, deren Befolgung nach dem jeweils herrschenden und mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein gedeihliches Zusammenleben innerhalb eines bestimmten Rechtsraums angesehen wird. Die Entscheidung, ob und ggf. unter welchen näheren Bedingungen die vom Antragsteller geplante Versammlung durchgeführt werden darf, trifft aufgrund der im Sächsischen Versammlungsgesetz geregelten Konzentrationswirkung allein die Versammlungsbehörde des Antragsgegners im Rahmen des § 15 SächsVersG. Sie hat alle für und wider streitenden Belange in ihrer Entscheidung darüber einzustellen, ob die Versammlung so wie angemeldet oder unter Auflagen bzw. gar nicht stattfinden darf. Die Versammlungsbehörde hat bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung die durch die vorgesehene Versammlung berührten unterschiedlichen Rechtsgüter und Interessen durch Abwägung des auf Seiten des Veranstalters zu beachtenden Grundrechts nach Art. 8 Abs. 1 GG – der das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung über Art und Inhalt der Veranstaltung, insbesondere auch über Ort, Streckenverlauf, Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung selbst zu bestimmen, gewährleistet – mit gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gleichartigen Gewichts in einen angemessenen Ausgleich bringen. Das Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers gilt dabei nicht uneingeschränkt, sondern hat gegebenenfalls hinter kollidierende Rechte Dritter und gewichtige öffentliche Sicherheitsbelange zurückzutreten. Soweit der Antragsgegner Leben und Gesundheit Dritter durch die Verwendung von Fackeln gefährdet sieht, ist von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinn des § 15 SächsVersG nur dann auszugehen, wenn der drohende Schadenseintritt so nahe ist, dass er nach den gegebenen Umständen jederzeit eintreten kann. Der Begriff "Umstände" umfasst Tatsachen, Verhältnisse, Sachverhalte sowie sonstige Einzelheiten. Diese "Umstände" müssen sich auf die "Durchführung" der Versammlung oder des Aufzugs beziehen. Zwischen diesen, die Gefahrenprognose tragenden "Umständen" und der tatsächlich zu erwartenden "Durchführung" der Versammlung muss ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen. Umstände sind erkennbar, wenn sie offen zutage treten oder wenn sie der zuständigen Behörde bei den von ihr zu fordernden Bemühungen um Sachaufklärung zur Verfügung stehen. Aus solchen erkennbaren Umständen hat die Behörde ihre Prognose zu gewinnen. Dabei dürfen an die Gefahrenprognose und an die Eintrittswahrscheinlichkeit der Bedrohung von Schutzgütern keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Hieran gemessen sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt oder sonst ersichtlich für die Annahme, der Eintritt eines Schadens an einem der geschützten Rechtsgüter sei mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der Antragsgegner hat insoweit keine tatsächlichen Umstände in Bezug auf die bevorstehende Versammlung dargelegt. Erkenntnisse über frühere Versammlungen des Veranstalters können zwar in die Gefahrenprognose einfließen. Allerdings müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die anstehende Versammlung einen vergleichbaren Verlauf nehmen wird. Der Antragsgegner hat zwar darauf hingewiesen, dass es in vergleichbaren Versammlungen des Antragstellers – als ebenfalls mehrere Gegendemonstrationen gleichzeitig stattgefunden hätten – aus dem Aufzug des Antragstellers heraus schwere Übergriffe auf Polizeibeamte und Gegendemonstranten gegeben habe. Er benennt für die "vergleichbaren Versammlungen" allerdings als Beispiel sowohl im Bescheid vom 22.10.2018 als auch in der Antragserwiderung nur die Versammlung vom 01.05.2016 und keine weitere/n Versammlung/en. Demgegenüber hat der Antragsteller – vom Antragsgegner unwidersprochen – erklärt, die Partei der habe in den letzten zwei Jahren unzählige Versammlungen in Plauen abgehalten, die ausnahmslos friedlich verlaufen seien. Der Antragsgegner selbst erwähnt in dieser Hinsicht vier bisher vom Antragsteller im laufenden Kalenderjahr durchgeführte Veranstaltungen, ohne auf einen gewalttätigen Verlauf der Veranstaltungen hinzuweisen. Fehlt es – wie hier – somit an konkreten Tatsachen, die eine Vergleichbarkeit mit der Veranstaltung des Antragstellers vom 01.05.2016 belegen, muss das Erfahrungswissen des Antragsgegners über diese frühere Versammlung daher unberücksichtigt bleiben. Sollten sich entsprechende Gefahren – mit denen der Antragsgegner rechnet, weil der Aufzug des Antragstellers an drei stationären Gegendemonstrationen vorbeiführen soll, ohne dass der Antragsgegner allerdings den konkreten Standort dieser Veranstaltungen, die Anzahl ihrer Teilnehmer nennt oder die Veranstaltungen inhaltlich näher beschreibt – im Verlauf der Versammlung realisieren, so wäre es im Übrigen Sache der Versammlungsbehörde, also des Antragsgegners, und der Polizei, vor Ort hierauf angemessen zu reagieren. Es ist auch nichts dafür ersichtlich – und wird vom Antragsgegner auch nicht behauptet –, dass der Antragsgegner trotz Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der Versammlung nicht in der Lage wäre. Das Mitführen und Verwenden von offenem Feuer verstößt per se nicht gegen geltendes Recht und stellt daher keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Weshalb dadurch die öffentliche Sicherheit im Rahmen einer Versammlung unmittelbar gefährdet wird, wird weder im angegriffenen Bescheid noch in der Antragserwiderung mit konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkten dargelegt. Hinsichtlich des Mitführens von offenem Feuer wird lediglich auf die allgemeine Gefahr abgehoben, dass Feuer innerhalb der Versammlung zu einer erheblichen Gefährdung für Leib und Leben der versammelten Menschen, von Teilnehmern anderer Kundgebungen oder Polizeikräften führen könne. Anhaltspunkte dafür, dass bei der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung mit offenem Feuer ein Feuer innerhalb der Versammlung entfacht werden soll, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Dass im vorliegenden Fall mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die Fackeln als Wurfgeschosse oder Waffen eingesetzt werden, wird ebenfalls weder anhand von tatsächlichen Anhaltspunkten dargelegt noch ist dies ersichtlich. Die Untersagung der Verwendung von Fackeln wegen ihres Symbolcharakters zum Schutz der öffentlichen Ordnung scheidet ebenfalls aus, da Fackeln ein – aus Sicht des Antragsgegners bestehender – spezifisch nationalsozialistischer Symbolgehalt nicht zugeordnet werden kann. In diesem Zusammenhang muss sich die Gefährdung grundsätzlich aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergeben und darf nicht isoliert aus dem Inhalt der kundgegebenen Äußerungen gefolgert werden. Sie kann insbesondere aufgrund eines aggressiven und provokativen Verhaltens bestehen, das geeignet ist, einschüchternde Wirkung zu entfalten und ein Klima potenzieller Gewaltbereitschaft zu erzeugen. Entscheidend ist die Sicht ex ante, wobei bloße Verdachtsmomente und Vermutungen nicht ausreichen, sondern konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit auch die Entscheidung umfasst, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will, also auch die Wahl der Mittel zur Verstärkung der Appell- und Signalwirkungen einschließt. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass die Wortwahl in dem – vom ihm mit Schreiben vom 25.10.2018 vorgelegten Versammlungsaufruf im Internet – durchaus provokativer Natur ist. Allerdings drängt sich die vom Antragsgegner aus der Formulierung "Wir gehen auf die Straße und führen die Flamme, die dieses Volk eines Tages im Feuersturm erwachen lässt" gezogene Schlussfolgerung, dass sich der Antragsteller damit gezielt des Vokabulars der NS-Zeit bediene, mit Blick auf den weiteren Text im Versammlungsaufruf nicht zwingend auf. Er ist im Zusammenhang mit den übrigen Inhalten zu sehen, wonach Anlass für den vom Antragsteller geplanten Lichtermarsch eine von ihm benannte soziale Verelendung, Kriminalität und Überfremdung sei, auf die der Antragsteller aufmerksam machen will. Er bedient sich dabei, um die öffentliche Aufmerksamkeit für sein Anliegen zu erreichen, eines bildhaften Vergleichs einer Flamme, aus der "eines Tages" ein "Feuersturm" entsteht, und verbindet damit wohl die Erwartung, dass sein Anliegen eine entsprechende Breitenwirkung in der Bevölkerung erzielt. Dass sich die vom Antragsteller geplante Versammlung aufgrund dieses Versammlungsaufrufs mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtern oder provozieren will, ergibt sich aus dem Kontext, in den der Antragsteller seine Veranstaltung stellt, nicht. Auch wenn im Rahmen der erforderlichen Gefahrenprognose das Gesamtgepräge der geplanten Versammlung maßgeblich ist und in diesem Zusammenhang das Mitführen von Fackeln sicherlich ein Element darstellt, das zu berücksichtigen ist, kann Fackeln nicht per se ein aggressiver oder Gewaltbereitschaft suggerierender Symbolgehalt zugeordnet werden, da sie in der Vergangenheit und auch in der Gegenwart für ganz unterschiedliche politische, religiöse oder andere kultische Anlässe genutzt worden sind und werden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 04.06.2009 – 3 B 59/06 –, juris). Erforderlich hierfür ist vielmehr das Hinzutreten weiterer Elemente, die z. B. geeignet sind, Erinnerungen an den historischen Nationalsozialismus hervorzurufen. Insoweit liegen jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der geplante Aufzug den Charakter einer militanteinschüchternden Inszenierung annehmen wird, wie dies etwa bei dem Mitführen von Trommeln, dem Marschieren und/oder der Verwendung einheitlicher Kleidung der Fall sein kann. Was den vom Antragsgegner herangezogenen Gesichtspunkt des historischen Bezugs zum Geburtstag von Joseph Goebbels und zu der in der Antragserwiderung angeführten Deportation der ersten Juden aus Plauen vor genau 80 Jahren am 29.10.1938 anbelangt, liegt eine diesbezüglich bestehende unmittelbare Gefahr der Verletzung der öffentlichen Ordnung durch das Tragen von Fackeln nicht vor, da sich das Motto der Versammlung – wie dargestellt – ausschließlich auf die aus Sicht des Antragstellers derzeit bestehende soziale Verelendung, Kriminalität und Überfremdung bezieht. Der Umstand, dass der Tag der Versammlung, der
- Oktober, zugleich mit dem Geburtstag von Joseph Goebbels und der Deportation von Juden aus Plauen – die dem Antragsgegner, wie er selbst einräumt, erst nach Erlass seines Bescheids vom 22.10.2018 bekannt geworden ist – verknüpft ist, vermag die erforderliche Gefahrenprognose noch nicht zu tragen. Ob und unter welchen Umständen die Verwendung von Fackeln im Zusammenhang mit einer sich auf den Jahrestag des
- Oktober 1938 beziehenden Versammlung eine Verletzung der öffentlichen Ordnung beinhalten kann, bedarf hier keiner Feststellung. Denn das Motto der angezeigten Versammlung setzt sich, wie festgestellt, nicht mit diesem Geschehen auseinander, sondern beschäftigt sich mit aus Sicht des Antragstellers aktuellen gesellschaftlichen Problemen. Dass es sich bei dem angemeldeten Motto – "Lichtermarsch – Wir bringen ein Licht in das Dunkel dieser Zeit" – um ein rein vorgeschobenes Motto handelt und in Wahrheit der Geburtstag von Joseph Goebbels und die Deportation von Juden aus Plauen in Bezug genommen werden sollen, ist durch nichts belegt. Für eine den Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit rechtfertigende Gefahrenprognose hätte es weiterer konkreter und nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte bedurft. Bei der Untersagung der Verwendung von Fackeln handelt es sich mit Blick darauf, dass die Versammlungsfreiheit – wie dargestellt – ebenfalls Art und Weise der Durchführung einer Versammlung einschließlich der zur Meinungskundgabe verwendeten Mittel schützt, auch nicht deshalb um einen nicht unerheblichen substanziellen Eingriff in das Versammlungsrecht des Antragstellers, weil der Antragsteller lediglich einen "Lichtermarsch" und keinen "Fackelmarsch" angezeigt hat. Denn es erschließt sich nicht, weshalb bei der Durchführung der Versammlung in Form eines "Lichtermarsches", unterschiedliche Lichtquellen – Taschenlampen und, vom Antragsgegner dem Antragsteller zugestanden, Kerzen, also ebenfalls Leuchtmittel mit offener Flamme – verwendet werden dürfen, Fackeln aber nur deshalb nicht zum Einsatz kommen dürfen, weil kein "Fackelmarsch" angezeigt worden ist. Der Antragsteller hat indes auch keinen "Taschenlampenmarsch" oder "Kerzenmarsch", sondern einen "Lichtermarsch" angezeigt. Da die Voraussetzungen für einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG somit nicht vorliegen, ist die Auflage in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von Fackeln rechtswidrig. Als Unterlegener hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Da das vorliegende Verfahren die Hauptsache faktisch vorwegnimmt, besteht keine Veranlassung, den hiernach anzunehmenden Auffangwert herabzusetzen. Permalink: https://openjur.de/u/2173287.html ( https://oj.is/2173287 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.